Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
68. Nassau und Volmar an Ferdinand III Münster 1644 Dezember 30

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Nassau und Volmar an Ferdinand III.


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Münster 1644 Dezember 30

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 47a, Konv. B fol. 454–454’, 457–458, praes. 1645 Januar 9 =
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Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 92 IV nr. 496 fol. 115–116’ – Kopie: Den Haag
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A IV 1628 nr. 16.

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Ausschreibung eines westfälischen Kreistages durch den Pfalzgrafen von Neuburg.

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Der Pfalzgraf von Neuburg hat auf Mahnung des fränkischen Kreises hin die Stände
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des westfälischen Kreises für den 18. Januar 1645 nach Köln zu einem Kreistag
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beschrieben

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Der Kreistag kam indessen nicht zustande, da sich auf Betreiben Kurkölns keine Kreisstände
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einfanden.
. Der Bischof von Osnabrück hat dessentwegen vier puncten zu
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bedenckhen vorgestelt

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Zu den Verhandlungen zwischen Wartenberg und Nassau und Volmar vgl. das ausführliche
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Protokoll im Diarium Wartenberg I S. 166–181.
: Erstlich, was Eur Kayserlichen Mayestät dißortts
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allergehorsamist an handt zu geben; zum andern, was irer churfürstlichen
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durchlaucht zu Cölln sowol als bischoffen zue Münster und daher mitaus-
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schreibendem craißfürsten, als auch von Eur Kayserlichen Mayestät obha-
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bender interimsdirection

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Der Kaiser hatte das jülische Direktorium bis zur endgültigen Entscheidung der Erbschaftsfrage
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suspendiert und den Bischof von Münster mit der alleinigen Führung des Direktorium im West-
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fälischen Kreis betraut; vgl. hierzu R. Leffers vor allem S. 40–44 und 75f.
wegen zu thuen; dritens, ob und wie der herr
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pfalzgraf zu beantwortten; und dann zum viertten, ob sich gebür, das uf

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bemelts Franckhischen craiss anlaittungen dergleichen beschreibung vor-
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genommen werden, und daher die Westphalische ständt sich zuesamenzu-
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thuen schuldig sein sollen.

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So haben wir negst vorgangner danckhsagung solcher vertraülischen com-
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munication auf dise vorgehaltene fragen dergestalt geantworttet: Wir
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wüsten erstlich an unserm ortt der sachen anderst nit zu thuen, dann solche
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beschaffenheit Eur Kayserlichen Mayestät allerundterthenigist zu referieren,
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die auch sonder allen zweifel dises weit aussechende beginnen nach not-
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durfft zu berathschlagen nit undterlassen und ire Kayserliche autoritet, als
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welche hierundter in vil weeg belaidiget werden wolle, zu mantenieren wis-
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sen , zum allerwenigisten dem gesambten craiß durch ein eilendes schreiben
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ire misßfallen zu verstehen ze geben bedacht sein werden. Deßgleichen und
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zum andern zweifleten wir nit, wann der herr churfürst zu Cölln, dessen
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sovil darbey ir obhabende Keyserliche commission und bischöfflich Münste-
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rische interesse leiden thue, die craißstände in schrifften beweglich erinneren
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solten, das hierdurch der mehrer theil von der erscheinung abgehalten, und
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also diser conventus getrent werden möchte. Bei dem dritten puncten wol-
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ten wir fast für das beste gehalten haben, das dess herrn pfalzgrafen schrei-
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ben unbeantwortet gelassen, auch die erscheinung eingestelt verbleiben
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solte. Sovil aber die vierte frag anlangte, das erynnerten wir uns zwar, waß
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dess heyligen Römischen reichs executionsordnungen außweisen theten,
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und waßgestalten ein craiß mit dem andern zu correspondieren und dessel-
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ben beystandt in begebenden nothfählen zu ersuechen hete

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Die Reichsexekutionsordnung von 1555 hatte die Sicherung des ewigen Landfriedens von 1495
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den Reichskreisen anvertraut und verordnet, daß ein Kreis die vier nächstgelegenen Kreise um
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Beistand anrufen könne, wenn er einem Friedensbruch nicht gewachsen war. Zur Exekutions-
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ordnung vgl. J. Müller .
. Wir köndten
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aber solche dispositiones uf den gegenwertigen fahl, da es umb ein univer-
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salweesen im ganzen Römischen reich zu thuen sein wöll, nit verstehen,
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noch für zimblich und der gebür gemäss halten, das dergleichen ohne Eur
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Kayserliche Mayestät, als deren ein generalcraißversamblung anzustellen
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allein gebürte, vorwissen und bewilligen undterfangen werden, vil weniger
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einiger craiß solchen an ine gelangenden vermahnungen stattzethuen schul-
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dig sein solle, sondern es welle dises beginnen ein sehr weites aussechen
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haben und zu einem starcken eingriff in die Kayserliche auctoritet und regie-
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rung ausschlagen, daher auch ein ieder außschreibender craißfürst, gleich
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wie von ir churfürstlichen durchlaucht zu Cölln beschechen, vil loblicher
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und besser thuen werde, wann er sich an dergleichen ansuechen nichts keh-
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ren , sondern sich vorderst Eur Kayserlichen Mayestät allergenedigisten
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willens erkhundigen thet.

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Solche unsere beantwortung hat hochgedachter herr bischoff von uns zu
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guetem gefallen und wol ufgenommen, die gefährliche intentiones, welche
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von dem herrn pfalzgrafen hierundter gesuecht wurden, mit mehrerm erholt,
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sich auch erclärt, das von denn stiffteren hierbey niemandt erscheinen werde,

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mit andeütten, es werde zugleich die höchste notdurfft erforderen, das Eur
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Kayserliche Mayestät ire allergenedigiste mainung hierüber unverlengt und
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durch eilenden currier gehörigerortten einschicken und den craißständten
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kundtbar machen lassen theten. So bin auch ich, graf von Nassau, an meine
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vetteren, die mitinteressierte grafen von Nassau, sich dess erscheinens zu
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enthalten, schrifftliche erinnerung gelangen zlassen, vorhabens.


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Beilage


8
[1] Pfgf. Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg an Nassau, Düsseldorf 1644 Dezember 20.
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Kopie: RK , FrA Fasz. 47a, Konv. B fol. 455–456. [ Ausfertigung: Den Haag A IV
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1628 nr. 16. ] Einladung zum westfälischen Kreistag.

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