Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
EINLEITUNG

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EINLEITUNG

  • I Vorbemerkung
  • II Die Entstehung der Urkunden des Westfälischen Friedens
    • 1 Bis zur Vereinbarung des IPO (6. August 1648)
    • 2 Von der Vereinbarung des IPO bis zur Deponierung der beiden Friedensverträge beim Reichsdirektorium (15./16. September 1648)
    • 3 Von der Deponierung bis zur Unterzeichnung der Friedensverträge (24. Oktober 1648)
    • 4 Unterzeichnung und Publikation der Friedensverträge (24./25. Oktober 1648)
    • 5 Von der Unterzeichnung der Friedensverträge bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden
    • 6 Der Austausch der Ratifikationsurkunden (18. Februar 1649)
    • 7 Die Zeit bis zur allmählichen Auflösung des Kongresses (Frühsommer 1649)
  • III Die Entstehung der weiteren Vertragsurkunden
    • 1 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für das kurmainzische Reichsdirektorium und das Corpus Evangelicorum
    • 2 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für Frankreich, Schweden und den bayerischen Kur-fürsten
  • IV Erläuterungen
    • 1 Die Friedensverträge (Nr. 1 und Nr. 18) sowie der Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
      • a Die Unterhändlerurkunden des IPM (Nr. 1) und des IPO (Nr. 18)
      • b Ältere Editionen der beiden Friedensverträge auf der Grundlage der Unterhändlerur-kunden
      • c Die Textgrundlage unserer Edition des IPM und des IPO
      • d Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
    • 2 Die Unterzeichnung des IPM und des IPO sowie anderer Urkunden durch die Reichsstände (in Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18 sowie Anhang 1)
    • 3 Kaiserliche, französische und schwedische Ratifikationen (Nr.n 2–3 und 19–22)
      • a Kaiserliche Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 2, 19, 21, 22)
      • b Französische Ratifikation des IPM (Nr. 3)
      • c Schwedische Ratifikation des IPO (Nr. 20)
    • 4 Reichsständische Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 4–5, 22–23 und Anhang 2)
    • 5 Dokumente zur französischen Satisfaktion (Nr.n 6–17)
      • a Rechtsvorbehalt der Reichsstände, 1648 August 22 (Nr. 6), Protokollnotiz des kurmain-zischen Reichsdirektoriums mit zwei Inserten, [1648 September 29] (Nr. 7), und Rechts-vorbehalt Frankreichs, 1649 Februar 18 (Nr. 16)
      • b Erklärung der Reichsstände wegen des Fehlens der spanischen Zession für das Elsaß, 1648 Oktober 15 (Nr. 8), Spezialgarantie der Reichsstände für Frankreich, 1649 Januar 28 (Nr. 15), und das diesbezügliche reichsständische Attestat, 1649 April 30 (Nr. 17)
      • c Zessionen des Reiches und der Erzherzöge von Österreich (Nr.n 9–10, 13–14)
      • d Attestate der Mediatoren, 1648 November 4 (Nr.n 11, 12)
    • 6 Ergänzendes (Nr.n 26–28)
      • a Reichsständische Vollmacht zur Unterzeichnung des IPM und des IPO in Form eines vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigten Reichsschlusses, 1648 Oktober 3/13 (Nr. 26)
      • b Vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigte Exekutionsordnung, 1648 Oktober 11/21 (Nr. 27)
      • c Verpflichtungserklärung der Reichsstände für die Exekution des Friedens, 1649 Februar 17 (Nr. 28)
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I Vorbemerkung

In den späten Abendstunden des 24. Oktober 1648 ließ die Stadt Münster mit Salutschüssen ihrer Geschütze ankündigen, daß die Unterzeichnung der Friedens-verträge mit Frankreich

Hinfort als Instrumentum PacisMonasteriensis (IPM) bezeichnet.
und Schweden

Hinfort als Instrumentum PacisOsnabrugensis (IPO) bezeichnet.
ihrem Ende entgegengehe. Damit hatte der Westfälische Friedenskongreß erneut einen Höhepunkt erreicht. Zuvor war am 16. Januar 1648 der spanisch-niederländische Friede versiegelt und am 30. Januar unterschrieben worden; seine feierliche Ratifizierung und Beschwörung (im Rathaussaal) folgte am 15. Mai. Einen Tag später wurde dieser Friedens-schluß der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Vier Monate nach dem 24. Oktober, am 18. Februar 1649, sind die Ratifikationen der an jenem Tag unterzeichneten Verträge in Münster ausgetauscht worden. Damit war die Arbeit der Friedens-unterhändler an ein Ende gelangt; denn ein spanisch-französischer Friede kam nicht zustande. Der Kongreß löste sich bald auf.
Am 24. Oktober 1648 wurden je zwei Exemplare des IPM und des IPO ausgefer-tigt. Die Gesandten des Kaisers, die Bevollmächtigten der schwedischen Königin Christina und des damals noch minderjährigen französischen Königs Ludwig XIV. sowie eine ausgewählte Zahl reichsständischer Bevollmächtigter unterzeich-neten sie mit eigener Hand und beglaubigten sie mit dem Abdruck ihrer Ring-siegel. Von diesen vier Ausfertigungen der Unterhändlerurkunden sind heute noch drei erhalten. Der hier vorgelegten Edition dieser beiden Vertragstexte liegen zu-sätzlich je vier weitere Nachausfertigungen dieser Unterhändlerurkunden zu-grunde, die bis zum Frühsommer 1649 aus unterschiedlichen Gründen entstanden sind. Der Text beider Verträge wurde außerdem in die Ratifikationsurkunden des Kaisers, Frankreichs und Schwedens inseriert. Diese acht Überlieferungen werden hier ebenfalls in die Konstitution der Texte einbezogen. Damit erfaßt die vorliegende Edition erstmals alle erhaltenen Urkundentexte. Neben IPM und IPO werden weitere sechzehn Schriftstücke vorgelegt, insbeson-dere einige Urkunden aus dem Umfeld der französischen Satisfaktion

Sie werden hier als „Nebenurkunden“ des IPM und desIPO bezeichnet, wenn sie sich eindeu-tig einem der Verträge zuordnenlassen; wo das nicht der Fall ist, werden sie „ergänzendeDokumente“ genannt. Der Terminus „Nebenurkunde“ ist von Bittner, 220–232, übernom-men worden, wird hier allerdingsin einer weiteren Bedeutung verwendet, so daß auch Urkun-den dazu zählen, derenVerbindlichkeit nicht von allen Vertragspartnern anerkanntwurde. Andere Nebenurkunden der beiden Friedensverträge, die imfolgenden zwar erwähnt, jedoch nicht abgedruckt werden, werdenin APW III B 2, bei den Verhandlungsaktendes IPM und des IPO, ediert werden.
. Sie veran-schaulichen den komplizierten Gang der Abschlußverhandlungen oder enthalten Zusätze zu den Verträgen.
Außerdem wird die Ratifizierung der beiden Friedensverträge dokumentiert. Ne-ben dem Kaiser, dem französischen König und der Krone Schweden hatten die Reichsstände insgesamt das Recht und ein Teil von ihnen sogar die Pflicht, den

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vertragschließenden Hauptparteien (Kaiser, Frankreich und Schweden) die An-nahme der Verträge zu bestätigen. Ratifikationen wurden außerdem dem kur-mainzischen Reichsdirektorium sowie dem Kurfürsten von Sachsen (stellvertre-tend für das Corpus Evangelicorum) ausgehändigt. Neben der Edition der beiden Formeln für das IPM und das IPO, die den reichsständischen Ratifikationen zu-grunde lagen und von jedem Reichsstand mit individuellen Angaben ergänzt wurden, bietet der vorliegende Band eine Liste der über 250 erhaltenen reichs-ständischen Ratifikationsurkunden.

II Die Entstehung der Urkunden des Westfälischen Friedens

1 Bis zur Vereinbarung des IPO (6. August 1648)

Die abschließenden Verhandlungen über die Friedensverträge mit Schweden und mit Frankreich, in denen die Vertragsurkunden vollständig zusammengestellt, unterzeichnet und schließlich ratifiziert wurden, zogen sich von Ende Juli 1648 bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 hin

Eine detaillierte Schilderung des Verhandlungsgangs bis zum 24. Oktober 1648 bei Dick-mann, 470–493; Ruppert, 330–358; demnächst Repgen, Friedensverhandlungen; vgl. zu-sätzlich für die Zeit von der Unterzeichnung bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden im Februar 1649 Oschmann, 85–94, 101–166; APW II C 4, XXI–LIV.
.
Den Auftakt bildete die kongreßöffentliche Verlesung des Friedensvertrags mit Schweden am 6. August 1648 in Osnabrück. Bis dahin hatte es eine Reihe von Teilabkommen über einzelne Punkte gegeben. Nachdem die schwedische Territo-rialsatisfaktion (X IPO) sowie die kurbrandenburgische Entschädigung für den Verzicht auf das Herzogtum Vorpommern (XI IPO) am 18.

Das in Westfalen nicht veröffentlichte Abkommen wurde in zwei Exemplaren ausgefertigt und je eines von dem schwed. und dem ksl. Gesandtschaftssekretär unterzeichnet (vgl. APW II A 5, 522 Z. 15–18; APW II C 3, 264 Z. 1–6). Diese beiden Ausfertigungen sind nicht mehr über-liefert. Zu Kopien in den ksl. und schwed. Akten APW II A 5, 524 Z. 2–5; APW II C 3, 264 Z. 26–27; Text: ST 6.1, 152–159. Zu dem Abkommen gehört ein Geheimartikel, der den Kaiser über den Abschluß des IPO hinaus verpflichtete und dessen Anerkennung von ihm mit einer eigenen Urkunde bestätigt wurde; Texte: Nr.n 25 und 21.
und 19.

Die Ausfertigungen dieses ksl.-kurbg. Rezesses sind nicht mehr überliefert; zu Kopien in den ksl. Akten APW II A 5, 552 Z. 34–39; Text: Meiern 4, 328 f.
Februar 1647 zwischen den kaiserlichen, schwedischen und kurbrandenburgischen Bevoll-mächigten in zwei Abkommen geregelt worden waren, hatte man im August 1647 die bis dahin erzielten Ergebnisse über die pfälzische Restitution festgeschrie-ben

Zu diesem Zweck wurden sowohl von schwed. als auch von ksl. und frz. Seite Schriftsätze ausgefertigt (die jedoch nicht völlig übereinstimmen) und den Mediatoren Chigi und Contarini überreicht: eine von dem schwed. Gesandtschaftssekretär unterzeichnete und auf den 1./11. August 1647 datierte Urkunde, die Contarini erhielt (zu einer Kopie in den schwed. Akten APW II C 3, 536 Z. 14–15; Text: ST 6.1, 164–167); in den beiden ksl. Kanzleien ausgefer-tigte und jeweils von den Sekretären Geych und Gail unterzeichnete, auf den 22. und wahr-scheinlich auf den 26. August 1647 datierte Ausfertigungen, die im Text voneinander abwei-chen und für Chigi und Contarini bzw. nur für Contarini bestimmt waren (zu Kopien in den ksl. Akten demnächst APW II A 6 Nr. 202 Beilagen B und C, dort auch zu den Abweichun-gen; zur Abfassung ebenda Nr.n 205, 208, 209); und schließlich die von dem frz. Gesandt-schaftssekretär unterzeichneten Fassungen. Von diesen Urkunden hat sich Kf. Maximilian von Bayern vidimierte Kopien anfertigen lassen ( BHStA München, Kurbayern Urkunden 1603–1610).
. Mitte November desselben Jahres folgte ein der Kongreßöffentlichkeit weit-

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gehend vorenthaltener Vertrag der kaiserlichen und französischen Gesandten über die französische Territorialsatisfaktion

Die auf den 11. November 1647 datierte und am 14. November von den Sekretären der Gesandtschaften unterzeichnete Vereinbarung umfaßt acht Texte: 1–2) den punctum satisfac-tionis in ksl. und frz. Ausfertigung (§§ 70–91 IPM, allerdings noch ohne den Zusatz betr. Straßburg in § 87; vgl. Anm. 424); 3) eine ksl. Erklärung über den Umrechnungskurs der Livres tournois zum Rt. für die Zahlungsverpflichtungen Frankreichs an Ehg. Ferdinand Karl gemäß § 88 IPM (vgl. hier Nr. 12); 4) eine frz. Erklärung zur ksl. Führung des Titels Land-gravius Alsatiae (vgl. hier Nr. 11); 5–6) die Zessionsurkunde von Kaiser und Reich für Pine-rolo, die elsässischen Abtretungen und die Abtretung der Bistümer Metz, Toul und Verdun (§§ 70, 72 und 73 IPM) in ksl. und frz. Ausfertigung, 7–8) die Zessionsurkunde der Ehg.e von Österreich für das Elsaß in ksl. und frz. Ausfertigung. Diese acht Ausfertigungen sind nicht bei Chigi, der wegen des lothringischen Konkordatsrechts protestiert hatte ( Repgen, Salvo iure), sondern bei Contarini hinterlegt worden und nicht erhalten. Durch den venezianischen Bot-schaftssekretär vidimierte Kopien der unter 1–2), 5–6) und 7–8) gen. Urkunden ksl. Prove-nienz liegen in AE Paris, Traités multilatéraux; eine ebenso vidimierte Kopie des unter 4) gen. Textes in HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol., eine einfache Kopie des unter 3) gen. Dokuments in HHStA Wien , RK FrA Fasz. 54a fol. 136. Einzelheiten über die Textentstehung später in APW III B 2/7 sowie in APW II A 6 und II B 6. Text des punctum satisfactionis: ST 6.1, 242–249, nach der von Salvius am 14./24. August 1648 in Abschrift übersandten, vom frz. Legationssekretär unterzeichneten Ausferti-gung; zwei durch die Textanmerkung gekennzeichnete Passagen waren in der im November 1647 vereinbarten Fassung nicht enthalten.
. Im März und April 1648 schließlich wa-ren große Teile des Vertrags mit Schweden endgültig vereinbart worden. Diese Vorabkommen schrieben den Text einzelner Artikel des späteren Vertrags fest und waren in unterschiedlicher Weise ausgefertigt worden. Unterzeichnet wurden sie in der Regel von dem kurmainzischen Bevollmächtigten, Nikolaus Georg Raigers-perger, als Vertreter des Reichsdirektoriums und der katholischen Stände sowie dem zum Sprecher der evangelischen Stände aufgestiegenen Gesandten Sachsen-Altenburgs, Wolfgang Konrad Thumbshirn. In einigen Fällen waren die schwedi-schen und kaiserlichen Gesandten beteiligt und unterzeichneten teilweise persön-lich, teilweise zusammen mit ihren Gesandtschaftssekretären, teilweise unterschrie-ben diese allein. Meist wurden mehrere Ausfertigungen erstellt

Sie sind selten alle erhalten.
, von denen eine beim kurmainzischen Reichsdirektorium hinterlegt wurde. Am 18. und 19. März 1648 entstanden die definitiven, nun auch mit den reichsständischen Vertretern abgestimmten Vereinbarungen über die schwedische Territorialsatisfaktion

Zwei am 8./18. März 1648 von dem ksl. Ges. Krane, dem schwed. Ges. Salvius, Raigersper-ger, Thumbshirn sowie den schwed. und ksl. Gesandtschaftssekretären unterzeichnete Ausf.en: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.
und

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die Entschädigung für Kurfürst Friedrich Wilhelm von Brandenburg (XI IPO)

Eine am 8./18. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda.
sowie über die pfälzische Restitution (IV,2–19 IPO)

Zwei am 9./19. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.en: ebenda, eine weitere in: BHStA München, Kasten schwarz 7316 (Mappe Westfälischer Friede) fol. 2–4’.
. An denselben Tagen wurde über die Rekompens für die Welfen (XIII IPO)

Eine am 9./19. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.
und über die Autono-miefrage (V,30–41 IPO)

Eine am 8./18. März 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda.
eine Einigung erzielt. Wenige Tage zuvor, Anfang März 1648, waren die Abschnitte zur Reichsjustiz (V,53–57 IPO) fixiert wor-den

Eine auf den 22. Februar/[3.] März 1648 datierte, von Krane, Salvius, Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: ebenda, die tatsächlich wahrscheinlich erst am 7. März 1648 unterschrieben wurde ( Meiern 5, 499 ). Von dieser Urkunde sollen vier Ausfertigungen erstellt worden sein.
. Im Verlauf der nächsten Wochen, am 24. März und am 23. April, wurden die anderen Abschnitte über das Religionsrecht (V,1–29, 42–52 IPO

Text: ST 6.1, 173–193.
sowie VII IPO

Meiern 5, 724f , 731 ; Text: ST 6.1, 232f.
) unterzeichnet, so daß das umfangreiche Herzstück des Vertrags, die Reichsverfassungsbestimmungen, fertig vorlag. Um dieselbe Zeit wurden die rest-lichen Amnestieprobleme

I–III IPO, IV,1,20–50,56–57 IPO. Eine am 11./21. April 1648 von Raigersperger und Thumbshirn unterzeichnete Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol. Es wurden damals vier Ausfertigungen, und zwar für die ksl. und schwed. Ges. , für das Reichsdi-rektorium und die prot. Stände, erstellt (vgl. den Hinweis Volmars in APW III C 2, 1050 Z. 23–29).
, zu denen insbesondere die umstrittene Amnestierege-lung für kaiserliche Untertanen gehörte, sowie – wenigstens größtenteils

Am 29. März/8. April 1648 unterzeichneten Raigersperger und Thumbshirn XV,1–11 IPO (Text: ST 6.1, 209ff) sowie XV,12 IPO (eine Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.). Am 14./24. April 1648 wurden die dynastischen Auseinandersetzungen Hes-sen-Kassels mit den Landgrafen von Hessen-Darmstadt in Kassel in einem Hausvertrag (Text: ST 6.1, 213–224), also außerhalb des WFK, geregelt. Von diesem Vertrag sollte eine Ausferti-gung dem Reichsdirektorium nach Münster geschickt werden (vgl. seinen letzten Abschnitt: ST 6.1, 224), die noch nicht ermittelt worden ist. Der Vertrag wurde durch eine Referenzbestim-mung (XV,13 IPO) in den Friedensvertrag einbezogen.
– die hessische Satisfaktion erledigt. Damit war Ende April 1648 ein guter Teil der heikelsten Fragen der inneren Reichspolitik geklärt.
Ungeklärt waren noch die von Schweden geforderte Übernahme der Kosten für die Entlassung der schwedischen Truppen durch das Reich, die sogenannte Mili-tärsatisfaktion, sowie die von beiden Kronen betriebene, dem gleichen Zwecke dienende Vergünstigung Hessen-Kassels. Zu den mit Frankreich strittigen Punk-ten gehörte die Rechtsstellung der im Elsaß ansässigen Reichsstände. Solange eine

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Einigung zwischen Frankreich und Spanien nicht erreicht war, war außerdem die Entscheidung unumgänglich, ob Spaniens burgundischer Reichskreis in den Frieden des Reiches mit dem französischen König einbezogen werden dürfe oder solle. Sollten Kaiser und Reichsstände, solange der spanisch-französische Krieg fortdauerte, dem bedrängten Reichsstand zu Hilfe eilen dürfen oder sogar durch die Exekutionsordnung von 1555 (mit ihren späteren Änderungen) dazu ver-pflichtet sein? Es war sicher, daß Frankreich eine derartige Befugnis oder Ver-pflichtung mit allen Mitteln auszuschließen suchen würde. Kaiser und Reich wur-den damit vor eine dynastie- und reichspolitische Grundsatzentscheidung gestellt. Auch die Verhältnisse in Norditalien waren noch nicht geklärt; dort dauerten die alten Rivalitäten zwischen den Herzögen von Mantua und Savoyen an, wobei sich Frankreich, gestützt auf die Verträge von Cherasco und andere Vereinbarun-gen, relativ große Einflußmöglichkeiten gesichert hatte und auch bewahren wollte.
Noch während die in Osnabrück weilenden, vorwiegend protestantischen Ge-sandten der Reichsstände sich in komplizierten und harten Verhandlungen mit Schweden über die Höhe und die Modalitäten der schwedischen Militärsatisfak-tion befanden – erst Ende Juli 1648 wurde eine Verständigung erzielt, wonach 5 Millionen Reichstaler im Verlauf von zwei Jahren der Krone auszuzahlen seien

Der Beschluß über die Höhe der schwed. Militärsatisfaktion datiert vom 3./13. Juni 1648 (Text: Meiern 5, 890 f); die Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten (XVI,8–12 IPO) wurde am 19./29. Juli durch Reichsdiktatur verbreitet (Text: Meiern 6, 105 f; dazu APW II C 4, 613 Z. 25ff). Wenig später wurde zugunsten der von der hessischen Militärsatisfaktion betroffenen Stände beschlossen, ihre Quote für die schwed. Armee zu mindern und den Beitrag anderer Stände entsprechend zu erhöhen. Dieser Entscheid, dat. 5. August 1648, wurde schrift-lich niedergelegt und von je einem Vertreter der drei Reichskollegien unterzeichnet (Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 3] unfol.; Text: Meiern 6, 173 ). Er sollte die gleiche Geltungskraft wie der Friedensvertrag haben.
–, ging man daran, den Friedensvertrag mit Schweden endgültig zu konzipie-ren

Zu den Verhandlungen Meiern 6, 102–119 ; APW III C 2, 1116–1127.
. In weniger als zwei Wochen wurden noch offene Fragen der Durchführung des Friedens geregelt

Der Vergleich über die Exekution des Friedens (XVI,1–20 IPO) wurde am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben (Text: Meiern 6, 106–109 ).
und eine allerdings nicht abschließende Einigung über die Unterzeichnung durch die Reichsstände

In dem Vergleich über die sogen. assecuratio des Friedens (XVII IPO), der ebenfalls am 17./27. und 18./28. Juli 1648 in die Reichsdiktatur gegeben wurde (Text: Meiern 6, 109ff ), war die Unterzeichnung der Reichsstände zu diesem Zeitpunkt (im letzten Absatz) nur pauschal erwähnt. Der Modus wurde Anfang August noch in den Reichskollegien erörtert. Man einigte sich damals darauf, daß die Mitglieder der eingesetzten Deputation stellvertretend unterschrei-ben und von ihren Obrigkeiten die Ratifikationen des Friedensschlusses einholen sollten; den anderen Ges. wurde dies freigestellt ( Meiern 6, 121 , 128 ; Sitzung des FR in Osnabrück, 1648 VII 25/VIII 4: ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 27 fol. 5–11’; Sitzung des Städte-rats 1648 VII 25/VIII 4: APW III A 6 Nr. 169).
und über den Kreis der Vertragspartner

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getroffen

Der Assekurationsartikel (XVII,10–11 IPO) nannte die Verbündeten der Vertragsparteien. Die ksl. Ges. setzten durch, daß auf ksl. Seite der span. König ( rex Catholicus) aufgeführt wurde, und versuchten zu verhindern, daß Schweden unter seinen Anhängern den portugiesi-schen König nannte. Da sie dies nicht erreichen konnten, behalfen sie sich mit einem Rechts-vorbehalt, s. Anm. 27.
. Auch die Formeln der Ratifikationsurkunden wurden im wesentlichen schon vereinbart

Für die schwed. Ratifizierung wurde kurzzeitig erwogen, neben der Unterschrift der Königin auch die Unterzeichnung der schwed. Reichsräte zu verlangen ( Meiern 6, 271 f; APW III C 2, 1129 Z. 15–19).
.
Am Vormittag des 6. August 1648 fanden sich in Osnabrück im Quartier des schwedischen Prinzipalgesandten Johann Oxenstierna die kaiserlichen Gesandten und eine größere Anzahl reichsständischer Bevollmächtigter ein, um über den Wortlaut des Friedensvertrags mit Schweden übereinzukommen. Bei der bis in den frühen Abend währenden Sitzung

Berichte über diese Sitzung u. a. in: Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 124–128 ); Diarium Volmar ( APW III C 2, 1127 Z. 37 – 1129 Z. 21); Protokoll eines ksl. Sekretärs ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 172–176); Relation der ksl. Ges. von 1648 VIII 6 (Konzept: ebenda fol. 180–182’), Bericht der schwed. Ges. , 1648 VII 31/VIII 10 (Text: APW II C 4 Nr. 324; ST 6.1, 317–321), sowie TE 6, 561f., 573f.; Meiern 6, 119 ff. Ein Schema der Sitzordnung in Meiern 6, nach 120 , und ST 6.1, 322 (vgl. APW II C 4, 629 Z. 19–20), eine aufwendiger gestaltete Zeichnung in den Papieren des Ges. für die sächsischen Fürstentümer Eisenach, Gotha und Weimar, Heber ( ThStA Gotha, Geheimes Archiv Gotha A IIX Nr. 12 fol. 334’–335).
lag der fertige Text in drei Exemplaren (für die kaiserlichen und die schwedischen Gesandten sowie das kurmainzische Reichsdirektorium) vor. Der kaiserliche Gesandte Volmar verlas ihn, wobei noch einzelne wenige Änderungen vorgenommen wurden

Über die Nennung des portugiesischen Königs ist nach den in Anm. 26 zitierten Berichten in der Sitzung selbst nicht gesprochen worden. Die ksl. Ges. haben am 15. August 1648 eine entsprechende Protokollnotiz (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 26) dem kurmainzischen Reichsdirektorium eingereicht, wußten jedoch zu diesem Zeitpunkt schon, daß die schwed. Ges. darauf nicht eingehen wollten; vgl. ihr Schreiben an die in Münster befindlichen ksl. Ges. , 1648 VIII 10 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 186–186’, 187). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthal-ten, in den Vertragstext eingefügt, diese ksl. Protokollnotiz zu Portugal; Einzelheiten dem-nächst in APW III B 1/2.
. Am Ende versprachen die schwedischen Gesandten den Kaiserlichen und den reichsständischen Bevollmäch-tigten in die Hand, den vorliegenden Text als verbindlich anzusehen und nicht mehr zu ändern

Zur begrenzten Geltung der Vereinbarung s. Vogel.
. Zur Unterzeichnung waren sie jedoch aus Rücksicht auf den französischen Bündnispartner zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereit

Sie übergaben deshalb den ksl. Ges. eine entsprechende Vorbehalts-Erklärung; Text: ST 6.1, 323; zur Aushändigung Meiern 6, 128 . Ferner behielten sie sich eine reichsständische Ent-scheidung zugunsten der hessischen Militärsatisfaktion vor (Text: ST 6.1, 322; zur Übergabe APW II C 4, 627 Z. 32–34). Die offiziösen Textausgaben der kurmainzischen Reichsdruckerei Heil enthalten die beiden Erklärungen im Anhang; Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2.
. Immerhin hatte man sich schon im Vorfeld darauf geeinigt, die drei Exemplare in allernäch-

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ster Zeit ins Reine schreiben und gegebenenfalls nur von den Sekretären unter-zeichnen zu lassen

Vgl. die Relation der ksl. Ges. , 1648 VIII 3 (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 115–118, 119–119’), sowie das Schreiben Salvius’ an die Kg.in vom selben Tag ( APW II C 4 Nr. 321).
. Am Abend des 6. August nahmen die Parteien freilich ihre Exemplare wieder an sich. Der Text wurde vom Reichsdirektorium offiziell ver-öffentlicht und damit in forma authentica gebracht

Text des am 6. August 1648 verlesenen IPO: Meiern 6, 128–172 . Die ksl. Ges. übersandten am gleichen Tag eine Kopie ( HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 16–66’).
.
In derselben Sitzung wurden die Ratifikationsformulare für den Kaiser, die schwedische Königin und die Reichsstände vereinbart und verlesen. Auch sie wur-den einige Tage später durch die Reichsdiktatur veröffentlicht

Text der drei, am 7. August 1648 diktierten Ratifikationsformulare: Meiern 6, 121–124 . Die ksl. Ges. schickten sie ebenfalls sofort zum Kaiserhof (Kopien: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–71’).
.

