Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
188. Ferdinand III. an Trauttmansdorff, Nassau, Lamberg, Krane und Volmar Linz 1646 März 5
–/ 188 /–
Linz 1646 März 5
Ausfertigung: GehStReg. , Rep. N 96 Fasz. 68 unbezeichnete pars nr. 16 = Druckvor-
lage – Konzept: RK , FrA Fasz. 51b fol. 2–88. Gutachten der dep. Räte, s. l. und s. d., und Conclusum des Geheimen Rats, Linz 1646
Februar 22, zur französischen und insbesondere zur schwedischen Satisfaktion: RK , FrA
Fasz. 52d fol. 1–93.
Zurückweisung der französischen und schwedischen Kriegsgründe. Pommern. Wismar,
Insel Poel, Festung Walfisch und Warnemünde. Erzstift Bremen. Stift Halberstadt. Stifter
Minden und Verden. Verfügungsgewalt des Kaisers über Reichsstifter. Schlesien. Militär-
satisfaktion .
Erstlich erinnern wir uns gar wohl, daß wir in unsern vorigen instructioni-
bus obbemelten unsern gesandten zu Münster und Oßnabrugg in befehlich
gegeben, daß sie den punctum de iustitia belli zu verhüettung allerhandt
acerbiteten und weitleufftigkheiten so viel möglich ümbgeben sollen, in
hoffnung, daß der cronen abgesandten solches auch thuen wurden. Sinte-
mahl aber dieselben die causas belli nach inhalt des collationirten protocols
über der conferentz mit Schweden sowohl seither unterschiedlich einge-
langten relationen wieder uns und die uns assistirende getrewe chur-, für-
sten und ständt starkh rühren und damit ohne zweifel der ständt gemüther
uns desto mehr abwendig zu machen, nit unterlassen werden, so haben
wir ein notturfft zu sein erachtet, solche vermeinte angezogene ursachen zu
examiniren und darüber unsere abläinung zu verfassen und bemelten unsern
gesandten zu ihrer mehrern information zu überschickhen, nicht daß sie
darüber mit den cronen in ein weiters disputat gerathen, sondern sich der-
selben gegen einem und dem andern desto baß in tempore nach ihrer discre-
tion und wann es die notturfft erfordern wolte, bedienen können.
Es allegiren nun die cronen zu justificirung ihrer waffen und praetendiren-
den satisfaction furnehmblich zweyerley ursachen, als nehmblich proprias
et alienas utrasque deinde ipsae coronae sibi communes faciunt; pro propria
wirdt von der cron Frankhreich einzig und allein vorgewendet, die macht
unsers löblichen erzhauses und die daraus Franckhreich zuewachsende ge-
fahr , massen dieselbe unter unserem geliebten herrn vattern Käiser Ferdi-
nando secundo christseligsten andenkhens dermassen im Reich Teutscher
nation zuegenommen, daß niemandt darfur sicher sein können, auch der
herzog von Friedtlandt
Albrecht Eusebius Wenzel von Wallenstein (1583–1634), Hg. von Friedland (1625) und
Mecklenburg (1627), Fürst von Sagan (1627), seit 1604 im milit. Dienst des Kaisers,
1625 Generaloberst-Feldhauptmann, 1630 abgesetzt, 1632 ksl. Generalissimus. Vgl. ADB
XLV S. 582–641 .
er ihme mitten durch Franckhreich den weg aus Teutschlandt in Spanien
machen wolte. So hetten ihre mayestet und serenissimo auff dem bischoffli-
chen Mezischen grundt die vestung Moyenwickh auffwerffen lassen und
dann des königs muetter
Maria Medici, Mutter Ludwigs XIII., und der kgl. Bruder Gaston hatten zusammen mit
einer hochadligen Fronde mehrere erfolglose Verschwörungen gegen Richelieu angezet-
telt . Nach der Hinrichtung des Hgs.v. Montmorency (1632) waren beide geflüchtet.
Vgl. APW I, 1, bes. S. 18 Anm. 3, S. 51f. und S. 133ff.
vorhaben wieder den könig fovirt und protegirt.
Inter causas alienas wenden sie vor: 1. die wegen des Veltlins
Im Vertrag von Monzon (1626 Mai 2) hatte sich Frankreich das alleinige Durchmarsch-
recht durch das Veltlin bestätigen lassen; dennoch haben Ksl. und Spanier diesen Paß
nach Oberitalien besetzt, mußten allerdings seine Räumung im Frieden von Cherasco
(1631) zugestehen. Der danach einsetzenden zeitweiligen franz. Okkupation wurde der
Boden entzogen, als sich Graubünden 1639/41 mit Spanien und dem K. über die Rechte
am Veltlin einigte. Vgl. APW I, 1 passim und bes. S. 19 und 111.
zwischen Spannien und ihme entstandene unruhe, sodann und furs 2. den
Mantuanischen krieg und waß deme anhangig, alß wann derselbe wieder
den herzog Carl von Nivers
willen, weiln dieser duca ein vasall der cron Franckhreich und zu vermeh-
rung der Spannischen macht in Italien vorgenommen worden, und 3. daß der
churfürst von Trier, ihr bundts oder schuzverwandter, mit ungerechtem ge-
walt überfallen, dieser auch gefenglich hinweggeführt worden, 4. daß
Franckhreich von den uncatholischen ümb schuz angeruffen, von densel-
ben aber den Franzosen dasyehnige, was verheissen, nicht gehalten worden,
derowegen sie fur die uncosten und zu ihrer sicherheit sich an dasyehnige
halten müsten, was sie durch ihre waffen occupirt und eingenommen.
Waß nun furs erste die von dieser cron allegirte sorgliche macht unsers löb-
lichen hauses Österreich belangt, kann solches, zumal bey christen, kein ur-
sach sein, warumb man uns und unser erzhauß ümb das, waß der allmech-
tige demselben gnediglich gegönnet, bekhriegen sollte. Und ist menniglich
bekhandt, daß unser hauß zu der inhabenden macht nicht durch gewalt-
thetigkheit oder unrechtmessigerweise, sondern durch rechtmessige verley-
hung vorigen Römischen Käiser und des Reichs, sowohl durch heyrath und
erbfälle et cetera kommen, so wir auch leicht von zeit an Rudolphi des
ersten
Rudolf I. (1218–1291), seit 1273 röm.-dt. König. Vgl. ADB XXIX S. 478–493 .
furnehmblich angefangen, biß auff unsere zeiten außführen köndten, aber
geliebter kürze halber alhier unterlassen.
Es hat auch vor diesem gewalt und macht sich niemandt billich zu besorgen,
aus zweyerley ursachen: 1. weil wir und unser hauß mehr zu friedt und
einigkheit, sonderlich unter christlichen potentaten als gewalthetigkheit ge-
neigt , massen uns auch und demselbigen vast alle krieg, sonderlich von
Franckhreich abgenöthigt, auch wir und unser hauß all solche krieg yedes-
mahls milt- und christlich zu entscheiden begehrt und dann uns die mit
dem erbfeindt des christlichen nahmens, dem Türggen, habende gefehrliche
nachtbarschafft ohne das zu einem andern und vielmehr zu propugnirung
der christenheit alß zur invasion anderer potentaten lande weiset.
Ungeacht nun männiglich darbey interessirt, daß unser hauß alß das pro-
pugnaculum christianitatis nit geschwecht, sondern vielmehr zu defension
der christenheit in gueter subsistentz erhalten werde. So ist doch von der
cron Frankhreich allezeit dahin getrachtet worden, wie es die historien
vorigen und ieziger zeiten genugsamb an tag geben, daß unser löbliches
erzhauß keine respiration gelassen, sondern ehe der Türgg, da es mit andern
kriegen unimpegnirt were, demselben auff den halß, auch wieder seinen
willen, geladen wurde.
Wir wollen hingegen nichts melden, mit was vor recht Frankreich vor zei-
ten dem Reich das königreich Arelat und nacher hundert jahren die städte
und bisthumber Mez, Tull und Verdun und erst newlich das Ober- und
Unterelsas et cetera entzogen und vorenthalten, dem herzogthumb May-
landt nachgestelt und noch nachstellet. Ludovicus undecimus hat nach ab-
leiben weylandt herzogs Caroli von Burgundt ganz unrechtmessigerweiß
dessen hinterlassene einige ungezweiffelte erbin der Niederlandischen pro-
vincien ümb ihr ganzes patrimonium zu bringen sich unterstanden. Dessen
sohn, Carolus octavus , ungeachtet sein vater ihme endtlich in seinem testa-
ment befohlen, mit den nachtbarn friedt zu halten, dannoch wieder die
vorhin gemachte verträg und wieder alle trew und glauben dem Maximi-
liano I. Imperatori seine bereits vermahlte brauth Annam Britannicam
lezte erbin der ansehnlichen provincien Britanniae minoris entführt und mit
derselbigen auch ieztgedachter provinzen sich bemechtiget.
Dieses alles fliesset her von denen unrechtmessigen maximis, so die cron
Frankhreich bey ihrem statu geführt und absonderlich von zeiten Fran-
cisci I. an tag kommen, als nehmlich quod sibi oportunum fuerit ad tan-
quam debitum vindicare.
Es hat der yüngstverstorbene könig noch in anno 1630 zu Regenspurg ein
rechtmessigen friedenschlues durch seine gesandten mit unserm geliebten
herrn vatern schliessen lassen und denselben hernacher allein ümb deß-
wegen , weil in 1. articulo versehen, daß kein theil dem andern in sein stat
eingreiffen auch dessen vasallen und unterthanen sich nicht annehmben,
sondern vielmehr zum gehorsamb gegen ihrem herrn anmahnen sollte, ver-
worffen und nit vor genehmb halten wollen, da doch dieses nichts anders,
alß was die iura naturae und aller völkher rechten lehren und mit sich
bringen.
Ungeacht auch newlich der könig in Spannien auff anrueffen der herr-
schafft Venedig sich herbotten, auff 4 jahr lang einen stilstandt der waffen
mit der cron Frankhreich zu machen und derselben den in handen habenden
so ansehenlichen vortheil ausser Portugall so lange zu lassen, nur daß er alle
seine macht, wie er sich dessen offentlich erbotten und verobligirt machen
wollen, wieder den erbfeindt wenden möchte; so hat doch der cron
Franckhreich nit beliebt, wie auß deme, was gedachter könig dem Venetia-
nischen ambasciator schrifftlich von sich gegeben, clar zu sehen, derglei-
chen christ- und friedtlichen offerten stattzugeben.
Alle der uncatholischen gravamina, obschon die cron Frankhreich vorgibt,
daß sie es mit den catholischen und der religion guet mäine, auch denen un-
catholischen in ihren praetensionen nicht recht geben will noch khan, sein
doch von Frankhreich fovirt, alle foedera darauff gestelt, bloß und allein
krieg und bluetvergiessen zwischen andern zu fomentiren und darunter
einigen unrechtmessigen gewien an sich zu bringen. Es hat die cron Frankh-
reich noch in anno 1560 auff die damahls von Käiser Ferdinando I und den
gesambten reichsständen an dieselbe gesonnene restitution der stätt und
bisthumber Mez, Tull und Verdun selbst gestanden und bekhennet, daß sel-
bige bisthumber und städte dem Reich zuegehörten , auch daß ihro an dem
ihrigen vom Käiser oder dem Reich nichts entzogen, gleichwohl der restitu-
tion sich yederzeit verweigert, und ob sie zwar sich erbotten, ihre gesandten
zu dem nechsten reichstag zu schickhen, ümb sich deßwegen mit dem Reich
zu vergleichen, yedoch solches niemals zu werkh gestellet, aniezt aber, da
man ümb friedens willen, ihro ein so ansehenliches stuckh des Reichs zu
cediren sich erbotten, wollen sie es vor eine ihnen ohne das zuegehörige
sach halten.
Sie haben vor diesem yederzeit gegen ihren bundtsgenossen, den uncatholi-
schen , im Reich, sich verbündtlich gemacht, all dasyehnige, was sie im Reich
einnehmben, auch in specie Elsas und Breysach, ohne einigen entgeldt zu
restituiren. Sie können auch solches ihres versprechens biß dato nicht in
abredt stehen, allegiren iezo, die zeiten hetten sich verendert und diene zu
ihrer versicherung, sich eines solchen vortheils nicht zu begeben, ihre
bundtsgenossen, die uncatholischen, hetten ihnen auch nit gehalten, was
versprochen, dessen solten nun die catholischen und unschuldige pupillen
entgelten und unser hauß Österreich es bezahlen.
Aus welchem allem übrigs erscheinet die unerhebligkheit ihres vorgebens,
alß wann sie und andere sich vor der Österreichischen macht zu besorgen
hetten und zeigt hingegen, daß man viel grössere ursach sich vor der Fran-
zösischen macht vorzusehen, alß welche durch gewalt und unrecht ge-
wachsen und täglich noch zuenimbt und ye mehr sie zuenimbt, ye mehr
ümb sich greiffen wirdt.
Waß nun die übrige, alß eigne sachen von der cron Franckhreich allegirte
ursachen, und zwar das Veltlinische weesen betrifft, ist erstlich auß dem
Gramondo ihrem yüngst außgangenem eignem authore zu vernehmben,
daß die cron Franckhreich solche unruhe selbst erwekhet, aus ursachen, die
Schweizer und Grawbündter, welche sich ihrer entschlagen wollen, zu
mehrern respect und anhang an sie zu obligiren. Darbey neben ist wissent-
lich , welcher gestalt selbiges weesen durch den Mantuanischen schlues ver-
glichen und die vornehmbste pläz zu handen der Bäbstlichen heyligkheit
gestellet, solcher vergleich auch von Spannien gehalten, von Franckhreich
aber violirt worden. Waß dann vors andere das Mantuanische weesen und
unrecht betrifft, ist unvonnöthen, die ursachen, aus welchen selbige kriegs-
übung entstanden, alhier zu wiederholen, zumahl ganze bücher hiervon in
offenem truckh, und ihr eigener newer historicus Gramondus referirt, daß
in consilio arcano regis Galliae derselbe krieg von Franckhreich auff des
cardinalis Richelii
nommen worden, damit sie ihrer Kayserlichen mayestät und unsers haußes
Österreich macht unterbrechen könten.
Den nun zu Regenspurg darüber auffgerichten frieden, und was in vim et
consequentiam desselben noch weiter zu Cherasco wegen der execution des-
selben geschlossen worden, haben ihre Kayserliche mayestät hochseligster
gedechtnüs ihres theils auffrichtig und trewlich gehalten und exequiren
lassen, sogar, daß die cron Frankhreich mit einigem schein sich darwieder
nicht zu beschweren gehabt noch ichtwas vorbringen können. Wie aber
solcher friedt hingegen an seiten Frankhreich volzogen, gehalten und ge-
achtet worden, bezeugen die darauff erfolgte weltkündige hostiliteten.
Und zwar 1. daß unter denen zu Regenspurg darüber angestelten tractaten
zugleich auch mit Schweeden ümb ein foedus offensivum wieder ihre
mayestät und die catholische ligam tractirt und drey monath nach ge-
schlossenem Regenspurgischen ewigen frieden auch selbiges foedus in con-
trarium geschlossen worden. 2. die västung Pinorala zum schein quittirt
und in continenti wiederumb überfallen worden, unter dem nichtigen
vorwandt, alß wann an seithen der cron Spannien das Schawenburgische
und Sallmische regiment über die gewöhnliche anzahl der Mayländischen
völkher zurukhgeblieben und also dieserseits der tractat wehre violirt
worden, da doch wissentlich 1. daß zuvor und ehe auch die evacuation
geschehen, ein heimblicher contract zwischen Frankhreich und Savoya
gemacht
len , und was damals von dem herzog von Savoya vorgegeben worden, alß
wann ihme gewalt geschehe, nichts alß ein scheinuhrsachen und vorwandt
gewesen, 2. dann die Spannischen die gewöhnliche anzahl ihrer Mayländi-
schen militiae nicht überschritten, 3. wohl aber die in Cassal noch continui-
rende Französische besazung, so von denen Franzosen abgeführt werden
sollen, nie abgezogen und Moyenwickh, so auff Teutschem und nicht Fran-
zösischem boden gelegen, von Franckhreich eingenommen undt überstiegen
worden.
