Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
153. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 Mai 11
Osnabrück 1645 Mai 11
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 19–21’, 28–28’, praes.
1645 Mai 26 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 662 fol. 750–752’;
Den Haag A IV 1628 nr. 37; Giessen 205 nr. 198 S. 994–1001 – Druck: Gärtner V
nr. 15 S. 51–55.
Der Bevollmächtigte der Stadt Frankfurt rechtfertigt seine Bemühungen, die Translation der
Reichsdeputation zu verhindern. Unterdrückung der Religionsfreiheit in Osnabrück durch den
Magistrat.
In nr. 142 und nr. 145 ist angezeigt worden, waßgestalt beeder stätte
Franckfurt und Ulm hiehero abgeordtnete syndici bei denen Frantzösischen
gesandten zu Münster nitt allein allerhandt ungleiche suggestiones wieder
die reichsdeputation und dern authorität und gewalt, gleichsamb dieselbe
zu sachen, die friedenshandlung betreffendt nit legitimirt sein solle, fürge-
bildet , sondern auch selbe Frantzösische gesandten ersucht und angelangt
hetten, es durch dero wolvermöegen dahin zu beforderen, dhamit bei sol-
cher bewandtnuß, dha die reichsdeputation zu diesen sachen nichts würde
zu reden haben, denen alhie anweesenden und herzukhommenden stendten
und dern abgeordtneten das ius suffragii bei dieser handtlung möege ein-
geraumbt werden.
Nun haben wir auf gutbefinden der churfürstlichen gesandten bemeltem
Franckfurtischen stadtsyndicum (weiln der Ulmer nit zur stelle ist, sondern
nach Braunschweig verreist) zu rede gestelt und mit guter bescheidenheit
solche seine bei denen Frantzosischen gesandten geführte discurs und
beschehenes anbringen fürgehalten und seinen bericht, ob sichs dhamit also
verhalte oder nit, zu wißen begehrt. Der sich zwar anfänglich zu dergleichen
sachen nit allerdings bekhennen wöllen, doch wie er waß weiters in discurs
khommen, sich selbst gleichsamb mehr angeclagt alß entschüldigt, endtlich
gar heraußgangen und so weit khommen, daß er unß nit allein under ge-
sicht sagen dörffen, daß die reichsdeputation von denen reichsständten zu
dieser handtlung nit plenipotentiirt, sondern auch von seinen principalen
darauf instruiert zu sein ungeschewet angeben, seine negotiationes dahin
zu richten, dhamit alle und iede stendte des reichs zu dieser handlung cum
iure suffragii möegen zugelaßen und kheiner dhavon außgeschloßen wer-
den , weiln es alle und iede betreffe und angehe. Eß habe zwar die reichsde-
putation in denen reichsabschieden ihre authorität, seie aber bei gegenwer-
tiger handlung darauf nit zu gehen, sonderen müsten consilia nach gegen-
wertigem statu ergrieffen werden. Wan unsere voreltern ein solche zeitt,
wie die gegenwertige ist, würden erlebt haben, würden sich dieselbe zwei-
velsohne auch anderer verordnung vergliechen haben. Wie wir gefragt, ob
er dan von dergleichen sachen bei denen Frantzösischen gesandten ange-
bracht , hatt er geantwortet, das ers bei denselben nit angebracht, sondern
auf daßjenig, warumb er seie gefragt worden, nach ausweisung seiner in-
struction geantwortet hette, und darumb zu antwortten gemüssigt worden,
dhamit es nit ansehen gewinnen möegte, ob wehre seine qualification in
effectu aufgehoben. Hatt unß endtlich auf unser begehren seine verantwort-
tung schrifftlich einhalts wie beylage sub. nr. 1 zugestelt.
