Acta Pacis Westphalicae III C 2,1 : Diarium Volmar, 1. Teil: 1643 - 1647 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1645 XI 19
1645 XI 19
Sonntag Aber dessen ungeacht seind die catholischen stände
sontags, 19. huius, bei denn capuccinern zusammenkommen und haben sel-
ben nachmittags per deputatos ordinarios catholicos, Churmaintz, Chur-
bayern , auß dem fürstenrath Österreich, Bayern, Bamberg, Costantz, herrn
grafen und mir folgendes conclusum anzeigen lassen: 1. Waß die Magden-
burgischen anlangte, da weren sie im namen Gottes zefriden und hetten per
maiora geschlossen, daß dieselben gegen erstattung deß anerbottnen revers,
doch also und dergestalten bei disem congressu ad sessionem et votum ad-
mittirt und zugelassen werden solten, daß solche admission allein uff denn
innhaber der ertzstifft Magdenburg verstanden, andere dergleichen stiffts-
innhabere aber darvon wie ins vorgangen, also auch anietzt außgeschlossen
sein, diser actus weder ietzt noch künfftig bei andern reichszusamenkünfften
zu einiger consequentz nit angezogen, sodann auch die Magdenburgischen
deputati ihre session nit als wegen derselben ertzstifft, sondern als hertzogs
Augusti zu Saxen deputati haben und daher selbige nit uff der gaistlichen,
sondern weltlichen bankh under andern von dem hauß Saxen anwesenden
gsandten nemmen, auch vom Österreichischen directorio deß fürstenraths
umb ihre stimm suo ordine et loco mit disen wortten ’hertzog Augustus zu
Saxen gsandten‘ etc. angefragt werden sollen. Daß auch den auffsetzenden
reuers nit allein die Magdenburgischen, sondern auch andere deputati der
protestirenden unterschreiben und denselben gnembzehalten sich verobli-
girn sollen. Zumaln wir durch die mediatores bei den cronen nachfolg ze
thuen, daß, wo müeglich, selbige zugleich ein schrifftliche attestation oder
wenigst sonst ihre parola geben wolten, über dise admission der Magden-
burgischen wegen anderer dergleichen stiffsinhabern nichts ze suechen, son-
dern den ertheilten revers ebenmässig helffen handtzehaben. Die Hessen
Casselischen, Baden Durlachischen, auch Nassau Sarbrükhischen betreffend,
seitemaln hierunder mehrers der Römisch Kayserlichen Maiestät auctori-
tet interessirt sein wolte, so hetten zwar die ständt deroselben keine maaß
noch ordnung ze geben, wolten aber iedoch gehorsamist eingerathen und zu-
maln gebetten haben, wir wolten im namen Ihrer Maiestät one ferner zurukh-
bringen in derselben admission so weit auch einwilligen, daß diselben in
sachen, den statum publicum imperii betreffend, auch ad consultationes unver-
hindert möchten admittirt und zugelassen werden, sonderlich uff deroselben
beschehen erbietten, daß sie das gemeine reichswesen ebenmässig mit andern
ständen zu beobachten helffen, in ihren privatis aber von selbsten der raths-
sessionum sich enthalten wolten. Hierauff solten wir auch die mediatores
anlangen, bei der cronen plenipotentiariis erinnerung ze thuen, mit fernern
dergleichen nebenstreittigkheiten sich lenger nit auffzehalten, sondern mit
ihren replicis heraußzegehen und zu den haupttractaten selbst ze greiffen.
Und dieweil die ständt gleich heüt bei geschlossner consultation den Bam-
bergischen deputatum Dr. Cobelium ersuecht hetten, disen gefaßten schluss
alsobaldt dem Dr. Oelhafen, weil der onedas in seinem quartier sich auff-
halten thet, zur nachricht anzezeigen, auff daß durch dessen zuthuen die
protestirende zu Oßnabrukh von vorhabenden fürgreifflichen resolutionibus
desto ehender möchten abgemahnt werden, also were der ständen begehren
zugleich an unß, wir wolten ime, Oelhafen, und den Hessen Darmstettischen,
auch den Wurttembergischen und Culmbachischen abgesandten , vor unß
erfordern und dennselben zugleich solche gefaßte meinung und unser dar-
über in namen obgemeldt erfolgtes gnembhalten anzeigen. Respondimus, es
hetten Ihr Kayserliche Maiestät gnedigst gern gesehen, daß eintweder diser
admissionstreit gentzlich were vermitten gebliben und die stände beeder reli-
gion in denn hauptconsultationibus, allermaassen es die noturfft erfordert,
fortgefahren, oder man hette iedoch die gefaßte resolutiones behaupten und
durchbringen mögen. Diweil aber der catholischen chur- und fürsten räth
und pottschafften auß vorgebrachten ursachen und besorgender weitläuffig-
kheit sich eines andern entschlossen, so wüßten wir unß hierauff keines an-
dern vernemmen ze lassen, dann das Ihr Kayserliche Maiestät an ihrem ortt
zu einiger dismembration und trennung der ständen anlaaß ze geben nit
gemeint, sonder vil lieber sehen werden, daß dieselben des heyligen Römi-
schen reichs nothurfft bei disen fridenstractaten sambtlich und einhelliglich
beratschlagen helffen, und liessen wir es also, sovil Magdenburg und Hessen
Cassel anlangte, bei dem angefüegten concluso und guettachten bewenden.
