Acta Pacis Westphalicae III C 2,1 : Diarium Volmar, 1. Teil: 1643 - 1647 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1646 II 6
1646 II 6
Dienstag Martis, 6. huius, berichten wir disen verlauff an Ihr
Kayserliche Maiestät [ 1029 ].
Eodem nach Oßnabrukh [ 1030 ].
Eodem a Caesare auß Lintz, 26. Januarii, auff unsere relationes de 9. et 11.
eiusdem, 1. das wir die Churbayerischen uber ihr anlangen in puncto satis-
factionis et octavi electoratus recht beanttworttet, 2. recht gethan an ver-
hinderung der deputation ad Gallos, 3. das ein specialgewalt wegen Hessen
Cassel überschikht werden soll [ 1031 ].
Eodem von Oßnabrukh werden die guettachten de modo duplicandi contra
replicas adversariorum ad Caesarem überschikht und unß communicirt [ 1032 ].
Eodem communicirt herr graf von Trautmansdorff, waß an ine hertzog
Franciscus von Lothringen
wegen vergebung der stiffter Metz, Tull und Ver-
dun geschriben [ 1033 ], item, waß er, herr graf, an monsieur Castell Rodrigo
wegen der einquartierung in Luttichische dorffschafften schreibe [ 1034 ].
Ab eodem ein schreiben, daß wir die Churbayerischen und Cölnischen ver-
mögen sollen, iemanden ihres mittls nach Oßnabrukh ze schikhen, umb mit
inen super fundamentis de octavo electoratu et satisfactione coronarum
ze conversirn, ubi in postscripto significatur Turcam bellum per novem
annos contra Venetos declarasse [ 1035 ].
Disem zufolg haben wir alsbaldt Dr. Krebß und Dr. Puschmann zu unß
erfordert und inen die intention vorgehalten.
Eodem zinstags seind die Churbrandenburgischen gsandten, der von Hai-
den , auch Dr. Portman, vor unß erschienen und haben drei puncten vor-
gebracht : 1. Daß in denn Kayserlichen responsionibus ad articulum 4. die
wortt ’si ipsi velint et quiete viuant‘ außgelassen werden möchten, dann es
beschwere sich dessen ihr gnedigster herr als der reformirten religion zuge-
than , gleichsamb wolte derselben zugemessen werden, daß sie einiger
unruhe schuldig, da doch Sein Churfürstliche Durchlaucht sich iederzeit
alles gehorsambs gegen Ihr Maiestät und dem reich beflissen hetten. 2. Weil
in der Schwedischen replic zu sehen, daß sie pro satisfactione die Pommer-
sche lande pretendiren theten, so liess ihr gnedigster herr unß, Kayserliche,
sambtlich ersuechen, man wolte sich doch dessentwegen in kein tractation
mit inen einlassen, dann Seine Durchlaucht nit gemeint wer, weder wenig
noch vil daran zurukhzelassen noch auch seines ortts einzerathen, daß
einigem andern standt deß reichs daß seinige entzogen werde. Man solte vil-
mehr dahien gedenkhen, daß die ständt im reich zu rechter einigkheit möch-
ten gebracht und verglichen werden, alsdann wurde man schon die mittl
haben, die cron Schweden dahien ze bringen, das sie bei ihren ersten princi-
piis , da sie die waaffen uff deß reichs boden gesetzt, verbleiben müeßten, daß
sie namblich keinen standt deß seinigen zu entsetzen, sondern allein eim
ieden zu seiner libertet und gebuerender handthabung verhelffen wolten.
3. Were verspürt worden, daß ettlich von fürsten und ständen einem hoch-
löblichen churfürstlichen collegio an seiner praeeminentz und hoheit etwas
zu nahe tretten wolten. Petten darauff, solches nit zu gestatten, sondern hoch-
ermeldtem collegio alle gebüerende handthabung gedeyen ze lassen.
Respondimus ad primum, Ihr Kayserliche Maiestät werden sich demjenigen,
waß super hoc puncto in deliberandis replicis von gemeinen ständen an
handt gegeben werde, gern accommodirn, hetten dise clausul zu niemandts
verkleinerung, sondern allein andern, so etwan bedenkhens hiebei haben
möchten, ungleiche einbildung abzeschneiden, eingesetzt, seitmaln bewußt,
daß hievor etwan under denn protestirenden selbst solcher bewandtnus hal-
ber ungleiche meinungen entstanden weren. Ad secundum, sie möchten
dessen wol gesichert sein, weil sie selbst ex responsionibus vermerkhten, das
Ihr Kayserlicher Maiestät intention nit wer, den Schweden landt und leütt im
reich ze überlassen. Es stüende nur an deme, daß die stände Ihr Maiestät mit
einmüettigem rath und that an handt gehen theten, und werde eben der-
gleichen resolution auch gegen denn Franzosen gefaßt werden müessen.
Dann es würde dißortts ie ein cron auff die ander ihr absehens haben. Ad
tertium, wer unß hievon nichts sonders bewußt, außerhalb was wegen deß
praedicats excellentz vorgangen, da wir verhofften, man wurde sich beeder-
seits also bezeigen, das mehrer ungelegenheitt vermitten bleiben köndten.
