EINLEITUNG
- I Vorbemerkung
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II Die Entstehung der Urkunden des Westfälischen Friedens
- 1 Bis zur Vereinbarung des IPO (6. August 1648)
- 2 Von der Vereinbarung des IPO bis zur Deponierung der beiden Friedensverträge beim Reichsdirektorium (15./16. September 1648)
- 3 Von der Deponierung bis zur Unterzeichnung der Friedensverträge (24. Oktober 1648)
- 4 Unterzeichnung und Publikation der Friedensverträge (24./25. Oktober 1648)
- 5 Von der Unterzeichnung der Friedensverträge bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden
- 6 Der Austausch der Ratifikationsurkunden (18. Februar 1649)
- 7 Die Zeit bis zur allmählichen Auflösung des Kongresses (Frühsommer 1649)
-
III Die Entstehung der weiteren Vertragsurkunden
- 1 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für das kurmainzische Reichsdirektorium und das Corpus Evangelicorum
- 2 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für Frankreich, Schweden und den bayerischen Kur-fürsten
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IV Erläuterungen
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1 Die Friedensverträge (Nr. 1 und Nr. 18) sowie der Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
- a Die Unterhändlerurkunden des IPM (Nr. 1) und des IPO (Nr. 18)
- b Ältere Editionen der beiden Friedensverträge auf der Grundlage der Unterhändlerur-kunden
- c Die Textgrundlage unserer Edition des IPM und des IPO
- d Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
- 2 Die Unterzeichnung des IPM und des IPO sowie anderer Urkunden durch die Reichsstände (in Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18 sowie Anhang 1)
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3 Kaiserliche, französische und schwedische Ratifikationen (Nr.n 2–3 und 19–22)
- a Kaiserliche Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 2, 19, 21, 22)
- b Französische Ratifikation des IPM (Nr. 3)
- c Schwedische Ratifikation des IPO (Nr. 20)
- 4 Reichsständische Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 4–5, 22–23 und Anhang 2)
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5 Dokumente zur französischen Satisfaktion (Nr.n 6–17)
- a Rechtsvorbehalt der Reichsstände, 1648 August 22 (Nr. 6), Protokollnotiz des kurmain-zischen Reichsdirektoriums mit zwei Inserten, [1648 September 29] (Nr. 7), und Rechts-vorbehalt Frankreichs, 1649 Februar 18 (Nr. 16)
- b Erklärung der Reichsstände wegen des Fehlens der spanischen Zession für das Elsaß, 1648 Oktober 15 (Nr. 8), Spezialgarantie der Reichsstände für Frankreich, 1649 Januar 28 (Nr. 15), und das diesbezügliche reichsständische Attestat, 1649 April 30 (Nr. 17)
- c Zessionen des Reiches und der Erzherzöge von Österreich (Nr.n 9–10, 13–14)
- d Attestate der Mediatoren, 1648 November 4 (Nr.n 11, 12)
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6 Ergänzendes (Nr.n 26–28)
- a Reichsständische Vollmacht zur Unterzeichnung des IPM und des IPO in Form eines vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigten Reichsschlusses, 1648 Oktober 3/13 (Nr. 26)
- b Vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigte Exekutionsordnung, 1648 Oktober 11/21 (Nr. 27)
- c Verpflichtungserklärung der Reichsstände für die Exekution des Friedens, 1649 Februar 17 (Nr. 28)
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1 Die Friedensverträge (Nr. 1 und Nr. 18) sowie der Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
I Vorbemerkung
In den späten Abendstunden des 24. Oktober 1648 ließ die Stadt Münster mit Salutschüssen ihrer Geschütze ankündigen, daß die Unterzeichnung der Friedens-verträge mit Frankreich und Schweden ihrem Ende entgegengehe. Damit hatte der Westfälische Friedenskongreß erneut einen Höhepunkt erreicht. Zuvor war am 16. Januar 1648 der spanisch-niederländische Friede versiegelt und am 30. Januar unterschrieben worden; seine feierliche Ratifizierung und Beschwörung (im Rathaussaal) folgte am 15. Mai. Einen Tag später wurde dieser Friedens-schluß der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Vier Monate nach dem 24. Oktober, am 18. Februar 1649, sind die Ratifikationen der an jenem Tag unterzeichneten Verträge in Münster ausgetauscht worden. Damit war die Arbeit der Friedens-unterhändler an ein Ende gelangt; denn ein spanisch-französischer Friede kam nicht zustande. Der Kongreß löste sich bald auf. Am 24. Oktober 1648 wurden je zwei Exemplare des IPM und des IPO ausgefer-tigt. Die Gesandten des Kaisers, die Bevollmächtigten der schwedischen Königin Christina und des damals noch minderjährigen französischen Königs Ludwig XIV. sowie eine ausgewählte Zahl reichsständischer Bevollmächtigter unterzeich-neten sie mit eigener Hand und beglaubigten sie mit dem Abdruck ihrer Ring-siegel. Von diesen vier Ausfertigungen der Unterhändlerurkunden sind heute noch drei erhalten. Der hier vorgelegten Edition dieser beiden Vertragstexte liegen zu-sätzlich je vier weitere Nachausfertigungen dieser Unterhändlerurkunden zu-grunde, die bis zum Frühsommer 1649 aus unterschiedlichen Gründen entstanden sind. Der Text beider Verträge wurde außerdem in die Ratifikationsurkunden des Kaisers, Frankreichs und Schwedens inseriert. Diese acht Überlieferungen werden hier ebenfalls in die Konstitution der Texte einbezogen. Damit erfaßt die vorliegende Edition erstmals alle erhaltenen Urkundentexte. Neben IPM und IPO werden weitere sechzehn Schriftstücke vorgelegt, insbeson-dere einige Urkunden aus dem Umfeld der französischen SatisfaktionSie werden hier als „Nebenurkunden“ des IPM und desIPO bezeichnet, wenn sie sich eindeu-tig einem der Verträge zuordnenlassen; wo das nicht der Fall ist, werden sie „ergänzendeDokumente“ genannt. Der Terminus „Nebenurkunde“ ist von Bittner, 220–232, übernom-men worden, wird hier allerdingsin einer weiteren Bedeutung verwendet, so daß auch Urkun-den dazu zählen, derenVerbindlichkeit nicht von allen Vertragspartnern anerkanntwurde. Andere Nebenurkunden der beiden Friedensverträge, die imfolgenden zwar erwähnt, jedoch nicht abgedruckt werden, werdenin APW III B 2, bei den Verhandlungsaktendes IPM und des IPO, ediert werden.
II Die Entstehung der Urkunden des Westfälischen Friedens
1 Bis zur Vereinbarung des IPO (6. August 1648)
Die abschließenden Verhandlungen über die Friedensverträge mit Schweden und mit Frankreich, in denen die Vertragsurkunden vollständig zusammengestellt, unterzeichnet und schließlich ratifiziert wurden, zogen sich von Ende Juli 1648 bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 hinEine detaillierte Schilderung des Verhandlungsgangs bis zum 24. Oktober 1648 bei Dick-mann, 470–493; Ruppert, 330–358; demnächst Repgen, Friedensverhandlungen; vgl. zu-sätzlich für die Zeit von der Unterzeichnung bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 Oschmann, 85–94, 101–166; APW II C 4, XXI–LIV.
Das in Westfalen nicht veröffentlichte Abkommen wurde in zwei Exemplaren ausgefertigt und je eines von dem schwed. und dem ksl. Gesandtschaftssekretär unterzeichnet (vgl. APW II A 5, 522 Z. 15–18; APW II C 3, 264 Z. 1–6). Diese beiden Ausfertigungen sind nicht mehr über-liefert. Zu Kopien in den ksl. und schwed. Akten APW II A 5, 524 Z. 2–5; APW II C 3, 264 Z. 26–27; Text: ST 6.1, 152–159. Zu dem Abkommen gehört ein Geheimartikel, der den Kaiser über den Abschluß des IPO hinaus verpflichtete und dessen Anerkennung von ihm mit einer eigenen Urkunde bestätigt wurde; Texte: Nr.n 25 und 21.
Die Ausfertigungen dieses ksl.-kurbg. Rezesses sind nicht mehr überliefert; zu Kopien in den ksl. Akten APW II A 5, 552 Z. 34–39; Text: Meiern 4, 328 f.
Zu diesem Zweck wurden sowohl von schwed. als auch von ksl. und frz. Seite Schriftsätze ausgefertigt (die jedoch nicht völlig übereinstimmen) und den Mediatoren Chigi und Contarini überreicht: eine von dem schwed. Gesandtschaftssekretär unterzeichnete und auf den 1./11. August 1647 datierte Urkunde, die Contarini erhielt (zu einer Kopie in den schwed. Akten APW II C 3, 536 Z. 14–15; Text: ST 6.1, 164–167); in den beiden ksl. Kanzleien ausgefer-tigte und jeweils von den Sekretären Geych und Gail unterzeichnete, auf den 22. und wahr-scheinlich auf den 26. August 1647 datierte Ausfertigungen, die im Text voneinander abwei-chen und für Chigi und Contarini bzw. nur für Contarini bestimmt waren (zu Kopien in den ksl. Akten demnächst APW II A 6 Nr. 202 Beilagen B und C, dort auch zu den Abweichun-gen; zur Abfassung ebenda Nr.n 205, 208, 209); und schließlich die von dem frz. Gesandt-schaftssekretär unterzeichneten Fassungen. Von diesen Urkunden hat sich Kf. Maximilian von Bayern vidimierte Kopien anfertigen lassen ( BHStA München, Kurbayern Urkunden 1603–1610).
Die auf den 11. November 1647 datierte und am 14. November von den Sekretären der Gesandtschaften unterzeichnete Vereinbarung umfaßt acht Texte: 1–2) den punctum satisfac-tionis in ksl. und frz. Ausfertigung (§§ 70–91 IPM, allerdings noch ohne den Zusatz betr. Straßburg in § 87; vgl. Anm. 424); 3) eine ksl. Erklärung über den Umrechnungskurs der Livres tournois zum Rt. für die Zahlungsverpflichtungen Frankreichs an Ehg. Ferdinand Karl gemäß § 88 IPM (vgl. hier Nr. 12); 4) eine frz. Erklärung zur ksl. Führung des Titels Land-gravius Alsatiae (vgl. hier Nr. 11); 5–6) die Zessionsurkunde von Kaiser und Reich für Pine-rolo, die elsässischen Abtretungen und die Abtretung der Bistümer Metz, Toul und Verdun (§§ 70, 72 und 73 IPM) in ksl. und frz. Ausfertigung, 7–8) die Zessionsurkunde der Ehg.e von Österreich für das Elsaß in ksl. und frz. Ausfertigung. Diese acht Ausfertigungen sind nicht bei Chigi, der wegen des lothringischen Konkordatsrechts protestiert hatte ( Repgen, Salvo iure), sondern bei Contarini hinterlegt worden und nicht erhalten. Durch den venezianischen Bot-schaftssekretär vidimierte Kopien der unter 1–2), 5–6) und 7–8) gen. Urkunden ksl. Prove-nienz liegen in AE Paris, Traités multilatéraux; eine ebenso vidimierte Kopie des unter 4) gen. Textes in HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol., eine einfache Kopie des unter 3) gen. Dokuments in HHStA Wien , RK FrA Fasz. 54a fol. 136. Einzelheiten über die Textentstehung später in APW III B 2/7 sowie in APW II A 6 und II B 6. Text des punctum satisfactionis: ST 6.1, 242–249, nach der von Salvius am 14./24. August 1648 in Abschrift übersandten, vom frz. Legationssekretär unterzeichneten Ausferti-gung; zwei durch die Textanmerkung gekennzeichnete Passagen waren in der im November 1647 vereinbarten Fassung nicht enthalten.
Eine auf den 22. Februar/[3.] März 1648 datierte, von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda, die tatsächlich wahrscheinlich erst am 7. März 1648 unterschrieben wurde ( Meiern 5, 499 ). Von dieser Urkunde sollen vier Ausfertigungen erstellt worden sein.
I–III IPO, IV,1,20–50,56–57 IPO. Eine am 11./21. April 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol. Es wurden damals vier Ausfertigungen, und zwar für die ksl. und schwed. Ges. , für das Reichsdi-rektorium und die prot. Stände, erstellt (vgl. den Hinweis Volmars in APW III C 2, 1050 Z. 23–29).
Am 29. März/8. April 1648 unterzeichneten Raigersperger und Thumbshirn XV,1–11 IPO (Text: ST 6.1, 209ff) sowie XV,12 IPO (eine Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.). Am 14./24. April 1648 wurden die dynastischen Auseinandersetzungen Hes-sen-Kassels mit den Landgrafen von Hessen-Darmstadt in Kassel in einem Hausvertrag (Text: ST 6.1, 213–224), also außerhalb des WFK, geregelt. Von diesem Vertrag sollte eine Ausferti-gung dem Reichsdirektorium nach Münster geschickt werden (vgl. seinen letzten Abschnitt: ST 6.1, 224), die noch nicht ermittelt worden ist. Der Vertrag wurde durch eine Referenzbestim-mung (XV,13 IPO) in den Friedensvertrag einbezogen.
Der Beschluß über die Höhe der schwed. Militärsatisfaktion datiert vom 3./13. Juni 1648 (Text: Meiern 5, 890 f); die Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten (XVI,8–12 IPO) wurde am 19./29. Juli durch Reichsdiktatur verbreitet (Text: Meiern 6, 105 f; dazu APW II C 4, 613 Z. 25ff). Wenig später wurde zugunsten der von der hessischen Militärsatisfaktion betroffenen Stände beschlossen, ihre Quote für die schwed. Armee zu mindern und den Beitrag anderer Stände entsprechend zu erhöhen. Dieser Entscheid, dat. 5. August 1648, wurde schrift-lich niedergelegt und von je einem Vertreter der drei Reichskollegien unterzeichnet (Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 3] unfol.; Text: Meiern 6, 173 ). Er sollte die gleiche Geltungskraft wie der Friedensvertrag haben.
Der Vergleich über die Exekution des Friedens (XVI,1–20 IPO) wurde am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben (Text: Meiern 6, 106–109 ).
In dem Vergleich über die sogen. assecuratio des Friedens (XVII IPO), der ebenfalls am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben wurde (Text: Meiern 6, 109ff ), war die Unterzeichnung der Reichsstände zu diesem Zeitpunkt (im letzten Absatz) nur pauschal erwähnt. Der Modus wurde Anfang August noch in den Reichskollegien erörtert. Man einigte sich damals darauf, daß die Mitglieder der eingesetzten Deputation stellvertretend unterschrei-ben und von ihren Obrigkeiten die Ratifikationen des Friedensschlusses einholen sollten; den anderen Ges. wurde dies freigestellt ( Meiern 6, 121 , 128 ; Sitzung des FR in Osnabrück, 1648 VII 25/VIII 4: ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 27 fol. 5–11’; Sitzung des Städte-rats 1648 VII 25/VIII 4: APW III A 6 Nr. 169).
Der Assekurationsartikel (XVII,10–11 IPO) nannte die Verbündeten der Vertragsparteien. Die ksl. Ges. setzten durch, daß auf ksl. Seite der span. König ( rex Catholicus) aufgeführt wurde, und versuchten zu verhindern, daß Schweden unter seinen Anhängern den portugiesi-schen König nannte. Da sie dies nicht erreichen konnten, behalfen sie sich mit einem Rechts-vorbehalt, s. Anm. 27.
Für die schwed. Ratifizierung wurde kurzzeitig erwogen, neben der Unterschrift der Königin auch die Unterzeichnung der schwed. Reichsräte zu verlangen ( Meiern 6, 271 f; APW III C 2, 1129 Z. 15–19).
Berichte über diese Sitzung u. a. in: Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 124–128 ); Diarium Volmar ( APW III C 2, 1127 Z. 37 – 1129 Z. 21); Protokoll eines ksl. Sekretärs ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 172–176); Relation der ksl. Ges. von 1648 VIII 6 (Konzept: ebenda fol. 180–182’), Bericht der schwed. Ges. , 1648 VII 31/VIII 10 (Text: APW II C 4 Nr. 324; ST 6.1, 317–321), sowie TE 6, 561f., 573f.; Meiern 6, 119 ff. Ein Schema der Sitzordnung in Meiern 6, nach 120 , und ST 6.1, 322 (vgl. APW II C 4, 629 Z. 19–20), eine aufwendiger gestaltete Zeichnung in den Papieren des Ges. für die sächsischen Fürstentümer Eisenach, Gotha und Weimar, Heber ( ThStA Gotha, Geheimes Archiv Gotha A IIX Nr. 12 fol. 334’–335).
Über die Nennung des portugiesischen Königs ist nach den in Anm. 26 zitierten Berichten in der Sitzung selbst nicht gesprochen worden. Die ksl. Ges. haben am 15. August 1648 eine entsprechende Protokollnotiz (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 26) dem kurmainzischen Reichsdirektorium eingereicht, wußten jedoch zu diesem Zeitpunkt schon, daß die schwed. Ges. darauf nicht eingehen wollten; vgl. ihr Schreiben an die in Münster befindlichen ksl. Ges. , 1648 VIII 10 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 186–186’, 187). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthal-ten, in den Vertragstext eingefügt, diese ksl. Protokollnotiz zu Portugal; Einzelheiten dem-nächst in APW III B 1/2.
Sie übergaben deshalb den ksl. Ges. eine entsprechende Vorbehalts-Erklärung; Text: ST 6.1, 323; zur Aushändigung Meiern 6, 128 . Ferner behielten sie sich eine reichsständische Ent-scheidung zugunsten der hessischen Militärsatisfaktion vor (Text: ST 6.1, 322; zur Übergabe APW II C 4, 627 Z. 32–34). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthalten die beiden Erklärungen im Anhang; Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2.
Text des am 6. August 1648 verlesenen IPO: Meiern 6, 128–172 . Die ksl. Ges. übersandten am gleichen Tag eine Kopie ( HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 16–66’).
Text der drei, am 7. August 1648 diktierten Ratifikationsformulare: Meiern 6, 121–124 . Die ksl. Ges. schickten sie ebenfalls sofort zum Kaiserhof (Kopien: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–71’).
2 Von der Vereinbarung des IPO bis zur Deponierung der beiden Friedens-verträge beim Reichsdirektorium (15./16. September 1648)
Die vielerorts bereits als sicher erwartete baldige Unterzeichnung des IPOSalvius an Kg.in, 1648 VII 31/VIII 10 ( APW II C 4 Nr. 325, hier 630); Relation der schwed. Ges. an die Kg.in, 1648 VII 31/VIII 10 ( APW II C 4 Nr. 324, hier 629 Z. 3–9); Salvius an Kg.in, 1648 VIII 7/17 ( APW II C 4 Nr. 331); vgl. auch Meiern 6, 311 . Über diese Maßnahme wurde in Zeitungsmeldungen berichtet ( DPF Bremen Z 9 1648/34–II S. 3–4).
Vgl. vor allem die beiden Erklärungen Serviens zum IPO, dict. 1648 VIII 2/12 sowie dict. 1648 VIII 16/26 (Texte: Meiern 6, 296–299 , 341f ), und das Reichsbedenken zu dem ersten Schriftsatz, dict. 1648 VIII 7/17 (Text: Meiern 6, 318–321 ). Unter anderem forderte Ser-vien die Tilgung der im IPO verwendeten ksl. Titel semper augustus und landgravius Alsa-tiae, gab jedoch schließlich im ersten Punkt nach ( Meiern 6, 358–361 ).