Und wann Hessen Cassel, als eim trewen Teutschen patrioten und verpflich-
ten fürsten deß reichs gebürt, deß vatterlandts nuetzen und wolfahrt in acht
nemmen wolten, so würden sie solches in puncto satisfactionis mit der that
beweisen könden, daher und wann man sich darauff zu verlassen, ebenso
guett wer, daß sie bei selbiger consultation auch umb ihre meinung angeh-
hört als außgeschlossen würden. Im ubrigen wolten wir nit underlassen, bei
denn mediatorn hierunder daß begehrte anbringen ze thuen.
Waß aber Durlach und Sarbrukhen betreffen thet, da were nit one, das Ihr
Maiestät einen underschied machen und dafürhalten thet, weil selbige vom
Prager friden durch einen nebenrecess außgeschlossen, inen aber per am-
nestiam die thür darzu widerumb eröffnet worden, daß dieselben sich an-
ietzt mit annemmung bedeütts fridens der session und stimm, so inen sonst
anderwertts nit disputirt werde, selbst theilhafftig machen und dessentwegen
wenigst ihre erclärung gegen denn Kayserlichen gsandten ablegen solten.
Und dieweil dann dises sachen seyen, so nit nur unß, sondern auch unsere
collegas zu Oßnabrukh belangten, so wolten wir dennselben hiervon bericht
thuen. Wir ersuchten aber daß Churmaintzische directorium, daß durch
ihren collegam, den herrn Prembser, solches ebenmässig geschehen möcht.
Wir wolten unß auch nit entgegen sein lassen, weil wir verstüenden, daß dise
gefaßte conclusa alberait durch den Bambergischen abgesandten dem Nü-
renbergischen eröffnet worden, denselben wie auch andere allhier anwe-
sende protestirende für unß zu erfordern und inen unsere fernere meinung
vorzuhalten.
Zum beschluss ersuchten wir daß Churmaintzische reichsdirectorium, unß
von dem gefaßten concluso umb der sachen wichtigkheit willen ein schrifft-
liche anzeig per modum extractus protocolli zuzestellen. Illi post alia, son-
derlich wasgestalt und von wem der revers auffzesetzen, bedankhten sich
unserer erclärung, liessen es zwar wegen Durlach und Nassau Sarbrukhen
dahiengestellt sein, patten aber dabei, man wolts gleichwol also einrichten,
auff daß dessentwegen nit newe difficulteten entstehend, und etwan bei deme
bewenden lassen, daß selbige deputati sich allein simpliciter mit contestation
ihres gehorsambs gegen Ihr Kayserliche Maiestät bei denn Kayserlichen
plenipotentiariis anmelden theten, dann sonst wurden sie sich vermuettlich
beclagen, daß man die Hessen Casselische simpliciter admittiren thet,
wölche doch noch mit denn waaffen beim gegentheil angehenkht weren.
Daß die Hessen Casselische auch in puncto satisfactionis coronarum ad con-
sultationes admittirt werden solten, haben die vota noch so aigentlich nit
geben, sondern dafürgehalten werden wollen, es wer etwas zuzesehen, wie
sie sich im übrigen erzeigen möchten.
