Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
168. Trauttmansdorff an Ferdinand III Osnabrück 1646 Februar 19
–/ 168 / [ 197 ]
Osnabrück 1646 Februar 19
Konzept: TA, Ka. 123 fol. 174–175’.
Stadt und Erzstift Bremen.
Hinweis auf die Relationen Trauttmansdorffs vom 22. Januar
Vgl. [ nr. 154 Anm. 1 ] .
bruar
noch immerfort auff zurucklassung des erzstiffts Bremen bestehet und
ungewiß, ob und wie weit die ständt des Reichs etwa hierzue condescen-
dirn möchten, wan der friedt einzig und allein hieran hafften solte, also hab
ich auff allen solchen unverhofften fahl Ewerer Kayserlichen Mayestätt
hiemit zu bedencken und zu consideriren allerunderthenigst anheimb-
stellen sollen, weilen gleichwohl an conservation und erhaltung dieser
statt Bremen beim Reich, zumahl ihrer situation halber, mercklich viel
gelegen, ob sy in eventum und in geheimb vermelte statt Bremen vor ein
reichsstatt declariren und mir dero allergenedigste resolution darüber zue-
kommen lassen wollen; deren ich mich dan anderer gestalt nit alß auf den
erforderenden nothfall gebrauchen werde. Dabey ich der unvorgreiflichen
gehorsamisten meinung were, daß neben außnehmung der statt Bremen die
Überlassung des erzstiffts ferner dahin zu conditioniren sein möchte: 1 o daß
der cron Schweden wegen alles dessen, waß ihro vom Reich occasione huius
pacis an einem oder anderm orth überlassen werden möchte, das seye nun in
underschiedtlichen craisen gelegen oder nit, auff allgemeinen reichstägen
mehr nit alß ein votum passirt und verstattet. Auff den craißtägen aber es
gehalten werden solte, wie es in iedtwederm craiß breuchlich und herge-
bracht . 2 do daß dem iezigen inhaber des erzstiffts ein orth zu seiner resi-
denz vorbehalten und gelassen. 3 io auß des erzstiffts einkommen ihme jahr-
lichs ein gewisser underhalt verordnet und gegeben oder da solches, wie zu
besorgen, nicht zu erhalten, alßdan dem inhaber auß den reichscontribu-
tionibus ein gewisses zuegelegt werden möchte. 4 to das es wegen des tituls
des erzstiffts, sodann des dombcapituls und anderer geistlichkeit, derselben
iurisdiction und gerechtsame, in dem standt, warinn dieselbe sich pro
tempore befinden, verpleiben und durch diese einraum- und abtrettung der
erzstifft sein vorige natur und nahmen, noch auch das dumb- und andere
stiffter ihre constitutionem ecclesiasticam nicht verlieren, die einkommen
aber, so ein zeitlicher inhaber des erzstiffts genossen, der konigin in
Schweden in crafft der darüber erfolgenden investitur gelassen werden sol-
ten . 5 to die investitur aber möchte erstlich auff die königin und ihre
leibserben oder da dieselbe ohne leibserben absturbe, auff den ihro nechst
succedirenden könig in Schweden, dessen eheliche manliche leibserben und
deren eheliche manliche descendenten gerichtet werden, dergestalt wan
auch selbiger könig entweder ohne eheliche manliche erben oder auch
dessen linea masculina descendens absturbe, alßdan der erzstifft der daß-
mahl regierenden Kaiserlichen maiestet und dem Reich wiederumb heim-
fallen solte.
Wan aber diese conditiones nicht zu erhalten, das alßdan so guet und wie
man kan, zu schliessen were.