Der spätere § 3 IPM. Die Reichsstände stimmten dieser Regelung am 9. September zu ( Mei-ern 6, 355f ).
Vgl. für das IPO Salvius an Oxenstierna, 1648 VIII 11/21 ( APW II C 4 Nr. 335, hier 645 Z. 6–9), Salvius an Kg.in, 1648 VIII 14/24 ( APW II C 4 Nr. 338), außerdem ksl. Ges. /Osnabrück an den Ks., 1648 VIII 27 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 155–157’, 164). Für das IPM und allgemein für die reichsständische Initiative s. Meiern 6, 356 –365, sowie die Sitzung des FR in Osnabrück, 1648 IX 2/12 ( ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 27 fol. 164’–187).
Vgl. ksl. Ges. /Osnabrück an den Ks., 1648 IX 14 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 59–61’, 82–82’), 1648 IX 17 ( ebenda fol. 85–89, 90), den Eintrag im Diarium Lamberg ( APW III C 4, 192 Z. 2–5), außerdem Meiern 6, 365 , 371ff, sowie einen reichs-ständischen, von den schwed. Ges. nach Stockholm übersandten Bericht (Kopie: RA Stock-holm , DG 13 fol. 903–903’). Der Hinweis Meierns ( 6, 365 ), die deponierten Instrumente seien auch von den beiden Gesandtschaftssekretären gesiegelt gewesen, widerspricht den An-gaben der ksl. Ges.
Den gen. Berichten zufolge wurden in der Tat zu diesem Zeitpunkt zwei Exemplare des IPO beim Reichsdirektorium deponiert. In einem späteren, wahrscheinlich von reichsständischer Seite verfaßten Verhandlungsbericht über 1648 IX 29/X 8 wird von drei verwahrten Exem-plaren gesprochen, die Salvius nach Prüfung der Siegel dem ihm vom kurmainzischen Kanzler überreichten Umschlag entnommen habe (Kopie: RA Stockholm , DG 13 fol. 1002–1004’, hier 1004; vgl. APW II C 4, 777 Z. 37f).
Vgl. dazu die von den schwed. Ges. hrsg. Liste (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 93; APW II C 4, 714f, irrtümlich als PS eines Schreibens Salvius’ an Oxen-stierna eingestuft), dazu auch eine um einen Punkt erweiterte (wohl Anfang Oktober aktuali-sierte) und mit Marginalien Salvius’ versehene Fassung (Text: ST 6.1, 331f).
Strittig blieb ein Vorbehalt zugunsten der kath. Religionsausübung in der Unterpfalz, der schließlich, wie in der verglichenen Fassung vermerkt wurde ( Meiern 6, 378 ), auf die weitere Entscheidung Frankreichs ausgestellt wurde. Noch nicht fertig ausgehandelt waren die späteren §§ 96 und 97 IPM, die Oberitalien betreffen ( ebenda, 390).
Vgl. die reichsständischen Berichte über die Textkollation und die Versiegelung, 1648 IX 1/11, 4/14 und 5/15 ( Meiern 6, 358 –361, 366–371), die Relation Serviens, 1648 IX 19 (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 254–260’) sowie den Bericht der bay. Ges. , 1648 IX 18 ( BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3070 fol. 29–39). Die deponierten Texte wurden nicht von Kurmainz gegengezeichnet, wie Becker, 320, annimmt.
3 Von der Deponierung bis zur Unterzeichnung der Friedensverträge (24. Oktober 1648)
Wenige Tage darauf begaben sich nahezu alle Osnabrücker Gesandte nach Mün-ster, um hier die Annahme der hinterlegten Texte durchzusetzen. Am 21. Septem-ber überreichte eine reichsständische Deputation offiziell eines der beim Reichsdi-rektorium hinterlegten Exemplare des IPM den kaiserlichen Gesandten und for-derte ultimativ deren ZustimmungDiarium Volmar ( APW III C 2, 1137 Z. 35 – 1139 Z. 22); Hinweis Salvius’ von 1648 IX 17/27 ( APW II C 4 Nr. 370, hier 697 Z. 32–35), sowie TE 6, 580f; Meiern 6, 545 f.
Vgl. Dickmann, 489f; Unterlagen in APW III C 2/3, 209R und 211R. Für die Ausfertigung dieser ksl. Weisung war der Sekretär Trauttmansdorffs, Wilhelm Schröder (gest. 1679; vgl. Gross, 391ff, 493), verantwortlich gewesen, der zu diesem Zeitpunkt als Sekretär der deut-schen Expedition der Reichskanzlei tätig war. Er hatte versehentlich die für Trautmansdorff geltende Chiffre verwendet. Vgl. sein Entschuldigungsschreiben an den Ks. ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 74–75).
Die ksl. Ges. teilten die Zustimmung des Kaisers zuerst den kurfürstlichen (am 5. Oktober), einen Tag später (am 6. Oktober) allen reichsständischen Ges. mit ( APW III C 2, 1146 Z. 7–10; APW III C 4, 194 Z. 13–25). Zu der Sitzung selbst Meiern 6, 570–574 .
Vgl. den späteren § 78 IPM, in dem nur für die Abtretungserklärung des Reiches ein fester Termin genannt ist. Für die Verhandlungen vgl. TE 6, 589ff; Meiern 6, 575 f, 584ff; Dick-mann, 490.
Vgl. Meiern 6, 576 , [5]79; APW III C 2, 1143 Z. 37–42, 1153 Z. 2f. Es ging sowohl um den Umfang der in dem späteren § 79 ausgesprochenen Abtretung Pinerolos als auch um die Schlußklausel des späteren § 93 ( ut dictus Sabaudiae – manuteneatur), die, wie bei den bei-den überlieferten Ausfertigungen der Unterhändlerurkunden nachzuweisen ist, erst spät in den Vertrag eingefügt wurde.
Der savoyische Ges. legte deshalb am Tag der Unterzeichnung Protest ein (s. APW III C 1/1, 413). Im Frühjahr 1649 versuchte er sich außerdem bestätigen zu lassen, daß die in § 79 ausgesprochene Abtretung Pinerolos sich nur auf die Stadt und das in früheren Verträgen defi-nierte Umland ( pertinentiae) beziehe. Die ksl. Ges. erteilten 1649 III 26 ( APW III C 2, 1246 Z. 11f.) ein solches Attestat (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2486b), Servien lehnte es ab (Servien an Brienne, 1649 III 2; Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 321–323’, hier 321–321’; der Entwurf Savoyens für ein frz. Attestat: AE Paris , CP All 125 fol. 326–326’). In die Ratifikation Savoyens wurde ein entsprechender Vorbehalt eingefügt (Text in Nr. 4).
Es handelte sich um vier Dokumente: 1) Attestat für die Gf.en von Waldeck wegen der Herr-schaft Pyrmont, dat. 1648 X 8 (Text: Lünig , TRA XI/1, 388f; Meiern 6, 610f ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1093–1093’, dat. 1648 X 18/28), 2) Attestat in Form eines extrac-tus protocolli für Weißenburg, Speyer und Osnabrück, dat. 1648 X 8 (Text: Meiern 6, 611 ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1094–1094’), 3) Attestat, die Rechtsstellung der Stadt Bremen betr., dat. 1648 X 15 (Ausf.: RA Stockholm, originaltraktater Tyskland I. Tyska riket No. 8 F), 4) Attestat in Form eines extractus protocolli für beide Linien Baden wegen der Kellerei Malsch, dat. 1648 X 21 (Text: Meiern 6, 610 ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1095). Diese vier Attestate wurden den schwed. Ges. 1648 X 25 ausgehändigt ( Meiern 6, 623 ).
Reichsschluß von 1648 X 3/13, in dem der kursächsische Ges. Leuber, der später hinzugezogen wurde, noch nicht namentlich genannt ist; Text: Nr. 26. Zum verfassungsrechtlichen Hinter-grund Dickmann, 490f (hier sind irrtümlich fünfzehn statt siebzehn bzw. [mit Leuber] acht-zehn Deputierte genannt); Becker, 320f. Zur Verhandlung Meiern 6, 583 f, 590f, 606.
Es sind nicht alle reichsständischen Vollmachten überliefert. Der größere Teil befindet sich heute in HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 6 [Konv. 32], weitere in HHStA Wien, MEA CorrA Fasz. 9 unfol. und einige wenige in ebenda, MEA CorrA Fasz. 7b [Konv. 4]; zwei Vollmachten liegen in der Urkundensammlung ( HHStA Wien, AUR).
Die beim Reichsdirektorium deponierten zwei (oder drei, vgl. Anm. 46) Exemplare des IPO wurden in den Verhandlungen verwendet und aktualisiert (vgl. APW III C 2, 1147 Z. 27f). Sie waren deshalb zunehmend mit Korrekturen, Tilgungen und Unterstreichungen versehen worden. Kurzfristig dachte man dennoch daran, diese Urkunden zur feierlichen Unterzeich-nung zu verwenden (vgl. die Relation der Ksl. von 1648 X 9, Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 550–555’, 556). Dies scheiterte am Einspruch Salvius’ (vgl. seine Schreiben an Oxenstierna und an die Kg.in von 1648 IX 29/X 9 und X 1/11; APW II C 4 Nr.n 382, 384). Ab Mitte Oktober wurden die Texte mehrmals kollationiert (s. APW III C 4, 196 Z. 29–30; APW II C 4, 734 Z. 12–14), was sogar die Zeitungen meldeten ( DPF Bremen Z 9 1648/42 App. S. 4 und 1648/43 App. S. 2–3).
So der Bericht Lambergs an Kurz, 1648 X 24 (eigh. Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. C fol. 36–36’). Zu diesem Zeitpunkt muß in das ksl. Exemplar des IPO für die erste Unterschriftenseite ein Bogen mit der Unterschrift Trauttmansdorffs eingesetzt worden sein, wovon Lamberg später berichtet ( APW III C 4, 248 Z. 17–21) und was bei der Unterzeich-nungszeremonie von reichsständischer Seite bemerkt wurde ( Meiern 6, 621 ). Contarini hatte übrigens schon kurz nach der Abreise Trauttmansdorffs der Signorie berichtet, daß auf dem Kongreß die Rede davon sei, daß Trauttmansdorff dies hinterlassen habe, um an der Ehre, den Friedensvertrag mit abgeschlossen zu haben, teilzuhaben (1647 VII 19; Privatregisterkopie: Marciana Venedig, It. classis VII codex MXCVIII [collazione 8148] fol. 250’–252’, hier 251).
Eines der beiden am 15. September deponierten Exemplare des IPM befand sich sicherlich noch beim Reichsdirektorium, das andere war den ksl. Ges. 1648 IX 21 übergeben worden. Servien ließ ein neues Exemplar in seiner Kanzlei herstellen, das mit der deponierten Urkunde kolla-tioniert ( RA Stockholm , DG 13 fol. 1016–1016’) und wahrscheinlich auch beim Reichsdi-rektorium deponiert wurde. Die Ksl. haben ebenfalls ein Exemplar ins Reine schreiben lassen (ein Hinweis: Meiern 6, 574 ), doch liegen detailliertere Angaben darüber nicht vor. Ob die-ses ksl. Exemplar vor der Unterzeichnung beim Reichsdirektorium deponiert wurde, ist nicht zu klären; es scheint eher unwahrscheinlich.
§ 113 IPM und XVII,3 IPO (vgl. auch V,1 IPO). Die Proteste gegen die Verträge sollen im Zusammenhang der Textentstehung der Antiprotest-Bestimmungen in APW III B 2/12 erfaßt werden. Ausfertigungen von Protesten liegen etwa in den ksl. Akten (in HHStA Wien, RK FrA Fasz. 56 b-d) und in der Überlieferung des Reichsdirektoriums (in HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 29 u nfol; MEA CorrA Fasz. 19 [Konv. 2] unfol.). Im übrigen vgl. Oschmann, 49–52. Genauer untersucht sind die Rechtsvorbehalte Chigis: Repgen, DK und WF, 425–642. Der Text des erst Ende August/Anfang September 1650 veröffentlichten päpstlichen Breve Zelo Domus Dei, das auf den 26. November 1648 zurückdatiert ist, bei Feldkamp; dazu Repgen, Korollarien.
4 Unterzeichnung und Publikation der Friedensverträge (24./25. Oktober 1648)
Zum folgenden
Bauermann, dem
Dickmann, 500f, 606f, weitgehend folgt, und jüngstens
Jakobi, Vertragsunterzeichnung (1996), und
Jakobi, Vertragsexemplare (1997).
Jakobi hat die Hypothese
Bauermanns, 427f, bestätigt, daß das seit 1978 im
SA
Münster liegende, von einem Privatmann im Antiquariatshandel erworbene Exemplar des IPM die am 24. Ok-tober unterzeichnete Ausfertigung für Frankreich ist. Außerdem hat er einen für die verfas-sungspolitische Einschätzung des Vorgangs folgenschweren Fehler
Bauermanns und
Dick-manns korrigiert, indem er richtigstellte, daß die für den Kaiser bestimmten Ausfertigungen beider Verträge stets am Kaiserhof aufbewahrt wurden und niemals dem Reichsdirektorium überantwortet worden waren.
Text: Meiern 6, 587ff . Danach und auch nach einem Hinweis Leubers (ders. an Kf. von Sachsen, 1648 X 3/13; Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 283–285) handelte es sich bei diesem Schriftsatz um einen Vorschlag der ksl. Ges.
Im letzten Punkt der gen. Aufstellung ( Meiern 6, 589 ) war die Möglichkeit erwogen worden, die großen Feierlichkeiten auf den Austausch der Ratifikationen zu verschieben und sich bei der anstehenden Unterzeichnungszeremonie mit einem einfachen Verfahren zu begnügen. Sollte dies eintreten, dann, so hieß es, videtur negotium ita commodissime perfici posse, ut unius Instrumenti subscriptio condicto die et hora in hospitio legatorum Caesareanorum, mox alterius in hospitio legati Gallici, et respect[ive] legatorum Suedicorum peragatur, praesentibus utrobique ordinum deputatis.
Vgl. für 1648 X 2/12 RA Stockholm, DG 13 fol. 1022–1025’, für 1648 X 8/18 APW II C 4 Nr. 393, hier 735 Z. 3–15, für 1648 X 12/22 Meiern 6, 606f ; APW III C 2, 1157 Z. 19–35.
In der Mitteilung der ksl. Ges. an die reichsständischen Ges. von 1648 X 12/22 hieß es nach einem reichsständischen Bericht ( Meiern 6, 606f ), in jedem Gesandtschaftsquartier solle je ein Instrument vollständig ausgefertigt, mithin von beiden Gesandtschaften unterzeichnet und si-gniert werden. In der von Volmar skizzierten Vereinbarung mit Servien ( APW III C 2, 1157 Z. 19–35) wird jedoch nur gesagt, daß jede Gesandtschaft im Quartier der Gegenseite das dort erstellte Exemplar unterzeichnen und siegeln solle; die Unterzeichnung des jeweils eigenen Exemplars war nicht beschrieben.
Diarium Lamberg ( APW III C 4, 198 Z. 28 – 199 Z. 14), die Relation aller ksl. Ges. an den Ks., 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219), sowie ein Protokoll wahrscheinlich aus der Kanzlei Lambergs und Kranes, das aber nicht in den Wiener Beständen liegt ( KHA Den Haag, A 4 nr. 1628/45 unfol.).
Vgl. TE 6, 592; Meiern 6, 613–625 . Vgl. auch die von Jakobi, Vertragsexemplare, 208 Anm.en 5–11, gen. Berichte.
Z. B. Leuber in seinem Diarium ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 319–321’). Chigi hat 1648 X 30 in einem langen Foglio-Schreiben dem Staatssekretariat berichtet (Ausf.: Vatikanisches Geheimarchiv, NP 24 fol. 741–746), Contarini der Signorie mehrfach und knapper 1648 X 24, 25, 27 und 30 (Privatregisterkopie: Marciana Venedig , It. classis VII codex MCIII [collazione 8153] fol. 277–278, 278’, 278’–279’, 283–285).
Die gemeinsame Relation an den Ks. erwähnt, daß Lamberg und Krane den gleichen Vorbe-halt wie Nassau und Volmar vortrugen. Ob die ksl. Ges. auch den mündlichen und schriftli-chen Rechtsvorbehalt vom 6. bzw. 15. August sowie vom 16. September gegen die Nominie-rung des rex et regnum Lusitaniae in XVII,11 IPO zu diesem Zeitpunkt wiederholten, war umstritten. Die Schweden berichteten davon nicht nach Stockholm, die Ksl. nicht nach Wien. In HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol. findet sich allerdings ein entsprechen-des Schriftstück, das zwar nicht unterzeichnet ist, jedoch den Präsentatvermerk 1648 X 24 von der Hand Raigerspergers trägt. In der offiziösen Textausgabe des IPO durch die kurmainzi-sche Reichsdruckerei Heil steht hinter XVII,11 IPO diese den Rechtsvorbehalt vom 6. August erneuernde und auf Monasterii, die 24 Octobris 1648 datierte Portugal-Klausel (Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2). Die portugiesischen Ges. beklagten sich darüber bei den Schwe-den und erhielten ein diesbezügliches Attestat ( APW II C 4 Nr.n 441 und 452).
Bei der für den Kaiser bestimmten Ausfertigung zeigt dies der Augenschein; hinsichtlich der verlorenen Ausfertigung für Schweden, in der ein Blankett mit der Unterschrift Trauttmans-dorffs eingefügt war (s. Anm. 73), ist dies anzunehmen. – Im Unterschied zum Abschluß des IPM (s. Anm. 104) war beim IPO der Austausch der Vollmachten unnötig, weil seit dem Ausfall der vereinbarten dänischen Vermittlung beide Parteien direkt miteinander verhandel-ten. Die Vollmachten waren hier zu Beginn der Verhandlungen und dann nach der Ankunft Trauttmansdorffs 1646 II 2/12 nochmals übergeben worden ( APW II A 3, 234 Z. 19f; APW II C 3, 132f). Trauttmansdorff hatte damals seine Vollmacht schon Mitte Dezember 1645 vorgewiesen ( APW II A 3 Nr.n 35, 37), während die schwed. Ges. auf Trauttmansdorffs Forderung hin erst eine neue, von der Kg.in selbst unterzeichnete Vollmacht in Stockholm erbaten ( APW II C 3, 23 Z. 25–32). Die Kg.in übersandte daraufhin zwei Ausfertigungen ( APW II C 3 Nr. 21), die sich in einer Formulierung und in der Datierung unterschieden. Von beiden Versionen ist die Ausfertigung überliefert, die erste, den ksl. Ges. übergebene Ver-sion, dat. 1645 XII 10/20, in: HHStA Wien , AUR 1645 XII 10, die zweite, nicht überge-bene Version, dat. 1645 XII 30/1646 I 9, liegt in: RA Stockholm, originaltraktater Tysk-land I. Tyska riket No. 8 I; vgl. auch APW II C 3, 524. Trauttmansdorff hat die erste Fassung angenommmen, obwohl sie den ksl. Wünschen nicht völlig (wie es bei der zweiten Fassung der Fall gewesen wäre) entsprach ( APW II A 3, 202 Z. 27 – 203 Z. 2, 236 Z. 12–21). Die Ausf. der ksl. Vollmacht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane ist verlo-ren; zu Kopien und Konzepten in der ksl. Überlieferung s. APW II A 2, 501 Anm. 4.
