Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
82. Ferdinand III. an Lamberg, Krane und Volmar Prag 1648 Januar 11
Prag 1648 Januar 11
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 1942fol. 58–59, PSfol. 60, praes. 1648 Januar 22 =
Druckvorlage – Konzept: ebenda Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 5–5’, 16, PSfol. 6.
Gutachten deputierter Räte
dorff , Martinitz, Kurz, Kollowrat, Colloredo, Waldstein, Prücklmaier, Gebhardt. Söldner),
s.l. 1648 Januar 11. Kopie: RK FrA Fasz. 55c (1648 I–III)fol. 8–9, 10–14’.
Rüge wegen Erklärung der kaiserlichen Gesandten betreffend die Autonomie in Niederöster-
reich im *KEIPO5* . Forderung nach schriftlicher Erklärung der Schweden zu *KEIPO5* ,
keine Verhandlungen über Armeesatisfaktion. Kurtrierische Partikularforderungen.
Verweis auf Beilagen betreffend die Mission Schröders bei Kursachsen.
Verweis auf die Weisung vom 7. Januar 1647 (Nr. 76): Empfang der Re-
lationen vom 23. und 26. Dezember 1647 (Nr.n 56 und 61). Rezepisse auf
die Relation vom 30. Dezember 1647 (Nr. 65). Demnach wir uns aber in
vorgedachter unserer abgangenen vorandtwortt dahin allergnedigst
erclerth, daß wir bey negster folgender ordinari unsere weitere erclärung
euch zuekommen lassen wolten, alß hettet ihr besser gethan, daß ihr
unserer vertrösten hauptresolution erwarttet und zuvor wegen unserer
Österreichischen landen nichts hinausgegeben
unserer intention wegen der erfolgenden haubtsachlichen erclärung durch
unsere vorgangene schreiben
Gemeint sind die Vorantworten zur vorläufigen Verhandlungsführung vom 27. und 30.
November sowie vom 4. Dezember 1647 ( [ Nr. 14 Beilage [1] ] , [ Nr. 21 Beilage [1] ] , [ Nr. 25 Beilage [1] ] und [ Nr. 26 Beilage [1] ] ).
auch nachmahlen bey unserer haup[t]instruction
Vom 6. Dezember 1647 ( [ Nr. 29 ] ).
halber destwegen absonderlichen den sechsten Decembris abgangener er-
clärung
2 bewenden] Im Conclusum (fol. 14) zusätzlich: Wurde nun vermog derselben dz ius terri-
toriale in puncto religionis erhalten, so wer[d]e es mit Osterreich ebensowohl sein rich-
tigkeit haben und nicht vonnothen sein, destwegen in〈zwischen〉 etwas zu gedenken.
Solte es aber dz ius territoriale nit erhalten werden, so blieb es bey ihrer Kaiserlichen
majestätt reservation wegen der Osterreichischen landen.
Damit auch die tractaten schleuniger fortgestelt werden, so habt ihr auf
nichts anders bey den Schwedischen zu tringen, als daß sy auf alle die
hinausgegebene puncta auf einmahl ihr endtliche erclärung in schrifften
übergeben und euch weiters in keine weitere puncta, wenigist aber über
den punctum satisfactionis militiae Suecicae,
7 einzulassen] Im Ga. (fol. 11’–12) folgt zusätzlich: Anbelangende vorß dritte die erin-
nerung wegen deß großherzogen praetension undt competenz wieder den herzog von
Saphoy [ vgl. Nr. 61 bei Anm. 10] , so halten die gehorsambiste räthe darfür, daß deren
ungeacht eß nochmahlß bey der generalitet in verbis „omnesque reliqui principes et res-
publicae Italicae“ verbleiben sollen, biß man siehet, waß die Schweeden undt Franzoßen
selbst darunder moviert haben werdten. Betreffende zum vierten die declaration wegen
deß herzogen von Braganza inclusion, so möchte solche nach der Kayserlichen abgesan-
den überschikten concept [ Nr. 61 Beilage [2] ] entlich (doch mit verbewust undt einwil-
ligung der Spanischen) passiert werden. Hierzu das Conclusum im GR (fol. 14’): Tertio
des movirten de〈…〉 wegen einschliessung der Italianischen fursten und republiken,
lassen es ihre Kayserliche majestät bei ihrer in generali gesetzter clau[s]el allerdings be-
wenden .