2 Von der Vereinbarung des IPO bis zur Deponierung der beiden Friedens-verträge beim Reichsdirektorium (15./16. September 1648)

Die vielerorts bereits als sicher erwartete baldige Unterzeichnung des IPO

Vgl. die Meldung in der in Leipzig erscheinenden Wöchentlichen Zeitung, dat. 1648 August 12 (DPF Bremen Z 59 1648/140 S. 1–2); vgl. auch Salvius an Gyldenklou, 1648 VII 24/VIII 3 (APW II C 4 Nr. 320).
blieb in den folgenden Wochen noch aus. Die schwedischen Gesandten schlugen zwar vor, das Ratifizierungsverfahren abzukürzen, in Osnabrück Pergamenturkunden auszufertigen und diese an Kaiser und Königin zur Unterzeichnung zu senden. Sie leiteten auch die Anfertigung einer dafür vorgesehenen Pergamenturkunde in die Wege

Salvius an Kg.in, 1648 VII 31/VIII 10 ( APW II C 4 Nr. 325, hier 630); Relation der schwed. Ges. an die Kg.in, 1648 VII 31/VIII 10 ( APW II C 4 Nr. 324, hier 629 Z. 3–9); Salvius an Kg.in, 1648 VIII 7/17 ( APW II C 4 Nr. 331); vgl. auch Meiern 6, 311 . Über diese Maßnahme wurde in Zeitungsmeldungen berichtet ( DPF Bremen Z 9 1648/34–II S. 3–4).
.
Auf diese Weise ging es jedoch nicht voran, weil die Verhandlungen zwischen dem französischen Gesandten und den Reichsständen stockten und Servien die Schweden schließlich dringend mahnte, von der abschließenden Fixierung ihres Vertrags zunächst einmal Abstand zu nehmen

Vgl. Salvius an Kg.in, 1648 VIII 14/24 und 21/31, an Gyldenklou, 1648 VIII 14/24, an Johann Oxenstierna, 1648 VIII 18/28 ( APW II C 4 Nr.n 338, 339, 341, 346).
. Servien hielt sich seit Juli 1648 in Osnabrück auf, um mit den auf den Abschluß drängenden Reichsständen die noch strittigen Fragen zu regeln und insbesondere ihre Zustimmung zum Ausschluß Spaniens aus dem Vertrag zu erreichen

Vgl. vor allem die beiden Erklärungen Serviens zum IPO, dict. 1648 VIII 2/12 sowie dict. 1648 VIII 16/26 (Texte: Meiern 6, 296–299 , 341f ), und das Reichsbedenken zu dem ersten Schriftsatz, dict. 1648 VIII 7/17 (Text: Meiern 6, 318–321 ). Unter anderem forderte Ser-vien die Tilgung der im IPO verwendeten ksl. Titel semper augustus und landgravius Alsa-tiae, gab jedoch schließlich im ersten Punkt nach ( Meiern 6, 358–361 ).
. Die kaiserlichen Gesandten in Münster,

[p. XLIX] [scan. 49]

die allein Vollmacht besaßen, mit Servien zu verhandeln, weigerten sich, den Verhandlungsort zu wechseln, weil dies dem Hamburger Präliminarvertrag wi-dersprach, zumal sie von den Osnabrücker Reichsständen kaum Unterstützung für eine kaiserliche Rücksichtnahme auf Spanien erhoffen konnten

Vgl. Ruppert , 347f.
.
Die reichsständischen Gesandten gingen jedoch über diesen Einspruch hinweg und trieben die Verhandlungen mit Servien energisch voran. Mit Hilfe Salvius’ wurde in mancherlei Punkten eine Einigung erzielt, vor allem in der Assistenzfrage. Es wurde die Regelung getroffen, daß Kaiser und Reich während einer spanisch-französischen Auseinandersetzung nicht die in anderen derartigen Fällen für Reichsglieder obligatorische Hilfe leisten dürften

Der spätere § 3 IPM. Die Reichsstände stimmten dieser Regelung am 9. September zu ( Mei-ern 6, 355f ).
. Diese Einigung schnitt Spa-nien von der Hilfe des Kaisers und des Reiches ab und lag ganz im Interesse Frankreichs.
Trotz dieses Zugeständnisses konnten die Reichsstände kein Entgegenkommen zu-gunsten der durch die französische Territorialsatisfaktion betroffenen Reichs-stände im Elsaß erreichen. Servien weigerte sich strikt, die von ihnen gewünschte Interpretation der Bestimmungen des Satisfaktionsvertrags vom 11. November 1647, insbesondere des späteren § 87 IPM, anzuerkennen. Es blieb den Reichs-ständen nur der Ausweg, ihre Auffassung schriftlich niederzulegen. Dies geschah in einem auf den 22. August 1648 datierten Schriftsatz

Text: Nr. 6.
, der die reichsständische Zustimmung zur französischen Territorialsatisfaktion an die Bedingung knüpfte, daß die Reichsunmittelbaren im Elsaß trotz der Errichtung eines französischen supremum dominium in ihren herkömmlichen Rechten gegenüber dem Reich unbehelligt blieben. Die Übergabe einer Ausfertigung dieser Urkunde an Servien mißlang. Die Reichsstände wandten sich daraufhin direkt an den französischen König

Mit einem Schreiben von 1648 IX 19/29; Text in Nr. 7.
und hielten das Geschehene in einer Protokollnotiz fest

Text: Nr. 7.
. Dies hat jedoch das politische Scheitern des seitens der Reichsstände gewünschten Rechtsvorbehalts nicht verhindert, zumal Servien diesem Schriftsatz im Februar 1649 einen eige-nen Protest entgegenstellte

Text: Nr. 16.
.
Mitte September 1648 war man in Osnabrück so weit einig geworden, daß nur noch die Zustimmung der in Münster weilenden reichsständischen Bevollmächtig-ten und vor allem des Kaisers ausstand. Um das Verhandelte endgültig zu sichern und die in Münster tagenden Reichsstände sowie den Kaiser ultimativ zur An-nahme zu drängen, schlugen die in Osnabrück weilenden Reichsstände vor, beide Instrumente offiziell beim Reichsdirektorium zu hinterlegen und damit die Texte

[p. L] [scan. 50]

verbindlich festzuschreiben

Vgl. für das IPO Salvius an Oxenstierna, 1648 VIII 11/21 ( APW II C 4 Nr. 335, hier 645 Z. 6–9), Salvius an Kg.in, 1648 VIII 14/24 ( APW II C 4 Nr. 338), außerdem ksl. Ges. /Osnabrück an den Ks., 1648 VIII 27 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 155–157’, 164). Für das IPM und allgemein für die reichsständische Initiative s. Meiern 6, 356 –365, sowie die Sitzung des FR in Osnabrück, 1648 IX 2/12 ( ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 27 fol. 164’–187).
. Die Kaiserlichen stimmten der Hinterlegung des IPO nur unter der Bedingung zu, daß dies nicht als Präjudiz für den münsteri-schen Teilkongreß verstanden werden dürfe; eine Fixierung des IPM durch Über-gabe des Textes an das Reichsdirektorium lehnten sie hingegen völlig ab. Darauf-hin wurden vom IPO, dessen Text nach dem 6. August zwischen der kaiserlichen und schwedischen Gesandtschaft erneut kollationiert worden war

Ein revidiertes Exemplar schickten die ksl. Ges. /Osnabrück 1648 VIII 31 an den Kaiserhof (Ausf. ihrer Relation: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 168–171’, 174–176’, 179). Dieser Text des IPO liegt nicht mehr bei der Relation.
, durch die bei-den Kanzleien zwei Exemplare angefertigt und zunächst von den Sekretären im Beisein des kurmainzischen Reichsdirektoriums wiederum verglichen. Am 16. September 1648

Vgl. ksl. Ges. /Osnabrück an den Ks., 1648 IX 14 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 59–61’, 82–82’), 1648 IX 17 ( ebenda fol. 85–89, 90), den Eintrag im Diarium Lamberg ( APW III C 4, 192 Z. 2–5), außerdem Meiern 6, 365 , 371ff, sowie einen reichs-ständischen, von den schwed. Ges. nach Stockholm übersandten Bericht (Kopie: RA Stock-holm , DG 13 fol. 903–903’). Der Hinweis Meierns ( 6, 365 ), die deponierten Instrumente seien auch von den beiden Gesandtschaftssekretären gesiegelt gewesen, widerspricht den An-gaben der ksl. Ges.
wurden die beiden

Den gen. Berichten zufolge wurden in der Tat zu diesem Zeitpunkt zwei Exemplare des IPO beim Reichsdirektorium deponiert. In einem späteren, wahrscheinlich von reichsständischer Seite verfaßten Verhandlungsbericht über 1648 IX 29/X 8 wird von drei verwahrten Exem-plaren gesprochen, die Salvius nach Prüfung der Siegel dem ihm vom kurmainzischen Kanzler überreichten Umschlag entnommen habe (Kopie: RA Stockholm , DG 13 fol. 1002–1004’, hier 1004; vgl. APW II C 4, 777 Z. 37f).
Exemplare im Quartier des kaiserlichen Gesandten Lamberg in Anwesenheit etlicher reichsständischer Deputierter zusam-men in ein Paket gepackt, welches anschließend von Salvius, Lamberg und dem kurmainzischen Kanzler Raigersperger versiegelt und dem Reichsdirektorium zur Verwahrung übergeben wurde.
In dieser Sitzung protestierten die kaiserlichen Gesandten mündlich erneut gegen die Deponierung des IPM; auch verwahrten sie sich gegen jeglichen Vorgriff und bestanden auf der Zustimmung der in Münster tagenden Reichsstände zu den Os-nabrücker Verhandlungsergebnissen. Außerdem wiederholten sie ihre Erklärung, daß unter dem von den Schweden als Verbündeten genannten König von Portu-gal der spanische König Philipp IV. zu verstehen sei. Sie erreichten sogar, daß ihrem Exemplar des IPO ein entsprechender Schriftsatz beigelegt wurde, der sich somit ebenfalls in dem Paket befand, das versiegelt dem kurmainzischen Reichsdi-rektorium übergeben wurde

Kopie: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 377. – In der Sitzung vom 16. September 1648 wurden außerdem in XV,13 IPO die Wörter conventuique huic insinuata hinzugesetzt und von den ksl. Ges. jetzt, nach diversen Disputen in der Zeit davor, angenommen.
.

[p. LI] [scan. 51]

Nicht die gleiche rechtliche Verbindlichkeit, jedoch umso größere politische Be-deutung hatten einige Vorbehalte

Vgl. dazu die von den schwed. Ges. hrsg. Liste (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 93; APW II C 4, 714f, irrtümlich als PS eines Schreibens Salvius’ an Oxen-stierna eingestuft), dazu auch eine um einen Punkt erweiterte (wohl Anfang Oktober aktuali-sierte) und mit Marginalien Salvius’ versehene Fassung (Text: ST 6.1, 331f).
, die Salvius vortrug und die er wenig später – ohne es den kaiserlichen Vertretern offiziell mitzuteilen – dem Reichsdirektorium schriftlich übermittelte. Insbesondere erneuerte er die schwedische Intervention zugunsten der Militärsatisfaktion Hessen-Kassels

Schwed. Vorbehalt zugunsten der Militärsatisfaktion Hessen-Kassels (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 99). Wohl um dieselbe Zeit gab auch die hessische Seite einen Schriftsatz mit entsprechendem Inhalt heraus (Kopie: ebenda fol. 95).
, forderte mehrere Attestate zu-gunsten kleinerer Reichsstände und wollte sich die schwedische Interpretation der Regelung über die Stadt Bremen (X,8 IPO) bestätigen lassen

Schwed. Entwurf für ein Attestat der Ksl. und des Reichsdirektoriums betr. die Stadt Bremen (X,8 IPO) (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 IX] fol. 97–97’).
. Außerdem sprach er Unklarheiten und offene Fragen hinsichtlich der Bezahlung und Verpflegung der schwedischen Truppen an. Trotz der offiziellen Verabschiedung des IPO-Textes hielt sich Schweden damit die Tür zu weiteren Verhandlungen offen.
Die Hinterlegung des Friedensvertrags mit Frankreich war gegen den offiziellen Einspruch der kaiserlichen Gesandten einen Tag vorher, am 15. September 1648, vorgenommen worden, obwohl manche Punkte noch strittig oder ungeklärt wa-ren

Strittig blieb ein Vorbehalt zugunsten der kath. Religionsausübung in der Unterpfalz, der schließlich, wie in der verglichenen Fassung vermerkt wurde ( Meiern 6, 378 ), auf die weitere Entscheidung Frankreichs ausgestellt wurde. Noch nicht fertig ausgehandelt waren die späteren §§ 96 und 97 IPM, die Oberitalien betreffen ( ebenda, 390).
. Auch hier wurden zwei Exemplare – das eine war in der kurmainzischen, das andere in der französischen Kanzlei ausgefertigt worden – in einen Umschlag zusammengelegt, den Servien und der kurmainzische Kanzler versiegelten

Vgl. die reichsständischen Berichte über die Textkollation und die Versiegelung, 1648 IX 1/11, 4/14 und 5/15 ( Meiern 6, 358 –361, 366–371), die Relation Serviens, 1648 IX 19 (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 254–260’) sowie den Bericht der bay. Ges. , 1648 IX 18 ( BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3070 fol. 29–39). Die deponierten Texte wurden nicht von Kurmainz gegengezeichnet, wie Becker, 320, annimmt.
. Der Text des IPM wurde wenige Tage später über die Reichsdiktatur verbreitet

Am 12./22. September 1648, Text: Meiern 6, 373–394 .
.

3 Von der Deponierung bis zur Unterzeichnung der Friedensverträge (24. Oktober 1648)

Wenige Tage darauf begaben sich nahezu alle Osnabrücker Gesandte nach Mün-ster, um hier die Annahme der hinterlegten Texte durchzusetzen. Am 21. Septem-ber überreichte eine reichsständische Deputation offiziell eines der beim Reichsdi-rektorium hinterlegten Exemplare des IPM den kaiserlichen Gesandten und for-derte ultimativ deren Zustimmung

Diarium Volmar ( APW III C 2, 1137 Z. 35 – 1139 Z. 22); Hinweis Salvius’ von 1648 IX 17/27 ( APW II C 4 Nr. 370, hier 697 Z. 32–35), sowie TE 6, 580f; Meiern 6, 545 f.
. Der Kaiserhof hatte sich, durch die Berichte

[p. LII] [scan. 52]

seiner Gesandten vorbereitet, schon Mitte September in das Unvermeidliche ge-fügt

Vgl. Dickmann, 488f; Ruppert, 350–354.
; die entsprechende Weisung wurde allerdings durch ein Versehen des zu-ständigen Kanzleibeamten in einer falschen Chiffre verschlüsselt

Vgl. Dickmann, 489f; Unterlagen in APW III C 2/3, 209R und 211R. Für die Ausfertigung dieser ksl. Weisung war der Sekretär Trauttmansdorffs, Wilhelm Schröder (gest. 1679; vgl. Gross, 391ff, 493), verantwortlich gewesen, der zu diesem Zeitpunkt als Sekretär der deut-schen Expedition der Reichskanzlei tätig war. Er hatte versehentlich die für Trautmansdorff geltende Chiffre verwendet. Vgl. sein Entschuldigungsschreiben an den Ks. ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 74–75).
. Daher konnten die kaiserlichen Gesandten den Reichsständen das Einlenken des Kaisers nicht un-mittelbar nach Eingang der Depesche am 30. September

APW III C 2, 1144 Z. 28–31.
, sondern erst wenige Tage später, am 5. und 6. Oktober, mitteilen

Die ksl. Ges. teilten die Zustimmung des Kaisers zuerst den kurfürstlichen (am 5. Oktober), einen Tag später (am 6. Oktober) allen reichsständischen Ges. mit ( APW III C 2, 1146 Z. 7–10; APW III C 4, 194 Z. 13–25). Zu der Sitzung selbst Meiern 6, 570–574 .
.
Bis zur Unterzeichnung beider Verträge verstrichen jedoch erneut nahezu drei Wochen, denn die französisch-kaiserlichen Verhandlungen stockten, weil Servien die im Friedensvertrag verlangten Abtretungserklärungen über das Elsaß, Metz, Toul und Verdun sowie Pinerolo nicht nur, wie zunächst vereinbart, vom Reich und den österreichischen Erzherzögen, sondern auch von Spanien bei der Unter-schriftsleistung vorgelegt wissen wollte

Vgl. den späteren § 78 IPM, in dem nur für die Abtretungserklärung des Reiches ein fester Termin genannt ist. Für die Verhandlungen vgl. TE 6, 589ff; Meiern 6, 575 f, 584ff; Dick-mann, 490.
; die kaiserlichen Gesandten hingegen verwiesen auf das Scheitern der spanisch-französischen Friedensverhandlung, wel-ches dies unmöglich mache. Die Texte der Erklärungen waren schon im Novem-ber 1647, beim Abschluß des französischen Satisfaktionsvertrags, fixiert worden

Vgl. Anm. 8.
. Für die vom Kaiser und den Reichsständen sowie von den österreichischen Erz-herzögen geforderten Schriftsätze einigte man sich rasch darauf, daß bei der Un-terzeichnung eine schriftliche Verpflichtung für die pünktliche Auslieferung vorge-legt werden solle. Schwieriger war es, einen Ersatz für das von Spanien verlangte Dokument zu finden – war doch allen Beteiligten klar, daß der spanische König, nunmehr aus dem Frieden mit Frankreich ausgeschlossen, dazu nicht bereit sein würde. Die reichsständischen Gesandten erklärten sich endlich bereit, Frankreich für den Fall des Ausbleibens einer spanischen Urkunde beim Ratifikationenaus-tausch schriftlich in Aussicht zu stellen, neue Beschlüsse über eine wirksamere Hilfe zu fassen. Auf jeden Fall könne Frankreich als Faustpfand die Besetzung der vier oberrheinischen Waldstädte (Laufenburg, Rheinfelden, Säckingen und Walds-hut) aufrecht halten und die Auszahlung der im Friedensvertrag vereinbarten Geldsumme an den Tiroler Erzherzog solange aufschieben, bis Spanien förmlich verzichtet habe. Eine entsprechende Zusicherung wurde dann unter dem Datum

[p. LIII] [scan. 53]

des 15. Oktober ausgefertigt

Text: Nr. 8. Sie wurde 1648 X 24 Servien übergeben.
. Nicht unerwartet haben die kaiserlichen Gesand-ten, vor allem Volmar, der sich für die Interessen Tirols verantwortlich fühlte, sich dieser Entscheidung vehement widersetzt

Vgl. APW III C 2, 1153 Z. 21 – 1154 Z. 17.
.
Offen waren ferner noch einige den Herzog von Savoyen betreffende Punkte. Für die entsprechenden Bestimmungen des IPM, unter anderem für die späteren §§ 92 und 93, wurden schließlich Formulierungen vereinbart

Vgl. Meiern 6, 576 , [5]79; APW III C 2, 1143 Z. 37–42, 1153 Z. 2f. Es ging sowohl um den Umfang der in dem späteren § 79 ausgesprochenen Abtretung Pinerolos als auch um die Schlußklausel des späteren § 93 ( ut dictus Sabaudiae – manuteneatur), die, wie bei den bei-den überlieferten Ausfertigungen der Unterhändlerurkunden nachzuweisen ist, erst spät in den Vertrag eingefügt wurde.
, mit denen der Gesandte Savoyens nicht einverstanden war

Der savoyische Ges. legte deshalb am Tag der Unterzeichnung Protest ein (s. APW III C 1/1, 413). Im Frühjahr 1649 versuchte er sich außerdem bestätigen zu lassen, daß die in § 79 ausgesprochene Abtretung Pinerolos sich nur auf die Stadt und das in früheren Verträgen defi-nierte Umland ( pertinentiae) beziehe. Die ksl. Ges. erteilten 1649 III 26 ( APW III C 2, 1246 Z. 11f.) ein solches Attestat (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2486b), Servien lehnte es ab (Servien an Brienne, 1649 III 2; Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 321–323’, hier 321–321’; der Entwurf Savoyens für ein frz. Attestat: AE Paris , CP All 125 fol. 326–326’). In die Ratifikation Savoyens wurde ein entsprechender Vorbehalt eingefügt (Text in Nr. 4).
. Außerdem setzten beide Kronen noch einmal alles daran, die Konditionen für ihre Armeen in der Zeit unmittelbar nach der Unterzeichnung des Friedensschlusses zu verbessern. Sie versuchten, bessere Sicher-heiten für die an Hessen-Kassel geschuldete Geldzahlung zu erhalten, die Auszah-lung der vereinbarten Aufwendungen für die Entlassung der schwedischen Trup-pen über die fixierten Modalitäten hinaus zu präzisieren und zusätzlich für die Zeit bis dahin ihre Verpflegung auf Kaiser und Reichsstände abzuwälzen. Über-dies verlangte Schweden für einige nicht in seinem Sinne oder nicht abschließend geklärte Fragen die Ausfertigung von Attestaten des Reichsdirektoriums. Die Reichsstände stellten daraufhin eine neue Exekutionsordnung unter dem Siegel des Reichsdirektoriums aus

