Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
239. Ferdinand III. an Trauttmansdorff Linz 1646 Juli 6
Linz 1646 Juli 6
Ausfertigung (H.): TA Ka. 124 Teil I fol. 93–94 = Druckvorlage – Kopie: RK FrA Fasz. 92
IX nr. 1346 fol. 443–443’; Klattau TA Ka. 6 Inv. nr. 68 fol. 85–86.
Ankündigung einer kaiserlichen Resolution über die Religionsgravamina. Erläuterung zur An-
wendung des Religionsrechts in den kaiserlichen Erblanden. Ankündigung von Informationen
bezüglich Amnestie.
Aus nr. 222 habe ich mit mehrerm vernohmen, wessen sich die Chursächßi-
sche gesanten in puncto gravaminum noch bey ewerer anwesenheit zue Oß-
nabrugg vernehmen lassen. Nun bin ich im werckh und werde euch inner der
negsten 2 tagen durch ein eignen curier meine entliche erklerung in besagtem
puncto gravaminum uberschicken , darauß ihr auch mit mehrerm werdet zue
vernemmen haben, wie ich es dißorts in meinem erbkönigreich und landen
wolle gehalten haben.
Finde sonsten in eweren denn Chursachßischen gesanten eröffneten vor-
schlägen sovil, daß ihr auch gegen denselben unter anderm erkleret, daß ge-
dachte meine erbkönigreich und lande von disem vergleich allerdings exi-
miert verpleiben sollen, iedoch pro emigratione ein laxus terminus etwo von
7 oder 8 iahren gestattet, sodan mit denen, so propter exercitia religionis
in die nachbarschafft außlauffen, durch die finger gesehen werden solle.
Gleich wie es nun billich dabey sein verpleibens hat, daß erwehnte meine
erbkönigreich undt lande von dem vorhabenden vergleich allerdings exi-
miert verpleiben, also waß die emigranten betrifft und daß denselben ein
laxus terminus von 7 oder 8 iahren solle verstattet werden, verstehe ich von
denen sich anietzo in besagtem meinen erbkönigreich und landen noch be-
findenden uncatholischen, nit aber von denen, so bereits emigriert, daß die-
selbe sich diser erklerung gleichsfalß zue bedienen, auch etwo unter disem
praetext sich wider in meine landte zue begeben oder darinen auffzuehalten
haben sollen.
Gestalt ich auch, waß weiter gesagt würdt, daß mit denen, so propter exerci-
tia religionis in die nachbarschafft außlauffen, durch die finger gesehen wer-
den solle, gleichsfalß dahin verstehe, daß solches nichtsdestoweniger bey
meinem freyen ungebundenen willen stehen, keineswegs aber dises noch waß
auch sonsten deß termin uff 8 iahr vor die emigrierende oben vermeldet, in
pactum publicum mit den frembden cronen oder auch denen reichsstendten,
weniger in daß instrumentum pacificationis kommen oder der execution deß
fridens unterworffen sein solle, desgleichen auch, waß wegen fürsten und
stendt in Slesien geredt worden, verstehe ich nicht, daß es auf die erbfirsten-
thumber gemeint seie, denn wegen derselben muß es bei des Prager fridt
nebenrecess verbleiben.
Habs euch zue ewerer nachricht nit verhalten wollen. Werde euch auch bey
obbemeltem curier die im postscripto begehrte information, ob der Oxen-
stern bey denen mit Chursachßen gepflognen tractaten damahlß die herna-
cher im Prager friden begriffne amnistiam und zuemahln wegen der davon
außgenomnen stenden beliebet, mitschicken.