Belangendt furs dritte, die nuemehr verstorbene muetter und den noch
überlebenden sohn, des verstorbenen königs brueder, alß wann dieselbe
unrechtmessiger weiß wieder den könig fovirt worden, ist wissentlich, daß
obzwar ihre Kayserliche mayestät unser freundtlich geliebter herr und
vatter dessen dahero genugsambes recht und uhrsach gehabt, weil an seiten
Frankhreich der Regenspurgische friedt in so viel weeg violiret, auch zu
solcher zeit, da der Schwedische bundt getroffen, demselben zufolge den
feinden mit rath unnd that aller beystandt geleistet worden, so haben
yedoch ihre Kayserliche mayestät und liebden noch in anno sechzehenhun-
dertzweyunddreissig dero damahligem reichshoffrath, iezo unsern geheim-
ben rath und reichsvicecanzlern Ferdinandt Sigmunden graff Kurzen naher
Pariß zu dem könig geschickht und denselben nicht allein von denen ver-
übten attentaten und widerwerttigen bündtnuß abmahnen lassen, sondern
auch und fürnehmblich ihre mediation zu hinlegung der zwischen dem
könig und dessen mutter und bruedern entstandenen mißhelligkeiten und
unvernehmbens, auch sonst zu allem gueten und freündtschafft angebotten,
darauf aber ihm ein anders nicht alß dieses zur antwort erfolgt, der Regens-
purgische friedt sey nur ein tractat gewesen, so von dem könig nicht confir-
mirt worden, die Schwedischen wehren seine alte und nicht newe bundts-
genossen , was aber des königs mutter unnd den bruedern belange, verhoffe
er, wan die uhrsachen des unvernehmens ihrer Kayserlichen mayestätt und
liebden wissendt wehren, wurden sie selbsten ein mißfallen darob tragen,
also einige wohlmeinende interposition zumahlen nit stattgeben wollen,
sein also ihr Kayserliche mayestätt und liebden oder auch die cron Span-
nien umb soviel weniger zu verdenkhen, daß sie der königin mutter und
brueder, alß ihrem nechsten bluetsverwandten und benachtbarten, so ihre
zueflucht zu ihnen genommen, thür und thor nit verspert, sondern sie in
ihrem elendt aufgenommen und beherberget.
Ein gleiche mainung hats fürs vierdte mit Moyenwickh. Es hat die cron
Franckhreich sich nicht gescheücht, ohne einige gegebene ursach, die ob-
besagte drey bistumben und stätte Mez, Thull und Verdun, theils mit ge-
walt und theils mit betrüglicher practiquen einzunehmben und biß anhero
zu behalten, auch noch vor disem zue friedtszeitten die citadell zu Mez
und kurz zuvor, ehe Moyenwickh extruirt worden, eine andere citadell in
der statt Verdun, beydes dem Reich und der cron Spannien zu truz und
eyffer, auffzurichten; weil aber ein gleiches ihre Kayserliche mayestätt und
liebden bey solchen zeiten, da sie schon in offenem krieg wieder sie begrif-
fen , auf ihrem und des Reichs unvernemlichen eigenen boden, wie solches
noch kurz zuvor der bischoff daselbst, einer von Bourbon, recognoscirt
nicht gestatten. Sie hat auch solche vestung balt nach dem Regenspurgischen
friedenschlues, demselben zuwider und unangesehen ihre Kayserliche maye-
stätt und liebden dise und andere particularia auf eine güetliche conferenz
remittirt, eigenes gewalts eingenommen und haltet dieselbe noch bis dato.
Waß nun fürs fünffte die entführung und enthaltung des churfürsten von
Trier anlangt, möchte zu ander unannehmblicher weitleüffigkeit anlaß
geben, wan man die ursachen solcher entführung und enthaltung gründt-
lich entdekhen wolte, sonderlich nachdem die sachen durch das im monat
Aprilis des iüngst verflossenen sechzehenhundertfünffundvierzigsten jahrs
mit ieztermeltem churfürsten liebden getroffene accommodament in ein
ewiges vergessen gestelt. Bekhandt und gnug ists, daß er churfürst, damahls
alß er gefangen worden, ihrer Kayserlichen mayestätt und liebden und des
Reichs feinden sich offentlich anhengig gemacht und denenselben seines
erzstiffts vestungen, Ehrnbreittenstein und Philipsburg, eingeraumbt, auch
dardurch der feindte macht zu grossem nachtheil ihrer Kayserlichen maye-
stätt und liebden und des Reichs merkhlichen gesterkht und das churfürst-
liche collegium ihne dieser und anderen rechtmessigen ursachen halben
anno 1636 von ihrem beysiz excludirt.
Es ist auch die cron Spannien alß herzog zu Luzenburg nit schuldig gewe-
sen , unverschuldter dingen und unbesprochener der ihro über der statt
Tryer und unterschiedtlichen andern orthen hergebrachten schuzgerechtig-
keiten sich entsezen zu lassen. Und dis kürzlich, soweit es um die Recht-
fertigung der französischen Forderungen geht.
Waß aber die cron Schweden anbelangt, so praetendirt dieselbe zu behaub-
tung ihrer postulaten folgende ursachen in genere:
1. daß könig Gustavus und die cron non sua sponte nec temere oder unge-
fehr in disen krieg kommen, sondern alß belaidigte von den Kayserlichen
und ligistischen waffen darzue gedrungen und 2. von den opprimirten stän-
den sollicitirt worden; 3. wan diejenigen, so daß werkh damals geführet,
bessere disciplin gehalten und so weit nicht gegangen wehren, so hetten die
nachbaren nicht ursach gehabt, sich dahin zu begeben, daß incendium zu
leschen und umbzusehen, wie die gefahr von ihnen möchte abgewendet
werden.
In specie sezt sie durch dero abgesandte noch dise für ihr aigen: 1. daß Kay-
ser Ferdinandus secundus anno 1628 und 1629 den krieg in Preüssen wider
ihren könig geführt; 2. eine flotta in der Ostsee gehabt und solche gleich-
samb wie eine galerie gelegt, damit ihre Kayserliche mayestätt und liebden
über die Ostsee in Schweeden zu gehen fürhabens gewest wehren; 3. die
commercien turbirt.
Pro alienis autem dise: 1. daß ihre Kayserliche mayestätt und liebden ihres
königs religions- und bluetsverwante proscribirt und verfolgt; 2. daß edict
in anno 1629 publicirt; 3. der stende einrathen comitiali modo über ains
und anders nit eingeholt; 4. der stende gravaminibus zeitlich nicht abge-
holffen , dan wan solches geschehen, so wehre fürnemblich der Leipzigische
convent nicht angestelt, auch nicht dergleichen inner- und aüsserliche krieg
in dem Reich entstanden und den cronen keine ursach gegeben worden, der
stände sich anzunemmen; 5. dieweil solches also fürgangen und darauß dise
confusion erregt, hetten die nachbaren, die ihrer staat sicherheit auf des
Römischen Reichs unperturbirten statum und aequilibrium fundirten, nicht
weniger ursach alß die Teütschen selbst, dahin zu arbeiten und zu helffen,
daß der status imperii, welcher uf die reichsconstitutiones fundirt gewesen,
in vorigen standt gebracht werden möchte; 6. ob ihnen zwar von Chur-
sachssen etwaß von gelt were angebotten worden, davon doch die könig-
liche Schweedische gesandten fast nichts wissen wollen, so hetten doch ihre
liebden hierzue keine genuegsambe plenipotenz gehabt, sie auch desselbigen
nicht recht versichern können, derowegen sie den krieg mit spesa continui-
ren und dabey ihres königs leben so inaestimabl und mit gelt nicht zu be-
zahlen sey, einbiessen müessen; 7. wir währen umb so viel pläze kommen,
diese nun zum theil wider abzutretten, hette man leicht zu erachten, daß
solches ohne ansehenliche recompens nicht geschehen köndte, zur restitution
ainiger ortten wolten sie sich bequemen. Es seye aber bekandt, wan man
39 betrifft]
Die Räte behandeln in dem Gutachten fol. 1–15’ bei der Auseinandersetzung mit
den franz. Kriegsgründen zwar keinen Punkt, der sich nicht auch in der Instruktion
findet, doch argumentieren sie stellenweise ausführlicher, indem sie entweder den histo-
rischen Sachverhalt breiter ausführen oder intensiver auf historische und juristische
Literatur eingehen; was am jeweiligen Ort nicht besonders angemerkt wurde.
miesten sie ihre indemnisation von unß begern, dieweil vorige Kayserliche
mayestätt ihrer cron ursach geben zue diesem krieg. So hielten sie sich zu-
vorderist billich an unß und die ständte, zu erweißung aber ihrer fridts-
begierde wollen sie die in Österreich und Mähren inhabende underschiedt-
liche ansehentliche päsß und pläze abtretten und hingegen thails für ihre
indemnitet, theils für ihre satisfaction behalten ganz Schleßien, Pommern,
stüfft Camin, Wißmar mit dem schloß Pöel und forth Walfisch und
Warnemunde, wie ingleichen die inhabende stüfft und dieselben ab imperio
in feudum recognosciren.
Sovill nun anfangs ihre generalia betrifft, ist wohl zu glauben, daß wey-
landt könig Gustavus nicht temere noch sua sponte, sondern mit guettem
vorbedacht und auf vil underschietlich feindtliches anstifften und sollici-
tiren seye in disen krieg gerathen.
Daß er aber von ihrer Kayserlichen mayestätt und liebden und der catholi-
schen liga alß belaidigter hiezue solte sein verursacht worden, daß kan
gleichwohl auß demiehnigen, waß dazue angezogen wirdt, nicht wohl be-
wisen werden. Dan ihre Kayserliche mayestätt und liebden und gedachte
liga haben ihre waffen in den Nidersachssischen craiß und in die nachpar-
schafft deß Oceanischen und Baltischen meeres ehender nicht, alß wie sie
durch den herzog Christian zu Braunschweig und folgendts durch den
Dennemarckhischen und Nidersachssischen krieg darein gezogen worden,
gebracht und daselbst mehrers nicht, alß billiche rechtmessige defension und
rettung wider dieiehnigen, so damals ihre feindt gewest, gesuecht und da
einige militarische excess und executiones fürgegangen, hat deßwegen die
cron Schweden nicht genuegsamen fueg gehabt, wider die Kayserliche
mayestätt und liebden und die catholische liga einen krieg anzufahen, wie
sie dann auch derentwegen damahls nichts an ihre Kaiserliche mayestätt
und liebden noch die liga gelangen lassen.
Aber daß ist wohl dagegen wahr und auß des königs Gustavi schreiben
und correspondenzen auch anderen acten mehr zu demonstriren, das er
lengst vorhero wider ihre Kayserliche mayestätt und liebden und die catho-
lischen in Teütschlandt ihme allerhandt adhaerenten und praeparatoria zu
einem newen krieg gemacht und nur auf die gelegenheit gewarttet, unter
einen scheinbahren titul oder fürwandt selbigen ins werkh zu stellen.
Massen sich dan eben hierzue die belegerung der statt Stralsundt praesen-
tirt , deren er gleich anfangs alsobaldt im früehling wider ihrer Kayser-
lichen mayestätt und liebden armada underschietliche hülffen zugeschikht
und sie darneben animirt, in ihren fürsaz zu beschüzung ihrer praetendirten
freyheit und religion (die man doch ihnen disseits nie gemeint gewest zu
nemmen) standthafftig zu verharren. Dardurch dan ihre Kaiserliche maye-
stätt und liebden zu ihrer und des Reichs versicherung umb sovil desto mehr
bewogen worden, ihre waffen in den Pommerischen und Mechelnburgi-
schen seekandten festzulegen und davon ihrem nahen bluets- und reli-
gionsfreündt , dem könig von Pohlen, alß er von gemelten könig Gustavo in
Preüssen feündtlich angegriffen worden, auch einen succurs unter ihren
veldtmarschalken, den von Arnimb, zu schikhen, welches doch erst anno
1629 und also ein ganzes jahr hernach, alß schon der könig in Schweeden
mit entsezung vorgemelter statt Stralsundt den anfang zur offension ge-
macht , geschehen ist. Dahero dieiehnigen ursachen, welche die cron
Schweeden iezt in specie pro propriis et alienis hat anführen lassen, theils
von ihnen selbsten fallen, theils auch sonst umb soviel desto leichter abzu-
leinen sein.
Dan soviel erstlich quoad proprias den krieg in Preüßen anbelangt, so
haben ihre Kaiserliche mayestätt und liebden denselben nit geführet, son-
dern der vorige könig in Pohlen , christmilter gedächtnus, der ist principal
gewesen, wie notorium, und ist könig Gustav recht gewesen, und es haltets
die cron Schweeden noch für recht und billich, der statt Stralsundt und
anderer ihrer religions- und bluettsverwandten ia gar frembder under-
thanen und vasallen wider ihre obrigkeit sich mit gewalt der waffen anzu-
nemmen und darüber einen offenen krieg anzufahen, so ist vilmehr ihrer
Kaiserlichen mayestätt und liebden erlaubt gewesen, ihrem bluetts- und
religionsfreündt, nachpar und souvrain potentaten einen succurs zu
schikhen. Zudem seindt ihre Kaiserliche mayestätt und liebden höchst-
seeligster gedächtnus in demiehnigen fridenstandt und treves, welcher anno
1629 zwischen beeden cronen Pohlen und Schweden über disen Preüßischen
krieg aufgerichtet, außtruckhlich mit eingeschlossen worden, ihre Kayser-
liche mayestätt und liebden haben auch ihres theils denselben in bestümbter
zeit gebührlich acceptirt und solches dem christseeligen verstorbenen könig
in Pohlen schrifftlich angedeüttet. Derowegen so kan ia die cron Schweden
wegen dieses kriegs, weil durch gemelten friedtstandt alles aufgehoben wor-
den , daß geringste nit mehr praetendiren, weniger destwegen einige erstat-
tung der uncosten und indemnisation an unnß begeren.
Anbelangent die andere auflag, samb ihre Kayserliche mayestät und liebden
eine flotta in der Ostsee gehabt und damit gleichsamb alß durch eine galerie
in Schweeden gehen wolten, wirdt solche diserseits ganz nicht gestanden,
kan auch nicht erwisen werden. Sintemahl ihre Kayserliche mayestätt und
liebden niemahls einige schiffarmada auf die Ostsee bracht, vil weniger
intention gehabt, in Schweden einzufallen, sondern mehrers nicht, alß nur
die liebe ruehe und wohlfarth des Reichs und ihrer königreich und länder
gesuecht und hetten gern alles kriegsvolkh dazumahl abdankhen wollen,
wan sie es nur wegen new antrohender gefehrligkeiten hetten sicherlichen
thuen dürffen, massen sie dan alsogleich den fried mit der cron Denne-
markh gemacht und ihr alle dero occupirte landt unnd leüthe in Holstein
und Jutlandt sambt denen ingehabten insulen ohne einigen endtgelt resti-
tuirt .
Daß aber ihre mayestätt und liebden nichts destominder sich der Ostsee
und daran gelegenen haffen nicht gänzlich begeben wollen, das seindt sie so
wenig zu verdenkhen gewest, alß die cron Schweeden es für unrecht helt,
sich für ungleicher nachparschafft, bevorab wan berait hostiliteten fürge-
gangen , besser zu versichern. So weiß man auch unserseits von einiger
andern turbirung der commertien nicht, alß was etwan die königlich
Schwedische placaten und bereit damahls gethane feindtliche außfelle auß
der statt Stralsundt wieder die Kayserliche waffen selbsten verursacht.
