Acta Pacis Westphalicae III C 3,1 : Diarium Wartenberg, 1. Teil: 1644-1646 / Joachim Foerster
1645 VI 25

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1645 VI 25
Sonntag [...] Chigi bei W: Contarini zu keinem Kompro-
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miß
bereit. 1. Schwierig, ihn von dem Platz hinter den Kronen zu verdrän-
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gen
, während den Kurfürstlichen, wenn sie nicht erscheinen, das ebensowenig
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zum Präjudiz gereicht wie den Spaniern im Präzedenzstreit mit den Fran-
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zosen
. 2. In Wien erscheinen die Kurfürstlichen nicht in der ksl. Kapelle bei
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Anwesenheit des Venezianers. 3. Bei Abreise Contarinis sind die Verhand-
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lungen
gefährdet. 4. Die Schuld könne dann den Kurfürstlichen gegeben
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werden. 5. Das Beste sei immer noch, das Entgegenschicken einzustellen,
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doch bezweifelt er, daß das durchzusetzen sei [...]. W: 1. Contarini
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konnte den Platz hinter Franzosen und Spaniern nur einnehmen, weil kein
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Höherer da war. 2. Haslang und Buschmann haben in Wien immer den
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gebührenden Platz eingenommen, daß nun damaln der Venetus zu Wien nit
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gewest, oder sonsten außgeplieben, seye eben das argument, so er gegen die
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herren Churfürsetn vermeintlich anziehe; und wüsten I. H. G. außerdem
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sonsten wol, daß bey reichsconventibus der Venetianische in der mitten auf
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einer banck sitze, die churfürstlichen aber ein Staffel höher in denen mit
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rothem sammet beklaideten stüelen ahn ihrem gehorigen orth und ordnung,
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auch also im gehen halten. Ad 3. Sey ein bedencklicher punct, man habe
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aber die nachricht, maßen der Churbrandenburgische vermeldet, daß die
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Franzosen desto weniger nit underlaßen würden, mit ihme herrn nuncio

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allein zu tractiren und zu negotiiren, auch würden die Schweden zu Oßna-
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bruck , allwo der Venetus kein mediator, gleichwol fortfahren. Den von
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Chigi herangezogenen Passus der französischen Vollmacht, die Gesandten
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sollten coniunctim mit Chigi und Contarini handeln, bezieht W auf die
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Franzosen und nicht auf die Mediatoren. Beym vierten vermainen die herrn
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churfürstlichen quod non, sondern weyln, wie notori und der herr nuncius
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selbst gestehet, den churfursten die praecedenz gebuhret, so kann ihnen,
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wan sie das ihrige behaubten, von niemanden verüblet werden. Das 5.
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were wol das beste mittel gewest und noch, wans dahin zu pringen.

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Worauf der herr nuncius, daß er noch sein eußerist darmit versuchen
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wolle, zue welchem I. H. G. ihnen besterckt [...]. Vertraulich äußert Chigi,
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daß I. H. G. der Venetianische die ganze schuld dieses handelß, und daß die
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churfürstlichen dergestalt sich herfurthetten, beymesse, indeme sie sich der
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sachen so eiffrig annehmen, und sonst wol die authoritet und mittel hetten,
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den anwesenden churfürstlichen ein anders zu demonstriren. Auf wel-
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ches I. H. G., daß ihro hierin vom Veneto und allen andern unrecht gesche-
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he , zumalen ja leichtlich zu erachten, daß sie kein principalis, sondern
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gleich wie er vorgebe, daß er instruction und befelch habe, also auch sie
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und andere churfürstliche abgesandte eben sowol ihrer principalen instruc-
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tion und befelch nachkommen musten. Es heten I. H. G. in soweit mehrer
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particularinteresse dabey, alß andere churfürstliche gesandte nit, ausser daß
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sie alß ein fürst ungern sehen, daß die chur- und fürstliche praeeminentz
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und digniteten, ja gleichsamb des ganzen Romischen reichs splendor ab
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exteris von einem da, dem andern dort dergestalt verwirrt und undertrückt
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werden solt. Es hetten aber hier I. H. G. nur ein votum und gebühre das
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directorium dem churfürsten von Mainz, und konten sie neben anderen
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Churcolnischen abgesandten das geringste ohne vorwissen und belieben der
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anderen churfürstlichen gesandten nicht thun oder vornehmen, der Venedi-
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ger aber hette soviel dependentz und considerationes nit, sich zue beque-
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men , zu machen, dan es bey ihm und seiner discretion allein stünde [...].

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Hinzu Volmar und die Kölner Räte. Volmar: Contarini hat erklärt, bisher
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habe er die Präzedenzfrage zu umgehen gesucht; nachdem sie jetzt aber
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aufgeworfen sei, müsse er offen erklären, daß Venedig der Vorrang
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gebühre, wozu er lange Ausführungen gemacht und ein Buch vorgewiesen
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hat, nach dem während des Tridentiner Konzils Venedig sich vor Bayern
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und den Kurfürsten behauptet hat. Er droht mit Abreise, falls sein Recht
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verletzt wird. Wan dan solches eine sach von grosem auffsehen und nach-
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dencken , so must er zu der herrn churfurstlichen abgesandten vernünfftiger
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erwegung nachmalen gestelt sein laßen, ob ihnen nicht das vorgeschlagene
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mittel, daß nemblich bey des duca di Longevill einholung die herrn chur-
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furstlichen ihre endgegenschickende personen in eine gutschen mit den
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Kayserlichen setzen möchten, beliebig. Der herr nuncius hat hierauff
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wiederumb einen weitlauffigen discurß, der doch mehren theylß in favo-
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rem Veneti gerichtet gewesen, angefangen, und iezterwehnten mittel noch

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drey andere hinzugesezt und respctive repetieret, alß 1. daß der herrn
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churfürstlichen abgesandten gutschen immediate auff die Kayserliche fol-
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gen , und gar den frembden cronen vorgehen mochten, 2. daß der duc de
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Longeville und Pinneranda gar kein endgegenschickung begehren oder an-
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nehmen möcht, wie vor diesem auch vorgeschlagen worden, 3. daß yedeß-
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malß , wan dergleichen einholung zu thun, nur diejenige, so von deß an-
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kommenden parthey seind, also die Spanische den Spanischen, Franzosische
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den Franzosischen, und churfürstliche den churfürstlichen die gutschen, wie
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auch die mediatores, endgegenzuschicken [...]. W und die Kölner: Sie
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müssen über alles zunächst mit Bayern und Brandenburgern reden, nemme
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sie wunder das Venetus den authorem, so allem ansehen nach ein Venetus
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seie, allegiere circa actum in concilio Tridentino, so doch solchen die herrn
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curfirsten ia in specie das hauß Baiern vill anders und fir sich einfieren
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contra Venetos. Verabredung einer Konferenz der Ksl. mit den Kur-
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fürstlichen
. Nach Weggang Chigis sagt Volmar in der weiteren Diskussion,
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auch Österreich weiche Venedig nicht, der österreichische Vertreter werde
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bevelcht sein, seiner deputation abzuwartten, und alle andere occasiones zu
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fliechen.

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Mitteilung an Bayern und Brandenburger. – Schreiben an die Mainzer

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Anlage 108 (W an Mainzer Gesandte in Osnabrück 1645 VI 25): fehlt.
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