Acta Pacis Westphalicae : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 7: 1647 - 1648 / Andreas Hausmann
16. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1647 November 28
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Osnabrück 1647 November 28
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 123–127’, praes. 1647 Dezember 9 = Druck-
vorlage – Kopie: KHA A 4 nr. 1628/44 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XIII nr. 1888fol.
158–160.
Rechtfertigung der Ausführungen gegenüber den katholischen Reichsständen, Großteil der
katholischen Reichsstände mittlerweile in Osnabrück vertreten, Aussicht auf baldiges Ein-
treffen der kurkölnischen Gesandten.
Haltung der protestantischen Reichsstände betreffend den weiteren Verhandlungsmodus und
-inhalt. Abstimmung gemeinsamer Verhandlungsziele mit den katholischen Reichsständen;
grundsätzliche Zustimmung Kurmainz’ zum KEIPO4A und Kurtriers zu den Satisfaktions-
und Entschädigungsbestimmungen des KEIPO4A , Haltung Kurkölns noch unbekannt.
Künftig nur noch interne Kenntnisnahme der kursächsischen Verhandlungspositionen. Drän-
gen der protestantischen Reichsstände auf Beginn der Verhandlungen.
Auf die Weisung vom 13. November 1647 ( APW II A 6 Nr. 274): Tadel
wegen Androhung einer Einigung mit Protestanten und Schweden auf der
Grundlage des KEIPO4A gegenüber den katholischen Reichsständen.
Soviel aber ahnlangt, daß denen catholischen nit für Ewer Kayserlicher
Majestätt resolution hette fürgebildet werden söllen, alß liesen sie es
allerdings bey demienigen, so noch in ahnwesenheit dero geheimen raths
unnd obristen hoffmeisters, des hoch- und wollgebornen herrn Maximilian
graffens zu Trautmanstorff, alß principalgevolmächtigten gesandtens mit
denen Schwedischen und protestirenden gehandtlet worden , verbleiben
etc., da ist nit ohne, daß wir, die Münsterische, darzu auß denen in selbiger
haubtresolution vom 14. Octobris enthaltenen wörtten umb soviel erwöh-
net
den ) ein rechter ernst zum frieden seie, sie sich auff daßienige, waß obbe-
melter herr obristhoffmeister neben unß ihnen zurückgelaßen, gar woll ei-
nes endtlichen entschließen und dardurch weiter unschuldig christenblut-
vergießen und landtsverderben verhütten könten, wie Ewer Mayestätt dan
zu solchem ende auch die catholische darzu erinnern laßen wolten.
Wir haben unß aber solchen anzugs allein darumb bedienet, weil wir
schon den vorbericht gehabt, daß sie in der einbildung steckten, es müste
vor reassumption der tractaten zu Oßnabrück vorderist die Kayserliche
resolution uber ihr vom 11. eiusdem uberschickte bedencken erwahrtet
werden, damit wir sie darvon desto leichter divertirn und zu ehender ab-
ordtnung nach Oßnabrück vermögen konten, gleichwoll hernach diese
vom 14. und vom 26. besagtes monats Octobris einglangte resolutiones
zu benehmung aller ungleichen einbildung denen Churmayntzischen und
Cöllnischen laut unßerer darüber abgangener gehorsamsten relation
Nassau und Volmar an Ferdinand III., Münster 1647 November 8 (Text: APW II A 6 Nr.
272 ).
Darin heißt es jedoch, daß Volmar die gen. Relationen nicht den Kurmainz- und
Kurkölnischen, sondern denen Churmainz- und Churth[r]ierischen canzleren […] commu-
niciert und vorgelesen habe. Beide Varianten sind denkbar.
nach in originali vorgewiesen, auch mit diesem und mehrerm biß anhero
gebrauchtem fleiß soviel erhalten, daß nuhmehr außerhalb Churcöllen,
Österreich , Burgundt
Ges. für Philipp IV. als Hg. von Burgund: Dr. iur. Peter von Weyms (1610–1650; z.T.
auch abweichende Angaben: vor 1600–1657), 1645–1648 Ges. für Burgund und die Abtei
St. Maximin zu Trier, im CC führte er meist das Votum für das Hst. Verdun; 1639–1644
Präsident des Provinzialrates zu Luxemburg ( Wolff , 211 Anm. 4; Lehsten II, 100). –
Lic. Johann Cuyermans (Lebensdaten konnten nicht ermittelt werden), ab 1646 burgun-
discher Ges. , zuvor Berater der span. Gesandtschaft ( Bosbach , 14; Lehsten II, 25). Bio-
graphische Skizzen zu beiden: Rohrschneider , Frieden, 168ff
Zu den Ges. für das Hst. Osnabrück gehörten neben Wartenberg und Bischopinck auch
Domdechant Johann von Melschede ( Lehsten II, 60) und Dietrich Sieckmann ( Lebens-
daten konnten jeweils nicht ermittelt werden). Sieckmann vertrat auch das Hst. Verden
( APW [ III D 1, 349f ] ; Lehsten II, 84).
sich alhier eingestelt haben. Und geruhen Ewer Kayserliche Mayestätt
auß seiner fürstlichen gnaden, des herrn bischoffs zu Oßnabrück, ahn
unß gestern einkommenen schreiben hiebey in abschrifft allergnädigst zu
vernehmen, waßgestalten er die bißher seines ortts erscheinte verweilung
entschuldigt unnd daneben unverlengt seine collegas hieher abzuordtnen
erbietig macht.