Text: Nr. 27.
und gingen daran, die im Friedensvertrag

XVI,9 IPO.
geforderte Liste der Satisfaktionsquoten zusammenzustellen. Einige der gewünschten Atte-state wurden bewilligt

Es handelte sich um vier Dokumente: 1) Attestat für die Gf.en von Waldeck wegen der Herr-schaft Pyrmont, dat. 1648 X 8 (Text: Lünig , TRA XI/1, 388f; Meiern 6, 610f ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1093–1093’, dat. 1648 X 18/28), 2) Attestat in Form eines extrac-tus protocolli für Weißenburg, Speyer und Osnabrück, dat. 1648 X 8 (Text: Meiern 6, 611 ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1094–1094’), 3) Attestat, die Rechtsstellung der Stadt Bremen betr., dat. 1648 X 15 (Ausf.: RA Stockholm, originaltraktater Tyskland I. Tyska riket No. 8 F), 4) Attestat in Form eines extractus protocolli für beide Linien Baden wegen der Kellerei Malsch, dat. 1648 X 21 (Text: Meiern 6, 610 ; Kopie: RA Stockholm, DG 13 fol. 1095). Diese vier Attestate wurden den schwed. Ges. 1648 X 25 ausgehändigt ( Meiern 6, 623 ).
. Hinsichtlich Hessen-Kassels fanden sie sich jedoch erst

[p. LIV] [scan. 54]

am Tage der Unterzeichnung und lediglich zu einer mündlichen Zusage be-reit .
Zu guter Letzt warfen beide Kronen erneut die Frage auf, wie und vor allem auf-grund welcher rechtlichen Legitimation die Reichsstände die Verträge unterzeich-nen und ratifizieren sollten. Unter den Reichsständen selbst war diese Frage, wie erwähnt, schon einmal Ende Juli und Anfang August 1648 erörtert worden. Mitte Oktober 1648 präzisierte man den früheren Beschluß und benannte siebzehn reichsständische Bevollmächtigte, die stellvertretend für alle anderen die Unter-schrift zu leisten und die Ratifikationen ihrer Höfe beizubringen hätten

Reichsschluß von 1648 X 3/13, in dem der kursächsische Ges. Leuber, der später hinzugezogen wurde, noch nicht namentlich genannt ist; Text: Nr. 26. Zum verfassungsrechtlichen Hinter-grund Dickmann, 490f (hier sind irrtümlich fünfzehn statt siebzehn bzw. [mit Leuber] acht-zehn Deputierte genannt); Becker, 320f. Zur Verhandlung Meiern 6, 583 f, 590f, 606.
. Nomi-niert wurden die Vertreter der drei Kurfürsten von Mainz, Bayern (dessen Ge-sandte für Kurfürst Maximilian als Herzog von Bayern auch unter den Reichsfür-sten unterzeichnen sollten) und Brandenburg; für den Vertreter Kursachsens hielt man die Option offen, da er noch keine Erlaubnis erhalten hatte, den Friedensver-trag zu unterzeichnen. Von den geistlichen Fürsten waren Bamberg und Würz-burg vorgesehen; aus dem Kreis der weltlichen Fürsten sollten Österreich, Sach-sen-Altenburg (mit seinen beiden Gesandten), Brandenburg-Kulmbach und das Haus Braunschweig-Lüneburg (ebenfalls mit zwei Gesandten) vertreten sein. Von den mindermächtigen Reichsständen war ein Vertreter des Wetterauer Grafen-kollegiums vorgesehen, ferner je ein Vertreter der Reichsstädte Straßburg, Regens-burg, Lübeck und Nürnberg. Den übrigen Reichsständen wurden Unterschrift und Ratifizierung freigestellt, doch sollten ausnahmslos alle Reichsstände an die Verträge gebunden sein.
Mit dieser Regelung gaben sich die Schweden und Servien nicht zufrieden; sie verlangten eine Vollmacht des Reiches, die ihren eigenen Vollmachten entspreche und wie diese Teil der Verträge werden könne. Diese Forderung war verfassungs-rechtlich kaum erfüllbar, denn die Vollmachten der reichsständischen Gesandten, die diese zu Anfang ihrer Mission beim Friedenskongreß dem Reichsdirektorium übergeben hatten

Es sind nicht alle reichsständischen Vollmachten überliefert. Der größere Teil befindet sich heute in HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 6 [Konv. 32], weitere in HHStA Wien, MEA CorrA Fasz. 9 unfol. und einige wenige in ebenda, MEA CorrA Fasz. 7b [Konv. 4]; zwei Vollmachten liegen in der Urkundensammlung ( HHStA Wien, AUR).
, erstreckten sich nicht auf eine Gesamtvertretung des Reiches nach außen. Schließlich einigte man sich darauf, den schwedischen Gesandten und Servien bei der Vertragsunterzeichnung eine schriftliche Fassung des Reichs-schlusses vom 13. Oktober zu übergeben und am Schluß beider Verträge einen mit diesem Beschluß weitgehend wortgleichen Passus in den Vertragstext einzu-fügen

§ 120 IPM und XVII,12 IPO.
.

[p. LV] [scan. 55]

Schon während dieser letzten Verhandlungen wurde der definitive Abschluß der Verträge vorbereitet. Seit Mitte Oktober wurden die beim Reichsdirektorium de-ponierten Exemplare des IPO erneut, und wohl mehrere Male, in Anwesenheit der Sekretäre beider Gesandtschaften kollationiert; dabei wurden fehlerhafte oder mit Korrekturen versehene Bögen ausgetauscht

Die beim Reichsdirektorium deponierten zwei (oder drei, vgl. Anm. 46) Exemplare des IPO wurden in den Verhandlungen verwendet und aktualisiert (vgl. APW III C 2, 1147 Z. 27f). Sie waren deshalb zunehmend mit Korrekturen, Tilgungen und Unterstreichungen versehen worden. Kurzfristig dachte man dennoch daran, diese Urkunden zur feierlichen Unterzeich-nung zu verwenden (vgl. die Relation der Ksl. von 1648 X 9, Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 550–555’, 556). Dies scheiterte am Einspruch Salvius’ (vgl. seine Schreiben an Oxenstierna und an die Kg.in von 1648 IX 29/X 9 und X 1/11; APW II C 4 Nr.n 382, 384). Ab Mitte Oktober wurden die Texte mehrmals kollationiert (s. APW III C 4, 196 Z. 29–30; APW II C 4, 734 Z. 12–14), was sogar die Zeitungen meldeten ( DPF Bremen Z 9 1648/42 App. S. 4 und 1648/43 App. S. 2–3).
. Unmittelbar vor dem 24. Okto-ber wurden die beiden Exemplare des IPO endgültig für die Unterzeichnung vor-bereitet, von einem Buchbinder eingebunden, mit farbigen Schnüren durchzogen und schließlich versiegelt dem Reichsdirektorium wieder in Verwahrung gege-ben

So der Bericht Lambergs an Kurz, 1648 X 24 (eigh. Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. C fol. 36–36’). Zu diesem Zeitpunkt muß in das ksl. Exemplar des IPO für die erste Unterschriftenseite ein Bogen mit der Unterschrift Trauttmansdorffs eingesetzt worden sein, wovon Lamberg später berichtet ( APW III C 4, 248 Z. 17–21) und was bei der Unterzeich-nungszeremonie von reichsständischer Seite bemerkt wurde ( Meiern 6, 621 ). Contarini hatte übrigens schon kurz nach der Abreise Trauttmansdorffs der Signorie berichtet, daß auf dem Kongreß die Rede davon sei, daß Trauttmansdorff dies hinterlassen habe, um an der Ehre, den Friedensvertrag mit abgeschlossen zu haben, teilzuhaben (1647 VII 19; Privatregisterkopie: Marciana Venedig, It. classis VII codex MXCVIII [collazione 8148] fol. 250’–252’, hier 251).
. Die Reinschrift der Exemplare des IPM war, unter Aufsicht der französi-schen und kaiserlichen Kanzleien, ebenfalls in Vorbereitung

Eines der beiden am 15. September deponierten Exemplare des IPM befand sich sicherlich noch beim Reichsdirektorium, das andere war den ksl. Ges. 1648 IX 21 übergeben worden. Servien ließ ein neues Exemplar in seiner Kanzlei herstellen, das mit der deponierten Urkunde kolla-tioniert ( RA Stockholm , DG 13 fol. 1016–1016’) und wahrscheinlich auch beim Reichsdi-rektorium deponiert wurde. Die Ksl. haben ebenfalls ein Exemplar ins Reine schreiben lassen (ein Hinweis: Meiern 6, 574 ), doch liegen detailliertere Angaben darüber nicht vor. Ob die-ses ksl. Exemplar vor der Unterzeichnung beim Reichsdirektorium deponiert wurde, ist nicht zu klären; es scheint eher unwahrscheinlich.
. Auch die Formeln für die reichsständischen Ratifikationen und diejenigen des Kaisers, Frankreichs und Schwedens

Vgl. Meiern 6, 589f , 591ff.
wurden jetzt endgültig festgelegt. Dies bereitete keine Schwierig-keiten mehr, obwohl mehrere Reichsstände befremdet reagierten, als sie hörten, daß die französische Ratifikation nicht in Latein, sondern in französischer Spra-che ausgefertigt werden solle. Soweit war alles für die Unterzeichnung vorberei-tet. Gegen Proteste und Einsprüche hatte der Vertrag selbst Vorsorge getroffen

§ 113 IPM und XVII,3 IPO (vgl. auch V,1 IPO). Die Proteste gegen die Verträge sollen im Zusammenhang der Textentstehung der Antiprotest-Bestimmungen in APW III B 2/12 erfaßt werden. Ausfertigungen von Protesten liegen etwa in den ksl. Akten (in HHStA Wien, RK FrA Fasz. 56 b-d) und in der Überlieferung des Reichsdirektoriums (in HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 29 u nfol; MEA CorrA Fasz. 19 [Konv. 2] unfol.). Im übrigen vgl. Oschmann, 49–52. Genauer untersucht sind die Rechtsvorbehalte Chigis: Repgen, DK und WF, 425–642. Der Text des erst Ende August/Anfang September 1650 veröffentlichten päpstlichen Breve Zelo Domus Dei, das auf den 26. November 1648 zurückdatiert ist, bei Feldkamp; dazu Repgen, Korollarien.
.

[p. LVI] [scan. 56]

4 Unterzeichnung und Publikation der Friedensverträge (24./25. Oktober 1648)

Zum folgenden Bauermann, dem Dickmann, 500f, 606f, weitgehend folgt, und jüngstens Jakobi, Vertragsunterzeichnung (1996), und Jakobi, Vertragsexemplare (1997). Jakobi hat die Hypothese Bauermanns, 427f, bestätigt, daß das seit 1978 im SA Münster liegende, von einem Privatmann im Antiquariatshandel erworbene Exemplar des IPM die am 24. Ok-tober unterzeichnete Ausfertigung für Frankreich ist. Außerdem hat er einen für die verfas-sungspolitische Einschätzung des Vorgangs folgenschweren Fehler Bauermanns und Dick-manns korrigiert, indem er richtigstellte, daß die für den Kaiser bestimmten Ausfertigungen beider Verträge stets am Kaiserhof aufbewahrt wurden und niemals dem Reichsdirektorium überantwortet worden waren.

Eine Festlegung über das Verfahren bei der Unterzeichnung wurde erst spät ge-troffen; seit Mitte Oktober waren die Gespräche darüber im Gange. Auf dem Kongreß kursierte eine detaillierte Liste, die wahrscheinlich im Umfeld der kai-serlichen Gesandten zusammengestellt worden war und den Aufriß eines aufwen-digen zeremoniellen Akts enthielt

Text: Meiern 6, 587ff . Danach und auch nach einem Hinweis Leubers (ders. an Kf. von Sachsen, 1648 X 3/13; Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 283–285) handelte es sich bei diesem Schriftsatz um einen Vorschlag der ksl. Ges.
. Darüber ist man jedoch schnell hinweggegan-gen und hat, wahrscheinlich auch mit Rücksicht auf das Scheitern der spanisch-französischen Verhandlungen und in Hinblick auf den bei Siegelung und Unter-zeichnung des spanisch-niederländischen Friedens am 16. und 30. Januar 1648 gewählten Modus, ein schlichtes Verfahren gewählt

Im letzten Punkt der gen. Aufstellung ( Meiern 6, 589 ) war die Möglichkeit erwogen worden, die großen Feierlichkeiten auf den Austausch der Ratifikationen zu verschieben und sich bei der anstehenden Unterzeichnungszeremonie mit einem einfachen Verfahren zu begnügen. Sollte dies eintreten, dann, so hieß es, videtur negotium ita commodissime perfici posse, ut unius Instrumenti subscriptio condicto die et hora in hospitio legatorum Caesareanorum, mox alterius in hospitio legati Gallici, et respect[ive] legatorum Suedicorum peragatur, praesentibus utrobique ordinum deputatis.
. Obwohl Schweden und die reichsständischen Gesandten gleichermaßen interessiert waren, haben vor allem wohl Volmar und Servien die Einzelheiten miteinander abgesprochen

Neben den in folgender Anm. gen. Akten s. Volmar an Nassau, [1648 X 15] (eigh. Ausf.: KHA Den Haag, A 4 nr. 1628/45 unfol.).
und die übrigen Betroffenen nur bisweilen informiert

Vgl. für 1648 X 2/12 RA Stockholm, DG 13 fol. 1022–1025’, für 1648 X 8/18 APW II C 4 Nr. 393, hier 735 Z. 3–15, für 1648 X 12/22 Meiern 6, 606f ; APW III C 2, 1157 Z. 19–35.
. Ohnehin kam es in dieser Sache sehr darauf an, die Ansprüche Serviens zu befriedigen, der den Vorrang der fran-zösischen Krone vor Schweden auf jeden Fall gewahrt sehen wollte. Volmar und Servien einigten sich erst am 22. Oktober über den tatsächlichen Ablauf und spra-

[p. LVII] [scan. 57]

chen ein Procedere ab, das, ob gewollt oder nicht, die Reichsstände von dem ent-scheidenden Teil des Vorgangs, der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien, tatsächlich weitgehend fernhielt. Die schwedischen Gesandten (sowie die Osna-brücker kaiserliche Gesandtschaft) akzeptierten dies und richteten die Unterzeich-nung des IPO in gleicher Weise ein.
Nach dieser Absprache sollten jeweils zwei Ausfertigungen der Dokumente in den Quartieren der Prinzipalgesandten von den kaiserlichen, französischen und schwedischen Gesandten unterzeichnet und danach zum gewöhnlichen Sitzungsort der Reichsstände in Münster, dem Bischofshof, gebracht werden, wo die Reichs-stände ihre Unterschrift leisten sollten

In der Mitteilung der ksl. Ges. an die reichsständischen Ges. von 1648 X 12/22 hieß es nach einem reichsständischen Bericht ( Meiern 6, 606f ), in jedem Gesandtschaftsquartier solle je ein Instrument vollständig ausgefertigt, mithin von beiden Gesandtschaften unterzeichnet und si-gniert werden. In der von Volmar skizzierten Vereinbarung mit Servien ( APW III C 2, 1157 Z. 19–35) wird jedoch nur gesagt, daß jede Gesandtschaft im Quartier der Gegenseite das dort erstellte Exemplar unterzeichnen und siegeln solle; die Unterzeichnung des jeweils eigenen Exemplars war nicht beschrieben.
.
Für die Unterzeichnung des IPM durch die kaiserlichen und französischen Ge-sandten sind die Berichte der kaiserlichen Gesandten, insbesondere Volmars

Eintrag im Diarium Volmar ( APW III C 2, 1159 Z. 24–44) sowie die Relation aller ksl. Ges. an den Ks., 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219).
, so-wie ein Schreiben Serviens an die französische Königin

1648 X 25, Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 356–358; Teilabdruck: Duparc, 59.
mit einer kurzen Erwäh-nung des Vorgangs einschlägig. Das Zeremoniell für das IPO ist uns allein durch Berichte der kaiserlichen Gesandten bekannt

Diarium Lamberg ( APW III C 4, 198 Z. 28 – 199 Z. 14), die Relation aller ksl. Ges. an den Ks., 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219), sowie ein Protokoll wahrscheinlich aus der Kanzlei Lambergs und Kranes, das aber nicht in den Wiener Beständen liegt ( KHA Den Haag, A 4 nr. 1628/45 unfol.).
; ein entsprechender schwedischer Bericht fehlt

Die schwed. Ges. sandten ihren Sekretär nach Stockholm, der mündlich berichten sollte und einen schriftlichen Bericht mit sich führte, der verlorengegangen ist ( APW II C 4, 750 Z. 6–9).
. Von der Unterzeichnung durch die Reichsstände auf dem Bischofs-hof liegen mehrere reichsständische Berichte vor

Vgl. TE 6, 592; Meiern 6, 613–625 . Vgl. auch die von Jakobi, Vertragsexemplare, 208 Anm.en 5–11, gen. Berichte.
. Außerdem haben die Gesand-ten der Reichsstände und andere Diplomaten allgemein über diesen Tag berichtet und dabei auch die Vorgänge in den Gesandtschaftsquartieren erwähnt

Z. B. Leuber in seinem Diarium ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 319–321’). Chigi hat 1648 X 30 in einem langen Foglio-Schreiben dem Staatssekretariat berichtet (Ausf.: Vatikanisches Geheimarchiv, NP 24 fol. 741–746), Contarini der Signorie mehrfach und knapper 1648 X 24, 25, 27 und 30 (Privatregisterkopie: Marciana Venedig , It. classis VII codex MCIII [collazione 8153] fol. 277–278, 278’, 278’–279’, 283–285).
.
Am 24. Oktober, mittags um 13.00 Uhr, begann die offizielle Zeremonie. Einige Stunden zuvor hatten die Reichsstände den Schweden den unter dem Siegel des

[p. LVIII] [scan. 58]

kurmainzischen Reichsdirektoriums ausgefertigten Reichsschluß zur Unterzeich-nung durch die Reichsstände vom 3./13. Oktober vorgewiesen (und von diesen wahrscheinlich einen Protest hinsichtlich der hessischen Armeesatisfaktion entge-gengenommen, den auch Servien übergab

Die beiden von den Gesandtschaftssekretären unterzeichneten Proteste, 1648 X 24 (Kopien: KHA Den Haag , A 4 nr. 1628/45 unfol.; Ausf.en: HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol.).
). Um 13.00 Uhr holten die Sekretäre der schwedischen und der kaiserlichen Gesandtschaft Osnabrück, Hanson und Gail, die beiden beim Reichsdirektorium deponierten Exemplare des IPO ab und brachten sie in das Quartier des kaiserlichen Gesandten Lamberg

Lamberg hatte in Münster das Haus des Domherrn Rembert von Ketteler bezogen ( APW III C 4, 193 und 202f).
. Dort wurden die Texte noch einmal verlesen und die zur Unterzeichnung vorbereiteten Exem-plare miteinander verglichen. Währenddessen wiesen Oxenstierna und Salvius auf einige unerledigte Verhandlungspunkte hin, unter anderem auf die Weserzoll-sache

Dazu Anm.en 219–223.
. Anschließend siegelten und unterzeichneten die schwedischen Gesandten die beiden Instrumente. Danach fuhren Oxenstierna und Salvius in das Haus, das Oxenstierna in Münster bezogen hatte

In dieser Zeit wohnte Oxenstierna in Münster wahrscheinlich im Hof des schwedischen Resi-denten ( Hövel, Quartier, 160f), dem Haus des Münsterer Arztes Bernhard Rottendorff.
, gefolgt von Lamberg und Krane. Dort

Die gemeinsame Relation an den Ks. erwähnt, daß Lamberg und Krane den gleichen Vorbe-halt wie Nassau und Volmar vortrugen. Ob die ksl. Ges. auch den mündlichen und schriftli-chen Rechtsvorbehalt vom 6. bzw. 15. August sowie vom 16. September gegen die Nominie-rung des rex et regnum Lusitaniae in XVII,11 IPO zu diesem Zeitpunkt wiederholten, war umstritten. Die Schweden berichteten davon nicht nach Stockholm, die Ksl. nicht nach Wien. In HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol. findet sich allerdings ein entsprechen-des Schriftstück, das zwar nicht unterzeichnet ist, jedoch den Präsentatvermerk 1648 X 24 von der Hand Raigerspergers trägt. In der offiziösen Textausgabe des IPO durch die kurmainzi-sche Reichsdruckerei Heil steht hinter XVII,11 IPO diese den Rechtsvorbehalt vom 6. August erneuernde und auf Monasterii, die 24 Octobris 1648 datierte Portugal-Klausel (Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2). Die portugiesischen Ges. beklagten sich darüber bei den Schwe-den und erhielten ein diesbezügliches Attestat ( APW II C 4 Nr.n 441 und 452).
siegelten und unterzeichneten diese ihrerseits die beiden Instrumente; Lamberg preßte zusätzlich in beide Instrumente das Siegel Trauttmansdorffs ein

Bei der für den Kaiser bestimmten Ausfertigung zeigt dies der Augenschein; hinsichtlich der verlorenen Ausfertigung für Schweden, in der ein Blankett mit der Unterschrift Trauttmans-dorffs eingefügt war (s. Anm. 73), ist dies anzunehmen. – Im Unterschied zum Abschluß des IPM (s. Anm. 104) war beim IPO der Austausch der Vollmachten unnötig, weil seit dem Ausfall der vereinbarten dänischen Vermittlung beide Parteien direkt miteinander verhandel-ten. Die Vollmachten waren hier zu Beginn der Verhandlungen und dann nach der Ankunft Trauttmansdorffs 1646 II 2/12 nochmals übergeben worden ( APW II A 3, 234 Z. 19f; APW II C 3, 132f). Trauttmansdorff hatte damals seine Vollmacht schon Mitte Dezember 1645 vorgewiesen ( APW II A 3 Nr.n 35, 37), während die schwed. Ges. auf Trauttmansdorffs Forderung hin erst eine neue, von der Kg.in selbst unterzeichnete Vollmacht in Stockholm erbaten ( APW II C 3, 23 Z. 25–32). Die Kg.in übersandte daraufhin zwei Ausfertigungen ( APW II C 3 Nr. 21), die sich in einer Formulierung und in der Datierung unterschieden. Von beiden Versionen ist die Ausfertigung überliefert, die erste, den ksl. Ges. übergebene Ver-sion, dat. 1645 XII 10/20, in: HHStA Wien , AUR 1645 XII 10, die zweite, nicht überge-bene Version, dat. 1645 XII 30/1646 I 9, liegt in: RA Stockholm, originaltraktater Tysk-land I. Tyska riket No. 8 I; vgl. auch APW II C 3, 524. Trauttmansdorff hat die erste Fassung angenommmen, obwohl sie den ksl. Wünschen nicht völlig (wie es bei der zweiten Fassung der Fall gewesen wäre) entsprach ( APW II A 3, 202 Z. 27 – 203 Z. 2, 236 Z. 12–21). Die Ausf. der ksl. Vollmacht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane ist verlo-ren; zu Kopien und Konzepten in der ksl. Überlieferung s. APW II A 2, 501 Anm. 4.
. Danach

[p. LIX] [scan. 59]

trugen der kaiserliche und schwedische Sekretär beide Exemplare auf den Bischofs-hof, wo die reichsständische Unterzeichnung geschah. Am folgenden Tag – es war Sonntag, der 25. Oktober – kamen die beiden Sekretäre wieder auf den Bischofs-hof zurück. Nachdem ihnen das jeweils in ihrer Kanzlei gefertigte Exemplar zu-rückgegeben worden war, tauschten sie die Instrumente gegeneinander aus, und jeder brachte das in der Kanzlei der Gegenseite angefertigte Exemplar seiner Ge-sandtschaft zurück

Der 1647 II 8/18 vereinbarte Geheimartikel zur schwed. Satisfaktion (Anm. 5) wurde im Oktober 1648 weder erwähnt noch erneut ausgefertigt. Im Juli 1648 hatten die schwed. Ges. kurzfristig erwogen, dafür einen eigenen Paragraphen in das IPO einzufügen.
. Außerdem nahm der schwedische Sekretär von den Reichs-ständen, wohl aus den Händen des kurmainzischen Kanzlers, einige Urkunden in Empfang, nämlich die vier oben erwähnten Attestate

