Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
20. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Oktober 24
Osnabrück 1644 Oktober 24
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 52–52’, 55–56,
praes. 1644 November 8 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 III ad nr. 429 fol.
461–462’; Den Haag A IV 1628 nr. 15.
Erklärungen über Austausch der Originalvollmachten in Osnabrück. Prädikatfragen: „ potentis-
simae “ für die Königin in Schweden, „legatorum“ für die kaiserlichen Bevollmächtigten. Dänisches
Einverständnis mit Fortsetzung der Verhandlungen.
Am 21. Oktober haben wir den schwedischen Gesandten durch den Stadtsyndicus
Dr. Böger , weiln der dechandt zu St. Johan, den wier sonst lieber darzu
gebraucht hetten, kranck ist, erklären laßen, daß wir mit der zwischen dem
Reichsvizekanzler Kurz und Salvius verglichenen und von dem Reichshofrat Dr. Söld-
ner anerkannten Form der Vollmacht zufrieden sein würden . Weiln aber selbe
formb von den Frantzösischen gesandten zu Münster selbst disputiert
würde, müste man zuvor alda deß außschlags erwartten. Köndten es nuhn
die Schwedische gesandten dahin richten, daß bemelte Frantzösische gesand-
ten ihre oppositiones wieder selbe formb fallen liessen, würde man alhie
in puncto plenipotentiae bald können einig sein, gestalt dann auch bemelte
Schwedische gesandten von uns ersucht würden, es bey denen Frantzösi-
schen dahin befördern zu helffen, damit dieselbe ihre vollmacht corrigierter
und in gehöriger formb beybringen, zumahln dieselbe solches auf vorge-
henden actum extraditionis alhie alßbaldt zu thuen versprochen.
Warauff bemelter syndicus am 22. dieses der Schwedischen gesandten gegen-
erclehrung deß inhalt wiederumb zurückgebracht, daß dieselbe unsere
erclehrung wegen formb der vollmacht dahin verstehen müsten, ob wölte
dadurch implicite ihr, der Schwedischen gesandten, vollmacht dießseidts
wöllen angenohmen und beliebt werden, weiln dieselbe vorangedeütetem
verglichenen concept allerdings gleich seie. Wan es dan damit die meinung
haben solte, so mögten sie wünschen, daß daß werck dahin köndte gerichtet
werden, daß beederseits die außwechselung der originalvollmachten gegen-
einander beschehe. Solchsfalls würden sie, die Schwedische, mehr ursach
und gelegenheit haben, an die Frantzösische gesandten zu Münster wegen
beybringung der emendierten vollmacht zu setzen.
Wier haben daß werck in bedencken gezogen und einen betrug oder list
eines oder andernfals darunder zu sein vermerckt, daß endtweder auff auß-
schlagung solcher anerbottener apertur der verweiß, ob hette man zu befor-
derung der tractaten kein lust, herübergelegt, oder aber auff den fall der
acceptation sonsten waß gefehrlichs darunder gesucht werden mögte. Der-
halben wier mitt gnugsamber fürwahrung uns ferners dahin vernehmen
lassen, wofern es denen Schwedischen gesandten mitt außwexlung der
originalien angebrachtermassen rechter ernst seie, solte uns dieselbe auch
doch solchergestalt nitt zuwieder sein, daß der actus commutationis, selbst
die streitigkeiten, waß ein- oder anderseidts wieder die vollmachten exci-
piendo vorzubringen sein mögte, damit auffgehoben und der punctus
plenipotentiae dardurch richtig, wiedrigenfals aber einem jeden sein recht
und die sachen in den standt, wie sie ietzo ist, gelassen seie.
Ist aber bald darauff außgebrochen, das die Schwedische angedeütete gefehr-
ligkeit hierunder gesucht haben und es dennselben mitt außwechselung der
originalien kein ernst gewest seie, indeme durch bemelten syndicum uns
zurückzuendtbieten lassen, daß sie zwar in allem mitt unß einig und den
actum commutationis gern beschehen lassen wölten, wehren ihnen aber
dabey noch zwey dubia wegen unserer vollmacht beygefallen, warüber sie
zuvor unsere erclehrung zu vernehmen begehrten, nemblich, daß in unser
vollmacht weder der königin in Schweden daß praedicatum „potentissimae“
noch uns der titul „legatorum“ sey gegeben worden; warauf wier uns fer-
ners erclert, daß wier auß dieser anthwortt unschwer abzunehmen, daß es
den Schwedischen abgesandten mitt ihrem beschehenen vorschlag wegen
außwechselung der originalvollmachten kein rechter ernst seie, bleibe also
alles in vorigem stande und bey voriger unser beschehenen erclehrung. Die
praedicata „potentissimae“ et „legatorum“ köndten mitt fügen nitt praeten-
dirt werden, weiln es voriger abrede und dem praeliminarschluß auch schon
durch darauff erfolgete acceptation selbigs Schlusses ratification angenoh-
mene gleidtsbrieffe und anderer instrumenten eingeführtem stylo zuwieder,
auch wohl niemahln erhört seie, daß einiger christlicher potentat dergleichen
praedicatum „potentissimi“ von einem Römischen Keyser ihme zu geben
begehrt habe. Man wölle sich versehen, die Schwedische gesandten werden
sich eins bessern bedencken und der armen christenheit heil und wollfahrt
durch dergleichen unbillige nur zum lengern auffhalt der handtlung herfür-
gesuchte einwürffe ferners nitt zurücksetzen; womitt der syndicus von uns
abgeschieden. – Hinweis auf Beilage.
[1] Königlich dänische Resolution an Plettenberg, Schloß Malmö 1644 September 22. Kopie:
RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 53–54 – Druck: Gärtner
III nr. 62 S. 456–459. [Kopie: RK , FrA Fasz. 92 III ad nr. 429 fol. 463–464; ebenda
Fasz. 92 III ad nr. 454 fol. 546–546’ ( doppelt foliiert ); Giessen 204 nr. 55 S. 633–638;
Den Haag A IV 1628 nr. 15.]
Antwort auf Memorial Plettenbergs vom 20 September 1644 . Bestätigung der früheren
Erklärung, daß der König das Friedenswerk nicht verhindern wolle und nach Austausch der
Vollmachten mit der Fortsetzung der Hauptverhandlungen einverstanden sei
Vgl. APW [ II A 1 nr. 391, A ] und APW [ II A 2 nr. 2,2. ]
Intentionen des Kaisers bei den Friedensverhandlungen verbleibt der König bei der am 20./30. März
1644 erteilten Resolution
Vgl. APW [ II A 1 nr. 254, B. ]