Demnach die handtlung ahn sich selbst betreffendt, da werden unßere
relationes vom 18. und 21. dießes
[ Nr.n 2 ] und [ 6 ] .
dern protestirenden meinung nit seie, noch derzeit einige conferentz im-
mediate mit denen catholischen anzutretten, sondern alßdan erst, wan die
reassumption mit denen Schwedischen unverfänglich sölte ablauffen.
Daher wir auch fast gefahrlich zu sein erachtet, einige anfrag zu thuen,
ob sie pure et simpliciter bey dem auffgesetztem proiect zu verbleiben
oder ob sie darvon in ein und andern zu weichen gedächten, sonderlich
weil wir auß allen ihrn discursen vermerckt, daß sie gleichsamb vor eine
richtige maximam halten wölten, waß ihrm erwöhnen
und vergliechen
wenig außgesetzte puncten weiter gehandtlet und einige temperamenta
erfunden werden. Daher wir auch und damit sie in dieser opinion nit
mehrers gestärckt würden, hingegen wie der catholischen interesse desto
mehrers zu beobachten, eine offene handt behalten mogten, in unßern
vortrag unß allein in terminis generalibus gehalten und einigen particular-
puncten nit berührn wöllen, warmit auch die catholische sehr woll con-
tent und zufrieden sein.
Und dieweil es dan nuhmehr ahn dem beruhet, daß dieserseits semel pro
semper et simul alles, warauff man endtlich zu verharrn gedenckt, zusa-
mengetragen werden soll, wie darvon in negstvorgehender unßer gehor-
samsten relation andeutung beschehen
Zu der entsprechenden Aufforderung durch die schwed. Ges. vgl. die Relation vom 25.
November 1647 ( [ Nr. 10 ] ).
rentwegen mit denen catholischen eines endtlichen zu vergleichen.
Der Churmayntzischer cantzler hat unß zu solchem ende angezeigt, von
dem newerwöhlten herrn churfürsten befehlicht zu sein, die besonder
interesse beyder seiner churfürstlichen gnaden ertz- und stiffter in obacht
zu halten, im ubrigem sölte ihme noch ferner befehlich zukommen. Ver-
spührte aber woll soviel, daß seine churfürstliche gnaden ahn beliebung
deßienigen, waß mit denen Schwedischen und protestirenden gehandlet ,
kein großes bedencken machen möchten, wie sie ihme dan befohlen, sich
immittels unßerm guttfinden zu conformirn.
Deßgleichen hat auch der Churtrierischer zu verstehen gegeben, daß
sein gnädigster herr, wan ihme in dennienigen von unß, den Münsteri-
schen , sub dato 12. dießs gehorsamst uberschriebenen puncten satisfac-
tion geschehe
Vgl. APW II A 6 Nr. 273. Dort werden als Forderungen Söterns genannt: die Anerken-
nung der kurtrierischen Ansprüche gegen das Haus Sayn-Wittgenstein auf die Hft.en
Freusburg und Vallendar (vgl. [ Nr. 29 Anm. 50 ] ); die Abweisung des Widerspruchs der
Stadt Speyer gegen das RHR -Urteil betr. Philippsburg (s.u.); die Herausgabe der beschlag-
nahmten Sötern’schen Vermögenswerte in Luxemburg (vgl. [ Nr. 22 Anm. 15 ] ); die Entfer-
nung von Art. 50 der Wahlkapitulation Ferdinands III., der den Hinweis auf die Abwe-
senheit Söterns bei der Ks.wahl enthielt (vgl. Abmeier , 96 Anm. 264). – Zum Streit zwi-
schen Sötern und der Stadt Speyer wegen Philippsburg: 1615 hatte Sötern die Stadt Uden-
heim gegen Widerstände benachbarter Rst. , u.a. der Stadt Speyer, zur Festung (ab 1623
Philippsburg genannt) ausgebaut, die jedoch 1618 von Unionstruppen geschleift wurde.