Text: Meiern 6, 631–638 . Nach TE 6, 595, soll die zuständige Kommission noch 1648 X 18/28 mit der Korrektur beschäftigt gewesen sein. Oxenstierna übersandte 1648 X 16/26 eine undat. und ungesiegelte Fassung ( APW II C 4, 755 Z. 3ff).
Im Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 619 ) heißt es, die beiden Sekretäre holten das Frantzösische Instrumentum ; für das IPO lautete die entsprechende Formulierung: das Schwedische Instrumentum, so in zweyen Exemplaren bey dem Reichs-Directorio ver-siegelt deponiret.
Dieser Schritt kam für Servien überraschend. Seine Vollmacht galt für die Verhandlung der paix universelle und damit zugleich für die Traktate mit Spanien. Auf Hinweis Chigis (vgl. dessen Schreiben von 1648 X 30; s. Anm. 88) mußte er sich deshalb ein Duplikat besorgen (Servien an Brienne, 1648 X 25; Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 364–368, hier 364–364’, und Brienne an Servien, 1648 XI 6, Kopie: AssNat Paris 279 fol. 199–201’).
Es ist nicht zwingend, mit Jakobi, Vertragsexemplare, 210f, einen Widerspruch zwischen dem Bericht der ksl. Ges. und der Relation Serviens anzunehmen. Die ksl. Ges. berichten (Anm. 85) über den Zeitpunkt der Unterzeichnung und Siegelung der zwei Instrumente, Ser-vien hingegen (Anm. 84) schildert nur die Tatsache, daß er das ksl. Exemplar im Quartier der Ksl. unterzeichnet habe, während die ksl. Ges. bei ihm das in seiner Kanzlei erstellte Exemplar unterfertigt hätten.
Ausgehend von der seit Anfang/Mitte Oktober 1648 kursierenden, detaillierten Aufstellung des feierlichen Zeremoniells und der darin im letzten Punkt enthaltenen Beschreibung eines abgekürzten Verfahrens (Anm. 79) mag sich auf dem Kongreß der Eindruck festgesetzt und dann in den besagten Berichten niedergeschlagen haben, daß in jedem der Gesandtschafts-quartiere eines der zwei Exemplare vollständig ausgefertigt werde. Eine derartige Voreinge-nommenheit würde erklären, warum Volmars Bericht über den Beschluß zum Procedere im Diarium der Altenburger Ges. anders als von ihm selbst wiedergegeben wird (Anm. 82). – Leuber (Anm. 88) schildert die Zeremonie so wie die ksl. Ges.
Dazu und zum Folgenden vgl. kursächsische Räte an Kf. von Sachsen, 1648 X 23/XI 2, und die kurfürstliche Weisung, 1648 X 24/XI 3 ( SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 294–294’ und 299), sowie die Relationen Leubers von 1648 X 3/13, X 17/27, XI 3/13 ( ebenda fol. 283–285, 300–304; Band 18 fol. 41–42).
Leuber an Kf. von Sachsen, 1648 XI 7/17 ( ebenda Band 18 fol. 56–58), sowie die Einträge in seinem Diarium ( ebenda, Locat 8134 Band 28 fol. 343–344’). Die Tagesangaben bei Adami, 692, Bauermann, 427 (nach Meiern 6, 656 , 658, 691), und Jakobi, Vertrags-exemplare, 213, sind demnach zu modifizieren.
Der Name Leubers ist auch in der Nachausfertigung für Frankreich nicht in § 120 IPM ein-gefügt. Außerdem fehlt er in den beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO, in den drei schwed. Ratifikationen sowie in einer der frz. Ratifikationen, weil diese Urkunden auf Vorla-gen beruhen, die vor der Unterzeichnung Leubers angefertigt wurden.
Der kursächsische Ges. Leuber berichtet in seinem Diarium zusätzlich ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 321, 322), während der Fahrt der ksl. Ges. in die Quartiere der Kronen und während ihrer Rückkehr hätten Trompeter von der Lambertikirche herab per intervalla sich hören lassen; außerdem seien in der Stadt die Glocken geläutet worden, als die Vertragsdokumente zu den reichsständischen Ges. auf den Bischofshof gebracht wurden.
Beschreibung: APW III C 3, 1170 Z. 23–38. Nachdruck des in Münster verlesenen Patents, in dem der Friedensschluß mit Frankreich verkündet wurde, sicherlich nach einem zeitgenös-sischen Flugblatt, in: TE 6, 592f, Londorp 6, 421; außerdem in: Meiern 6, 614 f, sowie nach dem im SA Münster liegenden original concept: Lahrkamp, Nachlese, 256. Dieser Text wurde auch in Zeitungen veröffentlicht, u. a. DPF Bremen Z 9 1648/45 App. S. 2–3. Zum feierlichen Vorgang selbst s. Londorp 6, 421. In Osnabrück wurde sicherlich ein Pa-tent für den Friedensschluß mit Schweden verlesen.
Duchhardt , 18. Nach Volmar geschah die öffentliche Verkündigung (nur) ad requisitio-nem coronarum (APW III C 2, 1161 Z. 2); in der Relation an den Ks. von 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219) hieß es: uf begeren dess Franzößischen plenipotentiarii, auch aller stände . In § 98(2) IPM war die Publikation des Friedens ausdrücklich gefordert, im IPO nicht.
5 Von der Unterzeichnung der Friedensverträge bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden
In den ersten Tagen nach der Publikation des Friedens in Münster und Osna-brück benachrichtigten die Gesandten die Armeen und die heimischen Höfe. Sie sandten Boten zu den Generalen TurenneDer Pfalzgraf wurde von den schwed. Ges. nur über die Tatsache des Friedensschlusses infor-miert ( APW II C 4 Nr.n 405, 409 und Nr. 426 [hier 780 Z. 14f], Nr. 432 [hier 795 Z. 28f], Nr. 451 [hier 821 Z. 3–11]), erhielt aber keine Ausfertigung des Friedensvertrags (ungenau APW II C 4, 780 Z. 5, 794 Z. 7f, 1084).
Die schwed. Ges. betonen mehrfach in ihren Schreiben von 1648 X 16/26 an die Kg.in, an Reichskanzler Axel Oxenstierna und an Staatssekretär Gyldenklou, daß sie originalet über-senden würden ( APW II C 4, 749 Z. 27f, 750 Z. 23ff, 752 Z. 15ff, 753 Z. 12f, 754 Z. 10–13). Demgegenüber sollen sie am selben Tag ihre Bitte um die Unterzeichnung eines weiteren Exemplars gegenüber den reichsständischen Ges. damit begründet haben, diese Nach-ausfertigung – und nicht die Erstausfertigung – solle nach Stockholm übersandt werden ( Mei-ern 6, 624; Lahrkamp, 288). Dies scheint jedoch nur eine vorgeschobene Begründung gewe-sen zu sein, ebenso wie es wenig wahrscheinlich ist, daß der Bote, wie Jakobi, Vertragsexem-plare, 218, vermutet, die Nachausfertigung zusätzlich mit nach Stockholm genommen hat; dazu unten, LXXXIf.
Einer der Sekretäre Volmars, Johann Jakob Öxlin, überbrachte die gemeinsame Relation aller ksl. Ges. von 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217’, 226, PS fol. 219) nach Wien. Ihr waren neben anderen Schriftsätzen Kopien beider Verträge beigefügt (die heute nicht mehr bei der Ausf. liegen), wie in der Relation deutlich gesagt wird (die Rekonstruktion der Beilagen in APW III C 2/3, 212R, ist unvollständig, denn zusätzlich zu den dortigen Angaben wurde eine Kopie des IPO [s. auch APW III C 4, 200 Z. 1–4] und der ksl. Ratifikationsformel des IPO überschickt; außerdem ist der dort aufgeführte Druck des IPM sicher erst später an dieser Stelle eingefügt worden).
In seinem Schreiben von 1648 X 25 an die Kg.in (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 356–358; Teildruck: Duparc, 59) stellte Servien zwar die Übersendung der ihm von den ksl. Ges. überreichten Ausfertigung des IPM in Aussicht, in einem Schreiben an Brienne vom glei-chen Tag ( AE Paris , CP All 112 fol. 359–360) nahm er diese Ankündigung jedoch wieder zurück. Er nannte dafür drei Gründe: 1) die ksl. und die schwed. Ges. (s. jedoch Anm. 120) übersendeten ihre Ausfertigungen ebenfalls nicht; 2) lothringische Truppen machten den Post-weg unsicher, und da sie kein Geleit anerkennten, könne das Original und damit der einzige stichhaltige Beweis für den geschlossenen Frieden verloren gehen; 3) einige Punkte seien noch zu klären, und einige Ges. hätten noch nicht unterschrieben (wobei Servien insbesondere an Savoyen dachte).
Diese Kuriere hatten nur den Auftrag, den Ks.hof über die Tatsache der vollzogenen Unter-zeichnung zu unterrichten. Sie führten die Vertragsdokumente nicht mit sich. Lampadius teilt zwar in seinem Diarium mit (ein Auszug ediert von Lahrkamp, 288), Nassau habe berichtet, der Ks. habe nach Ankunft des Boten das Instrumentum Pacis mit beeden Händen ergriffen, dazu Jakobi, Vertragsexemplare, 218. Nassaus Bericht muß jedoch nicht notwendig auf eine Unterhändlerurkunde bezogen werden; er widerspricht überdies den anderen Quellen-belegen.
Hermann Otto Gf. von Nassau (1627–1660), Domherr in den Domkapiteln Köln, Mainz, Trier, Straßburg, Hildesheim und Halberstadt ( Europäische Stammtafeln 1, 120). Er soll als Belohnung eine Anweisung von 20.000 Rt. auf die Reichsstädte Köln und Frankfurt erhalten haben, die 1672 noch nicht beglichen war ( Demandt, 200 Anm. 34).
Einem Zeitungsbericht zufolge ( DPF Bremen Z 9 1648/47–II S. 3–4) legte der junge Graf Nassau die letzte Wegstrecke per Schiff zurück; als dieses sich Wien näherte, soll ein Trompe-ter vorne am Bug gestanden haben, in einer Hand eine schwarz-gelbe Fahne, in der anderen seine Trompete. In Wien eingetroffen, wurde Nassau von Trauttmansdorff empfangen und in dessen Wohnung geleitet.
Darauf deuten drei Schreiben (zweimal dat. 1648 X 28 und einmal dat. 1648 X 30) in den Akten Nassaus hin (Ausf.en: KHA Den Haag , A 4 nr. 1628/45 unfol.). In einem meldet ein Postschreiber, der zu diesem Zeitpunkt den Frankfurter Postmeister vertrat, daß er ein Schrei-ben Nassaus erhalten und daraufhin 1648 X 28 Nassaus Sohn früh morgens mit Pferden aus-gerüstet, Lambergs Kurier jedoch nur einen leichten Reitwagen (calesche ) zur Verfügung ge-stellt habe, also dz verhoffentlich derselbe [Nassau] ein guete zeit vor dem courir beliebi-ger orthen einkohmmen werde. Im anderen Schreiben wird die Durchreise Nassaus durch Nürnberg gemeldet und hinzugefügt: der Lambergische cavallier ist durch unsere anschläg wunderlich verhindert worden, anderst selbiger uns vorkommen were.
TE 6, 626; s. Praesentatvermerk der Gesandtenrelation von 1648 X 15/25 ( APW II C 4, 748 Z. 23f). Die Kg.in wandte sich direkt an Pgf. Karl Gustav mit einem Schreiben von 1648 [XI] 4/14 ( APW II C 4 Nr. 388, dort ist die versehentliche Datierung auf Oktober 1648 irrtümlich übernommen worden). Zur Belohnung wurde Hanson geadelt und erhielt ein an-sehnliches Geldgeschenk ( TE 6, 626).
Allerdings monierte die Kg.in, daß in der ksl. Ratifikationsformel des IPO (Text: Nr. 19) ihr Vater, Gustav Adolf, nur den Titel serenissimus, nicht aber, wie sie selbst, auch den Beina-men potentissimus erhalten habe. Sie wies die Ges. 1648 XI 11/21 an, dies zu ändern ( APW II C 4 Nr. 430, hier 792 Z. 4–9), wofür es zu diesem Zeitpunkt allerdings zu spät war.
In den 1648 VIII 6 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55a [1648 VIII] fol. 67–68) und 1648 VIII 31 ( ebenda fol. 177–178) nach Wien überschickten Vorlagen für die Anfertigung der ksl. Ratifikation des IPO stand anstelle des ksl. Titels ein pauschaler Verweis ( titul.). Das 1648 X 25 überschickte Formular konnte nicht identifiziert werden.
Vgl. die Schreiben des Sekretärs Öxlin an Walderode von 1648 XII 8 (eigh. Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56e [1648 Dezember] fol. 58) und an den Ks., 1649 III 12 (eigh. Ausf.: ebenda Fasz. 59a unfol.). Danach hat Öxlin mit niemandem, nicht einmal mit Volmar, darüber gesprochen, daß er noch eine zweite Urkunde in Reserve habe. Die schwed. Ges. haben die ksl. Ratifikation mit dem Titel landgravius Alsatiae ohne Beanstandung angenom-men.
Ohne eine Begründung dafür anzugeben, wollte Servien weder die Präambel noch die Corro-boratio (§ 120 IPM) in die Ratifikationsurkunde aufnehmen. Die ksl. Ges. teilten dies 1648 X 30 und 1648 XI 27 dem Ks.hof mit (Konzepte: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 34 sowie fol. 190; dazu auch ein Zettel: ebenda fol. 30–30’).
Vgl. das Gutachten deputierter Räte, 1648 XII 27 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58b fol. 190–193), und die ksl. Weisung, 1648 XII 28 (Ausf.: ebenda Fasz. 92 XVII fol. 724–725’). Auf die entsprechende reichsständische Anfrage hatten sich die ksl. Ges. zuerst zuversichtlich gezeigt, s. ihre Relation, 1648 XII 11 (Konzept: ebenda fol. 292–295’, PS fol. 296–297), und waren später, 1649 II 19, noch einmal darauf zu sprechen gekommen (Konzept: ebenda Fasz. 92 XVIII fol. 397–398’).
Der Kaiser ließ zuerst unter dem Datum 1648 XII 14 eine Ratifikation in deutscher Sprache ausfertigen (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 542) und übersandte sie am selben Tag (Ausf.: ebenda Fasz. 92 XVII fol. 513–520). 1649 I 5 schickte er die lateinische Fassung, die 1649 I 23 in Munster eintraf ( APW III C 2, 1202 Z. 9f).
Vgl. Brienne an Servien, 1648 XII [18] (Ausf.: AE Paris , CP All 123 fol. 394–397, hier 395–395’). Darin begründet Brienne zum ersten Mal, warum er den Text des inserierten IPM in der beschriebenen Weise verändert habe. Servien setzte die ksl. Ges. 1648 XII 25 und 26 in Kenntnis ( APW III C 2, 1177 Z. 8–13 und 14–17). Eine der frz. Urkunden wurde damals mit dem ksl. Dokument kollationiert; darüber hat sich eine kurze Aufzeichnung erhalten ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol.).
Vgl. Servien an Brienne, 1648 XII 29 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 526–536’, hier 529’–530) und 1649 I 12 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 264–271, hier 264–265), sowie ders. an den Kg., 1649 I 5 (Kopie: AE Paris, CP All 125 fol. 29–33’, hier 30–30’). Brienne rechtfertigte sich 1649 I 15 (Ausf.: AE Paris, CP All Spl. 3 fol. 157–161, hier 159–160).
Vgl. Servien an Brienne, 1648 XII 29 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 526–536’, hier 535’) und 1649 I 5 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 250–251, hier 250’). Vgl. auch Meiern 6, 771 .
Dazu Oschmann, 124–132. Die Mediatoren fertigten 1648 XI 4 die 1647 im frz.-ksl. Sa-tisfaktionsvertrag vereinbarten Attestate für den Titel landgravius Alsatiae und für den bei der frz. Satisfaktionszahlung zu verwendenden Umrechnungskurs aus (Texte: Nr. 11 und 12); dazu APW III C 2, 1154 Z. 25–30, 1161 Z. 26 – 1162 Z. 9.
Die Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, die zusammen mit den ksl. Ratifikationen 1648 XII 3 von Wien in Münster eingetroffen war, wurde am 4./14. Dezember von den reichsständischen Deputierten unterzeichnet ( Meiern 6, 717 ), so auch Leuber an Kf. Sachsen, 1648 XII 5/15 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 144–146’), und in seinem Diarium ( ebenda, Locat 8134 Band 28 fol. 375’) sowie bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1648 XII 15 ( BHStA München, Nachlaß Lori Band 13 fol. 605–626). Volmar hat dies in sei-nem Diarium nicht vermerkt. Zur Übersendung der österreichischen Zessionsurkunde s. Anm. 151.
Text: Nr. 15. Die drei Ausfertigungen wurden von Servien ( APW III C 2, 1209 Z. 14f) und von den meisten reichsständischen Deputierten erst am Tag danach, 1649 I 29, unterzeichnet ( Meiern 6, 824 ; Diarium Leuber, SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 11’), von den Bevollmächtigten Hessen-Kassels und der beiden badischen Markgrafschaften erst 1649 II 18 ( Meiern 6, 857 ). Das kurmainzische Reichsdirektorium stellte Servien für die Deposition der Ausfertigungen bis zum Ratifikationentausch eine Bescheinigung aus (Kopie: AE Paris , CP All 125 fol. 154). Zur Verhandlung Oschmann, 161ff; dort ist, 161 Anm. 288 und 664, das Datum der Urkunde falsch angegeben.
Von der Urkunde wurde eine Ausfertigung für den Kaiser erstellt. Servien hatte dies durchge-setzt, um den Kaiser zur Einhaltung zu verpflichten (Servien an Brienne, 1649 II 2; Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 299–301, hier 299). Die drei Ausfertigungen wurden jedoch weder von einem ksl. noch von einem öst. Ges. unterzeichnet.
6 Der Austausch der Ratifikationsurkunden (18. Februar 1649)
Am 18. Februar 1649 wurden die Ratifikationsurkunden ausgetauscht. Die kai-serlichen, schwedischen und französischen Urkunden waren vorher kollationiert wordenDie Ratifikationen des IPO wurden unmittelbar nach dem Eintreffen der schwed. Urkunde kollationiert ( TE 6, 618f, 626; Meiern 6, 732 ; APW II C 4, 865 Z. 24–29; dies wurde in Zeitungen gemeldet: DPF Bremen Z 59 1648/210 S. 3–4 und ebenda Z 10 1648/52–II S. 3). Die Kollationierung wurde wahrscheinlich 1649 II 16 wiederholt ( ebenda 1649/32 S. 2).
