Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
54. Lamberg, Krane und Volmar an Ferdinand III Osnabrück 1648 März 30
Osnabrück 1648 März 30
Ausfertigung: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 137–138’, 143 = Druckvorlage – Konzept:
RK FrA Fasz. 92 XIV nr. 2011b fol. 564–566
In KHA A 4 nr. 1628/23 unfol. ist lediglich eine gekürzte Fassung vorhanden, die knapp
die Hauptpunkte von Nr. 54 erwähnt und auf das beiliegende Protokoll verweist (vgl. Nr.
[ 32 Anm. 1 ] ). – Die Relation wurde am selben Tag nach Münster übersandt (vgl. Lamberg,
Krane und Volmar an Nassau, Osnabrück 1648 III 30; Ausf.: KHA A 4 nr. 1628/23 un-
fol .).
Zusage Fromholds, Thumbshirns und Langenbecks, mäßigend auf die schwedischen und
hessen-kasselischen Gesandten einzuwirken. Ergebnislose Konferenz der Kaiserlichen mit
den Gesandten Schwedens über die Amnestie in den kaiserlichen Erblanden 1648 III 28;
deren Forderung nach einem Junktim mit der schwedischen Armeesatisfaktion; Ablehnung
durch die kaiserlichen Gesandten; Verzögerungstaktik der schwedischen Bevollmächtigten.
Konferenz mit Gesandten protestantischer Reichsstände 1648 III 30; Hoffnung auf baldigen
Vergleich durch deren Vermittlung; Angebot Thumbshirns und Langenbecks zu separaten
Verhandlungen an Volmar.
Verweis auf Nr. 49. Seitemahlen nuhn ermelte Schwedische die nachfol-
gende conferentz auff sambstags, den 28. huius, verschoben und sich im-
mittls ahn freytag zuvor uber unßere in causa Cassellana ertheilte ercleh-
rung
Gemeint ist hier die Weigerung der ksl. Ges. , die hessen-kasselischen Forderungen vor der
Amnestie in den ksl. Erblanden zu erledigen (vgl. [ Nr. 49 ] ).
Neben Scheffer und Müldener war hier wahrscheinlich auch Krosigk dabei, der zu dieser
Zeit in Osnabrück weilte (vgl. [ Nr. 51 ] ).
ten zu underreden benohmen, so haben wir für nöttich erachtet, under-
deßen Dr. Frombholdten, alß Churbrandenburgischen, den von Thumbs-
hirn , Sachßen Altenburgischen, unnd Dr. Langenbeck, Braunschweig
Lüneburgischen abgesandten, vor unß zu bescheiden und ihnen diese be-
schaffenheit mit beweglicher außführung vorzuhalten
Zu dieser Konferenz vgl. APW [ III C 2/2, 1025 Z. 35–1027 Z. 4. ]
trachtung ihrer darbey ratione aequipollentiarum et compositionis grava-
minum mitlauffender interesse desto eiffericher sich zu bemühen ver-
ursacht würden, sölche ahn Schwedischer und Caßlischer seiten erschei-
nende hindernußen auß dem weeg zu raumen, gestalten sie auch zu thuen
sich erbietig gemacht.
Es hett aber solches alles biß dahero wenig verfangen mögen, sondern es
sein die Schweden in dern negstvergangenen sambstags mit unß gehalte-
ner conferentz
Vgl. [ Beilage [1]. ]
daß wir diesmahls wiederumb unverrichter dingen voneinander geschie-
den , auch unserstheills nit wenig anstehen, wie in der sachen weiter vort-
zukommen sein werde, sonderlich weil wir unß erinnern, daß im vor-
gehendem jahr neben andern auch eben dieser streitt verursacht hatt, daß
Ewer Kayserlicher Majestätt geheimer rath und obrister hoffmeister, der
hoch- und wollgeborner herr Maximilian graff zu Trautmanstorff, die
handtlung aufflaßen und ohne einigem schluß abreisen müßen . Die
Schwedischen zwar geben vor, daß die materia des § „Tandem etc.“ zu
der satisfaction ihrer militiae gehörig und, wa ihnen derentwegen willfah-
ret , sie auch desto weniger ursach haben würden, Ewer Mayestätt mit
dem ubrigen ferners zuzusetzen. Es sein aber die sachen noch zu einem
solchen standt nit kommen, daß man des friedens allerdings versiechert
sein kann, und sein die stände beyder religion fast sambtlich (allein die
Churbrandenburgischen außgenohmen) noch der meinung, daß man von
satisfaction der militiae ante conclusam pacem nit handtlen sölle
Vgl. hierzu APW [ II A 7 Nr. 104 ] sowie hier [ Nr. 41 ] . Zur kurbg. Ausnahme vgl. [ Nr. 50. ]
dan auch Ewer Kayserlicher Mayestätt instruction gemeß ist
Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 (vgl. APW [ II A 7 Nr. 29 ] ), in wel-
cher der Ks. detailliert ausgeführt hatte, warumb wir diesen passum erst nach geschlosse-
nem frieden in handlung kommen zu lassen vor ein eüsserste notturft erachten (vgl.
