Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
18. Nassau und Volmar an Ferdinand III Münster 1644 Oktober 21
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Münster 1644 Oktober 21
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 47a, Konv. B fol. 339–341’, 343, PS fol. 342, praes. 1644
November 1 = Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 92 III nr. 427 fol. 454–456’ – Kopie:
Den Haag A IV 1628 nr. 15.
Verbesserung der Vollmachten.
Wir haben Weisung vom 5. Oktober [ = nr. 3 ] am 18. Oktober halten. Wir
waren, wie wir in nr. 13 angedeutet haben, willens, in den begonnenen Emendations-
verhandlungen fortzufahren, wollten jedoch Verwahrung gegenüber dem französischen
Zirkularschreiben an die Reichsstände einlegen und dieses am [ 15. Oktober ] den
Vermittlern anzeigen, als der nuncius vor sich selbst am abent zuvor zu uns
kommen und von uns zu vernemmen begert, ob uns nit möchte beliebig
sein, das ohne weiter disputieren ein ieder theil vor sich ein concept, wie-
weit er sein vollmacht zu verbesseren begerte, vergreiffen thet, so man her-
nach gegeneinander zu communicieren und soweit darunter zu handlen
het, bis solche conceptus allerdings nach guetfinden verglichen sein wurden.
Dieweil wir dann befunden, das diser vorschlag der sachen und unserm
selbst vorhaben nit ungemäss, so haben wir auch uns desto leichter erklären
können, das wir damit unserstheils zufriden, und stüende allein an deme,
ob die andere partey sich auch darzu bequemmen und eines gewissen tags
zu einliferung irer erneuerten vollmachtsformb erclären wolten, wie er
dann gleich von uns zu denn Franzosen gefahren, und noch selben abents
anzeigen lassen, das die einliferung bis negstfolgenden montag beschechen
könte. Ob nun wol die Spanischen darfür gehalten, das diser actus allein
per secretarios verrichtet werden möchte, so haben wir doch uns selbst bey
denn mediatoren einzufinden notwendig erachtet und demnach montags,
den 17. diss, inen ein copey derihenigen vollmacht, welche Ewer Kayser-
liche Mayestät uns mit einverleibung der clausul „concludendi pacem“ etc.
erneüert zuekommen lassen, übergeben, dabey aber ein besondere andung
obangeregter von denn Franzosen ins reich außgesprengter schreiben,
sambt angehenckhtem vorbehalt dessen, so Ewer Kayserliche Mayestät
hierüber ferrers vornemmen und uns anbevelchen möchten, vorgehen zlas-
sen , wie aus Beilage 1 zu entnehmen.
Vorgestrigen mittwochs haben sie, mediatores, uns der Franzosen eingebene
formulam laut der abschrifft numero 2 eingehendiget und aber beynebens
von uns zu vernemmen begert, ob wir noch der meinung, das unsere ein-
gebene vollmachtsformb denn gegentheilen zuegestelt werden solle, und
ob wir nit zugeben wolten, das die darin in principio gesezte termini „ con-
foederati et adhaerentes“, in ipsa mandati dispositione widerholt, und die
Franzosen dessen vertrösstet werden möchten. Warauf wir geantworttet,
das wir notwendig das Franzößische concept etwas besser bedencken und
mit unseren mitinteressierten berathschlagen müesten, liessen es bey unse-
rer am vorigen tag gethanen mündtlichen declaration noch derzeit bewenden
und wolten sie ersuecht haben, unsere übergebene copey den Franzosen
einzeliferen.
Nun haben wir gestriges tags mit denn Spanischen gesandten gehandlet,
die befinden nun mit uns, das zwar der eingang dermassen verbessert, das
man darwider kein bedenckens haben könde, zumalen auch die clausula
„ad ipsam pacem concludendam“ nach notdurfft außgetruckht. Was aber
die clausulam „de coniuncta cum confoederatis et adhaerentibus tractatione“
anlangt, da seint zwar die formalia verendert, aber mit solchen aequipollen-
tibus umbschriben, das daraus eben der vorige und fast noch ärgere ver-
standt gezogen, und einmahl die sachen irerseits dahin außgedeüttet wer-
den können, als heten sie hierdurch von Ewer Kayserlichen Mayestät mani-
festam confessionem erhalten, das die reichsständt mit Franckreich stehen
mögen, welche einbildung derzeit bey iemanden erwahsen und einwurzlen
ze lassen, wegen obberüerter neü außgebraitteter schreiben desto gefärli-
cher sein will, darumben wir uns auch billich angelegen sein lassen sollen,
darauf zu beharren, das dise nachgedenckliche clausula allerdings und genz-
lich außgelassen werde, wie wir auch nit ermanglet haben, hierundter den
herrn nuncium absonderlich nach bestem vermögen zu informieren und
ime die schwere nachfolg vor augen zu stellen.
Sonsten haben wir auch sovil nachricht, das die Franzosen noch derzeit kein
erneüert instrumentum authenticum plenipotentiae bey der handt, sondern
die ausförtigung erst von Pariß erwartten müessen.
Wir erwartten allein von Oßnabrugg berichts, ob daselbst von Ewer Maye-
stät die approbation der Schweedischen vollmacht einkommen, dann wo
solches beschechen were, getraueten wir die sachen mit den Franzosen desto
sicherer dahinzebringen, das sie in die außlasßung berüerter clausul ein-
willigen müesten, inmassen sich der herr nuncius ganz wol geneigt darzu
erscheinen last.
PS Bei Ausfertigung des Berichts erhalten wir von Osnabrück die „Approbation“
der schwedischen Vollmacht; wir sind daher entschlossen, morgen bey den media-
toribus unser weiter anbringen zu thuen und uns dises fundaments bester-
massen zu bedienen.
2 [Formula der französischen Vollmacht] fehlt. [Kopie: RK , FrA Fasz. 92 III nr. 421b
fol. 437–439, Kanzleivermerk auf fol. 439’ emendata plenipotentia Gallica, praesentatum
per mediatores 19. Octobris 1644. non acceptata; ebenda Fasz. 92 III fol. 440–441’;
Den Haag A IV 1628 nr. 15.]