Anm. 67.
, die gesiegelte Exekutions-ordnung

Text: Nr. 27.
und eine Ausfertigung des Reichsschlusses zur reichsständischen Unter-zeichnung

Text: Nr. 26.
. Die Repartition für die erste Rate der schwedischen Armeesatisfak-tion erhielten die Schweden an einem der folgenden Tage

Text: Meiern 6, 631–638 . Nach TE 6, 595, soll die zuständige Kommission noch 1648 X 18/28 mit der Korrektur beschäftigt gewesen sein. Oxenstierna übersandte 1648 X 16/26 eine undat. und ungesiegelte Fassung ( APW II C 4, 755 Z. 3ff).
.
Die Unterzeichnung der Urkunden des IPM ging ähnlich vonstatten. Schon am Vormittag des 24. Oktober überbrachten reichsständische Deputierte Servien die reichsständische Versicherung hinsichtlich der spanischen Zessionsurkunde über das Elsaß und wahrscheinlich auch bereits die Ausfertigung des Beschlusses zur reichsständischen Unterzeichnung . Mittags, kurz nachdem die Exemplare des IPO beim Reichsdirektorium abgeholt worden waren, nahmen auch die Sekretäre Nassaus und Serviens das dort seit dem 15. September deponierte, in der Zwi-schenzeit allerdings von der französischen Kanzlei ins Reine geschriebene IPM in Empfang

Im Diarium der Altenburger Ges. ( Meiern 6, 619 ) heißt es, die beiden Sekretäre holten das Frantzösische Instrumentum ; für das IPO lautete die entsprechende Formulierung: das Schwedische Instrumentum, so in zweyen Exemplaren bey dem Reichs-Directorio ver-siegelt deponiret.
und fuhren damit zu Nassau. Dort war Servien schon vorgefahren; Volmar kam wenig später hinzu. Die kaiserlichen Gesandten zeigten Servien die vorläufigen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterfertigten Abtretungserklärun-gen von Kaiser und Reich sowie der Erzherzöge von Österreich

Texte: Nr.n 9 und 10.
. Sie unterzeich-

[p. LX] [scan. 60]

neten diese Dokumente in seiner Anwesenheit, behielten sie jedoch noch bei sich. Daraufhin setzte Servien seine Unterschrift unter beide Exemplare des IPM und siegelte sie wohl auch. Er begab sich in sein eigenes Quartier, wohin Nassau und Volmar ihm folgten. Dort angekommen, gab Volmar eine kurze Erklärung ab und wies darauf hin, daß der Ausschluß Spaniens aus dem Frieden den kongreß-politischen Zielen des Kaisers widerspreche und von ihm nur gegen seinen Willen hingenommen werde; Servien erwiderte und erläuterte den französischen Stand-punkt

Texte: APW III C 2, 1160 Z. 5–32.
. Dann unterzeichneten (und siegelten) Nassau und Volmar ihrerseits die beiden Exemplare des IPM und übergaben jetzt die beiden von ihnen unterschrie-benen vorläufigen Zessionen. Man ließ die bei Chigi deponierten Vollmachten holen und tauschte sie aus

Dieser Schritt kam für Servien überraschend. Seine Vollmacht galt für die Verhandlung der paix universelle und damit zugleich für die Traktate mit Spanien. Auf Hinweis Chigis (vgl. dessen Schreiben von 1648 X 30; s. Anm. 88) mußte er sich deshalb ein Duplikat besorgen (Servien an Brienne, 1648 X 25; Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 364–368, hier 364–364’, und Brienne an Servien, 1648 XI 6, Kopie: AssNat Paris 279 fol. 199–201’).
, so daß die beiden französischen Vollmachten, deren Text in den Ausfertigungen inseriert ist, in die Hand der Kaiserlichen kamen, während Servien die auf Trauttmansdorff, Nassau und Volmar gefertigte Ur-kunde erhielt

Die Ausfertigung der Vollmacht für Servien, Paris 1648 III 20, liegt heute: HHStA Wien , AUR 1648 III 20. Hingegen ist die Vollmacht für die drei frz. Ges. , Paris 1643 IX 20, verloren, ebenso in Paris die Vollmacht der ksl. Ges. , 1645 X 4.
.
Vom Quartier Serviens aus wurden die beiden Exemplare des IPM zusammen mit der vorläufigen Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, Metz, Toul und Verdun sowie Pinerolo zu den Reichsständen auf den Bischofshof gebracht. Nachdem diese unterzeichnet hatten, holten die Sekretäre Serviens und Nassaus noch am Abend die drei Urkunden ab, tauschten die Vertragsinstrumente gegen-einander aus und brachten jeweils das in der Kanzlei der Gegenseite angefertigte Exemplar in das eigene Quartier zurück. Der vorstehend geschilderte Ablauf der Unterzeichnungszeremonie wird von den Berichten der unmittelbar Beteiligten übereinstimmend bezeugt

Es ist nicht zwingend, mit Jakobi, Vertragsexemplare, 210f, einen Widerspruch zwischen dem Bericht der ksl. Ges. und der Relation Serviens anzunehmen. Die ksl. Ges. berichten (Anm. 85) über den Zeitpunkt der Unterzeichnung und Siegelung der zwei Instrumente, Ser-vien hingegen (Anm. 84) schildert nur die Tatsache, daß er das ksl. Exemplar im Quartier der Ksl. unterzeichnet habe, während die ksl. Ges. bei ihm das in seiner Kanzlei erstellte Exemplar unterfertigt hätten.
. Die abwei-chenden Berichte einiger reichsständischer Gesandter und Chigis, in denen mitge-teilt wird, daß jeweils in einem Quartier eines der zwei Exemplare von beiden Seiten vollständig unterzeichnet und gesiegelt worden sei, beruhen nicht auf Augenschein

Ausgehend von der seit Anfang/Mitte Oktober 1648 kursierenden, detaillierten Aufstellung des feierlichen Zeremoniells und der darin im letzten Punkt enthaltenen Beschreibung eines abgekürzten Verfahrens (Anm. 79) mag sich auf dem Kongreß der Eindruck festgesetzt und dann in den besagten Berichten niedergeschlagen haben, daß in jedem der Gesandtschafts-quartiere eines der zwei Exemplare vollständig ausgefertigt werde. Eine derartige Voreinge-nommenheit würde erklären, warum Volmars Bericht über den Beschluß zum Procedere im Diarium der Altenburger Ges. anders als von ihm selbst wiedergegeben wird (Anm. 82). – Leuber (Anm. 88) schildert die Zeremonie so wie die ksl. Ges.
.

[p. LXI] [scan. 61]

Die Unterzeichnung durch die Reichsstände verlief ohne Komplikationen. Die Form der Unterschriften war am Vormittag abgesprochen worden

Meiern 6, 620 ; zur Form der Unterschriften s. unten, CXIf.
. Zusätzlich zu den nominierten Gesandten unterzeichneten noch neun weitere Bevollmäch-tigte. Andere Gesandte, die im Bischofshof bei der Zeremonie zugegen waren, sowie viele in Münster sonst noch anwesende, vor allem katholische Vertreter

Chigi zählt sie in seinem Schreiben, 1648 X 30 (Anm. 88), auf.
unterschrieben nicht.
Von den evangelischen Gesandten hatte der kursächsische Vertreter, Leuber, der als unterzeichnender Deputierter vorgesehen war, keine entsprechende Erlaubnis seines Kurfürsten empfangen. Er erhielt die Weisung zur Unterzeichnung erst zwei Wochen später

Dazu und zum Folgenden vgl. kursächsische Räte an Kf. von Sachsen, 1648 X 23/XI 2, und die kurfürstliche Weisung, 1648 X 24/XI 3 ( SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 294–294’ und 299), sowie die Relationen Leubers von 1648 X 3/13, X 17/27, XI 3/13 ( ebenda fol. 283–285, 300–304; Band 18 fol. 41–42).
und unterzeichnete die Verträge am 15. und 16. November in den Quartieren der vier Gesandtschaften

Leuber an Kf. von Sachsen, 1648 XI 7/17 ( ebenda Band 18 fol. 56–58), sowie die Einträge in seinem Diarium ( ebenda, Locat 8134 Band 28 fol. 343–344’). Die Tagesangaben bei Adami, 692, Bauermann, 427 (nach Meiern 6, 656 , 658, 691), und Jakobi, Vertrags-exemplare, 213, sind demnach zu modifizieren.
, und zwar bei den beiden kaiserlichen Gesandtschaften die Ausfertigung des IPO aus der schwedischen Kanzlei sowie die bei Servien erstellte Ausfertigung des IPM, bei Servien das IPM aus der Kanzlei Nassau / Volmar und schließlich bei Oxenstierna ein Exemplar des IPO; sein Name wurde außerdem jeweils in § 120 IPM und in XVII,12 IPO am Rande nachgetragen, allerdings nicht in dem bei Nassau und Volmar befindlichen Exem-plar des IPM, aus welchen Gründen auch immer

Der Name Leubers ist auch in der Nachausfertigung für Frankreich nicht in § 120 IPM ein-gefügt. Außerdem fehlt er in den beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO, in den drei schwed. Ratifikationen sowie in einer der frz. Ratifikationen, weil diese Urkunden auf Vorla-gen beruhen, die vor der Unterzeichnung Leubers angefertigt wurden.
.
Der Abend des 24. Oktober endete mit Salutschüssen

Der kursächsische Ges. Leuber berichtet in seinem Diarium zusätzlich ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 28 fol. 321, 322), während der Fahrt der ksl. Ges. in die Quartiere der Kronen und während ihrer Rückkehr hätten Trompeter von der Lambertikirche herab per intervalla sich hören lassen; außerdem seien in der Stadt die Glocken geläutet worden, als die Vertragsdokumente zu den reichsständischen Ges. auf den Bischofshof gebracht wurden.
; auch am folgenden Tag wurde mehrfach Salut geschossen, und es fanden Dankgottesdienste und Heilige Messen statt. Der Friede mit Frankreich wurde in Münster

Beschreibung: APW III C 3, 1170 Z. 23–38. Nachdruck des in Münster verlesenen Patents, in dem der Friedensschluß mit Frankreich verkündet wurde, sicherlich nach einem zeitgenös-sischen Flugblatt, in: TE 6, 592f, Londorp 6, 421; außerdem in: Meiern 6, 614 f, sowie nach dem im SA Münster liegenden original concept: Lahrkamp, Nachlese, 256. Dieser Text wurde auch in Zeitungen veröffentlicht, u. a. DPF Bremen Z 9 1648/45 App. S. 2–3. Zum feierlichen Vorgang selbst s. Londorp 6, 421. In Osnabrück wurde sicherlich ein Pa-tent für den Friedensschluß mit Schweden verlesen.
, der Friede mit

[p. LXII] [scan. 62]

Schweden in Osnabrück offiziell verkündet. Damit war der Friedenszustand for-mell publiziert

Duchhardt , 18. Nach Volmar geschah die öffentliche Verkündigung (nur) ad requisitio-nem coronarum (APW III C 2, 1161 Z. 2); in der Relation an den Ks. von 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217, 226, PS fol. 219) hieß es: uf begeren dess Franzößischen plenipotentiarii, auch aller stände . In § 98(2) IPM war die Publikation des Friedens ausdrücklich gefordert, im IPO nicht.
.

5 Von der Unterzeichnung der Friedensverträge bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden

In den ersten Tagen nach der Publikation des Friedens in Münster und Osna-brück benachrichtigten die Gesandten die Armeen und die heimischen Höfe. Sie sandten Boten zu den Generalen Turenne

Servien sandte einen Bediensteten namens Girard, der einer späteren Abrechnung zufolge ( AE Paris , CP All 129 fol. 253–264, hier 257) Münster 1648 X 29 verließ.
, Piccolomini

S. APW III C 2, 1161 Z. 13f und 212R. Der Bote der Relation von 1648 X 25 (Anm. 121) sollte auch Piccolomini die Nachricht vom Friedensschluß überbringen.
und Pfalzgraf Karl Gustav

Der Pfalzgraf wurde von den schwed. Ges. nur über die Tatsache des Friedensschlusses infor-miert ( APW II C 4 Nr.n 405, 409 und Nr. 426 [hier 780 Z. 14f], Nr. 432 [hier 795 Z. 28f], Nr. 451 [hier 821 Z. 3–11]), erhielt aber keine Ausfertigung des Friedensvertrags (ungenau APW II C 4, 780 Z. 5, 794 Z. 7f, 1084).
. Nach Stockholm fertigten die schwedischen Gesandten ihren Sekretär Gustav Hanson ab

Dieser führte auch ein heute verlorenes Memorial über den Ablauf der Unterzeichnungszere-monie mit sich ( APW II C 4, 750 Z. 6–9).
, der wahrscheinlich die in der kaiserlichen Kanzlei herge-stellte Ausfertigung der Unterhändlerurkunde

Die schwed. Ges. betonen mehrfach in ihren Schreiben von 1648 X 16/26 an die Kg.in, an Reichskanzler Axel Oxenstierna und an Staatssekretär Gyldenklou, daß sie originalet über-senden würden ( APW II C 4, 749 Z. 27f, 750 Z. 23ff, 752 Z. 15ff, 753 Z. 12f, 754 Z. 10–13). Demgegenüber sollen sie am selben Tag ihre Bitte um die Unterzeichnung eines weiteren Exemplars gegenüber den reichsständischen Ges. damit begründet haben, diese Nach-ausfertigung – und nicht die Erstausfertigung – solle nach Stockholm übersandt werden ( Mei-ern 6, 624; Lahrkamp, 288). Dies scheint jedoch nur eine vorgeschobene Begründung gewe-sen zu sein, ebenso wie es wenig wahrscheinlich ist, daß der Bote, wie Jakobi, Vertragsexem-plare, 218, vermutet, die Nachausfertigung zusätzlich mit nach Stockholm genommen hat; dazu unten, LXXXIf.
im Gepäck hatte, um bei Hofe den Text des Friedensvertrags vorweisen zu können. Die kaiserliche Gesandt-schaft und Servien haben die ihnen ausgehändigten Ausfertigungen der Verträge hingegen bei sich behalten und zu diesem Zeitpunkt nur Kopien nach Wien

Einer der Sekretäre Volmars, Johann Jakob Öxlin, überbrachte die gemeinsame Relation aller ksl. Ges. von 1648 X 25 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217’, 226, PS fol. 219) nach Wien. Ihr waren neben anderen Schriftsätzen Kopien beider Verträge beigefügt (die heute nicht mehr bei der Ausf. liegen), wie in der Relation deutlich gesagt wird (die Rekonstruktion der Beilagen in APW III C 2/3, 212R, ist unvollständig, denn zusätzlich zu den dortigen Angaben wurde eine Kopie des IPO [s. auch APW III C 4, 200 Z. 1–4] und der ksl. Ratifikationsformel des IPO überschickt; außerdem ist der dort aufgeführte Druck des IPM sicher erst später an dieser Stelle eingefügt worden).

[p. LXIII] [scan. 63]

bzw. Paris

In seinem Schreiben von 1648 X 25 an die Kg.in (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 356–358; Teildruck: Duparc, 59) stellte Servien zwar die Übersendung der ihm von den ksl. Ges. überreichten Ausfertigung des IPM in Aussicht, in einem Schreiben an Brienne vom glei-chen Tag ( AE Paris , CP All 112 fol. 359–360) nahm er diese Ankündigung jedoch wieder zurück. Er nannte dafür drei Gründe: 1) die ksl. und die schwed. Ges. (s. jedoch Anm. 120) übersendeten ihre Ausfertigungen ebenfalls nicht; 2) lothringische Truppen machten den Post-weg unsicher, und da sie kein Geleit anerkennten, könne das Original und damit der einzige stichhaltige Beweis für den geschlossenen Frieden verloren gehen; 3) einige Punkte seien noch zu klären, und einige Ges. hätten noch nicht unterschrieben (wobei Servien insbesondere an Savoyen dachte).
übermittelt. Der Kaiserhof wurde zusätzlich durch Kuriere infor-miert

Diese Kuriere hatten nur den Auftrag, den Ks.hof über die Tatsache der vollzogenen Unter-zeichnung zu unterrichten. Sie führten die Vertragsdokumente nicht mit sich. Lampadius teilt zwar in seinem Diarium mit (ein Auszug ediert von Lahrkamp, 288), Nassau habe berichtet, der Ks. habe nach Ankunft des Boten das Instrumentum Pacis mit beeden Händen ergriffen, dazu Jakobi, Vertragsexemplare, 218. Nassaus Bericht muß jedoch nicht notwendig auf eine Unterhändlerurkunde bezogen werden; er widerspricht überdies den anderen Quellen-belegen.
. Eine Nachricht von derart großer Bedeutung zu überbringen versprach Renommée und hohe Belohnung. Die beiden kaiserlichen Prinzipalgesandten, Lamberg für die schwedisch-kaiserlichen Verhandlungen und Nassau für die Traktate mit Frankreich, wetteiferten um diese Ehre, so daß sich von kaiserlicher Seite zwei Boten auf den Weg nach Wien machten

Lamberg schickte ( APW III C 4, 199 Z. 23–26) einen Adligen aus seinem Gefolge, Johann Karl Hätzenberger (gest. 1657; s. ebenda, 19).
. Als erster traf schließlich Hermann Otto von Nassau

Hermann Otto Gf. von Nassau (1627–1660), Domherr in den Domkapiteln Köln, Mainz, Trier, Straßburg, Hildesheim und Halberstadt ( Europäische Stammtafeln 1, 120). Er soll als Belohnung eine Anweisung von 20.000 Rt. auf die Reichsstädte Köln und Frankfurt erhalten haben, die 1672 noch nicht beglichen war ( Demandt, 200 Anm. 34).
, ein Sohn des Prinzipalgesandten, am 3. November in Wien ein

Einem Zeitungsbericht zufolge ( DPF Bremen Z 9 1648/47–II S. 3–4) legte der junge Graf Nassau die letzte Wegstrecke per Schiff zurück; als dieses sich Wien näherte, soll ein Trompe-ter vorne am Bug gestanden haben, in einer Hand eine schwarz-gelbe Fahne, in der anderen seine Trompete. In Wien eingetroffen, wurde Nassau von Trauttmansdorff empfangen und in dessen Wohnung geleitet.
: die Beziehungen seines Vaters hatten ihm den entscheidenden Zeit-vorteil verschafft

Darauf deuten drei Schreiben (zweimal dat. 1648 X 28 und einmal dat. 1648 X 30) in den Akten Nassaus hin (Ausf.en: KHA Den Haag , A 4 nr. 1628/45 unfol.). In einem meldet ein Postschreiber, der zu diesem Zeitpunkt den Frankfurter Postmeister vertrat, daß er ein Schrei-ben Nassaus erhalten und daraufhin 1648 X 28 Nassaus Sohn früh morgens mit Pferden aus-gerüstet, Lambergs Kurier jedoch nur einen leichten Reitwagen (calesche ) zur Verfügung ge-stellt habe, also dz verhoffentlich derselbe [Nassau] ein guete zeit vor dem courir beliebi-ger orthen einkohmmen werde. Im anderen Schreiben wird die Durchreise Nassaus durch Nürnberg gemeldet und hinzugefügt: der Lambergische cavallier ist durch unsere anschläg wunderlich verhindert worden, anderst selbiger uns vorkommen were.
. Der schwedische Bote erreichte Stockholm am 2./12. No-

[p. LXIV] [scan. 64]

vember und erhielt eine außerordentliche Belohnung

TE 6, 626; s. Praesentatvermerk der Gesandtenrelation von 1648 X 15/25 ( APW II C 4, 748 Z. 23f). Die Kg.in wandte sich direkt an Pgf. Karl Gustav mit einem Schreiben von 1648 [XI] 4/14 ( APW II C 4 Nr. 388, dort ist die versehentliche Datierung auf Oktober 1648 irrtümlich übernommen worden). Zur Belohnung wurde Hanson geadelt und erhielt ein an-sehnliches Geldgeschenk ( TE 6, 626).
. In Paris langte die offi-zielle Nachricht vom Friedensschluß spätestens am letzten Tag des Monats Okto-ber ein

Gazette [de France] 1648 no. 166, 1479.
.
Die in den beiden Friedensverträgen ausdrücklich geforderten Ratifikationsur-kunden für die jeweilige Gegenseite sind dann im großen und ganzen zügig, wenn auch mit Verzögerungen ausgestellt worden. In Stockholm hatte man am 10. No-vember begonnen, sich mit dem Friedensvertrag zu befassen

Vgl. SRP 12, 419f.
. Sobald Hanson eingetroffen war, wurde das Original im Reichsrat vorgelegt, die Beratung aufge-nommen

Ebenda , 421.
und die Ratifizierung schließlich ohne Zögern gebilligt

Allerdings monierte die Kg.in, daß in der ksl. Ratifikationsformel des IPO (Text: Nr. 19) ihr Vater, Gustav Adolf, nur den Titel serenissimus, nicht aber, wie sie selbst, auch den Beina-men potentissimus erhalten habe. Sie wies die Ges. 1648 XI 11/21 an, dies zu ändern ( APW II C 4 Nr. 430, hier 792 Z. 4–9), wofür es zu diesem Zeitpunkt allerdings zu spät war.
. Die auf-wendige Gestaltung der Ratifikationsurkunden nahm eine geraume Zeit in An-spruch

Aufgrund der früheren Berichte der Ges. hatte man in Stockholm nicht erwartet, neue und umfangreiche Urkunden ausstellen zu müssen (so Axel Oxenstierna im Reichsrat, 1648 XI 16/26; SRP 12, 425).
, zumal man, einem Hinweis Salvius’

Salvius an Gyldenklou, 1648 X 15/25 ( ST 6.1, 323f; APW II C 4 Nr. 402 enthält Feh-ler).
folgend, von vorneherein drei übereinstimmende Urkunden ausfertigte. Vierzehn Tage später ging man diese drei Urkunden im Reichsrat abschließend durch; dabei kollationierten die Köni-gin, Reichskanzler Oxenstierna, ein anderer Reichsrat und der Staatssekretär den Text mit dem eingeschickten Friedensvertrag

SRP 12, 425.
. Ende November oder in den er-sten Dezembertagen verließ Hanson mit diesen Dokumenten Stockholm

Nach Kg.in an Oxenstierna und Salvius, 1648 XI 21/XII 1 ( APW II C 4 Nr. 444), am 30. November, nach TE 6, 626, am 2. Dezember.
und traf fast einen Monat später, am 22. Dezember, in Münster ein

Vgl. Meiern 6, 726 ; APW III C 4, 212 Z. 14f.
.
In Wien erörterte der Geheime Rat am 11. November die Friedensschlüsse

Gutachten der deputierten Räte, 1648 XI 7 und 8, sowie das Conclusum des Geheimen Rats, 1648 XI 11 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56e [1648 XI 8–30] unfol.).
. Dabei stand die Annahme des Vertrags in keiner Weise zur Diskussion; die Rati-fizierung und die Ausstellung des kaiserlichen Exekutionsedikts wurden sofort in die Wege geleitet. Nur bei der Frage, welcher Titel dem Kaiser in den Urkunden gegeben würde, versuchten die Räte, alle verbliebenen Möglichkeiten auszuschöp-fen. Denn während der Kaiser im IPM gegenüber Frankreich auf die weitere Führung des Titels landgravius Alsatiae verzichtet hatte – was schon 1647 abge-

[p. LXV] [scan. 65]

sprochen worden war und Anfang November 1648 in Münster schriftlich fixiert wurde

Text: Nr. 11.
– war dieses kaiserliche Prädikat im IPO an mehreren Stellen verwen-det worden

In der Präambel und in den inserierten ksl. und schwcd. Vollmachten (Text: Nr. 18).
. Darauf wollten die Geheimen Räte nicht ohne Not verzichten

In den 1648 VIII 6 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55a [1648 VIII] fol. 67–68) und 1648 VIII 31 ( ebenda fol. 177–178) nach Wien überschickten Vorlagen für die Anfertigung der ksl. Ratifikation des IPO stand anstelle des ksl. Titels ein pauschaler Verweis ( titul.). Das 1648 X 25 überschickte Formular konnte nicht identifiziert werden.
. Für die kaiserliche Ratifikation des IPO wurde deshalb beschlossen, eine Urkunde auszufertigen, in der der Titel landgravius Alsatiae enthalten war, dem Boten jedoch, um Schwierigkeiten vorzubeugen, zugleich ein zweites Original ohne die-sen Titel nach Münster mitzugeben. So geschah es

Vgl. die Schreiben des Sekretärs Öxlin an Walderode von 1648 XII 8 (eigh. Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56e [1648 Dezember] fol. 58) und an den Ks., 1649 III 12 (eigh. Ausf.: ebenda Fasz. 59a unfol.). Danach hat Öxlin mit niemandem, nicht einmal mit Volmar, darüber gesprochen, daß er noch eine zweite Urkunde in Reserve habe. Die schwed. Ges. haben die ksl. Ratifikation mit dem Titel landgravius Alsatiae ohne Beanstandung angenom-men.
. Die Ausstellung der Ratifi-kationsurkunde für das IPM verzögerte sich etwas, weil die Gesandten aus Mün-ster meldeten, Servien wolle die Vereinbarung über den Urkundentext geändert haben

Ohne eine Begründung dafür anzugeben, wollte Servien weder die Präambel noch die Corro-boratio (§ 120 IPM) in die Ratifikationsurkunde aufnehmen. Die ksl. Ges. teilten dies 1648 X 30 und 1648 XI 27 dem Ks.hof mit (Konzepte: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 34 sowie fol. 190; dazu auch ein Zettel: ebenda fol. 30–30’).
. Die kaiserlichen Räte nahmen dieses Ersuchen, zumal sie Weiterungen befürchteten, mit Verärgerung auf und lehnten es schließlich völlig ab

Vgl. die Gutachten deputierter Räte, 1648 XI 12 und 1648 XII 11 (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56e fol. 8–12’ und ebenda Fasz. 58b fol. 145–157), und die ksl. Weisungen, 1648 XI 14 und 1648 XII 14 (Ausf.: ebenda Fasz. 92 XVII fol. 217–219 und 513–520).
. Auch konnte sich der Kaiser nicht dazu bereit finden, zusätzliche Ratifikationen für das kurmainzische Reichsdirektorium oder sogar für das Corpus Evangelicorum aus-zustellen, da dies nicht bindend vereinbart worden sei

Vgl. das Gutachten deputierter Räte, 1648 XII 27 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 58b fol. 190–193), und die ksl. Weisung, 1648 XII 28 (Ausf.: ebenda Fasz. 92 XVII fol. 724–725’). Auf die entsprechende reichsständische Anfrage hatten sich die ksl. Ges. zuerst zuversichtlich gezeigt, s. ihre Relation, 1648 XII 11 (Konzept: ebenda fol. 292–295’, PS fol. 296–297), und waren später, 1649 II 19, noch einmal darauf zu sprechen gekommen (Konzept: ebenda Fasz. 92 XVIII fol. 397–398’).
. Der Bote mit den Ur-kunden für das IPM und das IPO verließ Wien um den 22. November

Vgl. den Paß für ihn (Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 56e [1648 XI 8–30] fol. 67).
und traf am 3. Dezember abends in Münster ein

So die Einträge im Diarium Volmar ( APW III C 2, 1170 Z. 9f) und im Diarium Lamberg ( APW III C 4, 209 Z. 1f.).
.