ebenda , [ 123 Z. 14–15). ]
gleichwie bißher die erfahrnuß bezeugt, daß, obwoll die Schwedischen
mehrmahlen die vertröstung von sich geben, wan dieß oder ienes richtig,
daß sie alßdan im ubrigen sich bequemen wölten , iedoch man sich all-
zeitt betrogen gefunden und hernacher ebensowenig alß zuvor mit ihnen
vortkommen können, allermaßen Ewer Kayserlicher Mayestätt auß mit-
kommender verzeichnuß des gantzen verlauffs gnedigst vernehmen wer-
den , daß sie, Schwedische, und fast die protestirenden auch sich dahin
wenden, daß einige temperamenta müsten zuglaßen werden.
Nuhn befinden wir aber in unßer instruction, so Ewer Kayserliche Maye-
stätt noch bey ahnwesenheitt herrn obristen hoffmeisters vom dato Lintz,
den 27. Februarii anno 1646
APW [ II A 3 Nr. 178 ] . Die Instruktion ist allerdings erst 1646 III 12 übersandt worden
(vgl. ebenda [ Nr. 203 ] ).
menta , alß daß Ewer Mayestätt gnädigste andeutung thuen, da die cron
Schweden ethwa noch für einige particularpersohn zu sprechen hette,
die noch vorher und zwischen anno 1618 und 1628 confiscirt worden,
darahn ihnen absonderlich glegen wehre, daß sie selbige benennen mög-
ten , Ewer Kayserliche Majestätt auch sich darauff nach befindung er-
clehrn wölten, iedoch daß derentwegen der friedt keine stundt auffgehal-
ten oder die tractaten verzögert, sondern alles zu Ewer Mayestätt discre-
tion unnd gnadt verwiesen werde. Mit welchem ahnerbieten, wan wir
schon endtlich damit heraußgehen, besörglich die Schweden nit vergnügt
sein, sondern solches in dem instrumento werden eingedingt haben
wöllen, so aber Ewer Kayserlicher Mayestätt intention zuwiederlauffen
würde.
Unnd dieweill wir bey sogestalten dingen die conferentzien gestern unnd
heüdt mit denen Schwedischen weiters fortzusetzen fast vergeblich, hin-
gegen aber beßer zu sein befunden, entzwischen zuzuwahrten, wie sich
die protestirenden (als welchen nuhmehr ebensohoch und fast mehrers
alß denen catholischen ahn beforderlicher schließung des friedens glegen
sein will) ins mittl legen werden, also haben wir heudt vormittags zwar
wiederumb einen außschuß von beyden theilen vor unß erfordern und
ihnen diese beschwehrnuß nochmahlen repraesentirn wöllen. Nachdem
sich aber der Thumbshirn und Langenbeck à part von einigen mittlen
apertur zu thuen und deßwegen mit mir, Volmarn, absonderlich zu
handtlen ahnerbotten, so haben wir es also zu erwarthen räthlich erachtet,
sonderlich weil sie dabey angezeigt, daß es mit der Schweden belieben
geschehen thette und zwischen heüdt und morgen alles vergliechen wer-
den solte.
Beilage [1] zu Nr. 54
Protokoll, [Osnabrück] 1648 III 28. Kopie: RK FrA Fasz. 55a (1648 III) fol. 139–141’ =
Druckvorlage; RK FrA Fasz. 92 XIV ad nr. 2011b fol. 605–606’
Ein Vermerk auf fol. 605 weist das Protokoll als Beilage zu [ Nr. 59 ] aus, laut Ausf. gehört es
allerdings hierher.
unfol.
Weitere Kopie: RK FrA Fasz. 91 III fol. 313–316. – In APW [ III C 2/2, 1027 Z. 19–1029 Z. 44 ] ist ein inhaltsgleiches Protokoll abgedruckt.
Sabbathi, 28. Martii 1648. In ihrer exzellentz, herrn graffen von Lamberg, behaußung.
Sueci, nachdeme wir ihnen gestrigs tags unßere erclehrung in der Heßen Caßlischen sach
Text: Meiern V, 616 f. – Diese Erklärung war Thumbshirn und Langenbeck 1648 III 26
von den Ksl. übergeben und von den beiden noch am selben Abend den schwed. Ges.
vorgelegt worden (vgl. APW [ III C 2/2, 1025 Z. 24–34). ]
zustellen laßen, also erscheinen sie in meinung, selbige sach völlich abzuhandtlen.
