Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
177. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 Juni 15
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Osnabrück 1645 Juni 15
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 88–93’, 98–98’ =
Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 V ad nr. 702 fol. 153–157; Den Haag A IV
1628 nr. 17; Giessen 205 nr. 244 S. 1300–1313 – Druck: Gärtner V nr. 64 S. 279–
288.
Übergabe der schwedischen Proposition; schwedischer Vorbehalt wegen der Mediatstädte. Bekannt-
machung der Proposition an die Reichsdeputationsstände durch die Kaiserlichen und an die übrigen
fürstlichen Bevollmächtigten durch die magdeburgischen Bevollmächtigten. Gefahr und Abweisung
eines magdeburgischen Direktoriums im Fürstenrat.
Ewer Kaiserliche Mayestätt haben auß unser iüngsten gehorsambsten
relation allergnädigst vernhommen, waß dahmals von den Schweedischen
für ursachen, warumb mit eröffnung der proposition annoch zuruck-
gehalten werden müße, vorgeschützt werden wöllen. Nun haben wir unß
bey darauf mit denen churfürstlichen, lauth prothocols sub nr. 1, gehal-
tenen conferentz also erclehrt, daß sich die Schweeden mit der vorge-
worffener verhindernuß lenger nit aufhalten khönnen, sondern alsopaldt
selbigen praetext müßen fallen laßen, haben aber gleich darauf ein ander
difficultet in weeg legen und die reichsstendte bey publication der pro-
position mit haben wöllen, so aber auch von unß nach außweisung selbiges
prothocols abgewehrt und divertirt worden. Warauf dan endtlich die pro-
position ahm sontag der allerheiligsten Dreyfaltigkeit unß durch den
Schweedischen secretarium Mylonium ahn mein, des graffen von Lamberg,
losament uberbracht und in gegenwart zweer aufwarter
Jasper Krusebiörn (gest. 1666) und Sweder Dietrich Kleibe; vgl. APW [ II C 1 S. 645 ] und
APW [ II C 2 S. 84 Anm. 2 ] und [ S. 101 Anm. 2. ]
sterns hoffstatt eingelieffert worden, dhavon die abschrifft sub nr. 2 hiebey-
khombt . Der Milonius hat sich wieder gewohnheit einer gutschen mit
sechß pferden (welche pferde des herrn administratoris zu Bremen fürst-
licher gnaden gemahlin , wie es von andern erkhennet worden, zustendig
gewest und noch unlengst von dem Königsmarck ahn den Oxenstern ver-
ehrt sein sollen) gebraucht, vorhero, ehe dan er die proposition außge-
antwortet , von der cron Schweeden großen friedensbegierdte contestirt
mit vorgeben, daß die proposition schon furlengst hete khönnen eröffnet
werden, wan nit zwo sachen daran verhinderlich gewesen, nemblich und
zum ersten die abweesenheit der reichsständte, sodan zum andern die ver-
weigerte vergleitung der mediatstette. Die erste seie durch der stendte er-
scheinung von sich selbst gefallen, die andere aber auf der chur-, fürsten
und stendte gesandten zusprechen und denselben zu sonderbahrem respect
soweith beyseithen gesetzt worden, daß sich die Schweedische gesandten
endtlich zu eröffnung der proposition resolvirt, iedoch aber außtrücklich
darbei bedinget und vorbehalten hetten, in einige fernere handtlung nit
zu begeben noch auch von unß einige replicam anzunemmen, solange
ihnen nit bey selbigem punct gebührende satisfaction wiederfahren, und
obzwar wol die Schweedische heten wünschen möegen, daß die propo-
sition hete in loco publico in beisein der stendte eröffnet werden möegen,
weiln man iedoch dießseits darinnen bedencken gehabt, hetten sich die-
selbe auch deswegen lenger nit aufhalten, sondern die proposition unß
durch ihnen, Milonium, in gegenwartt gegenwertiger zween cavallier zu
überantworten ihne abgefertigt, und würde verhöffentlich darauß zu ver-
nemmen sein, daß es ihnen, Schweedischen, umb den frieden zu thuen,
die proposition auch in ordine des Schönbeckischen projects eingerichtet
seie; begehrten aber darauf unsere erclehrung schrifftlich, weiln sich daß
werck mündtlich nit wol würde richten laßen.
