Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
33. Trauttmansdorff an Ferdinand III Osnabrück 1645 Dezember 16
Osnabrück 1645 Dezember 16
Ausfertigung: StAbt. , Bavarica Fasz. 1e fol. 371–372 = Druckvorlage – Konzept:
TA, Ka. 109 unfol.
Achte Kur.
Rezepisse auf nr. 1. Hinweis auf nrr. 27 und 32. Wiewohl ich nun dahin
gestelt sein lasse, obs nit besser gewest sein möchte, wan man mit dieser, des
Vollmayrs den mediatoribus vor diesem ubergebnen memorials communica-
tion etwas wenigs zuruckhgehalten und der nachgefolgten relation vorde-
rist erwartet hette, so will ich doch verhoffen, ihre churfürstliche durch-
laucht werden auff den in vorberürtem meinem letzteren schreiben vom
13ten dits begriffenen vorschlag, und da man es darzue würde bringen
können, sich eines anderen bedenckhen unnd von dem achten electorat, da
die gantze Maximilianische linea ohne alternation admittirt würde, gern
weichen. Bey welcher occasion Ewer Kayserlichen Mayestät ich unangefüegt
nit lassen sollen, waß massen ich die verlaßliche gewisse nachricht habe,
wiewohl der herr churfürst zu Trier bey seinem letzten zu München sein
mit ihrer churfürstlichen durchlaucht der churwürde halber eines sicheren
expedientis sich beredet, daß seine churfürstliche gnaden doch in hoc
puncto dero gesandten noch zur zeit außtruckhlich nicht, sonder nur dahin
instruirt haben, daß, wan dieser chursachen halber etwas vorkommen thete,
sy, die gesandten, solches alßbaldt berichten unnd darüber fernere special-
instruction erwarten solten, weilen seine churfürstliche gnaden dero dits
orths habende gemüethsmainung noch zur zeit keinem menschen offen-
baren , sondern biß daran in scrinio pectoris behalten wolten. Sonsten haben
die Trierische gesandten darbey wohl soviel zu verstehen geben, daß gleich-
wohl die churdignitet auch etwas werth unnd nicht also fur vergeblich
unnd umbsonst zu aestimiren, sondern daß solche demienigen, welchem
die praetendirende kriegsunkosten hernegst zu zahlen obligen werden, eben
sowohl in compensationem und mit zu guetem kommen müeste.