Zum folgenden: Altenburger Diarium ( Meiern 6, 857 –864), Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 50’–54’), ein anderer reichsständischer ( TE 6, 653–658) sowie ein weiterer, nach Schweden übersandter Bericht ( RA Stockholm , DG 14 fol. 239–242; in APW II C 4, 1000 Z. 32 irrtümliche Datumsangabe), eine Zeitungsmeldung ( DPF Bremen Z 59 1649/32 S. 1–4) sowie für die schwed.-ksl. Zeremonie ein ksl. Protokoll ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 400–403) und der Eintrag im Diarium Lam-berg ( APW III C 4, 223 Z. 25 – 224 Z. 16) und für den Ratifikationentausch des IPM der Eintrag im Diarium Volmar ( APW III C 2, 1232 Z. 25 – 1234 Z. 11).
Die Ratifikation des Geheimartikels des IPO (Text: Nr. 21; vgl. Anm. 154) übermittelte Vol-mar 1649 II 17 Krane (Dorsal Volmars auf dem ksl. Schreiben von 1649 I 5: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 149’); dieser wiederum gab sie 1649 II 23 den Schweden (eigh. Dorsal Kranes auf einer Kopie: Giessen 200 fol. 383). Die Erklärung über die Korrek-turen in der ksl. Ratifikation des IPO (Text: Nr. 22) wurde, wie auf einer Kopie ( Giessen 200 fol. 36–36’) vermerkt, 1649 II 25 ausgehändigt.
Es wird nicht berichtet, daß zu diesem Zeitpunkt auch die für den Kaiser bestimmte Ausferti-gung der reichsständischen Spezialgarantie für Frankreich ausgehändigt worden ist. Wie und wann diese Urkunde in die Hand der Ksl. gekommen ist – sie liegt heute in einem Aktenbe-stand, der Teilen der Handakten Volmars zugerechnet werden kann –, ist nicht zu ermitteln gewesen. Im April 1649 befand sie sich jedenfalls in Händen der Ksl., denn sie ist in einer Liste derjenigen Urkunden, die Lamberg vor seiner Abreise von Nassau und Volmar erhalten hat ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol.), aufge-führt, dort allerdings durchstrichen worden.
Von den genannten (Anm. 186) Berichten wird allein im Diarium Volmar die Übergabe der frz. Ratifikation an das kurmainzische Reichsdirektorium deutlich erwähnt ( APW III C 2, 1233 Z. 44–1234 Z. 1); in der Darstellung Leubers heißt es lediglich, daß dieses Dokument alsobaldt ausgeliefert wurde ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 55’), also vielleicht erst nach Ende der Zeremonie. Das ansonsten genaue Altenburger Diarium meldet in dieser Hinsicht nichts.
Nach dem Eintrag im Diarium Chigi ( APW III C 1/1, 428) und nach Meiern 6, 911 . Im Diarium Volmar ( APW III C 2, 1244 Z. 2f) wird die Abreise Serviens irrtümlich für 1649 III 19 gemeldet. Verschiedene Pässe für ihn sind datiert auf 1649 III 18 und 19 ( AE Paris , CP All 125 fol. 385–387, 392–393).
Servien hatte 1649 II 23 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 318–319’) die zuvor erbetene Abrei-seerlaubnis erhalten, wurde jedoch durch seine Krankheit an einer früheren Abreise gehindert. Daß er die Urkunden persönlich nach Frankreich überbringen wolle, schreibt er zu jenem Zeitpunkt selbst. In Münster blieb der vormalige Resident La Court zurück, der auch eine neue, von den Ksl. später nicht anerkannte Vollmacht erhielt (dat. 1649 III 20; Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2517). Wann Servien welche Urkunden am kgl. Hof abgegeben hat, ist nicht sicher zu sagen; die Vidimierung seines Protestes von 1649 II 18 (Text in Nr. 16) nahm er jedenfalls 1649 V 15 vor.
1649 II 19 teilten die ksl. Ges. mit, daß sie eine Übersendung der Ratifikationsurkunden wegen umherstreifender Soldatentrupps für zu gefährlich hielten, und baten um weitere An-weisung (Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 397–398’). Der Kaiserhof befahl daraufhin Lamberg 1649 III 3, daß er die drundten in verwahr behaltene sowohl Französische alß Schwedische originalinstrumenta pacis sambt denen nunmehr außge-wechselten ratificationibus coronarum zu euch nehmet und solche mit anhero bringet (Ausf.: ebenda Fasz. 58b [1648 III–X] unfol.).
APW III C 4, 247f. 1649 VI 15 gab er Trauttmansdorff auch die verbliebenen vier Blan-kette und dessen Petschaft zurück, mit dem er die für den Kaiser und für Schweden bestimm-ten Unterhändlerurkunden gesiegelt hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob Lamberg mit den im Diarium erwähnten, dem Ks. übergebenen, beede[n] instrumenta pacis von der cron Frankreich und Schweden in originali ( ebenda, 248 Z. 22f) die Unterhändlerurkunden (so ebenda, 248 Anm. 6, und Jakobi, Vertragsexemplare, 218 Anm. 53) oder die politisch und rechtlich ungleich wichtigeren, prachtvoll gestalteten und mit goldenen Siegeldosen versehe-nen, frz. und schwed. Ratifikationsurkunden gemeint hat.
7 Die Zeit bis zur allmählichen Auflösung des Kongresses (Frühsommer 1649)
Nach dem Ratifikationenaustausch blieb der Kongreß zunächst zusammen und machte sich ungesäumt an die Aufgabe, mit den Armeeführungen, insbesondere mit dem schwedischen Generalissimus, einen Modus für die weitere Abwicklung der Demobilmachung und der reichsständischen Satisfaktionsleistung abzuspre-chen . Eine Einigung darüber kam jedoch nicht mehr zustande, obwohl der Kon-gress Ende Februar einige Vertreter nach Minden in das schwedische Hauptquar-tier zu direkten Verhandlungen mit Pfalzgraf Karl Gustav entsandteAttestat der ksl. Ges. für die Stadt Bremen, 1648 XI 2 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. D fol. 109–110; Text: Londorp 6, 430 [nach einer gesiegelten Ausf.], mit Beilage, 430f: Ksl. Diplom für Bremen, Linz 1646 VI 1). Das kurmainzische Reichsdirektorium hatte unter dem Datum 1648 X 16 einen Vorbehalt für sein eigenes, den Schweden ausgehändigtes Attestat (Anm. 67) ausgestellt (Kopien: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. D fol. 32–33; RA Stockholm , DG 13 fol. 1092–1092’; Text: Londorp 6, 429f). Dazu und zum weiteren Geschehen um Bremen Lorenz, Bremen, 222ff.
Attestat der ksl. Ges. für Mecklenburg wegen der an Schweden abgetretenen Zölle, 1649 IV 1 (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2522; Kopie mit einer Beglaubigung des Mainzer Reichsdirektoriums: ebenda , MEA FrA Fasz. 28 unfol.), sowie ihr Attestat für Kurbrandenburg wegen der den Schweden eingeräumten Zölle, 1649 V 10 (Konzept: ebenda , RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2561b). Dazu gehört außerdem ihr Attestat wegen des Warnemünder Zolls, mit Beglaubigung des Reichsdirektoriums, 1649 III 1 (Kopie: AE Paris , CP All 125 fol. 311–311’).
Deklaration der Hansestädte für das Reichsdirektorium, 1649 II 18 (Kopie: RA Stock-holm , DG 14 fol. 315–315’), Deklaration der Hansestädte für die ksl. Ges. , 1649 II 20 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2557), sowie ein extractus protocolli anstelle eines Protests von 1649 II 8/18 (Text: APW III A 6 Nr. 188, mit mißverständlicher Bezeichnung). Dazu gehören ein Projekt der Hansestädte für ein Attestat der ksl. Ges. und des Reichsdirektoriums, dat. 1649 II 28 (Kopie: RA Stockholm , DG 14 fol. 315–315’), sowie die Bestätigung der ksl. Ges. über den mündlichen Protest Gloxins von 1649 II 18, 1649 IV 9 (Kopie: Giessen 211 fol. 37).
Bei den frz. Ges. wollte Gloxin deshalb einen Rechtsvorbehalt einlegen (Kopie seines Entwurfs: AE Paris , CP All 126 fol. 29), der jedoch nicht angenommen wurde; vgl. auch La Court an Servien, 1649 V 11 (Ausf.: AE Paris , CP All 126 fol. 31–33’, hier 33), 1649 VI 1 (Ausf.: ebenda fol. 110–113, hier 112’).
Dazu können noch die widersprechenden Attestate für die Stadt Magdeburg über XI,8 IPO gezählt werden: Bescheid der ksl. Ges. , 1649 IV 6 (Kopie: Giessen 211 fol. 81’–83’), Attestat Oxenstiernas, 1649 V 4/14 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2580); dazu Hoffmann, Magdeburg, 255–261. Zur Interpretation des Vertrags dienten auch das Atte-stat der ksl. Ges. für den Gf.en von Schwarzenberg wegen der von Brandenburg-Ansbach beanspruchten iura presbyterialia, 1649 III 11 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2521), und ihr Attestat für Braunschweig-Lüneburg betr. V,24 IPO, 1649 IV 12 (Kopie: ebenda nr. 2519). – Für die unerledigte Streitfrage um Hachenburg wurden mehrere Attestate ausgestellt: 1648 XII 9 je ein Attestat der ksl. und schwed. Ges. sowie des Mainzer Reichsdirektoriums (Texte: Lünig, TRA XXIII, 1132f) und 1649 IV 12 ein weiteres Attestat der ksl. Ges. (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2519).
III Die Entstehung der weiteren Vertragsurkunden
1 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für das kurmainzische Reichs-direktorium und das Corpus Evangelicorum
Schon vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden war unter den Reichsstän-den erörtert worden, auf welche Weise die Stände (insgesamt oder jeder einzeln) authentische Texte der Friedensverträge erhalten könnten. Das Reichsdirektorium erhob den Anspruch, für diese Aufgabe mehr oder minder allein zuständig zu sein, weil dem Mainzer Kurfürsten als Reichserzkanzler die Schriftführung in den Reichsgeschäften obliege . Dementsprechend hatte sich das Reichsdirektorium unmittelbar nach dem Friedensvertrag um die Drucklegung der Friedensverträge gekümmertBeglaubigte, 1648 erschienene Drucke des IPM und des IPO (Druck: Raesfeld/Münster) be-finden sich im StA Wolfenbüttel, 142 Urk 94; in AS Turin, Trattati diversi, mazzo 11 n. 1, liegt ein beglaubigter Druck des IPM von 1648 (Druck: Heil/Mainz). Der nürnbergi-sche Ges. berechnete 1649 IV 27/V 6 für die Beglaubigung eines Friedensvertragstextes bei der kurmainzischen Kanzlei 9 fl. ( StA Nürnberg, Rep. 54a II Nr. 828; Hinweis von Franz Bosbach); ein solcher Druck hat sich bislang in den Nürnberger Beständen nicht finden lassen.
Beratung der evangelischen Stände, 1649 III 24/IV 3 ( TE 6, 704ff; SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 14–22’). Der nürnbergische Ges. berechnete 1649 III 29/IV 8 als nürnber-gische Quote zu den Abschreibkosten der kursächsischen Vertragsdokumente 6 fl. ( StA Nürnberg, Rep. 54a II Nr. 828 unfol.; Hinweis von Franz Bosbach).
1649 II 4 wurde das IPM, drei Tage später das IPO von den ksl. und kgl. Ges. unterzeichnet (Diarium Leuber, SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 29–29’, 36). S. auch Meiern 6, 830 , auch 817ff ; vgl. überdies APW III C 2, 1203 Z. 31 – 1207 Z. 17. Zum weiteren Verlauf des Disputs s. Meiern 6, 855 f, sowie die Einträge im Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 42–45, 47’–49’, 57–58, 67–68, 72, 79–79’).
Meiern 6, 855 f, und Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 47’–49); nach dem letztgen. Bericht fand diese Sitzung 1649 II 6/16 statt.
Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 V 11/21 (Ausf.: SHStA Dresden , Locat 8132 Band 22 fol. 174–175’). Die kurmainzischen Ges. nahmen einen ausgefertigten Revers ( SHStA Dresden , Locat 8138 Band 47 fol. 251–252) nicht an; den von ihnen verlangten Zusatz, daß die evan-gelischen Instrumente bloß loco informationis ausgestellt worden seien, lehnten die sachsen-altenburgischen Ges. ab ( ebenda fol. 250), s. auch Schreckenbach , 96; der Hinweis in Meiern 6, 1017 , ist mißverständlich.
In der Rechtsliteratur sind später Auseinandersetzungen über die Interpretation der Verträge ausgetragen worden, die sich aus dem Umstand ergaben, daß die Mainzer und die sächsischen Urkunden im Wortbestand, in einer grammatikalischen Form oder in der Interpunktion diffe-rierten ( Pütter, 96). Ein bekanntes Beispiel war V,49 IPO, in dem im letzten Absatz in der einen Urkunde ein Komma gesetzt ist, wo in der anderen ein Punkt steht ( Meiern, Instru-menta, 7).
2 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für Frankreich, Schweden und den bayerischen Kurfürsten
1648/49 wurden in Münster noch vier weitere Nachausfertigungen der Verträge erstellt. Im Unterschied zu den beiden Mainzer und den für Kursachsen bestimm-ten Exemplaren hatten diese Nachausfertigungen jedoch kein verfassungs- oder konfessionspolitisches Gewicht. Schon am 26. Oktober ließen die schwedischen Gesandten ein weiteres Exemplar des IPO von den reichsständischen Gesandten unterzeichnenMeiern 6, 624 . Auch Servien ging davon aus (Anm. 122), daß die Schweden eine Nachaus-fertigung und, ebenso wie die Ksl., nicht die ihnen von der Gegenseite ausgehändigte Ausfer-tigung des Friedensvertrags an den ksl. Hof sendeten.
Es ist vor allem auf den verheerenden Stockholmer Schloßbrand vom Mai 1697 hinzuweisen, bei dem große Mengen von Akten ein Raub der Flammen wurden; schätzungsweise blieb nur ein Drittel des bis dahin gesammelten Materials erhalten. Die diplomatischen Akten und Ur-kunden bis 1645 (die damals noch in einer Serie zusammengelegt waren) gingen nahezu voll-ständig verloren; in die übrigen Bestände wurden große Lücken gerissen ( Kromnow, 8).
Er erhielt (s. seine Weisungen von 1649 II 3 und III 3; Ausf.en: BHStA München, Kur-bayern Äußeres Archiv 3071 fol. 147–150’ und 262) vom kurmainzischen Reichsdirektorium die Ausfertigung des Schreibens des Pfälzer Kf.en über seine Annahme des Friedens, 1648 XII 22, und bat Volmar um ein Attestat für das Verhandlungsergebnis hinsichtlich des Religions-wesens in der Oberpfalz, das dieser ausstellte (1649 I 23; Ausf.: BHStA München, Kasten schwarz 7316 [Mappe Westfälischer Friede] fol. 6; dazu Oschmann, 152), und um weitere Protokolle über die pfälzische Sache (Kf. von Bayern an Volmar, 1649 III 17, Kopie: BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3071 fol. 317–317’; ders. an bay. Ges. , 1649 IV 14, VI 2, VI 30; Ausf.en: ebenda fol. 427, 594’, 612).
Anhang 2 Anm.en 9–14. Außerdem bemühte sich Kf. Maximilian darum, Pgf. Karl Ludwig zu einem schriftlichen Verzicht auf die Kurwürde für sich und seine Brüder zu verpflichten oder von Ks., Reichsständen und den Kronen eine Spezialgarantie für die Sicherheit seiner Ansprüche auf Kurwürde und die Oberpfalz zu erhalten. Das letztere Vorhaben blieb wegen der Weigerung des Ks.s und Schwedens schließlich erfolglos, obwohl die projektierte Urkunde von einigen Reichsständen schon unterschrieben worden war ( Oschmann, 154f, 192ff).
Kf. von Bayern an bay. Ges. , 1648 XI 10 (Ausf.: BHStA München , Kurbayern Äußeres Archiv 3069 fol. 425–429, 446), und später 1648 XII 9 (Ausf.: ebenda fol. 472–477’, 502), 1649 I 6 (Ausf.: ebenda 3071 fol. 1–7, 11), 1649 II 3 (Ausf.: ebenda fol. 147–150’), 1649 III 3 (Ausf.: ebenda fol. 260–263), 1649 III 24 (Ausf.: ebenda fol. 356–361).
Am 3. April nach Krebs an Kf. von Bayern, 1649 IV 6 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 14 fol. 605–625, hier 605–606); zu seinen Initiativen davor s. bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1649 III 12 (Kopie: ebenda fol. 439–458, hier 444–445), 1649 III 16 (Kopie: ebenda fol. 459–472, hier 464), Krebs an Kf. von Bayern, 1649 IV 2 (Kopie: ebenda fol. 587–604, hier 603–604), außerdem Krebs an Volmar, 1649 III 25 (eigh. Ausf.: ebenda Kasten schwarz 7691 fol. 608).
IV Erläuterungen
1 Die Friedensverträge (Nr. 1 und Nr. 18) sowie der Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
a Die Unterhändlerurkunden des IPM (Nr. 1) und des IPO (Nr. 18)
Der Westfälische Friedenskongreß war eine Versammlung von Gesandten, die sich zu Beginn der Verhandlungen durch Vollmachten ihrer Prinzipalen ausrei-chend legitimiert hatten. Die Schlußdokumente des Kongresses, die am 24. Okto-ber 1648 unterzeichnet wurden, stellten demnach zunächst nur das Ergebnis der Verhandlungen dieser Unterhändler dar; sie mußten von den heimischen Höfen mit einer eigenen Urkunde ratifiziert werden, um rechtskräftig zu werden . Deshalb kann man die Dokumente vom 24. Oktober 1648 als Unterhändlerur-kunden bezeichnen. An jenem Tag wurden je zwei Unterhändlerurkunden für jeden der beiden Friedensverträge ausgefertigt. Jede Vertragspartei hatte eine Vertragsurkunde erstellen lassen, die von den Gesandten beider Seiten gemeinsam unterzeichnet und dann der Gegenseite zum Verbleib überreicht wurde. Die Dokumente enthalten den jeweils vereinbarten Vertragstext, dem eine Invo-catio Dei und eine Präambel vorgeschaltet sind; in der letzteren sind Anlaß und Vorgeschichte des Vertrags und die Vertreter beider Vertragspartner genannt. Der Vertragstext wird mit der Corroboratio und der Datierung abgeschlossen. Es folgen die Texte der Vollmachten der GesandtenIn das IPM sind folgende Vollmachten aufgenommen: die ksl. Vollmacht für Trauttmans-dorff, Nassau und Volmar, Linz 1645 X 4; die frz., auch in frz. Sprache formulierte Voll-macht für Longueville, d’Avaux und Servien, Paris 1643 IX 20, und die ebenfallsfranzösisch-sprachige Vollmacht für Servien, Paris 1648 III 20. – Im IPO sind enthalten: die ksl. Voll-macht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane, Linz 1645 X 4, sowie die schwed. Voll-macht für Oxenstierna und Salvius, Stockholm 1645 X 10/20.
Bauermann, 427; Jakobi, Vertragsunterzeichnung, 31; Jakobi, Vertragsexemplare, 219. Oben sind die möglichen Gründe für die Herstellung einer Nachausfertigung für Frankreich erörtert worden. Danach ist die Annahme Dickmanns, 492, – dem Jakobi, Vertragsexem-plare, 219f, folgt – daß Servien eine der Ausfertigungen in seinem Privatbesitz behalten habe, nicht zwingend.