Nos: Seie nit ohne, daß wir ihnen gestern eine declaration in der Heßen Caßlischen sach
durch die fürstlich Altenburgische und Braunschweigische Lüneburgische eingeschickt, da-
hingegen aber von ihnen eine declaration uber den § „Tandem omnes etc.“ bey dem puncto
amnistiae empfangen hetten
Bezug auf den 1648 III 26 den ksl. Ges. vorgelegten Schriftsatz der schwed. Ges. mit
einem Textvorschlag zur Amnestie für die Anhänger der Kriegsparteien (Beilage [D] zu
[ Nr. 49 ] ; vgl. später Art. IV,51 IPO = § 40 IPM).
daß zuvorderist selbiger § „Tandem omnes etc.“ solte zur richtigkeit gebracht werden
Thumbshirn und Langenbeck hatten dies 1648 III 25 gegenüber den ksl. Ges. erklärt (vgl.
[ Nr. 49). ]
alß wollen wir unß versehen, die Schwedische werden in selbiger ordtnung verfahren wol-
len . Sobaldt nuhn ihre erclehrung uber acceptation selbigs paragraphi wirdt beschehen sein,
wolten wir gleich die Heßen Caßlische sach under handen nehmen. Wir mögten unßers-
theills wünschen, daß der Schweden uber bemelten paragraphum unß zugeschickte ercleh-
rung also bewandt wehre, daß wir damit zufrieden sein könten, sehen aber, daß man die
außnamb der underthanen in den Kayserlichen erblanden ab amnistia, warumb es unß vor-
nemblich zu thuen, gar praeterire und alles under die generallregul gezogen worden. Nuhn
könten wir darzu nit verstehen, sondern es müße allerdings bey unßerm auffsatz
Bezug auf Art. IV §§ „Tandem omnes“ – „De caetero“ KEIPO6 (Text: Meiern IV, 956
fünfter Abs; vgl. später Art. IV,51–55 IPO sowie §§ 40–44 IPM) betr. Amnestie für alle
Offiziere, Beamte und Soldaten mit ihren Familien, sofern sie nicht ksl. Untertanen sind
sowie betr. Amnestieregelungen für die ksl. Erblande.
wiedrigenfalls würde man zu keinem schluß kommen. Es komme unß auch befrembdt für,
daß die fraw landtgräffin sich dieses wercks mit ahnnehme und sich neben die cronen stelle
und sogar imperiose setzen dörffe „landgravia Hassiae admittere non potest etc.“
Vgl. Meiern V, 616 erster Abs.
samb dieselbe Kayserlicher mayestätt in ihren erblanden leges vorzuschreiben gedencke. Es
seie noch nit ahn deme, daß Kayserliche mayestätt von deroselben würden leges ahnneh-
men ; es würde die fraw landtgräffin mit dergleichen beginnen ihre sach desto beßer nit ma-
chen , die hette mehr ursach, ihre außsonung und reconciliation bey Kayserlicher majestätt
durch demuth, humiliation und underthenigkeit zu suchen alß sich solches ubermuths zu
underfangen.
Illi: Die fraw landtgraffin seie mit ih〈nen〉 alliirten, hette sowoll zu der sachen zu r[e]den
alß die cronen. Und weilen sie dern alliirte seie, könten sie dieselbe nit laßen, müste sowoll
ihre satisfaction haben alß die cronen selbst. Dießseits hette man so eifferich für Churbayrn
bey der Pfaltzischen sach geredet, daß in keiner sach seie vortzukommen gewest, biß selbige
sach ihre richtigkeit erlangt. Würde denen cronen verweißlich fallen, wan sie sich nit auch
ihrer alliirten, alß die fraw landtgräffin seie, ahnnehmen solten. Der § „Tandem omnes etc.“
gehöre seiner eigenschafft nach zu dem puncto militiae, weilen er von den officiirn und
soldatesca restitution rede.
Nos: Wir hetten niemahlen die Heßen Caßlische sach abzuhandtlen außgeschlagen, aber suo
ordine ac loco, und obzwar die fraw landtgräffin der cronen alliirte seie, so seie darumb
dero sach nit gleich allen andern vorzuziehen. Kayserliche majestätt sein principaltractans,
die landtgräffin komme nur accessione zur handtlung, müße ie zuvorderist der principalin-
teressirten sach vergliechen werden. Die cronen hetten ihre satisfactiones zur richtigkeit
gebragt
Bezug auf das auf 1647 XI 11 datierte ksl.-frz. Vorabkommen über die frz. Territorial-
satisfaktion (vgl. [ Nr. 7 Anm. 13 ] ) und das 1648 III 18 unterzeichnete zweite ksl.-schwed.