Sontags, den 19. huius haben die catholischen chur- und fürstlichen ständt
per deputatos ordinarios unß angebracht, waßmaassen sie in puncto admit-
tendorum geschlossen, daß die Magdenburgischen gegen einem revers de
non praeiudicando in futurum, die Hessen Casselische, Baden Durlachischen
und Nassau Saarbrükhischen aber gegen einer mündtlichen submission ad
consilia statuum ze admittirn, mit pitt, solches an die mediatores ze bringen,
damit sie es den Franzosen vortragen, auch deren approbation in scriptis
sollicitirn wolten, ut latius in relatione ad Caesarem videre est.
sontags, 19. huius, bei denn capuccinern zusammenkommen und haben sel-
ben nachmittags per deputatos ordinarios catholicos, Churmaintz, Chur-
bayern , auß dem fürstenrath Österreich, Bayern, Bamberg, Costantz, herrn
grafen und mir folgendes conclusum anzeigen lassen: 1. Waß die Magden-
burgischen anlangte, da weren sie im namen Gottes zefriden und hetten per
maiora geschlossen, daß dieselben gegen erstattung deß anerbottnen revers,
doch also und dergestalten bei disem congressu ad sessionem et votum ad-
mittirt und zugelassen werden solten, daß solche admission allein uff denn
innhaber der ertzstifft Magdenburg verstanden, andere dergleichen stiffts-
innhabere aber darvon wie ins vorgangen, also auch anietzt außgeschlossen
sein, diser actus weder ietzt noch künfftig bei andern reichszusamenkünfften
zu einiger consequentz nit angezogen, sodann auch die Magdenburgischen
deputati ihre session nit als wegen derselben ertzstifft, sondern als hertzogs
Augusti zu Saxen deputati haben und daher selbige nit uff der gaistlichen,
sondern weltlichen bankh under andern von dem hauß Saxen anwesenden
gsandten nemmen, auch vom Österreichischen directorio deß fürstenraths
umb ihre stimm suo ordine et loco mit disen wortten ’hertzog Augustus zu
Saxen gsandten‘ etc. angefragt werden sollen. Daß auch den auffsetzenden
reuers nit allein die Magdenburgischen, sondern auch andere deputati der
protestirenden unterschreiben und denselben gnembzehalten sich verobli-
girn sollen. Zumaln wir durch die mediatores bei den cronen nachfolg ze
thuen, daß, wo müeglich, selbige zugleich ein schrifftliche attestation oder
wenigst sonst ihre parola geben wolten, über dise admission der Magden-
burgischen wegen anderer dergleichen stiffsinhabern nichts ze suechen, son-
dern den ertheilten revers ebenmässig helffen handtzehaben. Die Hessen
Casselischen, Baden Durlachischen, auch Nassau Sarbrükhischen betreffend,
seitemaln hierunder mehrers der Römisch Kayserlichen Maiestät auctori-
tet interessirt sein wolte, so hetten zwar die ständt deroselben keine maaß
noch ordnung ze geben, wolten aber iedoch gehorsamist eingerathen und zu-
maln gebetten haben, wir wolten im namen Ihrer Maiestät one ferner zurukh-
bringen in derselben admission so weit auch einwilligen, daß diselben in
sachen, den statum publicum imperii betreffend, auch ad consultationes unver-
hindert möchten admittirt und zugelassen werden, sonderlich uff deroselben
beschehen erbietten, daß sie das gemeine reichswesen ebenmässig mit andern
ständen zu beobachten helffen, in ihren privatis aber von selbsten der raths-
sessionum sich enthalten wolten. Hierauff solten wir auch die mediatores
anlangen, bei der cronen plenipotentiariis erinnerung ze thuen, mit fernern
dergleichen nebenstreittigkheiten sich lenger nit auffzehalten, sondern mit
ihren replicis heraußzegehen und zu den haupttractaten selbst ze greiffen.
Und dieweil die ständt gleich heüt bei geschlossner consultation den Bam-
bergischen deputatum Dr. Cobelium ersuecht hetten, disen gefaßten schluss
alsobaldt dem Dr. Oelhafen, weil der onedas in seinem quartier sich auff-
halten thet, zur nachricht anzezeigen, auff daß durch dessen zuthuen die
protestirende zu Oßnabrukh von vorhabenden fürgreifflichen resolutionibus
desto ehender möchten abgemahnt werden, also were der ständen begehren
zugleich an unß, wir wolten ime, Oelhafen, und den Hessen Darmstettischen,
auch den Wurttembergischen und Culmbachischen abgesandten , vor unß
erfordern und dennselben zugleich solche gefaßte meinung und unser dar-
über in namen obgemeldt erfolgtes gnembhalten anzeigen. Respondimus, es
hetten Ihr Kayserliche Maiestät gnedigst gern gesehen, daß eintweder diser
admissionstreit gentzlich were vermitten gebliben und die stände beeder reli-
gion in denn hauptconsultationibus, allermaassen es die noturfft erfordert,
fortgefahren, oder man hette iedoch die gefaßte resolutiones behaupten und
durchbringen mögen. Diweil aber der catholischen chur- und fürsten räth
und pottschafften auß vorgebrachten ursachen und besorgender weitläuffig-
kheit sich eines andern entschlossen, so wüßten wir unß hierauff keines an-
dern vernemmen ze lassen, dann das Ihr Kayserliche Maiestät an ihrem ortt
zu einiger dismembration und trennung der ständen anlaaß ze geben nit
gemeint, sonder vil lieber sehen werden, daß dieselben des heyligen Römi-
schen reichs nothurfft bei disen fridenstractaten sambtlich und einhelliglich
beratschlagen helffen, und liessen wir es also, sovil Magdenburg und Hessen
Cassel anlangte, bei dem angefüegten concluso und guettachten bewenden.