Jakobi, Vertragsexemplare, 216, rechnet mit einem späteren Einband. Bei den drei frz. Rati-fikationen des IPM sowie bei der für Frankreich besorgten Nachausfertigung ist jedoch der mit Sicherheit zeitgenössische Einband innen mit blaurot marmoriertem Papier der gleichen Machart beklebt. Daher dürfte es sich auch bei dem Einband des für den Kaiser bestimmten IPM-Exemplars um den ursprünglichen handeln.
Auch das IPM für das CE ist, wie Leuber in seinem Diarium zu 1649 I 25/II 4 ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 29–29’) vermerkt, von Servien persönlich unterzeichnet worden. Die Vermutung Bauermanns (428 Anm. 23), die Unterschrift sei nach Serviens Abreise angebracht worden, trifft deshalb kaum zu.
Bei den beiden von ihnen für Kurbayern angefertigten Exemplaren (s. u.) besagt dies der bloße Augenschein. Hingegen vermutet Jakobi, Vertragsunterzeichnung, 32, und Jakobi, Vertragsexemplare, 220f, daß das verlorene IPO aus der Kanzlei Lambergs und Kranes in der äußeren Gestaltung dem in der Kanzlei Nassaus und Volmars gefertigten IPM entsprochen habe (dazu auch Anm. 336).
Meiern 6, 624 . Die Schrift Hansons ist bekannt, da er in dem 1648 X 24 ausgefertigten schwed. Protest (Anm. 89) mit eigener Hand Datum und Unterschrift eingefügt hat (Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol.).
Deckblatt von HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 69 unbez. pars nr.26 unfol. Es enthält §§ 92 Ende–98(1) Anfang(beginnend contineatur quod pacem Imperii turbare, endend cesset omnis hostilitas et quae ). Übrigens ist dieSchrift im Original im SA Mün-ster so regelmäßig und gleichförmig, daßnicht zu erkennen ist, daß das Blatt mit diesem Textund sein Gegenstück nachträglich eingesetzt sind. Inder Ausfertigung für den Kaiser aus der frz. Kanzlei( HHStA Wien ) istdieser Sachverhalt hingegen deutlich sichtbar.
In der Abrechnung für 1648 III – 1649III, die 1650 VII 3 vom Kg. akzeptiert wurde ( AE Paris, CP All 129 fol. 253–264’, vgl. Bosbach , 8Anm. 26, hier fol. 258), heißt es: à Bernard Rodorff, notaire de Munster, tant pour avoir escript l’instrument de la paix de l’Empire, que pour plusieurs autres expeditions, qu’il a faictes pour le service du Roy.
Das gedruckte Patent ist an alle Ges. des Kongresses gerichtet und auf 1646 XI 22 datiert;unterzeichnet ist es mit der Formel Nobilissimae Dominationis Vestrae obsequentissimi servitores clerus civitatis Monasteriensis. Beglaubigt hat es Henricus Holthausen, maioris capituli secretarius. Dieser ist im Bürgerbuch der StadtMünster verzeichnet ( Hövel nr.n 3772, 3799), ebenso in einemNotarverzeichnis ( Ketteler , 149). Adressat desPatents war der kurmainzische Sekundarges., Dr.Peter Brahm (zu ihm Becker , 268,275 Anm. 38). Bei dem Patent handelt es sich um eineBeschwerde über hessische Übergriffe.
Wir wissen nicht, ob Lamberg und Krane bei der Anfertigung des IPO ebenso verfahren sind, denn die beiden ksl. Kanzleien arbeiteten unabhängig voneinander. Wenn dies jedoch der Fall gewesen ist, sieht das bay. IPO so aus, wie man sich das verlorengegangene, den schwed. Ges. 1648 X 24 überreichte IPO vorzustellen hat.
b Ältere Editionen der beiden Friedensverträge auf der Grundlage der Unterhändlerurkunden
Die Geschichte einer wisssenschaftlich anspruchsvollen Edition der Friedensver-träge reicht bis ins 18. Jahrhundert zurück. Siebzig Jahre nach dem Abschluß des Westfälischen Friedens schickte man sich erstmals an, die Urkunden der Friedens-verträge für die möglichst buchstabengetreue Wiedergabe der Texte heranzuzie-henZu den Editionen der Friedensverträge Dickmann, 500f (jedoch in Einzelheiten korrigier-bar). – Die 1648 durch den späteren Hofbuchdrucker Cosmerovius in Wien publizierten, lat. Ausgaben der Friedensverträge gaben zwar auf dem Titelblatt an, daß den Texten jeweils ein authentisches Exemplar zugrundeliege ( collata fideliter cum authentico exemplo), doch ist kaum anzunehmen, daß damit eine Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerurkunde für den Kaiser gemeint war. Ebenso sind die Angaben auf den Titelblättern der deutschen Über-setzungen, die 1648 und 1649 bei der Reichsdruckerei Heil (Nachdruck bei Ritzsch inDres-den) erschienen und, wie es dort hieß, auf dem wahren Original, wie es bey demChur-Mayntzischen Reichs-Directorio deponiretworden, beruhten, sicher nicht anhand der Mainzer Nachausfertigungen erstellt worden. Dagegen sprechen schon die Unterschriften-listen, die mit diesen Urkunden nicht übereinstimmen. Möglicherweise lag ihnen eine Ab-schrift der bis 1648 X 24 beim Reichsdirektorium deponierten Versionen des IPO und des IPM zugrunde, die am Tag der Unterzeichnung durch Abschriften der Signaturen ergänzt wurden.
Hoffmann 2, 197–331: IPO, 333–398: IPM. Er hatte, wie er selbst angab, die Kopie eines handschriftlichen Exemplars sowie mehr als zwanzig Drucke bei der Hand (1,)()(2). In den (nicht überaus zahlreichen) Textanmerkungen zum IPO, das er ebenso wie das IPM in deutsch-lateinischem Zweispaltendruck veröffentlicht, (2, 197–398), verweist er auf ein Ex[emplar ] msctum (267, 271) bzw. ein Ex[emplar ]Sax[onicum] (331). – Zu Christian Gottfried Hoffmann (1692–1735) s. ADB 12, 574f.
Das handschriftliche Exemplar, das Meiern (1692–1745) aus Stockholm zugesandt worden war, befindet sich heute, mit dem gesiegelten Vidimus-Vermerk, in der LB Hannover, MS XIII 737; dazu wie auch zu Meiern persönlich: Oschmann, Meiern, Anm. 28. Beglaubigt war die Kopie, unter dem Datum: Stockholm, den 28. Januar 1737, von dem Archivar des Königlichen Archivs Anders Anton Stiernman und dem Registrator der königlichen Kanzlei Johann Arckenholtz.
Meiern, Instrumenta, 9. Die beiden Verträge erschienen zuerst in einer Einzelausgabe (1738), zwei Jahre später erneut im Universal - Register zu seinen Werken über den West-fälischen Friedenskongreß und den Nürnberger Exekutionstag (1740), dort nach der Vorrede in einem gesondert paginierten Abschnitt: I–XCVI.
In der 1747 veröffentlichten Edition der Reichsabschiede von Schmauss/Senckenberg, in der IPO und IPM als eigene Einheiten abgedruckt sind ( NSRA 3, 574–620), sind Korrekturen( NSRA 4, Anhang 1–16, für IPO und IPM: 13) hinzugefügt worden, die sich, wie es hieß (vgl. dort die Überschrift, das Titelblatt des ganzen Werkes und Band 1, Widmung an den Mainzer Kurfürsten sowie das Druckprivileg), bei der Kollation der Drucke mit den Mainzer Originalen ergeben hätten. Für die Westfälischen Friedensverträge sind damit jedoch wahr-scheinlich nicht die Mainzer Nachausfertigungen des IPM und des IPO gemeint, sondern das Original des Reichsabschieds von 1654 ( Abschiedt Der Rö. Kay. Mt.). Denn in der Liste der zur Unterzeichnung ausgewählten reichsständischen Deputierten ( NSRA 3, 603: XVII,12 IPO und NSRA 3, 620: § 120 IPM) fehle, so heißt es in der Korrektur ( NSRA 4, Anhang 13), im vorliegenden „Original“ der kursächsische Ges. Leuber. Dies trifft für die beiden Mainzer Nachausfertigungen nicht zu, wohl aber für den (offiziösen) Mainzer Druck des Reichsabschieds von 1654, hier 36 und 51. Bei dessen Anfertigung wiederum dienten wahr-scheinlich die ersten Mainzer Drucke von 1648 und 1649 als Vorlage, in denen Leuber nicht genannt wird. Für die im Hauptteil der NSRA abgedruckten Texte von IPO und IPM wurde wohl auf zeitgenössische Einzeldrucke und Abdrucke in vielen anderen Werken zurück-gegriffen.
Zu Christian Friedrich von Pfeffel (1726–1807) s. Martin; DBE 7, 637. Die Angabe des Aufbewahrungsorts der Urkunde in dem Vidimus-Vermerk Pfeffels, dat. 1785 XI 24 (s. Anm. 351). Pfeffels Beschreibung der ersten Unterschriftenseite, die Gerstlacher mitteilt (3, Vor-rede 18), trifft auf die Nachausfertigung zu: dort ist ausnahmsweise (s. hierzu die Urkunden-beschreibungen im Kopfregest zu Nr. 1) und wohl versehentlich das Siegelband auch dem Siegel Raigerspergers unterlegt worden.
Der Historiker Friedrich Wilhelm Oertel (auf dem Titelblatt bezeichnet als „dritter Professor und Lehrer der Geschichte an der Königlich Sächsischen Landesschule St. Afra zu Meissen“) veröffentlichte 1841 eine Sammlung von Staatsgrundgesetzen des deutschen Reiches, zu denen er auch die beiden Friedensverträge zählte. Er druckte die Texte nach den Vorlagen Meierns und notierte dazu die Abweichungen der Dresdener Urkunden, die ein Privatgelehrter für ihn kollationiert hatte; dazu Oertel, VIIIf, 259; die Texte: 260–404 (IPO), 404–437 (IPM).
Der bei Solar de la Marguerite 1, 552–600, gedruckte Text desIPM d’aprés les titres originaux qui existent aux Archives Royales ( ebenda , IX) ist nach einemvom kurmainzi-schenReichsdirektorium beglaubigten Exemplar der Ausgabeder Reichsdruckerei Heil von 1648, der sich heute indem angegebenen Bestand im AS Turin befindet (s. Anm. 227), angefertigtworden.
c Die Textgrundlage unserer Edition des IPM und des IPO
Die vorliegende Edition des IPM und des IPO wertet alle erhaltenen (sechs und fünf) Unterhändlerurkunden und die in die Ratifikationsurkunden inserierten Texte beider Friedensverträge aus. Damit unterscheidet sie sich wesentlich von den bisher erschienenen Textausgaben. Diesen lag in der Regel nur eine der Un-terhändlerurkunden zugrunde, die gegebenenfalls mit früher erschienenen Ab-drucken der Verträge verglichen wurde. Mit Ausnahme der Münchener Exem-plare und des Mainzer IPM wurden freilich alle Unterhändlerurkunden schon einmal für eine der Textausgaben benutzt. Textgrundlage der vorliegenden Edition des IPM sind mithin zehn Vertragstexte, nämlich zum einen die zwei Ausfertigungen der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde, die am 24. Oktober 1648 unter den Gesandten in Münster ausgetauscht wurden; zum andern die vier Nachausfertigungen, nämlich für Frankreich, für das kurmainzische Reichsdirektorium, für das Corpus Evangelicorum und für den bayerischen Kurfürsten; und schließlich drittens die vier Vertragsabschriften, die in die kaiserliche Ratifikation sowie in die drei von Frankreich ausgestellten Ra-tifikationsurkunden (für den Kaiser, das kurmainzische Reichsdirektorium sowie das Corpus Evangelicorum) inseriert waren. Für das IPO bieten neun Urkunden die Textgrundlage, und zwar die allein erhaltene Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerurkunde vom Tag der Unterzeichnung, die vier Nachausfertigun-gen (für Schweden und die drei genannten reichsständischen Adressaten) sowie die in die kaiserliche und in die drei schwedischen Ratifikationen eingefügten Ab-schriften. In Münster sind sowohl die am 24. Oktober 1648 ausgetauschten Dokumente als auch die Ratifikationsurkunden der Hauptvertragsparteien von den Gesandt-schaften miteinander kollationiert worden . Deshalb bieten sie sich vor den an-deren Ausfertigungen als Druckvorlage an. Die Entscheidung zwischen diesen bei-den Urkundentypen ist hier zugunsten der Ausfertigungen der gemeinsamen Un-terhändlerurkunden gefallen, weil sie unter Aufsicht der Unterhändler angefertigt worden sind, die sich am besten mit den Details der Verträge auskannten. Die Ratifikationen wurden hingegen an den Höfen in Wien, Paris und Stockholm, und nicht am Verhandlungsort, angefertigt, und zwar – wahrscheinlich mit Aus-nahme der schwedischen Urkunden – lediglich anhand von Kopien . Vom IPO ist nur eine einzige Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde vom 24. Oktober erhalten, nämlich das von den schwedischen Gesandten ausgehändigte, heute im HHStA Wien liegende Dokument, das deshalb hier als Druckvorlage dient. Für das IPM liegen mit den beiden Unterhändlerurkunden vom 24. Oktober zwei in Frage kommende Stücke vor. Ausgewählt wurde die von den kaiserlichen Gesandten übergebene Urkunde, die heute im SA Münster aufbewahrt wird. Sie bietet gegenüber dem in der französischen Kanzlei ausgefer-tigten Stück den besseren TextDie frz. Ausfertigung derUnterhändlerurkunde enthält einige eindeutigeFehler: § 6 IPM ea statt eae; § 9 IPM Ernbreistein statt Ehrnbreitstein ; § 30 IPM censceatur statt censeatur ; § 47 IPM eamdem statteandem ; § 50 IPM ault statt aut ; §89 praetando stattpraestando ; § 96 IPM possessione statt possessioni ; § 111 infalibiliter statt infallibiliter ; § 120 hac statt hoc.
Dict. 1648 IX 12/22; Text: Meiern 6, 373–394 , hier 375; Kopie: HHStA Wien, StK FrA Ka. 4 (WF XLVII) fol. 13–50, hier18.
In der von Volmar kollationierten Kopie des IPM, welche die ksl. Ges. 1648 X 25 dem Kaiserhof zusandten (Anm. 450), ist diese Passage aus der ersten Fassung in die zweite, irr-tümliche Version korrigiert worden; es läßt sich anhand der Schrift allerdings nicht mit letzter Bestimmtheit sagen, ob Volmar dies selbst getan hat. Durch diese Korrektur ist die zweite Fassung jedenfalls in die ksl. Ratifikation des IPM gekommen und deshalb wahrscheinlich bei der Kollationierung dieser Urkunde mit der frz. Ratifikation in Münster auch in jener verbes-sert worden. In der frz. Kanzlei war die erste Version geläufig, denn sie ist in einer Kopie des IPM enthalten, die vom Schreiber der frz. Unterhändlerurkunde angefertigt wurde (s. Anm. 470), während sie in die Ausf. wie auch in eine der frz. Ratifikationen erst nachträglich ein-gefügt worden ist.
Die vom kurmainzischenReichsdirektorium autorisierte Übersetzung des IPMvon 1648 sagt ( Friedens- Schluss ): Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft / und mittelbahrem Dominio zu St. Joannis, gehoͤrig / unnd Johann Rheinhardt von Hoͤlteren [!] zustaͤndig / [...] angelegt ist. Hingegen heißt es in der in Wienbei Cosmero-vius 1648 erschienenenÜbersetzung ( Teutscher Fried mit Franckreich, 6): das auff das Ambt Bruch / zue dem Ertzstifft; un̅ helffte der Herrschafft S. Johans/ Johan Christoff [!] von Soetern zuestehend [...] Sequestrum. Hoffmann 2, 340, und Schmauss, 631, druckten 1720 und 1722 zwar die erste Version,übersetzten jedoch: die Sequestration des Amts Bruch, welches zum Ertzstifft, und zur Helffte der Herrschafft S. Joannis, so Jo-hann Rheinharden von Soeteren gehöret, [...] angeleget ist.
Dort heißt es: une sequestration que ladite Assemblée a faite de la jurisdiction de Burch, appartenant à l’Archevesché, & de la moitié de la Seigneurie de Sainct Iean, appartenant à Iean Rheinhard de Soeteren [...]. Die frz.Übersetzung ist erschienen in Recveil des traictés ,409–456, hier 415; zu dieser Veröffentlichung Braun ,135.
Roth merkte dazu an (211 Anm. ***): In originali quidem legitur „annonam“, sed con-structio grammatica id non patitur, neque placet correctio Schmaussi, qui vocabulo „eve-henda“ substituit „evehere liceat“. Die Veränderung von Schmauss in seinem Corpus iuris publici schonin der Auflage von 1722, 594 und 660, und noch inder Auflage von 1794, 795 und 824.
