Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
112. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 Februar 5
Prag 1648 Februar 5
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1967fol. 253–254’, [praes. 1648 Februar 19] =
Druckvorlage – Korrigierte Reinschrift: ebenda Fasz. 53c (1647 I–III)fol. 45–46’ .
Gutachten
s.l. [vor 1648 Februar 5]. Konzept: RK FrA Fasz. 56a (1648 I)fol. 260–261’.
Herausgabe des neuen Gesamtentwurfs für einen Friedensvertrag mit Schweden ( KEIPO6 ).
Unterstützung der kaiserlichen Forderungen durch Kf. Johann Georg von Sachsen wahr-
scheinlich ; Erwartung einer entsprechenden kurfürstlichen Resolution. Verhandlungsführung
gemäß der Hauptinstruktion, keine Beeinflussung durch die Missionen Blumenthals und
Schröders.
Rezepisse auf die Relationen vom 20. und 23. Januar 1648 (Nr.n 92 und
96): Herausgabe der Declarationes ultimae der protestantischen Reichs-
stände . Demnach wir dan nicht zweifflen, es werden solche albereit von
den catholischen ständen deliberirt und ihr guetachten ohne ainige dila-
tion eüch eröffnet
Declarationes ultimae der Mehrheit der kath. Rst. ,s.l. [praes. 1648 Februar 2] ( [ Beilage [1] ]
zu [ Nr. 109) ] .
wie die insimulation, das die catholischen, zum fahl sy was hinausgege-
ben , retractirten, fidem publicam violirten, zu beantwortten. [ Wie ] wir
eüch auch albereit anbevohlen, das ihr nach inhalt unserer instruction
Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
das instrumentum pacis hinausgeben sollet
Bezug auf die Weisung vom 1. Februar 1648 ( [ Nr. 108 ] ).
unser verordtnung bewenden und wollen zumahlen nit zweifflen, ihr
25 bewenden] Im Ga. folgt (fol. 260–260’): Sonst haben die gehorsambiste räth in acht ge-
nommen bey der protestirenden erkhlerungh viererley haubtpuncten. Und zwar erst-
lichen , das der § „In Bohemia“ wider Euer Kayserlicher Mayestät intention allerdings
an dem ortt solle bleiben, wie das truckhte instrumentum [ KEIPO4A ] mit sich
bringt, welcher sonsten ad § [ „Qui vero“ ] transferirt sollen werden. [ Am Rande von
Söldner: ] Nota bene: Ratione huius paragraphi „In Bohemia“ locum adhuc in ea descrip-
tione [ gemeint sind die prot. Declarationes ultimae], quam habeo, invenire non potui,
reliqui itaque, prout dictatum fuerat.
Zu dem andern, dz der § „Ut autem specialius“ erstlichen von den Kayserlichen ge-
sandten schlechter als zuvor gewesen [ In Art. IV § „Ut autem“ *KEIPO5* : omittatur
( Meiern IV, 821) ] und am schlechtest mit dem iezigen zusaz der protestirenden verfast.
3., daß die protestirende den punctum autonomiae, ausser das sie wegen der emigration
der underthanen von den 15 jahren in effectu bis auf 6 jahren gewichen, behaubten wollen.
4., daß sie den § „Tandem omnes“ undt also punctum amnestiae wider auf die Schwee-
dische weisen und wegen der erblandt sich nur mit intercessionibus und keiner cathego-
rischen erclärung herauslassen. Nachdem sie sich gleichwol erkhleren, das, was anitzo nit
alterirt, vor verglichen gehalten undt undt [!] subscribiert werden solle, so khunte be-
vorab bey so grosser instanz theils churfürsten, das der fridt quocunque modo gemacht
solte werden, die frag sein, ob Euer Kayserliche Mayestät uber die alberaith uberschikhte
instruction sich eines mehrern erklären oder bey derselben es allerdings [ verbleiben
lassen ] sollen.
