Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
206. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 August 10

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–/ 206 /–

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 August 10

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 145–147’, 150–150’,
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praes. 1645 August 22 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 V ad nr. 766 fol. 428–
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430’; Den Haag A IV 1628 nr. 17; Giessen 206 nr. 11 S. 96–105 – Druck: Gärtner V
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nr. 141 S. 668–673.

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Verhandlungen d’Avaux’s mit den schwedischen Bevollmächtigten: Prädikat für Longueville,
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Waffenstillstand und Neutralität der vier oberen Reichskreise, Verhandlungsmodus der Reichs-
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stände , Geleitbriefe für Rákóczy. – Conclusum der Reichsstände in Osnabrück über den Lenge-
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richer Schluß betr. Verhandlungsmodus. Beilegung des Sessionsstreits zwischen Pommern, Mecklen-
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burg , Hessen, Württemberg und Baden. Vergleich des Sessionsstreits zwischen Sachsen-Altenburg
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und Sachsen-Weimar.

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Empfangsbestätigung der Weisung vom 19. Juli

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Ferdinand III. an Lamberg und Krane, Wien 1645 Juli 19. Ausfertigung: RK , FrA Fasz.
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48b fol. 113–113’ – Konzept: ebenda fol. 112–112’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 V ad
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nr. 761 fol. 409–409’; Giessen 206 nr. 5 S. 61–62 – Druck: Gärtner V nr. 110 S. 506–
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508. Rezepisse auf nr. 183. Wegen der Mediatstädte bleibe es bei den gegebenen Resolutionen;
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wegen der non-deputati Verweis auf Weisung an Nassau und Volmar, die aber erst am 26. Juli
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erfolgte; [ vgl. nr. 200 ] (gleicher Wortlaut in dieser Sache in [ nr. 199). ]
. Die darin erwähnte Resolution
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haben die kaiserlichen Gesandten in Münster noch nicht erhalten. Die Vorantwort
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betr. den Grafen von Wittgenstein habe ich, Lamberg, demselben zur Kenntnis geben
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wollen, der ist aber derzeit nitt hier, sondern bey dem Gustaff Gustaffssohn
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zu Vörden.

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D’Avaux, welcher allein hier gewesen ist, ist am Donnerstag, den 3. August, wieder
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abgereist, deßen negotiation, wie ich, der graff von Lamberg, freytags her-
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nach von dem von Löwen berichtet worden, solle haubtsachlich auff vier
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puncta bestanden sein:

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Erstlich, umb den Oxenstern zu caressiren und abzuladen, damit derselbe
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nacher Münster komme undt dem duc de Longueville die erste visita geben
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auch mitt den praedicat „alteze“ ehren möge. Wegen der dahinkombst und
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visiten machte der Oxenstern kein sonderbahres bedencken, scheine aber,
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daß er wegen gebung deß praedicats noch waß anstehe.

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Zum andern, umb sich mitt denen Schwedischen wegen eines armistitii,
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warzu es scheine, das die Frantzosen inclinirten, zu underreden, und obs
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nitt thunlich, daß die vier obige creiß mögten in eine neutralitet gesetzt wer-
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den . Zu dero keines die Schweden verstehen wöllen, mitt vermelden, daß
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sie ein ewig wehrendes armistitium und sobald einen frieden als dergleichen
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temporaria armistitia zu erhandlen verhofften. Der vorschlag wegen neu-
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tralitet der vier obigen creißen seie darumb nitt practisierlich, weiln sie

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in ihrer proposition auff vereinigung der sämbtlichen reichsstände gingen,
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dergleichen neutralitet aber keine einigkeit, sondern gar eine separation
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von den ubrigen ständen nach sich ziehe.

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Drittens, ob nitt bey also bewandten sachen, da man sehe, daß mitt denen
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consiliis nitt vortzukommen, auf einen reichstag zu gedencken, und sol-
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chesfals immittels daß Längerische conclusum zur execution zu befördern
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seie. Die Schwedische hetten so wenig zur execution deß Lengerischen con-
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clusi als reichstag verstehen, sonder praecise behaubten wöllen, daß die
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tractatus nach außweisung deß praeliminarschlus an keinem andern orth
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alß alhie und zu Münster vorgenohmen und zu dem ende an beeden örttern
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die reichscollegia in gleicher qualitet und anzahl angestelt werden müsten,
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auch denen Frantzosen unders gesicht gesagt haben sollen, daß es scheine,
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ob wölte sich die cron Franckreich in allem einer direction bey dieser handt-
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lung und eines vorzugs für der cron Schweden underfangen, eß hetten sie,
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Schwedische, aber noch für wenig tagen einen newen befehl auß Schweden
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bekommen, der cron Franckreich dießorths nichts nachzugeben noch eini-
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gergestalt zu weichen.

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Zum vierdten, waß wegen deß Ragozi gleidtsbrieffe vorzunehmen. Worauff
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die Schwedische geanthworttet haben sollen, daß der Ragozi Ewer Maye-
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stätt näher wehre alß sie, mögte sich bey deroselben selbst darumb bewer-
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ben .