Gruppe 1: | Differenzen wegen anderer Druckvorlage |
IV,54 IPO: iis statt ipsis | |
V,32 IPO: fuerunt statt fuerant | |
X,4 IPO: habuerunt statt habuerant | |
XIV,3 IPO: ac statt et | |
XV,10 IPO: restituat statt restituet | |
XV,11 IPO: vel statt et | |
Gruppe 2: | Lesefehler der schwedischen Archivare 1737 |
Präambel IPO: ac statt et | |
IV,16 IPO: et statt ac | |
IV,24 IPO: item statt itemque | |
IV,39 IPO: eius statt ipsius | |
IV,46 IPO: actionemque statt actionemve | |
IV,51 IPO: belli statt bellici | |
V,11 IPO: praefecturam statt praeturam | |
V,25 IPO: status statt status etc. | |
V,26 IPO: imposterum statt et imposterum | |
V,35 IPO: ac statt aut | |
X,12 IPO: praeficiant – constituant statt praeficiat – constituat | |
XIV,1 IPO: praefecturae statt praefectura | |
XVII,12 IPO: ipsa statt ipso | |
Gruppe 3: | Fehler Meiern s bei Übernahme der Kopie der schwedischen Archivare |
(IV,25 IPO: Imperii vergessen, von Müller emendiert) | |
IV,42 IPO: Mariae statt Marcae | |
(V,25 IPO: locorum vergessen, von Müller emendiert) | |
XV,13 IPO: domos statt domus | |
Gruppe 4: | Fehler in Philippi s Text |
XIII,2 IPO: mandatarii statt mandatario | |
Gruppe 5: | selbständige Änderungen Müller s |
VII,1 IPO: constituunt statt constituant | |
X,8 IPO: impeditione statt impetitione | |
XI,8 IPO: a Sacra Caesarea statt a Caesarea | |
XV,10 IPO: annona statt annonam | |
XVI,2 IPO: praefecti statt praefectus | |
XVII,3 IPO: poterunt statt poterint |
d Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
Zum Friedensvertrag mit Schweden gehört ein Geheimartikel ( articulus secre-tus), der Teil des vorläufigen Abkommens über die schwedische Territorialsatis-faktion vom 18. Februar 1647 gewesen ist und über die Vereinbarung vom 24. Oktober hinaus Gültigkeit besaß. Es handelt sich um eine einseitige Zusage des Kaisers an Schweden. Darin werden dem Königreich Schweden 600.000 Rt. zu-gesagt, nominell als Entgelt für die Räumung der im Krieg besetzten Plätze, also als Entschädigung für den Verzicht auf das Recht der occupatio, des durch Kriegshandlungen erworbenen Besitzrechts an den Kriegseroberungen. Zwei Drit-tel der Summe werden als Erlaß auf die Reichssteuern behandelt, die von den neuerworbenen Reichsgebieten künftig erhoben würden; den Rest versprach der Kaiser, innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Friedensvertrags in bar auszuzahlen. Dieser Geheimartikel wurde den Schweden wahrscheinlich am 19. Februar 1647 ausgehändigt . Er wurde der Kongreßöffentlichkeit weder im Frühjahr 1647 noch im Herbst 1648 offiziell bekannt gegeben. Erst im März 1650, auf dem Nürnberger Exekutionstag, wurde er in die Verhandlungen über die Auszahlung der schwedischen Satisfaktionsgelder einbezogen . Die Urkunde war sehr einfach gehalten; es wurde lediglich ein schlichtes Akten-blatt verwendet, das den knapp anderthalbseitigen Text enthält. Während das Satisfaktionsabkommen am selben Tag von den Legationssekretären unterzeich-net wurde , setzten die vier im Februar 1647 in Osnabrück verhandelnden kai-serlichen Gesandten unter diese besondere Vereinbarung ihre eigenen Unterschrif-ten, siegelten allerdings nicht. Die Urkunde war in zwei Exemplaren, zur Aushändigung an die Schweden und für das kaiserliche Archiv, ausgefertigt worden. Nur das für Schweden bestimmte Stück ist heute noch überliefert und deshalb als Druckvorlage unserer Edition be-nutzt. Das kaiserliche Stück konnte bislang nicht ermittelt werden; es gibt einen Hinweis dafür, daß Trauttmansdorff, dessen Akten nur zum Teil erhalten sind, es an sich genommen hatte2 Die Unterzeichnung des IPM und des IPO sowie anderer Urkunden durch die Reichsstände (in Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18 sowie Anhang 1)
Die Reichsstände nominierten mit Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648 jene Gruppe von siebzehn reichsständischen Gesandten, die stellvertretend für alle Reichsstände die Friedensverträge unterzeichnen sollten. Bestimmt wurden vor allem diejenigen Bevollmächtigten, die seit dem Sommer 1648 als außerordentli-che Reichsdeputierte zeitweise die Verhandlungen mit den Kronen geführt hat-ten . Im Oktober war dieser Deputation in den Verhandlungen wieder eine wichtige Rolle zugewachsen, und sie setzte ihre Arbeit nach der Unterzeichnung der Friedensverträge bis zum Ende des Kongresses fort. Weil der Kreis ihrer Mit-glieder nicht abschließend festgelegt worden war, hatte die Deputation in wech-selnder Zusammensetzung gearbeitet. Vor dem Oktober-Beschluß hatte deshalb noch ein gewisser Spielraum für personelle Dispositionen bestanden. Am 3./13. Oktober 1648 wurden siebzehn Personen als Unterzeichner benannt, jeweils unter Angabe des zu vertretenden Reichsstands und des entsprechenden Votums. Im November 1648 erhöhte sich ihre Zahl auf achtzehn, weil der kur-sächsische Gesandte Leuber zu den drei vorgesehenen kurfürstlichen Voten (Kur-mainz, Kurbayern, Kurbrandenburg) hinzutrat. Sobald er die Erlaubnis erhalten hatte, die Friedensverträge zu unterzeichnen, holte er dies bei den Exemplaren, die sich noch in Münster befanden, nach und ließ seinen Namen dort auch in § 120 IPM und XVII,20 IPO unter die reichsständischen Unterzeichner einfü-genMeiern 6, 701 . Leubers Name steht auch nicht in der Nachausfertigung für Frankreich in § 120 IPM bei den Deputierten.
S. die Einträge im Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 90’) sowie im Altenburger Diarium ( ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 19 fol. 241). Das Todesdatum Lampadius’ wird häufig im alten Stil angegeben, s. Kaster / Steinwascher, 262; Dietrich, 455. Lampadius starb, nachdem er vier Wochen bettlägrig gewesen war. Wahrscheinlich hat er aus diesem Grund schon nicht mehr an der Sitzung der Reichskollegien von 1649 II 26/III 8 teilgenommen, in der vier Nachausfertigungen unterzeichnet wurden (so auch Bauermann, 431f).
In den Urkunden ist dies nicht erkennbar; es war allerdings üblich, für fehlende Unterschriften convenienti loco ( Meiern 6, 717 ) Platz freizuhalten.
Ebenda, 353–363. Die schwed. Ges. forderten die Unterschrift Kurkölns noch unmittelbar 1648 X 24: Meiern 6, 619 .
Dies nahmen wenigstens die sachsen-altenburgischen Ges. im Fall des sachsen-weimarischen Bevollmächtigten an ( Meiern 6, 621 ).
Kurzfristig war erwogen worden, daß die Unterzeichner ihrem Eintrag die Wendung tan-quam deputatus hinzusetzen sollten; dies wurde jedoch verworfen ( Meiern 6, 620 ).
Bei einigen fehlt, wohl aus Versehen, das Siegel (s. die entsprechenden Vermerke in den Text-anmerkungen zu Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18). Der Ges. Lübecks, Gloxin, verwendete bei der nachträglichen Unterzeichnung und Besiegelung der für das kurmainzische Reichsdirektorium bestimmten Vertragsurkunden schwarzen Siegellack statt des üblichen roten Materials.
Varnbüler unterzeichnete vierzehn Urkunden für den Hg. von Württemberg, den Gf.en von Mömpelgard und für das Fränkische Reichsgrafenkollegium. Wesenbeck unterzeichnete alle siebzehn Dokumente sowohl für den Kf.en von Brandenburg als Hg. von Pommern-Stettin als auch für den Mgf.en von Brandenburg-Kulmbach und für das Wetterauer Grafenkollegium.
Mit Ausnahme des reichsständischen Rechtsvorbehalts von 1648 VIII 22, in dem nur zehn, und der Nachausfertigung des IPM für Kurbayern, in der lediglich zwölf fürstliche Vertre-tungen genannt waren. Das letztgen. Dokument unterzeichneten nicht die Ges. Cöler, Datt, Keyser und Varnbüler sowie ein hessischer Ges. (von diesen war Scheffer für das IPO, Krosigk für das IPM zuständig) – allesamt keine reichsständischen Deputierten –, obwohl sie die in derselben Sitzung (1649 II 26/III 8) vorgelegten Nachausfertigungen für Kurmainz und Ser-vien signierten und ihre Unterschrift unter das für Kurbayern angefertigte IPO setzten. Ein Grund dafür ist nicht ermittelt worden.
Die gegenlautende Angabe Bauermanns, 432 Anm. 45, trifft nicht zu. Allerdings setzte der kurbg. Ges. Sayn-Wittgenstein in der Nachausfertigung des IPM für das CE seine Unterschrift neben die von Leuber, obwohl darunter noch Platz gewesen wäre; das entsprechende Exem-plar des IPO unterzeichnete er an der gewohnten Stelle unterhalb Leubers. – Nur bei den Unterschriften für das Haus Braunschweig-Lüneburg ergab sich ein Wechsel, und zwar durch den Tod Hg. Friedrichs (geb. 1574) 1648 XII 10/20. Seitdem war Hg. August von Braun-schweig-Wolfenbüttel (geb. 1579) der älteste regierende Fürst des Hauses, so daß seinem Ges. Coeler der Vorrang vor den anderen beiden Vertretern (Lampadius und Langenbeck) ge-bührte. Im übrigen änderte sich in diesem Zusammenhang und durch den Tod Lampadius’ (1649 III 10/20) auch die Vertretung des Hauses. Hg. Christian Ludwig gab nämlich die Herrschaft im Ft. Calenberg auf, übernahm die Ft.er Lüneburg-Celle und Grubenhagen und bevollmächtigte den Ges. Langenbeck für diese Voten. An die Spitze des Ft.s Calenberg trat sein Bruder, Hg. Georg Wilhelm, der nach dem Tode Lampadius’ wohl keinen neuen Ges. nach Westfalen schickte.
Bei der Unterzeichnung der Spezialgarantie der Reichsstände von 1649 I 28 entstand zwi-schen einigen fürstlichen Vertretern Streit über die Präzedenz ( Meiern 6, 824 ). Deshalb un-terzeichneten der hessische und einer oder beide badische Bevollmächtigte diese Urkunde erst 1649 II 18 ( Meiern 6, 857 ).
3 Kaiserliche, französische und schwedische Ratifikationen (Nr.n 2–3 und 19–22)
Als die reichsständischen Deputierten 1648 XII 4/14 die Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, die lothringischen Bistümer und Pinerolo unterzeichnen wollten, wurden ihnen drei sehr ähnliche Urkunden gezeigt ( Meiern 6, 717 ). Bei diesen handelte es sich wahrscheinlich um die beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO sowie um das von ihnen dann unter-zeichnete Dokument.
Die im RA Stockholm heute bei der ksl. Ratifikation liegende hölzerne Siegelkapsel kann nicht eindeutig dieser Urkunde zugeordnet werden; es ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß sie dazugehört (s. den beiliegenden Zettel, dat. 9. 9. 1929). Das Wachssiegel selbst ist stark be-schädigt und nur noch zu einem Drittel vorhanden.
Die Initiative scheint von Salvius ausgegangen zu sein (s. Salvius an Kg.in, 1648 VIII 7/17; APW II C 4 Nr. 331, hier 638 Z. 15–23). Zur ksl. Haltung s. ksl. Ges. an Ks., 1648 VIII 17 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 118–120’, 131), und die ksl. Antwort, 1648 VIII 30 (Konzept: ebenda Fasz. 55c fol. 78–81).
Berechnet wurden für die Anfertigung der Ratifikationsurkunden 75 fl. und 23 Kreuzer ( HHStA Wien , RK Reichstaxbücher 1647–1648); dies sind die Kosten für vier Urkunden, da, wie oben geschildert, neben den Ratifikationen des IPM und des Geheimartikels zum IPO zwei Ratifikationen des IPO – mit unterschiedlicher ksl. Titulatur – ausgefertigt wurden. Die überzählige Ratifikationsurkunde des IPO hat sich nicht erhalten.
Die ksl. Ges. schickten 1648 X 25 Kopien der erforderlichen Texte an den Ks.hof. Diese Beilagen sind heute nicht mehr bei den Relationen überliefert. Bei dem überschickten IPM könnte es sich jedoch um dasjenige Schriftstück handeln, auf dem Volmar nahezu auf jedem Blatt eigenhändig einen Kollationsvermerk ( vidit Volmar) vorgenommen und mehrere Kor-rekturen eingetragen hat ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 237–263’, 141–144). Allerdings lassen sich in Kleinigkeiten Differenzen zwischen diesem Text und der ksl. Ratifikationsurkunde feststellen, die freilich auch auf Diktat- oder Abschreibfehler zurück-gehen können. Für die ksl. Ratifikationsformel des IPM liegt eine von Volmar in derselben Weise vidimierte Kopie vor, bei der es sich sehr wahrscheinlich um den 1648 X 25 übermit-telten Text handelt ( ebenda Fasz. 56e [1648 XI 1–7] fol. 113–114).
Mit der Relation von 1648 VIII 6(Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 180–182’) übersandtesie einen Text des IPO und die ksl.Ratifikationsformel des IPO. 1648 VII 31/VIII 10wurden in den Reichskollegien zwei Formulierungen inden ksl. Ratifika-tionsformeln (für IPMund IPO) bemängelt: statt assistentibus et suffragantibus statibus sollte esheißen consentientibus et suffragantibus statibus, und zu verbo Imperiali sollte hinzugesetzt werden regio et principali ( Meiern 6, 176f ). Die Ksl. haben dieseveränderte Formel zusammen mit einem erneutkollationierten Text des IPO 1648 VIII 31(Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 168–171’,174–176’, 179) nach Wien übersandt. Schließlichüberschickten sie 1648 X 25 (Ausf.: ebenda Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217’,226, PS fol. 219) erneut eine Abschrift beiderTexte. Die Beilagen sind heute nicht mehr in jedemFall bei den Hauptschreiben abgelegt.
Für die Ratifikationsformel des IPO lassen sich die Version von 1648 VIII 6 ( ebenda Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–68) und die 1648 VIII 31 zugesandte und veränderte Formel ( ebenda fol. 177–178) nachweisen. In den ksl. Akten liegen vier Exemplare des IPO aus der Zeit 1648 VIII–X; eine Zuordnung ist aufgrund der darin angebrachten Korrekturen und Streichungen freilich schwierig. Es handelt sich um: 1) ebenda fol. 16–66’; 2) ebenda Fasz. 56d unfol. [am Anfang]; 3) ebenda Fasz. 56d (1648 X 7–15) fol. 157–207’; 4) ebenda Fasz. 57 Konv. D fol. 39–107. Einer dieser Texte kann als Vorlage gedient haben.
Es fehlten in XV,8 IPO das Wort semper und in XV,13 IPO die Passage conventuique huicinsinuata. Die letztere war 1648 IX 16 bei der Deposition des IPO auf Veranlassung Salvius’ hinzugesetzt worden (vgl. Ksl. an Ks., 1648 IX 17; Ausf.: ebenda Fasz. 55b [1648 IX] fol. 85–89, PS fol. 90). In der Ratifikationsformel waren die beiden Korrekturen, die 1648 VII 31/VIII 10 in den Reichskollegien (Anm. 451) beschlossen worden waren, nicht ausgeführt worden.
Übrigens sind die in XV,8 und XV,12 IPO aufgetretenen Fehler in § 55(1) und § 58 IPM, die mit dem IPO völlig übereinstimmen und in die ksl. Ratifikation des IPM eingefügt sind, nicht aufgetreten. In das Formular der ksl. Ratifikationsformel für das IPM waren die Ter-mini consentire und suffragare, die dort – wenn auch in leicht modifizierter Form – ebenfalls zur Beschreibung der reichsständischen Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen verwen-det wurden, von der Reichskanzlei anstandslos übernommen worden. Der Zusatz regali et principali war in der ksl. Ratifikationsformel des IPM nicht vorgesehen.
b Französische Ratifikation des IPM (Nr. 3)
Die drei französischen Ratifikationsurkunden des IPM sind heute noch erhalten. Im inneren Aufbau entsprechen sie der kaiserlichen Ratifikation des IPM, aller-dings ist hier die Ratifikationsformel des Königs in französischer Sprache formu-liert. Unterzeichnet wurden die Ratifikationen von dem (damals zehnjährigen) König und dem Staatssekretär Brienne . Als Ausstellungsdatum ist der 26. No-vember 1648 genannt; tatsächlich sind die Dokumente jedoch erst Ende Dezem-ber 1648 und Anfang Februar 1649 niedergeschrieben worden. Die Gründe dafür sind oben geschildert worden . Hier bleibt nur zu wiederholen, daß die erste Lieferung von Ratifikationsurkunden vom königlichen Hof zwei falsch konzi-pierte Urkunden enthielt. Weil Servien daraufhin energisch intervenierte, wurde dies korrigiert. Eine dritte Lieferung von Ratifikationen wurde nötig, als Servien um zwei zusätzliche Urkunden bat. Er hatte nachträglich erfahren, daß sowohl das kurmainzische Reichsdirektorium als auch das Corpus Evangelicorum je eine Ratifikation erhalten wollten. Die Schwierigkeiten, die Brienne bei der Anferti-gung der Urkunden machte, rührten wohl nicht von einer grundsätzlichen Ableh-nung des Vertrags her. Vielmehr scheint Brienne versucht zu haben, mit Hilfe der Formalitäten der Ratifikationsurkunde den Spielraum in zeremoniellen Fragen nach Möglichkeit zu erweitern, während Servien sah, daß dies unter den gegebe-nen Umständen politisch nicht mehr durchsetzbar war. Die drei Urkunden sind in zwei Arbeitsgängen entstanden. Für alle drei wurden mehrere Lagen Pergamentbogen verwendet und jeweils mit blauen Seidenbän-dern zusammengebunden. Die Bogen sind in einem mit dunkelrotem Samt bezo-genen Einband befestigtIn dem in voriger Anm. genannten Brief berichtete Servien zwar, eine Dose habe ihn 520 Livres tournois gekostet ( AssNat Paris 279 fol. 268); in seiner Abrechnung für 1648 III – 1649 III, die 1650 VII 3 vom Kg. akzeptiert wurde ( AE Paris , CP All 129 fol. 253–264’; vgl. Anm. 333) nannte er für die drei Siegeldosen jedoch eine Summe von 1441 Livres und 5 Sous ( ebenda fol. 256’). Da 1 Rt. für 2,5 Livres tournois gerechnet wurde (vgl. hier Nr. 12; Bosbach, 12) entsprechen 1441 Livres tournois mehr als 576 Rt.; eine Dose kostete demnach mehr als 192 Rt.
Der Eintrag ( AE Paris, CP All 129 fol. 256’) lautet: à Henry Buron, orphevre de Mun-ster, qui a faict les trois bovestes d’or pour les ratifications du traicté de l’Empire, tant pour fournitures d’or que façon [...] ; Servien bezog sich dabei auf zweiQuittungen vom 15. Januar und 13. März 1649, dienicht erhalten sind. Es handelt sich wahrscheinlichum den Goldschmiedemeister Henrich Büren (gest.1655), der nach einer Lehrzeit bei seinem Vater,Michael (von) Büren (gest. 1655; s. Hövel nr. 2235, 2699), 1639 Meister gewordenwar und der Münsterer Goldschmiedegilde angehörte( Geisberg , 237, 248; Hinweis von HelmutLahrkamp). Andere Arbeiten von Henrich Büren sindnicht bekannt.
So erwähnte Leuber nichts davon, nachdem er die frz. Urkunde erhalten hatte (Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 III 6/16, Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 fol. 114–115’). Beschreibungen der frz. Ratifikationsurkunde beziehen sich in der Regel auf das für den Ks. bestimmte Exemplar; s. in der Relation der ksl. Ges. von [1648 XII 29] (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 499–499’, 501, PS fol. 500; hier 499); APW III C 2, 1232 Z. 30–38; Meiern 6, 764 f, 771, 862.
