Acta Pacis Westphalicae III C 2,1 : Diarium Volmar, 1. Teil: 1643 - 1647 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1646 VII 12
1646 VII 12
4 uhr, haben Ihr Excellentz in presentia herrn grafens von Nassaw und
meiner den deputatis Augustanae confessionis (so sich sonst ordinarie allhier
auffhalten thuend), nemblich den Culmbachischen, Braunschweig Lünebur-
gischen , stätten Nürnberg und Colmar abgesandten
minum auffgesetzte weitere und endtliche compositionsvorschläg einhendi-
gen lassen, mit kurtzer erinderung: Wir hetten nit unterlassen, die onelengst
protestirendentheils übergebne fernere erclärung denn catholischen ze
communicirn, auch ihre erfolgte pareri gegen andern in diser materi hic
inde ergangnen schrifften und von der Römisch Kayserlichen Maiestät ein-
gelangten resolutionibus et instructionibus ze conferirn, darauffhien noth-
wendig befunden, selbst ins mittel ze greiffen und waßgestalt mittl ze greiffen,
auch zu solchem ende ein proiect auffzesetzen, dardurch wir verhofften, daß
der sachen abgeholffen und beede theil vergnüegt, auch mithien dise graua-
mina endtlich componirt werden könden, inmaassen sie auß deren hiermit
einraichender schrifft wurden zu vernemmen haben; mit angehenkhtem er-
suechen , sie woltens also fürderlichst mit ihren religionsgenossen conferirn
und ihre schließliche erclärung also eröffnen, auff daß man derenmaleinist
zu deren so lang desiderirten innerlichen pacification gelangen, folgendts
auch mit denn außwerttigen cronen zurechtkommen möcht. Responderunt,
daß sie solche schrifft mit dankh annemmen theten und erbiettig weren,
mit denn ihrigen darvon ze communicirn und sich ehist darüber vernemmen
ze lassen. Petten allein, wir wolten auch darvon denn beeden cronen parte
geben und verschaffen, daß solche communicatio ebenmässig zu Oßnabrukh
ad dictaturam kommen möchte. Wir haben unß erbotten, noch heut dem
herrn Oxenstirn ein copei diser schrifft zustellen ze lassen wie auch mit
morndriger ordinari unsern collegis zu Oßnabrukh dergleichen ze über-
schikhen und zu erinnern, daß sie es alldort denn protestantibus übergeben
lassen wolten. Und weil inter episcopatus exceptos auch Ferden bestimbt
worden, haben wir inen gesagt, daß dises allein in eum casum zu verstehen,
wann mit Schweden zu keinem friden zu gelangen sein solte, dann in eum
casum wurde es dabei zu verbleiben haben, waß diser stifft halber mit Denne-
markh capitulirt worden. Wann aber die fridenstractaten mit Schweden fort-
gehen solten, so wurde man den friden diser stifft halber nit zerschlagen
lassen. Die deputati seind damit zefriden gewesen.
Nach derselben abschied haben Ihr Excellentz alsbaldt durch herrn Schrö-
tern dem herrn Oxenstirn auch ein exemplar vorbemeldter schrifft über-
bringen und zugleich die andeüttung mit Ferden, wie obstehet, thuen lassen.