Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
65. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Dezember 26

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1644 Dezember 26

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 129–130’ =
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Druckvorlage–Kopie: ebenda Fasz. 92 IV ad nr. 492 fol. 98–99; Den Haag A IV 1628
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nr. 16.

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Beharren der schwedischen Bevollmächtigten auf Geleitbriefe für Stralsund und auf Teilnahme aller
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Reichsstände an den Verhandlungen.

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Verlittenen donnerstag, den 22. dieses, haben uns die Schwedische gesand-
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ten nach abgelauffener post durch den dechandt zu St. Johan ihre endtliche
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erclehrung dahin uberbringen lassen , das sie so wenig von ihren postulatis
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wegen vergleitung der statt Stralsundt zu diesem convent alß wegen erför-
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derter gegenwart aller und ieder reichstände, chur-, fürsten und stätte ab-

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weichen köndten oder wölten; hetten dießortts die protocolla, so hierüber
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zu Hamburg gehalten worden, bey banden, waraus sie darthun köndten,
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daß obgemelte beede puncta allezeit von der cron Schweden urgirt worden
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und liessen unser darwieder eingewendte erinnerung an seinen ortt gestelt
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sein.

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Dagegen wier geanthworttet, daß wier bey unser vorigen in der iustitzi und
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billigkeit begründeten erclehrung bestehen, uns auf den buchstaben des
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praeliminarvergleichs beruffen und darauf unser fundament setzen theten,
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nach dessen außweisung beede obvermelte der Schwedischen gesandten
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postulata mitt fügen nitt praetendirt werden köndten, weiln darin so wenig
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von vergleitung der stadt Stralsundt alß sämbtlicher churfürsten, fürsten
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und stätte das geringste verordnet würde; selbiger praeliminarschlus, als
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welcher beederseidts beliebt, acceptirt und ratificirt worden, müsse norma
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et regula sein, nitt die einseitige protocolla, so wieder einem solchen schlus
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und gemeine regul nichts probiren köndte. Sölte nun selbiger von der cron
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Schweden selbst einmahl angenohmener ratificierter praeliminarschluß nitt
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gehalten, sondern deme schnurstracks zuwieder dergleichen newe postulata
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behaubtet werden wöllen, müsten wier eß zwar dahingestelt sein lassen,
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man hette sich aber dießseits immittels dessen zu getrösten, daß man mehr-
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gemelten praeliminarschlus für sich und bey der gantzen weit das zeügnüs
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hab, daß es diesseidts an beförderung der tractaten nitt ermangele.

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Der dechandt hatt für sich selbst erinnert, daß von allen diesen fundamenten
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und umbständen, wie es ihme von unß aufgeben worden, vleissig uberbracht
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habe, nichtsdestoweniger aber auch nochmals davon gern an die Schwedi-
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sche zurückpringen wölte; wüste eß aber, daß sich dieselbe dergleichen
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erinnerung gar nitt liessen anfechten, hetten einmahl, wie sie ihme deütlich
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gesagt, die resolution gefasset, von angedeüter ihrer meinung in geringsten
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nitt zu weichen noch einige rationes darwieder anzuhören. Bey denselben
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seie alle fernere erinnerung umbsönst, wölten es also haben und nitt anders.
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Derohalben wier bey also verspürter wiedersetzligkeit, da man bey Schwe-
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discher seithen weder contractus oder pacta weder vernünfftige erinnerung
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ferners will gelten lassen, billich anstehen, was ferners vorzunehmen oder
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zu thuen seie. Und ist aus diesen umbständen unschwer zu ermessen, was
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man bey der haubthandlung für ein schwere negotiation haben werde, wan
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die gegentheile dergestalt, waß einmahl geschlossen, wieder umbstossen
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oder davon abfallen und so gar keinen rationibus platz geben wöllen. Der
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Oxenstern soll vorgestern in geheimb nacher Münster verreiset sein. Der
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stätte Hamburg und Bremen syndici

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Der Syndikus Dr. Gerhard Koch und Liborius von Linen als Bevollmächtigte der Hansestadt
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Bremen und der Syndikus der Hansestadt Hamburg, Dr. Johann Christoph Meurer (1598–1672).
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Ihr Kredential und das des Syndikus der Stadt Lübeck, Dr. David Gloxin (1597–1671) s. nr.
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70,1. Zu Gloxin vgl. ADB IX (1879) S. 241–244 und APW [ II C 2 S. 129 Anm. 2 ] , zu
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Meurer APW [ II C 2 S. 272 Anm. 1 ] und Meiern in J. L. Walther S. 89, zu Koch (1601–
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1660) ebenda S. 83f. und zu von Linen (1595–1664) ebenda S. 84ff.
sein diese wochen alhie einkommen.

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