Sovil dan die causas alienas anbetrifft und erstlich die vorgewendte pro-
scription und verfolgung von des königs religions- und bluetsverwandten,
so ist gleichwol under christlichen potentaten nicht herkommen, das einer
wider den andern deßwegen solte einem krieg anfahen, sondern wie ein
ieder will, das er in seinem königreich und landt die freye handt nach
demiehnigen recht, welches in demselben breüchlich ist, behalten thue, also
ist er auch dagegen schuldig, einem anderen solche ebenmessig frey zu lassen,
sonsten hetten ihre Kayserliche mayestätt und liebden vielmehr ursach ge-
habt , vorigem könig in Pollen seeligen, alß welcher ainig und allein umb
seiner religion willen seines vatterlichen erbkönigreichs entsezt worden, zu
dessen restitution zu helffen.
Zu dem so wissen wir von keiner sonderlichen proscription umb deren wil-
len sonst uf des Reichs boden ainiger krieg entstanden were, alß alleinig
wegen deß pfalzgraven. Dem ist aber wegen seines haubtverbrechens kein
unrecht geschehen, wie solches des Heyligen Reichs constitutiones und sazun-
gen , auch die exempla in führnemen chur- und fürstlichen heüßern von lan-
gen zeitten hero mit sich bringen. Deßwegen auch das löbliche churfürst-
liche collegium zu Mülhausen anno 1627 unanimiter erkandt, das er die
chur verwürkht, und die cron Frankhreich hat dasselbe selbst durch com-
mendation des iezigen herrn churfürsten in Bayrn zu erlangung der chur-
würde guetgehaissen. Die cron Schweden aber gegen ihre Kayserliche maye-
stätt und liebden daß wenigste niemahls darwider eingewendt, sich auch in
ihren außschreiben und motiven, warumb sie zu diesen Teütschen krieg
bewogen worden, außtrukhlich erklert, das sie dern vorhero ergangenen
sachen halben, darunter dan auch dise mit gewesen, sich nicht hat moviren
wollen.
Wegen der herzoge zu Mechelburg seindt ihre Kayserliche mayestätt und
liebden sehr ungern zu der fürgangenen entsezung ihrer lande kommen, weil
man aber ihrer Kayserlichen mayestätt und liebden in ihre königreich und
lande eingefallen und dieselben zu beschedigen und zum theil gar hinwegg
zu nemmen unterstanden, so ist dises factum des kriegs unfall beyzumessen,
auch mit beider herzogen liebden schom lengst verglichen und vertragen
worden, daß man derentwegen auf der cron Schweeden seitten desto weni-
ger an unß zu fordern hat, sonsten müesten wir unsere erlittene schäden
und unkosten, auch aufs newe wider suechen. Es hat auch diser unnd ande-
rer bißher erzehlten ursachen halben daß hochlöbliche churfürstliche colle-
gium zu Regenspurg in anno 1630 an den könig selbst geschrieben und nach
reiffer überlegung alles dessen, waß er zu iustificirung seiner waffen wider
ihre Kayserliche mayestätt und liebden in seinem schreiben an sie ange-
zogen , außtrukhlich vermeldet, das sie solche nicht erheblich befinden,
derowegen sie dan auch den könig darvon abgemahnt, mit dem anhang,
das sonst ieder menniglichen es dafürhalten müeste, daß er nicht rath zu
seiner aigenen versicherung genommen, sondern dem bösen fürnemmen
ihrer Kayserlichen mayestätt und liebden feinden und widerwerttigen ver-
hülfflich sein und die handt bietten wolte, wie solches alles auß der copey
ihres schreibens (so hiemit in abschrifften mitkommen thuet) mit mehrerm
zu vernemmen.
Waß zum andern das edict belangt, ist solches auf des löblichen churfürst-
lichen collegii guetachten von Mülhausen auß anno 1627 und auf under-
schietlicher catholischer beschwerdten stendt instendiges anhalten nach
außweisung des religionfridens ergangen, deßwegen die cron Schweden alß
von ainer sach, die ganz nicht zu derselben iurisdiction gehört und dern
auch der könig inter causas belli nicht gedacht, sich im geringsten nit be-
klagen kan.
Daß vors dritte ihre Kayserliche mayestätt und liebden der stende einra-
then über ains und anders nicht comitiali modo eingeholt, daß ist durch die
laidige krieg und conspirationes, welche man von ainer zeit zur andern
wider ihre Kayserliche mayestätt und liebden gestifft und angerichtet,
verursacht worden. Dan ihre Kaiserliche mayestätt und liebden umb sol-
cher unruhe willen zu keiner rechten reichs- noch deputationsversamblung,
ia kaum zu vorangedeüten churfürstlichen collegialtag zu Mülhausen kom-
men können, zu geschweigen des mißtrawens und widerwillens, so man
wegen spaltung der religion und geistlichen güetter gehabt und noch wel-
ches alle guete ratschläg und fürnemmen, sie seint auch so guet gemaint,
alß sie immer wollen, hindern und sperren thuet.
Eben auß disem zwispalt ist dasienige erwachsen, was zum vierten von der
stände gravaminibus, sowohl dem Leipzigischen convent angezogen, dan es
nicht bey ihrer Kayserlichen mayestätt und liebden allein bestanden, wie
auch noch nicht bey unß stehet, ainem yeden seinem völligen contento bey
so vielen contradictionibus zu geben.
Eß seindt dieselbigen gravamina von sechzig und mehr jahren her zwischen
catholischen und protestierenden entstanden und haben niemals, ob man es
gleich etlich mahl versuecht, verglichen werden können. Massen der cron
Schweeden abgesandten selbst bey gegenwertigen tractaten finden, wie
schwer es damit hergehet; ungeachtet wir an unserm ort wohl leiden mögen,
das dieselbe dermahleins zue grund verglichen und wir der stände klagen
und beschwerden dißfals überhebt würden.
Zum fünfften haben ihre Kayserliche mayestätt und liebden wider der
cronen sicherheit niehmals etwas tentirt, ist auch ihre intention niemahln
dahin gestanden, ainige feindtschafft und widerwerttigkeit denselben zu er-
weisen , sonsten würden sie sich in sovil pacificationen bey gehabtem
glüekh und vorthail ihrer waffen nicht begeben haben, noch auf ainmal in
die dreyßigtausendt man abdankhen lassen. Ihre Kayserliche mayestätt und
liebden seindt auch niemahls gemaint gewesen, den statum Imperii zu
endern oder dessen constitutiones aufzuheben, sondern daß Reich nach den-
selbigen in rhue unnd friden zu regieren.
Wann eß auch den cronen nur umb ihrer sicherheit und umb erhaltung des
Reichs vorigen verfassung und ordtnung zue thuen, so ist nit nöttig, auch
nicht billich noch verantwortlich, unß und unsern und des Reichs freyen
chur-, fürsten und stendten, ja dem Reich selbst und ihren aigenen religions-
verwandten und befreündten ihre landt und leüthe sub praetextu satisfac-
tionis zu entziehen. Dan yenes haben sie schon in unserer erklerung und
versicherung auf ihre proposition und stehet nur uf dem beschlues dieser
gemeinen friedtstractaten, dises aber ist des Heyligen Reichs sazungen auch
ihren vorigen vilfeltigen contestationibus zuwider und will allem ansehen
nach auf eine merkhliche veränderung des Reichs verfassungen außlauffen.
Gesezt, das sechstens die cron Schweden wegen deren ihren freündten und
religionsverwandten gelaisten hülff und spesen halben waß zu praetendie-
ren , so hetten sie doch solches nicht bey unß zue suechen. Massen deroselbi-
gen reichscanzler Ochsenstern solches in seinen schreiben an Chursachssen
und herzogen zu Mechelnburg liebden anno 1635 selbst erkant. Eß ist
auch ihnen darfür von Chursachssens liebden aine ansehenliche summa
geldes und versicherung auf 25 tonnen goldts hoch, in gewissen terminen zu
bezahlen, noch im selbigen jahr bey dem Schönbekhischen tractat offerirt
worden, unnd ob sich wohl die königliche abgesandte dessen bey der con-
ferenz nicht mehr erinnern wollen, so weisen es doch dieienigen acten und
handtlungen, so darüber offentlich in trukh außgangen; und dafern die
cron dasselbige acceptirt hette, wurde man damahls schon rath und mittel
zur zahlung neben genuegsamer versicherung gefunden haben, also daß
deßwegen wider die Chursechssische plenipotenz nichts einzuwenden noch
der laidige krieg zu continuiren noth gewesen. Wie dan auch Chursachssen
sich genuegsamb legitimirt und der cron Schweden abgesandte damahls
nichts darwider excipirt, auch wir bißhero friedtfertige mittel niemahls
außgeschlagen.
Und dieweil vors sibende auß disem allem genueg erscheint, daß weder die
in Gott allerseeligist ruhende Kayserliche mayestätt noch wir zur disem
krieg nicht ursach geben, sondern wie die königlichen abgesandten in der
replic selbst bekennen, alles auß dem Bömischen krieg hergeflossen. So hat
die cron Schweden sovil desto weniger etwas bey unß zu suechen, sondern
sie ist vilmehr für Gott und aller weldt schuldig, die unß abgenommene
pläz und vestungen unseümlich zu restituieren, ihre volkher abzufüehren
und hinfüro unß und unser hochlöbliches erzhauß wie auch das Reich und
dessen anverwante chur-, fürsten und ständt in ihren landen und gepieten
unbetrangt zu lassen.
6–20 Aber weil – zurueckhlassen solle?] fehlt im Gutachten , dafür führen die Räte
fol. 30–36 aus, daß eine Verpflichtung der Reichsstände, denen Schweden zu Hilfe
geeilt ist, kaum geleugnet werden kann. Wie ja auch der Kaiser die Hilfe Sachsens (mit
den beiden Lausitzen und Magdeburg) hat erkaufen müssen. Die Geschichte lehre, daß
bei Friedensverhandlungen nicht das Recht, sondern die Macht und die milit. Stärke
den Ausschlag gäben.
ren friedtstractaten nicht allzeit das recht oder die billigkeit in acht ge-
nommen , sondern offtmahls umb gewünschter ruhe willen und zu ver-
hüettung mehrem unschuldigen christenbluetvergiessens etwas nachgegeben
würdt, so man sonst von rechts wegen zue thuen gar nit schuldig were. Alß
ist iezundt die frag, ob dan nicht gegen widererlangung etlicher nambhaff-
ter orth unnd lande, deren man sich sonst sobaldt nit mit den waffen wider
bemechtigen köndte, und zu verhüettung mehren bluetstürzung, so man
noch dato hat und sonsten auf die spize sezen mueß, beiden cronen, ob sie
gleich darinnen unrecht haben, zur begerten, obschon unbillicher satisfaction
etwas nachgeben unnd einreümen soll, auch waß unnd welcher gestalt.
Und anfangs wegen Schweeden, ob man ihnen Pommern, Wißmar und die
insul Pöel sambt der forth Walfisch unnd Warnemundt, item die erz- und
stüffter Bremen, Münden, Verden, Oßnabrugg unnd andere, so sie noch in
handen haben, deßgleichen Schlessien ihrem begeren nach zurueckhlassen
solle?
Nun befinden wir von wegen Pommern erstlich, das die cron Schweden vor
lengsten, eher noch der Böheimbische und Pfalzische krieg angangen und in
soweit außgeschlagen, ihr absehen auf dise lande gehabt, weil ihnen solche
nit allein zu den commerciis sehr wohl gelegen, sondern auch höchstnöttig
zu den kriegen wider Pohlen, Dennemarckh und Moßkau sein; auf das sie
sich daraus deß Teütschen volkhs erholen und solches durch dieselben landt
überbringen mögen, wie sie dan auch vormahls iederzeit gethan. Und diß
mag wohl vera causa belli und das rechte ziel sein, wohin die Schweeden
anfangs getrachtet haben und noch trachten.
Zum andern haben sie wahrgenommen, daß dieselben lande vorlengst aufm
fahl gestanden und durch deß letst verstorbenen herzogs in Pommern tödt-
lichen hintritt dem chur- und fürstlichen hauß Brandenburg crafft dessen
von alters hero habender expectanz und simultanea investitura zutheil wer-
den würden. Aldieweil aber das churfürstliche hauß Brandenburg dem Cal-
vinismo zugethan, deme die landtschafft sowohl in der Marckh alß in
Pommern extreme seindt, die Schweeden auch biß daher sonderlich profes-
sion gemacht, das Lutherthumb sowohl contra Calvinianos alß catholicos
zu defendieren, alß ist ihnen umb sovil leichter gewesen in disen landen
nach und nach vil underschiedtliche gemüetter zu gewinnen und sich desto
stärckhern anhang zu erreichung ihres ziels zu machen.
Drittens: Der verstorbene könig in Schweeden hat allein auf die occasion
getrachtet, wie er sub praetextu specioso an das landt anschanzen und
dasselbe alsoforth behaupten köndten, darzue ihme dan der Pfälzische und
Böheimbische krieg neben allem dem, was darauf mit Dennemarckh, Stral-
sundt und Mechelburg, sambt dem edict erfolget, sehr wohl gedient, also
das die belegerung Stralsundt ein recht principium belli mit ihrer Kayser-
lichen mayestätt und liebden und den catholischen gewesen, auch alle die
drey stuckh alhier zusamenkommen, welche sonst in dergleichen schweren
kriegen pro iustificatione unius vel alterius partis pflegen von dem wideri-
gen theil observiert zu werden, nemblichen cupido praeferendi Imperii,
tanquam vera causa, deinde praetextus ex offensione propria et vicinorum
denique occasio gerendi belli tanquam proprium eius initium.
Es hat zum vierten der könig und die cron zu affectierung diser landen
desto mehr antrieb bekommen, das er gesehen, das durch die starckhe ein-
quartierungen ihrer Kaiserlichen mayestätt und liebden armaden ihme zu
nahe wolte auf den leib geruckt werden. Darumb er dise lande gleichsamb
als eine vormaur zu versicherung der reiche Schweeden ihme für höchst
nöttig befunden.
Und alß fürs fünffte der könig mit dieser occasion sich deß vorigen herzogs
in Pommern und der statt Stettin mit ihrem gueten willen dergestalt be-
mechtigt , das sie unterm dato den dreißigisten Julii anno 1630 unter dem
titul und nahmen einer allgemeinen landtsdefension und rettung ein ver-
bündtnus miteinander aufgerichtet, hat der könig sich im letsten punct
desselben föederis außtruckhlich vorbehalten, daß wan der herzog ohne
mannliche leibserben dise weit gesegnen solte, eher und zuvor der churfürst
zu Brandenburg alß eventualiter behuldigter successor dise einigung ratifi-
ciert und bestettigt oder disen landen zu ihrer erledigung würckhlich assi-
stiert hette oder da dem churfürsten die succession von andern strittig ge-
macht und widerfochten wurde, das der könig oder seine successores an der
cron alßdan dise lande in sequestratoria et clientelari protectione so lang
innenbehalten wolte, biß der punctus successionis seine volstendige richtig-
keit und erledigung erlanget und ihme, dem könig, von dem successore die
kriegsuncosten (iedoch ohne einige beschwer, belästigung oder zuthat deß
lands Pommern und aller darunter gehörigen stende und einwohner) ent-
richtet und die coniunction und einigung gebührendt ratificiert und voln-
zogen wurde.
