Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1647 III 6

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1647 III 6
Mittwoch Mitteilung Buschmanns: Ksl. Erklärung zur
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hessischen Satisfaktion und hessische Gegenerklärung

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Anlage (ksl. Erklärung zur hessischen Satisfaktion 1647 II 26; hessische Gegenerklärung;
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hessische Erklärung zur Religionsfrage): fehlt; Druck: J. G. Meiern IV S. 424 –429.
. – Bericht Busch-
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mann /Steins: Oxenstierna hat brandenburgische Entschädigungsforderun-
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gen abgewiesen, doch wird Schweden es geschehen lassen, wenn Branden-
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burg und Braunschweig etwas erreichen können. Oxenstierna hat die
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Ansicht der Braunschweiger, sich gegenüber Schweden Anspruch auf eine
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Entschädigung verdient zu haben, mit Hinweis auf ihre Sonderverträge

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Goslarer Verträge 1642; vgl. oben [ S. 185 ] .

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zurückgewiesen, doch könne Kurköln ihnen von seinen sieben Stiftern
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amore pacis Hildesheim überlassen. Stein hat eingewandt, die braunschwei-
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gische Forderung beziehe sich auf die Zeit nach dem Tod Kurfürst Ferdi-
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nands , dessen Koadjutor habe aber neben Köln, das zum kurfürstlichen
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Unterhalt nicht ausreiche, nur Hildesheim. Wegen Osnabrück/Minden hat
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Oxenstierna sich auf die Instruktion mit dem Bemerken berufen, daß er ein
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hohes verwetten wolte, ieziger bischoff mehrer nicht werde darzu kommen.
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Besorgnis der Schweden über die bayerischen Sonderverhandlungen, Oxen-
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stierna glaubt zu wissen, daß d’Avaux nicht instruiert ist, den Schweden
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mit einer militärischen Trennung zu drohen.

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Bericht Schorlemers (Minden): Auf seine Vorstellung, das Mindener Kapi-
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tel
habe um Schweden die Beschneidung seiner Rechte durch das Privileg
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für die Stadt nicht verdient, hat Salvius geantwortet, quid meruere boves
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animal sine fraude doloque? Und doch schlachte man sie [...]. Es bedörffte
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der bischoff und thumbcapitull solcher jurisdiction nicht, hetten an ihrem
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brevier schon gnug, und weren der stadt Minden erlangte donation conces-
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siones regiae, die wedder ihme noch seinem collegae dem Oxenstirn zue
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disputiren stünden [...]. Demnegst ex abrupto begehrend, daß er syndicus
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ihm doch sagen möcht, ob das dhombcapitul den bischoff Frantz Wilhelm
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wiederumb wolte haben? Worauf er zur andwort geben, ja, und würde man
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das dhombcapitul seines iuris elgendi nicht priviren konnen. Hierzu hab er
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Salvius gedeldet, biß dato hetten sie viele procos gehabt, iezt kehme noch
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ein anderer hervor, nemblich der Heydelberger pfalzgraff. Und er darauff
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hienwieder, ecclesia were noch nicht viduata, also ahn ein oder andern pro-

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cum sich nicht resolviren würde, nebenst dem, daß auch der pfalzgraff der
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Calvinischen religion zuegethan. Auf welches alspalden der Salvius sub-
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nectiret , es muste gleich gelten, catholisch, Lutherisch oder Calvinisch, und
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seyen allein 5 essentialpuncten und articuli fidei, in welchen alle ubereins
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kehmen, ubrigens, worin sie different, seyen accidentialia und ad salutem
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nicht essentialia, worinnen der herr graff von Trautmanstorff, mit deme er
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daruber discurrirt, gleicher mainung [...].

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