Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
33. Trauttmansdorff an Ferdinand III Osnabrück 1645 Dezember 16

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Trauttmansdorff an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 Dezember 16

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Ausfertigung: StAbt. , Bavarica Fasz. 1e fol. 371–372 = Druckvorlage – Konzept:
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TA, Ka. 109 unfol.

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Achte Kur.

[p. 52] [scan. 100]


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Rezepisse auf nr. 1. Hinweis auf nrr. 27 und 32. Wiewohl ich nun dahin
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gestelt sein lasse, obs nit besser gewest sein möchte, wan man mit dieser, des
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Vollmayrs den mediatoribus vor diesem ubergebnen memorials communica-
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tion etwas wenigs zuruckhgehalten und der nachgefolgten relation

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Vgl. nr. 32 Anm. 7.
vorde-
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rist erwartet hette, so will ich doch verhoffen, ihre churfürstliche durch-
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laucht werden auff den in vorberürtem meinem letzteren schreiben vom
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13ten dits

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Vgl. nr. 27.
begriffenen vorschlag, und da man es darzue würde bringen
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können, sich eines anderen bedenckhen unnd von dem achten electorat, da
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die gantze Maximilianische linea ohne alternation admittirt würde, gern
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weichen. Bey welcher occasion Ewer Kayserlichen Mayestät ich unangefüegt
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nit lassen sollen, waß massen ich die verlaßliche gewisse nachricht habe,
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wiewohl der herr churfürst zu Trier bey seinem letzten zu München sein

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Ende Mai/Anfang Juni 1645. Vgl. J. Baur II S. 67.

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mit ihrer churfürstlichen durchlaucht der churwürde halber eines sicheren
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expedientis sich beredet, daß seine churfürstliche gnaden doch in hoc
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puncto dero gesandten noch zur zeit außtruckhlich nicht, sonder nur dahin
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instruirt haben, daß, wan dieser chursachen halber etwas vorkommen thete,
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sy, die gesandten, solches alßbaldt berichten unnd darüber fernere special-
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instruction erwarten solten, weilen seine churfürstliche gnaden dero dits
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orths habende gemüethsmainung noch zur zeit keinem menschen offen-
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baren , sondern biß daran in scrinio pectoris behalten wolten. Sonsten haben
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die Trierische gesandten darbey wohl soviel zu verstehen geben, daß gleich-
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wohl die churdignitet auch etwas werth unnd nicht also fur vergeblich
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unnd umbsonst zu aestimiren, sondern daß solche demienigen, welchem
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die praetendirende kriegsunkosten hernegst zu zahlen obligen werden, eben
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sowohl in compensationem und mit zu guetem kommen müeste.

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