Nun hat Brandenburg, sovil unß bewust, dise einigung niemahls ratificiert,
auch anfangs der cron Schweeden zu evacuierung der Kayserlichen völkher
nicht assistiert, sondern sich erst hernach zu behaubtung deß Leibzigischen
schlußes mit dem könig pro Chursachßen coniungiert und nach deß königs
todt zu Franckhfurt bey dem allgemeinen bundtsconvent der protestieren-
den in anno 1634, alß die Schweeden das landt Pommern zu der recompens
begehrt, dermassen widersezet, das man darüber keinen schluß machen kön-
nen ; ja es ist vilmehr dises begehren unter andern eine ursach mit gewesen,
das hernach derselbe churfürst sich dem Pragerischen friedenschluß accom-
modiert und wider die cron Schweeden offentlich pro hoste dargestellet und
also biß auf seinen todt verbliben.
Dahero nunmehr die cron Schweeden in crafft solchen reservats sich desto
mehr an Pommern halten wirdt, ungeachtet zwischen ihr und deß iezigen
churfürsten liebden (wo dieselbige nicht etwan eines andern schon ver-
sichert ist) bißhero die neutralitet gepflogen.
Und wiewohl dergleichen föedus und verschreibung gegen unß und das
Reich, auch die interessierte, so nicht darein gewilliget, ungültig ist, so haben
sie es doch alßbaldt anfangs und im 3. articul mit disem titul und nahmen
coloriert, das es aus noth und mangel anderer defension- und rettungsmittel
nicht contra maiestatem Imperatoris et Imperii, sondern vielmehr respective
pro Imperii statu dem herzog und die lande in antiqua forma libertate et
tranquillitate bey dem religion- und prophanfrieden wider die grassierende
turbatores pacis publicae zu schützen, angesehen und gemeint seye. Es würdt
auch dieses hier allein zu dem ende eingefüehrt, das man daraus umb sovil
desto mehr erkenne, das der könig und die cron fürnemblich auf diß landt
gezielt und selbiges für sich sub titulo protectionis und pro sumptibus belli,
bis sie einen andern bessern titul zu desselben eigenthumb erlangen könten,
zu behalten, strackhs anfangs deß kriegs im sinn gehabt, eher sie mit ihren
waffen so weit kommen sein. Derowegen ist leicht zu gedenckhen, daß sie
es nunmehr viel weniger auß handen gehen lassen werden, da sie solche
grosse und weitschichtige progress gemacht und ihrer viel von denen prote-
stierenden und unangesehen etliche das widerspiehl bemelten unsern Kay-
serlichen gesandten persuadiern wollen, zum erwündtschten beystandt in
den allgemeinen consultationen haben werden.
Ob dan gleich im Prager friedenschluß § „Immassen dan auch hiemit“ et
cetera außtruckhlichen versehen, das deß churfürsten zu Brandenburg
liebden, woferrn sie sich darzue bekennen wurden (wie geschehen), bey
ihrer anwarttung an den Pommerischen landen von ihr Kaiserlichen maye-
stätt und liebden geschüzt und gehandhabt werden sollen, so seindt doch
vors 6. schon underschiedtliche tractatus uber disen landen mit denn
Schweeden fürgenommen worden, und hat man bey allen und ieden befun-
den , das man ihnen solche auch zu der zeit, da sie mit den waffen zimblich
angustiert gewesen, dannoch nit auß handen bringen können.
Der erste tractat ist zu Schönbeckh anno sechzehenhundertfünffunddreißig
fürgegangen, da die Schweeden in dem proiect, welches der graff von
Brandenstein
Christoph Karl Gf. von Brandenstein (gest. 1640), 1632 aus kursächsischen in schwedi-
schen Militärdienst übergetreten. Vgl. B. Ph. v. Chemnitz II, 3 S. 775–777, dort auch
Oxenstiernas Instruktion f. Brandenstein, und ADB III S. 239f.
ihnen wegen deren in disem krieg den evangelischen stenden geleisteten
trew, affection und meriten, auch angewendter grossen expensen die un-
costen nach billigkeit und auf gewisse termin neben den zinsen verstattet
und Pommern oder gewisse örther iure hypothecae biß zu völliger bezah-
lung gelassen werden solten; und alß der churfürst zu Sachßen ihnen hier-
auf dise erclerung gethan, das er nach eüsseristem vermögen bemüehet sein
wolte, von den evangelischen stenden zehenmahl hunderttausendt gulden
(mit welchem sie folgendts auff 2 500 000 gulden gestigen) innerhalb fünff
oder viehr jahren zu ihrer güetlichen abfindung und die statt Stralsundt
pro interim zu einer hypotheca und versicherung zu verhandlen, dasselbe
aber nit angehen wollen, ungeachtet sich hernach der herzog von Mechel-
burg unndt marggraf Johann Sigmundt
innen starckh bemüehet, ist die ganze handlung darauf zuruckhgeschlagen.
Der ander tractat ist von dem Schwedischen reichscanzlern Oxenstirn unter
der handt noch anno 1635 circa finem ihrer Kayserlichen mayestätt und
liebden höchstseeligister gedechtnus offeriert und angetragen worden. Aber
wie man aus deßiehnigen, welcher sein schreiben überbracht, intercipierten
originalbrieffen und instructionen funden, alles zu dem ende und mit der
condition, das der cron Schweden nicht allein das herzogthumb Pommern,
sondern auch das erzstifft Bremen, Halberstatt und andere stiffter mehr
überlassen werden möchten.
Der dritte tractat ist folgendts anno 1638, 1639, 1640, 1641, 1642, 1643
durch unsern reichsvicecanzlern graf Kurzen, sodan dem von Lüzaw und
entlich durch den graven von Auersperg mit dem Salvio zu Hamburg
privatim angebunden worden. In disen ganzen tractat ist alles auf Pom-
mern , doch praevio assensu electoris Brandenburgici habendo, außgeloffen,
und hat man schon auf unserer seithen nachfolgende gradus bewilligt:
1. fünffundzwainzig tonnen goldes mit verpfendtung der insul Rügen und
statt Stralsundt. 2. dreyssig thonnen goldes mit verpfendtung vorgemelter
insul und statt und da in zehen iahren bemelte summa nit erstatet wurde,
solten ieztbemelte orth der cron zu lehen verliehen werden. 3. daß man iezt
baldt gemelte insul und statt Stralsundt der cron Schweeden solt zu lehen
verleihen. 4. vierzig tonnen goldes cum hypotheca mehr besagter statt und
insul neben demiehnigen antheil vom herzogthumb Pommern, so über den
fluß Pena nach der Ostsee ligen thuet. 5. ganz Vorpommern zu einer
hypotheca. 6. daß man der königin und ihren manlichen leibserben die insul
Rügen, statt Stralsundt und denienigen antheil landts, so über der Pena ligt,
alßbaldt zu lehen auftragen solle. 7. ganz Vorpommern iure feudi und in
utroque hoc postremo gradu mit diser clausul, daß, sofern die königin ohne
manliche leibserben abgienge, der cron Schweeden ieztbemelte örther umb
vierzig tonnen goldts biß zur ablößung verpfendt sein sollen.
Alß aber mit allen disen gradibus nichts außgericht worden, hat man ihnen
auch ganz Pommern iure feudi cum iam dicta clausula angebotten, auch
gewiße proiect drüber aufgesezt und mit Churmainz und Bäyrn liebden
10 guetgeheissen] fol. 46 fährt das Gutachten fort: Es ist aber auch hierauß nichts
worden und alles zu den iezigen gemeinen friedenstractaten nach Oßnabrugg, so nun
von anno 1644 an vergeblichen continuiren, auffgehoben; inmittelst aber ihre Kayser-
liche mayestät und dero hauß sowohl das ganze Reich ye lenger, ye mehr auß allem
vorthl der tractaten kommen. Dargegen die Schweeden mit ihren waffen zuegenommen
und sich nunmehr in visceribus der Osterreichischen erbkhönigreich und landen finden.
Zudem so hat man bißhero bey etlichen protestirenden stendten für die
eiferige bemühung zu recuperirung diser landen wenig danckhs verspührt.
Dann wann unsere waffen hierzu einen glückhlichen success gehabt, seindt
theils derselben darob mehr betrüebt alß erfrewet gewesen. Hergegen wanß
den Schweeden wol gangen, haben sie es vil lieber gesehen und denselben
anno 1640, da sie anderweit auß Behaimb geiagt worden, mit dem Hessisch
und Braunschweig Lünnenburgischen succurs wider auf die bein geholffen.
Waß wir auch für einen danckh von der cron Dennemarckh für unßern
ansehenlichen succurs bekhommen und wie übel solche coniunctur darüber
außgeschlagen, ungeachtet man etlichen selbigen königs liebden dises lande,
wann sie anderst nicht beym Reich und für Churbrandenburgs liebden mit
dem schwert erhalten werden khönten, lieber alß den Schweeden gonnen
wollen, daß ist unvonnothen hiermit mehrerm zu erzehlen, sondern genueg,
daß auß allen handtgreiflich abzunehmen, daß wann die Schweeden vor-
mahls , ehender sie noch so merckhliche progress gemacht, mit einem oder
andern stuckh, ia mit dem ganzen landt deß herzogthumbs Pommern sich
nit haben wolten contentiren lassen, daß sie es weniger dasselbe ganz oder
nur zum theil auß handen geben [!], massen dann deß graven von Witgen-
stein bericht an den graven von Trautmanßdorff vermög dessen relation
bezeugt, daß der iunge Oxenstern gleichsamb mit waß commotion zu ihm
gesagt, sie wolten gern sehen, wern ihnen dasselbe auß handen reissen
wolte.
Und wiewohl die Churbrandenburgischen gesandten sich vernehmmen las-
sen , daß deß churfürsten liebden durchauß nit dise landen dahinden lassen
und ehender daß eüsserist daran sezen wolte, so sehen wir doch nicht, wie
solches derzeit füeglich geschehen khöndte, es were dann sach, daß ihre
liebden etwa die Polen, Hannseestett und Staaden von Hollandt oder auch
gar die cron Franckhreich zu einer offenen ruptur wider Schweeden auf-
bringen möchte, welches aber nicht zu hoffen stehet.
Es ist unß zwar und unßerm hochlöblichen erzhauß, wie auch dem ganzen
Reich ein grosser schaden und khönte auch inskhünfftig noch viel grössere
gefahr darauß erwachßen, wann man der cron Schweeden dieselbe lande
ruhig lassen solte; massen auch dasselbe bey behandlung deß Pragerischen
fridenschluß wol in acht genommen und destwegen der cron Schweeden
damahls aller tractat desto mehr verweigert worden. Aber man sicht die
unmüglichkheit, dieselben lande ihnen mit gewalt zu extorquiren oder den
krieg, solang biß es geschehen mögte, zu continuiren;
12–21 und wir – continuiren] fehlt im Gutachten , statt dessen wird fol. 47’–48’
ausgeführt: Und man muß dißfals was thuen, daß man das übrige salvire und wo
nicht alles, doch das maiste noch wiederbekhomme; anderer gefahr ist man doch ohne
das, wan nicht der friedt mit so viel feinden balt geschloßsen wirdt, schon unterworffen.
Sie, die Schweden, haben die potentiam und media, mit deren Ewer Kayserliche
Mayestät und andern sie noch weiter zu wasser und landt schaden können, albereit in
handen. Das meer und sonderlich die Ostsee ist numehr, nachdem sie friedt mit Dennc-
markh und sich fur Polen nichts zu förchten, ihnen frey und offen, daß sie über
solches ruhiglich und ungehindert in Teutschlandt kommen können, so offt alß sie
wollen, und sie sein auch vor diesen von Dennemarck nie hiervon abgehalten worden,
da ehs schon die macht hierzu hette. Alle ströhm und portus an der Ostsee von Liff-
landt biß auff Wißmar inclusive sambt dem continenti seindt von ihnen mit praesidiis
besezt. Von dannen haben sie einen freyen lauff in Böheimb, Schlesien und Mähren
und Österreich biß an die Thonaw und halten Ewer Kayserliche Mayestät und das
Römische Reich auff der nordseiten von ost und west bis an mittag, zumahl mit zue-
that der Franzosen und Hollander, vast ümbzingelt. Auff der mittagsseiten aber stehet
wiederumb der Türkh zu ihren diensten, also daß sie menschlicher vernunfft nach mit
den waffen ihres gefallens, wann sie sich nur ad continuationem belli resolviren, gehen
können, so weit alß sie wollen, und alle septentrionalische völkher per Albim,
Visurgim, Oderam et Vistulam in dieße landt ziehen. Dannenhero es iezo nur darumb
zu thuen, daß man derselben lauff in etwas stillen und nit vollendts gar das ubrige
verliere, auch von dem, was albereit entgangen, noch etwas zuruckhbekhomme. Für
die künfftige gefahr hat man hernach, wann dieße nur furüber, auch zu sorgen und
sich alßdann besser in acht zu nehmen, iuxta dictum: corrige praeteritum, praesens
rege, cerne futurum. Zu dem allen, wangleich izo Pommern und ganz Mechelburg
wieder in Ewer Keyserlichen Mayestät und des Reichs hande gebracht werden könte
undt den vorigen besizern undt inhabern völlig restituirt werden solle, so würden doch
die Schweden ob favorem religionis deren allzeit beßer alß Ewer Keyßerliche Mayestät
undt die catholischen zue ihren intent mechtig können sein. Also daß ihre potentia
deßhalben in effectu nicht gar viel geringert würde. Dan die inwohner dießer lande
hangen ihnen mit der affection undt den gemütern dergestalt an, daß sie allzeit lieber
die Schweden alß Ewer Keyßerlichen Mayestät völker bei sich sehen werden; undt der
ganze Niedersachßische kreiß gehet darauff, daß Ewer Keyßerlichen Mayestät undt
der catholischen macht darvon außgeschloßen bleibe. Darumb entlich viel beßer, man
laße die Schweden lieber recht darein kommen und das beneficium von Ewer Keyßer-
lichen Mayestät recognosciren.
von des königs zu Dennemarckh liebden zue der zeit da dieselbige wol
mittel gehabt hetten, der cron Schweeden lauff in etwaß aufzuhalten und
fürzukhommen, nicht so vil erlangen khönnen, daß sie ihre waffen mit unß
und dem Reich coniungirt. Sobaldt auch unsere waffen nur in etwaß besser
wider die cron Schweeden fortzugehen angefangen, seindt sie selbst durch
etliche creißstendte daran verhindert worden, also daß wir fast muethmas-
sen müessen, es sey vergebens sich umb die recuperirung dieser lande für deß
churfürsten zu Brandenburg liebden mit gewaldt der waffen weiter zu be-
mühen und in lengerer gefahr deß reichs zu continuiren.
Gesezt nun, daß man der cron Schweeden Pommern, zum theil oder ganz,
lassen müesse, so seindt dabey fünff fragen zu erwegen:
1. Quo titulo, ob solcher noch umb ein gewisse summa geldts (deren man
sich mit ihnen khönt im pausch vergleichen) und zur versicherung per
modum hypotheca oder aber titulo feudi geschehen solle und mit waß
conditionen und anhengen, auch woher dasselbe geldt zu nehmen, und wie
mit der zahlung zu verfahren seye.
2. Weil Churbrandenburgs liebden und dero ganzes hauß wegen der expec-
tanz und simultaneae investiturae, auch bereit erledigten und von ihrer
liebden, sovil alß ihro für den Schweedischen zuegelassen gewest, ergriffe-
nen possess und darauf erfolgten wurckhlichen belehnung merckhlichen
dabey interessirt, ob solches ohne ihrer libden vorwißen und belieben ge-
schehen khönne und solle.
3. Wann solches füeglich nit sein khöndte noch solte, ob und wie mit ihrer
liebden darüber umb dero consens zu handlen und ob ihr auch eine
aequipollens und von wem und woher zu erstatten und wessen unnßere
Kayserliche abgesandten sich deßhalben gegen ihre oder die ihrige darüber
zu erkleren hetten.
