Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
84. Volmar an Trauttmansdorff Osnabrück 1648 April 20

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Volmar an Trauttmansdorff


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Osnabrück 1648 April 20

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Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 nr. 87 unfol.

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Verzögerung einer Einigung über die Amnestie wegen Baden-Durlach; Hoffnung auf
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Unterzeichnung am folgenden Tag. Hinhaltetaktik der schwedischen Gesandten bei der
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Amnestie in den kaiserlichen Erblanden und bei den Pfalzvereinbarungen; deren Forderung
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nach vorheriger Klärung der Satisfaktion Hessen-Kassels. Kein Friedenswillen bei den
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schwedischen Bevollmächtigten. Vorschlag reichsständischer Gesandter für die Vorbereitung

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von Ratifikationsurkunden auf seiten des Kaisers, der Kronen und aller Reichsstände; Ableh-
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nung Volmars. Verstärkung des militärischen Drucks auf den Gegner als schnellster Weg
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zum Frieden.

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Ob man wol in hoffnung gestanden, es solte der punctus amnestiae aller-
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dings sein vollständige richtigkheit erlangt haben, also daß mit heüttiger
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post ir Kaiserlicher majestät darvon eine abschrifft hette überschikht
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werden mögen, so hatt es doch mit der Baden Durlachischen sach so vil
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disputirens abgeben, und haben sich die protestirenden dißortts vor ihren
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religionsgenossen so eifferig erzeigt, daß man mit aller müeh kümmerlich
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heut vormittag mit inen derenthalben ferttig werden und sie dahien brin-
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gen könden, daß sie sich entlich ergeben und mit unserm letsteren erbiet-
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ten in effectu content gewesen. Mithien ist’s bei disen amnestimateriis so-
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weit zum ende kommen, daß ich vermein, es solle morgen vormittags
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zum unterschreiben kommen. Die Pfaltzische sach und den § „Tandem
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omnes etc.“ haben die Schweden noch derzeit nit per extensum einrich-
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ten lassen wöllen, sondern allein mit den verbis initialibus bedeütten las-
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sen , biß man der Casselischen sachen vollendts einig sein würdt, so ver-
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hoffentlich diser tagen auch geschehen wurdt, weil ich vernimme, daß bei
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der handlung zu Cassel die regul beraits gesezt worden, daß Darmbstatt
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die 11, Cassel aber die 5 theil bleiben sollen, wölchen vorschlag Euer Ex-
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zellenz hievor auch an handt geben hetten

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Die Schweden hatten 1647 VII vorgeschlagen, die Marburger Erbschaft in 16 Teile zu
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gliedern, von denen zehn an Hessen-Darmstadt und sechs an Hessen-Kassel gehen sollten.
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Trauttmansdorff hatte sich für ein Verhältnis von elf zu fünf Teilen erklärt. Dies war aller-
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dings kein offizielles Angebot gewesen (vgl. Meiern IV, 460 linke Sp. letzter Abs.).
.

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Wahr ist, daß die protestierenden über alle maassen eifferig seind ad con-
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cludendam pacem, aber ie mehr dise eilen, ie mehr die Schweden hinder
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sich heuffen. Und würdet ihr intentio, wan man ad executionem et asse-
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curationem pacis kombt, noch mehr herfürbrechen. In wölcher materia
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sie gwißlich die solutionem militiae einfüeren und damit daß gantze
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werkh ze underbrechen suechen werden, ut ex difficultate solvendi sti-
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pendia casum dissolvendi exercitus evitare possint. Dann meniglich haltet
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darfür, daß sie mit einem einfall in Holstein und Dennemark schwanger
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gehend.

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Die stände seind der meinung, sich von ihren herren principalen mit be-
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sondern ratificationsinstrumentis versehen ze lassen, und vermeinen, es
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solte auch a parte Kayserlicher majestät und der cron Schweden gesche-
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hen , damit man nach abgeredtem, verglichnem und underschribnem in-
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strumento pacis nit erst lang uff die ratificationes wartten derffte, sondern
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darmit alsogleich gefaßt wer. Ob nun die Schweden darzu verstehen wer-
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den , weiß ich nit, sonderlich weil sie dißortts ohne communication mit
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denn Französischen gesandten nit leichtlich etwas einwilligen könden

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oder werden. Die protestierenden haben sich benommen, mit inen darvon
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ze handlen

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Zu den Verhandlungen vgl. APW II [ C 4/1 Nr. 211. ][ Vgl. auch Beilage [1] zu Nr. 93. ]
. Ich hab inen aber remonstrirt, wann sie dahien zihlten, daß
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die conclusio et subscriptio pacis uff die formb, wie ir Kayserlicher maje-
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stät instruction weiset, gerichtet werden möchte, so wer der sachen am
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besten geholffen und köndte alsdann der ratification mit sicherheit zuge-
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warttet werden

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In seiner Hauptinstruktion von 1647 XII 6 hatte der Ks. darauf gedrängt, daß der Frie-
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densschluß seine Gültigkeit nicht erst a ratificatione coronarum, sondern a subscriptione
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legatorum erlangt (vgl. APW [ II A 7, 117 Z. 24–25) ] . Um den Friedensvollzug durch
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Probleme bei der Ratifikation durch die Reichsstände nicht zu gefährden, hatte er vier
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mögliche Vorgehensweisen skizziert. Die favorisierte bestand darin, die friedenswilligen
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Reichsstände unterschreiben zu lassen und die übrigen über Art. XV § „Pro maiori“
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KEIPO4A (Text: Meiern IV, 589 zweiter Abs.; vgl. später Art. XVII,2 IPO = § 112
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IPM) betr. Friedensvertrag als Reichsfundamentalgesetz an diesen Abschluß zu binden.
. Daß best würdet sein, daß man den feindt, weil er nun-
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mehr in der decadentz und, wie allhier zeittung, beraits über Erfurt pas-
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sirt ist, dapffer verfolgen thue und ime keine ruhe lasse. Alsdann würdet
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inen und ihren complicibus mehrer ernst zum friden werden.

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