Acta Pacis Westphalicae II A 8 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 8: Februar - Mai 1648 / Sebastian Schmitt
14. Volmar an Trauttmansdorff Osnabrück 1648 Februar 20

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–/ 14 /–

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Volmar an Trauttmansdorff


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Osnabrück 1648 Februar 20

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Eigh. Ausfertigung: TA Ka. 116 Z 10 nr. 87 unfol.

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Neuer Verhandlungsmodus von Gesandten protestantischer Reichsstände initiiert. Wider-
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legung des Vorwurfs der Verhandlungsverzögerung wegen Spanien. Neuer schwedischer
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und französischer Feldzug als Beweis für deren nicht vorhandene Friedensbereitschaft.
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Pessimistische Einschätzung des neuen Verhandlungsmodus. Kein Beitrag zum Frieden durch
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Serviens Verhandlungen in Osnabrück. Im Fall einer Einigung mit Schweden schwierige
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Verhandlungen mit Frankreich erwartet.

[p. 50] [scan. 138]


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Auf 1648 II 5 und 8

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Die Schreiben konnten nicht ermittelt werden.
. Wir haben sonst nun in 8 tagen mit inen [ den schwe-
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dischen
Gesandten ] nichts gehandlet, sondern seyend biß dato von denn
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protestierenden, zum theil auch denn catholischen selbst, herumbgefüert
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worden, in meinung, eine specificirte erclärung auff unser außgehendigte
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partes instrumenti

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Gemeint sind Art. I–V KEIPO6 (vgl. [ Nr. 3 Anm. 1 ] ).
von ermeldten protestierenden zu erlangen, deren sie
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unß auch mehrmaln vertröstet

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Vgl. etwa Nr.n [ 3 ] und [ 5. ]
. Aber gestern haben sie ein newen modum
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tractandi vorgeschlagen

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Zu diesem neuen Verhandlungsmodus vgl. Nr. 13.
und wollen nit, daß man zu andern contentis in-
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strumenti fürschreitten solle, ehedann die amnestia et gravamina vergli-
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chen . Wiewol unß nun die Schweden gestern 8 tag ein solche antwortt ge-
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ben

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Vgl. [ Nr. 3 ] .
, daß wol bedenkhlich, ob wir alsogleich mit inen den novum modum
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tractandi antretten sollen, weil iedoch die protestierenden versichern thu-
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end , daß unß nichts ungleichs zugemuettet werden solle, die allhiesige ca-
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tholischen auch darzu inclinirn, also werden wir morgens mit disen unß
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über die noch streittige puncten eines gwissen schluss, soweit es unser in-
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struction

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Gemeint ist die ksl. Hauptinstruktion von 1647 XII 6 ( APW [ II A 7 Nr. 29 ] ).
zulaßt, vergleichen und dann folgenden sambstags [ 1648 II 22 ]
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im namen Gottes disen newen modum antretten.

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Wann es aber entlich dahien kommen soll, alles bei deme, waß mit Euer
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Excellenz gehandlet worden

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Gemeint ist KEIPO4A (vgl. Nr. 3 Anm. 6).
, verbleibn ze lassen, so wer wol besser ge-
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wesen , man hett dise resolution gleich anfangs, wie ich vor disem auch
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geschriben

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Vgl. [ Nr. 4 ] .
, gefaßt und gleich drauff begehrt, zu wissen, ob der gegenteil
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krieg oder friden haben wolt, so wer vil zeit erspart worden. Daß wir
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Kayserlichen allhier in gratiam scilicet Hispanorum selbst nit begehrten
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ze schliessen, daß ist nur ein vergebliche einbildung derienigen, wölche
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vor höchster fridensbegirde den usum rationis verlohren

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Gemeint sind hier in erster Linie Kurmainz und Kurbayern.
. Es werden
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auch unsere eingeschikhte relationes, daß wir den catholischen eben disen
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wahn mit guettem fundament widerlegt haben, gnugsamb außweisen

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Vgl. zuletzt APW II [ A 7 Nr. 118 ] .
.

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Der ietzige unzeittliche feldtzug der Schweden und Franzosen, den sie
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aller vernunfft zuwider vorgenommen

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Zu dem frz.-schwed. Winterfeldzug vgl. [ Nr. 2 Anm. 19 ] .
, kan ja ein clares anzeigen sein,
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daß sie keinen friden ze machen gedenkhen, nisi devictis et oppressis om-
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nibus , quibus hactenus arma in manibus fuere. Mit denn protestierenden
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hatt ich iederzeit hoffnung gehabt, daß man zum friden gelangen wurde,
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ja wann sie immediate mit unß und denn catholischen tractirten. Aber
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daß sie noch alleweil die Schweden zu ihren sachfürern halten und brau-
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chen , daß macht mich gantz desperirn, weil ich sehe, daß dise nation sich

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vor der Franzosen jaghundt brauchen laßt, und solang dise nit wollen,
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auch mit jenen nichts außzerichten.

