Acta Pacis Westphalicae II A 3 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 3: 1645 - 1646 / Karsten Ruppert
13. Ferdinand III. an Nassau und Volmar Linz 1645 Dezember 7
Linz 1645 Dezember 7
Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 92 VII fol. 65–67’ – Konzept: ebenda Fasz. 47b fol.
230–231’ – Kopie: Giessen 206 nr. 205 S. 1230–1237; Ebenda nr. 212 S. 1258–1264
– Druck: Gärtner VII nr. 10 S. 33–37.
Admission Magdeburgs und Hessen-Kassels. Repliken der Kronen. Vorpommern. Böhmen.
Jägerndorf. Vermittlung in Osnabrück.
Rezepisse auf APW II A 2 nrr. 300 und 303.
Waß nun fürs 1. den punctum admittendorum und in specie Magdeburg
betrifft, hats bey deme, waß per maiora von den catholischen chur- und
fürstlichen gesandten geschlossen
Vgl . G. v. Meiern II S. 71 und [ nr. 11 Anm. 2 ] .
sein, ob die Magdeburgische wie auch die ubrige uncatholische stände und
die cronen selbsten zue denen reservierten conditionen sich verstehen wer-
den . Immittelst aber werdet ihr ungeachtet dessen, waß etwo hierüber noch
für stritt einfallen möchte, nit unterlassen, mit allem fleiß auff die ercle-
rung der frembden cronen auff unsere ubergebene antwortten zu tringen.
Waß aber die admission der Hessen Casselischen belangt, hat es gleichsfals
bey deme, waß geschlossen , sein verpleibens. Sechen aber keine ursach,
warumb von euch die Hessen Casselische auff ein mehrers, alß die stände
selbst vermeinet, alß nemblich, daß sie auch in puncto satisfactionis zur ses-
sion und voto neben andern zugelassen werden möchten, vertröstet oder
veranlasset worden.
Wir lassen unß auch die bey disem puncto admittendorum von den media-
torn und sonderlich von dem nuncio apostolico
Fabio Chigi (1599–1667), der nachmalige Papst Alexander VII. (1655–1667), seit
1639 Apostolischer Nuntius in Köln, seit Ende 1643 außerordentlicher Nuntius für den
Westf. Friedenskongreß. Sein vornehmlich auf dem Westf. Friedenskongreß geführtes
Tagebuch erscheint demnächst in den APW III C 1 (hrsg.v. K. Repgen ), dort auch
weitere Literatur.
digkeit der stände halber beschehne trewe wahrnung gnedigst wohl gefal-
len . Könt euch derenthalben mit gelegenheit in unserm nahmen bey ihme
bedancken und ersuechen, ob bey so beschaffnen sachen und weilen die reli-
gion so hoch dabey interessiert, sich wolt belieben lassen, mit gueter manier
und gelegenheit denen ständen selbsten destwegen zuezuesprechen und sie
zue mehrer bestendigkeit zue animieren, wie er wohl zue thun wissen
werde.
Waß nun fürs andere den punctum satisfactionis und absonderlich, waß
von deme von Witgenstein
Johann VIII. Gf. zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (1601–1657), nach hessischem und
schwedischem Kriegsdienst Weihnachten 1642 zum „brandenburgischen Geheimen Rat
von Haus aus“ ernannt, kurbrandenburgischer Prinzipalgesandter auf dem Westf. Frie-
denskongreß . Vgl. ADB XLIII S. 619–623 und K. Grossmann .
bereits vor disem von unß Vorderpommern offeriert worden, und waß ihr
darauff geantworttet, anreichet, da habt ihr in der an euch sub dato den drey-
undzweinzigsten Septembris anno 1643 in gesambt abgangen instruction zue
ersehen, waß zwischen dem Salvio und dem Lützaw
vorgewesen und welchergestalt nichts darinnen vorgangen, so deß chur-
fürsten von Brandenburg liebden hette praeiudiciern mögen
churfürstlichen wegen einziger vor disem vorgewesnen handlung stärker
tringen möchten, so habt ihr mit reiffem bedacht zue deliberiern, wessen
ihr euch gegen den Brandenburgischen auff der gleichen einwurff zue er-
kleren und deßienigen euch entlich zue halten, waß unser obrister hoff-
meister für rathsamb befinden würdt.
Waß dann ferners in hoc puncto von dem Salvio und andern discurriert
worden, lassen wir zwar alß unterfängliche discurs an sein orth gestellet
sein.
Gestalt auch fürs dritte eben dahingestelt verpleibt, waß wegen unserer
erbkönigreich und landen vorkommen. Ihr habt auch auß beyligendem ab-
druckh deß iüngst in unserm erbkönigreich Böheim gemachten landtag-
schlußes mit mehrerm zue vernemmen, wie wenig unßere getrewe stände
vor deme, waß in religion- und prophansachen für guet, recht und billich
befunden, erkleret und statuieret worden, abwendig machen zue lassen ge-
sonnen ; dessen ihr euch auff begebenden fahl wohl zue bedienen haben
werdet.
Waß aber in specie die praetension deß churfürsten zue Brandenburg lieb-
den auff daß hertzogthumb Jägerndorff
Markgf. Johann Georg von Brandenburg war nach der Schlacht am Weißen Berg wegen
seiner Unterstützung Friedrichs von der Pfalz in die Reichsacht verfallen und seines
schlesischen Herzogtums Jägerndorf für verlustig erklärt worden. Die Restitutions-
ansprüche seines unverheirateten Sohnes Ernst (gest. 1642) waren auf Kurbrandenburg
übergegangen. Vgl. U. u. A. I S. 370f., IV S. 388 und S. 53 Anm. 5.
unserer königlich Böhmischen hoffcantzley auß mehrermeltem unserm ge-
heimen rath und obristen hoffmeistern, dem graffen von Trautmanstorff,
bereits der notturfft instruiert , dabey wir es gnedigst bewenden lassen.
Wie es dan in gleichem und fürs vierte bey deme, wessen wir unß wegen
vergleittung der mediatstände nechsthin resolviert , sein bewendens hat.
Waß dan entlich und fürs fünf fte den punctum mediationis bey denen Oßna-
bruggischen tractaten betrifft, halten wir gleichsfalß gnedigst darfür, daß
denen sachen durch die eingeführte interposition der churfürstlichen und
anderer gesanten nicht werde geholffen sein. Haben destwegen unß bereits
vor disem erkleret , daß wir unsers theils die Venedische interposition auch
aldazue admittiern erbiethig. Massen wir auch die Republica selbsten durch
unsern alda residierenden oratorn destwegen ersuechen lassen. Dieselbe
auch sich darauff erkleret, wie ihr bereits auß unserer an unsere Oßna-
bruggische gesanten abgangnen communication werdet vernommen haben ;
auch noch ferner auß der unß iüngst zuegeschickten parte, davon abschrifft
hiebey ligt, werdet zue vernemmen haben; dessen ihr auff begebenden fahl
bey den Schwedischen erinnerung zue thuen.