Was ihr wegen der Trierischen praetensionen vermelt, so auf dreyen
puncten, voti electoralis, Lucemburgensis depositi und restitution der
vestung Ehrenbraitstain und Hammerstain
Das befestigte Schloß Hammerstein (Kft. Trier) war seit 1646 von lothringischen Truppen
in span. Sold besetzt. Kurtrier forderte den Abzug der lothringischen Besatzung und er-
klärte sich bereit, die Befestigungen im Gegenzug zu schleifen ( APW [ II A 4 Nr. 36 ] ; zur
Sache vgl. Abmeier , 133–139).
alle drey unsere erclärung schon zuvor empfangen, darbey lassen wir es
gleichergestalt
12 bewenden] Im Ga. (fol. 12’–13) ausführlicher: In den ersten baiden haben die Kayser-
lichen abgesandten schon vor dißem auf daß Franzosische proiect [ Gemeint ist der
FEIPM1 ] mit gutten fundamenten negative respondirt [ Bezug auf die Notae ad Instru-
mentum Gallicum der ksl. Ges. vom 27. Juli 1647, d.i. APW II A 6 Nr. 189 Beilage [2].],
darbey eß ihre Kayserliche majestät bewenden laßen. Auf die dritte haben sie sich auch
erklärt, daß wan der fridt geschloßen undt ratificiert sein würdt, es mit deren restitution
gleich wie mit andern sol gehalten werdten [ vgl. Nr. 37 ], worauf dan die Kayserlichen
abgesandten für dißmahl zu weißen weren, undt weil man ohnedeß noch in deliberation
Zur ksl. Erklärung betr. Ehrenbreitstein s. [ Nr. 13 ] . Eine ksl. Weisung betr. die Zustimmung
Söterns zur Ks.wahl Ferdinands III. konnte nicht ermittelt werden; die ksl. Ges. entschul-
digten sich später ggb. den Kurtrierischen in dieser Frage mit mangelnden Weisungen vom
Ks.hof ( Abmeier , 146). Eine ksl. Erklärung zu den beschlagnahmten Vermögensgütern
konnte ebenfalls nicht ermittelt werden (zum ksl. Mandat gegen Sötern wg. Übergriffen
auf St. Maximin vgl. das letztgenannte Schreiben in APW [ II A 5 Nr. 175 Anm. 3 ] ).
Und weilen wir euch unterm dato bemeltes siebenden Januarii, was unser
rath und gehaimer reichssecretarius Wilhelm Schröder bey unsers lieben
ohaimbs, deß churfürsten zu Sachsen liebden gehaimen räthen ange-
bracht , communicirt und darneben die vertröstung gethan, daß wir unsere
ihme darauf erfolgende erclärung euch ebensowohl überschickhen wol-
ten , alß habt ihr dieselbe hiebey in beyverwahrter abschrifft zu empfan-
gen und euch dißfalls darnach zu richten.
PS Über dasienige, was wir unserm rath und geheimen reichssecretario
Wilhelm Schröder unterm dato den achten Januarii anbefohlen und euch
in heutigen schreiben einschliessen thuen, hatt uns besagter unser rath
noch ein andere relation vom achten eiusdem eingeschickht, so wir
262,12 erstangeregten Französischen proiectß begriffen, so wirdt man uber selbigs drey
puncten Euer Kayserlicher Majestät mit unterthenigsten guttachten ferner berichten, ob
undt waß darinnen weiter nachzugeben. Biß dahin dan auch die Kayserlichen abgesand-
ten zur gedult zu weißen. Im Conclusum im GR (fol. 14’) folgt darüber hinaus: Betref-
fendt die Münsterische relation von herrn graven Johan Ludwig von Nassau und den für
Lottringen suchenden passbrieff [ vgl. Nr. 68 ] haben ihre Kaiserliche majestätt geschlos-
sen , sie lassen es bei ihrer vorigen ergangenen resolution bewenden [ konnte nicht er-
mittelt werden ], und solte des vorgeschlagenen temperaments wegen nec pro nec contra
etwas gemeldt werden.
communicirn wollen.
Beilage [1] zu Nr. 82
Ferdinand III. an Schröder, Prag 1648 Januar 8 . Ausf.: RK FrA Fasz. 87 (1648) unfol. –
Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1942fol. 63–65’ – Konzept: ebenda Fasz. 54ffol.
359–366.
