Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
24. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Oktober 31
Osnabrück 1644 Oktober 31
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 63–63’, 66–67,
Auflösung der Chiffre fol. 64–64’, praes. 1644 November 14 = Druckvorlage – Kopie: ebenda
Fasz. 92 III ad nr. 435 fol. 480–481’; Den Haag A IV 1628 nr. 15.
Schwedisches Drängen bei den Franzosen auf Annahme der Vollmacht. Separatverhandlungen mit
Schweden.
Die Schwedische gesandten haben unns noch von keiner anthwortt von
denen Frantzösischen zu Münster über ihre wegen alhie verglichenen pleni-
potentzstreitt beschehene notification zu wißen thuen laßen, pleiben doch
die sachen immittels alhie in selben verglichenen standt. Der Frantzösischer
resident alhie, baron de Rortee
Claude des Salles, baron de Rorté, ehemaliger französischer Resident in Stockholm. Vgl. APW
[ II C 2 S. 154 Anm. 2. ]
nach die Frantzösische gesandten zu beliebung und annehmung der alhie
acceptirten formb der volmacht unnd daß sie, die Frantzösische gesandten,
sogar ihre volmacht zu Münster nach eben selbiger formb einrichten und
dhamit allen streitigkeiten in praeparatoriis abhelffen wölten, zu disponiren,
und söll dießer der Schwedischen gesandten ungewöhnlicher eyffer in befor-
derung der haubthandlung fürneimblich dhahero entstehen, daß sich dero
sachen zu waßer und zu landt im gefahrlichem standt befinden söllen,
welchs wir soviell desto mehr wahr zu sein glauben müßen, weiln die Schwe-
dische dem Dännischen secretario Clein alle seine auß Copenhagen auff der
post geweste schreiben, wie er unns geclagt, auffgehalten.
So wenig die französischen Bevollmächtigten zur Einstellung der in Münster noch
erhaltender streitigkeit alß zu einfolgung der alhie acceptirten formb wer-
den zu bringen sein, so wirdt doch die noht bey denen Schwedischen auff
den erfolg angedeuteten gefährlichen zustandts andere resolution unnd
ethwo ehender separation von den Frantzosen und eintrettung zu einseidti-
ger handlung alß wegen deren opinatriren alle ihre wolfahrt in compromis
zu stellen verursachen. Dhahero wir für eine notturfft zu sein erachten, unns
allergnädigsten bescheidts zu erholen, wie wir unns auff sölchen fall, dha
sich ethwo die Schwedische gesandten bey verharrender der Frantzösischen
widersetzlicheit zu absonderlicher und einseidtiger handlung bey uns insi-
nuiren mögten, zu verhalten? Ob nitt sölchsfals |:den Schwedischen gesand-
ten vorhero eine declaratoriam super renunciatione faederis Gallici in scrip-
tis beyzubringen, ehe man dießeits zu abseittiger handlung fürstehen khönte,
zuzumuethen unnd obs gnug sey, das die cron Schweden dergleichen decla-
ratoriam in scriptis gegen dise parthey allein thue, oder auch denen Fran-
zosen vorhero insinuieren müesse. Unsers geringfüegigen ermessens wurden
die einseittige tractaten nit außzuschlagen, darbey aber die declaratoria in
scriptis fürnemblich darumb vonnöthen sein, damit man de expressa renun-
ciatione faederis, das die cron Schweden daran nit mehr verbunden sein
wolle unnd das sie freye handt zum tractat habe, nachricht unnd beweiß-
thumb erlangen; halten es aber bey der anderen frag dafür, daß es gnueg
sein wurde, das selbe declaratoria nur gegen dise parthey allein beschehe
unnd dieselbe den Franzosen zu insinuieren ohnnöthig sey, dan obzwar in
dem faedere die clausula einverleibt, das eine cron ohne die andere kheinen
frieden eingehen solle, so ist doch keine clausula irritans darbey, daß aufm
fall erfolgender einseittigen separation die handlung mit einer parthey allein
uncrefftig oder nichtig sein solle, sondern wirdt nur feindtschafft demiehni-
gen theill, der sich separiert, aufgebordet, so die cron Schweden wurde zu
gewartten haben, aber gleich nit wegen der separation undeüchtig unnd
inhabilis ad tractandum sein:|. Bitten um Instruktion.