Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 XI 8

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1645 XI 8
Mittwoch Buschmann bei Vulteius/Krosigk. Auf die Be-
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schwerde
über den Ausschluß Hessens von den Beratungen: Da sie sich zur
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Partei gemacht und in der französischen Proposition eine Satisfaktion ver-
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langt
haben, werde ihnen ia nicht wol anstehen, selbsten auch ihr votum
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darueber abzugeben. Hierauf replicirten, daß wan solcher punct vor-
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kehme , sie alßdan gern abstehen wolten. Waruber man dan von der satis-
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faction selbst zu reden angefangen, und haben sie dafur gehalten, daß ein-
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mal ein vergebliche hoffnung sey, der Franzosen und Schweden also ledig-
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lich et sine satisfactione per tractatus loßzuwerden, das werck aber ferner
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auß dem krieg, wan schon alle stend im reich undereinander eins, zu er-
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sezen , werde billich auch bedencklich und in erwegung des großen vor-
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theylß , so die cronen im reich haben, nit ohne gefahr sein. Marburger
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Sache

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Im Streit um die Erbschaft Lgf. Ludwigs III. von Marburg (1537–1604) war durch
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Reichshofratsurteil 1623 IV 11 wegen Verletzung der testamentarischen Bestimmungen
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über Aufrechterhaltung der Augsburger Konfession die bisher von Moritz von Kassel
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(1572–1632; Lgf. 1592–1627) innegehabte Hälfte samt den Nutzungen seinem Vetter
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Ludwig V. von Darmstadt (1577–1626) zugesprochen worden. Bei der Übergabe des
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Marburger Anteils 1624 und der durch Vergleich über die finanziellen Forderungen 1627
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erfolgten Abtretung weiterer Gebiete an Darmstadt war Kurköln als ksl. Kommissar
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beteiligt gewesen.
; da ohne rechtliches Gehör gegen Kassel entschieden worden ist,
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muß ihnen bei den Verhandlungen Recht geschaffen werden, oder sie wer-
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den
es durch die Waffen suchen. Andeutung, Kurköln habe sich in die
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Sache verwickeln lassen. Buschmann: Köln ist als benachbarter Kur-
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fürst
lediglich dem ksl. Befehl auf Durchführung des Urteils nachgekom-
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men
und hat für sich dabei weder nuz noch schaden zu gewartten gehabt.
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Im übrigen handelt es sich um eine innere Angelegenheit des Hauses Hes-
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sen
, mit der man hoffentlich nicht die Friedensverhandlungen aufhalten
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werde. Hessen: Mit dem Urteil ist die Exekution nichtig, an die bisheri-
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gen
Abmachungen kann Kassel sich als vi et metu extortae nicht binden
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lassen. Wan man auch hier de depositione armorum reden wolt, würde man
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de compositione huius causae, ohn welche sie zu jenem schwerlich würden
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verstehen konnen, zugleich mit handlen müßen. Sie haben auch der iezt
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publicirten amnesti meldung gethan und fast ein gespött darauß getrieben,
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daß selbige abermaln mit gefehrlichen clausulen involvirt, womit aber dem
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werck nit geholffen sein würde, sondern noch anderst dazu gethan werden
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müste. – [...]

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