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Der Servient ist nun 8 tag hier und tractirt sonder zweifl nichts, waß zum
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friden taugt. Gesetzt aber den fahl, daß man allhier zum schluss komme,
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so würdt’s alsdann mit denn Französischen hart hergehen. Man würdt
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wollen haben, ihre Kaiserliche majestät und deren hauß sollen nit allein
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den titul auff Elsaß quittirn

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In § „Titulis et insignibus“ FEIPM1 (Text: Meiern V, 152 zweiter Abs.) war unter an-
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derm der Verzicht des Ks.s auf alle Titel in bezug auf das Elsaß gefordert worden. Die
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Habsburger hatten um 1130 im Oberelsaß den Titel des Lgf.en im Elsaß angenommen,
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unter dem sie dort fortan territorialherrliche Rechte ausübten ( Overmann , 91). Der Ks.
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erhob den Anspruch, den Landgrafentitel trotz der elsässischen Abtretungen weiter zu
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führen, jedoch verzichtete er später Frk. gegenüber darauf (vgl. die Präambel des IPM
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im Unterschied zur Präambel des IPO).
, sondern auch alle assistentz gegen Spanien
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auffsagen

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Bezug auf §§ „Postremo“ und „Consequenter“ FEIPM1 (Text: Meiern V, 155 sechster
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und siebter Abs.; vgl. später § 3 IPM) und FEIPM2 betr. Assistenzverbot für Spanien. –
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FEIPM1 (ohne Nennung des Papstes) (Text: Meiern V, 141 –161 – APW II A 6 Beilage
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[1] zu Nr. 185) und FEIPM2 (mit Nennung des Papstes) ( APW II A 6 Beilage [2] zu Nr.
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185) waren den ksl. Ges. 1647 VII 20 von den Mediatoren übergeben worden (vgl.
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ebenda Nr. 185; Ruppert , 300), denen es wiederum einen Tag zuvor von den frz. Ges.
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ausgehändigt worden war (vgl. APW II B 6 Nr. 64 mit Beilagen 1 und 2).
, Lothringen abbandonirn

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Zur Bedeutung von abbandonirn vgl. das frz. abandonner. – Im Nürnberger Vertrag von
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1542 VIII 26 (Text [lat.]: DuMont IV/2, 235–238) zwischen Kg. Ferdinand I. (1503–
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1564; 1531 Kg., 1558 Ks.) und Hg. Anton II. von Lothringen (1489–1544; 1508 Hg.), der
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sog. Transactio Lotharingica, war das Hgt. Lothringen, mit seinem vom Reich lehensab-
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hängigen und mit den unabhängigen Anteilen, in den Schutz des Reiches aufgenommen
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worden. Hg. Karl (III.) IV. von Lothringen hatte 1634 abgedankt. Eine im Vertrag von
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Paris 1641 III 29 (Text [frz.]: DuMont VI/1, 211f) vereinbarte teilweise Restituierung
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des Hg.s war gescheitert, weil dieser den Vertrag 1641 IV 28 widerrufen hatte (Text des
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Widerrufs: ebenda , 213f; vgl. auch Vignal Souleyreau , 324ff). Seine Zulassung zum
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WFK wurde von Frk. verhindert. Die Ksl. hatten im KEIPM4 (Text: Meiern V, 130
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140, hier 138 dritter Abs.) die vollständige Restitution des Hg.s postuliert, was die Franzo-
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sen weiterhin ablehnten (vgl. APW [ II A 7 Nr. 106 ] ). Vgl. später die Regelung in § 4 IPM.
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– Hg. Karl (III.) IV. von Lothringen (1604–1675); 1624/25 Hg. ( ABF I 209, 2–15; DBF
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VIII, 569f; Babel ; Poull , 230–238; Croxton / Tischer , 50–53).
〈etc.〉, und mit solchen instructio-
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nibus ist der Churbayerische Dr. Krebß sonder zweifl versehen. Also
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werden wir zu Münster fast grössere anstöß als allhier haben. Der All-
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mächtig geb sein gnad, daß man dermaln draußkommen möge.

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