4. Weil auch hiebey daß Reich, sowohl der zahlung alß der hohen lehen-
schafft wegen, principaliter interessirt, ob und waß mit den gesambten
stendten darüber zu verhandlen und ihrethalben dabey in obacht zu
nemben, sonderlich weil auch die chur- und fürstliche heüßer Sachßen und
Hessen wegen der erbverbrüederung mit Brandenburg hierbey zu sprechen
haben möchten.
5. Ob indessen und eher solches alles richtig gemacht worden, mit den
königlich Schweedischen gesandten hierauß weiter zu tractiren und wie
weit man sich gegen dieselbige pro promovenda pace heraußlassen khönne.
Nun seindt wir nit wenig angestanden, ob wir unß in diesen und andern
puncten resolviren sollen, eher und zuvor die stendte ihre meinung über der
cronen replicis eröfnet haben. Dann wann dieselben sich pro negativa
resolvirten, daß man den cronen kheine stisfaction oder doch nit so hoch,
alß sie begehren, schuldig, so würden wir derselben desto leichter überhebt
sein khönnen. Da sie aber auch gleich pro affirmativa schliessen thetten,
so wurden sie doch dise quaestiones dabey consultiren müessen, quis, quid
et quantum et quo modo und also wurden wir auch desto besser hindurch
khommen khönnen. Solten dann wir ihnen darinnen fürgegriffen haben,
so möchten sie alßdann umb so vil desto mehr anlaß und ursach nehmen,
unß und unßerm hochlöblichen hauß den ganzen last auf einmal auf den
halß zu schieben; massen auß den iüngst einkhommenen relationibus zu
sehen, daß die zu Münster es schon für ein argument ihres propositi an
bemelte unsere gesandte, daß dieselbe mit den cronen super satisfactione
handlen solten, gebraucht haben, weil nemblich dieselbe schon ohne ihren
vorbewust und rath denen Franzosen die drey bisthumb Mez, Tull und
Verdun sambt Moyewiekh und Pinerola offeriert hetten.
Entgegen erwegen wir auch, daß mit der stendt guetachten, zumahl über
disen punct, es zimblich lang hergehen und die gefahr uber unß, daß Hey-
lige Reich und unser hauß indessen ie lenger, ie grösser werden dörffte,
wann nit baldt ein friedt getroffen werden solte. Darnach und vors andere,
so ist es auch sehr sorglich und nachdenckhlich, alles auf der stendte auß-
schlag und guettachten zu verschieben, dann es möchte alßdann ein und
anders schwerer alß iezt
verhüetten. Zum dritten, so seindt wir bey disen allgemeinen reichstracta-
ten pars principalis tractans und haben der stendte guettachten per modum
assistentiae zu brauchen. Dahero gebürt unß alß oberhaubt und principalen
zuvorderst, wie bey allen anderen allgemeinen reichsversamblungen ge-
breüchlich , nit allein die puncta principalia, darüber die stendt ihr guett-
achten geben sollen, zu proponiren, sondern auch denselbigen zugleich ein
apertur zu geben, wohin unsere mainung und intention gerichtet, auf daß
solche desto mehr communi statuum consensu in effectum gebracht khön-
den werden. Sonsten und dafern man ausser solcher disposition und ordt-
nung alles nur die stendt gewehren lassen und auf ihr guettachten zu
wartten hette, so werden sie daß directorium der ganzen fridtstractaten
nicht allein quoad ordinem et modum, sondern auch quoad substantiam et
rem ipsam in die hendt bekhommen und über unß und unser hauß daß
entliche iudicium zu fellen anlaß und gelegenheit erlangen.
Derowegen so haben wir einer sonderbahren notturfft erachtet, dises alles
unseren Kayserlichen abgesandten in gnedigsten vertrawen waß außführ-
licher anzudeütten, nicht zwar zu dem ende, daß sie mit eröfnung unßerer
gnedigsten meinung denen stendten insgesambt fürgreiffen oder einem und
dem andern etwann hiervon unzeittige communication thuen solten, sondern
daß sie bey sich selbsten wissen mögen, waß uff entlichen fall, wann sie
senen würden, daß der frieden hieran hafften thette und sie solchen für unß
und daß Reich, auch unser hauß mit frucht und sicherheit recht schliessen
khönnen, sie zu thuen und zu bewilligen, auch anderen an die handt zu
geben und zue rathen, von unß bemechtiget wehren, nit zweiflendt, sie
werden ihrer unß bekhandten discretion nach die coniunctur zu ergreiffen
wissen, wann und wie sich heraußgelassen.
Und sovil nun die erste frag betrifft, so halten wir zwar darfür, daß, ob-
gleich biß anhero mit den Schweeden fast vergebens gewest, sie mit einer
blossen hypothec pro certa summa pecuniae abzufertigen, wie sie sich dann
auch nochmahls erkleren, daß ihre aufgewendte spesen nit wol müglich zu
benehmen, auch ihres königs und anderer fürnehmen cavaglier bluet und
darüber eingebüestes leben mit gelt nit zu schäzen, daß demnach in erwe-
gung man iezundt mit ihnen publice in nahmen unser und deß ganzen Reichs
tractirt und sie sich auf daßiehnige, waß bey disen tractaten wirdt ge-
schlossen werden, desto sicherer und besser zu verlassen haben, anfangs
nochmahls ein ursach zue thuen, ob sie mit einer ansehnlichen summa geldts
überhaupt und darfür mit verpfendtung deß herzogthumbs Pommern und
darzue gehörigen lande und leüthe einstheils oder ganz auf gewisse jahr
sich wolten contentiren lassen. Dann durch dises mittel wehre die sach bey
Churbrandenburgs liebden und den interessirten desto leichter durchzu-
bringen .
Die summa aber wurde noch auf etwaß höhers, alß vorher beschehen, und
etwann auf 50, 60 oder 80 tonnen goldts, wie weit man nun deßwegen
khommen wurde, gesezt werden müessen, dergestalt und also, daß die
cron Schweeden daß herzogthumb Pommern sambt der insul Rügen darfür
nit allein pro hypotheca, sondern auch cum iure antichreseos anstatt der
interessen innenhalten und besizen möchte, biß und solang ihnen die bezah-
lung der verglichenen haubtsumma erstattet were, und zue persuadirung
dises quanti et modi khönten ihnen gleichwol folgende motiven zu gemüeth
geführt werden:
1. Daß ihr könig und die cron in obgemeltem mit dem herzog von Pommern
aufgerichten pacto wie auch sonsten nichts anderst alß nur die sumptus
belli praetendirt und wann man solche gleich genaw außrechnen solte, so
wurden sie doch iahrlich über daßiehnige, waß sie auß den landen und
quartiern hin und her genossen, nit sovil außtragen, daß es nit mit diser
summa und derselbigen versicherung bey einem gleichen wol ersezt sein
möchte.
2. Daß wir und daß Reich gleichwol zu refundirung dessen, waß die cron
vermeint darbey verlohren oder aufgewendt zu haben, nicht verbunden,
sondern vilmehr selbst unzahlbare millionen wegen zuegefüegter schaden
und uncosten, bevorab nach dem Pragerischen fridenschluß zu praeten-
diren hetten, aber diß alles umb fridens willen der gemeinen christenheit
zum besten und umb ihrer ruhe willen fallen und noch darzue der cron
zu ihrer contentirung eine solche starckhe summa geldts und versicherung
hinauß passieren liessen.
3. Daß zwischen demiehnigen, waß sie pro causis belli paetendirt und dem,
waß sie zu einer mehrern satisfaction begeren, kheine gleichheit noch pro-
portion mehr übrig ist. Sovil die causas proprias belangt, seindt solche für
lengst aufgehoben und gefallen, sovil aber die alienas betrifft, weiß man
auf diser seiten kheine mehr, umb deren willen sie mit einigem schein
rechtens ihre waffen zu continuiren und destwegen die kriegskosten höher
anzugeben hetten.
4. Hette nicht allein der Schweedische reichscanzler Ochsenstern besondern
auch die iezige gesandtschafft vilmahls contestirt und widerholet, daß
wann nur die protestierende stendt, denen sie zu hilff erschienen, ihre sa-
tisfaction und contentierung hetten, so wurden sich die cronen mit ihrer
satisfaction leichtlich zufriden stellen lassen, dann der stendt satisfaction
achteten sie für ihre aigne und weren damit allermeist satisfacirt.
5. Es weren in historien dergleichen exempel nicht zu finden, daß einige
cron entweder für ihr eigene oder frembde praetensiones eine solche hohe
satisfaction, zumahl in praeiudicium derienigen, welche sie die hilffen
praestirt, gefordert oder bekhommen hette. Die cron Hispanien hette ihren
religionsverwandten in Franckhreich und anderstwo zu underschiedenen
zeitten vil ansehenliche nüzliche hilffen geleistet, aber sich darfür allein
mit diser glori, daß sie der religion geholffen, contentiren lassen. Wir und
unser in Gott ruhender herr vatter hetten bey gehabtem glückhlichen
success der waffen, ihren villen ihre landt und leüthe ohne entgelt wider
abgetretten und weren neben der cron Spanien und des churfürsten in
Bayrn liebden iederzeit geneigt gewesen, wann man zu einem rechten
friedt gelangen khöndte, den Pfalzischen kindern ein ansehenliches von
landt und leüthen ohne sonderbahren entgelt wider abzutretten. Wann aber
die cron Schweeden ihre praetension so gar hoch spannen wolte, wirdt es
den frieden impossibl machen und dardurch sovil zu verstehen geben, daß
sie solchen ernstlich nit begerten, sondern ihr intent auf viel ein anders,
alß sie anfangs und bißhero außgegeben, innerlich gerichtet hetten und
dasselbe mit gewalt der waffen ferner durchzutringen suechten. Wir hetten
auch nicht ursach alsodann uff einige güetliche handlung unß weitter zue
verlassen oder eines mehrern zu erkleren, weniger unser und unsers haußes
guetes recht an den Pfalzischen landen und derselbigen inhabung zu ver-
geben .
Würden sie sich nun mit einer summa geldts nicht befridigen, noch darfür
daß ganze herzogthumb zu einer hypothec auf vorbesagte maß annehmen,
sondern Pommern alß ein feudum erblich und auf ewig für die königin
und cron behaubten wollen, so lassen wir es entlich bey demiehnigen, waß
bey vorigen tractaten zu lezst (daß Pommern alß ein feudum für die köni-
gin und ihre manliche leibserben abgetretten werden möchte; und unser
geheimber rath und obrister hoffmeister sich wol erklert, daß wir nichts,
waß albereit gehandlet zuruckhnehmen thetten, welches die Schweeden so-
wol auf die feudalitet alß die fünfundzwainzig tonnen verstehen khönten)
fürkhommen ist, bewenden, und weil man wol weiß, daß die königin un-
verehelichter und kheine erben hat, auch noch in grossen zweifel stehet,
ob sie sich noch verehelichen und khünfftige leibserben haben und ver-
lassen werde, ist sich einig rechnung nit zu machen, daß sie die feudalitet
mit einer solchen condition, die menschlicher vernunfft nach gar baldt
zuruckhschlagen khönte, acceptiren werden.
Derowegen ist zu bedenckhen, ob man nicht noch dises dabey sezen
möchte, daß wann die königin sich nicht verehelichen und mänliche leibs-
erben hinder sich lassen wurde, so solte gleichwol der folgende könig neben
seinen khünfftigen mänlichen leibslehenserben succediren und nach deren
todtfall erst daß herzogthumb mit seinen landt und leüthen wider an daß
chur- und fürstliche hauß Brandenburg zuruggfallen.
Item weil die cron den ruggfall nit umbsonst gestatten wurde, sinthemahlen
sie dises herzogthumb vermeint pro sumptibus belli et in demnitate et sic
ex causa onerosa zue behalten, so were destwegen sich auf eine gewisse
summa gelts zue vergleichen, gegen deren abtrag erst die lande wider ab-
zutretten und alßdann nur iure hypotheca und cum pacto antichressos noch
zue behalten.
Woher aber solche summa gelts auf einen und den andern fall zu nehmen
sein, da finden wir khein sicherers und bessers mittel, alß daß von dem
ganzen Reich dieselbige durch ein freywillige contribution auff einer all-
gemeinen reichsversamblung abgehandlet und beschlossen, auch hierzue bey
gegenwerttigen tractaten alsobaldt ein guetes fundament durch einen ge-
meinen schluß zwischen unnß unnd den ständten gemacht werden möchte.
Ist auch nit zu zweiflen, das meniglich umb sovil eher und besser den ge-
wündtschten frieden zu geniessen aller müglichkeit nach gern hierzue das
seinige contribuieren werde; und wan solches geschicht, kan alle jahr aufs
wenigist in die zweinzig oder dreißig tonnen golts ohne sondere beschwer
hierzu aufgebracht werden, obgleich iezundt daß Reich zimblich erschöpfft
und durch die langwürige krieg der geltmittel sehr entblöset, dan nit so-
gleich bemelte summa iezt auf einmahl oder in zwey oder drey jahren auf-
zubringen , were auch nit rathsamb, wan man gleich iez in cassa hette, so
starckhen armierten feinden deren künfftigen gewissen freündtschafft man
auch bey gemachtem frieden nicht sobaldt versichert sein kan, in die händt
zu geben, sondern man hette sich hierzue geraume zeit zu nemmen und die
termin also zu legen, das man ohne sonderliche difficultet wohl damit ge-
folgen könte, wie dan bey erlangtem frieden die commercia reichlich flo-
rieren und ansehentliche geltmittel widerumb in Teütschlandt bringen
würden. Und zu diser summa müesten auch die Pommerische lande, unge-
hindert ihres einseitigen pacti, sowohl Churbrandenburg und seine mitbe-
lehnte , weil es causa communis ist und der friedt allen insgemein zu nuzen
kombt, pro sua rata concurirren; auch die hanseestätt, insonderheit wegen
deß merckhlichen genuß und vortheils, den sie ihrer sicherheit und freyheit
halber durch den frieden überkommen, ein ansehentliches beitragen helffen.
Wie dan solches alles mit denselben zugleich könte abgehandelt und ge-
schlossen werden.
Nachdem wir aber hierbey in den sorgen begriffen, das die cron Schweeden
mit der feudalitet zuletst auf ein perpetuum hinausgehen und darauf ohne
einigen zuruckhfahl bestehen möchte, sich auch schwerlich mittel fünden
dürfften, dasselbe ihnen außzureden. Dan sie werden praetendieren, wie
auch wahr ist, das nit der könig und die königin allein, sondern die cron,
das seindt die samentliche stendt, den krieg gefüehrt. Destwegen müeste
auch dieselbige das commodum feudalitatis auf ewig gennüssen, zumahl
wan sie etwan nach der königin todt das königreich einem allein und zwar
erblich nit vertrawen, sondern wie bißhero unter ihrer minderiährigkeit
geschehen, aristocratice per certos quosdam proceres regieren wolten. Dan
wiewohl man ihnen könte exempla in contrarium fürzeigen, das die cron
Spanien mit Meylandt und theils Niderlandt und Burgundt nur fürs hauß
belihen, deßgleichen die cron Dennemarckh mit Holstein nur für deß iezi-
gen königs und der herzogen zu Holstein mannliche leibslehenserben, so
werden sie doch nit ermanglen, dessen einen gueten underschiedt zu geben,
umb deßwillen sie sich mit solchen exemplen nit hetten lassen abzuweisen.