Wir haben auf genommenen abtritt und bedacht geantwortet, daß unß
billig zu erfrewen heten, daß es dermalneins soweit khommen, daß die
proposition zur haubthandtlung eröffnet worden, wolten unß darin ersehen,
die sach gehöriger orter hinderspringen und hirnegst der notturfft nach
darüber vernemmen laßen. Die angezogene bedencken, warumb solche
eröffnung nit ehender beschehen, liesen wir dahingestelt sein, befinde sich
gleichwol im praeliminarschluß von darzu nothwendiger gegenwart der
stendte gar nichts. Die seien auch nit in crafft des praeliminarschluß, son-
dern des iüngsten Regenspurgischen reichsschluß zugelaßen, und stündte
in deren wilkühr zu erscheinen oder nit, daß also die proposition wegen
deren niterscheinen aufzuhalten unnötig gewest. Die andere verhindernuß
seie nit von unß, sondern denen Schweedischen selbst in weeg gelegt
worden, indeme man den praeliminarvergleich anders außdeuten wöllen,
alß der rechte verstandt leiden könne und der buchstabe mit sich bringe.
Man habe sich dießeits iedesmals auf den buchstaben bezogen, dem in-
haerire man alnoch, gebühre aber soweenig den herren Schweedischen
alß unß einige interpretation darüber, derentwegen wir nit zu verdencken,
daß wir unß bey solcher bewandtnuß wegen zugemutheter vergleitung
der mediatorum entschüldigen müßen, sahen unserstheils auch noch nit,
wie auß dem werck würde zu kommen sein, wan die Schweedische also
unbeweglich bey ihrer meinung beharren würden, wölten unß aber ver-
sehen , daß sich eins andern bedencken werden. Belangendt, daß die replica
auf die proposition schrifftlich zu thuen, dha werde daß werck selbst die
anleitung dazu geben und denen Schweedischen gebührendermaßen be-
gegnet werden etc.
Nun ist erstlich auß der in der proposition eingerückten bedingnuß zu
ersehen, daß sich die Schweedische des puncts wegen vergleitung der
mediatorum nit begeben, sonder gar darin satisfaction haben, ehe dan zu
einiger fernerer handtlung schreiten wöllen, werden sich auch besorglich
darin nicht ändern. Die churfürstliche aber, weiln sie under sich selbst
auch mit denen fürstlichen hirin nit einer meinung seindt, unß mit ihrem
gutachten nit zur handt gehen wöllen, dahero es die notturfft erfördern
will, unß hirin fernern bevehl und instruction, wie wir unß bei solcher
bewandtnus zu verhalten, zukhommen zu laßen. Wir sein immittels von
dem königlichen Dennischen secretario n. Clein berichtet worden, ob
solte der Salvius hiebevorn zu Hamburg bey abhandtlung des praeliminar-
vergleichs eine lista oder verzeichnuß derienigen stendte, so die cron
Schweeden domals vergleitet zu haben begehret, ubergeben haben, welche
verzeichnuß nur auf lautere immediatos gerichtet und darin einiger media-
torum gar nit gedacht sein solle. Stellen es derhalben zu Ewer Mayestätt
allergnädigsten verordtnung, ob unß selbige verzeichnuß, wie sie von
dem Salvio ubergeben worden, möegte in abschrifft zugeschickt werden;
weinigst würden dardurch die Schweedische (so uf die vergleitung in vim
praeliminaris conclusi tringen) desto ehender zu annemmung eines tempera-
menti khönnen disponirt werden.
Die proposition selbst anlangendt, die haben wir denenienigen stendten,
so under die deputatos gehören, alß denen churfürstlichen, fürstlich Coß-
nitzischen , Braunschweig Luneburgischen, Heßen Darmstattischen und
dem stadt Nürrenbergischen communicirt und ad dictaturam geben laßen,
wegen der ubrigen ständte unß aber erclehrt, daß einem ieden, der es
begehre, dieselbe gern in abschrifft mittheilen wölten, doch nur ploß zur
wißenschafft, nit aber umb dhadurch ein eingang zur collegialdeliberation zu
machen, dan wir auf khein anders collegium alß die reichsdeputation ver-
wiesen . Es haben aber fast mehrentheils der stendte die proposition schon
von den Schweedischen selbst gehabt, weiln sich dieselbe bemühen, die
collegialdeliberation der stendten zuwegezubringen, zu welchem endt sie
den fürstlichen ertzstiffts Magdeburgischen die proposition zugestelt, mit
begehren, daß dieselbe den ubrigen fürstlichen communiciren wöllen,
maßen auch beschehen, und die Magdeburgische den übrigen fürstlichen
zur dictatur ansagen und die Schweedische proposition dictiren laßen und
zwar zu ebenselbiger zeitt wie bey unß die dictatur gehalten worden. So-
paldt wir nun dhavon vernommen, haben wir auf gutbefinden der Chur-
maintzischen die fürstliche Magdeburgische zu unß erfördert und über
dieß werck, obs sich dhamit also verhalten thue, mit guter bescheidenheit
nachfrag gehabt. Die haben unß darauf zum bericht angezeigt, daß nit
ohne, daß die Schweedische ihre proposition dürch ihren secretarium
Milonium auch ihnen, fürstlichen Magdeburgischen, eingeschickt hetten
und darbey vermelden laßen, gestalt sie die proposition ahn unß, die
Kaiserische, schon abgeben hetten und eine notturfft erachtet, dieselbe
auch den chur-, fürstlichen und stättischen directoriis zu communiciren,
dhamit dieselbe ferners ahn die ubrige stendte möegte gebracht werden.
