Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
84. Volmar an Trauttmansdorff Osnabrück 1648 April 20
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Osnabrück 1648 April 20
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 nr. 87 unfol.
Verzögerung einer Einigung über die Amnestie wegen Baden-Durlach; Hoffnung auf
Unterzeichnung am folgenden Tag. Hinhaltetaktik der schwedischen Gesandten bei der
Amnestie in den kaiserlichen Erblanden und bei den Pfalzvereinbarungen; deren Forderung
nach vorheriger Klärung der Satisfaktion Hessen-Kassels. Kein Friedenswillen bei den
schwedischen Bevollmächtigten. Vorschlag reichsständischer Gesandter für die Vorbereitung
von Ratifikationsurkunden auf seiten des Kaisers, der Kronen und aller Reichsstände; Ableh-
nung Volmars. Verstärkung des militärischen Drucks auf den Gegner als schnellster Weg
zum Frieden.
Ob man wol in hoffnung gestanden, es solte der punctus amnestiae aller-
dings sein vollständige richtigkheit erlangt haben, also daß mit heüttiger
post ir Kaiserlicher majestät darvon eine abschrifft hette überschikht
werden mögen, so hatt es doch mit der Baden Durlachischen sach so vil
disputirens abgeben, und haben sich die protestirenden dißortts vor ihren
religionsgenossen so eifferig erzeigt, daß man mit aller müeh kümmerlich
heut vormittag mit inen derenthalben ferttig werden und sie dahien brin-
gen könden, daß sie sich entlich ergeben und mit unserm letsteren erbiet-
ten in effectu content gewesen. Mithien ist’s bei disen amnestimateriis so-
weit zum ende kommen, daß ich vermein, es solle morgen vormittags
zum unterschreiben kommen. Die Pfaltzische sach und den § „Tandem
omnes etc.“
Vgl. [ Nr. 49 Anm. 4 ] .
ten lassen wöllen, sondern allein mit den verbis initialibus bedeütten las-
sen , biß man der Casselischen sachen vollendts einig sein würdt, so ver-
hoffentlich diser tagen auch geschehen wurdt, weil ich vernimme, daß bei
der handlung zu Cassel die regul beraits gesezt worden, daß Darmbstatt
die 11, Cassel aber die 5 theil bleiben sollen, wölchen vorschlag Euer Ex-
zellenz hievor auch an handt geben hetten
Die Schweden hatten 1647 VII vorgeschlagen, die Marburger Erbschaft in 16 Teile zu
gliedern, von denen zehn an Hessen-Darmstadt und sechs an Hessen-Kassel gehen sollten.
Trauttmansdorff hatte sich für ein Verhältnis von elf zu fünf Teilen erklärt. Dies war aller-
dings kein offizielles Angebot gewesen (vgl. Meiern IV, 460 linke Sp. letzter Abs.).
Wahr ist, daß die protestierenden über alle maassen eifferig seind ad con-
cludendam pacem, aber ie mehr dise eilen, ie mehr die Schweden hinder
sich heuffen. Und würdet ihr intentio, wan man ad executionem et asse-
curationem pacis kombt, noch mehr herfürbrechen. In wölcher materia
sie gwißlich die solutionem militiae einfüeren und damit daß gantze
werkh ze underbrechen suechen werden, ut ex difficultate solvendi sti-
pendia casum dissolvendi exercitus evitare possint. Dann meniglich haltet
darfür, daß sie mit einem einfall in Holstein und Dennemark schwanger
gehend.
Die stände seind der meinung, sich von ihren herren principalen mit be-
sondern ratificationsinstrumentis versehen ze lassen, und vermeinen, es
solte auch a parte Kayserlicher majestät und der cron Schweden gesche-
hen , damit man nach abgeredtem, verglichnem und underschribnem in-
strumento pacis nit erst lang uff die ratificationes wartten derffte, sondern
darmit alsogleich gefaßt wer. Ob nun die Schweden darzu verstehen wer-
den , weiß ich nit, sonderlich weil sie dißortts ohne communication mit
denn Französischen gesandten nit leichtlich etwas einwilligen könden
oder werden. Die protestierenden haben sich benommen, mit inen darvon
ze handlen
Zu den Verhandlungen vgl. APW II [ C 4/1 Nr. 211. ] – [ Vgl. auch Beilage [1] zu Nr. 93. ]
die conclusio et subscriptio pacis uff die formb, wie ir Kayserlicher maje-
stät instruction weiset, gerichtet werden möchte, so wer der sachen am
besten geholffen und köndte alsdann der ratification mit sicherheit zuge-
warttet werden
In seiner Hauptinstruktion von 1647 XII 6 hatte der Ks. darauf gedrängt, daß der Frie-
densschluß seine Gültigkeit nicht erst a ratificatione coronarum, sondern a subscriptione
legatorum erlangt (vgl. APW [ II A 7, 117 Z. 24–25) ] . Um den Friedensvollzug durch
Probleme bei der Ratifikation durch die Reichsstände nicht zu gefährden, hatte er vier
mögliche Vorgehensweisen skizziert. Die favorisierte bestand darin, die friedenswilligen
Reichsstände unterschreiben zu lassen und die übrigen über Art. XV § „Pro maiori“
KEIPO4A (Text: Meiern IV, 589 zweiter Abs.; vgl. später Art. XVII,2 IPO = § 112
IPM) betr. Friedensvertrag als Reichsfundamentalgesetz an diesen Abschluß zu binden.
mehr in der decadentz und, wie allhier zeittung, beraits über Erfurt pas-
sirt ist, dapffer verfolgen thue und ime keine ruhe lasse. Alsdann würdet
inen und ihren complicibus mehrer ernst zum friden werden.