Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
71. Ferdinand III. an Nassau und Volmar Linz 1645 Januar 3
Linz 1645 Januar 3
Ausfertigung: Den Haag A IV 1628 nr. 16 [ praes. 1645 Januar 17 ] = Druckvorlage –
Konzept: RK , FrA Fasz. 47b fol. 1–Kopie: ebenda Fasz. 92 IV nr. 525 fol. 220; Giessen
205 nr. 29 S. 146–148 – Druck: Gärtner IV nr. 8 S. 42–44.
Beschwerde Kurbayerns über das Hinzuziehen der spanischen Bevollmächtigten in Reichsangelegen-
beiten und den Ausschluß der kurfürstlichen Bevollmächtigten von den Verhandlungen mit den
Vermittlern.
Hinweis auf Beilagen A und B. Wir befehlen, daß ihr in allem also comportiret,
daß die churfürsten einiger praetension oder auch destwegen, alß wan eine
mehrere confidenz von unnß in der cron Spanien alß ihnen, den churfür-
sten , gesezt wurde, sich zu beclagen nicht ursach haben. Massen ihr wohl
zu thuen und solchemnach soviel möglich die persöhnliche beywohnung der
churfürstlichen gesandten bey denen conferenzen mit den mediatoren,
soweith sich ohne offension wirdt thuen lassen, zu declinieren wisset,
widerigsfahlß aber euch derselben persöhnliche assistenz nicht zuwider sein
lassen.
A Kf. Maximilian an Ferdinand III., München 1644 Dezember 23. Kopie: Den Haag A IV
1628 nr. 16 – Druck: Gärtner III nr. 115 S. 781–785 ( irrtümlich als Schreiben des Kfen.
Ferdinand bezeichnet ). [ Kopie: RK , FrA Fasz. 92 IV ad nr. 525 fol. 221–223; Giessen
205 nr. 30 S. 148–154. ]
Bei den französischen Bevollmächtigten entsteht eine neue schädliche gelosia gegen die kaiser-
lichen Gesandten dadurch, daß diese, wan sie mit den mediatoribus etwaß und zwar in
solchen sachen, welche immediate Eur Mayestät und daß reich concernieren, con-
ferieren und handlen, iedesmahlß die Spanische dazueziehen, hingegen die chur-
fürstlichen gesandten davon ausschliessen und erst ex post facto, wan sie mit den
mediatoribus schon underredt und verglichen, ihnen darvon nachrichtung geben.
Nun ist Eur Kayserlichen Mayestät vorhero guetermassen wissent, wie iro und dero
löblichen hauß aemuli ohne daß allenthalben spargieren, alß wan sie von den Spani-
schen und deren consiliis allerdings dependieren und ohne deren zuethuen und mit-
einversteen so gar auch in denn reichssachen nichts resolvieren noch vornehmen
thetten, in welcher opinion sie aniezt desto mehrer confirmiert und ihnen zur aemula-
tion ursach gegeben wirdt …. Es ist zu befürchten, daß die französischen Bevollmächtigten
diesen modum conferendi selbst öffentlich ahnden und bis zu dessen Abstellung in den Ver-
handlungen nicht fortfahren werden.
B Ferdinand III. an Kf. Maximilian, Linz 1645 Januar 3. Kopie: Den Haag A IV 1628
nr. 16–Druck: Gärtner IV nr. 9 S. 44–46. [ Konzept: RK , FrA Fasz. 48c ( Januar –
April ) fol. 11–11’ – Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 525 fol. 224–225; Giessen 205
nr. 31 S. 154–157. ]
Die Franzosen werden, wo immer nur möglich, Gelegenheit suchen, Mißverstand zwischen uns
und den Ständen zu erwecken, sie selbst haben alle handlung in praeliminaribus auf unß
und die cron Spanien zuegleich gestelt, auch sogar ohne unsere wegen gedachter
cron Spanien gethane expromission, daß nemblich von derselben die verglichene
ratificatio selbigen praeliminarvergleichs in praefixo termino zuer handt sein solle,
zue einigem schlueß nit khomben wollen, zuemahlen man biß dato in solchen
praeliminarterminis sich aufhalten müeßen und zue einiger proposition in materialibus
die gegenthail nicht bringen können.
Nun bringen aber neben dem die unß nach und nach einkhommene relationes auch
dieses mit sich, daß man ieweilen in gesambter handt die relationes der mediatorn
angehört oder auch mit inen conferirt, nicht weillen solches von den unserigen oder
den Spanischen, sondern von ihnen, denen mediatorn, selbst also umb gewinnung
der zeit willen an die handt gegeben und verlangt worden, welches die unserigen
denselben nit abschlagen mögen, wir auch gnädigst dahin gestelt sein lassen. Nach-
dem aber theilß der churfürstlichen gesandten daselbst sich eingefunden, und man
aniezto zu der haubtsach wirdt zu schreitten haben, so wirdt es daß werckh selbst
geben, daß in sachen, sie concerniren die praeliminaria oder auch die materialia selbst,
mit vorher gepflogenem rath der nunmehr alda angelangten churfürstlichen räthe
und nach der mit denselben genohmmener abrede verfahren werde.