Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
88. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 23
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Osnabrück 1648 April 23
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 101–103’ = Druckvorlage – Kopie: ebenda
fol. 129–131’; KHA A 4 nr. 1628/24 unfol. – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XV nr. 2037 fol.
100–102.
Konferenz der kaiserlichen mit den Gesandten Schwedens und der protestantischen Reichs-
stände 1648 IV 21 über Amnestiefragen; von Meel und Thumbshirn interimistisch unter-
zeichnete Vereinbarung über die Amnestie unter Offenlassung der Pfalzfrage und der
Amnestie in den kaiserlichen Erblanden; Protokollnotiz über Baden-Durlach; Hohen-
geroldseck . Eintägige Verhandlungspause.
Erneute Verhandlungen 1648 IV 23 über Reichsverfassungsrecht der Reichsstände, Handels-
freiheit und Zölle, Vergleich zwischen Lutheranern und Calvinisten sowie über die Schweizer
Exemtion; Drängen der kurmainzischen Bevollmächtigten auf Wegfall der Erfurt und das
Postwesen betreffenden Regelungen aus dem Friedensinstrument; Oldenburger Weserzoll;
Eintreffen kaiserlicher Weisungen während der Konferenz; Drängen der Kaiserlichen auf
Unterzeichnung des Pfalzartikels und der Amnestie in den kaiserlichen Erblanden als Bedin-
gung für weitere Verhandlungen; Erledigung des Marburger Erbfolgestreits in Kassel 1648 IV
21? Beharren der schwedischen Gesandten auf einem Junktim zwischen der Amnestie in den
kaiserlichen Erblanden und ihrer Armeesatisfaktion. Aufforderung zum Einwirken auf die
schwedische Delegation an Gesandte protestantischer Reichsstände durch die Kaiserlichen.
Neue Forderungen des mecklenburgischen Abgesandten.
Ewer Kayserlicher Mayestätt geruhen auß der continuatione protocolli
littera A allergnädigst anzuhören, waß mit denen Schwedischen und pro-
testirenden in puncto amnestiae bey denen den 21. huius vorgangenen
conferentzen vorgelauffen und waßgestalt derselb endtlich mit anziehung
der beyden paragraphorum de causa Palatina etc. et „Tandem omnes
etc.“
Vgl. [ Nr. 49 Anm. 4 ] .
und dem von Thumbshirn, Sachßen Altenburgischem abgesandten, nach
inhalt der abschrifft B underschrieben worden. Bey welcher handtlung,
soviel die Baden Durlachische sach ahnlangt, Ewer Kayserlicher Majestätt
wir diesen gehorsamsten bericht zu erstatten, daß darinnen wegen des
nachtrags, so vom unteren dem oberen theill der marggraffschafft Baden
vermög altvätterlicher erbvertheilung erstattet werden sollen , die im
vorigem getrückten instrumento vorbehaltene recompensa
Bezug auf Art. IV § „Et quamvis Fridericus“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 561 letzter
Abs.; vgl. später Art. IV,26 IPO = § 33 IPM) betr. Amnestie für Mgf. Friedrich V. von
Baden-Durlach, in dem vorgesehen war, daß der Durlacher possessionem et domum Ritt-
berg , bei Ettlingen gelegen und zum Durlacher Teil gehörig, cum omnibus suis apperti-
nentiis an Mgf. Wilhelm von Baden-Baden abzutreten hatte.
außglaßen worden, weil es mit denen Schwedischen zu Münster im Iulio
vorgehenden jahrs, gleich bey eingestandener abreiß Ewer Mayestätt ge-
heimen raths und obristen hoffmeisters, des hoch- und wollgebornen
herrn Maximilians graffen von Trautmanstorff , bereiths so weith nach-
geben gewest
wie es dan seine fürstlichen gnaden herr marggraff Wilhelm zu Baden
seither durch ihre abgangene particularbrieff eventualiter nochmahlen be-
willigt . Waß aber dabey ad protocollum zu nehmen bedingt worden, daß
weiset die abschrifft littera C.
Sodan ist auch ein clausula wegen der herrschafft Geroltzeck, iedoch wei-
ter nit, dan waß diesortts mit authentischen documentis gnugsamblich er-
wiesen und durch ein urtheil erhalten werden könte, eingebragt worden,
deren wir unß uber allen angewandten fleiß nit völlich entbrechen und
nach langem disputat kümmerlich auff diese formb bringen können. Da-
bey aber so viel weniger bedenckens sein kan, weil bey immission des
herrn von Cronenburg
Gf. Adam Philipp von Kronberg war 1634/36 mit der Hft. Hohengeroldseck belehnt wor-
den (vgl. [ Nr. 79 Anm. 45 ] ).
thumbs erbin ihre praetendirte eigenthumbs gerechtigkeiten zu dociren
per expressum vorbehalten, auch von derselben darüber bey dem ertz-
fürstlichen Inspruckischen hoff
angebragt, deren zuefolg ein commission ad recognoscendum originalia
erkendt, aber durch die biß daher obgeschwebte kriegsempörungen ver-
hindert worden.
