Acta Pacis Westphalicae II A 5 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 5: 1646 - 1647 / Antje Oschmann
236. Nassau an Ferdinand III Münster 1647 Februar 1
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Münster 1647 Februar 1
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 54a (Teil II) fol. 59, praes. 1647 Februar 14.
Einspruch Pfalz-Neuburgs gegen die Übertragung der pfälzischen Kurwürde auf die wilhelmini-
sche Linie des Hauses Wittelsbach.
Verweis auf die Beilage.
1 Protokoll, [Münster] 1647 Januar 30. Kopie: RK FrA Fasz. 54a (Teil II) fol. 66–67 =
Druckvorlage; KHA A 4 nr. 1628/21 unfol.
Seindt die Pfaltz Neuburgische gesandte
Pfalz-Neuburg wurde auf dem WFK durch die Ges. Caspars (seit 1645), Althoven, Cloet,
Labrique (alle drei seit 1646 Juni), Weschpfennig (1645–1646 Februar und ab 1646 August)
( APW III C 3 S. 402 Z. 1–5) und Griesheim (seit 1646 August) vertreten ( MEA Corra
Fasz. 9 unfol.; APW III C 2 S. 717 Anm. 1). Dr. Johann Dietrich (Theodor) Caspars (um
1617–1680); 1644 Hofgerichtskommissar, 1671 Hofgerichtsdirektor ( Jaitner S. 58–60). Dr.
Dietrich Althoven (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden); GR , 1635 Lehndirektor,
1636–1655 jülich-bergischer Vizekanzler ( Leffers S. 96–98). Lic. Reinhard Cloet ( Lebensda-
ten konnten nicht ermittelt werden); Hofrat ( Leffers S. 96). Simon de Labrique (Lebensdaten
konnten nicht ermittelt werden); 1605–1622 Professor für Zivilrecht an der Universität
Ingolstadt; später Vizekanzler in der Pgft. Pfalz-Neuburg, 1627 an der Wiedereinführung der
kath. Religion in der Pgft. Pfalz-Sulzbach maßgeblich beteiligt; 1649 Ges. auf dem Nürnber-
ger Exekutionstag ( Jöcher VII Sp. 1020; Repertorium S. 405; Bosls Bayerische
Biographie S. 459). Johann Bertram von Scheidt gen. Weschpfennig (1580–1661); GR ,
Kämmerer und bergischer Landmarschall, später Obersthofmeister; 1652–1654 Ges. auf dem
Regensburger RT ( Repertorium S. 406, 745; Leffers S. 104–105). Heinrich Christoph von
Griesheim (vgl. [ nr. 149 Anm. 2 ] ).
und praemissis curialibus angezeigt, daß von ihrer fürstlichen durchlaucht, ihrem
gnädigsten herren, sie abermahlen auffs newe befelch empfangen, bey der Kayserlichen
gesandtschafft sich anzugeben, wegen ihrer durchlaucht zue underschiedlichen mahlen
vorgebrachten praetension und interessi inn der Pfaltzischen chur und davon dependiren-
den sachen erinnerung zu thun und nochmahls zum besten zue recommendiren, damit
bey diesem friedenßschluß in selbiger sach ihrer durchlaucht in aurea bulla
von unterschiedlichen Kayserlichen confirmirten statutis familiae
dennen offtmahligen kaysers Ferdinandi Secundi, allerglorwürdigsten memori, ertheilten
decretts, zusag und Versicherungen
Nachdem dem Pgf.en Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg (1578–1653; 1614 Pgf.) die
1566 erteilte Anwartschaft Pfalz-Neuburgs auf die pfälzische Kur 1615 und 1623 bestätigt
worden war, hatte Ferdinand II. (1578–1637; 1619 Ks.) mit Reskript vom 23. Oktober 1623
entschieden, daß, falls im Rechtsstreit Pfalz-Neuburg contra Bayern ein Entscheid zugunsten
des ersteren ergehe, dieser nach dem Tod des bayerischen Kf.en vollzogen werde oder, falls die
Kur der Münchener oder Heidelberger Linie bleiben solle, daß Pfalz-Neuburg die Anwart-
schaft nach dem Erlöschen beider Linien besitze oder, wenn kein Urteil vor dem Tod Kf.