Damit nun auf solchen fahl auch unsere gesandten gnuegsamb instruiert
sein möchten, so ist unser gnedigster befelch, das sie sovil als müglich sich
bemüehen, in utroque casu, es werde der cron Schweeden Pommerlandt ge-
lassen iure feudi oder hypothecae folgende conditiones, welche mehrern-
theils auch schon in vorigen tractaten und proiecten mit einkommen, anzu-
hengen und außtruckhlich den pactis mit einzuverleiben:
1. Daß nach bezahlung der verglichenen summa oder aber nach begebender
lehensfelligkeit deß churfürsten zu Brandenburg liebden und dero folgen-
den lehenserben die lande ohne einigen weitern praetext der aufgewandten
spesen und meliorationen oder anderer ursachen, wie die nahmen haben,
wider abgetretten werden sollen, welches dan mit sonderlichen clausuln zu
verwahren.
2. Daß die königin und cron, so lang sie dise landt innengehabt, unß und
allen nachfolgenden ordentlich erwählten Römischen Kaisern und dem
Reich allen gehörigen respect und schuldigen gehorsamb gleich vorige besizer
und inhaber, die herzogen zu Pommern, zu thuen schuldig und verpflicht
gewesen, erzeigen und beweisen sollen.
3. Alle onera und contributiones zu deß Reichs anlagen inhalts voriger
matricul gleich wie andere getrewe stende deß Reichs schuldig und verbun-
den , davon tragen und abstatten.
4. Die stände sambt und sonders, wie auch in specie die statt Stralsundt bey
ihren hergebrachten privilegiis, immuniteten und freyheiten, rechten und
herkommen allermassen sie dieselbige von vorigen Römischen Kaisern und
herzogen in Pommern gehabt und genossen, wie auch beim religion- undt
prophanfrieden und andere deß Heyligen Reichs sazungen, sovil dieselben
sie angehen, ruehiglich verbleiben lassen und darwider nicht beschweren.
5. Wan die königin und dero successorn obverstandenermassen von unß mit
disen landen belehnet worden, so soll deß churfürsten zu Brandenburg
liebden und dero mitbelehnete alzeit, wie bißhero bey denen vorigen her-
zogen in Pommern geschehen, inhalts voriger lehenbrieff und gebreüche
simultanee beliehen werden, auch destwegen die titul und wappen diser
lande unverenderlich behalten.
6. Die königin und cron sollen hierauf alle foedera, so sie bißhero wider
unß und unser hauß auch dero assistenten gemacht, allerdings cassieren und
außheben, auch die stendt und andere, so ihnen wegen dises kriegs verbun-
den , ihrer obligationen und verschreibung erlassen.
7. Sie sollen auch von wegen diser lande mit denen benachbarten chur-,
fürsten und stenden deß Reichs, sowohl mit denen außlendischen cronen
guete freündtschafft, nachbarschafft und einigkeit erhalten, damit ihret-
halben unß und dem Heyligen Reich ohne desselben vorbewuest und einbe-
willigung kein newer krieg erwachße.
8. Da die königin und cron alß eine souveraine cron zu ihrem königreich
und lande diensten, so sie ausserhalb deß reichs besizen, in disen landen
einige werbung anstellen wolte, solle sie sich darinnen nach deß Heyligen
Reichs sazungen verhalten und dasselbe mit vorwissen unserer und des Hey-
ligen Reichs craißobristen und gegen gebreüchliche caution fürnemmen. Da
sie aber solche werbung zu der Pommerischen lande nöthige defension an-
stellen wolte, soll sie als ein standt deß Reichs dasselbe anders nicht, alß
wie es in deß Heyligen Reichs constitutionibus erlaubt, verrichten.
9. Und nachdem die cron Schweeden auch bey iezigen tractaten sich er-
biethen lassen, gegen richtigmachung ihrer satisfaction uns und unserm
hauß hinwider angenehme assistenz auf einen oder den andern nothfahl,
sonderlich wider den Türckhen, wan derselbe den getroffenen frieden
brechen wolte, wie man ihm doch unserseits bißher nicht zugetrawet hette,
zu erweisen, so sollen unsere Kayserlichen gesandten in vertrawen weiter
vernemmen, wessen wir unß auf solchen fahl zu der königin und cron nicht
allein alß künfftigen reichsvasallen, sondern auch als gueten freündten und
nachbahren zu versehen hetten.
10. Wehre es auch zu erhalten, das im fahl die cron Franckhreich sich zu
billichen friedtlichen mitteln nicht bequemmen und den krieg auf deß
Reichs boden wider unß, unser hauß, auch assistierende chur-, fürsten und
stendt lenger continuieren wolte, so hetten unsere gesandten sich drunter zu
bemüehen und destwegen der cron Schweeden etwas mehrers zu bewilligen
und nachzugeben.
Anbelangendt die andere frag, ob hierzue deß churfürsten zu Brandenburg
liebden und seiner mitbelehneten consens vonnöthen dergestalt und also,
das wir denselbigen praecise nöthig haben und ausser dem nichts handlen
oder schliessen könten, so wissen wir uns zwar wohl zu erinnern, was in
gemeinen rechten und nach der rechtsgelehrten, sowohl auch der theologo-
rum meinung de plenitudine potestatis Caesareae versehen und geschehen
kan und das in sonderlichen nothfählen und wo die gemeine wohlfahrt und
beruehigung dasselbe erfordert, ein Römischer Kaiser aus Kayserlicher
macht und volkommenheit thuen und lassen kan. Aber wir seindt nie ge-
meint gewesen, begehren auch noch nicht diser gewalt und macht, unß
gegen deß churfürsten zu Brandenburg liebden und dero hauß hierinnen zu
gebrauchen, sondern wollen viel lieber sehen, das alles mit seiner liebden
und dero mitinteressierten gueten willen und belieben möchte gehandelt
und verglichen werden:
1. Einmahl darumb, weil wir uns der lehenrechten, deß Pragerischen frie-
denschlusses und Kayserlichen wahlcapitulation, des churfürsten liebden
und dero hauß bey disem lehen zu schuzen und derselben sovil müglich zu
desselbigen ruehigen geniessung zu verhelffen, wohl erinneren; massen wir
dasselbe auch bißher aufs eüsseriste gethan und alle unsere königreich und
lande, sowohl als deß Reichs eigene und gemeine crafften daran gesezt.
Nachdem wir aber solches propter vim potentiorem tot et tantorum hostium
und aus mangel der mitel, so zu noch lengerer continuierung eines solchen
schweren werckhs gehören und die sambtliche stende des Reichs hierbey
zu tragen schuldig, zu diser zeit nit mehr thuen können, sondern destwegen
getrungen werden, zu erlangung eines allgemeinen friedens solches lehen
quoad dominium utile zu veralienieren, es geschehe nun per modum hypo-
thecae oder feudi, so seindt wir zwar entschuldigt, jedoch erfordern die
lehenrecht, quae dominum et vasallum in tali casu iudicant ad paria, das
wir deß churfürsten liebden und dero mitbelehneten es vorhero anzeigen
lassen, ob dieselbe selbst andere practicierliche mitel finden könden, sollichs
anseheliche lehen ohne weitere gefahr deß kriegs doch wider zu recuperie-
ren und bestendig zu erhalten.
2. Wan deß churfürsten zu Brandenburg liebden und dero hauß etwan
andere mitel hetten und fürschlagen könten, welche practicabel weren und
das destwegen der friedt nicht gehindert oder weitere gefahr auf unß und
unser hauß, wie auch das Reich getrieben werden könte, so weren solche
billich in obacht zu nemmen, damit nicht hernach sich ihre liebden darob
beclagen könten, das wir ihrer ungehört mit der alienation verfahren
hetten.
3. Daß churfürstliche collegium ist in seinem sambtlichen guetachten zu
Regenspurg anno 1636, wie und welcher gestalt mit den Schweeden durch
eine gewisse summa gelts und verpfendung eines oder andern stuckhs von
Pommern friedt zu machen, dahin gangen, das man sich mit Brandenburg
daraus vernemmen möchte und darumb das derselbe churfürst bey disen
tractaten mehr als andere interessiert, ist seine liebden neben Churmainz
liebden nomine totius collegii electoralis an beeden orthen unß zu assistieren,
deputiert, hat auch iezt im fürstenrath von wegen Pommern zugleich ihr
eigen votum, deßgleichen dero vettern, die marggraven zu Brandenburg,
Culmbach und Onolzbach, von wegen ihrer andern lande auch haben, und
dardurch uns die sachen bey den stenden schwer und leichter machen
können.
4. In allen vorigen tractaten und proiecten, welche wegen Pommern seindt
von unsertwegen etwan durch die andere und drite handt in fürschlag
kommen, hat man deß churfürsten liebden consens vorbehalten, auch mit
ihro, wan man gesehen hette, das durch hinderlassung einstheils oder auch
des ganzen lands mit den Schweeden zum friedt zu gelangen, darvon
handtlung pflegen lassen wollen, wie dan hierzue schon gewisse absendun-
gen und instructiones seindt beschlossen und außgefertigt, auch derent-
wegen underschiedtliche praeparatoria bey vorigen churfürstens liebden
gemacht worden.
5. So befinden wir auch deß churfürsten liebden consens desto mehr noth-
wendig , dieweil die Schweeden solchen haben wollen und ausser dem sich
nicht genueg versichert halten möchten, sondern sich besorgen müssen, das
des churfürsten liebden und dero hauß inskünfftig quacunque occasione
oblata das herzogtumb wider fordern könnten.
6. Wann deß churfürsten liebden und dero mitbelehnte kein andere besser
mittel fürzuschlagen wissen, so seindt wir an ihrem consens weiter nicht
verbunden. Wir können uns auch derentwegen desto besser gegen sie und
andere entschuldigen.
7. Neben dem aber so erfordert auch daß decorum und utile für unß und
unser haus, das wir hierinnen mit des churfürsten liebden und dero mit-
belehneten vorbewust und willen handlen, dann ihr hauß ist von unsern
uhrhebern unnd stifftern, des hochlöblichen hauses Ossterreich, nemblichen
Kaisers [!] Rudolphi schwester, so den graff Friderichen von Hohen-
zollern
Konrad I. (um 1186 – um 1260), seit 1204 Burggraf von Nürnberg, Stifter der fränki-
schen und der von dieser abstammenden kftl.-bg. Linie des Hauses Hohenzollern, war
nach Ansicht frühneuzeitlicher Genealogen und auf ihnen fußend der Genealogen bis
zum Anfang des 20. Jahrhunderts mit einer Schwester König Rudolfs I. (Clementia
oder Clementa) verheiratet; doch ist diese Verbindung inzwischen widerlegt. Aber selbst
die zeitgenössischen Genalogen haben die Räte hier falsch verstanden. Jene hatten von
der Existenz der angeblichen Clementia ausgehend, Burggraf Friedrich III. (um 1220–
1297), den urkundlich nachweisbaren Sohn Burggraf Konrads I., immer nur als Sohn
einer Schwester König Rudolfs I. bezeichnet. Vgl. Genealogie S. 6 und S. 155–162.
hat unsern vorfahren iederzeit biß das der laidige Calvinismus bey ihnen
eingerissen, zu der wahl und andern sachen vielfeltige ersprießliche dienste
gelaistet; und dafern seine liebden dißfalls übergangen werden solte, wur-
den sie es hoch empfinden und dahero noch mehr ursach nehmen, sich von
der devotion genzlich abzuwenden und ein ander hauß zue ihrem schuz
und adiutorio zue suechen. Es köndte auch darüber wohl ein newer krieg
entstehen, welches gleichwohl soviel müglich zu verhüetten.
Dahero ist unser will und meinung, daß ihr den chur- und sambtlichen
Brandenburgischen abgesandten euere erclerung dahin entdeckhen und
euern fürtrag anfangs dahin
3 stellen sollet] Im Gutachten wird fol. 66–67’ vorgeschlagen, zuerst über Mainz und
Bayern Brandenburg um seinen Konsens anzugehen. Am liebsten aber wäre den Räten,
wenn es einzurichten wäre, daß die bg. Gesandten die Kaiserlichen von sich aus um
Rat in dieser Frage bäten. Diese Vorschläge wurden aber auf Befehl des Kaisers
fallengelassen (vgl. fol. 72).
und erkhenneten selbst aus deme, wessen sich die cron Schweden nunmehr
bey dießen tractaten palam resolvirt, daß sie von Pommern nicht weichen
wolten und obgleich wir sehr ungern an derselben lande zuruckhlassung
khämen, auch daher bey vorigen tractaten ohne deß churfürsten liebden
vorbewust und consens nichts schliessen wollen, sondern vielmehr aufs
eüfferigst unß bemüehet, denen Schweden diese lande dem hauß Branden-
burg zum besten wider abzuenehmen, so gebe doch der außgang, daß es
nit fortgehen wolte, sondern wir und daß Reich, auch des churfürsten lieb-
den selbst und dero hauß darüber ie lenger, ie mehr in grössere noth und ge-
fahr geriethen. Derowegen so zweiffelten wir nicht, sie werden umb so vil
mehr von besagtes churfürsten liebden befelcht sein, dero meinung darüber
zu eröffnen und unsern Kaiserlichen abgesandten ahn die handt zue geben,
ob und wie dergleichen zuruckhlassung also moderirt und eingerichtet wer-
den könte, daß ihrer, deß churfürsten liebden, und dero hauß nicht genz-
lich alle hoffnung abgeschnitten wurde, zue derselbigen heüt oder morgen
wider zu gelangen. Denn wir wehren genaigt, deß churfürsten liebden hier-
unter aller mügligkeit nach gnedigst an der handt zue stehen.
Wurden sie sich nun pro consensu heraußerlassen und ein aequipollens
begehren, so vermeinen wir gnedigst und halten es gänzlich dafür, es seye
nit billich, wegen deß Reichs ihnen solches genzlich abzueschlagen, dann
rechtens, daß in tali casu die ganze res publica demiehnigen, der pro com-
muni pace das seinig dahinden lassen mueß, etwas ergezligkeit für seinen
schaden machen helffe, doch daß die ergezligkeit erleidlich und ertreglich
seye und der interessatus selbst pro sua rata concurriren thue.
Wir haben auch schon bey vorigen secrettractaten auf des Salvii begehren
(daß alles mit des churfürsten zue Brandenburg specialeinwilligung ge-
schehen solte) dem von Lüzow underm dato Regenspurg den neunund-
zwainzigsten May anno sechszehenhunderteinundvierzig bey damahligen
gehabten reichstag nach vorher gepflogener vertrewlichen communication
mit Churmainz und Bayerns liebden soviel zu vernehmen geben lassen, daß
wann der Salvius auf die damahls anerbottene zuruckhlassung der Pomme-
rischen lande, vermög seiner plenipotenz schlüessen thette, daß wir unß mit
denen gesambten chur-, fürsten und ständen deß Reichs vergleichen wolten,
wie des churfürsten zue Brandenburg liebden umb dieses, so derselbigen
durch diesen friedenschluß entgienge, und nachdem man aigentlich dasselbe
wissen würdt, billiche satisfaction zue geben, also daß er, Salvius, sich dieses
puncten halber nichts hette auffzuhallten.
Zue einer billichen und proportionirten ergözligkheit aber, und soweith die-
selbe der zeit müglich und erträglich zu gelangen, wehren nicht allein ihre,
der Brandenburgischen, fürschläge anzuhören, sondern auch daß sie die-
selbe nit hoch überspannen möchten, folgende motiven per discursum ein-
zubringen :
1. daß das hauß Brandenburg vor dießem diese lande würckhlich und voll-
stendig nie besessen, sondern an denselbigen nur eine expectanz und ge-
sambte handt und lehensfolge ex gratia der vorigen Römischen Kaiser ge-
habt .
2. daß daher der könig in Schweden desto mehr ein aug auf diese lande
geworffen und sich hierzue durch den heurath mit deß vorigen churfürsten
frewlein schwester und dabey gestüfften freündtschafft einen starckhen an-
hang und zuetritt gemacht.