Vgl. Servien an Brienne, 1648 X 25 (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 359–360, hier 359’), 1648 XI 24 (Ausf.: ebenda 112 fol. 429–430, hier 429’). In AE Paris , CP All 110 liegen drei Abschriften des IPM: 1) fol. 140–195 (enthält Präambel und §§ 1–119, mit Korrekturen und Zusätzen; bei diesen handelt es sich zum einen z. B. um die sehr spät eingefügten Klauseln in den §§ 92–93 wegen Savoyen, die daher wohl in Münster angebracht wurden, zum andern um die wahrscheinlich am kgl. Hof. notierten Anweisungen zur Erstellung der fehlerhaften, weil durch den ganzen Vertragstext hindurch den frz. Kg. vor dem Ks. nennendenRatifika-tion. Diese Abschrift des IPM ist von demselben Schreiber angefertigt worden, der die Ausf. der Unterhändlerurkunde für den Ks. niedergeschrieben hat) und fol. 196–206 (§ 120, Voll-machten und Unterschriften, geschrieben von Allard, einem Sekretär Serviens); bei diesem ganzen Stück (fol. 140–206) könnte es sich – das legen die Korrekturen, die Zusätze und der Schreiber nahe – um die 1648 X 25 übersandte Kopie handeln; 2) fol. 216–280’ (Präambel, §§ 1–120); dies ist vielleicht die 1648 XI 24 übersandte Kopie; es fehlt jedoch die Nennung Leubers, allerdings ist der Vorname Kress’ ebenso wie in den Ratifikationen auch hier falsch mit Christophorus Ludovicus wiedergegeben; 3) fol. 281–329 (Präambel, §§ 1–118);viel-leicht eine Fassung aus der Zeit 1648 IX–X mit vielen Korrekturen. – Auf weitere Nachfor-schungen wurde hier verzichtet.
c Schwedische Ratifikation des IPO (Nr. 20)
Im Unterschied zum Kaiserhof, jedoch ebenso wie schließlich auch Paris, ließ die schwedische Königin Christina drei gleichlautende Ratifikationsurkunden des IPO unter dem Datum des 18./28. November 1648 anfertigen. Sie alle sind er-haltenMehrfach wird berichtet, daß dieschwed. Siegelkapseln aus massiv Gold ( Meiern 6, 726 ), von dichtem Gold ( Meiern 6, 859 ) oder von lauterm klaren Golde (TE 6, 626) seien. Derkursächsische Ges. Leuber schreibt dagegen in seinemDiarium zu 1649 II 8/18 ( SHStA Dresden ,Locat 8134 Band 29 fol. 53), die den ksl. Ges. ausgehändigte Ratifikation sei mit einer silbern, vergüldeten anhangenden capsul versehen gewesen. Aufgrund einer fachkun-digenOberflächenanalyse läßt sich immerhin soviel sagen,daß die Kapseln wahrscheinlich aus einerGoldlegierung bestehen, die anschließendfeuervergoldet wurde (Mitteilung des HHStA Wien ).
Ende Dezember zeigte Salvius Thumbshirn eines der ungebundenen Exemplare ( Meiern 6, 726 , dort auch eine Beschreibung der Urkunde). Die Angabe im Diarium Altenburg ( Meiern 6, 829 ), das Exemplar sei in roten Samt gebunden, trifft nicht zu.
4 Reichsständische Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 4–5, 22–23 und Anhang 2)
Im Sommer 1648 hatte man sich, wie erwähnt, darauf verständigt, daß auch die Reichsstände die Friedensverträge ratifizieren sollten. Im Oktober 1648 wurde dieses Problem erneut beraten und abschließend geregelt. Dem Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648 zufolge sollten die dort nominierten und damit zur Un-terzeichnung verpflichteten Bevollmächtigten auch die Ratifikationen derjenigen reichsständischen Fürsten und Körperschaften besorgen, als deren Vertreter sie in die Deputation berufen worden waren: Demnach waren mindestens sechzehnEs blieb unklar, ob der bay. Kf. als Hg. von Bayern besondere Ratifikationsurkunden auszu-stellen hatte. Er selbst schien dazu zunächst durchaus geneigt (Kf. von Bayern an bay. Ges. , 1648 XI 10; Ausf.: BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3069 fol. 425–429, PS fol. 446), verfolgte dies dann aber nicht weiter. Die Angelegenheit ist erst spät von frz. Seite problematisiert und dann nicht mehr eindeutig geregelt worden (Krebs an Kf. von Bayern, 1649 III 23; Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori 14 fol. 489, sowie La Court an Servien, 1649 IV 27; Ausf.: AE Paris , CP All 125 fol. 452–454’, hier 454), 1649 V 11 (Ausf.: AE Paris , CP All 126 fol. 31–33’, hier 32’).
Die Meinung der Reichsstände schwankte in dieser Frage. Die bay. Ges. berichteten schon 1648 VIII 10, daß je vier Urkunden anzufertigen seien (Ausf.: BHStA München, Kurbay-ern Äußeres Archiv 3068 fol. 444–453), der kursächsische Vertreter Leuber hingegen meldete noch 1648 XII 15/25 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 176–177), daß vielleicht je drei Exemplare nötig seien, sicherlich jedoch nicht vier, obwohl es diese Forderung unter den Ständen gebe.
Meiern 6, 591 ff; nach SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 316–317, dict. 1648 X 16/26. Nur für das IPM wurde wahrscheinlich der volle Wortlaut der Ratifikationsformel diktiert, während für das IPO lediglich die Modifikationen dazu aufgezählt wurden. Ein anderer Abdruck: Meiern 6, 730 f.
Servien an Brienne, 1648 X 25 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 359–360, hier 359’). In der Ratifikationsformel des IPM hieß es, der Inhalt des Vertrages werde approbiert, praeser-tim vero cessiones et renunciationes tam in instrumento dictae pacis quam extra illud de communi consensu factas et quas adhuc fieri conventum est (hier Nr. 4).
Die Ausstellungsdaten der Urkunden liegen in der Regel in dem Zeitraum von Anfang No-vember 1648 bis Anfang Januar 1649. Eine Ausnahme bildet eine Ratifikation der Reichsstadt Schweinfurt, die 1648 VIII 28, wahrscheinlich aufgrund der Zusendung des 1648 VIII 6 durch die Reichsdiktatur veröffentlichten Formulars, ausgestellt wurde. Zu den sehr viel spä-ter ausgefertigten Ratifikationen des Pfälzer Kf.en und des Fbf.s von Verdun s. unten. Zum vorgesehenen Termin der Ratifzierung s. § 111 IPM und XVII,1 IPO.
Dazu Schmidt, 177f, 457f; s. auch Meiern 6, 857 . Separate Urkunden stellten aus (s. An-hang 2): Gf.in Anna Amalia von Nassau-Saarbrücken als Vormund ihrer drei Söhne, Gf. Johann und Gf. Ernst Kasimir von Nassau-Saarbrücken gemeinsam sowie drei Gf.en von Waldeck. Gf. Ludwig Heinrich von Nassau-Dillenburg ratifizierte sowohl für sich als auch für das Grafenkollegium. Der ksl. Prinzipalges., Johann Ludwig Gf. von Nassau-Hadamar, hatte Ratifikationsurkunden vorbereitet, diese jedoch nicht ausgehändigt (drei Exemplare für das IPM sowie vier für das IPO liegen in: HStA Wiesbaden 171 Z 1319).
Vgl. Servien an Brienne, 1649 I 12 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 264–271, hier 265–266); Meiern 6, 826f , 830; APW III C 2, 1214 Z. 27–35 und 1217 Z. 4–40.
Vgl. einen Kanzleivermerk über die Anfertigung der kursächsischen Urkunden von 1648 [XII] ( SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 347–349) sowie die Konzepte der Ratifi-kationsurkunden mit Vermerken, die sich auch auf spätere Ausfertigungen beziehen ( ebenda fol. 340–342’ und 344–346). Der Kf. von Sachsen überschickte die Erstausfertigungen seiner Urkunden mit Schreiben von 1649 I 4/14 (Konzept: ebenda fol. 338–339’). Darin begrün-dete er den Verzug damit, daß ihm der Text der schwed. Ratifikation nicht mitgeteilt worden sei, die schwed. Ratifikation nicht von den schwed. Reichsräten unterzeichnet werde und an-dere erhebliche Ursachen vorlägen. Er ermahnte den Ges. , die Urkunden nur im äußersten Notfall auszuhändigen. Die Antwort Leubers, 1649 I 16/26, Ausf.: ebenda Band 20 fol. 72–77.
Der Kf. von Sachsen monierte die einleitende Formulierung in der Ratifikationsformel, wo-nach der ratifizierende Reichsstand sowohl vom Ks. als auch von der schwed. Kg.in zum Kongreß eingeladen worden sei. Da er persönlich eine schwed. Einladung nie erhalten habe, könne er, so schrieb er seinem Ges. , keinesfalls in einer öffentlichen Urkunde das Gegenteil behaupten (Weisung von 1649 IV 24/V 4; Konzept: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 83–85’).
In den Ratifikationen des bg. Kf.en sowie der bg. Mgf.en, die Mitte April 1649 (Anm. 517) eingereicht wurden, war der Titel „Hg. von Jägerndorf und Crossen“ ( in Silesia Crosnae et Carnoviae dux) verwendet worden. Auf die Anfrage der ksl. Ges. hin (1649 IV 20, Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2524) entschied die böhmische Hofkanzlei trotz einiger Bedenken, die Ratifikationen nicht mehr zurückzugeben (1649 V 20, ebenda Fasz. 60 [April 1649] unfol.).
Servien bat Brienne mehrfach in dieser Sache um Anweisung, s. seine Relationen von 1649 I 12 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 264–271, hier 266), 1649 II 9 (Ausf.: ebenda fol. 307–312, hier 311’–312), 1649 II 12 (Kopie: AE Paris , CP All 125 fol. 239–241’, hier 240’–241), 1649 II 16 ( AssNat Paris 279 fol. 313–314’, hier 314–314’); Brienne antwor-tete lediglich ausweichend (1649 I 22, Ausf.: AE Paris , CP All Spl. 3 fol. 166–172, hier 169–169’), bis Servien schließlich die erfolgreiche Abweisung dieser Forderung berichten konnte (1649 III 2, Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 321–323’, hier 321’–322).
Der Ks. hatte für sich auf dem Titel invictissimus bestanden, s. seine Weisung, 1648 XII 14 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 513–520, hier 518’). Zu den Absprachen unter den Reichsständen und mit den ksl. Ges. s. Meiern 6, 680–683 , 729f, Leuber an Kf. von Sachsen, 1648 XI 17/27 und 1648 XI 24/XII 4 (Ausf.en: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 69–70’ und 116–117, PS fol. 118–118’), und bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1648 XI 27 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 13 fol. 507–530, hier 511).
Der bay. Kf. hat, wenn unsere Ermittlungen zutreffen, im ganzen 30 Ratifikationsurkunden für beide Verträge ausgestellt, und zwar zwanzig Papierausfertigungen und zehn Pergament-urkunden, s. seine Weisungen von 1648 XI 10 ( BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3069 fol. 425–429, PS fol. 446, hier 428), 1648 XII 19 ( ebenda fol. 472–477’, PS fol. 502, hier 476), 1649 I 27 ( ebenda 3071 fol. 130–139’, PS fol. 141, hier 133–135’, 141), 1649 II 10 ( ebenda fol. 165–170’, hier 165–165’), 1649 III 10 ( ebenda fol. 304–307’), 1649 III 24 ( ebenda fol. 356–371, hier 358’–359). Eine nicht verwendete Pergamentur-kunde liegt in: BHStA München, Kasten schwarz 7692 fol. 371.
Selbst am Ks.hof in der österreichischen Hofkanzlei und in Innsbruck wurden Fehler gemacht. Für die ersten beiden österreichischen Ratifikationen für Frankreich und Schweden (Ks. an Wolkenstein, 1648 XII 12; Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 422–424’) wurde zunächst der gleiche, gegenüber dem Standardformular veränderte Text verwendet, so daß sie für beide Verträge gelten konnten. Eine dieser Urkunden hat Servien angenommen, die andere wurde zurückbehalten (heute: HHStA Wien , AUR 1648 XI 24), da Oxenstierna die Annahme verweigerte ( APW III C 2, 1218 Z. 4–6). Ferner war in den ersten beiden Urkunden Volmar statt Goll als ehgl. tirolischer Ges. genannt. Die ksl. Ges. beanstandeten dies bei Hofe (1648 XII 24 und 1649 II 4; Konzepte: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 494–495’ und ebenda Fasz. 92 XVIII fol. 307–307’). Daraufhin wurde für Schweden eine neue Urkunde mit den korrekten Gesandtennamen und einem auf das IPO zugeschnittenen Text ausgestellt und in Münster übergeben (heute: RA Stockholm, original-traktater Tyskland I. Tyska riket No. 8 N u). Vgl. zum Ganzen die Textanmerkungen in Nr. 4 und Nr. 23.
Kf. Maximilian von Bayern nahm diese Titelfrage sehr wichtig und wies seine Ges. an, dieses Anliegen in Geheimverhandlungen hartnäckig zu verfolgen, s. seine Weisungen von 1649 I 27 (Ausf.: BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3071 fol. 130–139, PS fol. 141, mit der Beilage fol. 143–146), 1649 II 10 (Ausf.: ebenda fol. 165–170’, hier 165–165’), 1649 II 24 (Ausf.: ebenda fol. 228–234, PS fol. 235, hier 232’–233), 1649 III 3 (Ausf.: ebenda fol. 260–263 mit PS, hier 261–261’). Die bay. Ges. berichteten von der strikten Weigerung Ser-viens in ihren Relationen von 1649 I 12 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 14 fol. 71), 1649 II 9 (Kopie: ebenda fol. 233–264, hier 245–246 und 254–263), 1649 II 12 (Kopie: ebenda fol. 265–283, hier 280–281), 1649 II 15 (Kopie: ebenda fol. 285–312, hier 291–294 und 295–303).
Der kursächsische Ges. Leuber verpflichtete sich 1649 II 3/13 schriftlich, daß er eine korrekte Urkunde beibringen werde ( SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 nach fol. 5); die frz. Ratifikation für Kursachsen wurde solange beim kurmainzischen Reichsdirektorium ver-wahrt, s. auch seine Relationen von 1649 II 6/16 (Ausf.: ebenda Band 20 fol. 319–320) und 1649 II 9/19 (Ausf.: ebenda Band 21 fol. 1–4’, PS fol. 5). Der Kf. von Sachsen schickte die korrigierte Version 1649 II 23/III 5 (Konzept: ebenda fol. 7–8’); Leuber händigte sie 1649 III 5/15 (vgl. sein Diarium; ebenda, Locat 8134 Band 29 fol. 85’) gegen Empfang der frz. Ratifikation, der ersten, beanstandeten kurfürstlichen Urkunde (diese vielleicht, jedoch nicht sicher heute: ebenda , O.U. 13.200) und seines Reverses aus (Relation von 1649 III 6/16, Ausf.: ebenda, Locat 8132 Band 21 fol. 114–115’).
Unterschiedliche Datierungen finden sich bei den Urkunden des Kf.en von Bayern sowie der Reichsstädte Regensburg, Wetzlar und Worms (s. Anhang 2). Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg fertigte wegen des Todes des Hg.s Friedrich und der darauf folgen-den Neuverteilung der welfischen Fürstentümer (Anm. 440) Anfang 1649 neue Urkunden aus.
Eigentlich hätten die unkorrekten Urkunden dann zurückgegeben werden müssen. Dies ist jedoch, wie die Überlieferung zeigt (s. Anhang 2), nicht durchgängig geschehen. In der Regel kann man davon ausgehen, daß es sich, wenn neben einer Pergamenturkunde eine Papieraus-fertigung überliefert ist, bei letzterer um die zuerst übergebene Urkunde handelt, die durch die Pergamenturkunde obsolet wurde.
Vgl. die Liste der Urkunden, die dem ksl. Ges. Lamberg vor seiner Abreise (1649 IV 13) von Nassau und Volmar übergeben wurden, mit Zusätzen über die später eingereichten Doku-mente ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 69 unbez. pars nr. 26 unfol.). Da-nach erhielten die ksl. Ges. 1649 IV 18 die kur- und fürstlich-bg. Urkunden, 1649 IV 29 die Ratifikation des Hg.s von Savoyen, 1649 V 20 die der Stadt Wetzlar und 1649 V 25 die mecklenburgische. La Court, der sich nach der Abreise Serviens um die fehlenden Urkunden bemühte, berichtete 1649 IV 27 (Ausf.: AE Paris , CP All 125 fol. 452–454’, hier 453’–454) und 1649 V 11 (Ausf.: ebenda 126 fol. 31–33’, hier 32–33), daß er sich um die von Servien benannten Urkunden, z. B. die fürstlich-bg., bemühe, die Dokumente von den fraglichen Reichsstädten und dem wetterauischen Gf.enkollegium erhalten, und schließlich, daß er bis auf die Ratifikation Lübecks alle erforderlichen Urkunden zur Hand habe. Die letztgenannte Ratifikation ist ihm bald danach auch tatsächlich eingereicht worden (Anm. 497).
Dat. Windsheim 1649 IX 1[/11], s. Anhang 2. Die vorbehaltliche Ratifikation des IPM von Kurpfalz liegt irrtümlich in RA Stockholm; wahrscheinlich ist sie in Nürnberg nicht ausgehändigt worden. Der Text des Formulars wurde in allen Urkunden entsprechend der Tatsache, daß Kurpfalz auf dem WFK nicht durch Ges. vertreten gewesen war, abgeändert (s. in den Textanmerkungen zu Nr. 4 und 23).
Verzeichnis: Bittner, Staatsverträge 58f. Die Urkunden sind heute in einem einzigen Be-stand zusammengeführt, in der Allgemeinen Urkundenreihe ( HHStA Wien , AUR). Die Un-terscheidung zwischen den Urkunden, die dem Kaiser zugedacht, und jenen, die für Kurmainz bestimmt waren, ist jedoch einfach zu treffen: auf dem Papierumschlag, in den jede Urkunde gehüllt ist, sind alte Signaturen des ksl. oder des Kurmainzer Archivs vermerkt.
Ein Verzeichnis darüber: Taube / Bergh; z. T. wieder abgedruckt in ST 6.1, 461–465. Dort wird eine Urkunde der Herrschaft Geroldseck, dat. 1650 VIII 7 ( RA Stockholm, original-traktater Tyskland 1. Tyska riket No. 9 V N), mit aufgeführt, die nicht zu den ordnungsge-mäßen Ratifikationen des IPM und des IPO gehört und deshalb in unserer Edition nicht berücksichtigt wird.
In einem Aktenfaszikel der Friedensakten der Reichskanzlei ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. E), in der u. a. die diplomatische Korrespondenz der ksl. Gesandtschaft aufbewahrt wird, liegen einige Papierausfertigungen, die deshalb hier dem Kaiser zugerechnet worden sind. In den Friedensakten des Mainzer Erzkanzlerarchivs liegen einige Ratifikationsurkun-den in einem Aktenkonvolut ( HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 6 [Konv. 32] unfol.) zusam-men mit Vollmachten reichsständischer Ges. , die wohl dem kurmainzischen Reichsdirekto-rium übergeben worden sind. In der frz. diplomatischen Korrespondenz vom WFK hat sich eine Ratifikationsurkunde des fränkischen Reichsgrafenkollegiums gefunden ( AE Paris , CP All 111 fol. 28–29). – Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß noch weitere Urkunden an versteckter Stelle liegen. Für die vorliegende Edition wurden allein die thematisch und chro-nologisch unmittelbar einschlägigen Bestände durchgesehen.