Es wehren die Schwedische seithero durch zwo ursachen von der eröffnung
abgehalten worden, nemblich wegen abweesenheit der stendte und noch
ermangelnden satisfaction bey dem punct wegen vergleittung der mediat-
stette ; hetten sich aber endtlich auf erscheinung der stendte soweit uber-
wunden , daß die fürstliche Magdeburgische ersucht, die proposition den
ubrigen stendten ferners zu überbringen; seie auch die proposition denen
churfürstlichen und stettischen zugestelt worden. Sie, Magdeburgische,
heten die proposition ahngenommen und darüber mit etlichen fürstlichen
communicirt und auf deren gutbefinden zur dictatur angesagt; wehren
auch die fürstliche darauf erschienen und von ihnen die proposition ex
dictatura ubernohmen. Sie, Magdeburgische, wehren zwar von ihren gnä-
digen fürsten und herrn nit darauf instruirt, sich einiges directorii zu unter-
fangen , weiln sie aber bevehlicht, mit andern chur-, fürsten und stendten
die notturfft, waß zu beforderung des heilsamben friedens ersprießlich
erachtet werden möegte, nach ihrem vermöegen mitbeforderen zu helffen,
hetten sie hiebei ander fürstliche gutachten billig einfolgen müßen. Dha-
gegen wir erinnert, das es gleichwol eine Schweedische, immediate auß
der Schweeden hande herkommene proposition seie, so man billig nit hete
ad dictaturam geben sollen, zumahl wir dieselbe niemandt geweigert hetten.
Wie dem allem aber, so vernemmen wir gleichwol gehrn, daß es darmit
die meinung nit gehabt, umb sich dardurch einiges directorii zu unter-
fangen , und sie, abgesandte, auch darauf nit instruirt sein, wodurch dan,
waß sonsten zu besorgen gewest, nhemblich große confusiones bey der
reichsdeputation und verhindernuß bey dieser handtlung verhuittet blieben.
Es seie die reichsdeputation zu dem endt dahero verlegt, umb dem gegen-
theil seinen praetext wegen praetendirter nothwendigen gegenwarth der
reichstendte zu benehmen, würde aber darumb andern stendten, so inter
deputatos nit sein, ihre notturfft bey der deputation zu erinnern nitt be-
nommen sein; allein habe man sich in acht zu nemmen, dhamit wir nit
under unß selbst committirt und ahnandergebracht werden, und heten
wir diese erinnerung fürnhemblich dieser ursach halben, umb allerhandt
confusiones, so leichtlich eingeführt werden khönten, zu verhuiten, thuen
müßen. Die abgesandte haben unsere erinnerung wol aufgenhommen.
Ist aber auß selben umbstendten unschwer abzunemmen, wie schädtlich
es ist, daß die reichsdeputation noch nit versamblet oder zusamengetretten,
weiln dardurch dem gegentheil lufft gelaßen wirdt, sein dessegno immer-
forth mehr und mehr vortzusetzen und die stendte in irer gefasten meinung
wegen behaubtung des iuris suffragii auf den newen vorhabenden im reich
unerhörten modum zu bestercken.
Nun ist es zwar an deme, daß die proposition solle berathschlagt werden,
wir werden unß auch, geliebts Gott, morgen alhie mitt den churfürst-
lichen , wie daß werck anzugreiffen, underreden auch, etwoh nothwendig,
mit denen Münsterischen Kayserlichen und churfürstlichen gesandten in
loco intermedio besprechen müßen, solang aber die sach mit der reichs-
deputation nit zum standt gebracht, wirdt schwerlich fortzukommen sein.
Fals man sich nun bey der conferentz eins gewißen concepts, wie die ant-
wortt auf die proposition einzurichten, wirdt vergleichen haben, wöllen
wir selbiges vorhero, ehe es ubergeben wirdt, Ewer Mayestätt zum ver-
lesen allergehorsamst einschicken.
1 Extractus protocolli, Osnabrück 1645 Juni 8, 9. Kopie: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai –
August 1645 ) fol. 94–97’ – Druck: Gärtner V nr. 50 S. 222–228 ( nur 1645 Juni 8 );
Meiern I S. 415–416 ( = I 4,65 ) ( nur 1645 Juni 8 ). [ Kopie: RK , FrA Fasz. 92 V ad
nr. 702 fol. 158–161; Den Haag A IV 1628 nr. 17; Giessen 205 nr. 237 S. 1247–1256
( nur 1645 Juni 8 ).]
