Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
70. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 April 9
Osnabrück 1648 April 9
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 IV) fol. 62 – Konzept: RK FrA Fasz. 92 XV nr.
2030 fol. 47–48’ = Druckvorlage.
Keine Unterstützung durch die Gesandten katholischer Reichsstände bei strittigen Punkten;
daher unvermeidbare Zustimmung zu einigen für das Kaiserhaus nachteiligen Regelungen;
Vorwurf der Verzögerung der Verhandlungen zugunsten der Frage der spanischen Assistenz
an die Kaiserlichen durch Gesandte katholischer und protestantischer Reichsstände; Recht-
fertigung der kaiserlichen Gesandten für ihr Vorgehen und Darlegung ihrer Verhandlungs-
führung beim Interzessionsrecht für Reichsstände Augsburger Konfession zugunsten ihrer
Glaubensgenossen in den kaiserlichen Erblanden, der Amnestie in den kaiserlichen Erblan-
den und der Partikularamnestie Hessen-Kassels.
Rezepisse auf Nr. 52. Nun were wol zu wünschen, daß der herrn catho-
lischen chur- und fürsten abgesandten mit gleicher constantia, als etwan
ihrer gnädigsten und gnädigen herrn principalen in Euer Kayserlicher
Majestät ergangne schreiben weisen thuend , allhie in abhandlung der für-
kommenden zwispeltigen articulen verfahren und mit unß so vertrawlich
und einmüettig zusamensetzen theten, als es wol der geschäfften hohe
wichtigkheit erfordert, so hetten diese beschwerungen verhoffentlich
wol verhüettet werden mögen. Es geben aber unsere vor und nach einge-
schikhte gehorsamste relationes und protocolla
Vgl. Nr.n [ 49 mit Beilage [C] ] und [ 54 mit Beilage [A] ] .
daß es darbey nit bleibt, sondern sobaldt die beede Churmaintzischen
und Würzburgischen, Dr. Mele und der von Vorburg, wie auch Dr.
Krebs, Churbayerischer abgesandter, einigen wahn oder einbildung fas-
sen , ob hielten wir zu starkh an unß, so werden wir alsbaldt bey andern
catholischen und uncatholischen ständen beschuldigt, als begehrten wir,
die tractaten under disem oder jenem praetext auffzuziehen und damit
denen Spanischen handlungen mehrer zeit zu gwinnen, als wir auch im
vertrawen verwarnet seind, daß ermeldter Dr. Krebs eben dergleichen
ungüettlichen und an sich selbst unerfindtlichen verdacht in seinen an
ihre churfürstliche durchlaucht in Bayren ablauffenden relationibus auff
unß legen thue. Wir haben sonst in frischem angedenkhen, waß beeder
herrn churfürsten, Maintz und Bayren, an Euer Majestät abgangne
schreiben dißortts in sich halten, unß auch gegen obbemeldten churfürst-
lichen abgesandten darauff zu mehrmalen bezogen, wir befinden sie aber
dahien genaigt, wan es an inen stüende, daß sie noch weit mehrers hin-
weggeben und nachlassen werden. Nit wissen wir, ob sie dessen also be-
velcht seyen oder nit. Wir setzen auch ausser zweifel, es werden bey Euer
Kayserlicher Majestät derentwegen anderer ortten mehrer clagen ein-
kommen .
Waß iedoch die remission auff einen reichstag wegen mehrer religions-
freyheit in Euer Kayserlicher Majestät erblanden anlangt , da haben sich
die catholischen fast gmeinlich darmit soweit einnemmen lassen, daß es
deroselben doch gantz unnachtheilig sei, angesehen in dero namen hier-
under nichts nachgeben, sondern die gesuechte erweitterung außtruklich
abgeschlagen worden, gestalten die protestierenden sambt denn Schwe-
den wenig hoffnung machen, waß sie bißher mit denn waaffen nit erhal-
ten konnden, daß sie es hernach mit pitten, schikhen und schreiben erhal-
ten werden, sondern sie geben vor, ihresortts solchen vorbehalt allein der
ursachen bedingt ze haben, damit sie von ihren religionsgenossen nit be-
schuldigt werden, sie hette selbige gentzlich verlassen, wie sie dann auch
daß wörttlein „alias“ bißher nur dahin außgedeüttet, daß sie nit eben an
einen reichstag gebunden sein, sondern nach gelegenheit publice vel pri-
vatim ihre intercessiones einzewenden vorbehalten haben wolten, da wir
unßerstheils hingegen iederzeit inen rundt angezeigt, daß Euer Kayserli-
che Majestät sich nimmermehr zu einem andren vermögen lassen würden.
Waß demnach den punctum amnistiae anlangt, da werden Euer Kayser-
liche Majestät allberait auß unserer gehorsamsten relation vom 26. Martii
und 2. diß allergnädigst verstanden haben, waß für einen streitt wir
wegen deß § „Tandem omnes etc.“
Vgl. [ Nr. 49 Anm. 4 ] .
waß trefflichen ursachen wir dessen abhandlung noch weiters zurukhstel-
len lassen, da wir gleichwol bei vergleichung der landtgräfin ze Hessen
Cassel particularamnesti ein besondere außnamb Euer Majestät erbunder-
thanen entlich erstritten
Bezug auf § „Primo, omnium“ des Textvorschlags für das Vorabkommen über Amnestie,
Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5]
(Beilage B zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,1 IPO = § 48 IPM) – Anstatt exceptis Caesareae
Maiestatis et domus Austriacae vasallis, subditis haereditariis, quemadmodum de iis in
§ „Tandem omnes etc.“ disponetur etc. wollten die schwed. Ges. salvis tamen iis, quae in
§ „Tandem omnes etc.“ disponentur setzen (vgl. Meiern V, 653 rechte Sp. letzter Abs.).
abermahlen unß in eine praeiudicirliche clausul einzurathen underfangen.
Wöllen unß auch gehorsamst ferners angelegen sein laßen, daß unßers-
ortts nichts eingewilligt werde, so Ewer Kayserlicher Majestätt aller-
gnädigsten befehl vom 15. Februarii zuwiederlauffen mögte.