Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 XI 8
1645 XI 8
Mittwoch Buschmann bei Vulteius/Krosigk. Auf die Be-
schwerde über den Ausschluß Hessens von den Beratungen: Da sie sich zur
Partei gemacht und in der französischen Proposition eine Satisfaktion ver-
langt haben, werde ihnen ia nicht wol anstehen, selbsten auch ihr votum
darueber abzugeben. Hierauf replicirten, daß wan solcher punct vor-
kehme , sie alßdan gern abstehen wolten. Waruber man dan von der satis-
faction selbst zu reden angefangen, und haben sie dafur gehalten, daß ein-
mal ein vergebliche hoffnung sey, der Franzosen und Schweden also ledig-
lich et sine satisfactione per tractatus loßzuwerden, das werck aber ferner
auß dem krieg, wan schon alle stend im reich undereinander eins, zu er-
sezen , werde billich auch bedencklich und in erwegung des großen vor-
theylß , so die cronen im reich haben, nit ohne gefahr sein. Marburger
Sache
Im Streit um die Erbschaft Lgf. Ludwigs III. von Marburg (1537–1604) war durch
Reichshofratsurteil 1623 IV 11 wegen Verletzung der testamentarischen Bestimmungen
über Aufrechterhaltung der Augsburger Konfession die bisher von Moritz von Kassel
(1572–1632; Lgf. 1592–1627) innegehabte Hälfte samt den Nutzungen seinem Vetter
Ludwig V. von Darmstadt (1577–1626) zugesprochen worden. Bei der Übergabe des
Marburger Anteils 1624 und der durch Vergleich über die finanziellen Forderungen 1627
erfolgten Abtretung weiterer Gebiete an Darmstadt war Kurköln als ksl. Kommissar
beteiligt gewesen.
; da ohne rechtliches Gehör gegen Kassel entschieden worden ist,
muß ihnen bei den Verhandlungen Recht geschaffen werden, oder sie wer-
den es durch die Waffen suchen. Andeutung, Kurköln habe sich in die
Sache verwickeln lassen. Buschmann: Köln ist als benachbarter Kur-
fürst lediglich dem ksl. Befehl auf Durchführung des Urteils nachgekom-
men und hat für sich dabei weder nuz noch schaden zu gewartten gehabt.
Im übrigen handelt es sich um eine innere Angelegenheit des Hauses Hes-
sen , mit der man hoffentlich nicht die Friedensverhandlungen aufhalten
werde. Hessen: Mit dem Urteil ist die Exekution nichtig, an die bisheri-
gen Abmachungen kann Kassel sich als vi et metu extortae nicht binden
lassen. Wan man auch hier de depositione armorum reden wolt, würde man
de compositione huius causae, ohn welche sie zu jenem schwerlich würden
verstehen konnen, zugleich mit handlen müßen. Sie haben auch der iezt
publicirten amnesti meldung gethan und fast ein gespött darauß getrieben,
daß selbige abermaln mit gefehrlichen clausulen involvirt, womit aber dem
werck nit geholffen sein würde, sondern noch anderst dazu gethan werden
müste. – [...]
schwerde über den Ausschluß Hessens von den Beratungen: Da sie sich zur
Partei gemacht und in der französischen Proposition eine Satisfaktion ver-
langt haben, werde ihnen ia nicht wol anstehen, selbsten auch ihr votum
darueber abzugeben. Hierauf replicirten, daß wan solcher punct vor-
kehme , sie alßdan gern abstehen wolten. Waruber man dan von der satis-
faction selbst zu reden angefangen, und haben sie dafur gehalten, daß ein-
mal ein vergebliche hoffnung sey, der Franzosen und Schweden also ledig-
lich et sine satisfactione per tractatus loßzuwerden, das werck aber ferner
auß dem krieg, wan schon alle stend im reich undereinander eins, zu er-
sezen , werde billich auch bedencklich und in erwegung des großen vor-
theylß , so die cronen im reich haben, nit ohne gefahr sein. Marburger
Sache
Im Streit um die Erbschaft Lgf. Ludwigs III. von Marburg (1537–1604) war durch
Reichshofratsurteil 1623 IV 11 wegen Verletzung der testamentarischen Bestimmungen
über Aufrechterhaltung der Augsburger Konfession die bisher von Moritz von Kassel
(1572–1632; Lgf. 1592–1627) innegehabte Hälfte samt den Nutzungen seinem Vetter
Ludwig V. von Darmstadt (1577–1626) zugesprochen worden. Bei der Übergabe des
Marburger Anteils 1624 und der durch Vergleich über die finanziellen Forderungen 1627
erfolgten Abtretung weiterer Gebiete an Darmstadt war Kurköln als ksl. Kommissar
beteiligt gewesen.
muß ihnen bei den Verhandlungen Recht geschaffen werden, oder sie wer-
den es durch die Waffen suchen. Andeutung, Kurköln habe sich in die
Sache verwickeln lassen. Buschmann: Köln ist als benachbarter Kur-
fürst lediglich dem ksl. Befehl auf Durchführung des Urteils nachgekom-
men und hat für sich dabei weder nuz noch schaden zu gewartten gehabt.
Im übrigen handelt es sich um eine innere Angelegenheit des Hauses Hes-
sen , mit der man hoffentlich nicht die Friedensverhandlungen aufhalten
werde. Hessen: Mit dem Urteil ist die Exekution nichtig, an die bisheri-
gen Abmachungen kann Kassel sich als vi et metu extortae nicht binden
lassen. Wan man auch hier de depositione armorum reden wolt, würde man
de compositione huius causae, ohn welche sie zu jenem schwerlich würden
verstehen konnen, zugleich mit handlen müßen. Sie haben auch der iezt
publicirten amnesti meldung gethan und fast ein gespött darauß getrieben,
daß selbige abermaln mit gefehrlichen clausulen involvirt, womit aber dem
werck nit geholffen sein würde, sondern noch anderst dazu gethan werden
müste. – [...]