3. daß der Böhaimbische und Pfalzische krieg und was zue fomentirung
dessen weiter nachgefolgt, ihme desto mehr befürderlich gewest, seine inten-
tion ins werckh zue sezen.
4. daß eben wegen solcher nachgefolgten kriege unserm lieben herrn vattern
in Gott allerseeligst ruhend, sowohl unß die mittel geschwecht und benoh-
men worden, deß churfürsten liebden und dero hauß bey solcher expectanz
und hergebrachten lehensgerechtigkeit genugsamb zue schüzen.
5. daß wir indessen seiner, des churfürsten liebden, andere ansehentliche
expectanzien verliehen, mit denen sie heüt oder morgen nach dem willen
Gottes dießen abgang reichlich ersezen khöndten.
6. daß man auch bey diesem friedtstractat und künfftigen reichstag darauf
bedacht sein wolte, welcher gestalt ihrer liebden in andere weeg auß dem
Reich noch einige weitere compensation oder ergözligkeit geschehen möchte.
7. daß ihre liebden zur satisfaction der Schweden, alß ein fürnehmes glidt
deß Reichs, doch ebenmessig concurriren und also pro sua rata was namb-
hafftiges abziehen lassen müessten.
8. wann deß churfürsten liebden sich gegen einer moderirten satisfaction
nicht wolten weisen lassen, so wurden sie darüber die gefahr des kriegs
außstehen und noch andere mehr ungelegenheit in andern ihren landen, die
sie sonst bißher gehabt und hinforth ruhwig noch erhallten könten, dulden
und erleiden müessen, ohne was der ungewisse außgang des kriegs noch
weither mit sich bringen möchte.
Unnd wan sie, Brandenburgische, khein andere und bessere fürschläge zue
erstattung dieses abgangs an die handt zue geben wüsten, so währen ihnen
etwan ungefehrlich diese zum bedenckhen fürzustellen:
1. daß dieiehnige summa geldts, welche von dem Reich sonst der cron
Schweden offerirt, dem churfürstlichen hauß zue Brandenburg in feudum
constituirt werden möchte, dann obgleich sonst iuxta consuetudines feu-
dales regulariter nur res immobilis in feudum zu verleihen, so hatt dannoch
solches seine richtige absäze, wann man sich super pecunia in feudum quot-
annis loco redituum ex bonis seu collectis stabilibus solvenda thuet ver-
gleichen , und da würdt sich hierzue schon rath auß allgemainen und be-
stendigen reichscontributionibus und aufgerichten newen zöllen und anlagen
finden.
2. daß noch ettliche gewisse anfalle von der reichslehenschafften aufge-
sucht unnd dem hauß Brandenburg communi statuum consensu, pro maiori
eius cautione et securitate alsobaldt verliehen werden möchten.
3. wann man sich super gravaminibus imperii in puncto bonorum ecclesiasti-
corum nach innhallt unserer bemelten unsern abgesandten überschickhten
instructionen verglichen, daß dieihenige erz- und bisthumber, die bereits
vor lengst von den protestierenden seindt eingezogen worden und ihnen biß
zue völliger vergleichung der religion gelassen werden solten, so würde
dises ein guet medium sein, eines oder anders, so nicht albereit für andere
genugsamb versichert, dem hauß Brandenburg zue seiner ferrnern conten-
tirung auf gewisse maß und weiß einzuraumen.
4. anbelangendt die vierdte frage, ob und was mit denen ständten hieraus
zu communiciren, da ist unser gnedigster will und mainung, daß zwar in
etwas zuzuewartten, ob die ständte selbst deßhalben etwas an unsere abge-
sandten bringen möchten, und wann dieselben sich hierzue geneigt erweisen
thetten, auch ein aequipollens für Churbrandenburgs liebden mit andeüten
würden, so hetten unsere gesandten nach gestalten sachen solches nicht
allein nicht zu difficultiren, sondern unsertwegen auch zu acceptiren und
sich darüber mehrers oder wenigers heraus zue lassen, jedoch daß das
aequipollens auß dem Reich und nicht aus unsern erbkhönigreich und län-
dern hergenommen würde.
Solten aber die ständte dißfalls nichts an unsere gesandten von sich selbsten
bringen und es endtlich sich an unserer eröffnung stossen, so hetten also
dann unsere abgesandten nach gemachter gueter vorbereittung dennen
ständen theils ad partem und so dann auch insgemein anzuezaigen, sie
wurden bey deliberirung der cron Schweden proposition und replicen be-
funden haben, daß die ganze handlung quoad punctum satisfactionis sich
an hinterlaßung Pommern stossen wolte. Und demnach wir dasselbige
gleichsfalls also befinden thetten, so hetten wir zuvorderst mit den Chur-
brandenburgischen gesandten, weil des churfürsten liebden und dero hauß
nehest unß und dem Heyligen Reich von wegen deß utilis dominii hiebey
am allermaisten interessiert, verträwliche communication pflegen lassen,
auch die sachen in so weith gebracht, daß sich verhoffentlich Churbranden-
burg unnd dero mitbelehnete, zue befürderung deß allgemeinen fridens
endtlichen bewegen lassen möchten, dem bono publico zum besten dieß-
falls etwas nachzuegeben, wann denselbigen nur etwas anders zur ergöz-
ligkeit möcht aus dem reich zue wege gebracht werden. Derowegen und
wiewohl wir nicht schuldig währen, auch churfürsten und ständten deß
Reichs sich nicht darzue verbunden halten wurden, der cron Schweden zue
ihrer praetendirten satisfaction zue helffen, nichtsdestomünder so zweifflen
wir nicht, es würden die gesambte ständt umb allgemeinen fridens willen,
dießfalls concurriren und für besagtes churfürsten liebden und dessen hauß,
daß werckh mit ihrem trewen rath und zuethuen dergestallt vergleichen
helfen, daß deßhalben kheine hinderung zue dem gewüntschten frieden-
schlueß mit ehistem zue kommen, hinderstellig bleiben möchte.
Unnd dann köndten ein und anderm die obbenente media eröffnet werden,
damit ein yeder oder doch die maisten sich mit ihren votis dahin reflec-
tiren und hierdurch ein allgemein conclusum desto ehender für uns zue
deren gänzlichen enthebung machen helffen köndten.
5. Unterdessen können wir wohl leiden, daß sovil die fünffte frag anbe-
trifft , unsere Kaiserliche abgesandten mit den khöniglich Schwedischen
gesandten auß den sachen in so weith tractiren thetten, daß sie ihnen an-
zaigten :
1. Unsere gesandten erkenneten nochmalß sich von wegen unser und unß
assistirenden getrewen chur-, fürsten und stände zu einiger satisfaction
nicht schuldig, und weren alle die ursachen, welche dafür angezogen wor-
den , leicht zu widerlegen, wie dann deren ettliche aus obiger deduction
kürzlich berüehrt und beantwortet werden köndten, mit andeüttung, daß
man sich im übrigen zue vermeidung allerhandt weithläuffigkeiten nicht
aufhalten wolte, massen solches auch hierunten in formalibus responsioni-
bus ad coronarum replicas entworffen werden solle.
2. Nichtsdestominder wolten wir auß lieb des friedens und mit der cron
Schweden nicht allein für unß und für unser hauß, besondern auch fürs
ganze Reich in friedt und freündtschafft und in gueter ruhe und nachbar-
schafft für beyderseits königreichen, landt und leüthe zue kommen unnd
zu verhüettung ferrnern unschuldigen christenbluetsvergüessung dahin
eüsserist uns bemühen, daß ihnen außm Reich mit gesambten zuethuen eine
ansehentliche recognition für den erlangten frieden mit einem gewissen
lande gemacht werden möchte und sie darauf ex hostibus zue civibus et
statibus Imperii Romani krafft habenden Kayserlichen hochheit und macht
cum communi statuum Imperii consensu publiciren, damit sie wegen solchen
nüessen könten. Es weren aber ihre postulata in hoc puncto so hoch über-
spannt und angesezt, dazue in genere noch endtlich auf ein ungewisses so
weith extendirt, daß wir unß nicht getraueten auf selbige einige güetliche
handlung mit frucht und mit bestandt ins werckh zue sezen, noch den stän-
den , sonderlich der interessirten consensum dabey außzubringen, derowegen
so wolten sie, die königliche Schwedische gesandten, solche postulata mo-
deriren und auf etwas gewisses und erträgliches die handlung richten, alß-
dann solte ihnen hierauff mit aller müglichen willfahrung pro constituen-
da vera pace et constanti unione widerumb begegnet werden.
3. Caliren sie von ihrem anbot unnd kommen endtlich selbst auff Pommern
oder auch auf ein theil Pommern, wie es fast der lezte schluß bey der ge-
habten conferenz über ihrer replica gegeben, daß sie es thuen möchten, in-
deme sie begehrt, man solte ihnen waß ehrlichs dagegen biethen ; item deß
Salvii discurs gegen Crane mit sich bringt , indeme er gesagt, wann man
den Franzosen auf ihr anbott den vierdten theil legt, hette man schon ge-
khaufft , wann man aber den halben theil biethen thette, so were man be-
trogen . Uff solchen fall vermainen wir |:das es nit praeiudiciren könte,
alßdan den tractat uf eine gewisse ansehentliche summa gelts und deren
würckliche versicherung mit Pommern nicht allein per modum hypothecae,
sondern auch per titulum feudalem endtlichen nach der obgesezten maß
für die handt zu nehmen und dan ihnen mit getrewem rath der fürnembsten
und vertrawtisten chur- und fursten abgesandten fortzugehen, das man
hernechst, obwohl der gesambten ständt alß insonderheit deren, so aller-
meist darbey interessirt, consens und gueten willen desto leichter dazue
erheben könte, und hetten sy mit dem titulo hypothecae umb soviel mehr
content zu sein, derweil sy crafft des mit herzog Boguslawen von Pommern
uffgerichten vertrag selbst ein anders nie gesucht:|
4. Leztlich hette man auch mit gelegenheit noch dieses ihnen beyzuebringen,
daß sie sich wol würden wissen zu erinnern, daß sie in dem Moscowitischen,
Polnischen und Dennemarckhischen kriegen hiebevor ettliche nambhaffte
pläz und lande eingenohmen, so von alters hero dem Reich zugehört und
daß vermöge deß Stettinischen vertrags de anno funffzehenhundertsieben-
zig sie ettliche derselben gegen vergleichung der kriegskosten wider ab-
zuetretten schuldig, in welchem allen wir der cron inskünfftig auch noch
guete freündtschafft unnd affection erweißen köndten. Derowegen sie, die
Schwedische, auch dießer ansprach halben desto mehr ursach hetten sich
mit ihren postulatis ettwas milder zu erzeigen.
Dießer anwurff köndte auch zue dem endt dienen, daß man sich nicht allein
hierdurch der andern übermäßigen praetensionen zue dem erzstüfft Bremen
und mehr andern bisthumben erwehren, sondern auch derselben lender nicht
so gar mit stillschweigen bey diesen tractaten unnd die im ersten articul der
Schwedischen proposition gesezten amnistia generali sich begeben thette,
und dieß so viel Pommern anbelangt.
Betreffendt zum andern die statt Wißmar und derselben portum sambt der
insul Pöel und fort Walfisch unnd Warnemunde, so seindt dießes zwar
auch sehr ansehentliche unnd dem Reich gegen Dennemarckh unnd Schwee-
den trefflich wohl gelegene seehaffen und anfahrten, |:wir aber finden
nicht ersprießlich zu sein, das man derentwegen den krieg wieder sy conti-
nuiren solte. Wir seint auch nicht schuldig unsern schwaiß derentwegen
ferner daran zu sezen oder denen herzogen zu Mechelburg ein aequipollens
darfür zu verschaffen:|.
Dann erstlichen seindt beyde herzoge umb ihre lande durch den Dennischen
unnd Niedersächsischen kriege kommen unnd haben sich darein durch die
Schwedische hülff restituiren lassen, auch vermittels deren unsere Kaiser-
liche besazung, so ihnen etwa noch zue guet diese portus erhallten können,
herauß bringen helffen.
Zum andern ist khein zweiffel, daß sie derentwegen mit dem khönig ihre
sonderliche pacta gemacht haben werden, deren sich die Schweden gegen
sie viel stärckher alß noch gegen Brandenburg der Pommerischen, obwohl
deren kheine disseits für gülltig zue hallten, zue bedienen haben möchten.
Zum dritten haben wir berait alles das unserige für sie gethan, waß unß in
krafft des Pragerischen friedenschlusses zue thuen immer obgelegen und
müglich gewesen.
Jedoch hetten unsere Kayserliche gesandten wie mit den Brandenburgischen
also mit denen Meckhelburgischen selbst vertreülich zue communicieren
und ihre sowohl auch der stende deß Reichs meinung und gedanckhen gleich-
fahls zu vernemen, insonderheit aber |:dieses zu versuchen, ob das fort
Wallfisch und Warnemünder schantz, weil dardurch der statt Rostock, die
sich noch bisher fur uns und das Reich mit ihrer aigenen besatzung conser-
virt , die zuefuhr auf der Warne mercklich gespert und verhindert werden
könte, erhalten werden möchte, warzue die Hanseestätte:| vielleicht guete
mittel und officia praestieren oder an handt geben möchten.
|:
Schweden sub eodem titulo et iure auch mit den conditionibus, wie oben
wegen Pommern angedeutet, entweder iure hypothecae oder feudi endtli-
chen gelassen werden.:|
Wan man nun auf seithen unser und deß Reichs den Schweeden dergestalt
mit Pommern, Wißmar, Poel, auch aufm nothfahl mit dem fort Wahlfisch
und Warnemunde, satisfaction gegeben hat, so halten wir nicht darfür, das
sie auf denen andern postulatis, alß mit dem erzstifft Bremen, bistumb Mün-
den , Verden und andern, noch weniger auf Schlesien verharren werden, da
sie es auch thetten und daran nichts wolten fallen lassen, so were es ein
anzeig, das sie keinen frieden ernstlich meineten, sondern dise ding nur zum
aufschueb suechten, wohl wissendt und vermuethende, das man ihnen dar-
innen zum theil wegen der catholischen kirch und geistlichkeit, zum theil
auch wegen Dennemarckhs und anderer, zum theil aber wegen unserer und
unsers selbst aigenen hauses darbey concurrierenden sehr starckhen interesse
nicht wohl wurde können noch wollen dißfahls alles willigen, also sie die
handtlung weiter aufzuziehen oder auch gar zu rumpieren und die schuldt
desselben ob defectum sufficientis satisfactionis abermahls herumbzuwer-
ffen , desto mehr anlaß und ursach fürzuwenden haben. Inmitels bleiben wir,
wan wir schon gemelter erz- und stiffter halben was mehrers bewilliget,
gleichwol in der gefahr des kriegs und müesten dise böse nachredt leiden,
das wir umb vermeinten friedens willen bloß zu unserer rueh und gemäch-
ligkeit Gott und seiner kirchen, sowohl als dem hauß Brandenburg und
Mechelburg, auch andern mitinteressierten das ihrige vergeben wollen.
Franckhreich wurde seine satisfaction auch desto höher spannen, massen
sich der duca di Longeville gegen dem graven von Nassaw aufm fahl ihnen
das glückh der waffen füegte, dessen schon vernemmen lassen , und alßdan
die catholische sowohl alß ihre Päbstliche heyligkeit und andere derselben
19 hencken] Das Gutachten fährt fol. 81–81’ fort: mit fürgeben, Ewer Kayserliche
Mayestät und dero hauß wehren nicht allein nicht mechtig genug, sondern hetten auch
den willen nicht die christliche catholische kirch zu beschüzen, derhalben müeste man
daß Kaiserthumb sambt dero khönigreich und landen zue erhaltung der catholischen
religion auf Franckhreich unnd andere, die es besser vertretten köndten, transferiren.
