Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
65. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Dezember 26
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Osnabrück 1644 Dezember 26
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 129–130’ =
Druckvorlage–Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 492 fol. 98–99; Den Haag A IV 1628
nr. 16.
Beharren der schwedischen Bevollmächtigten auf Geleitbriefe für Stralsund und auf Teilnahme aller
Reichsstände an den Verhandlungen.
Verlittenen donnerstag, den 22. dieses, haben uns die Schwedische gesand-
ten nach abgelauffener post durch den dechandt zu St. Johan ihre endtliche
erclehrung dahin uberbringen lassen
Vgl. APW [ II C 1 nr. 264. ]
wegen vergleitung der statt Stralsundt zu diesem convent alß wegen erför-
derter gegenwart aller und ieder reichstände, chur-, fürsten und stätte ab-
weichen köndten oder wölten; hetten dießortts die protocolla, so hierüber
zu Hamburg gehalten worden, bey banden, waraus sie darthun köndten,
daß obgemelte beede puncta allezeit von der cron Schweden urgirt worden
und liessen unser darwieder eingewendte erinnerung an seinen ortt gestelt
sein.
Dagegen wier geanthworttet, daß wier bey unser vorigen in der iustitzi und
billigkeit begründeten erclehrung bestehen, uns auf den buchstaben des
praeliminarvergleichs beruffen und darauf unser fundament setzen theten,
nach dessen außweisung beede obvermelte der Schwedischen gesandten
postulata mitt fügen nitt praetendirt werden köndten, weiln darin so wenig
von vergleitung der stadt Stralsundt alß sämbtlicher churfürsten, fürsten
und stätte das geringste verordnet würde; selbiger praeliminarschlus, als
welcher beederseidts beliebt, acceptirt und ratificirt worden, müsse norma
et regula sein, nitt die einseitige protocolla, so wieder einem solchen schlus
und gemeine regul nichts probiren köndte. Sölte nun selbiger von der cron
Schweden selbst einmahl angenohmener ratificierter praeliminarschluß nitt
gehalten, sondern deme schnurstracks zuwieder dergleichen newe postulata
behaubtet werden wöllen, müsten wier eß zwar dahingestelt sein lassen,
man hette sich aber dießseits immittels dessen zu getrösten, daß man mehr-
gemelten praeliminarschlus für sich und bey der gantzen weit das zeügnüs
hab, daß es diesseidts an beförderung der tractaten nitt ermangele.
Der dechandt hatt für sich selbst erinnert, daß von allen diesen fundamenten
und umbständen, wie es ihme von unß aufgeben worden, vleissig uberbracht
habe, nichtsdestoweniger aber auch nochmals davon gern an die Schwedi-
sche zurückpringen wölte; wüste eß aber, daß sich dieselbe dergleichen
erinnerung gar nitt liessen anfechten, hetten einmahl, wie sie ihme deütlich
gesagt, die resolution gefasset, von angedeüter ihrer meinung in geringsten
nitt zu weichen noch einige rationes darwieder anzuhören. Bey denselben
seie alle fernere erinnerung umbsönst, wölten es also haben und nitt anders.
Derohalben wier bey also verspürter wiedersetzligkeit, da man bey Schwe-
discher seithen weder contractus oder pacta weder vernünfftige erinnerung
ferners will gelten lassen, billich anstehen, was ferners vorzunehmen oder
zu thuen seie. Und ist aus diesen umbständen unschwer zu ermessen, was
man bey der haubthandlung für ein schwere negotiation haben werde, wan
die gegentheile dergestalt, waß einmahl geschlossen, wieder umbstossen
oder davon abfallen und so gar keinen rationibus platz geben wöllen. Der
Oxenstern soll vorgestern in geheimb nacher Münster verreiset sein. Der
stätte Hamburg und Bremen syndici
Der Syndikus Dr. Gerhard Koch und Liborius von Linen als Bevollmächtigte der Hansestadt
Bremen und der Syndikus der Hansestadt Hamburg, Dr. Johann Christoph Meurer (1598–1672).
Ihr Kredential und das des Syndikus der Stadt Lübeck, Dr. David Gloxin (1597–1671) s. nr.
70,1. Zu Gloxin vgl. ADB IX (1879) S. 241–244 und APW [ II C 2 S. 129 Anm. 2 ] , zu
Meurer APW [ II C 2 S. 272 Anm. 1 ] und Meiern in J. L. Walther S. 89, zu Koch (1601–
1660) ebenda S. 83f. und zu von Linen (1595–1664) ebenda S. 84ff.