[p. LXVI] [scan. 66]

Das kaiserliche Exekutionsedikt mit dem Datum des 7. November wurde wahrscheinlich kurz nach dem 11. November gedruckt und als Patentdruck zur Vervielfältigung und Verteilung an die kreisausschreibenden Fürsten gesandt

Z. B. an Kf. von Sachsen, 1648 XI 7 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 93–94; fol. 95 ein vom Ks. unterzeichneter Patentdruck des Edikts).
. Auch die anderen vom Kaiser im Friedensvertrag geforderten Urkunden wurden um diese Zeit ausgefertigt. Die Zessionserklärung des Reiches für das Elsaß, Metz, Toul und Verdun sowie Pinerolo, ebenfalls auf den 7. November datiert, brachte der Sekretär Öxlin zusammen mit den kaiserlichen Ratifikationsurkunden nach Münster

Ksl. Ges. an Ks., 1648 XII 4 (Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 231–231’). Die Zeitungsmeldung, daß der Sohn Nassaus die Keyserl. Unterschrifft wegen Metz / Toul und Verdun mitgebracht habe, wie es dort hieß (DPF Bremen Z 59 1648/205 S. 3–4), trifft demnach nicht zu.
. Die Zession der Erzherzöge sowie die österreichische Ratifikation des IPM und des IPO, die auch von den beiden Tiroler Erzherzögen unterzeichnet werden mußte, wurde am 12. Dezember dem österreichischen Gesandten Wol-kenstein zugesandt

Ks. an Wolkenstein, 1648 XII 12 (Kopie: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 422–424’).
. Die letztgenannte Ratifikation war allerdings, sicherlich unbeabsichtigt, in der Form fehlerhaft

Dazu Anm. 511.
. Die von Salvius Ende November erho-bene Forderung, eine eigene Ratifikation für den Geheimartikel auszustellen

Vgl. die Relation der ksl. Ges. , 1648 XI 27 (Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 190).
, erfüllte der Kaiser schließlich Anfang Januar 1649

Der Kaiser ließ zuerst unter dem Datum 1648 XII 14 eine Ratifikation in deutscher Sprache ausfertigen (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 542) und übersandte sie am selben Tag (Ausf.: ebenda Fasz. 92 XVII fol. 513–520). 1649 I 5 schickte er die lateinische Fassung, die 1649 I 23 in Munster eintraf ( APW III C 2, 1202 Z. 9f).
.
In Paris, wo der König und die Vormundschaftsregierung zum Zeitpunkt der Un-terzeichnung des Friedensvertrags innenpolitisch in großer Bedrängnis waren

Zur Fronde: Meyer, 304–309; Carrier; Bercé.
, wurde die Nachricht vom Friedensschluß in der politischen Öffentlichkeit kaum zur Kenntnis genommen. Diese Schwierigkeiten haben die Herstellung der Ratifi-kationsurkunden Frankreichs denn auch verzögert; eine zusätzliche Erschwernis resultierte aus der Behinderung der Post durch lothringische und andere Truppen, und zuguterletzt hielten Sonderwünsche Serviens und ein Mißverständnis zwi-schen ihm und Staatssekretär Brienne den Vorgang auf.
Kurz nach der Unterzeichnung trug Servien den kaiserlichen Gesandten nämlich vor, daß er die Ratifikationsurkunden anders, als ursprünglich vorgesehen, einge-richtet haben wolle

Anm. 143.
, und berichtete davon auch nach Paris

Vgl. Servien an Brienne, 1648 X 25 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 359–360, hier 359’–360).
. Die Sache war ihm allerdings nicht überaus wichtig, denn als er vom Widerspruch des Kaisers

[p. LXVII] [scan. 67]

erfuhr, lenkte er sogleich ein und erbat aus Paris eine Ausfertigung nach dem ur-sprünglich vereinbarten Formular

Vgl. Servien an Brienne, 1648 XII 8 (Ausf.: ebenda fol. 471–471’).
. In den Weihnachtstagen traf in Münster eine Sendung aus Paris ein, in der zwei Versionen der Ratifikation für den Kaiser enthalten waren

Vgl. Brienne an Servien, 1648 XII [18] (Ausf.: AE Paris , CP All 123 fol. 394–397, hier 395–395’). Darin begründet Brienne zum ersten Mal, warum er den Text des inserierten IPM in der beschriebenen Weise verändert habe. Servien setzte die ksl. Ges. 1648 XII 25 und 26 in Kenntnis ( APW III C 2, 1177 Z. 8–13 und 14–17). Eine der frz. Urkunden wurde damals mit dem ksl. Dokument kollationiert; darüber hat sich eine kurze Aufzeichnung erhalten ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol.).
. Keine der beiden war jedoch in der gewünschten Weise stili-siert; Brienne hatte nämlich auch die Vollmachten abschreiben lassen und durch den ganzen Vertragstext hindurch den französischen König vor den Kaiser gesetzt, außerdem im zweiten Exemplar die Reihenfolge der Vollmachten umgekehrt. Als der Kongreß davon erfuhr, war die Erregung groß, denn man vermutete dahinter eine politische Absicht. Zumindest für Servien trifft das kaum zu; in Paris hat er energisch interveniert und eine neue Urkunde angefordert

Vgl. Servien an Brienne, 1648 XII 29 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 526–536’, hier 529’–530) und 1649 I 12 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 264–271, hier 264–265), sowie ders. an den Kg., 1649 I 5 (Kopie: AE Paris, CP All 125 fol. 29–33’, hier 30–30’). Brienne rechtfertigte sich 1649 I 15 (Ausf.: AE Paris, CP All Spl. 3 fol. 157–161, hier 159–160).
. Anfang Januar hatte er schließlich eine korrekte Ausfertigung zu Händen

Brienne übermittelte sie 1648 XII 24 (Ausf.: AE Paris, CP All 123 fol. 391–393’, hier 391). Servien bestätigte ihr Eintreffen 1649 I 5 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 250–251). Vgl. auch die Mitteilung der Ksl. (APW III C 2, 1183 Z. 31f).
. Erst kurze Zeit zuvor, als die drei schwedischen Ratifikationsexemplare eingetroffen waren, war ihm aller-dings bewußt geworden, daß ein einzelnes Exemplar nicht ausreiche. Zuerst nahm er an, es genüge ein weiteres für das Reichsdirektorium, schließlich führten die Einwendungen Leubers jedoch dazu, daß Servien noch zwei zusätzliche Exem-plare bei Brienne bestellte

Vgl. Servien an Brienne, 1648 XII 29 (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 536–536’, hier 535’), 1649 I 5 (Anm. 161, hier fol. 250’–251) und 1649 I 12 (Ausf.: ebenda fol. 264–271, hier 267’).
. Weil der königliche Hof zeitweise gezwungen gewe-sen war, sich außerhalb von Paris aufzuhalten, wurden diese erheblich später an-gefertigt

Vgl. Brienne an Servien, 1649 I 3 und 1649 I 22 (Ausf.en: AE Paris , CP All Spl. 3 fol. 157–161 und 166–172, hier 168’–169).
; es wurde wahrscheinlich auch eine andere Vorlage als für die erste Urkunde verwendet. Mitte Februar 1649 trafen diese beiden Exemplare endlich bei Servien ein

Brienne schickte sie 1649 II 5 ab (Ausf.: AE Paris , CP All Spl. 3 fol. 173–177, hier 173). Diese Postsendung langte verspätet erst 1649 II 13 ein, so Servien an Brienne, 1649 II 16 (Kopie: AssNat Paris 279 fol. 313–314’, hier 313).
. Für das königliche Siegel an beiden Urkunden ließ er, wie auch schon bei der dem Kaiser zugedachten Urkunde, in Münster gegen eine hohe Summe goldene, gravierte Siegelkapseln anfertigen

Von den drei Kapseln ist noch eine vorhanden. Dazu unten, CXVIII.
. Weil auch die Schweden

[p. LXVIII] [scan. 68]

goldene Siegelkapseln verwendeten, schien ihm dies erforderlich, damit die Repu-tation Frankreichs nicht Schaden nehme

Vgl. Servien an Brienne, 1648 XII 29 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 526–536’, hier 535’) und 1649 I 5 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 250–251, hier 250’). Vgl. auch Meiern 6, 771 .
.
Anfang Januar 1649, kurz nach dem im Friedensvertrag für den Austausch der Ratifikationsurkunden anberaumten Termin

Der korrekte Termin wäre 1648 XII 24 gewesen (§ 111 IPM und XVII,1 IPO).
, standen somit die dazu erforder-lichen Urkunden der Hauptverhandlungsparteien in Münster zur Verfügung. In der Zwischenzeit hatte man sich dort intensiv um die executio pacis geküm-mert

Dazu Oschmann, 124–132. Die Mediatoren fertigten 1648 XI 4 die 1647 im frz.-ksl. Sa-tisfaktionsvertrag vereinbarten Attestate für den Titel landgravius Alsatiae und für den bei der frz. Satisfaktionszahlung zu verwendenden Umrechnungskurs aus (Texte: Nr. 11 und 12); dazu APW III C 2, 1154 Z. 25–30, 1161 Z. 26 – 1162 Z. 9.
. Beeinträchtigt wurden diese Bemühungen jedoch durch das Eingeständnis der zahlungspflichtigen Reichskreise, daß die Ende Dezember 1648 fällige erste Rate der Satisfaktionsgelder nicht bereitliege. Außerdem schlugen die Verhandlun-gen fehl, die in Prag zwischen der kaiserlichen Armee und dem Pfalzgrafen Karl Gustav über die Abrüstungsmodalitäten begonnen worden waren

Dazu Oschmann , 108–124.
, weil die kai-serliche Seite auf keinen Fall für reichsständische Zahlungen haften wollte, die Schweden hingegen ohne ausreichende Sicherheiten in diesem Punkt weitere Ver-handlungen für zwecklos hielten. In Münster gerieten Oxenstierna und Salvius daraufhin unter starken Druck seitens der Armeeführung. Nicht ohne Einfluß wa-ren überdies die Befürchtungen Frankreichs, daß Spanien die innenpolitische Krise der Krone ausnutzen und von der in spanischer Hand befindlichen, kurpfäl-zischen Festung Frankenthal aus das Elsaß und die lothringischen Bistümer an-greifen werde. Beide Gesandtschaften, die französische und die schwedische, woll-ten daher nicht so schnell die Möglichkeit aus der Hand geben, bei den in Münster noch versammelten Reichsständen die Erfüllung weiterer Forderungen zu errei-chen. Anfang Januar 1649, nach Ablauf des vorgesehenen Termins für den Aus-tausch der Ratifikationen, veröffentlichten sie ihre Vorbedingungen

Text: Meiern 6, 749–752 und 755f; dazu und zum Folgenden Oschmann , 132–166.
.
Die schwedischen Gesandten versuchten dabei, nachträglich einige Einzelforde-rungen, die bis zum 24. Oktober nicht durchgesetzt worden waren, zu verwirkli-chen. In Einklang mit einigen protestantischen Gesandten verbanden sie die Durchführung der Amnestie und der religionsrechtlichen Bestimmungen des Frie-dens durch ein Junktim mit dem Abzug der Truppen. Überdies forderten sie – entgegen dem Reichsschluß vom 13. Oktober – die Ratifikationen aller oder doch einiger Reichsstände ein, die dort nicht genannt worden waren

Gefordert wurde namentlich die Ratifikation des Kölner Kf.en ( Foerster, 364f), der Kriegs-partei und einer der Hauptschuldner der hessischen Armeesatisfaktion war.
. Als ihnen dann im Februar die in Münster eingetroffenen reichsständischen Ratifikationsurkun-

[p. LXIX] [scan. 69]

den vorgewiesen wurden

Dazu Meiern 6, 826f ; APW III C 2, 1214–1218 (passim).
, wollten sie die Dokumente aufwendiger gestaltet, und zwar auf Pergament ausgefertigt und mit Hängesiegel versehen wissen. In der von den Reichsständen verwendeten Ratifikationsformel bemängelten sie au-ßerdem einige Formulierungen, da sie der Reputation des Königreiches abträglich seien. Über diese schwedischen Forderungen, deren Ernsthaftigkeit für die kaiser-liche und die reichsständische Gegenseite schlecht einzuschätzen war, wurde in Münster bis Mitte Februar verhandelt.
Auch Servien hatte einige Probleme mit den reichsständischen Ratifikationsur-kunden. Sein Hauptaugenmerk war jedoch auf die Absicherung der französischen Territorialsatisfaktion gerichtet. Deshalb forderte er in verdeckter Form die An-nullierung der reichsständischen Erklärung vom 22. August 1648 und suchte sicherzustellen, daß er alle nach dem Friedensvertrag erforderlichen, einschlägi-gen Erklärungen erhalte

Servien brachte sogar eine eigene Abtretungserklärung Ehg. Leopold Wilhelms für das Elsaß ins Gespräch, was Volmar jedoch ablehnte (Volmar an Trauttmansdorff, 1649 I 26; eigh. Ausf.: TA Wien, Ka. 116 Z 10 nr. 88 unfol.).
. Die Abtretungserklärungen, die von den österreichi-schen Erzherzögen und im Namen des Reiches ausgestellt werden sollten, waren schon im Dezember in Münster eingetroffen

Die Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, die zusammen mit den ksl. Ratifikationen 1648 XII 3 von Wien in Münster eingetroffen war, wurde am 4./14. Dezember von den reichsständischen Deputierten unterzeichnet ( Meiern 6, 717 ), so auch Leuber an Kf. Sachsen, 1648 XII 5/15 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 144–146’), und in seinem Diarium ( ebenda, Locat 8134 Band 28 fol. 375’) sowie bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1648 XII 15 ( BHStA München, Nachlaß Lori Band 13 fol. 605–626). Volmar hat dies in sei-nem Diarium nicht vermerkt. Zur Übersendung der österreichischen Zessionsurkunde s. Anm. 151.
. Nur eine spanische Urkunde war, wie jeder hatte annehmen können, nicht ausgeliefert worden, obwohl der Kaiser mehrfach in dieser Sache in Madrid hatte vorsprechen lassen

Oschmann , 145f.
. Servien verlangte deshalb von den Reichsständen, daß sie ihre in der Erklärung vom 15. Oktober für diesen Fall eingegangene Verpflichtung erfüllten. Die Reichsstände stellten ihm daraufhin unter dem Datum des 28. Januar eine Urkunde

Text: Nr. 15. Die drei Ausfertigungen wurden von Servien ( APW III C 2, 1209 Z. 14f) und von den meisten reichsständischen Deputierten erst am Tag danach, 1649 I 29, unterzeichnet ( Meiern 6, 824 ; Diarium Leuber, SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 11’), von den Bevollmächtigten Hessen-Kassels und der beiden badischen Markgrafschaften erst 1649 II 18 ( Meiern 6, 857 ). Das kurmainzische Reichsdirektorium stellte Servien für die Deposition der Ausfertigungen bis zum Ratifikationentausch eine Bescheinigung aus (Kopie: AE Paris , CP All 125 fol. 154). Zur Verhandlung Oschmann, 161ff; dort ist, 161 Anm. 288 und 664, das Datum der Urkunde falsch angegeben.
aus, in der sich das Reich verpflichtete, dem französischen König über die im Vertrag geregelte Generalgarantie hinaus gegen jegliche Beeinträchtigung seiner Rechte bewaffnete Hilfe zu leisten. Als Faustpfand durften französische Truppen die Besetzung der

[p. LXX] [scan. 70]

vier Waldstädte, Laufenburg, Rheinfelden, Säckingen und Waldshut, aufrechter-halten, und die Auszahlung der 3 Millionen Livres tournois an den Tiroler Erz-herzog wurde weiter ausgesetzt. Wieder äußerten der Kaiser

Oschmann , 163 Anm. 293. Der Kaiser monierte schließlich nur die Formulierung solutio-nis pretii conventi. Um diese Bedenken auszuräumen, wurde 1649 IV 30 ein reichsständi-sches Attestat ausgestellt; Text: Nr. 17.
und insbesondere Volmar, der immerhin auf die Formulierung des Dokuments Einfluß nehmen konnte, Bedenken; gegen die im Friedensvertrag festgelegte Verpflichtung ver-mochten sie jedoch nichts auszurichten

Von der Urkunde wurde eine Ausfertigung für den Kaiser erstellt. Servien hatte dies durchge-setzt, um den Kaiser zur Einhaltung zu verpflichten (Servien an Brienne, 1649 II 2; Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 299–301, hier 299). Die drei Ausfertigungen wurden jedoch weder von einem ksl. noch von einem öst. Ges. unterzeichnet.
. Die Vorbehalte Serviens gegen die Her-ausgabe seiner Ratifikationen waren nun, da die gewünschte Verpflichtungserklä-rung des Reiches vorlag, fast vollständig ausgeräumt.
Hinsichtlich der anderen schwedischen und französischen Forderungen einigte sich der Kongreß nach einigem Hin und Her – insbesondere ein Schreiben an den Kaiser vom 25. Januar 1649 wurde erst nach zähen und kontroversen Diskussio-nen unter den Reichsständen beschlossen

Oschmann , 158–161; vgl. hier [Nr. 28 Anm. 1] .
– darauf, daß die Reichsstände den beiden Kronen vor dem Austausch der Ratifikationen schriftlich die Durchfüh-rung der Friedensverträge garantieren und versprechen sollten, mit den Armee-führungen zu einer Einigung über die Auszahlung der Satisfaktionsgelder und den Abzug der Truppen zu kommen. Die reichsständischen Ratifikationen sollten, so-weit sie formal nicht korrekt wären, nachgereicht werden. Nach Ausfertigung ei-nes Schriftsatzes am 17. Februar

Text: Nr. 28.
war der Weg zum Austausch der Ratifika-tionsurkunden frei.