Dieser und anderer ursachen halben seindt wir der meinung, das man in
puncto satisfactionis gegen Schweden mit Pommern unnd Wißmar obge-
hörter massen schliessen unnd sich wegen Bremen unnd der stiffter nichts
außlassen solle. Man habe dan gesehen, warinnen entlich die Schweden ihr
petitum in hoc puncto terminieren oder ob sie etwan auf Vorderpommern
verharren und desto stärckher auf Bremen tringen werden, massen ihnen
dann auch gesagt werden könnte, wan sie mit Pommern und Wißmar nit
zufrieden weren, so wurde alles andere nit helffen unnd wir ümb soviel
weniger fueg und uhrsach haben, uns wegen der erz- und stiffter in etwas
außzulassen.
Solten sie dann endtlich auff dem erzstifft Bremen oder einem andern noch
beharren und sich darbey außdruckhlichen erkhleren, daß wan ihnen mit
demselben vollendts gewilfahrt wurde, daß alßdann der friedt solte ge-
schlossen sein, so stünde zu bedenckhen, ob und wie weit wir uns anfangs
wegen der catholischen kirchen und des Reichs, sodann auch wegen Denne-
markh und seines sohns herzog Friedrichs zu Holstein liebden auch anderer
darbey habenden interesse darzue resolviren köndten oder solten.
Das erzstifft Bremen ist, wie vor diesem schon bey denen gravaminibus ge-
dacht , eines von denyehnigen, die zum theil vor, zum theil nach dem Pas-
sawischen vertrag von den protestirenden seindt eingezogen worden und
noch bis auff annum 1627, den 12. Novembris, etliche catholische dohm-
herrn und einwohner unter sich gehabt, darumb es auch noch allweeg per
modum postulationis vel electionis mit gewisser capitulation den vorigen
besizern conferirt und eingeraumbt worden, und weil dieselbigen propter
religionem acatholicam inhabiles gewest, so ist dasselbe anno 1628 und
1629 unsers freundtlichen geliebten brueders erzherzog Leopoldt Wilhelms
zu Österreich liebden per provisionem apostolicam verliehen worden. Es
hat auch das domcapitul selbsten, ungeachtet sie vorhin des königs zu
Dennemarkh liebden sohn, den iezigen inhaber herzog Friedrichen zu Hol-
stein , zum coadjutore postulirt gehabt, dennoch ümb der ursachen willen,
daß ihnen solche postulation nicht mehr gefallen und der könig in Denne-
markh in dem Lubekhischen friedenschlues fur sich und seine söhn auff die
stiffter renuncirt, besagtes unsers brueders liebden selbst zum coadiutore,
mit consens des damahligen besizers herzog Johan Friedrichs
und ihme den erzstifft auff gewisse maß einraumben wollen; und dis ius hat
man bey dem Pragerischen friedenschlues ieztermeltes unseres brueders
liebden neben dem bisthumb Halberstadt zu conserviren sich bemühet, auch
soweit lezlich erhalten, daß Chursachsen dessentwegen diese beyde para-
graphos einkommen lassen:
„Waß den Augspurgischen confessionsverwandten also wie vorgemelt
(nehmblichen der stiffter halber auff 40 jahr) bewilligt worden, da haben
ihre Kayserliche mayestät außtruklich bedingt, daß es nicht soll dahin ver-
standen werden, alß ob dardurch der Lübekhische friedenschlues de anno
1629, wie solcher zwischen ihrer Kayserlichen mayestätt und der könig-
lichen würden zu Dennemarkh Norwegen auffgerichtet worden, in einigem
paß solte auffgehoben oder geendert sein, sondern es soll bey desselben in-
halt allerdings gelassen werden, wie dann ihrer Kayserlichen mayestätt ge-
liebten herrn sohns erzherzog Leopoldt Wilhelms hochfürstliche durch-
laucht (nota bene) neben andern auch das bisthumb Halberstadt nach ihrer
postulation und capitulation gelassen und es im erzstifft Bremen mit der
catholischen religion und Augspurgischen confession und deren freyen
übung in dem standt diese 40 jahr über erhalten werden soll, wie es den
12. Novembris anno 1627 darinnen gewesen und oben von andern stifftern,
in specie dem erzstifft Magdeburg, verglichen worden.“
Es hat auch weiter mit Chursachsen und andern religionsverwandten
sowohl dem domcapitul keinen strit gehabt, daß das erzstifft Bremen, weil
der vorige inhaber unterdes verstorben und seinetwegen keine hinderung
mehr im weeg gelegen, mehrbesagtes unsers brueders liebden geruhiglich
gelassen werden solte, bis der könig in Dennemarkh von wegen seines sohns
ins mittel kommen und gegen gemachte grosse hoffnung, auch endtlich ge-
thane zuesag und schrifftlich abgegebene versicherung, sich wieder Schwe-
den , wann dieselbe cron auff seine unterhandlung sich zu billichen friedens-
mitteln nicht bequemen und uns und dem reich landt und leuthe abtringen
wolte, mit uns zu conjungiren, die sache dahin gebracht, daß vorgedachtes
unsers brueders liebden von diesem erzstifft außgesezt und des königs in
Dennemarkh sohn, der iezige inhaber darein kommen. Wir haben auch des
königs liebden abgesandten ein decret daruber außantworten lassen, daß er
dessen hinführo ruhiglich genussen möchte, yedoch mit dieser condition,
daß beyde, der könig und sein sohn, yener zwar wegen des herzogthumbs
Holstein, dieser aber wegen solchen erzstiffts sich zum Prager frieden-
schlueß bekhennen und demselben in allen seinen puncten und articuln,
soviel sie von ieztgemelter lande wegen zu thuen schuldig, gebührlich nach-
khommen solten.
Nun hat des königs liebden sich zum Prager friedenschlues niemals be-
khent , viel weniger demselben nachgelebt und wegen des herzogthumbs
Holstein mehrern teils neutralitet gesucht. Der sohn aber hat sich zwar zu
angedeutem friedenschlues bekhandt, uns auch erstmals eine contribution
erlegt, hernach aber ebenmessig die neutralitet gesucht und (wie erst bey
dem Schwedischen krieg wieder Dennemarkh außkommen) mit der königin
und cron Schweden darüber sonderlich capitulirt
lichen armada im Niedersächsischen cräiß weder die quartier noch contri-
bution in diesem stifft passiren lassen wollen.
Nunmehr ist auch die sache mit ihro dahin kommen, daß sie nicht allein der
auffgerichten capitulation zugegen sich verheyrathet und also in effectu
den erzstifft erblich zu machen einen anfang gesucht, es mag nun mit oder
ohne consens des thumbcapituls sein geschehen, sondern auch mit der resti-
tution laut dessen zwischen ihnen und dem könig newlich auffgerichten
friedenschlues zu weitern tractaten nach Stockholm verwiesen.
Ob nun wir so grosse ursach haben solten, seiner liebden wegen lenger krieg
zu führen oder uns seine liebden bey diesen tractaten in so starkh anzuneh-
mben und dasyehnige fur sie zu suchen, was dero vaters liebden selbst bey
ihren friedenstractaten hat von Schweden nicht erhalten können, daß kön-
nen wir nicht rathsamb noch nöthig oder billich und nuzlich befinden, son-
dern wann man diesen erzstifft denen Schwedischen abhandlen oder wie-
der nehmen könte, so wehre solches vielmehr besagtes unsers freundlichen
geliebten brueders erzherzog Leopoldt Wilhelms zu Österreich liebden, weil
er selbigem sowohl alß Magdeburg ümb des gemeinen friedens willen vorhin
abgetretten, zu guet und zum besten zu versuchen oder aber die sache dahin
einzurichten, daß mit solchem erzstifft dem hauß Brandeburg vor Pommern
satisfaction gegeben wurde, könte. Aber deren keines erhalten werden und
die Schweden wolten nicht ablassen diesen erzstifft mit in ihre satisfaction
zu bringen, |:so vermeinen wir, das man es entweder dahin stellen möchte,
wessen sich die cron mit dem könig in Dennemarck fur den iezigen inhaber
biß auf sein lebzeiten selbst, doch sine praeiudicio Imperii, vergleichen
wurde, damit also der könig in Dennemarck noch weniger unwillen gegen
uns zu fassen ursach hette, oder aber der cron Schweden abgesandten endt-
lich soviel zu verstehen geben, wir hetten mit diesen und anderen derglei-
chen seither dem Passawischen vertrag und religionfrieden angezogener
erz- und stiffter weiter nicht alß auff die vierzig jahr hinauß nach inhalt
Prager friedens oder wessen man sich sonst noch bey den gravaminibus
ecclesiasticis verglichen haben wurde, unserstheils zu dispensiren. Könten sy
nun bey dem dombkapitul die sachen dahin richten, das ihrer einer oder
ander von königlich Schwedischen ministris aut proceribus hierzue gebür-
lich postulirt oder eligirt wurde, uff mas und weiß, wie es den protestiren-
den im Prager frieden zuegelassen oder noch bey diesem tractat weiter ab-
gehandtlet und verglichen werden wurde, so wolten wir in erwegung, das
wir uns oben erklert, die königin und cron pro civibus et statibus Imperii
Romani auffzunehmen, nicht darwieder sein, vielweniger destwegen mit
der |:cron in lengern krieg verbleiben, jedoch das hierdurch auch kein
newer krieg mit Dennemarckh und Holstein oder andern dessentwegen
möcht verursacht werden. Dargegen aber hetten unsere Kayserliche gesand-
ten auf die restitution deß bistumb Halberstatt für unsers freündtlichen
geliebten brueders erzherzog Leopoldt Wilhelm liebden umb sovil mehr zu
tringen und da es ia nit erhalten könte werden, wenigist dahin zu sehen, das
selbiges stifft bey dem hergebrachten modo electionis erhalten und keines-
wegs in provinciam redigirt werde.
30 Eben auf] Auf fol. 88’ des Gutachtens befiehlt der K., die Gesandten besonders an-
zuweisen , sich um Bremen anstelle von Halberstadt, das dann für Schweden vorge-
sehen werden könnte, für Leopold-Wilhelm zu bemühen.
Das Gutachten präzisiert auf fol. 88’: und wan sie zuruckhbleiben solten, niemandt
anders alß dem hauß Holstein unnd Lüneburg zum besten kommen würden, die es
gleichwohl gegen Ewer Kayserliche Mayestät nicht meritirt, daß Ewer Kayserliche
Mayestät und dero haus umb ihretwillen lenger den krieg führen und darüber mit den
Schweden die tractatus abrumpiren oder schwehrer machen lassen solten.
solte, wegen Minden und Verden zu erklären, dan:| (wie wir berichtet)
|:diese bistumb alle schon in anno 1618 in der protestierenden handt ge-
wesen :| und erst nach der Prager schlacht unter dem Böheimischen, Pfälzi-
schen und Dennemarckhischen krieg per modum provisionis apostolicae
und executionis edicti wider in catolische hende und auß denselben nun-
mehr in der Schweden hende kommen, und wann sie gleich recuperiert
werden könten, dennoch iezigen reichszustandt nach bey denen protestie-
renden verbleiben wurden.
Und obgleich dergleichen erz- und stiffter alß res sacrae extra commercium
sein und sine consensu summi Pontificis oder ecclesiae auch in casu neces-
sitatis vel utilitatis publicae nicht zu verenderen, so seindt sie doch auch
iuris publici und gehören quoad temporalia unß und dem Reich und wan
daher wir mit rath und guetbefünden der stendt ex necessitate et ultilitate
publica Imperii, zu verhüettung weiteren christenbluetsvergiessens und ab-
wendung genzlichen verderbens und undergangs deß Reichs, solche den
feinden der christlichen kirchen umb deß algemeinen friedens willen auf die
maaß und weise, wie die protestierende dieselben vorhin haben und noch
weiter zu erhalten suechen, lassen thuen. So kan |:man uns hierinnen keine
ungerechtigkeit zuemessen, bevorab nachdem kein mittel mehr vorhanden
ist, dieselben ihnen mit gewaldt zu nehmen, und der könig in Franckreich
selbst mit seinen ungerechten waffen uns bishero an recuperirung dieser
und mehr anderer erz- und stiffter mit connivirung derienigen, die uns
billich hetten besser zu beschüzung der catholischen kirch und religion
unter die armen greiffen sollen, verhindern helffen, auch noch ferner hin-
tern thuen.:|
Sovil aber Schlesien belangt, were ihnen solches pure abzuschlagen und
dißfahls in negativa, wie in puncto solvendae militiae zu verharren, und
diß soviel Schweden betrifft.
Wegen satisfaction der cron
23 Franckhreich] Die Ausführungen des Gutachtens über die franz. Satisfaktion (fol.
89–91’) waren durch nr. 184 überholt. Vor der bayerischen Intervention am Kaiserhof
wurde das Angebot von Metz, Toul, Verdun, Moyenvic und Pinerolo als endgültig
angesehen. In der Elsaßfrage neigte ein Teil der Räte dazu, das Problem zu verschie-
ben , bis Spanien, die Reichsstände und sonstige Betroffene sich geäußert hätten. Die
anderen Räte empfahlen dem Kaiser die Entscheidung nicht länger zu verzögern,
damit er bei sich zuspitzender Lage schnell reagieren könne. Sie kommen dann zu dem
Schluß: Wann aber der frieden nicht anders alß mit verlust eines theilß deß Elsaßes,
sonderlich ienseiths deß Rheins unnd demolition der veste Breysach gegen erhaltung
deß übrigen und waß man sonsten noch davon außnehmen köndte, zu erhallten were,
so zweifflen sie [die Räte] ganz nicht, es werden Eüer Kayserliche Maiestät ihrem
erleuchten hohhen verstandt sich schon wisßen von sich selbst zue resolviren, ob sie
solchen destwegen wollen zuruckhgehen oder lenger auff den ungewisßen außgang deß
kriegs protrahiren lassen.
Unnd wann man dießes puncten halben richtig, würdt sich auch deßienigen halben,
waß die Franzoßen wegen Philippsburg unnd ettlicher gewissen ortt zue ihrem besßern
transitu usque ad Rhenum praetendiren, schon ein mittel finden, waß darbey zue thuen
oder zue lasßen sey.
Eine Militärsatisfaktion der Feinde wird abgelehnt. Es soll aber versucht werden, für
die Abdankung der Ausländer in den Armeen der Feinde und des Kaisers eine Abfin-
dung vom Reich zu erhalten (fol. 92–93).
Zu Hessen-Kassel wird fol. 92 ausgeführt: Betreffend die landgräffin ist darvon bereit
in vorigem gutachten nach notturfft geredt worden, daß in publicis es alles von dem-
ienigen dependirt, weßen sich die stende selbst auff Ewer Keyserlichen Mayestät
ratification in puncto gravaminum et amnistiae noch vergleichen, undt in privatis,
weßen sich Churcölln undt andere interessirte drüber resolviren werden, dorüber auch
den Keyserlichen abgesanten albereit instruction ertheilt.
Das Ga. endet fol. 93 mit dem Hinweis: Bey dem ganzen puncto satisfactionis aber
finden die gehorsamiste rhät daneben hoch nothwendig, daß Ewer Keyßerliche
Mayestät zuegleich den punctum restitutionis wohl abhandeln undt sich mit den
kronen, sowohl der landgreffin, eigentlich vernemen und daßelbige expresse in die
capitula pacis einbringen sollen, was, wan undt wie ein ieglich theil dasienige, was
Ewer Keyßerlichen Mayestät undt dero hauß, auch ihren assistenten undt mittver-
wanten nach abtretung deßen, so den kronen undt der landgreffin gelaßen werden soll,
noch hinterstellig bleibt, restituirt undt wieder abgetreten werden soll.
bewenden, so wir destwegen unserm principalgesandten graven von Traut-
manstorff absonderlich zugeschrieben .