Conclusum
Prücklmaier, Gebhardt, Söldner),s.l. 1648 Januar 8. Kopie: RK FrA Fasz. 54ffol. 351–354’.
Auf die Relationen vom 3. und 4. Januar 1647 ( [ Nr. 76 Beilagen A und B ] )
Die folgenden Weisungen zu den einzelnen Punkten des Friedensvertrags sind nicht ange-
merkt , sofern sie mit den bereits an die ksl. Ges. überschickten Weisungen übereinstimmen
(vgl. i.d.R. [ Nr. 29 ] und [ Nr. 55 Beilage 1 ] ).
der Parität im Rat der Stadt Augsburg, Anwendung des Normaljahrs 1624. Verweis der
Frage der Reichspfandschaften (u.a. Lindau) auf den nächsten Reichstag. Ansonsten ist uns
nicht entgegen, daß die Klausel „ab amicis in amicos“ außgelassen unnd pro verbis
„foederum cum Suecia Galliaque“ die wort „foederum hinc inde contractorum“, imgleichen
pro verbo „specialius“ daß wort „clarius“ gesezt werde
Bezug auf Art. IV § „Ut autem specialius“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 559 dritter Ab-
satz ). In der Hauptinstruktion vom 6. Dezember 1647 hatte der Ks. die Auslassung des
Wortes specialius gewünscht (vgl. [ Nr. 29 bei Anm. 29 ] ).
Sachßischen räthe erinnerung billich gesezt werden „Quaecumque […] anno 1624 die 1.
Januarii poss[e]derunt“
Bezug auf Art. V § 9 Absatz beginnend mit Quæcunque Monasteria KEIPO4A betr. die
Restitution des landsässigen Kirchenguts Augsburgischer Konfession nach dem Stichtag 1.
Januar 1624 (Text: Meiern IV, 568 zweiter Absatz). Hier hatte die Forderung der kath.
Rst. nach Einsetzung der Klausel [anno 1624 die 1. Januari possederunt] eadem omnia et
singula, prout sub initium horum tractatuum possederunt, iidem possideant imposterum
ad NN annos ut supra de immediatis Eingang in die ksl. Notae ([vor 1647 Dezember 27];
[ Nr. 76 Anm. 5 ] , hier Meiern V, 548 achter Absatz) gefunden. Die kursächsischen Räte
hatten diese Forderung zurückgewiesen und die Formulierung anno 1624 1. die Januarii
possederunt, possideant et imposterum, donec controversiae religionis amicabili partium
compositione universali definiantur vorgeschlagen (vgl. das Protokoll Schröders vom 3.
Januar 1648: [ Nr. 76 Beilage [1] zu Beilage B ] , hierfol. 334’–335).
Auff der distinction, ob die monasteria mediata de vel in territorio vel extra territorium sein,
begern wir umb friedens willen nicht zu beharren
In das Restitutionsgebot des Art. V § 9 KEIPO4A war auch dasjenige mittelbare Kirchen-
gut eingeschlossen, das zum Stichtag des Normaljahrs außerhalb der Länder von Rst.
Augsburgischer Konfession lag ( aut quod non de vel in territorio evangelicorum ). Die
kursächsischen Räte hatten zurückhaltend auf die Forderung nach Auslassung dieser Klau-
sel reagiert (zur Forderung vgl. die Notae, hier Meiern V, 548 achter Absatz; zur Reak-
tion der kursächsischen Räte vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 335).
In puncto autonomiae subditorum aber bleiben wir bey der vorigen resolution, daß die
paragraphi „Hoc tamen non obstante“, „Pacta autem“, „Illi vero“, „Illi denique etc.“ auß-
zulassen .