Vorabkommen über die schwed. Territorialsatisfaktion ( [ Beilage [2] zu Nr. 79 ] ; zur Unter-
zeichnung vgl. [ Nr. 41 ] ).
daß sich für allen feindtlichen gewaldt versichern wolten. Man vermercke woll, warauff es
angesehen, nemblich der cronen und deren alliirten ihre sach richtig zu machen und alßdan
den gantzen kriegslast Kayserlicher mayestätt auff den halß zu ziehen; daß würde man dies-
seits nit geschehen laßen. Es gelte Kayserlicher mayestätt gleich, ob sie mit offenen feindts
gewaldt ahngefallen oder aber die rebellische außgeschaffte underthanen wieder ins landt
gesetzt würden. Daß der § „Tandem omnes etc.“ ad partem militiae gehörig sein solte, seie
ein unbegründetes fürgeben, weilen derselb von den cronen selbst under die amnistia ge-
setzt , auch nit allein die kriegsofficir, sondern alle
sein Soldaten oder nit, angehe.
Illi insistunt prioribus, daß die Caßlische sach müße vorhergehen, sonsten komme man nit
auß dem werck. Churbayrn habe seine satisfaction, so müße die fraw landtgräffin die ihrige
auch haben. Nos: Sie solten nit darauff zulagen , daß man der fraw landtgräffin würde eines
creutzers wehrt geben, wan nit zuvor Kayserliche majestätt der erblande halber versiechert
sein. Daß man gedencken wölle, es sollen Kayserliche majestätt den cronen und dern alliir-
ten ihre sachen richtig machen, chur-, fürsten und stände derentwegen disgustiren und selbst
in ihren sachen keine richtigkeit erlangen, dahin würde man’s nit kommen laßen. Es seie
unß von denen protestierenden uberbragt worden, daß man dieser ordtnung halber verglie-
chen , darumb bitten wir, derselben zu inhaeriren und nachzugehen. Illi: Die protestierenden
stände wehren ihre vormündere nit, sie hetten noch niehmahlen in solche ordtnung ver-
willigt , wüsten es auch nit zu veranthwortten daß sie solchergestalt ihre alliirte solten zu-
rücksetzen laßen. Wie imgleichen hetten die cavaglire auß den erblanden gutt und blutt bey
der cron Schweden auffgesetzt und solche dienste gethan, daß sie dieselbe nit condemniren
laßen könten oder in deren condemnation verwilligen
Mit cavaglire sind hier sehr wahrscheinlich allgemein Edelleute aus den ksl. Erblanden
gemeint, die im schwed. Heer dienten. 1648 bildeten den Großteil der unter schwed. Be-
fehl stehenden Reiterei im Reich geworbene Einheiten (vgl. Oschmann , 565 Tab. 13 und
Diagr. 2). Zur Bedeutung der böhm. Exulanten in der schwed. Armee für die Verhand-
lungen über die Amnestie in den ksl. Erblanden vgl. Ruppert , 338f.
ihrs mittls cum plenipotentia daherogeschickt, nahmens Wentzl Schodofski
Wenzel Ferdinand Sadowský (Sudoffsky, Sadorißky, Sudonski) von Slaupno (gest. nach
1654); ab 1648 III als Vertreter der böhm. Exulanten in Osnabrück; Oberstleutnant der
Kavallerie in der schwed. Armee ( APW [ II C 4/1 Nr. 188 ] ; APW II A 6 Beilage B zu Nr.
207; Meiern V, 629 zweiter Abs.; Jelinek , 86; Procházka , 303; Schnabel , 620).
Böheimb, seie bey ihnen, Schwedischen, gewest und sich qualificirt, würde auch zu unß
kommen, den könten sie also unverrichter sachen oder ungetröstet nit von sich laßen. Nos:
Wan er zu unß kommen würde, wölten wir ihn zu Kayserlicher majestätt verweisen, daß er
alda seine sach ahnbringe, dan wir sein einmahl hierin nit instruirt.
Illi conferunt cum Hasso Casselanis. In reditu sagen, ie lenger sie den sachen nachdencken,
ie mehr werden sie in ihrer meinung gesterckt, daß die Caßlische sach vorhero zu adgiusti-
ren , würde sich alßdan von dem § „Tandem omnes etc.“ reden und noch woll temperamenta
finden laßen, auch darauß zu kommen sein. Ethwo mögte man die Pfältzische und Heßen
Caßlische sach gegeneinander setzen und darnach den § „Tandem omnes etc.“ mit dem
puncto militiae abhandtlen. Nos: Wir könten keine temperamenta, so wenig quoad ordinem
et formam alß materialia, ahnnehmen, müße bey unßerm proiect des § „Tandem omnes“
sein verbleiben haben, sonsten komme man nit zusamen. Illi: So seie vor diesmahl auß der
sach nit zu kommen. Brechen damit von der conferentz ab und bitten, wir wöllen den
sachen noch ferners nachdencken. Nos: Wir hetten praecisam instructionem, konten nichts
andern, müsten bey den buchstaben bleiben.