6 Der Austausch der Ratifikationsurkunden (18. Februar 1649)

Am 18. Februar 1649 wurden die Ratifikationsurkunden ausgetauscht. Die kai-serlichen, schwedischen und französischen Urkunden waren vorher kollationiert worden

Die Ratifikationen des IPO wurden unmittelbar nach dem Eintreffen der schwed. Urkunde kollationiert ( TE 6, 618f, 626; Meiern 6, 732 ; APW II C 4, 865 Z. 24–29; dies wurde in Zeitungen gemeldet: DPF Bremen Z 59 1648/210 S. 3–4 und ebenda Z 10 1648/52–II S. 3). Die Kollationierung wurde wahrscheinlich 1649 II 16 wiederholt ( ebenda 1649/32 S. 2).
; dabei wurden Fehler in der kaiserlichen, für Schweden bestimmten Ratifikation festgestellt, die Lamberg eigenhändig in der Urkunde korrigierte, worüber er zusammen mit Krane eine Bescheinigung ausstellte

Text: Nr. 22.
. Die Ratifikatio-nen des IPM waren das erste Mal im Dezember 1648 verglichen worden, als Servien noch eine fehlerhafte Urkunde zur Hand hatte. Ende Januar 1649 wurde

[p. LXXI] [scan. 71]

dann auch die inzwischen eingetroffene, korrekte französische Fassung nochmals überprüft

Dazu APW III C 2, 1206 Z. 23f. Auch darüber haben sich zwei kurze Aufzeichnungen erhal-ten ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol.).
.
Die Beschwörung und Ratifikation des spanisch-niederländischen Friedens im Mai 1648 war eine feierliche Zeremonie gewesen

Beschreibung des Vorgangs bei Dickmann , 468ff; Duchhardt , 17f.
. Im Herbst 1648, bei der Unterzeichnung des Friedensschlusses mit Frankreich und Schweden, war man übereingekommen, ähnlich zu verfahren und den Austausch der Ratifikationen aufwendig zu gestalten. Dazu kam es jedoch im Februar 1649 nicht mehr

Zum folgenden: Altenburger Diarium ( Meiern 6, 857 –864), Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 50’–54’), ein anderer reichsständischer ( TE 6, 653–658) sowie ein weiterer, nach Schweden übersandter Bericht ( RA Stockholm , DG 14 fol. 239–242; in APW II C 4, 1000 Z. 32 irrtümliche Datumsangabe), eine Zeitungsmeldung ( DPF Bremen Z 59 1649/32 S. 1–4) sowie für die schwed.-ksl. Zeremonie ein ksl. Protokoll ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 400–403) und der Eintrag im Diarium Lam-berg ( APW III C 4, 223 Z. 25 – 224 Z. 16) und für den Ratifikationentausch des IPM der Eintrag im Diarium Volmar ( APW III C 2, 1232 Z. 25 – 1234 Z. 11).
. Of-fensichtlich ließen vor allem die Vorbehalte Serviens keine festliche Veranstaltung zu. Außerdem war der französische Gesandte so krank, daß er das Bett nicht verlassen konnte. Daher verfuhr man schließlich ebenso wie bei den Unterzeich-nungszeremonien am 24. Oktober, und die Ratifikationsurkunden wurden nur in den Gesandtschaftsquartieren ausgewechselt, jedoch unter Anwesenheit reichsstän-discher Vertreter, also kongreßöffentlich.
Nachdem bis zuletzt um die Örtlichkeiten und Modalitäten gestritten worden war, riß den Schweden am Tage des Austauschs der Ratifikationsurkunden schließlich der Geduldsfaden. Ohne sich abschließend mit Servien abzusprechen, der deshalb sehr verärgert war, fuhren sie am 18. Februar um die Mittagszeit zum Quartier Lambergs, wohin auch reichsständische Vertreter kamen. Nach den üblichen Begrüßungsvorträgen und beiderseitigen Stipulationen ließ sich Oxen-stierna vom kurmainzischen Kanzler die am Tage zuvor vereinbarte Erklärung zur Friedensexekution geben, die er laut verlas. Dann forderte er Raigersperger auf, namens des Reiches mündlich zu versprechen, daß die Reichsstände den aus dem Friedensschluß resultierenden und noch nicht erfüllten Verpflichtungen nach-kommen würden. Nachdem er seinerseits eine entsprechende Versicherung abge-geben hatte, überreichte er Lamberg die schwedische Ratifikation, die nicht mehr verlesen wurde. Kaiserliche und schwedische Gesandte gaben sich daraufhin die Hand und umarmten sich. Sodann übergab der kurmainzische Kanzler die für den Kaiser bestimmten reichsständischen Ratifikationen, soweit sie ihm zuhanden waren. Anschließend fuhren alle Beteiligten, in gebührender Rangfolge, zum Quartier Oxenstiernas. Hier stockte der Verlauf: es entstand ein Disput darüber, ob Schwe-den dem kursächsischen Gesandten eine Ratifikationsurkunde für das Corpus Evangelicorum aushändigen solle. Dem widersprach der kurmainzische Kanzler

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so heftig, daß Oxenstierna die Aushändigung der für Kursachsen bestimmten Ra-tifikation unterließ; sie wurde dem kursächsischen Bevollmächtigten später durch einen schwedischen Sekretär übermittelt

Leuber erhielt die Urkunde noch am gleichen Abend (Diarium; SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 56).
. Lamberg und Krane übergaben dann in Anwesenheit der reichsständischen Deputierten die kaiserliche Ratifikationsur-kunde; auch sie wurde nicht verlesen

Die Ratifikation des Geheimartikels des IPO (Text: Nr. 21; vgl. Anm. 154) übermittelte Vol-mar 1649 II 17 Krane (Dorsal Volmars auf dem ksl. Schreiben von 1649 I 5: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 149’); dieser wiederum gab sie 1649 II 23 den Schweden (eigh. Dorsal Kranes auf einer Kopie: Giessen 200 fol. 383). Die Erklärung über die Korrek-turen in der ksl. Ratifikation des IPO (Text: Nr. 22) wurde, wie auf einer Kopie ( Giessen 200 fol. 36–36’) vermerkt, 1649 II 25 ausgehändigt.
. Erneut folgten Handschlag und Umar-mung als Zeichen des wiedergewonnenen Friedens. Aus der Hand Raigerspergers erhielten die schwedischen Gesandten die reichsständischen Ratifikationen mit der Versicherung, die fehlenden oder ungenügenden Urkunden in korrekter Form nachzureichen. Der kurbrandenburgische Gesandte übergab gesondert die Ratifi-kation Kurfürst Friedrich Wilhelms, allerdings ohne die erwünschte Abtretungser-klärung für Vorpommern beizulegen. Oxenstierna fragte außerdem nach der ob-ligatorischen Lübecker Ratifikation, die der Gesandte nur unter einem Vorbehalt für den Weserzoll ausstellen wollte, was Raigersperger nicht billigte

Die Hanse hatte schon bei der Vereinbarung des IPO (1648 VIII 6) sowie bei der Unterzeich-nung der Verträge (1648 X 24) ihre Vorbehalte mündlich durch Gloxin oder durch Eingabe von Schriftstücken anzuzeigen versucht (vgl. Anm.en 219–223).
. Oxen-stierna händigte daraufhin die schwedische Ratifikation für das Reichsdirekto-rium dem Kurmainzer aus.
In der Zwischenzeit war der französische Resident La Court, stellvertretend für den bettlägerigen Servien, in das Quartier Nassaus gefahren und hatte dort ohne großen zeremoniellen Aufwand die französische Ratifikation überbracht. Verär-gert über den von den Reichsständen mitgetragenen schwedischen Vorgriff wur-den die reichsständischen Deputierten hier – wohl absichtlich – in den Hinter-grund gedrängt; man wartete ihr Kommen gar nicht ab. Freilich übergaben die reichsständischen Deputierten dort, sobald sie eingetroffen waren, die für den Kai-ser bestimmten Ratifikationsurkunden, soweit sie bis dahin in Münster in korrek-ter Form eingelangt waren

Es wird nicht berichtet, daß zu diesem Zeitpunkt auch die für den Kaiser bestimmte Ausferti-gung der reichsständischen Spezialgarantie für Frankreich ausgehändigt worden ist. Wie und wann diese Urkunde in die Hand der Ksl. gekommen ist – sie liegt heute in einem Aktenbe-stand, der Teilen der Handakten Volmars zugerechnet werden kann –, ist nicht zu ermitteln gewesen. Im April 1649 befand sie sich jedenfalls in Händen der Ksl., denn sie ist in einer Liste derjenigen Urkunden, die Lamberg vor seiner Abreise von Nassau und Volmar erhalten hat ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol.), aufge-führt, dort allerdings durchstrichen worden.
. Als sie Nassau und Volmar in das Quartier Ser-viens folgten, mußten sie im Vorraum warten, während Servien, zu Bett liegend, die kaiserlichen Gesandten in einen kleinen Raum empfing. Dort händigten ihm Nassau und Volmar vier Urkunden aus: die kaiserliche Ratifikationsurkunde, die

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vom Kaiser ausgefertigte und von den reichsständischen Deputierten unterzeich-nete Abtretungserklärung des Reiches für die französischen Satisfaktionsgebiete

Text: Nr. 13.
, weiterhin den vom Kaiser (als österreichischen Erzherzog) und von den Tiroler Erzherzögen ausgestellten entsprechenden Schriftsatz über das Elsaß

Text: Nr. 14.
und schließlich diejenige Ratifikation, die der Kaiser zusammen mit den Erzherzögen von Tirol für das IPM ausgestellt hatte. Darauf verlas Servien, noch während er mit den kaiserlichen Gesandten allein war, eine Erklärung mit Verwahrung ge-gen jeden Einspruch, der gegen die französische Territorialsatisfaktion erhoben werden könne oder schon erhoben worden sei

Text: Nr. 16.
. Diese Erklärung zielte gegen den reichsständischen Rechtsvorbehalt vom 22. August 1648

Text: Nr. 6.
, dessen Kassation Ser-vien bis dahin vergeblich gefordert hatte, und gegen das Schreiben der Reichs-stände an den französischen König vom 29. September 1648

Text in Nr. 7.
. Nassau und Vol-mar nahmen den Protest Serviens zur Kenntnis und erhielten später eine Kopie des Wortlauts. Als die Reichsstände in den Raum gelassen wurden, erwähnten Servien und die Kaiserlichen den französischen Protest mit keinem Wort. Die Reichsstände übergaben, noch in Anwesenheit der kaiserlichen Gesandten, die un-terzeichnete Spezialgarantie

Text: Nr. 15.
, die reichsständischen, für Frankreich bestimmten Ratifikationen sowie eine Ausfertigung ihrer schriftlichen Verpflichtung hinsicht-lich der Friedensexekution

Text: Nr. 28.
. Danach verließen die kaiserlichen und reichsständi-schen Deputierten das französische Quartier. Die französische Ratifikation für das kurmainzische Reichsdirektorium wurde, wenn nicht unmittelbar während dieser Zeremonie, dann wohl kurz darauf ausgeliefert

Von den genannten (Anm. 186) Berichten wird allein im Diarium Volmar die Übergabe der frz. Ratifikation an das kurmainzische Reichsdirektorium deutlich erwähnt ( APW III C 2, 1233 Z. 44–1234 Z. 1); in der Darstellung Leubers heißt es lediglich, daß dieses Dokument alsobaldt ausgeliefert wurde ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 55’), also vielleicht erst nach Ende der Zeremonie. Das ansonsten genaue Altenburger Diarium meldet in dieser Hinsicht nichts.
. Die Kursachsen zugedachte Ratifikation Frankreichs war beim Reichsdirektorium deponiert worden, weil die kursächsische Ratifikation des IPM noch nicht in korrekter Form eingeliefert wor-den war

Dazu Anm. 513.
. Der Abend klang mit Gratulationsbesuchen aus. Das große Fest in der Stadt fand am darauf folgenden Sonntag, den 21. Februar, statt

Duchhardt , 22–25.
.
Die in jenen Tagen ausgelieferten Urkunden sind alle noch heute vorhanden. Wie sie an die heimischen Höfe gelangten, läßt sich allerdings nicht in jedem Fall ermitteln; jedenfalls geschah es nicht durchweg sofort und nicht zum gleichen

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Zeitpunkt. Die französischen Urkunden hat sehr wahrscheinlich Servien bei seiner Rückreise am 20. März

Nach dem Eintrag im Diarium Chigi ( APW III C 1/1, 428) und nach Meiern 6, 911 . Im Diarium Volmar ( APW III C 2, 1244 Z. 2f) wird die Abreise Serviens irrtümlich für 1649 III 19 gemeldet. Verschiedene Pässe für ihn sind datiert auf 1649 III 18 und 19 ( AE Paris , CP All 125 fol. 385–387, 392–393).
mitgenommen

Servien hatte 1649 II 23 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 318–319’) die zuvor erbetene Abrei-seerlaubnis erhalten, wurde jedoch durch seine Krankheit an einer früheren Abreise gehindert. Daß er die Urkunden persönlich nach Frankreich überbringen wolle, schreibt er zu jenem Zeitpunkt selbst. In Münster blieb der vormalige Resident La Court zurück, der auch eine neue, von den Ksl. später nicht anerkannte Vollmacht erhielt (dat. 1649 III 20; Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2517). Wann Servien welche Urkunden am kgl. Hof abgegeben hat, ist nicht sicher zu sagen; die Vidimierung seines Protestes von 1649 II 18 (Text in Nr. 16) nahm er jedenfalls 1649 V 15 vor.
. Lamberg erhielt im März 1649 den Auftrag, alle in Münster vorhandenen Urkunden, darunter auch die bis dahin dort verwahrten Unterhändlerausfertigungen, nach Wien zu bringen

1649 II 19 teilten die ksl. Ges. mit, daß sie eine Übersendung der Ratifikationsurkunden wegen umherstreifender Soldatentrupps für zu gefährlich hielten, und baten um weitere An-weisung (Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 397–398’). Der Kaiserhof befahl daraufhin Lamberg 1649 III 3, daß er die drundten in verwahr behaltene sowohl Französische alß Schwedische originalinstrumenta pacis sambt denen nunmehr außge-wechselten ratificationibus coronarum zu euch nehmet und solche mit anhero bringet (Ausf.: ebenda Fasz. 58b [1648 III–X] unfol.).
. Er reiste am 13. April aus Münster ab

APW III C 4, 232 Z. 1ff, dort auch (S. 232–248) zum weiteren Reiseverlauf.
. Infolge eines kurzen Aufenthalts in Nürnberg

Lamberg hatte kurzfristig den Auftrag, den Ks. auf dem Nürnberger Exekutionstag zu vertre-ten, wurde jedoch auf eigenen Wunsch von dieser Kommission befreit ( Oschmann, 205 Anm. 14).
traf er erst im Juni in Wien ein und übergab die Dokumente

Überliefert ist eine Designation derjenigen Urkunden, die Lamberg aus der Kanzlei Nassau/Volmar erhalten hat ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol.).
am 15. dieses Monats dem Kaiser

APW III C 4, 247f. 1649 VI 15 gab er Trauttmansdorff auch die verbliebenen vier Blan-kette und dessen Petschaft zurück, mit dem er die für den Kaiser und für Schweden bestimm-ten Unterhändlerurkunden gesiegelt hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob Lamberg mit den im Diarium erwähnten, dem Ks. übergebenen, beede[n] instrumenta pacis von der cron Frankreich und Schweden in originali ( ebenda, 248 Z. 22f) die Unterhändlerurkunden (so ebenda, 248 Anm. 6, und Jakobi, Vertragsexemplare, 218 Anm. 53) oder die politisch und rechtlich ungleich wichtigeren, prachtvoll gestalteten und mit goldenen Siegeldosen versehe-nen, frz. und schwed. Ratifikationsurkunden gemeint hat.
. Für die schwedischen Dokumente läßt sich nur sagen, daß Salvius schon im Dezember 1648 die Aufgabe zugewiesen wurde, die Ratifikatio-nen nach Stockholm zu bringen

Kg.in an schwed. Ges. , 1648 XI 25/XII 5 ( APW II C 4 Nr. 454, hier 825 Z. 16–19). Nach dem Austausch der Ratifikationen bestätigte Salvius diesen Auftrag erneut ( Ges. an Kg.in, 1649 II 11/21; ebenda Nr. 551, hier 1000 Z. 20ff).
. Er reiste Ende Februar aus Münster nach Min-den ab, hielt sich dann aber bis ins Frühjahr 1650 hinein in Hamburg auf

Zur Abreise Salvius’ aus Münster s. APW II C 4, 1010 Z. 1ff. Salvius kam erst im Juni 1650 wieder nach Schweden ( Lundgren, 307).
. Der kursächsische Gesandte, der, wie erwähnt, eine französische und eine schwedische

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Ratifikation erhielt, lieferte diese wie auch andere Urkunden am Ende seiner Mis-sion in Dresden ab

Anm. 297.
.

7 Die Zeit bis zur allmählichen Auflösung des Kongresses (Frühsommer 1649)

Nach dem Ratifikationenaustausch blieb der Kongreß zunächst zusammen und machte sich ungesäumt an die Aufgabe, mit den Armeeführungen, insbesondere mit dem schwedischen Generalissimus, einen Modus für die weitere Abwicklung der Demobilmachung und der reichsständischen Satisfaktionsleistung abzuspre-chen

Oschmann , 177–197.
. Eine Einigung darüber kam jedoch nicht mehr zustande, obwohl der Kon-gress Ende Februar einige Vertreter nach Minden in das schwedische Hauptquar-tier zu direkten Verhandlungen mit Pfalzgraf Karl Gustav entsandte

Nach Minden reisten der kurbg. Ges. Sayn-Wittgenstein sowie die reichsstädtischen Deputier-ten für Lübeck, Nürnberg und die schwäbischen Reichsstädte Gloxin, Kress von Kressenstain und Heider.
. Schließ-lich entglitt dem Kongreß die Initiative, und Karl Gustav setzte neue Gespräche in Nürnberg an, die sich zu einem eigenen, veritablen Kongreß entwickelt ha-ben

Im Ganzen dazu Oschmann , 204–417.
. Anfang Mai 1649 begann diese Versammlung unter der Ägide des schwe-dischen Oberbefehlshabers ihre Tätigkeit, die ein Jahr später mit den Hauptrezes-sen vom 16./26. Juni und vom 2. Juli 1650 zum Abschluß kam.
Die Reichsstände hielten ihre Handlungsfähigkeit in Münster aufrecht, solange das Reichsdirektorium und die kaiserlichen Gesandten dort weilten. Vom April 1649 an begann die Versammlung sich aufzulösen, ohne daß je ein förmlicher Auflösungsbeschluß getroffen oder der Kongreß offiziell für beendet erklärt wor-den wäre. Anfang Juni 1649, als die Verhandlungen in Nürnberg schon im vollen Gange waren, hat die letzte protokollierte Sitzung der Reichsstände in Westfalen stattgefunden. Die Abreise der einzelnen Gesandten zog sich aus unterschiedlichen Gründen bis 1650 hin

Oschmann , 197 Anm. 457.
.
Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden wurden, wie bei der Unterzeich-nung der Verträge, erneut eine Reihe von Urkunden ausgestellt, die in den Zu-sammenhang der Verhandlungsgeschichte gehören, auch wenn sie für den Kon-greß selbst wenig Bedeutung hatten. Verschiedene Reichsstände traten nämlich an das Reichsdirektorium oder an einzelne Vertragsparteien heran und versuchten, für das, was im Vertragstext nicht genügend eindeutig geregelt war oder zu sein schien, vorteilhafte(re) Interpretationen festzuschreiben oder ihren Interessen ab-träglichen Auslegungen vorzubeugen. Es wurden auch solche Materien ins Spiel gebracht, die in den Verhandlungen zur Sprache gekommen waren, aber nicht hatten geregelt werden können. Leider fehlt sowohl auf der Seite des Kaisers und der Kronen als auch beim Reichsdirektorium ein genaues Verzeichnis dieser

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schriftlichen Erklärungen. Daher können hier nur einige Beispiele genannt wer-den.
Schon erwähnt wurden die vier Attestate, welche Oxenstierna und Salvius nach der Vertragsunterzeichnung auf ihre Intervention hin vom Reichsdirektorium er-halten haben

Anm. 67.
. Darin war neben anderem die Nichtachtung der von der Stadt Bremen behaupteten Reichsstandschaft ausgesprochen. In diesem Punkt erhob sich Einspruch von seiten der Kaiserlichen, die ihrerseits eine gegenlautende Bescheini-gung ausstellten

Attestat der ksl. Ges. für die Stadt Bremen, 1648 XI 2 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. D fol. 109–110; Text: Londorp 6, 430 [nach einer gesiegelten Ausf.], mit Beilage, 430f: Ksl. Diplom für Bremen, Linz 1646 VI 1). Das kurmainzische Reichsdirektorium hatte unter dem Datum 1648 X 16 einen Vorbehalt für sein eigenes, den Schweden ausgehändigtes Attestat (Anm. 67) ausgestellt (Kopien: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. D fol. 32–33; RA Stockholm , DG 13 fol. 1092–1092’; Text: Londorp 6, 429f). Dazu und zum weiteren Geschehen um Bremen Lorenz, Bremen, 222ff.
. Weiterhin waren innerhalb der Regelungen zur schwedischen Territorialsatisfaktion die Zölle an der Ostseeküste gesichert worden

Dazu Repgen , Zollpolitische Regelungen.
. Dagegen ließen sich Kurbrandenburg und Mecklenburg von den kaiserlichen Gesandten bestätigen, daß die im Krieg eingeführten neuen Zölle nicht in diese Bestandsga-rantie eingeschlossen seien; vielmehr müßten diese aufgehoben werden

Attestat der ksl. Ges. für Mecklenburg wegen der an Schweden abgetretenen Zölle, 1649 IV 1 (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2522; Kopie mit einer Beglaubigung des Mainzer Reichsdirektoriums: ebenda , MEA FrA Fasz. 28 unfol.), sowie ihr Attestat für Kurbrandenburg wegen der den Schweden eingeräumten Zölle, 1649 V 10 (Konzept: ebenda , RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2561b). Dazu gehört außerdem ihr Attestat wegen des Warnemünder Zolls, mit Beglaubigung des Reichsdirektoriums, 1649 III 1 (Kopie: AE Paris , CP All 125 fol. 311–311’).
. Eben-falls um Handelsfragen ging es beim Weserzoll, dessen Erhaltung zum Vorteil des Grafen von Ostfriesland durch den Friedensvertrag bestätigt worden war. Dieser Regelung hatten die Stadt Bremen und die Hanse unter Führung Lübecks zu wi-dersprechen gesucht

Repgen, Zollpolitische Regelungen, 312 Anm. 47.
. Schon bei der Vereinbarung des IPO am 6. August reich-ten die Hansestädte deshalb eine Protestation ein

Protestation der Reichsstädte gegen Einverleibung des Weserzolls in den Friedensvertrag, 1648 VIII s. die (Text: Londorp 6, 375).
. Kurz nach der Unterzeich-nung gaben sie diesbezüglich ein umfangreiches Memorial heraus

Spies , 123 Anm. 38.
, und nach der Auswechslung der Ratifikationsurkunden traten sie mit weiteren einschlägigen Er-klärungen hervor

Deklaration der Hansestädte für das Reichsdirektorium, 1649 II 18 (Kopie: RA Stock-holm , DG 14 fol. 315–315’), Deklaration der Hansestädte für die ksl. Ges. , 1649 II 20 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2557), sowie ein extractus protocolli anstelle eines Protests von 1649 II 8/18 (Text: APW III A 6 Nr. 188, mit mißverständlicher Bezeichnung). Dazu gehören ein Projekt der Hansestädte für ein Attestat der ksl. Ges. und des Reichsdirektoriums, dat. 1649 II 28 (Kopie: RA Stockholm , DG 14 fol. 315–315’), sowie die Bestätigung der ksl. Ges. über den mündlichen Protest Gloxins von 1649 II 18, 1649 IV 9 (Kopie: Giessen 211 fol. 37).
. Außerdem versuchte Lübeck, das wegen der Nominierung

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seines Gesandten Gloxin zur Unterzeichnung der Friedensverträge auch zu deren Ratifizierung verpflichtet war, einen entsprechenden Vorbehalt in seine Ratifika-tion einzufügen und den Weserzoll aus der obligatorischen Garantie des Friedens-vertrags herauszunehmen

Bei den frz. Ges. wollte Gloxin deshalb einen Rechtsvorbehalt einlegen (Kopie seines Entwurfs: AE Paris , CP All 126 fol. 29), der jedoch nicht angenommen wurde; vgl. auch La Court an Servien, 1649 V 11 (Ausf.: AE Paris , CP All 126 fol. 31–33’, hier 33), 1649 VI 1 (Ausf.: ebenda fol. 110–113, hier 112’).
. Damit hatte die Stadt jedoch keinen Erfolg.
Bescheinigungen der genannten Art

Dazu können noch die widersprechenden Attestate für die Stadt Magdeburg über XI,8 IPO gezählt werden: Bescheid der ksl. Ges. , 1649 IV 6 (Kopie: Giessen 211 fol. 81’–83’), Attestat Oxenstiernas, 1649 V 4/14 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2580); dazu Hoffmann, Magdeburg, 255–261. Zur Interpretation des Vertrags dienten auch das Atte-stat der ksl. Ges. für den Gf.en von Schwarzenberg wegen der von Brandenburg-Ansbach beanspruchten iura presbyterialia, 1649 III 11 (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2521), und ihr Attestat für Braunschweig-Lüneburg betr. V,24 IPO, 1649 IV 12 (Kopie: ebenda nr. 2519). – Für die unerledigte Streitfrage um Hachenburg wurden mehrere Attestate ausgestellt: 1648 XII 9 je ein Attestat der ksl. und schwed. Ges. sowie des Mainzer Reichsdirektoriums (Texte: Lünig, TRA XXIII, 1132f) und 1649 IV 12 ein weiteres Attestat der ksl. Ges. (Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2519).
dienten dazu, die eigene Rechtsposition für den Fall eines späteren Rechtsstreits zu verbessern. Die Aussteller, sei es eine der Gesandtschaften, sei es das Reichsdirektorium, vermochten freilich die Auslegung des Vertrags nicht einseitig und verbindlich festzuschreiben, da die Kompetenz für die Interpretation des Vertragstexts bestenfalls allen Reichsständen und dem Reichstag vorbehalten war. Immerhin mochten die Argumente einer Streitpartei an Gewicht gewinnen, wenn solche Bescheinigungen, welcher Art auch immer, vorgewiesen werden konnten.