361,25–362,6 wollen – haben] Im Ga. wird die Zustimmung der protestantischen Reichs-
stände noch nicht vorausgesetzt (fol. 261): Die Räte halten dafür, die Gesandten daran
zu erinnern, das sie bey den protestirenden die sachen in puncto satisfactionis Sueciae,
Hasso-Cassalensis, aequipollentiarum und dan auch in puncto executionis zu einer ent-
lichen und solchen erclärung brächten, die [!] Euer Kayserlicher Mayestät instruction sie
sich conformirten. Wan über alles mehrermelte protestierende sich erkhlert werden haben,
so wirdt die zeit geben, ob man bey der instruction verbleiben solle oder nit.
werdet berait von den protestirenden auch die antwort empfangen haben,
das sy es ihres ortts bey dem puncto satisfactionis Suecicae, item satisfac-
tion[is] Hasso Cassellensis, dan der aequipollentium halber allerdings bey
unnserer intention verbleiben lassen, bevorab aber demienigen sich con-
formiren , wessen wir [ uns ] in puncto executionis, restitutionis, distribu-
tionis et solutionis militiae resolvirt haben, ihr demnach umb soviel mehr
ursach gehabt haben, das instrumentum der instruction gemäß hinauß-
zugeben .
Haben eüch im übrigen zu ewerer nachrichtung communiciern wollen,
was unß unser rath und gehaimber reichssecretarius Wilhelmb Schröder
für ein schreiben und postscriptum überschikht hat, so unsers lieben
ohaimbs, des churfürsten zu Sachssen liebden, an doctor Leüber hat ab-
gehen lassen, darauf wir dan der tröstlichen zuversicht geleben, es werden
die protestirende auch es was neher geben. Haben im übrigen besagtem
Schröder anbevohlen, das er alsobaldt von Dreßden auß eüch ein ab-
schrifft der Chursachssischen resolution
Gemeint ist die Resolution Kf. Johann Georgs von Sachsen zu den ksl. Notae zum
KEIPO4A ,s.l. [vor 1648 Februar 2] ( [ Beilage [2] zu Nr. 117 ] ).
fahl nun solcher beschaidt demienigen, was von besagtes churfürsten lieb-
den durch obberürte schreiben dero abgeordtneten bereit bevohlen, ge-
mäß ist, so werden sich die protestirende umb soviel mehr mit demieni-
gen , was unnser instruction vermag, zu contentiren haben. Solte aber der
beschaidt wider verhoffen anderst beschaffen sein, so wollen wir eüch
von hieraus alsobalden unnsere weittere intention zukommen lassen. Ent-
zwischen bleibt es gleichwohl bey mehrgedachter unnserer haubtinstruc-
tion , und habt ihr eüch weder wegen unserer abschikhung nach Chur-
sachssen , weder auch der andern nach Churbrandenburg in fortsezung
desienigen, was mehrermelte instruction mit sich bringt, nit aufhalten zu
lassen, bevorab weiln sich die schikhung an Churbrandenburg wegen
ermanglung der nothwendigen paß vor den von Blumenthal verzühen
thuet
Die Weisung unterschlägt an dieser Stelle die Tatsache, daß Ferdinand III. Blumenthal
daraufhin die Unterbrechung seiner Reise zum kurbg. Hof befohlen hatte, um den weite-
ren Verlauf der Verhandlungen in Osnabrück abzuwarten (vgl. [ Nr.n 89 Anm. 11 ] und [ 103 Anm. 5 ] ).
Beilage [2] zu Nr. 112
Kf. Johann Georg von Sachsen an Leuber, Lichtenburg 1647 Dezember 31[/1648 Januar 10].
Kopie: RK FrA Fasz. 54ffol. 317–318; ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1967fol. 258–259; StAbt
Spanien Dipl. Korrespondenz Fasz. 42 (Ferdinand III. an Caretto)fol. 33–34
Weitere Kopien: RK FrA Fasz. 98efol. 1197–1197’ (Extrakt); StK FrA Ka. 11 p. 1839–
1840 (Extrakt). – Einen Extrakt dieses Schreibens hat Schröder auch direkt an die ksl. Ges.
in Osnabrück geschickt, die diesen am 9. Februar 1648 erhielten (vgl. [ Nr. 119 Anm. 11 ] ;
APW [ III C 2/2, 979 Z. 15–18 ] ).
Die Reichsstände sollen sich untereinander über das Reichsreligionsrecht einigen. Des wei-
teren habt Ihr zu vernehmen, daß wir keinen punct der Kaiserlichen uns iezo einge-
schikhten erklerungen
der frembten kriegsmacht noch lenger zu gebrauchen haben und nicht vielmehr den frieden-
schluß ohne weitere versaumbnus bey tag und nacht zu befördern angelegen halten solte.
Danach habt Ihr Euch ein für alle mal zu richten und dieses auch den übrigen evangelischen
Reichsständen mitzuteilen.