Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
197. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Linz 1646 März 9
Linz 1646 März 9
Ausfertigung: TA, Ka. 123 fol. 173–173’, 176–176’, 177–177’.
Stadt und Erzstift Bremen.
Rezepisse auf Trauttmansdorffs Relation vom 15. Februar
Vgl. [ nr. 168 Anm. 2 ]
Wir haben die sache wegen der stadt Bremen, ob wir in eventum und in
geheim sie vor eine reichsstadt declariren sollen, in reiffe berathschlagung
ziehen lassen, befinden aber, da solches von uns geschehe und bey beschlueß
des tractats erst herfurgebracht wurde, |:es die cron Schweden pro sub
dola tractatione anziehen:| und wo es nit zu ganzer ruptur, auff das we-
nigiste zu mehrer verlengerung der tractaten außschlagen wurde, indeme
der cron Schweden plenipotentiarii solches nit über sich nehmben, sondern
mehrers instruction auß Schweden einholen und darmit zeit verliehren wur-
den , zu geschweigen, daß hierdurch dem schwebenden gerichtlichen process
an unserm Kayserlichen hoff praejudicirt und doch alles dergestalt auff
eine nullitet hinauslauffen wurde. Es ist uns aber nicht allein das ergriffene
expediens keineswegs entgegen, daß die Bremische abgeordnete, da es die
städtische, wie von dir angedeut, bey dem stadtrath bey sich haben wollen,
darzue salvo processu admittirt (sondern daß es mit ihnen allerdings wie
zu Regenspurg gehalten werde) dessen du dann die Churmainzischen zu
erinnern wirst wissen. Solte es aber mit diesem stifft so weit kommen, daß
es |:der cron Schweden bliebe:|, so sein dieß zwey weeg der stadt halben
übrig: erstlich daß das |:stifft mit exception der statt und totalexception
derselben hinumbgelassen werde; und anderten, da ein solches nit zu erhal-
ten , sondern sie es eo iure haben wolten, wie es das erzstifft gehabt, das
ihnen außführlich entdeckt wurde, wie weit Bremen in possessione imme-
dietatis were, und das wir dem recht hierin den lauff lassen und dieselbe
darin nit beschweren konten.:|
Belangendt aber die überlassung des erzstiffts Bremen fur die cron Schwe-
den , wirst du auß unser heutiger instruction
Vgl. nr. 188, das Anschreiben an Trauttmansdorff datiert vom 9. März. Vgl. Ferdinand
III. an Trauttmansdorff, Linz 1646 März 9. Ausfertigung: StReg. Rep. N 96 Fasz. 68
unbezeichnete pars nr. 16 – Kopie: TA, Ka. 123 fol. 168. Teile deinen Mitgesandten
die Instruktion mit, wie es unser Dienst erfordert. Wir senden demnächst nr. 203.
wir dis orths fur gradus dir und andern Kayserlichen gesandten vorge-
schrieben haben, denen wolten wir, daß du anfangs nachsetzen thetest. Und
ob wir zwar bey berürten deinen conditionibus etliche nicht unerhebliche
bedenckhen befinden und bevorab, daß ratione sessionis et voti die Ober-
und Niedersächsische cräißständt sich des werkhs annehmben und alß ihr
eigenes interesse pretendiren (und dießen abgang der votorum ihrer bankh
nicht zuelassen werden wollen), hierdurch auch den ständen der dankh bey
Schweden und nit uns bleiben wurde, anderten daß ratione einer pension
oder auch residenz vor den inhaber wenig nuzliches erfolgen möchte, stellen
wir doch zu deiner weitern discretion, ob du dergleichen also tentiren
wilst. Soltest du aber verspuren, daß nichts zu erhalten, sondern man auff
seiten der cron Schweden simpliciter auff die überlassung des ganzen erz-
stiffts Bremen, ohne einig reservat oder condition, tringen thete, so ist sol-
ches billich an die gesambte reichsständt zu remittiren, derselben guetachten
zu erwartten und wann solches unsern gesandten eingereicht wirdt, so
kanstu [!] dich nach habender deiner instruction gradatim ferner und
endtlich auch auff die von dir vorgeschlagene weeg erkhleren. Da aber die
ständt der sachen ganz zuwieder und der friedt allein an dem hafften
wolte, so bleibt es bey dem, |:das wir derentwegen allein den krieg nit
continuiren wolten:|.