Acta Pacis Westphalicae II A 4 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 4: 1646 / Hubert Salm und Brigitte Wübbeke-Pflüger unter Benutzung der Vorarbeiten von Wilhelm Engels, Manfred Klett
184. Trauttmansdorff an Nassau und Volmar Osnabrück 1646 Juni 14
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Osnabrück 1646 Juni 14
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 IX nr. 1274 fol. 224–225 = Druckvorlage – Konzept: TA
Ka. 116 Z 10 nr. 84 unfol.
Warnung an die kurtrierischen Gesandten, die Annahme der französischen Protektion durch den
Kurfürsten von Trier zu publizieren.
Auß deß herrn Raigerspergers ahn den herrn Vollmar vertrewlich abgange-
nem brieffel hab ich mit mehrerem vernommen , waß fur ein weit außsehen-
den passionirten und unverantwortlichen befelch die Churtrierische gesand-
ten von ihrem herren empfangen haben
Vgl. [ nr. 127 Anm. 3 ] .
Raigersperger dieselben wohlmainendt erinnert, daß sy doch mit publicirung
derselben einhalten und sich selbst dardurch kein ungelegenheit zuziehen sol-
ten . Wie nun dieß eine sach ist, welche mit stillschweigen nit fürbeyzugehen,
also wolte ich der mainung seien, auch Ewer Exzellenz und den herrn hiemit
dienst- und freundlich ersucht haben, sy wollen ermelte Churtrierische abge-
sandten fur sich erforderen und denselben in nahmen und von wegen ihrer
Kayserlichen majestät anzaigen, unß, den gesambten Kayserlichen gesandten,
seye glaubwurdig furkommen, waßmassen ihr churfürstliche gnaden zu Trier
ihnen gemessenen befelch zuekommen lassen, daß sy in allen dreyen reichs-
räthen verkunden und gleichsamb ins Reich publiciren solten, daß ihr gnä-
digster herr die assistentz der cron Franckhreich angenommen und dabey
zu leben und zu sterben gedächte, uber dieses auch den stifft Speyr
Maximin
Abtei in Trier (OSB), deren Reichsunmittelbarkeit seit langem umstritten war. 1624/25 hatte
Kf. Philipp Christoph von Trier die Abtei vom Papst als Kommende übertragen bekommen.
1570 und 1626 bestätigte das RKG die trierische Landeshoheit über St. Maximin, obschon
Spanien, das ein Protektionsrecht über die Abtei hatte, und der Ks. anderer Auffassung waren
( Abmeier , 7f.).
schrifftlich zur erbprotection aufgetragen. Wiewohlen man nun ihnen, den
Churtrierischen gesandten, ihre freye vota in disputat zu ziehen oder zu be-
strückhen nit gedenckhe, gleichwohl aber, weilen diß sachen seint, welche nit
allein zu keinem friden, sondern zu noch mehrern zerruttung und diminui-
rung des Reichs gereichen, bevorab aber der von ihrer churfürstlichen gnaden
der Römisch Kayserlichen majestät unnd dem Heyligen Reich theur geleiste-
ten pflichtschwur strackhs zuwiderlauffen thuen, also wolten meine herrn
collegae sy, die Churtrierische gesandten, hiemit wohlmainendt unnd ernst-
lich ermahnt und gewahrnet haben, von publication dergleichen unverant-
wortlichem befelch sich zu enthalten, fur Kayserliche ungnad sich zu hueten
und dabey dieses wohl zu consideriren unnd in acht zu nehmen, daß ihr gnä-
digster herr, derzeit gleichsamb in Französischer hafft unnd gewalt, unge-
zweivelt dergleichen sachen ihnen entweder auß der Franzosen anstifftung
oder auß zwang unnd wider seinen willen aufftragen musse. Im widrigen
fahl, da sy dieser wohlmeinender erinnerung und wahrnung unerachtet be-
fohlenermassen fortfahren solten, wolten wir entschuldiget sein, wan ihr
Kayserliche majestät solches, wie billig, empfinden und gegen sy gebührend
anden werden, denen meine herren also weiter recht zu thuen werden wissen.