III Die Entstehung der weiteren Vertragsurkunden

1 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für das kurmainzische Reichs-direktorium und das Corpus Evangelicorum

Schon vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden war unter den Reichsstän-den erörtert worden, auf welche Weise die Stände (insgesamt oder jeder einzeln) authentische Texte der Friedensverträge erhalten könnten. Das Reichsdirektorium erhob den Anspruch, für diese Aufgabe mehr oder minder allein zuständig zu sein, weil dem Mainzer Kurfürsten als Reichserzkanzler die Schriftführung in den Reichsgeschäften obliege

Dazu zuletzt, für den Immerwährenden Reichstag: Härter, Reichstagsdirektorium.
. Dementsprechend hatte sich das Reichsdirektorium unmittelbar nach dem Friedensvertrag um die Drucklegung der Friedensverträge gekümmert

Dazu Meiern 6, 891 . Einzelheiten demnächst in APW III B 1/2.
. Damit kam es einem Antrag der Evangelischen zuvor, die ebendies

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selbst in die Wege hatten leiten wollen. Einige Reichsstände ließen sich die Drucke vom Reichsdirektorium beglaubigen und verschafften sich auf diese Weise einen authentischen Vertragstext

Beglaubigte, 1648 erschienene Drucke des IPM und des IPO (Druck: Raesfeld/Münster) be-finden sich im StA Wolfenbüttel, 142 Urk 94; in AS Turin, Trattati diversi, mazzo 11 n. 1, liegt ein beglaubigter Druck des IPM von 1648 (Druck: Heil/Mainz). Der nürnbergi-sche Ges. berechnete 1649 IV 27/V 6 für die Beglaubigung eines Friedensvertragstextes bei der kurmainzischen Kanzlei 9 fl. ( StA Nürnberg, Rep. 54a II Nr. 828; Hinweis von Franz Bosbach); ein solcher Druck hat sich bislang in den Nürnberger Beständen nicht finden lassen.
.
War die Ausstattung der einzelnen Reichsstände mit gültigen Texten mehr ein praktisches Problem, so ging es bei der Frage, wieviele Ausfertigungen des Frie-densvertrags erstellt werden sollten, um Verfassungspolitisches. Schon zu Anfang der reichsständischen Verhandlungen, im Frühjahr 1646, war von protestan-tischer Seite der Gedanke aufgebracht worden, daß mehrere Ausfertigungen des künftigen Friedensvertrags für die Stände erstellt werden sollten. Damals war sogar davon gesprochen worden, daß für die ständischen Korporationen ein Dut-zend Originale anzufertigen seien

So im FR in Osnabrück, 1646 III 7/17 (Text demnächst: APW III A 3/3 Nr. 116). Zu anderen Erwägungen Bauermann , 425 (nach Meiern ).
. Im Juli / August 1648, kurz vor der Verein-barung des IPO, als die assecuratio pacis wieder diskutiert wurde, kam dieser Punkt erneut zur Sprache. Ein Passus über die Zahl der rechtsgültigen Ausfertigun-gen wurde jedoch nicht mehr in die Friedensverträge aufgenommen. Die Sicher-stellung des Friedens war anders geregelt: beide Verträge sollten in den nächsten Reichsabschied aufgenommen und zu Reichsgrundgesetzen erklärt werden

§ 112 IPM und XVII,2 IPO.
. Freilich war damals durchaus daran gedacht, daß Kurmainz je eine Ausfertigung des IPM und des IPO für das Reichsdirektorium erhalten solle, hatte Kurmainz vom Kaiser doch beispielsweise auch 1635 eine Ausfertigung des Prager Friedens zur Aufbewahrung im Archiv erhalten

BA II.10/4, 1631f.
. Auch bei der Vereinbarung des IPO am 6. August waren drei Exemplare vorbereitet worden, eines davon für Kur-mainz

Oben, XLVII.
. Als die Friedensverträge im Oktober 1648 unterzeichnet wurden, hat man jedoch, aus welchen Gründen auch immer, von der Ausfertigung von Exem-plaren für das Reichsdirektorium zunächst abgesehen.
Immerhin hat die nachträgliche Herstellung dieser Originale keine verfassungspo-litischen Bedenken oder andere Einwände auf den Plan gerufen, auch nicht von seiten der kaiserlichen Gesandten

Die ksl. Ges. haben die Unterzeichnung dieser Ausfertigungen allerdings nicht nach Wien gemeldet.
. Sowohl sie als auch Servien und die schwedi-schen Gesandten unterzeichneten bis Anfang März 1649 die dafür vorgesehenen, neu abgeschriebenen Urkunden. Am 8. März setzten die reichsständischen Ge-sandten ihre Unterschriften darunter, der kurmainzische Kanzler Raigersperger hatte dafür offiziell auf den Bischofshof eingeladen .

[p. LXXIX] [scan. 79]

Schon im August 1648 war auch erwogen worden, zusätzlich zu den Ausfertigun-gen der Unterhändlerurkunden Ratifikationen für das Reichsarchiv dem Reichs-direktorium einzuhändigen, und zwar nicht nur von den Reichsständen, sondern auch von den Hauptvertragsparteien. Als verpflichtende Vereinbarung konnte dies jedoch nicht durchgesetzt werden. Nur die schwedischen Gesandten haben wohl noch vor der Unterzeichnung der Friedensverträge eine bindende Zusage für eine separate königliche Ratifikation gegeben

Salvius wenigstens ging davon aus, daß drei schwed. Ratifikationen nötig seien (Anm. 134).
und zusammen mit der Ratifika-tion für den Kaiser am 18. Februar 1649 eine solche auch ausgehändigt. Hinge-gen ist mit den Kaiserlichen und mit Servien darüber bis in den Herbst 1648 hinein offensichtlich nicht offiziell gesprochen worden. Während Servien die Ra-tifikation dann auf ein ausdrückliches Ansuchen der Reichsstände hin nachträglich beim königlichen Hof anforderte

Anm. 162.
, hat der Kaiser trotz mehrfacher Anfrage sei-ner Gesandten diese Forderung abgelehnt

Anm. 145.
– wie es scheint, mehr aus verhand-lungstaktischen Überlegungen als aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Er-wägungen. Mehrere Reichsstände haben neben den Urkunden für die beiden Kro-nen und den Kaiser auch dem Reichsdirektorium zwei Ratifikationen, je eine für IPM und IPO, übergeben

Einzelheiten unten, CXXXIf.
.
Die Tatsache, daß Kurmainz Ausfertigungen der Verträge und vor allem die Ra-tifikationen erhielt, unterstreicht den Anspruch der Reichsstände, an den Friedens-verhandlungen mitzuwirken und das Reich gemeinsam mit dem Kaiser zu reprä-sentieren. Darüber hinaus erhoben die Evangelischen die Forderung, je ein Exem-plar der Verträge sowie Ratifikationen für das Corpus Evangelicorum zu erhal-ten

Vgl. die Wortmeldungen des sachsen-altenburgischen Ges. in der Sitzung des FR in Osna-brück, 1648 VII 25/VIII 4 ( ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 27 fol. 5–11’).
. Sie begründeten ihr Anliegen damit, daß sie, insbesondere hinsichtlich des Reichsreligionsrechts (V und VII IPO), Vertragspartei des Friedens seien, und wollten so die verfassungsrechtliche Verbindlichkeit sichern. Das im Vertrag for-mulierte Reichsreligionsrecht sollte eindeutig als zweiseitiger Vertrag gelten, der nicht ohne die Zustimmung beider Parteien, der katholischen Reichsstände einer- und der protestantischen andererseits, verändert werden dürfe.
Auf dem Kongreß stand dieser Forderung zunächst wenig entgegen, obwohl sie ebenso wie das kurmainzische Anliegen nicht in die Vertragstexte aufgenommen worden war. Im November 1648 ließ der kursächsische Gesandte Leuber je ein Exemplar des IPM und des IPO zu diesem Zweck erstellen

Leuber an Kf. Sachsen, 1648 XI 28/XII 8 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 128–128’).
. Dafür erhielt er sogar die Unterstützung der Kaiserlichen, die ihm die bei ihnen befindlichen Aus-

[p. LXXX] [scan. 80]

fertigungen zur Verfügung stellten und bei der Kollation halfen . Für die Ur-kunden verwendete man viel Mühe; im Unterschied zu den am 24. Oktober un-terzeichneten Dokumenten wurde Pergament als Beschreibstoff verwendet, das erste Blatt wurde aufwendig gestaltet und im Ganzen eine sorgfältige Schrift ver-wendet. Später wurden die Kosten dafür unter den Protestanten umgelegt

Beratung der evangelischen Stände, 1649 III 24/IV 3 ( TE 6, 704ff; SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 14–22’). Der nürnbergische Ges. berechnete 1649 III 29/IV 8 als nürnber-gische Quote zu den Abschreibkosten der kursächsischen Vertragsdokumente 6 fl. ( StA Nürnberg, Rep. 54a II Nr. 828 unfol.; Hinweis von Franz Bosbach).
. Die kaiserlichen Gesandten und Servien sowie Oxenstierna und Salvius haben Anfang Februar 1649 signiert und gesiegelt

1649 II 4 wurde das IPM, drei Tage später das IPO von den ksl. und kgl. Ges. unterzeichnet (Diarium Leuber, SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 29–29’, 36). S. auch Meiern 6, 830 , auch 817ff ; vgl. überdies APW III C 2, 1203 Z. 31 – 1207 Z. 17. Zum weiteren Verlauf des Disputs s. Meiern 6, 855 f, sowie die Einträge im Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 42–45, 47’–49’, 57–58, 67–68, 72, 79–79’).
.
Jedoch gelang es im weiteren Verlauf nicht, bei Kurmainz einen offiziellen Ter-min für die Unterzeichnung dieser Vertragsexemplare durch die reichsständischen Unterhändler zu erhalten; das kurmainzische Reichsdirektorium widersetzte sich nämlich ganz entschieden dem evangelischen Begehren

Die Ges. des Mainzer Kf.en, die für Kurmainz und Würzburg votierten, unterzeichneten in der Folge nicht die Ausfertigungen für das CE .
. Dabei scheint es mehr von der Sorge um seine Direktorialbefugnisse geleitet gewesen zu sein als von konfessionspolitischen Grundsatzüberlegungen. Mitte Februar 1649 verweigerte der kurmainzische Kanzler öffentlich die Unterzeichnung, als Leuber die Doku-mente in eine reichsständische Versammlung mitbrachte

Meiern 6, 855 f, und Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 47’–49); nach dem letztgen. Bericht fand diese Sitzung 1649 II 6/16 statt.
, und beim Austausch der Ratifikationsurkunden erhob er Einspruch, als Oxenstierna die beiden für die Reichsstände vorgesehenen Urkunden gleichzeitig übergeben wollte

Vgl. auch Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 II 27/III 9 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 fol. 76–79’, PS fol. 80–80’).
. Eine schriftliche Versicherung, in der die Evangelischen bestätigten, daß dem Reichsdi-rektorium kein Präjudiz geschehe und das Corpus Evangelicorum die Vertragsdo-kumente nur zur Information, nicht aber als juridisch verbindlichen Text er-halte

Kopie: ebenda fol. 14–14’; fol. 15–15’ der im folgenden erwähnte Gegenentwurf Leubers.
, sollte ein Einvernehmen ermöglichen. Zu einer Einigung ist es jedoch nicht mehr gekommen, obwohl Leuber einen Gegenentwurf vorlegte und die evangelischen Stände in dieser Sache zweimal an den Mainzer Kurfürsten schrie-ben

Zuerst 1649 II 27/III 9 (Kopie: ebenda fol. 87–88’), dann 1649 IV 17/27 (KonzeptLeu-bers: SHStA Dresden , Locat 8138 Band 47 fol. 433–438).
. Die Evangelischen konnten ihrem Anliegen nur wenig Nachdruck verlei-hen, da der Kongreß sich schon in voller Auflösung befand und selbst der sächsi-sche Kurfürst zu diesem Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen schlecht-

[p. LXXXI] [scan. 81]

hin wenig Verständnis für eine innerständische Auseinandersetzung hatte

Kf. von Sachsen an Leuber, 1649 II 27/III 9 (Konzept: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 fol. 19–20).
. Ob-wohl Leuber häufiger nachsetzte, gelang es ihm deshalb in der Folgezeit nicht, den kurmainzischen Kanzler zu einem Sinneswandel zu bewegen. Schließlich blieb die Angelegenheit ohne eine klare Lösung

Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 V 11/21 (Ausf.: SHStA Dresden , Locat 8132 Band 22 fol. 174–175’). Die kurmainzischen Ges. nahmen einen ausgefertigten Revers ( SHStA Dresden , Locat 8138 Band 47 fol. 251–252) nicht an; den von ihnen verlangten Zusatz, daß die evan-gelischen Instrumente bloß loco informationis ausgestellt worden seien, lehnten die sachsen-altenburgischen Ges. ab ( ebenda fol. 250), s. auch Schreckenbach , 96; der Hinweis in Meiern 6, 1017 , ist mißverständlich.
, und Leuber ging daran, die Interessenten reihum direkt um ihre Unterschrift zu bitten. Immerhin gelang es ihm, achtzehn Gesandte zur Unterzeichnung zu bewegen. Was diese Vorgänge für die Rechtsver-bindlichkeit dieser Nachausfertigungen bedeuteten, läßt sich schwer sagen. Das Problem ist später nicht erledigt worden

In der Rechtsliteratur sind später Auseinandersetzungen über die Interpretation der Verträge ausgetragen worden, die sich aus dem Umstand ergaben, daß die Mainzer und die sächsischen Urkunden im Wortbestand, in einer grammatikalischen Form oder in der Interpunktion diffe-rierten ( Pütter, 96). Ein bekanntes Beispiel war V,49 IPO, in dem im letzten Absatz in der einen Urkunde ein Komma gesetzt ist, wo in der anderen ein Punkt steht ( Meiern, Instru-menta, 7).
. Der sächsische Kurfürst jedenfalls war zufrieden

Kf. von Sachsen an Leuber, 1649 VI 1/11 (Konzept: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 177–177’); Kf. Johann Georg hielt die Unterschriften der ksl. und kgl. Ges. für das Wich-tigere.
. Für sein Archiv erhielt er neben den beiden Vertragsurkunden außer-dem zwei königliche und 37 reichsständische Ratifikationen, abzüglich seiner ei-genen

Einzelheiten s. unten, CXXXIf.
.

2 Die Ausfertigung der Vertragsurkunden für Frankreich, Schweden und den bayerischen Kurfürsten

1648/49 wurden in Münster noch vier weitere Nachausfertigungen der Verträge erstellt. Im Unterschied zu den beiden Mainzer und den für Kursachsen bestimm-ten Exemplaren hatten diese Nachausfertigungen jedoch kein verfassungs- oder konfessionspolitisches Gewicht. Schon am 26. Oktober ließen die schwedischen Gesandten ein weiteres Exemplar des IPO von den reichsständischen Gesandten unterzeichnen

Meiern 6, 624 (nach dem Altenburger Diarium).
. Die Urkunde war in ihrer eigenen Kanzlei ausgefertigt worden und auf Pergament geschrieben. Es handelt sich sehr wahrscheinlich um jenes Exemplar, das ursprünglich als königli-ches Ratifikationsexemplar gedacht gewesen war

Anm. 34.
; dies würde die aufwendige und kostspielige Gestaltung erklären. Nach Auskunft der schwedischen Gesandten

[p. LXXXII] [scan. 82]

waren Lamberg und Krane mit der Ausfertigung einverstanden gewesen und hat-ten auch vor den reichsständischen Gesandten unterschrieben

Lamberg und Krane erwähnen diesen Vorgang nicht in ihren Berichten an den Ks.
.
Über die Gründe, die zur Ausstellung dieses Dokuments führten, lassen sich, da sonst keine Nachrichten vorliegen, nur Vermutungen anstellen. Öffentlich ließen die schwedischen Gesandten verlauten, diese Pergamenturkunde solle nach Stock-holm gebracht werden

Meiern 6, 624 . Auch Servien ging davon aus (Anm. 122), daß die Schweden eine Nachaus-fertigung und, ebenso wie die Ksl., nicht die ihnen von der Gegenseite ausgehändigte Ausfer-tigung des Friedensvertrags an den ksl. Hof sendeten.
. Ob sie tatsächlich so verfahren sind, unterliegt jedoch bei näherem Hinsehen einigen Zweifeln. Zum einen betonten sie selbst in der Kor-respondenz mit dem Hof mehrere Male, sie hätten das Original, also das am 24. Oktober ihnen von den kaiserlichen Gesandten übergebene Exemplar, nach Stock-holm gesandt

Anm. 120.
. Zum andern hat der kursächsische Gesandte Leuber am 15. No-vember – wenige Tage, nachdem der Sekretär Hanson mit seinen Unterlagen in Stockholm eingetroffen war – im schwedischen Quartier in Münster seine Unter-schrift unter eine Ausfertigung gesetzt

Anm. 111.
und später nicht mehr von der Unter-zeichnung einer weiteren Urkunde berichtet. Die Pergamentausfertigung weist Leubers Namenszug auf; daher ist ihm dieses Dokument wohl an diesem Tag vorgelegt worden. Außerdem ist diese Urkunde heute noch zusammen mit den an Schweden überlieferten und irgendwann nach dem Frühjahr 1649 nach Stock-holm überbrachten Ratifikationsurkunden vorhanden. Die in der kaiserlichen Kanzlei erstellte und am 24. Oktober unterzeichnete Ausfertigung hingegen ist verloren. Sie teilt dieses Schicksal mit dem Memorial über die Unterzeichnungs-zeremonie vom 24. Oktober, das der Sekretär Hanson zusammen mit dem Ori-ginal nach Schweden brachte und im Reichsrat vorlegte

Anm. 86.
. Daher spricht einiges für die Annahme, daß die beiden letztgenannten Schriftstücke zusammen an an-derer Stelle abgelegt und später gemeinsam verloren gegangen sind

Es ist vor allem auf den verheerenden Stockholmer Schloßbrand vom Mai 1697 hinzuweisen, bei dem große Mengen von Akten ein Raub der Flammen wurden; schätzungsweise blieb nur ein Drittel des bis dahin gesammelten Materials erhalten. Die diplomatischen Akten und Ur-kunden bis 1645 (die damals noch in einer Serie zusammengelegt waren) gingen nahezu voll-ständig verloren; in die übrigen Bestände wurden große Lücken gerissen ( Kromnow, 8).
, während die Pergamenturkunde in Münster verblieben und zusammen mit den Ratifika-tionsurkunden nach Schweden gelangt ist.
Warum die schwedische Gesandtschaft zwei unterzeichnete und damit voll rechts-gültige Ausfertigungen ihres Friedensvertrags benötigte, ist nur zu vermuten. An-zunehmen ist, daß sie für sich in Münster und vielleicht auch gegenüber der schwedischen Armeeführung ein Exemplar des Vertrags in der Hand haben wollte, wenn sie das andere auf den unsicheren Weg nach Stockholm schickte. Noch fast vier Monate später zögerten selbst die kaiserlichen Gesandten angesichts der umherstreifenden Soldatentruppen, ihre Originale der kaiserlichen Post anzu-

[p. LXXXIII] [scan. 83]

vertrauen

Anm. 203.
. Ein mehrfach größeres Risiko gingen die Schweden bei der Versen-dung ein, da ihr Bote nicht nur einen Landweg vor sich hatte, sondern auch noch die im Herbst gefährliche Ostsee überqueren mußte.
Aus Sicherheitserwägungen heraus scheint auch Servien eine zweite Vertragsaus-fertigung erstellt zu haben. Er hatte kurz nach der Unterzeichnung der Friedens-verträge nur eine Kopie des Textes nach Paris gesandt, da er wegen der unsiche-ren Straßen und des Bürgerkriegs in Frankreich den Verlust der Postsendung be-fürchtete; bei Verlust des einzigen Originals wäre nach seiner Meinung ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstanden, weil der verbindliche Beweis für den tatsächlichen Abschluß des Vertrags verloren gewesen wäre

Anm. 122.
.
Schon damals kündigte Servien intern an, er werde eine weitere Ausfertigung besorgen und dem königlichen Hof als Vorlage für die Ratifikationen zusenden

Ebenda.
. Zunächst unterließ er dies jedoch und überschickte im Spätherbst statt dessen eine weitere, jetzt, wie er angab, sorgfältig kollationierte Kopie des Vertrags

Servien an Brienne, 1648 XI 24 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 429–430, hier 429’).
. Un-mittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden trat Servien mit einer entsprechenden Bitte an die kaiserlichen Gesandten heran

Diarium Leuber für 1649 II 9/19 ( SHStA Dresden , Locat 8134 Band 29 fol. 56’–57) sowie Altenburger Diarium für 1649 II 10/20 ( ThStA Altenburg , Altes Hausarchiv I E 19 fol. 234).
, jedoch erst am 8. März 1649 ließ das Reichsdirektorium von reichsständischen Deputierten offiziell eine zweite Ausfertigung unterzeichnen, die, wie Raigersperger angab, für die Pri-vatakten Serviens gedacht sei . Dies war und blieb die offizielle Lesart

Diese Begründung ist auch in den beiden Schreiben der prot. Reichsstände an den Kf.en von Mainz (Anm. 247) erwähnt.
; sie ist jedoch nicht völlig überzeugend. Servien hatte nämlich zu jenem Zeitpunkt schon seine Abreiseerlaubnis in der Tasche, wurde allerdings durch eine schwere, lang-wierige Krankheit gehindert, die Rückfahrt anzutreten und, wie geplant, alle Originaldokumente nach Paris zu bringen

Anm. 202.
. Wegen der für die Demobilma-chung anstehenden Verhandlungen hatte er seine Vollmacht schon provisorisch einem Militärbeamten übertragen

Er übertrug sie im März 1649 (Konzept: AE Paris , CP All 125 fol. 363) an d’Avaugour, der später frz. Bevollmächtigter beim Nürnberger Exekutionstag wurde ( Oschmann, 205 Anm. 17).
. Kurze Zeit später wurde der Resident La Court, der ihm bis dahin zur Seite gestanden hatte, zu seinem Nachfolger berufen und erhielt eine neue Verhandlungsvollmacht

La Court an Brienne, 1649 III 12 (Ausf.: AE Paris, CP All 125 fol. 351–359’).
. La Court benötigte deshalb drin-gend die wichtigen Verhandlungsunterlagen, und dazu zählte sicherlich in erster

[p. LXXXIV] [scan. 84]

Linie der unterzeichnete Friedensvertrag. Außerdem war der Weg nach Frank-reich weiterhin unsicher, vielleicht sogar im März 1649 noch riskanter als einige Monate zuvor, da nicht nur feindliche Truppen durchs Land streiften, sondern sich zu eben dieser Zeit der französische General Turenne gegen den König stellte und auf die Seite der aufständischen Frondeure überging

Oschmann , 137–140. Zu den Befürchtungen in Münster La Court an Brienne, 1649 III 9, III 12 und III 16 ( AE Paris, CP All 125 fol. 344–350, 351–359’, 375–376’).
. All dies mag für Ser-vien Grund genug gewesen sein, ein Vertragsduplikat anzufertigen, damit nach seiner Abreise eine Ausfertigung zur Sicherheit in Münster verbleiben und zudem seinem Nachfolger La Court als Beweismittel in den Verhandlungen dienen konnte.
Es gibt keine Nachricht darüber, welche der beiden Ausfertigungen Servien am 20. März nach Paris mitgenommen hat. Die Nachausfertigung vom März 1649 befindet sich, zusammen mit den von Servien überbrachten Ratifikationen und anderen Urkunden, heute noch unter den offiziellen staatlichen Archivalien. Hin-gegen ist die Überlieferungsgeschichte der Ausfertigung vom 24. Oktober, die heute im SA Münster liegt, ungeklärt

Jakobi , Vertragsexemplare, 219.
; es ist noch nicht einmal festzustellen, ob dieses Dokument jemals in die königlichen Archive gelangt ist. Erklären läßt sich die Trennung von den anderen Urkunden vielleicht damit, daß es diese Ur-kunde war, die damals in Münster verblieb, dann in die Akten La Courts kam und deshalb ihren Weg durch die Zeiten anders, vielleicht immer jenseits der staatlichen Archive, genommen hat. Der Austausch mit dem Duplikat mag be-wußt oder unabsichtlich geschehen sein; jedenfalls können die beiden Ausfertigun-gen leicht verwechselt werden, da das Schriftbild gleich und der Einband bis zu einem gewissen Grade sehr ähnlich sind.
Am 8. März 1649 wurden nicht nur die kurmainzischen Exemplare und das IPM für Servien, sondern noch eine weitere Ausfertigung des IPM unterzeichnet . Darum hatte, wie es hieß, der kaiserliche Prinzipalgesandte Nassau gebeten. Die Ausfertigung war tatsächlich aber – ohne daß dies den Reichsständen mitgeteilt wurde – für den bayerischen Kurfürsten gedacht, der überdies auch eine Ausferti-gung des IPO erhalten sollte. Im Friedensvertrag waren die alten Ansprüche Bayerns auf die Pfälzer Kurwürde und die Oberpfalz festgeschrieben worden

§§ 11–27 IPM und IV,3–19 IPO.
. Kurfürst Maximilian von Bayern hatte deshalb schon im Verlauf der Verhandlungen, insbesondere vor seinem Rücktritt vom Ulmer Waffenstillstand im September 1647, rechtsgültige Urkun-den zum Stand der pfälzischen Verhandlungen eingefordert

Anm. 7.
. Auch nach Ab-schluß des Westfälischen Friedens verfolgte er diese Linie weiter und beschaffte