Nach dem Wiederaufbau der Festung 1622/23 klagte Sötern gegen Speyer auf Schadenser-
satz , der ihm 1627 vom RHR in Höhe von 100 000 Rt. zugesprochen wurde. Auf dem
WFK legte die Stadt Speyer gegen dieses Urteil Widerspruch ein (vgl. das Memorial der
Stadt Speyer die Demolition der Vestung Udenheim betr., s.l. dict. 1646 Oktober 28; Text:
Meiern III, 687 –691; zur Sache vgl. Musall , 42–45). Der Fall Udenheim wurde in der
Regelung des KEIPO4A über die Suspension und Revision der während des Krieges
ergangenen Urteile in weltlichen Sachen explizit genannt (Art. IV § „Sententiae“
KEIPO4A ; Text: Meiern IV, 564 dritter Absatz).
daß man es bey dem, waß in puncto satisfactionis coronarum et aequiva-
lentiarum vergliechen worden , verbleiben laßen solle.
Ob nuhn Churcöllen dies orths eine absonderliche meinung führn werde,
stehet zu erwahrten, wollens iedoch auß deme, waß seine churfürstliche
durchllaucht in diesen materiis hievor mehrmahlen votirn laßen, nit ver-
muthen .
Waß dan Ewer Kayserliche Mayestätt unß wegen der Chursachßischen
schreiben und diarien zu beobachten allergnädigst anbefehlen, deme soll
gehorsamst nachgelebt, auch davon anderwerts, wie biß dato nit besche-
hen , alßkünfftig einige communicatio nit gethan werden.
Schließlichen so sein abermahls heudt die Chursachßischen und Brande-
burg , auch fürstlich Sachßen Altenburg-
Sachsen-Altenburg wurde vertreten durch: Wolfgang Konrad von Thumbshirn (1604–
1667), 1645–1649 Ges. Sachsen-Altenburgs, führte ab Herbst 1647 für Sachsen-Altenburg
das Direktorium im CE (vgl. [ Nr. 86 Anm. 35 ] ); 1639 sachsen-altenburgischer Hof- und
Justizrat, 1643 Steuerdirektor ( Croxton / Tischer , 292f). – Dr. iur. August Carpzov
(1612–1683), 1645–1649 Ges. Sachsen-Altenburgs und Sachsen-Coburgs; 1645 sachsen-
altenburgischer Hof- und Justizrat ( Nicklas , 52f, 55).
Sachsen-Weimar wurde vertreten durch: Dr. iur. Georg Achaz Heher (1601–1667), 1645–
1649 Ges. für Sachsen-Weimar, -Eisenach und -Gotha, vertrat seit April 1647 auch Anhalt
imFR Osnabrück; 1640 Regierungsrat in Sachsen-Gotha, 1644 comes palatinus ( APW [ III A 3/1 Nr. 2 Anm. 57 ] ; Lehsten II, 40f).
Braunschweig-Lüneburgischen
Die Ges. der Hg.e von Braunschweig-Lüneburg waren: Dr. iur. Heinrich Langenbeck
(1603–1669), 1644–1649 Ges. für Braunschweig-Lüneburg-Celle; 1635 Kanzlei- und Hof-
rat im Ft. Lüneburg(-Celle) ( Kaster / Steinwascher , 258f). – Dr. iur. Jakob Lampadius
(1593–1649), 1644–1649 Ges. Braunschweig-Lüneburg-Calenbergs; 1638 braunschweig-
calenbergischer Vizekanzler ( Kleinheyer / Schröder , 162ff; Pahlmann ) . – Dr. iur.
Chrysostomus Cöler (Köhler) (1607–1664), 1646 Ges. für Braunschweig-Wolfenbüttel;
1644 Hofrat ( Kaster / Steinwascher , 260f). – Dr. iur. Heinrich Schrader (1601–1672),
1646 Ges. für Braunschweig-Wolfenbütttel ( Lehsten II, 89f).
reassumption der tractaten und beförderung der conferentzien angehal-
ten , denen wir inhalts unßer iüngsten gehorsamsten relation von dem ver-
lauff , wie es mit der mit denen königlich Schwedischen gesandten vor-
gehabten conferentz
Bezug auf die Konferenz mit Oxenstierna und Salvius am 25. November 1647 (vgl. [ Nr. 10 ] ).
catholischen stände herzukumbst, damit mit dern belieben und zuthuen
auff einmahl über alle bey dem instrumento pacis noch vorhandene diffe-
rentias gehandelt werden mögte, außzustellen für gutt angesehen hetten,
also bey unß einige mora nit seie, angezeigt
Vgl. das Protokoll zu dieser Unterredung mit den Deputierten der prot. Rst. in APW [ III C 2/2, 910 Z. 31 – 912 Z. 9 ] .
Beilage [1] zu Nr. 16
Wartenberg an Lamberg, Krane und Volmar, Münster 1647 November 26, praes. 1647 No-
vember 27. Kopie: RK FrA Fasz. 53b (1647 XI)fol. 128–129.