Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
95. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 Januar 22
Prag 1648 Januar 22
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1953fol. 179–180’, [praes. 1648 Februar 5] =
Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 40–40’, 43–43’.
Gutachten deputierter Räte (Kurz, Trauttmansdorff, Carretto, Gebhardt, Söldner, Walde-
rode ) und Conclusum im Geheimen Rat (Lobkowitz, Trauttmansdorff, Kurz, Colloredo,
Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner), Prag 1648 Januar 21, 22. Kopie: RK FrA Fasz.
55c (1648 I-III)fol. 41–42 .
Wunsch nach schnellem Friedensschluß. Rüge für die Verhandlungen am 7. und 8. Januar
1648 über den kurkölnischen Tauschplan; nachdrücklicher Verweis auf die Hauptinstruktion,
Forderung nach schwedischer Erklärung zum *KEIPO5* ; Übersendung der schwedischen
Erklärung.
Aufnahme von Verhandlungen mit den protestantischen Reichsständen bei unüberwind-
baren Differenzen mit Schweden.
Rezepisse auf die Relation vom 9. Januar 1648 (Nr. 78). Soviel nun die
außgesprengte Frankhfortische scardec betrifft, habt ihr eüch auß unn-
sern vielfeltigen bevelchen gnuegsamb zu erinnern, das wir eüch nit die
aufhaltung der fridenstractaten, sondern allermöglichste beförderung und
beschleinigung derselben ernstlich unnd gemessen anbevohlen, so ihr
menniglich, der unß ein anders aufzubringen suechen thuet, zu verstehen
geben
5 habt] Im Gutachten folgt (fol. 41’–42): und weiln alhie der Churbayrische abgeordtneter
[Mändl] unter anderen ursachen, warumb Euer Kayserlicher Mayestät die mora pacis
attribuirt will werden, angedeut, das die Kayserlichen gesandten den Churbayrischen
selbst gesagt, sie hetten inhibitionsbefelch in tractatu pacis von hinnen bekommen.
Waß aber die mit den Schweedischen, auch in puncto der außwechßlung
mit den Churbrandenburgischen und Braunschweig-Lünenburgischen
gehaltene conferenz anlangt, haben wir nit gern vernommen, das ihr
eüch in weitschichtige disputat einlassen thuet, und zeigt der effectus,
das hieraus nichts alß weitleüfftigkeit
10 erhalten worden] Im Gutachten (fol. 41): Die gehorsambiste räth finden, dz weeder auf
dise noch vorige einkommene obiectiones ex parte der Schweedischen einziges haubt-
guettachten nit kan gegeben werden, denn zum theils, was bis anhero einkommen, vil
mehr discursus zwischen den Kayserlichen und Schweedischen gesandten als verläßliche
resolutiones ex parte Schweeden sein, zum theils, daß in den haubtpuncten, nemblichen
executionis, noch von den Schweedischen kein resolution erfolgt ist.
gemässene instruction
Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
keine abweeg, es geschehe, von wem es wolle, abtreiben lassen und der-
zeit bey den Schweedischen gesandten dahin tringen, das sy über das
ganze instrumentum pacis, wieweit solches von eüch ihnen iüngst ange-
händigt , und in specie super puncto executionis
Art. XVI *KEIPO5* , praes. Osnabrück 1647 Dezember 26 ( [ Nr. 29 Beilage [3] ] ).
sachliche erklärung ertheilen, ohne das ihr eüch mit ihnen entzwischen in
viel disputat einlasset, welche dan, wan sy also beschaffen wäre, das ihr
vigore unserer instruction nit schliessen könnet, so wollet unß solche
alsobaldt überschikhen. Ist darumb nit vonnötten, das ihr eüch dieses
auf ieztbemelten fahl habenden bevelchs gegen ein oder andern vernem-
men lasset, sonder denselben bloß in der that selbst nachkommet.
Ihr thuet auch wohl daran, das ihr, ie eher, ie besser, wan mit den
Schweedischen kein ganzes zu machen, sehet, wie die protestirende sich
mit eüch in handlung einlassen und über die von eüch iüngst hienaus-
gegebene erklärung bey dem instrumento pacis eins endtlichen erklären
mögen. Sein im übrigen ewerer vernern relation und in specie gewerttig,
wessen sich die Schweedischen in puncto executionis pacis erklären
werden.