Im übrigen weren wir bevelcht, in allweeg die praeeminentz und hoheit
eines hochloblichen churfürstlichen collegii bestermaassen handtzehaben,
so wir auch ze thuen unvergessen bleiben werden. Hingegen hoffen wir auch,
es werde dasselbe und in specie der herr churfürst zu Brandenburg nit weni-
ger sich die handthabung der Romisch Kayserlichen Maiestät auctoritet,
hoheit, recht und gerechtigkheiten aüsserigst lassen angelegen sein und
daran nichts schmälern oder vermindern lassen.
Illi: Ad primum bedankhten sich deß erbiettens, repetirten priora, und obwol
nit ohne, das etwan missverstande unter denn evangelischen eingerissen, so
wer es doch iederzeit dabei gelassen worden, das die reformati auch unter
der Augspurgischen confession, wie die anno 1530 übergeben, begriffen sein
solten, inmaassen ihr gnedigster herr derselben von hertzen zugethan sei
und blaibe. Ad secundum, es hette ja den verstand, daß man weder einer
noch anderer cron vor ihr pretendirte satisfaction landt und leütt vom reich
lassen solt. Ihr gnedigster herr wer einmal diser meinung nit, und hofften sie,
wann man die innerliche einigkheit fordrist stabilirte, daß man mit denn
widrigen praetensionibus wol fortkommen wurde. Ad tertium, nemmen
unser erbietten mit dankh an, und sehe man wol, daß ausserhalbt berüerts
praedicats noch wol andere intentiones bei eim und andern standt vorlauffen
theten.
Schliesslich henkhten sie ihre hievor zu ettlich mahlen gethande petition de
euacuando praesidio auß Hamm an. Ad quam respondimus, es werde nöthig
sein, daß dises an Ihr Kayserliche Maiestät von Ihr Churfürstlicher Durch-
laucht immediate gelangt werde, seitemaln es ein militarium sach, mit deren
wir nichts ze thuen, und betten wir sonst auß Ihr Maiestät hieuor in diser
materi gegebner anttwortt vermerkht, daß ihnen biß dahin von deme mit der
fraw landtgrafin zu Cassel gemachtem accordt
Durch Vertrag vom 19. Oktober 1644 hatte Landg fin. Amalie Elisabeth sich zur Räumung von
Kalkar und des linksrheinischen Teils des Herzogtums Kleve von hessischen Truppen unter der Vor-
aussetzung bereit erklärt, daß Brandenburg auch den Abzug der ksl. Besatzung aus der zur
Grafschaft Mark gehörenden Festung Hamm erreichte.
nichts were zu vernemmen
kommen etc.
Kayserliche Maiestät [ 1029 ].
Eodem nach Oßnabrukh [ 1030 ].
Eodem a Caesare auß Lintz, 26. Januarii, auff unsere relationes de 9. et 11.
eiusdem, 1. das wir die Churbayerischen uber ihr anlangen in puncto satis-
factionis et octavi electoratus recht beanttworttet, 2. recht gethan an ver-
hinderung der deputation ad Gallos, 3. das ein specialgewalt wegen Hessen
Cassel überschikht werden soll [ 1031 ].
Eodem von Oßnabrukh werden die guettachten de modo duplicandi contra
replicas adversariorum ad Caesarem überschikht und unß communicirt [ 1032 ].
Eodem communicirt herr graf von Trautmansdorff, waß an ine hertzog
Franciscus von Lothringen
dun geschriben [ 1033 ], item, waß er, herr graf, an monsieur Castell Rodrigo
wegen der einquartierung in Luttichische dorffschafften schreibe [ 1034 ].
Ab eodem ein schreiben, daß wir die Churbayerischen und Cölnischen ver-
mögen sollen, iemanden ihres mittls nach Oßnabrukh ze schikhen, umb mit
inen super fundamentis de octavo electoratu et satisfactione coronarum
ze conversirn, ubi in postscripto significatur Turcam bellum per novem
annos contra Venetos declarasse [ 1035 ].
Disem zufolg haben wir alsbaldt Dr. Krebß und Dr. Puschmann zu unß
erfordert und inen die intention vorgehalten.
den , auch Dr. Portman, vor unß erschienen und haben drei puncten vor-
gebracht : 1. Daß in denn Kayserlichen responsionibus ad articulum 4. die
wortt ’si ipsi velint et quiete viuant‘ außgelassen werden möchten, dann es
beschwere sich dessen ihr gnedigster herr als der reformirten religion zuge-
than , gleichsamb wolte derselben zugemessen werden, daß sie einiger
unruhe schuldig, da doch Sein Churfürstliche Durchlaucht sich iederzeit
alles gehorsambs gegen Ihr Maiestät und dem reich beflissen hetten. 2. Weil
in der Schwedischen replic zu sehen, daß sie pro satisfactione die Pommer-
sche lande pretendiren theten, so liess ihr gnedigster herr unß, Kayserliche,
sambtlich ersuechen, man wolte sich doch dessentwegen in kein tractation
mit inen einlassen, dann Seine Durchlaucht nit gemeint wer, weder wenig
noch vil daran zurukhzelassen noch auch seines ortts einzerathen, daß
einigem andern standt deß reichs daß seinige entzogen werde. Man solte vil-
mehr dahien gedenkhen, daß die ständt im reich zu rechter einigkheit möch-
ten gebracht und verglichen werden, alsdann wurde man schon die mittl
haben, die cron Schweden dahien ze bringen, das sie bei ihren ersten princi-
piis , da sie die waaffen uff deß reichs boden gesetzt, verbleiben müeßten, daß
sie namblich keinen standt deß seinigen zu entsetzen, sondern allein eim
ieden zu seiner libertet und gebuerender handthabung verhelffen wolten.
