Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
111. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 März 9

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–/ 111 [ 119 ] , [ 120 ]

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 März 9

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Januar – April 1645 ) fol. 112–114’, praes.
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1645 März 23 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 594 fol. 504–506;
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Den Haag A IV 1628 nr. 37; Giessen 205 nr. 119 S. 551–556 – Druck: Gärtner IV
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nr. 125 S. 555–559.

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Servien in Osnabrück: Rechtfertigung der vorzeitigen Übergabe der französischen Proposition,
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Zwistigkeiten zwischen d’Avaux und Servien; Beilegung von Differenzen zwischen Servien und den
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Bevollmächtigten der Hansestädte. – Legitimation Lambergs.

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Der Frantzösischer gesandter, monsieur Servient, ist gestern wieder von
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hier verreiset. Die vornembste ursach seiner hieherkombst, soviell wier
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erfahren können, soll gewest sein, umb die praecipitantz, warumb die Frant-
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zösische gesandten iüngsthin wieder der Schwedischen meinung und gutt-
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achten zu Münster eine newe proposition eröffnet, zu endtschüldigen; dan
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soll das conclusum bey dohmals mitt dem monsieur d’Avaux alhie gehal-
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tener conferentz gewest sein, keine proposition biß zu herzukombst der
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reichsstände und erlangte völlige satisfaction in praeliminaribus zu thuen,
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deme aber zugegen der monsieur de Servient die proposition hette haben

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wöllen. Andere wollen, das zwischen denen Frantzösischen gesandten so
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große uneinigkeit bey der negotiation seie, daß einer den andern nitt trawe,
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und der Servient mitt deß d’Avaux iüngster verrichtung alhie nitt allerdings
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zufrieden gewest und dahero hinderrücks und unwißendt deß d’Avaux
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selbst hieherokommen, umb mit denen Schweden allein zu tractieren. Sodan
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damit er sich bey solcher gelegenheit wieder mitt der Henseestätte abgeord-
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neten mögte außöhnen und den iüngst zu Münster begangenen fehler corri-
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gieren , dan sich alda zugetragen haben solle, das bemelter Hanseestätte
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abgeordnete, nachdeme sie zuvorderist beede Frantzösische gesandten ins-
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gesambt beyeinander in deß monsieur d’Avaux losament heimbgesucht,
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nachgehendts auch den monsieur de Servient absonderlich in seinem losa-
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ment heimbsuchen wöllen, derentwegen sich angemeldet, auch eine gewiße
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stunde bestimbt worden, darzwischen aber selbe abgeordnete bey denen
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königlich Spanischen abgesandten ihre werbung abgelegt und sich hernacher
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umb die bestimbte stunde bey dem Servient eingefunden. Der hette sie
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aber gar nitt wollen anhören, sondern mitt deme abgewiesen, daß sie die
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Spanische ehender alß ihnen besucht, derhalben er sie auch nitt fürlaßen
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köndte, hetten also spöttlich wieder zurückgehen müßen. Nun soll sich der
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alhie anwesender Heßische abgeordneter n. Scheffer bey dieser des Servient
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gegenwarth ins mittl gelegt und die sach dahin verglichen haben, daß bemel-
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ter Hanseestätte abgeordnete den Servient erstmahl alhie in seinen losament
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besucht, und derselb hingegen denen abgeordneten die revisita gegeben.

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So habe auch ich, der graff von Lamberg, zufolg des iüngst zwischen uns
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und denen Schwedischen verglichenen temperaments der visita halben am
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2. dieses durch meinen secretarium den actum notificationis reiterieren undt
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den Oxenstern von meiner qualification, und daß mich nitt incognito alhie
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hielte, anzeigen laßen. Der hatt auch darauff dritten tags darnach, nemblich
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den 4. eiusdem, den Schwedischen secretarium Milonium zu mir geschickt
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und mitt höfflichen wortten complementieren laßen, das er lengst gern die
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visita hette abgelegt gehabt, seie aber durch zugestandenen luctum wegen
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seines schwagers absterben daran verhindert worden, wolte aber erster tage
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seine schüldigkeit mitt ablegung der visita verrichten. Deme doch unange-
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sehen hatt sich der Salvius hierab formalisiert und bey dem dechandt zu
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St. Johan durch bemelten secretarium insinuiren laßen, daß ihne wunder
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nehme, warumb nitt auch bey ihme die anzeigung beschehe. Er seie sowohl
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legatus alß der Oxenstern, und würde der Oxenstern die visita nitt thun,
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solang nitt auch bey ihme, Salvio, die notification beschehen. Darauff wier
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uns vernehmen laßen, daß man sich hierinne dem herkommen, und wie es
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zu Münster gehalten würde, gemeß verhalte; eß pflegen dergleichen ansage
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bey dem capo legationis allein zu beschehen, würden aber desto weniger
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nitt auff die ubrige gesandten mitt verstanden. Also seie es bey der Schwedi-
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schen gesandten ersten einkombst alhie auch gehalten, und die ansage nuhr
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beim Oxenstern abgelegt worden, der Oxenstern darauf die visita verrichtet

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und den Salvium (so dohmals kranck gewest) deß außpleibens halben endt-
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schüldigt , welcher endtschüldigung es nitt würde bedörfft haben, wan die
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ansage auch beim Salvio hette beschehen müßen; zudeme habe der Oxen-
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stern den actum notificationis schon für gnugsamb erkendt, indeme er bey
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mir, dem graffen von Lamberg, obgemeltermaßen die gegencomplemen-
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tierung verrichten laßen. Wolten unß dahero versehen, man werde in diesem
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werck nitt mehr scrupulieren, noch uns waß wieder hergebrachte und bey
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dem convent zu Münster eingeführte observantz zumuhten wollen, zumahlen
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man Schwedischer seithen den vorgeschützten mangl nur ploß darauff
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gesetzt, daß die notificatio nitt durch haußgenoßen oder zu meiner, deß
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graffen von Lamberg, hoffstatt gehörige personen seie verrichtet worden,
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derentwegen auch ploß reiteratio actus per personam domesticam sonsten
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aber einige andere formalitet von denen Schwedischen nitt begehrt wor-
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den .

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Es haben aber die Schwedische ihrem gebrauch nach keine vernünfftige
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erinnerung bey ihnen wollen gelten laßen, und scheinet ihnen leidt zu sein,
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das sich auff daß temperament herausgelaßen und zu der visita abermahls
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keinen lust tragen, werden auch so wenig in diesem als allen ubrigen ihre
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praetension, sie sein so unbillich alß sie wöllen, solang sich nitt das glück
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im krieg mitt ihnen wierdt endern, waß weichen oder nachgeben wöllen,
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derowegen wier im werck begriffen, mitt Ewer Mayestätt abgesandten zu
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Münster und vermittelst denselben mitt denen churfürstlichen hierüber deß
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verhaltens halber zu communicieren, deren guttachten wier gemeindt nach-
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zugehen .

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