Und wann Hessen Cassel, als eim trewen Teutschen patrioten und verpflich-
ten fürsten deß reichs gebürt, deß vatterlandts nuetzen und wolfahrt in acht
nemmen wolten, so würden sie solches in puncto satisfactionis mit der that
beweisen könden, daher und wann man sich darauff zu verlassen, ebenso
guett wer, daß sie bei selbiger consultation auch umb ihre meinung angeh-
hört als außgeschlossen würden. Im ubrigen wolten wir nit underlassen, bei
denn mediatorn hierunder daß begehrte anbringen ze thuen.
Waß aber Durlach und Sarbrukhen betreffen thet, da were nit one, das Ihr
Maiestät einen underschied machen und dafürhalten thet, weil selbige vom
Prager friden durch einen nebenrecess außgeschlossen, inen aber per am-
nestiam die thür darzu widerumb eröffnet worden, daß dieselben sich an-
ietzt mit annemmung bedeütts fridens der session und stimm, so inen sonst
anderwertts nit disputirt werde, selbst theilhafftig machen und dessentwegen
wenigst ihre erclärung gegen denn Kayserlichen gsandten ablegen solten.
Und dieweil dann dises sachen seyen, so nit nur unß, sondern auch unsere
collegas zu Oßnabrukh belangten, so wolten wir dennselben hiervon bericht
thuen. Wir ersuchten aber daß Churmaintzische directorium, daß durch
ihren collegam, den herrn Prembser, solches ebenmässig geschehen möcht.
Wir wolten unß auch nit entgegen sein lassen, weil wir verstüenden, daß dise
gefaßte conclusa alberait durch den Bambergischen abgesandten dem Nü-
renbergischen eröffnet worden, denselben wie auch andere allhier anwe-
sende protestirende für unß zu erfordern und inen unsere fernere meinung
vorzuhalten.
Zum beschluss ersuchten wir daß Churmaintzische reichsdirectorium, unß
von dem gefaßten concluso umb der sachen wichtigkheit willen ein schrifft-
liche anzeig per modum extractus protocolli zuzestellen. Illi post alia, son-
derlich wasgestalt und von wem der revers auffzesetzen, bedankhten sich
unserer erclärung, liessen es zwar wegen Durlach und Nassau Sarbrukhen
dahiengestellt sein, patten aber dabei, man wolts gleichwol also einrichten,
auff daß dessentwegen nit newe difficulteten entstehend, und etwan bei deme
bewenden lassen, daß selbige deputati sich allein simpliciter mit contestation
ihres gehorsambs gegen Ihr Kayserliche Maiestät bei denn Kayserlichen
plenipotentiariis anmelden theten, dann sonst wurden sie sich vermuettlich
beclagen, daß man die Hessen Casselische simpliciter admittiren thet,
wölche doch noch mit denn waaffen beim gegentheil angehenkht weren.
Daß die Hessen Casselische auch in puncto satisfactionis coronarum ad con-
sultationes admittirt werden solten, haben die vota noch so aigentlich nit
geben, sondern dafürgehalten werden wollen, es wer etwas zuzesehen, wie
sie sich im übrigen erzeigen möchten.
per deputatos ordinarios unß angebracht, waßmaassen sie in puncto admit-
tendorum geschlossen, daß die Magdenburgischen gegen einem revers de
non praeiudicando in futurum, die Hessen Casselische, Baden Durlachischen
und Nassau Saarbrükhischen aber gegen einer mündtlichen submission ad
consilia statuum ze admittirn, mit pitt, solches an die mediatores ze bringen,
damit sie es den Franzosen vortragen, auch deren approbation in scriptis
sollicitirn wolten, ut latius in relatione ad Caesarem videre est.