Wegen Schlesien und Niederösterreich ist ein Mißverständnis vorgefallen, und die kaiser-
lichen Gesandten haben voreilig eine unerwünschte Erklärung herausgegeben, worüber Du
ihre Liebden aufklären sollst. Die gratia, so wir den Schleßingern erweisen, ist eben in
denienigen diplomate begrieffen, so wir durch unsere abgesandte den churfürstlich Sächs-
sischen gesandten bey publication des Pragerischen friedenschlueß außhendigen lassen, die
Chursächssische aber dazumahl nit annemmen wollen, und weiln dasselbe iezo nicht bey
handen, soll es negstes tages von Wien heraufgefordert und entweder in orginali oder be-
glaubten abschrifft zur churfürstlich Sächßischen canzley geliffert werden
In der ksl. Resolution für Schlesien als Nebenrezeß zum PF (Prag 1635 Mai 30) waren die
Ft.er Brieg, Liegnitz, Oels(-Münsterberg) sowie die Stadt Breslau von dem grundsätz-
lichen Verbot der Ausübung der Augsburgischen Konfession in den habsburgischen Erb-
ft .ern Schlesiens ausgenommen (Text: BA NF II/10 Nr. 565, 1661–1665; vgl. auch Palm ,
357–365). Die sächsischen Räte hatten um eine Abschrift dieser Resolution gebeten, auf die
Art. V § 13 Absatz beginnend mit Silesii etiam KEIPO4A (Text: Meiern IV, 572 ) Bezug
nimmt (vgl. das Protokoll vom 3. Januar 1648fol. 336–336’).
Der Einschluß der Reformierten soll nach Möglichkeit ohne die zahlreichen Ausnahme-
bestimmungen und Vorbehalte erfolgen. Dem camergericht soll bey den achten articul §
„De indaganda etc.“ wegen der schulden eben das befohlen werden, waß unserm reichshof-
rath anbevohlen worden
Bezug auf Art. VII Absatz beginnend mit De indaganda KEIPO4A (Text: Meiern IV,
577 ; zu der Anweisung an den RHR s. [ Nr. 29 bei Anm. 145 ] ).
Waß daß reservat wegen der insul Wollin für ihre liebden rechtens in puncto satisfactionis
Suecicae betrifft
Hg. Franz I. von Pommern (1577–1620) hatte bei seiner Hochzeit mit Sophie von Sachsen
(1587–1635) die Insel Wollin für den Brautschatz seiner Gemahlin verpfändet (vgl. den
kursächsischen Protest betr. den Anspruchs auf Wollin vom 21./31. März 1648. Text:
Meiern V, 597 f; s. auch APW [ III C 2/3, 189R nr. 2019 ] ). In Art. IX Absatz beginnend
mit Primo KEIPO4A betr. die Überlassung Vorpommerns, der Insel Rügen und einiger
Teile von Hinterpommern sowie die spätere Festlegung des Grenzverlaufs (Text: Meiern
IV, 578 vierter Absatz; vgl. später Art. X,1IPO) wurde Wollin als Teil der Territorial-
satisfaktion an Schweden übertragen.
angesichts dahero ursach nemmen würden, die tractaten aufzueschieben oder wohl gar zue
rumpiren.
Ingleichen wegen der statt Magdeburg, wan ihr das privilegium fortificationis disputirlich
gemacht werden solte
Hg. August von Sachsen-Weißenfels (1614–1680; NDB I, 450 ), zweiter Sohn Kf. Johann
Georgs, war seit 1628 postulierter und im PF 1635 auf Lebenszeit anerkannter Adm. von
Magdeburg. Art. X Abschnitt beginnend mit Civitati vero Magdeburgensi KEIPO4A
betr. die Rechtsgarantie für die Stadt Magdeburg (Text: Meiern IV, 581 letzter Absatz;
Otto von Guericke , 58; später Art. XI,8IPO) bestätigte der Stadt u.a. das vom Ebt.
angefochtene Befestigungsprivileg (vgl. das Memorial des Est.s Magdeburg betr. das Be-
festigungsprivileg der Stadt Magdeburg, Osnabrück 1646 März 7[/17]. Text: Meiern II,
839f ; Otto von Guericke , 180).
schaden thuen wurde alß vor niemahls. Wer derwegen besser, es bey dem auffsaz zue lassen.
Die außlassung der disposition für margraff Christian Wilhelmbs zu Brandenburg liebden
versprochenen underhalt
Art. XIII KEIPO4A (Text: Meiern IV, 586 ) bestimmte die monatliche Zahlung von
1 250 Rt. vom Est. Magdeburg an Mgf. Christian Wilhelm von Bg., der von 1598–1628
Adm. des Est.s gewesen und 1632 zum Katholizismus konvertiert war. – Im PF war
Christian Wilhelm als Entschädigung für seinen Verzicht auf das Est. eine jährliche Ali-
mentierung in Höhe von 12 000 Rt. auf Lebzeit zugesprochen worden (Punkt [19] des PF:
BA NF II 10/4 Nr. 564A, hier S. 1611). Der zur Zahlung verpflichtete Adm. des Est.s, Hg.