Anm. 297. Die Ratifikationen wurden kopiert ( SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 226–316). – Das erwähnte Verzeichnis führt 42 Urkunden auf; zu diesen zählen die Nachaus-fertigung des IPM und des IPO sowie die frz. und die schwed. Ratifikation, außerdem eine Urkunde der Stadt Nürnberg von 1648 VIII 4/14 ( SHStA Dresden , O.U. 13.156), bei der es sich jedoch nicht um eine Ratifikation, sondern um eine Vollmacht für Kress von Kressen-stain handelt (in der allerdings pauschal alles, was in Westfalen in Zukunft noch verhandelt werde, vorab ratifiziert wird). Eine der im Verzeichnis genannten Urkunden, eine bg.-ans-bachische Ratifikation des IPO, ist heute nicht mehr vorhanden. Eine kursächsische Ratifika-tion des IPM, die sich heute ebenfalls im SHStA Dresden, befindet, wird hingegen nicht in dem Verzeichnis aufgeführt. Daher wird hier mit 37 Dresdener Ratifikationen gerechnet.
So sind von Bamberg, das zur Ratifikation verpflichtet war, nur die an Frankreich und Schweden übergebenen Ratifikationen vorhanden, obwohl der Ges. sich bis zum Frühsommer 1649 in Münster aufhielt und alle von ihm geforderten Unterschriften geleistet hat (s. An-hang 1). Von Kf. Johann Philipp von Mainz sind die Urkunden, die er als Kf. von Mainz für den Kaiser ausgestellt hat, vorhanden, nicht jedoch solche Johann Philipps in seiner Eigen-schaft als Fbf. von Würzburg. Die Reihe solcher erklärungsbedürftiger Sachverhalte ließe sich fortsetzen.
Für beide Verträge fehlen die Urkunden der beiden verpflichteten welfischen Fürstentümer sowie der Städte Straßburg, Lübeck und Nürnberg; außerdem für das IPO die Ratifikation Regensburgs; die Ratifikation Brandenburg-Ansbachs für das IPM ist wahrscheinlich ausge-händigt worden, fehlt jedoch heute (Anm. 530). Die Auslieferung der Ratifikationen an Kur-sachsen war abermals 1649 III 24/IV 3 in einer Sitzung der evangelischen Ges. beschlossen worden (Bericht in: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 14–22’; TE 6, 704ff).
Zu den folgenden Angaben vgl. Nr. 5 und Nr. 24; dort sind zu jedem Adressaten nicht nur die reichsständischen Urkunden, sondern auch die Urkunden des Ks.s bzw. der beiden Kronen aufgeführt. Außerdem stellten die Ehg.e von Österreich, Ks. Ferdinand III. und Ehg. Ferdi-nand Karl, eine gemeinsame Urkunde für Frankreich und Schweden aus, eine weitere ist in den ksl. Beständen überliefert.
Elfenbeindosen verwendeten der Kf. von Bayern, der Mgf. von Baden-Baden und die Stadt Nürnberg. Die Siegelkapsel der Stadt Regensburg ist mit einer Elfenbeinrosette verziert. Mit einer Bleidose sind die Siegel an den Ratifikationen der Stadt Nordhausen umgeben. Blech-kapseln sind zu finden bei den Ratifikationen von Sachsen-Gotha, des Gf.en von Mömpelgard sowie der Städte Goslar und Lübeck. Die Siegel der kurbg. Ratifikationen für den Ks. und die Kronen sollen sich in einer silbernen Kapsel befunden haben ( Meiern 6, 860 und 861; für die an Schweden übergebene Urkunde: TE 6, 656). Da die Siegel an beiden Seiten mit einer bildlichen Darstellung versehen sind, müssen sie lose in den Dosen gelegen haben. Keine der Siegeldosen ist heute noch vorhanden.
5 Dokumente zur französischen Satisfaktion (Nr.n 6–17)
a Rechtsvorbehalt der Reichsstände, 1648 August 22 (Nr. 6), Protokollnotiz des kurmainzischen Reichsdirektoriums mit zwei Inserten, [1648 September 29] (Nr. 7), und Rechtsvorbehalt Frankreichs, 1649 Februar 18 (Nr. 16)
Im August 1648 bemühten sich die Osnabrücker reichsständischen Gesandten, dem französischen Gesandten Servien Zugeständnisse hinsichtlich der französi-schen Territorialsatisfaktion abzuringen. Es ging um den genauen Umfang der im kommenden Friedensvertrag an die Krone Frankreich abzutretenden Rechte in den Bistümern Metz, Toul und Verdun sowie im Elsaß . Die Gesandten in Os-nabrück forderten eine französische Garantie, wonach die Souveränität Frank-reichs sich allein auf die hochstiftischen Gebiete und Gerechtsame von Metz, Toul und Verdun beziehe, die Lehensrechte im Diözesangebiet jedoch nicht berühre. Hinsichtlich des Elsaß sollte Frankreich bestätigen, daß die Krone darin nur jene Rechte ausüben dürfe, die bisher von den Erzherzögen von Österreich wahrge-nommen worden waren. Der Vertragstext, insbesondere § 87, und die obligatori-sche Abtretungserklärung des Reiches waren demgegenüber uneindeutig und bo-ten Frankreich die Handhabe, alle in den drei lothringischen Diözesen ansässigen Stände seiner Souveränität ( supremum dominium) zu unterstellen und das Elsaß dem Königreich vollständig einzuverleiben. Der Plan für den reichsständischen RechtsvorbehaltAuf der Rückseite der von denreichsständischen Ges. unterzeichneten Ausf.( HHStA Wien, AUR 1648 VIII 22) ist über einer alten Signatur desMainzer Archivs als Aktenbezeichnung vermerkt: Declaratio statuum Sacri Romani Imperii super cessione Alsatiae, Suntgoviae, praefecturae Hagenoensis, item trium episcopatuum Metensis, Tullensis et Virodunensis de 22. Augusti 1648. Als Dorsal stehtauf der im RA Stockholm liegenden Urkunde für Salvius: Imperii consentio [!] de satisfactione Gallicana. Es läßt sich nicht klären, wann diebeiden Bezeichnungen niedergeschrieben wurden.
Die Kopie, die Servien Volmaraushändigte (APW III C 2,1233 Z. 20f), könnte, der Schrift nach zu urteilen,die in HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 393–393’ liegendesein. Eine andere Kopie übersandten die ksl. Ges. nach Wien: ebenda Fasz. 59a unfol. – In den frz. Aktenbefinden sich weitere Kopien: AE Paris, CP All 125 fol. 257–258’ (mit der von andererHand kopierten Beglaubigung); AssNat Paris 279 fol. 324–325’.
b Erklärung der Reichsstände wegen des Fehlens der spanischen Zession für das Elsaß, 1648 Oktober 15 (Nr. 8), Spezialgarantie der Reichsstände für Frank-reich, 1649 Januar 28 (Nr. 15), und das diesbezügliche reichsständische Atte-stat, 1649 April 30 (Nr. 17)
Da die im Friedensvertrag verlangte Abtretungserklärung des spanischen Königs hinsichtlich des Elsaß im Oktober 1648 nicht vorlag, forderte Servien einen Er-satz. Die reichsständischen Gesandten versicherten ihm daraufhin am 15. Oktober 1648 schriftlich, daß sie sich, wenn bis zum Austausch der Ratifikationen die spa-nische Erklärung nicht vorläge, um eine wirkungsvolle Kompensation bemühen würden. Außerdem wurde zugesichert, daß französische Truppen die oberrheini-schen Waldstädte weiter besetzt halten dürften und Frankreich die Auszahlung der dem Erzherzog von Tirol geschuldeten Geldsumme aussetzen könne. Diese Zusicherung ist auf Papier in dem üblichen Folioformat in lateinischer Sprache ausgestellt und durch Unterschrift und Siegel des kurmainzischen Reichsdirektori-ums bekräftigt worden. Das Schriftstück wurde Servien am 24. Oktober ausge-händigt. Unsere Edition (Nr. 8) folgt der einzig vorhandenen Ausfertigung. Als der vereinbarte Termin für den Austausch der Ratifikationen, der 24. Dezem-ber 1648, verstrich, ohne daß die spanische Abtretungserklärung eingetroffen wäre, forderte Servien, daß die Reichsstände das in der Erklärung vom 15. Ok-tober 1648 gegebene Versprechen in die Tat umsetzten und Frankreich umfang-reichere Sicherheiten böten. Die Reichsstände haben daraufhin mit ihm eine Spe- zialgarantie vereinbart (Nr. 15). Bei der Formulierung legten die kaiserlichen Gesandten notgedrungen mit Hand an, um die Nachteile für das Haus Habsburg in Grenzen zu halten. Der Spezialgarantie zufolge war Frankreich berechtigt, die vier Waldstädte (Laufenburg, Rheinfelden, Säckingen und Waldshut) solange be-setzt zu halten und die Auszahlung der 3 Million Livres tournois solange zu sistie-ren, bis die spanische Abtretungserklärung für das Elsaß in Händen der französi-schen Krone wäre. Außerdem versprachen die Reichsstände dem französischen König, ihm bei jeder Beeinträchtigung der ihm im Friedensvertrag zugesproche-nen Territorialsatisfaktion bewaffnet und unvermittelt zu Hilfe zu eilen. Die Urkunde wurde als Vertrag zwischen Servien und den Reichsständen konzi-piert; auf Drängen Serviens wurde die Bestimmung mit aufgenommen, daß drei gleichermaßen rechtsgültige Ausfertigungen erstellt werden sollten, von denen eine den kaiserlichen Gesandten zu übergeben wäre. Ferner verlangte Servien die Unterzeichnung all derjenigen Deputierten, die am 24. Oktober 1648 die Reichs-stände vertreten hatten. Die kaiserliche Seite verhinderte jedoch die Unterschrifts-leistung des österreichischen Gesandten Wolkenstein. Die drei Ausfertigungen wurden unter dem Datum des 28. Januar 1649 auf Pa-pier ausgefertigt und wahrscheinlich einen Tag später von Servien und nahezu allen vorgesehenen reichsständischen Deputierten unterzeichnetErst 1649 II 18 unterzeichneten die Bevollmächtigten Hessen-Kassels und der beiden badi-schen Markgrafschaften ( Meiern 6, 857 ).
Kopien der Urkunde sind zahlreich, z.B. HHStA Wien, RK FrA Fasz. 59b (1648 Januar) fol. 154–158’und fol. 160–164; AE Paris, CP All 125 fol. 145–148 und öfter; RA Stock-holm, DG 14 fol. 87–88 (in APW II C 4, 959 Z. 34f irrtümlicheBezeichnung). Für Ab-drucke vgl. Londorp 6, 460; DuMont 6, 495f; Meiern 6, 766f .
Auf dem ersten Blatt des Konvoluts hat eine Hand vermerkt, daß dem h. geh. StR. vonMüller am 11. April 1792 der in dem Konvolut befindliche Entwurf der Urkunde und die Ausfertigung ausgeliefert und von ihm am 13. April wieder zurückgegeben worden seien ( HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 33 [Konv. 1] unfol.). Bei der gen. Person handelt es sich sehr wahrscheinlich um Johannes von Müller (1752–1809, 1791–1792 kurmainzischer Gehei-mer Staatsrat; zu ihm: Pape), der während seiner Tätigkeit in kurmainzischem Dienst (1786–1792 Oktober) das Mainzer Archiv eifrig benutzte ( Mathy, 15, 83–92). Durch die Beschlüsse der frz. Nationalversammlung vom August 1791 waren im Elsaß die Rechte vieler Reichsstände in Frage gestellt worden. Dies wurde ein beherrschendes Thema der Reichspoli-tik (dazu Härter, 69–166).
Dort hat Volmar eigenhändig geschrieben( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 112 Fasz. 80 pars 1 fol.216’): Statuum Imperii Sacri Romani cum plenipotentiario Gallico Abelio Servien inita conventio de non restituendis civitatibus Sylvestribus ad Rhenumsol-vendoque precio trium myriadum, donec confirmatio pacis huius initae etiam cum Hispa-nis obtineretur, de 28. Januarii anno 1649 Munsterii, quae tamen ratione restitutionis ista-rum civitatum oppositione Caesareanorum cassata in tractatu executionis Norimbergae.
c Zessionen des Reiches und der Erzherzöge von Österreich (Nr.n 9–10, 13–14)
In §§ 70, 72 und 73 IPM werden Rechte des Reiches und des Hauses Habsburg in den drei lothringischen Bistümern Metz, Toul und Verdun sowie über Pinerolo und im Elsaß dem Königreich Frankreich abgetreten. Dies sollten Kaiser und Reichsstände sowie die beiden Erzherzöge von Tirol bestätigen und dafür sorgen, daß auch Spanien eine entsprechende förmliche Erklärung abgebe (§ 78 IPM). Für Letzteres mußte ein Ersatz gefunden werden, da Madrid nicht in den Frieden einbezogen war, Frankreich hingegen darauf bestand (s. Nr.n 8 und 15). Die den Kaiser und die Reichsstände sowie die Erzherzöge von Österreich betreffenden Schriftsätze waren schon im November 1647 entworfen worden . Man hatte sich darauf geeinigt, daß zwei Urkunden ausgestellt würden, eine für das Reich, die vom Kaiser und von Reichsständen unterzeichnet werden sollte, die andere von den beiden Tiroler Erzherzögen zusammen mit dem Kaiser, der hier als Haupt der österreichischen Habsburger erschien. Da aber auch diese beiden Urkunden am 24. Oktober 1648 nicht vorgelegt wer-den konnten, wurde ein Behelf geschaffen. Für das Reich unterzeichneten die kai-serlichen Gesandten Nassau und Volmar am 24. Oktober 1648 in Anwesenheit des französischen Gesandten Servien ein Schriftstück (Nr. 9), das zwar nur vor-läufig galt, jedoch für den Fall, daß eine weitere, endgültige Fassung bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden nicht beigebracht werden könne, als die gül-tige Erklärung angesehen werden sollte. Die Urkunde enthielt den verabredeten Text über die Verpflichtung von seiten des Kaisers und der Reichsstände, war jedoch weder vom Kaiser unterzeichnet, noch zählte sie im zweiten Teil die zur Unterzeichnung berechtigten reichsständischen Gesandten namentlich auf. Dann folgten zwei Versicherungen. In der einen verpflichteten sich die beiden kaiserli-chen Gesandten, bis zur Ratifikation eine vom Kaiser unterzeichnete und ausge-fertigte Fassung beizubringen, in der anderen bestätigten die Reichsstände, vertre-ten durch die mittels des Reichsschlusses vom 3./13. Oktober 1648 als Bevoll-mächtigte des gesamten Corpus benannten und hier namentlich aufgeführten Ge-sandten, ihre Bereitschaft, die vom Kaiser vorgelegte endgültige Fassung zu unter-zeichnen. Die Urkunde vom 24. Oktober 1648 ist auf Papier in dem üblichen Folioformat ausgefertigt. Die kaiserlichen Gesandten siegelten mit ihren privaten, auf das Pa-pier aufgedrückten Siegeln, die reichsständischen Gesandten ebenfalls. Das Schriftstück wurde nur einmal, zur Übergabe an den französischen Gesandten Servien, ausgestellt; es befindet sich heute in den AE Paris und liegt unserer Edition zugrundeText: Koch, 175–186 (der Abdruck ist 1792 VII 9 vidimiert); Vast, 58–61. Koch, 187–190, druckt außerdem das 1647 XI 11 abgesprochene Formular dafür, wahrscheinlich nach der in AE Paris, Traités multilatéraux, liegenden, von dem Sekretär des ksl. Ges. Nas-sau, Matthias Geych, unterschriebenen Urkunde.
d Attestate der Mediatoren, 1648 November 4 (Nr.n 11, 12)
Am 4. November 1648 stellten die beiden Mediatoren für Münster, Chigi und Contarini, zwei Attestate in italienischer Sprache aus, deren Aushändigung bei der Vereinbarung des französisch-kaiserlichen Satisfaktionsvertrags im November 1647 verabredet worden war. Der Wortlaut der Texte ist von Chigi entworfen worden6 Ergänzendes (Nr.n 26–28)
a Reichsständische Vollmacht zur Unterzeichnung des IPM und des IPO in Form eines vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigten Reichs-schlusses, 1648 Oktober 3/13 (Nr. 26)
Auf Verlangen der schwedischen und französischen Gesandten fertigte das kur-mainzische Reichsdirektorium den Beschluß der Reichskollegien über die Unter-zeichnung der Friedensverträge aus und übergab am 24. und 25. Oktober 1648 entsprechende Urkunden Servien und den schwedischen Gesandten. Die lateini-schen Texte unterscheiden sich bis auf den Alternat bei den auf Frankreich und Schweden Bezug nehmenden Sachverhalte nicht. Die Dokumente sind auf Papier geschrieben und tragen Siegel und Unterschrift des kurmainzischen Reichsdirekto-riums. Beide Ausfertigungen haben sich sowohl in den AN Paris als auch im RA Stockholm erhalten. Als Druckvorlage wurde die Ausfertigung für Schweden gewählt. Das Konzept des Stückes, das schon zeitgenössisch im Druck veröffent-licht wurdeb Vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigte Exekutionsordnung, 1648 Oktober 11/21 (Nr. 27)
Über den von den schwedischen Gesandten als Vorbedingung für die Unterzeich-nung des Friedensvertrags verlangten, in deutscher Sprache formulierten ordo executionis pacis stellte das kurmainzische Reichsdirektorium eine Urkunde auf Papier aus, die gesiegelt war und vom Reichsdirektorium mit der Formel chur-fürstlich Maintzische cantzley unterschrieben worden ist. Die den schwedischen Gesandten am 25. Oktober 1648 ausgehändigte Ausfertigung befindet sich im RA Stockholm und ist unserer Edition zugrundegelegt worden. Frühere Fassungen des Textes wurden kurz vor Friedensschluß in den Zeitungen veröffentlicht , das Stück ist auch sonst mehrfach gedrucktc Verpflichtungserklärung der Reichsstände für die Exekution des Friedens, 1649 Februar 17 (Nr. 28)
Vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden forderten die schwedischen Ge-sandten, unterstützt durch Servien, von den reichsständischen Gesandten, daß sie die allgemein geltende Pflicht zur Durchführung der Friedensbestimmungen prä-zisierten und darüber eine gesonderte Erklärung abgäben. Der lateinische Text dieser Verpflichtung wurde langwierig ausgehandelt. Schließlich fertigte das kur-mainzische Reichsdirektorium eine entsprechende schriftliche Erklärung aus und beglaubigte sie mit Siegel und Unterschrift. Je eine Ausfertigung wurde am 18. Februar 1649 zuerst den Schweden, dann Servien übergeben; der kurmainzische Kanzler verpflichtete sich außerdem mündlich und mit Handschlag gegenüber den Gesandten, daß die Reichsstände die Vertragsbestimmungen gewissenhaft er-füllen würden . Die im Text erwähnten Ausfertigungen für das Reichsdirektorium selbst und die kaiserlichen Gesandten sind bisher nicht ermittelt worden; es ist übrigens fraglich, ob sie, wenn überhaupt, in derselben Form erstellt worden sind . Die Ausferti-gungen für Schweden und Frankreich haben sich im RA Stockholm und in den AN Paris erhalten; bis auf die in der schwedischen Urkunde undeutliche, weil korrigierte Datumsangabe für ein darin erwähntes Schreiben der Reichsstände an den Kaiser stimmen die Texte überein. Als Druckvorlage wurde hier die heute in Stockholm liegende Ausfertigung gewähltText dieses Schriftstücks: Londorp 6, 467 (hier S. 461 verschiedeneProjekte); Meiern 6, 854f (irrtümlich dat. 1649 II6); ST 6,1, 465f.