Gestern ist mit denen Schwedischen der ursachen nichts fürgangen, weil
der Oxenstirn sich außerhalb der statt befunden
Oxenstierna nahm an diesem Tag an einer Jagd teil (vgl. APW [ III C 2/2, 1051 Z. 23–24). ]
besuch〈t〉 und den articulum de iuribus statuum et commerciis wie auch
die zwischen den Lutherischen und Calvinisten wegen participation des
religionfriedens gemachte vergleichung
1647 XI hatten sich Lutheraner und Reformierte auf einen Textvorschlag (dict. 1647 XI
11[/21]; Text: Meiern VI, 274 f) geeinigt, der jedoch nicht vollständig identisch mit Bei-
lage D ist.
unß zu conferiren vorgenohmen. Da dan wegen der Schweitzer exemp-
tion ahn seitten ethwelcher stände bedenckens vorkommen. Es ist aber
darbey verblieben, daß die hievor derentwegen vergliechene clausula re-
missoria , inmaaßen die auch von Ewer Kayserlicher Majestätt lauth der
resolution de 21. Decembris 1647 approbirt worden, dem instrumento
einverleibt werden solte .
Sonsten haben die Churmayntzischen nochmahlen darauff getrungen, daß
in dem articulo de iuribus statuum der posten
Bezug auf Art. VII § „Postarum magistri“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 577 dritter Abs.).
nichts gedacht werden solt, dagegen die Schweden dieser statt immedietet
zu behaubten vermeinen. So wir gleichwoll dahin angesehen sein erach-
ten , daß der im getrückten instrumento einverleibt versiculus „Cum
deinde etc.“
Bezug auf Art. VII § „Cum deinde“ KEIPO4A (Text: Meiern IV, 577 vierter Abs.) betr.
die Reichsunmittelbarkeit Erfurts.
bestehen die churfürstlichen sambtlich darauff, daß sie von ihren gnädig-
sten herren befehlicht, deßelben manutenentz in articulo de commerciis
per expressum zu bedingen. Hingegen wenden die Schweden allerhandt
difficulteten für und wöllen doch nit ahngesehen sein, daß sie sich dem
churfürstlichen voto wiedersetzen thuen.
Alß nuhn in wehrender dieser conferentz Ewer Kayserlicher Majestätt
allergnädigste resolutiones und befehl vom 8. und 11. dießs auff unßere
gehorsamste relationes vom 26. und 30. Martii unß ab der post eingelief-
fert worden und wir darauß gehorsamst ersehen, waß deroselben endtlicher
will und meinung seie, soviel neben anderen den § „Tandem omnes etc.“
ahnlangt, haben wir darvon vorderist den catholischen summariter bericht
gethan, sie auch ermahnt, weil die Pfaltzische sach darmit einlauffen thue
und ohne diese beyde sachen die amnestia ihre volkommenheit nit errei-
chen könte, daß sie hierunder auch mit unß einig sein und halten wolten.
Gleichergestalt haben wir es denen Schwedischen angezeigt und ihnen zu
erkennen geben, weil nuhmehr der articulus gravaminum
Bezug auf das Vorabkommen über das Reichsreligionsrecht von 1648 III 14/24 ( [ Beilage B zu Nr. 49). ]
coronae Suecicae
Bezug auf das zweite ksl.-schwed. Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion
von 1648 III 8/18 ( [ Beilage [2] zu Nr. 79). ]
Bezug auf das (dritte) Vorabkommen über die Entschädigung für das Haus Braunschweig-
Lüneburg, dat. 1648 III 9/19 ( [ Beilage [1] zu Nr. 103 ] ), sowie auf das zweite Vorabkommen
über die Entschädigung für Kurbg., dat. 1648 III 9/19 ( [ Beilage [2] zu Nr. 103). ]
Bezug auf das Vorabkommen über Amnestie, Territorial- und Armeesatisfaktion sowie
Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5] ( [ Beilage B zu Nr. 65 ] ) und auf das Vorab-
kommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besatzungsverpflegung von
1648 IV [5] ( [ Beilage [C] zu Nr. 65). ]
ihre richtigkeitt erlangt, die successio Marpurgensis (wie man unß heüdt
berichtet) den 21. dieses, stili novi, zu Caßl auch endtlich beygelegt wer-
den solle, also nichts mehr ubrig, dan daß man folgendts de executione et
assecuratione pacis handtle, so erfordere die unumbgängliche notturfft,
daß bemelte beyde puncten in der amnestia alß deßelben articuls haubt-
stück auch volkommen eingebragt und underschrieben werden, gestalten
wir befehlicht wehren, weiter nichts handtlen oder underschreiben zu
laßen, es habe dan mit diesen seine richtigkeitt. Sie haben darauff geanth-
worttet , daß der § „Tandem omnes etc.“ und die solutio militiae mitein-
ander müsten gehen, und ob wir woll unßersortts wie iederzeitt darauff
bestanden, daß es allerdings bey dem vorigen auffsatz verbleiben müste ,
so haben wir sie doch zu keiner categorica vermögen können, sondern
sein diesmahls ohne andere verrichtung von unß abgeschieden.