Maximilians I. ergehe, die Kur nur mit Zustimmung aller Kf.en weiter verliehen werden
dürfe. Am 4. Mai 1628 hatte der Ks. zusätzlich versprochen, die Rechte der wittelsbachischen
Agnaten auf dem nächsten RT prüfen zu lassen – allerdings ohne seine endgültige Festlegung
gegenüber Bayern (Münchener Vertrag vom 22. Februar 1628; Druck: Londorp V S.
796–799) zu erwähnen ( Bezzel ).
cirliches oder denselben zugegenlauffendes geschlossen werde, mit dem anhang, das ihre
durchlaucht, ohnangesehen ihres so bevestigten und wollgegründeten rechtens, zue
mehrer bezeugung ihrer zue ihrer Kayserlichen mayestät allerunterthänigsten biß anhero
gehabten devotion (dabey sie auch biß in todt gehorsambst zu continuiren gewillett), auch
ihres friedliebendes gemüths und dan in ansehung der nahen bludtsverwandtschafft, so
mit ihrer churfürstlichen durchlaucht zue Bayern, sie haben sich erklehrt, das im fall die
Pfaltz Heidelbergische lini nit gäntzlichen in vorige churdignitet und landen solten
restituirt werden, sondern es mit solcher dignitet und der Oberpfaltz, wie sie vernehmen,
das alhie schon solle proiectirt sein, gehalten werden, damit zufrieden zu sein, wan
solches allein auf die Maximilianische, nitt aber auf die gantz Wilhelmische lini
extendiret werden solte, insonderheit weilen dieses der Maximilianischen lini in ansehung
von derselben ihrer Kayserlichen mayestät und dem Reich geleisteten trewen diensten
und hohen meriten geschehen, ihre durchlaucht aber nit sehen könten, warumb sie denen
ubrigen der Wilhelmischen lini, weilen selbige ihres erachtens irer mayestät und dem
Reich mehrer dienst alß sie nitt geleistet oder sich meritirt gemacht, in ihrenn acquirirten
und von Kayserlicher mayestät offtmahlen allergnädigst confirmirten rechten zu weichen
ursach hetten. Wehren also der unterthänigsten hoffnung, ihre Kayserliche mayestät diese
ihre wohlmeinende allergehorsambste erklärung in Kayserlichen gnaden wohl auffneh-
men und die sachen dahin disponiren lassen würden. Im unverhofften gegenfahl aber
wolten sie ihr außtrücklichen vorbehalten und bedingt haben, das diese ihre erklehrung
ihro unpraeiudicirlichen und als niemahlen geschehen zu sein gehalten werden solle.
Ego: Zweiffelete mir nit, ihnen zuvor genugsamb bekandt, in waß terminis die Churpfalt-
zische sache stehe und wie weit es albereit damit kommen. Wolte mir, als der ich mich
vor diß mahl von der Kayserlichen gesandtschafft allein alhie befünde, nitt gepühren,
mich in etwas in solcher so hoher sachen allein einzulassen, wolte aber nit unterlassen, da
von ihrer excellentz herrn obristhoffmeister und ubrigen Kayserlichen gesandten zu
referiren, nitt zweifflendt, sie bey denselben gleichfalß dies werck albereit würden
angebracht haben. Und wehre ich der gutter hoffnung, wan dies friedenswerck facilitirt
und zu guttem schluß gebracht, ihrer fürstlichen durchlaucht und dero landen dadurch
mehren vorthel und nutzen alß durch dessen verlängerung und auffenthalt zuwachssen
würde.