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Und berichtete der von Löwen ferners, daß sich auch die fürstliche eines
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gewißen schluß auff iüngste von denen churfürstlichen ihnen beschehene
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notification wegen deß Lengerischen conclusi verglichen, so dieselbe durch
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einen außschlus an die churfürstliche nacher Münster wölten uberbringen
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laßen. Es komme aber selbiger schluß in effectu mitt der Schwedischen
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gesandten meinung uberein, und hette ers, der von Löwen, schon fürlengst
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vermerckt, daß die reichsstände bey diesem passu mitt denen Schweden
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einer meinung sein würden, darumb er sowohl zu Lengeringen als iüngst-
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hin zu Münster dafür gewarnet, daß man andere consilia ergreiffen solte.
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Hetten aber seine erinnerung dohmals nitt wöllen attendirt werden, wür-
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den sonsten auch, da man dem Lengerischen schlus nachgehen solte, daß
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ansehen gewinnen, gleichsamb die alhie anwesende chur- und fürstliche
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nur ploß residenten und negotiorum gestores, gar aber keine legati weh-
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ren .

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Underdeßen ist sambstag, den 5. dieses, bey dem Churmentzischen abge-
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sandten n. von Brembser beykommender von demselben uns communi-
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cierter schluß under titulatur des heiligen Römischen reichs fürsten und
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stände schlus in nahmen alhie anwesender fürsten und stände mitt zwo bey-
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lagen (so diejenige bedencken sein, so in selbiger materi hiebevorn von
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denen fürstlichen ubergeben und durch unß under dato den 6./7. Julii
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gehorsambst eingeschickt worden ) eingelegt, auß deßen buchstaben von

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der stände wiederwertigen gemüthsmeinung, wie wenig dieselbe die reichs-
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deputation auff den fuß kommen zu laßen gemeindt sein, gnugsamb abzu-
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nehmen . Ob nuhn dieselbe darbenebens auch gedachten vorgehabtens
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außchlus nacher Münster aborden werden, davon haben wier noch nichts
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vernehmen können; einmahl ists gewis, daß die protestierende fürsten und
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stände dieß werck mitt trennung der reichsdeputation und einführung ihres
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newen modi consultandi mehr als die Schweden selbst ereyfferen, maßen
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die Schwedische sich gegen die Frantzösische sollen haben vernehmen laßen,
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daß sie es zwar ihrestheils wohl geschehen laßen köndten, daß die reichs-
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collegia zu Münster allein gehalten würden, eß wolten aber die stände darzu
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nitt verstehen, darumb sie denselben darin auch nitt abfallen köndten.
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Undt ist auß allen selbiger stände actionen undt handtlung gnugsamb zu
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vermercken, daß deren hoffnung und gedancken auff durchtringung ihres
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intents bey dieser handtlung mehr als niehmaln zuvor gerichtet sein müße,
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in erwegung, sich so eyfferich bemühen, die sessionsstreitigkeiten (warüber
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hiebevor bey denen reichstagen kein vergleich getroffen werden mögen)
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außm wege zu raumen, zu keinem andern end, alß damit ein jeder sein
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votum selbst führen und mitt soviel desto beßerer zusammensetzung cau-
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sae communi raht schaffen mögen; maßen wier dan ferners die nachrich-
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tung erlangt, daß der zwischen denen fünff fürstlichen heüsern uber die
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sessionsstreittigkeit getroffener vergleich (davon wier in unser iüngsten
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allerunderthänigsten relation gehorsambst angezeigt) nitt auff ein besten-
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diges ewig werendes wesen, sondern nur ploß momentanee auff gegenwer-
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tige friedensßhandtlung dergestalt gerichtet seie, daß nach deren endt-
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schafft die sach oder sessionsstreitigkeit wieder in vorigen standt, warin
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sich für selbigem verglichen befunden, stehen solle. Also sein auch ad
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eundem effectum beede fürsten Sachsen Altenburg und Weymar, wie unß
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die Weymarische gesandten selbst gesagt, der session halben verglichen,
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und soll bey dieser friedenßhandlung Sachsen Altenburg gegen außgebung
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eines reversalis, daß solcher actus inskünfftig zu keinem praeiudicio ange-
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zogen werden solle, den vorsitz vor Weymar haben.


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Beilage


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[1] Conclusum der Reichsfürsten und Stände zu Osnabrück über den modum deliberandi et
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agendi, undatiert. Kopie: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 148–
35
149’ – Druck: Gärtner V nr. 130 S. 601–607 ( unter 1645 Juli 30 ); Meiern I S. 521–
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523 ( = I 5,37 ). [ Kopie: RK , FrA Fasz. 92 V ad nr. 763 fol. 418–420’; StK , FrA
37
Karton 1 Westf. Friede XXIX fol. 34–35; Den Haag A IV 1628 nr. 17; siehe ferner
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APW II A 2 nr. 207,1 und APW II C 1 nr. 373,F; Giessen 206 nr. 8 S. 78–87. ]

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