3. Were verspürt worden, daß ettlich von fürsten und ständen einem hoch-
löblichen churfürstlichen collegio an seiner praeeminentz und hoheit etwas
zu nahe tretten wolten. Petten darauff, solches nit zu gestatten, sondern hoch-
ermeldtem collegio alle gebüerende handthabung gedeyen ze lassen.
Respondimus ad primum, Ihr Kayserliche Maiestät werden sich demjenigen,
waß super hoc puncto in deliberandis replicis von gemeinen ständen an
handt gegeben werde, gern accommodirn, hetten dise clausul zu niemandts
verkleinerung, sondern allein andern, so etwan bedenkhens hiebei haben
möchten, ungleiche einbildung abzeschneiden, eingesetzt, seitmaln bewußt,
daß hievor etwan under denn protestirenden selbst solcher bewandtnus hal-
ber ungleiche meinungen entstanden weren. Ad secundum, sie möchten
dessen wol gesichert sein, weil sie selbst ex responsionibus vermerkhten, das
Ihr Kayserlicher Maiestät intention nit wer, den Schweden landt und leütt im
reich ze überlassen. Es stüende nur an deme, daß die stände Ihr Maiestät mit
einmüettigem rath und that an handt gehen theten, und werde eben der-
gleichen resolution auch gegen denn Franzosen gefaßt werden müessen.
Dann es würde dißortts ie ein cron auff die ander ihr absehens haben. Ad
tertium, wer unß hievon nichts sonders bewußt, außerhalb was wegen deß
praedicats excellentz vorgangen, da wir verhofften, man wurde sich beeder-
seits also bezeigen, das mehrer ungelegenheitt vermitten bleiben köndten.
Im übrigen weren wir bevelcht, in allweeg die praeeminentz und hoheit
eines hochloblichen churfürstlichen collegii bestermaassen handtzehaben,
so wir auch ze thuen unvergessen bleiben werden. Hingegen hoffen wir auch,
es werde dasselbe und in specie der herr churfürst zu Brandenburg nit weni-
ger sich die handthabung der Romisch Kayserlichen Maiestät auctoritet,
hoheit, recht und gerechtigkheiten aüsserigst lassen angelegen sein und
daran nichts schmälern oder vermindern lassen.
Illi: Ad primum bedankhten sich deß erbiettens, repetirten priora, und obwol
nit ohne, das etwan missverstande unter denn evangelischen eingerissen, so
wer es doch iederzeit dabei gelassen worden, das die reformati auch unter
der Augspurgischen confession, wie die anno 1530 übergeben, begriffen sein
solten, inmaassen ihr gnedigster herr derselben von hertzen zugethan sei
und blaibe. Ad secundum, es hette ja den verstand, daß man weder einer
noch anderer cron vor ihr pretendirte satisfaction landt und leütt vom reich
lassen solt. Ihr gnedigster herr wer einmal diser meinung nit, und hofften sie,
wann man die innerliche einigkheit fordrist stabilirte, daß man mit denn
widrigen praetensionibus wol fortkommen wurde. Ad tertium, nemmen
unser erbietten mit dankh an, und sehe man wol, daß ausserhalbt berüerts
praedicats noch wol andere intentiones bei eim und andern standt vorlauffen
theten.
Schliesslich henkhten sie ihre hievor zu ettlich mahlen gethande petition de
euacuando praesidio auß Hamm an. Ad quam respondimus, es werde nöthig
sein, daß dises an Ihr Kayserliche Maiestät von Ihr Churfürstlicher Durch-
laucht immediate gelangt werde, seitemaln es ein militarium sach, mit deren
wir nichts ze thuen, und betten wir sonst auß Ihr Maiestät hieuor in diser
materi gegebner anttwortt vermerkht, daß ihnen biß dahin von deme mit der
fraw landtgrafin zu Cassel gemachtem accordt
Durch Vertrag vom 19. Oktober 1644 hatte Landg fin. Amalie Elisabeth sich zur Räumung von
Kalkar und des linksrheinischen Teils des Herzogtums Kleve von hessischen Truppen unter der Vor-
aussetzung bereit erklärt, daß Brandenburg auch den Abzug der ksl. Besatzung aus der zur
Grafschaft Mark gehörenden Festung Hamm erreichte.
kommen etc.