August von Sachsen, war dieser Verpflichtung jedoch nie nachgekommen ( Schrader , 81–
83).
verstehen.
Waß aber ihr, des churfürstens liebden, habende expectanz zu der graffschafft Hanau be-
trifft
Kursachsen hatte im August 1625 von Ks. Ferdinand II. eine Anwartschaft auf die Gft.
Hanau erhalten ( Müller , Kursachsen, 381f Anm. 252). Lgf.in Amalia Elisabeth (geb.
von Hanau-Münzenberg) hatte 1643 mit dem Gf.en von Hanau-Lichtenberg den hes-
sisch-hanauischen Erbvertrag geschlossen, in dem ihr für den Fall des Aussterbens der
Linie Hanau-Lichtenberg die Nachfolge in die münzenbergische Hälfte der vereinigten
Hanauer Lande zugesichert wurde. Die kursächsischen Räte forderten die Auslassung
der von Hessen-Kassel angestrebten Bestätigung des Erbvertrags im Friedensinstrument
( Bettenhäuser , Hessen-Kassel, 98, 100; im Protokoll Schröders vom 3. Januar 1648fol.
337’; vgl. auch das kursächsische Memorial an die schwed. Ges. vom 19./29. November
1647, Text: Meiern V, 393 f).
und gehandthabt werde, darauf wir auch unnsere abgesandte zu Oßnabrugg instruieren
wollten.
Mit hinaußgebung des andern memorials
fürst schriftlich erklärt, sollst Du uns dieses überschicken, damit wir uns darauf erklären
können.
Beilage [2] zu Nr. 82
Schröder an Ferdinand III., Dresden 1648 Januar 8, praes. [Prag] 1648 Januar 9. Eigh. Ausf.:
RK FrA Fasz. 54ffol. 355–358 – Kopie: ebenda Fasz. 92 XIV ad nr. 1942fol. 67–70.
Unterredung mit Sebottendorf
wegen der Ankunft Burgsdorffs
Konrad Alexander Magnus von Burgsdorff (1595–1652), 1642 kurbg. Oberkammerherr,
Wirklicher GR und bis zu seinem Sturz 1652 faktisch der führende Minister Kf. Friedrich
Wilhelms von Bg. ( Spannagel ; Bahl , 444f). – Burgsdorff bemühte sich zwischen Dezem-
ber 1647 und Mai 1648 (vergeblich) um einen bewaffneten Zusammenschluß der Kf.en
von Bg. und Sachsen sowie der Hg.e von Braunschweig-Lüneburg und bereiste zu diesem
Zweck die entsprechenden Höfe. Von Anfang Januar bis Anfang Februar 1648 verhan-
delte Burgsdorff bei Kursachsen ( UA IV, 762–814; Brandstetter , 34–50; Dickmann ,
453f; Opgenoorth , 187). Laut seinen Ausführungen ggb. Schröder am 26. Januar 1648
seien die gen. F.en in der Lage, in kurzer Zeit jeweils 5 000 Mann, d.h. in der Summe ein
Heer von 15 000 Mann ins Feld zu stellen, um damit die eigene Position ggb. Schweden zu
stärken (vgl. Schröder an Ferdinand III, Lichtenburg 1648 Januar 27, d.i. [ Nr. 108 Beilage [1] ] ).
forderung an, die Räte zum Kurfürsten zu begleiten. Sebottendorf berichtet Schröder von
einem kurfürstlichen Schreiben betreffend die weitgehende Zustimmung des Kurfürsten zu
den kaiserlichen Änderungswünsche am KEIPO4A (Ausnahme: Schlesien), über die Haltung
der protestantischen Reichsstände in Osnabrück und über das freundliche Verhalten der
schwedischen Gesandten gegenüber Leuber. Schröder übergibt Sebottendorf eine Abschrift
der geheimen proposition
Konnte nicht ermittelt werden. Der geheime Teil von Schröders Mission hatte das ksl.
Werben um die militärische Konjunktion Kursachsens mit dem Ks. zum Inhalt (vgl. auch
die Anwort Ferdinands III. vom 10. Januar 1648; Text: [ Nr. 84 Beilage A ] ). Eine inhaltliche
Wiedergabe der geheimen Proposition nach kursächsischen Archivalien findet sich bei
Brandstetter , 41f.