Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
94. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 Februar 6
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Osnabrück 1645 Februar 6
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Januar–April 1645 ) fol. 66–67 = Druckvorlage –
Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 550 fol. 316–317; Den Haag A IV 1628 nr. 16;
Giessen 205 nr. 66 S. 278–280 – Druck: Gärtner IV nr. 85 S. 341–343.
D’Avaux in Osnabrück. Beschlagnahme der Leiche Botelhos. Arretierung des Domdechanten
Melschede durch die Schweden. Forderung Lambergs nach erster Visite durch die schwedischen
Bevollmächtigten.
D’Avaux hält sich jetzt hier incognito auf. Er ist erst heute von den schwedischen
Bevollmächtigten besucht worden . Feldmarschall Gf. von Geleen hatte sich Oxen-
stierna gegenüber schon bereit erklärt, aus Courtoisie die Leiche Botelhos auszulie-
fern
Vgl. APW [ II C 1 nr. 285, 1–3. ]
von Melschede, unangesehen derselbe zu der churfürstlichen legation gehö-
rich und in comitatu deß herrn bischoffen zu Oßnabrüg fürstliche gnaden
mitt nacher Münster kommen, also ex dublici capite, sowohl wegen selbiger
legation alß auch daß er alhie zu Oßnabrüg in loco neutrali praelatus ist,
under der im praeliminarvergleich außgedingten sicherheit billich begriffen,
wegen obgedachtes Portugesischen leichnambs anhaltung zu Minden arre-
stieren laßen, womitt dan dieß werck noch in etwas wierdt aufgehalten,
aber verhoffendtlich doch endtlich zur richtigkeit gebracht werden.
Alß wier dan auch auf iüngsten von dem stattsyndico alhie beschehenen
anwurff deß mündtlichen abboccaments halben mitt denen Schwedischen in-
sinuation gethan, das sich für allen dingen gebühren wölte, mich, den graf-
fen von Lamberg, einer visita zu gewürdigen, haben die Schwedische den
dechandt zu St. Johan discursweis zu verstehen geben, daß sie es eine not-
turfft zu sein erachteten, daß ich zuvor einen öffentlichen einzug alhie hal-
ten thete. Dagegen wier auch discursweis errinnert, daß es solches gepräng
nit nöttig; die Schwedische wehren wegen meines unbekandten einzugs
der entgegenschickung der gutschen endthoben worden, nuhnmehr aber,
da mich pro persona publica außgebe und ihnen solches zu underschiedt-
lichen mahlen zu wißen gemacht, mich zu besuchen verbunden. Der einzug
seie nitt de essentia caeremoniarum, auch kein actus continuus mitt der
visita, sondern gar ein separatwerck und stehe in arbitrio deßen, der herzu-
komme , ob er den einzug publice halten wölle oder nitt. Nichtsdestoweni-
ger seie derjenige, der zuvor in loco ist, den ankommenden auf beschehene
notification erst zu besuchen schüldig.