8. Juni. Im Hause Lambergs anwesend: Lamberg, Krane, Brömser, Krebs, Löben. – Oxen-
stierna hat die kurfürstlichen Bevollmächtigten ersucht, sich bei uns zu erkundigen, wie die
Vermittler in Münster zu der Meinung kämen, daß sie, die Schweden, in der Geleitbrieffrage
für die Mediatstädte zufriedengestellt seien. Wir haben erklärt, daß die Vermittler sich nicht
auf uns berufen können, dieses sollten sie den Schweden anzeigen und sie dabei an ihr Versprechen
zur Eröffnung der Proposition erinnern.
Nach einigen Stunden kamen die kurfürstlichen Bevollmächtigten wieder von den schwedischen
Gesandten zurück. Diese hätten sich nach anfänglichem Sträuben bereit erklärt, die pro-
position circa festum trinitatis zu eröffnen, doch wölten ihnen den punct wegen
vergleitung der mediatorum nit allein außtrucklich vorbehalten haben, sondern auch
deswegen clausulam reservatoriam mit in die proposition hineinrücken. Die Schweden
hätten vorgeschlagen, die Proposition entweder in der kirchen oder auff dem ratthaus
in gegenwarth der stendte als gezeugen zu tun, sie erwarteten unsere Gegenvorschläge.
Wir haben geantwortet, die Proposition könne zu handen der churfürstlichen gestelt und
unß durch dieselbe uberbracht werden, die sein testes omni exceptione maiores,
bedörffen kheiner andern zeugen gegenwart, weniger solemnitet in loco facto vel
publico.
Replicat der von Löwen, so würde zum weenigsten nötig sein, die stendte vorhero
deßen zu berichten und zu versicheren, daß ihnen die proposition, sobaldt sie würde
eröffnet werden, communicirt und mitgetheilt werden solle. – Nos: Befinden solchs
unnötig, weiln man die contenta propositionis noch nit wiße, die propositio auch
nit ad status, sondern ahn unß gerichtet sein würde. Man solle den actum publica-
tionis vorhero beforderen, würde alßdan nach eröffneter proposition denen stendten,
wehr es begehren würdte, dhavon abschrifft khönnen mitgetheilt werden. – Der
von Löwen bestehet auf seiner meinung, das die anzeigung vorhero den stendten
zu thuen, weiln dieselbe sowol darbei interessirt alß die churfürstliche. Man werde
sonsten Kaiserliche Mayestätt und die churfürsten nur desto mehr in verdacht setzen,
gleichsamb man die ubrige stendte von dem iure belli ac pacis gar gedencke auß-
zuschließen und ein fewer erwecken, so nit sobaldt wieder außzuleschen. Die stendte
dörfften wol gar einen andern herrn suchen (fuerunt formalia). – Die kurmainzischen
Bevollmächtigten haben sich unserer Meinung angeschlossen . – Wir: Es seie waß hart geredt,
verhofften unserstheils bei dem werck also zu gehen, daß sich die stendte zu beschweh-
ren khein ursach haben würden, aber einmahl sein wir auf die reichsdeputation ver-
wiesen , müsten unser instruction gehorsambst beobachten und nachkhommen. –
Der von Löwen: Er sehe, daß man daß absehen auf die reichsdeputation habe und
die gegenwertige stendte cum iure suffragii nit gedencke zuzulaßen. Man werde
aber fehl schlagen und erfahren, daß aus der reichsdeputation nichts werde. Die
kurfürstlichen Bevollmächtigten übernahmen es, mit den schwedischen Gesandten über Art
und Ort der Übergabe der Proposition zu sprechen.
9. Juni. Die schwedischen Gesandten haben sich bereit erklärt, die Proposition am kommenden
Sonntag durch ihren Sekretär den Kaiserlichen unmittelbar zu übergeben.
2 Schwedische Proposition
Vgl. APW [ II C 1 S. 631 ] und [ 648. ] Die im Text genannte Abschrift fehlt.
Archiv Z 2 N 22 – Druck: Gärtner V nr. 54 S. 236–246; Meiern I S. 435–438
( = I 5,2 ); ebenda S. 439–442 ( deutsche Übersetzung ); M. C. Londrop V S. 926–927
( deutsche Übersetzung ). [ Kopie: RK , FrA Fasz. 92 V ad nr. 697 fol. 127–132; ebenda
Fasz. 48c fol. 120–147 ( drei Kopien ); Den Haag A IV 1628 nr. 17; Giessen 204
nr. 30 S. 209–225; ebenda 205 nr. 239 S. 1258–1273. ]