Warauß nun und andern oberzehlten umbstendten, zumahl sich der syn-
dicus in seiner schrifftlichen verantworttung auf seiner principalen instruc-
tion beruffen thuet, unschwer abzunemmen, |:wohin der protestierenden
consilia bey diser handlung gericht sein müessen, und will es fast daß anse-
hen gewinnen, ob seye es ein underlegtes zuvor abgedroschenes werckh, so
durch den Franckhfurtischen stattsyndicum, alß der ohne daß frech ist, hat
sollen angebracht und alhie negotiirt werden, massen solches andere parti-
cularia , so unnß der churfürstliche Meintzische gesanter, der von Bremser,
dann wir denen Mainzischen vom ganzen verlauff parte geben, laut dessen
relation sub nr. 2 entdeckht, gnuegsamb zu erkhennen geben. Wir haben
es auch verspürt, daß, sobald selbiger Franckhfurtischer stattsyndicus alhie
angelangt, der anwesenden protestierenden abgeordneten gemüether
merckhlich verendert worden:|. Bey welcher bewandtnuß, dha dieß werck
solchergestalt bey denen Frantzosen, alß welche ohne daß nach dergleichen
materi verlangen, angebracht, unschwer zu ermeßen, daß dieselbe derglei-
chen zu ihrem vortheil dienende vorschläge gleichsambt mit beeden händen
ergreiffen, die reichsdeputation mit denen an handt gegebenen fundamentis
anfechten und endtlich ihre vorige postulata wegen nothwendiger gegen-
warth aller und ieder reichsständte werden behaubten wöllen, womit dan
der gantze praeliminarvergleich in effectu wirdt uber ein hauffen geworffen
und alles, waß in neun jahren mit so großer mühe und cösten gerichtet,
wieder in confusion gesetzt werden, und ist ie ein ergerliches werck, daß
es im Romischen reich so weit khommen, daß dergleichen consilia und se-
creta imperii solchergstalt denen außwertigen potentaten zu des reichs unter-
truckung an handt gegeben werden.
So khönnen wir auch nit unangezeigt laßen, waßgestalt burgermeister und
rahtt alhie abermals ein attentatum wieder den praeliminarschluß mit ein-
stellung der catholischen ceremonien verübt, warüber unß beiliggendes
memorial nr. 3 uberreicht worden. Wir haben es sowol dem magistrat alß
denen Schweedischen selbst fürhalten und wegen abstellung dergleichen
newerung und attentaten erinneren laßen, in erwegung, der praeliminar-
schluß dem magistrat solchs nit einraumbt, es auch einer reichsstadt, wo
beede religionisexercitia im schwang sein, dergleichen ceremonien zu ver-
hindern oder zu sperren nit erlaubt seie, soviel desto weeniger einer under-
gebenen municipalstatt solchs vorzunemmen gebühren wölte. Die Frantzö-
sische gesandten zu Münster selbst nehmen sich dies wercks gegen die
Schwedische ahn und sein es hirin mit unß einig. Der Schweedischen ant-
wortt ist gewest, daß sich darab informiren und alßdan vernemmen laßen wöl-
ten . Des magistrats deputierte haben es ad referendum auf genommen, und wie-
wol schon 8 tage furüber, daß es denselben furgehalten worden, haben sie
unß doch noch kheine antwortt wißen laßen; scheint, daß sie von denn
Schweedischen angefrischt auch nach dern erclehrung sich richten werden.
– Abstattung von Visiten.
1 Zacharias Stenglin an Lamberg und Krane, Osnabrück 1645 April 28/Mai 8. Kopie: RK , FrA
Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 22–23 – Druck: Gärtner IV nr. 199
S. 842–844. [ Kopien: RK , FrA Fasz. 92 IV ad nr. 662 fol. 754–755; Den Haag A IV
1628 nr. 37; Giessen 204 nr. 15 S. 68–72; ebenda 205 nr. 199 S. 1001–1005. ]
2 Protokoll über einen Bericht des kurmainzischen Bevollmächtigten von Brömser, 1645 Mai 9.
Kopie: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 24–25 – Druck: Gärtner V
nr. 16 S. 56–57. [ Kopien: RK , FrA Fasz. 92 IV ad nr. 662 fol. 756–756’; Den Haag
A IV 1628 nr. 37; Giessen 205 nr. 200 S. 1005–1008. ]
Brömser berichtete, in einem Schreiben aus Nürnberg sei die Stadt Frankfurt gebeten worden, die
Entsendung eines Deputierten zum Friedenskongreß noch solange zurückzustellen, bis auch die
Stadt Nürnberg ihre Deputierten sende, was nicht vor purificationis (styli veteris) geschehen
könne; der Dr. Drachter
daß sich die Deputierten des fränkischen Reichskreises in den nächsten Tagen nach Münster
begeben würden. In einem Schreiben aus Kassel sei daran erinnert worden, Dr. Stenglin möge
seinen Weg zu den Kongreßorten über Kassel nehmen und sich dort bei der Landgräfin anmelden.
3 Johannes Victor Werneking an Lamberg und Krane, 1645 April 18/28. Kopie: RK , FrA
Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 26–26’ – Druck: Gärtner IV nr. 198
S. 840–841. [ Kopien: RK , FrA Fasz. 92 IV ad nr. 662 fol. 758; Den Haag A IV
1628 nr. 37; Giessen 204 nr. 9 S. 42–43.
Beschwerde wegen Behinderung des katholischen Ritus.