Wir haben’s gleich darauff den protestierenden auch vorgehalten und sie
ermahnt, wan sie den frieden befordert haben wölten, daß sie dise sach
bey denen Schweden richtig machen solten, dan wir musten unß einmahl
an unßeren gemeßenen befehlich halten.
Es hat unß auch der Mecklenburgische abgesanndter gleich bey herbey-
kombst der Schweden ein memorial seiner weiteren praetensionum laut
der copey E zugestelt, darvon wir ihne nuhn nach inhalt Ewer Kayser-
licher Mayestätt ietziger befehl werden abzuweisen haben
Der Ks. hatte 1648 IV 8 befohlen, es in bezug auf die mecklenburgische Entschädigung bei
der Regelung des KEIPO4A zu belassen (vgl. [ Nr. 68). ]
Beilage A zu Nr. 88
Protokoll, [Osnabrück] 1648 IV 21. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 104–105’; KHA
A 4 nr. 1628/24 unfol. – Druck: APW III C 2/2, 1049 Z. 28–1050 Z. 29.
Die Kaiserlichen verhandeln mit den schwedischen Bevollmächtigten in deren Quartier über
das allgemeine Friedensgebot, Baden-Durlach, Hachenburg, Falkenstein, Brandenstein und
Jülich. Nachdem die kaiserlichen Gesandten die Differenzen den Bevollmächtigten pro-
testantischer und katholischer Reichsstände vorgetragen haben, erklären sie sich gegenüber
den schwedischen Gesandten und den Gesandten der protestantischen Reichsstände zu diesen
Punkten. Meel und Thumbshirn unterzeichnen im Namen der katholischen und protestanti-
schen Reichsstände provisorisch die abgehandelten Amnestieregelungen. Es folgt das Formu-
lar der Protokollnotiz zur badischen Restitution.
Beilage B zu Nr. 88
Vorabkommen über das Friedens-, Amnestie- und Restitutionsgebot sowie einzelne Restitu-
tionen (lat.), dat. Osnabrück 1648 IV 11/21
1648 IV 11/21 unterzeichneten Thumbshirn und Meel provisorisch zwei in der ksl. Kanz-
lei ausgestellte Exemplare dieser Vereinbarung, die in der Konferenz zuvor mit Korrektu-
ren versehen worden waren (vgl. APW [ III C 2/2, 1050 Z. 23–29). ] Am nächsten Tag soll-
ten vier sauber ausgefertigte, neue Exemplare erneut unterzeichnet werden. Eine dieser
Ausfertigungen mit den endgültigen Unterschriften Raigerspergers und Thumbshirns,
dat. ebenfalls auf 1648 IV 11/21, liegt in MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol. Wann diese
Urkunde tatsächlich unterzeichnet wurde, ist noch nicht eindeutig nachzuweisen, sicher-
lich jedoch nicht sehr viel später.
97 Fasz. 69 pars 2 nr. 47 – Kopie ohne Unterschriften: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol.
106–111; ebenda fol. 116–118’, 119–122’, 123–124 – Druck: Meiern V, 718–723; ST VI.1,
224–232
IPM).
Beilage C zu Nr. 88
Formular der Protokollnotiz zur badischen Restitution (dt.), Osnabrück 1648 IV 20
Diese Protokollnotiz wurde dem baden-durlachischen Ges. Merckelbach vor 1648 IV 27
in drei Exemplaren, die vom schwed., ksl. (vgl. APW II C 4, 411 Z. 25–27) und kurmain-
zischem Sekretär unterzeichnet waren, übergeben und von diesem zu den Akten genom-
men (dem GLA Karlsruhe danke ich für freundliche Auskunft). -Johann Georg von Mer-
ckelbach (um 1609–1680); 1637 mgfl. Rat; 1645–1649 baden-durlachischer Ges. ( Kaster /
Steinwascher , 276f; Lehsten II, 60f).
RK FrA 55a (1648 IV) fol. 112–112’; RK FrA Fasz. 56b (1648 IV 16–30) fol. 123–123’ –
Druck: Meiern V, 723 ; APW III C 2/2, 1050 Z. 30–1051 Z. 22.
Beilage D zu Nr. 88
Vereinbarter Text über den Einschluß der Reformierten (lat.), [praes. den kaiserlichen Ge-
sandten Osnabrück 1648 IV 23]. Kopie: RK FrA 55a (1648 IV) fol. 114–114’; ebenda fol.
132–133; GehStReg Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 2 nr. 14 – Druck: ST VI.1, 232f (vgl.
später Art. VII IPO ← § 47 IPM ).