Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
66. Volmar an Trauttmansdorff Osnabrück 1648 April 6
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Osnabrück 1648 April 6
Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 nr. 87 unfol.
Bedauern über den in dieser Form unterzeichneten Gravaminaartikel; Rechtfertigung für
den Paragraphen betreffend Verfahrensrecht des Reichshofrats. Keine Unterzeichnung der
Satisfaktion Hessen-Kassels durch die schwedischen Gesandten ohne vorherige Klärung der
Marburger Erbfolge; fehlende Unterstützung der Reichsstände beider Konfessionen für
Landgraf Georg II. von Hessen-Darmstadt. Kein Friedenswille bei den Kronen; deren Hin-
wirken auf Separation des Kaisers von Spanien. Danksagung Raigerspergers an Trauttmans-
dorff .
Euer Exzellenz gnädiges schreiben vom 25. passato hab ich gestern wol
empfangen, und werden dieselben entzwischen auß meinen nachgefolgten
briefen ebenmässig die vollige vergleichung deß gantzen articuli de grava-
minibus verstanden haben . Wir hetten es gern besser gemacht, waran es
aber erwunden, werden die relationes weisen. Ich vermerkh, daß herr von
Gebhardt an herrn Crane schreibt und nit wol zefriden ist, daß wir die
revisionem a consilio aulico ad Imperatorem nachgeben
Bezug auf § „Quoad processum“ des Vorabkommens über das Reichsreligionsrecht von
1648 III 14/24 (Text: Meiern V, 575 dritter Abs. – [ Beilage B zu Nr. 49 ] ; vgl. später Art.
V,55 IPO ← § 47 IPM) betr. Verfahrensrecht des Reichshofrats, insbesondere Rechtsmittel
gegen Urteile.
herrn reichshofräthe hievor ihre informalitates besser emendirt, so hette
es diser emendation nit bedörfft; und dunkht mich, es seye dise revisio
mehr ad auctoritatem Caesaris dienstlich, als wann die reichshofräth sich
zu berüemen, waß sie sentenzirten, dabey müeßtens ir majestät bleibn
lassen.
Mit der Casselischen satisfaction ist’s gestern auch allerdings richtig wor-
den
Vgl. hierzu [ Beilage A zu Nr. 65 ] , den Textvorschlag für das Vorabkommen über Amnestie,
Territorial- und Armeesatisfaktion sowie Truppenabzug Hessen-Kassels von [1648 IV 5]
( [ Beilage B zu Nr. 65 ] ; vgl. später Art. XV,1–11 IPO = §§ 48–56 IPM) und den Textvor-
schlag für das Vorabkommen über die hessischen Kontributionspflichtigen und die Besat-
zungsverpflegung von 1648 IV [5] (Beilage [C] zu Nr. 65; vgl. später Art. XV,12 IPO ≙
§ 57 IPM).
Schweden noch difficultet, dweil die Marpurgische succession noch nit
verglichen. Der guett herr landtgraf Georg würdt von Lutherischen so-
wol als denn catholischen abandonirt. Die Darmbstattische sagen, be-
velcht ze sein, diese succession ad casum intestati ze richten
die restitutionem aller dem Casselischen theil abgenomner patrimonial-
güetter einzewilligen, doch cum aliquibus conditionibus, wölche noch
wol zu vergleichen sein werden.
Im übrigen bemüehen sich die Lutherischen über alle maassen sehr, daß
man ehist ganz hindurchkommen möcht. Aber Euer Exzellenz halten sich
versichert, daß die Schweden cum Gallis unß noch jar und tag auffzehal-
ten und den krieg fortzuspilen im sinn haben, wa man inen nit solchen
abbruch thuet, daß sie ein revolution ihres glükhs beförchten müessen.
Sie werden unß wegen der separation von Spanien starkh zusetzen und
haben eben zu disem ende im abtrukh deß instrumenti pacis, so Euer Ex-
zellenz denn ständn im Iunio einlifern lassen, diß crimen falsi begangen,
daß sie die wortt „item rex Catholicus Hispaniarum“ außgelassen
Bezug auf Art. XV § „Hac pacificatione“ KEIPO4A (Text: Meiern IV,589 fünfterAbs.;
vgl. später Art. XVII,10 IPO ~ § 119 IPM) betr. Inklusion dritter Mächte in das IPO von
seiten des Ks.s. – Im diktierten Text des § „Hac pacificatione“ ist der Kg. von Spanien
nicht aufgeführt. Es fehlen auch die unmittelbar folgenden Nennungen des Kg.s von Eng-
land und des Kg.s von Polen (vgl. ebenda ). Tatsächlich sind alle drei Herrscher in den
Handexemplaren Volmars (vgl. GehStReg Rep. N Ka. 98 Fasz. 69 pars 3 nr. 14 und 15)
erwähnt, und sie wurden dann in *KEIPO4B* ( Hispaniae catholicus, rex Angliae, rex
Poloniae, rex [ RK FrA Fasz. 98e fol. 903., d.i. Zusatz zu KEIPO4A : Meiern IV, 589 Z.
40 nach civitates, item rex ]) eingefügt. Sehr wahrscheinlich handelt es sich bei der Aus-
lassung nur um ein Versehen der ksl. oder der kurmainzischen Kanzlei, bevor KEIPO4A
in die Diktatur gegeben wurde.
che sie doch in ihrem Euer Exzellenz den 24. Aprilis eingehendigtem
proiecto selbst eingesezt
ha[n]dt.
Volmar richtet den Dank Raigerspergers an Trauttmansdorff für die Für-
sprache am kaiserlichen Hof aus.