[p. LXXXV] [scan. 85]

sich Protokolle über die pfälzischen Verhandlungen

Er erhielt (s. seine Weisungen von 1649 II 3 und III 3; Ausf.en: BHStA München, Kur-bayern Äußeres Archiv 3071 fol. 147–150’ und 262) vom kurmainzischen Reichsdirektorium die Ausfertigung des Schreibens des Pfälzer Kf.en über seine Annahme des Friedens, 1648 XII 22, und bat Volmar um ein Attestat für das Verhandlungsergebnis hinsichtlich des Religions-wesens in der Oberpfalz, das dieser ausstellte (1649 I 23; Ausf.: BHStA München, Kasten schwarz 7316 [Mappe Westfälischer Friede] fol. 6; dazu Oschmann, 152), und um weitere Protokolle über die pfälzische Sache (Kf. von Bayern an Volmar, 1649 III 17, Kopie: BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3071 fol. 317–317’; ders. an bay. Ges. , 1649 IV 14, VI 2, VI 30; Ausf.en: ebenda fol. 427, 594’, 612).
sowie beglaubigte Abschrif-ten der pfälzischen Ratifikationen des IPM und des IPO

Anhang 2 Anm.en 9–14. Außerdem bemühte sich Kf. Maximilian darum, Pgf. Karl Ludwig zu einem schriftlichen Verzicht auf die Kurwürde für sich und seine Brüder zu verpflichten oder von Ks., Reichsständen und den Kronen eine Spezialgarantie für die Sicherheit seiner Ansprüche auf Kurwürde und die Oberpfalz zu erhalten. Das letztere Vorhaben blieb wegen der Weigerung des Ks.s und Schwedens schließlich erfolglos, obwohl die projektierte Urkunde von einigen Reichsständen schon unterschrieben worden war ( Oschmann, 154f, 192ff).
.
In derselben dynastiepolitischen Absicht

Jakobi, Vertragsexemplare, 219, nimmt für die Ausfertigung der bay. Vertragsexemplare ein konfessionspolitisches Motiv an.
wies Kurfürst Maximilian schon im November 1648 seine Gesandten an, ein beglaubigtes Dokument der einschlägi-gen, die Pfalz betreffenden Passagen der Friedensverträge oder sogar ein vollstän-diges IPO zu beschaffen, das die kaiserlichen und alle königlichen Gesandten un-terzeichnen sollten

Kf. von Bayern an bay. Ges. , 1648 XI 10 (Ausf.: BHStA München , Kurbayern Äußeres Archiv 3069 fol. 425–429, 446), und später 1648 XII 9 (Ausf.: ebenda fol. 472–477’, 502), 1649 I 6 (Ausf.: ebenda 3071 fol. 1–7, 11), 1649 II 3 (Ausf.: ebenda fol. 147–150’), 1649 III 3 (Ausf.: ebenda fol. 260–263), 1649 III 24 (Ausf.: ebenda fol. 356–361).
. Die bayerischen Bevollmächtigten sprachen darüber mit den kaiserlichen Gesandten und schlugen dann dem Kurfürsten vor, zwei voll-ständige Friedensinstrumente in den beiden kaiserlichen Kanzleien anfertigen zu lassen

Bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1648 XI 24 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 13 fol. 491–505, hier 503, 504).
. Man erwartete nämlich zum einen, daß die vom Kurfürsten vorgeschla-gene gemeinsame Bescheinigung der französischen und schwedischen Gesandten an Präzedenzstreitigkeiten scheitern würde. Zum andern befürchteten insbeson-dere die kaiserlichen Gesandten, daß eine Beglaubigung der Pfälzer Artikel durch die jeweiligen Vertragspartner andere Reichsstände auf den Plan rufen würde, die ihrerseits dasselbe für diejenigen Passagen fordern würden, die sie beträfen

Bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1649 II 15 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 14 fol. 285–312, hier 309–311).
. Des-halb entwarfen sie zusammen mit den bayerischen Gesandten den Plan, zwei vollständige Ausfertigungen der Verträge von den beiden kaiserlichen Kanzleien herstellen und unter dem Vorwand, daß sie allein für die Kaiserlichen gedacht seien, unterzeichnen zu lassen. Vor allem Volmar und Krane nahmen sich der Sache an

Bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1648 XII 22 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 13 fol. 639–670, hier 645–646); zum Folgenden 1649 I 19 (Kopie: ebenda Band 14 fol. 109–128, hier 117–118).
. Obwohl die Dokumente schon im Januar 1649 in Reinschrift vorla-

[p. LXXXVI] [scan. 86]

gen, zog die Angelegenheit sich bis ins Frühjahr 1649 hin, da die Fertigstellung der Ausfertigungen für das Reichsdirektorium und das Corpus Evangelicorum, mit denen gemeinsam diese Instrumente unterzeichnet werden sollten, durch die beschriebenen Unstimmigkeiten verhindert wurde. Schließlich hat Nassau bei Raigersperger die öffentliche Unterzeichnung des IPM am 8. März 1649 errei-chen können. Für das IPO gelang dies wahrscheinlich nicht

Die Meldung des bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1649 III 9 (Kopie: ebenda fol. 419–438, hier 436–437), daß in der Reichsversammlung von 1649 III 8 beide Instrumente für Kurbayern unterschrieben worden seien, trifft wohl nicht zu.
, so daß es bei den reichsständischen Gesandten herumgereicht wurde

Dazu bay. Ges. Krebs an Volmar, 1649 III 13 (eigh. Ausf.: BHStA München, Kasten schwarz 7691 fol. 571), mit eigenhändiger Antwortnotiz Volmars.
. Außerdem fehlten noch die Unterschriften derjenigen reichsstädtischen Gesandten, die zur Konferenz nach Minden gefahren waren

Nämlich der Deputierten Gloxin und Kress von Kressenstain sowie Heiders.
. So zog sich die Erledigung dieses Auftrags noch ge-raume Zeit hin. Anfang April 1649 konnte der bayerische Gesandte schließlich beide Urkunden aus der Hand Volmars in Empfang nehmen

Am 3. April nach Krebs an Kf. von Bayern, 1649 IV 6 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 14 fol. 605–625, hier 605–606); zu seinen Initiativen davor s. bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1649 III 12 (Kopie: ebenda fol. 439–458, hier 444–445), 1649 III 16 (Kopie: ebenda fol. 459–472, hier 464), Krebs an Kf. von Bayern, 1649 IV 2 (Kopie: ebenda fol. 587–604, hier 603–604), außerdem Krebs an Volmar, 1649 III 25 (eigh. Ausf.: ebenda Kasten schwarz 7691 fol. 608).
. Der Haushalt der bayerischen Gesandten war deshalb schon zuvor mit der Summe von 76 fl. bela-stet worden

In der Abrechnung der bay. Ges. wurden 72 fl. für das Schreiben des IPM und des IPO und 4 fl. für das Binden ( BHStA München, Hofamtsregistratur II Fasz. 128 [1647 X–1649 III 31] fol. 33’) notiert (Hinweis von Franz Bosbach).
.

IV Erläuterungen

1 Die Friedensverträge (Nr. 1 und Nr. 18) sowie der Geheimartikel des IPO (Nr. 25)

a Die Unterhändlerurkunden des IPM (Nr. 1) und des IPO (Nr. 18)

Der Westfälische Friedenskongreß war eine Versammlung von Gesandten, die sich zu Beginn der Verhandlungen durch Vollmachten ihrer Prinzipalen ausrei-chend legitimiert hatten. Die Schlußdokumente des Kongresses, die am 24. Okto-ber 1648 unterzeichnet wurden, stellten demnach zunächst nur das Ergebnis der Verhandlungen dieser Unterhändler dar; sie mußten von den heimischen Höfen mit einer eigenen Urkunde ratifiziert werden, um rechtskräftig zu werden

§ 111 IPM und XVII,1 IPO.
. Deshalb kann man die Dokumente vom 24. Oktober 1648 als Unterhändlerur-kunden

Nach Bittner ,176–181.
bezeichnen. An jenem Tag wurden je zwei Unterhändlerurkunden für

[p. LXXXVII] [scan. 87]

jeden der beiden Friedensverträge ausgefertigt. Jede Vertragspartei hatte eine Vertragsurkunde erstellen lassen, die von den Gesandten beider Seiten gemeinsam unterzeichnet

In Nr. 1 und Nr. 18 werden diese Urkunden deshalb als gemeinsame Unterhändlerurkunden bezeichnet. Diesen Terminus kennt Bittner nicht.
und dann der Gegenseite zum Verbleib überreicht wurde.
Die Dokumente enthalten den jeweils vereinbarten Vertragstext, dem eine Invo-catio Dei und eine Präambel vorgeschaltet sind; in der letzteren sind Anlaß und Vorgeschichte des Vertrags und die Vertreter beider Vertragspartner genannt. Der Vertragstext wird mit der Corroboratio und der Datierung abgeschlossen. Es folgen die Texte der Vollmachten der Gesandten

In das IPM sind folgende Vollmachten aufgenommen: die ksl. Vollmacht für Trauttmans-dorff, Nassau und Volmar, Linz 1645 X 4; die frz., auch in frz. Sprache formulierte Voll-macht für Longueville, d’Avaux und Servien, Paris 1643 IX 20, und die ebenfallsfranzösisch-sprachige Vollmacht für Servien, Paris 1648 III 20. – Im IPO sind enthalten: die ksl. Voll-macht für Trauttmansdorff, Lamberg und Krane, Linz 1645 X 4, sowie die schwed. Voll-macht für Oxenstierna und Salvius, Stockholm 1645 X 10/20.
; den Schluß bilden die Unter-schriften der Unterhändler des Kaisers und des jeweiligen Vertragspartners sowie einer reichsständischen Deputation. Alle Unterzeichnenden drückten jeweils ihre Privatsiegel auf die linke Seite des Blattes auf. Von diesen am 24. Oktober unter-zeichneten vier Urkunden sind heute noch drei erhalten; das für Schweden be-stimmte Dokument aus der kaiserlichen Kanzlei muß als verloren gelten.
Aus den oben erläuterten Gründen sind bis zum Frühsommer 1649 in Münster in derselben Weise noch weitere Vertragsurkunden ausgestellt worden. Diese Urkun-den werden hier nach der von Jakobi

Jakobi ,Vertragsexemplare, 214.
unlängst benutzten Terminologie als Nachausfertigungen bezeichnet. Je eine Nachausfertigung beider Verträge erhiel-ten das kurmainzische Reichsdirektorium, der bayerische Kurfürst sowie der Kur-fürst von Sachsen als Direktor des Corpus Evangelicorum. Außerdem erbaten sich die schwedischen und der französische Gesandte je eine weitere Urkunde des IPO bzw. des IPM. Alle diese Nachausfertigungen sind bis heute erhalten.
Die Zuordnung der erhaltenen Exemplare zu den in den Akten genannten und beschriebenen Exemplaren kann anhand der Überlieferungsgeschichte sowie der Nachrichten in der diplomatischen Korrespondenz vorgenommen werden. Ein wichtiges Indiz stellt in diesem Zusammenhang auch die Position der Unterschrift des kursächsischen Gesandten Leuber dar, der aufgrund der verspätet eintreffen-den kurfürstlichen Weisung einige Urkunden nachträglich, am 15. und 16. No-vember 1648, unterzeichnete

Dazu s. oben, LXI.
. Wo sein Namen offensichtlich im nachhinein zwischen den anderen Signaturen eingefügt ist, wie bei den zwei Urkunden aus der kaiserlichen Provenienz, bei der Nachausfertigung für Schweden sowie bei dem heute im SA Münster aufbewahrten IPM, handelt es sich um Urkunden, die vor dem 15. und 16. November ausgefertigt sein müssen; wo seine Unter-schrift in der laufenden Reihe eingetragen ist, liegen Dokumente aus dem Früh-jahr 1649 vor.

[p. LXXXVIII] [scan. 88]

Die 1648/49 entstandenen Urkunden des IPM und des IPO sind wahrscheinlich unmittelbar nach dem Westfälischen Friedenskongreß in die Registraturen der Fürsten gekommen und seitdem dort verwahrt worden; lediglich für die der Krone Frankreich zugedachten Dokumente läßt sich die Überlieferungsgeschichte nicht hinreichend genau ermitteln

Also für die heute im SA Münster und in den AE Paris liegenden Urkunden des IPM.
. Die für den Kaiser bestimmten Exemplare wurden zusammen mit den Ratifikationen Schwedens und Frankreichs von Lam-berg im Juni 1650 in Wien abgegeben

Oben, LXXIV.
. Die Nachausfertigung für Schweden ist wahrscheinlich zusammen mit der kaiserlichen Ratifikation und den reichsständi-schen Urkunden nach Schweden gekommen und dort mit diesen gemeinsam ver-wahrt worden

Dazu ebenda.
. Die für das Corpus Evangelicorum bestimmten Exemplare übergab der kursächsische Gesandte im August 1649 zusammen mit der Schlußre-lation über seine Mission in Westfalen der Geheimen Kanzlei; von dort wurden sie 1650 in die kurfürstliche Silberkammer gegeben

Als Beilage von Leubers Schlußrelationvon 1649 VII 24/VIII 3 ( SHStA Dresden ,Locat 8132 Band 22 fol. 226–226’). Für die Übergabein die churfürstliche silbercammer vgl. die Bescheinigung von 1650 VII8/18: ebenda fol. 319–323’.
. Die bayerischen Urkunden sind nach dem Westfälischen Friedenskongreß nach München gebracht worden

So die Absichtserklärung des bay. Ges. Krebs, 1649 IV 6 ( BHStA München, Nachlaß Lori Band 14 fol. 605–625, hier 605–606). Krebs hielt sich allerdings noch bis Juli 1649 in Mün-ster auf.
und seitdem dort verwahrt worden. Die Mainzer Exemplare kamen ins kurmain-zische Archiv und sind dort in alten Archivbehelfen für die Jahre 1782 und 1816 nachweisbar

Vgl. HHStA Wien, AB 141und 142 ( Bittner , Gesamtinventar 1, 194); zu den Inventa-risierungen Auer ,XXI.
. Zusammen mit dem Mainzer Erzkanzlerarchiv gelangten sie Mitte des 19. Jahrhunderts über Umwege nach Wien

Dazu Auer ,XIXf.
und wurden später wie alle anderen Mainzer Urkunden mit den übrigen Urkunden des Wiener Archivs in eine einzigen Serie zusammengefaßt

Dies geschah Ende des 19. Jahrhunderts ( Bittner, Gesamtinventar 3, 8f).
. Johann Gottfried von Meiern wußte schon von der Existenz der Kurmainzer Exemplare

Für seine geplante Edition derFriedensverträge hatte Meiern Abschriften der Urkunden derFriedensverträge aus dem Archiv des MainzerKurfürsten erwartet (3, Vorbericht,)(; Univer-sal- Register ,Vorrede).
, und das Mainzer IPO ist 1788 für eine kritische Editon herangezogen worden

Von Johann Richard Roth, dazu unten, XC VII.
. Dennoch haben die Dar-legungen Bauermanns, dem Dickmann folgte, in diesem Punkt Verwirrung gestiftet

Bauermann ,430f., 433; Dickmann ,491f, 576.
. Bauermann nahm fälschlicherweise an, daß sich in Wien nur noch je eine einzige Urkunde des IPM und des IPO befände, die beide zwar Ausferti-gungen vom 24. Oktober seien, jedoch zu den alten Mainzer Beständen gehörten. Daraus leitete er den Schluß ab, der Kaiser habe sich mit Nachausfertigungen

[p. LXXXIX] [scan. 89]

begnügt. Dieser Fehler ist von Jakobi inzwischen berichtigt worden

Jakobi ,Vertragsexemplare, 215–218.
. Tatsäch-lich sind in Wien heute vier Urkunden vorhanden, und zwar diejenigen Exem-plare des IPM und des IPO, welche die kaiserlichen Gesandten am 24. Oktober von Servien bzw. den schwedischen Gesandten erhielten, und die beiden Nach-ausfertigungen, die das Reichsdirektorium am 8. März 1649 von den reichsstän-dischen Gesandten unterschreiben ließ

Die Vertragsexemplare aus der ksl. Überlieferung können von den Urkunden des alten Main-zer Bestands leicht unterschieden werden, denn vorne auf den Mainzer Urkunden findet sich jeweils eine alte, eindeutig mainzische Signatur.
.
Die Überlieferungsgeschichte der für Frankreich bestimmten, heute im SA Mün-ster aufbewahrten Ausfertigung liegt dagegen im Dunkeln

Bauermann, 427; Jakobi, Vertragsunterzeichnung, 31; Jakobi, Vertragsexemplare, 219. Oben sind die möglichen Gründe für die Herstellung einer Nachausfertigung für Frankreich erörtert worden. Danach ist die Annahme Dickmanns, 492, – dem Jakobi, Vertragsexem-plare, 219f, folgt – daß Servien eine der Ausfertigungen in seinem Privatbesitz behalten habe, nicht zwingend.
. Bekannt ist nur, daß dieses Dokument 1965 im Antiquariatshandel angeboten wurde und von ei-nem Reutlinger Privatmann gekauft worden ist. Dieser hat es 1978 dem SA Münster als Depositum zur Verwahrung gegeben. Es ist unlängst als Faksimile ediert worden

Duchhardt/ Jakobi.
.
Andere Nachausfertigungen als die bisher erwähnten Urkunden sind, soweit be-kannt, nicht erstellt worden

Oben ist nachgewiesen worden, daß die, wie es auf dem Kongreß allgemein und offiziell hieß, für den ksl. Ges. Nassau angefertigte Urkunde des IPM für den bay. Kf.en bestimmt war.
. Mithin können heute von den ursprünglich insge-samt zwölf Unterhändlerurkunden des IPM und des IPO noch elf benutzt wer-den, nämlich sechs (zwei Ausfertigungen und vier Nachausfertigungen) des Frie-densvertrags mit Frankreich und fünf (eine Ausfertigung und vier Nachausferti-gungen) des Friedensvertrags mit Schweden

Dementsprechend sind die bei Bauermann ,430, Jakobi ,Vertragsunterzeichnung, 30, und Jakobi ,Vertragsexemplare, 214f, genannten Zahlen zumodifizieren.
.
Mit einer Ausnahme ähneln sich die elf, als Libell gebundenen Ausfertigungen in ihrer äußeren Gestaltung sehr, ohne freilich völlig übereinzustimmen

Für Einzelheiten vgl. die Urkundenbeschreibungen im Kopfregest zu Nr. 1 und Nr. 18. Der Terminus „Libell“ ist übernommen von Meisner, 311 und 324.
. Sie sind alle ungefähr gleich groß und – abgesehen von dem Exemplar des IPM für den Kaiser – in helles

In den Quellen wird es gelegentlich als „weißes“ Pergament bezeichnet.
Pergament gebunden. Das Exemplar des IPM für den Kaiser ist lediglich in buntes, durchaus zeitgenössisches Papier

Jakobi, Vertragsexemplare, 216, rechnet mit einem späteren Einband. Bei den drei frz. Rati-fikationen des IPM sowie bei der für Frankreich besorgten Nachausfertigung ist jedoch der mit Sicherheit zeitgenössische Einband innen mit blaurot marmoriertem Papier der gleichen Machart beklebt. Daher dürfte es sich auch bei dem Einband des für den Kaiser bestimmten IPM-Exemplars um den ursprünglichen handeln.
eingeschlagen; nicht aus-

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zumachen ist, ob die Urkunde jemals einen anderen Einband besessen hat. An drei Exemplaren des IPM sind auf dem Einband Goldpressungen angebracht: Die Aus-fertigungen des IPM für Frankreich und für Kurbayern stimmen in dieser Hin-sicht völlig miteinander überein; vorne und hinten ist ein Goldrahmen mit je vier Ornamenten in den vier Ecken aufgedruckt, in der Mitte ist der Reichsadler an-gebracht. Auf den Einband der Nachausfertigung für Frankreich hingegen ist vorne und hinten ein geometrisches Muster

Ein übereinandergelegtes kleineres und ein größeres Rechteck, deren Ecken miteinander ver-bunden sind.
gepreßt.
Die am 24. Oktober unterzeichneten Urkunden sind alle auf Papier geschrieben. Ebenso verhält es sich bei den Nachausfertigungen für das Reichsdirektorium so-wie für den bayerischen Kurfürsten; auch das zweite Exemplar für Frankreich ist auf Papier niedergeschrieben worden, das jedoch mit Goldschnitt versehen ist. Dagegen ist für das zweite Exemplar Schwedens und für die beiden Instrumente des Corpus Evangelicorum Pergament verwendet worden; bei den beiden letzte-ren sind die Ränder mit Blattgold verziert. Alle Dokumente wurden von den Gesandten der Kronen

Auch das IPM für das CE ist, wie Leuber in seinem Diarium zu 1649 I 25/II 4 ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 29–29’) vermerkt, von Servien persönlich unterzeichnet worden. Die Vermutung Bauermanns (428 Anm. 23), die Unterschrift sei nach Serviens Abreise angebracht worden, trifft deshalb kaum zu.
sowie einer Auswahl reichsständischer Bevollmächtigter unterzeichnet

Zu den reichsständischen Unterschriften unten, CVII–CXIII.
. In das am 24. Oktober unter-zeichnete Dokument für Schweden, das heute verloren ist, war als erste Unter-schriftenseite wahrscheinlich ein Blankett (mit der Unterschrift) Trauttmans-dorffs, das dieser Lamberg zurückgelassen hatte, eingebunden worden

Oben Anm. 73.
. Alle Do-kumente wurden mit den Lacksiegeln der unterzeichnenden Gesandten verpet-schiert. In den beiden Ausfertigungen des IPO, die am 24. Oktober ausgestellt wurden, brachte Lamberg zusätzlich das Siegel Trauttmansdorffs an

Für das den Ksl. überlassene Exemplar ist dies auf der Abb. bei Philippi, 33, deutlich zu sehen, bei der Transkription (S. 66) jedoch nicht wiedergegeben worden.
.
Der Erhaltungszustand der Ausfertigungen ist unterschiedlich. Die Pergament-exemplare in Stockholm und Sachsen sind sehr gut erhalten. Die empfindlicheren Papierurkunden haben stärker gelitten; die Tinte hat hier das Papier in Mitlei-denschaft gezogen, und die Unterschriftenseiten haben durch häufiges Umblättern Schaden genommen, da die relativ schweren Lacksiegel das Papier haben einrei-ßen lassen. Die Exemplare aus der kaiserlichen und der kurmainzischen Überlie-ferung sind von diesen Schäden stärker betroffen als die bayerischen Exemplare oder das münsterische Stück. Die Mainzer Urkunden haben ohnehin erhebliche Wasserschäden

Bei dem für das kurmainzische Reichsdirektorium bestimmten Exemplar des IPM ist die obere Hälfte im gesamten Text von Wasserspuren betroffen.
.

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Für die Herstellung der Dokumente waren in erster Linie die Kanzleien der Ge-sandtschaften zuständig. Dabei ist daran zu erinnern, daß der Kaiser auf dem Westfälischen Friedenskongreß zwei Gesandtschaften unterhielt: Nassau und Vol-mar waren für die Verhandlung des IPM zuständig, und Lamberg und Krane führten die schwedisch-kaiserlichen Verhandlungen in Osnabrück. Beide Gesandt-schaften betrieben ihre Kanzleigeschäfte getrennt und ließen daher wahrscheinlich auch gesondert die Vertragsausfertigungen herstellen

Bei den beiden von ihnen für Kurbayern angefertigten Exemplaren (s. u.) besagt dies der bloße Augenschein. Hingegen vermutet Jakobi, Vertragsunterzeichnung, 32, und Jakobi, Vertragsexemplare, 220f, daß das verlorene IPO aus der Kanzlei Lambergs und Kranes in der äußeren Gestaltung dem in der Kanzlei Nassaus und Volmars gefertigten IPM entsprochen habe (dazu auch Anm. 336).
. Einen aktenmäßigen oder aktenkundlichen Hinweis darauf, daß eine der kaiserlichen Gesandtschaften bei der Ausfertigung der Vertragsurkunden mit dem kurmainzischen Reichsdirekto-rium zusammengearbeitet hätte

Jakobi ,Vertragsexemplare, 216, 218 und 220, erwägtdemgegenüber eine kaiserlich-reichi-sche Provenienz einzelner Urkunden.
, haben wir nicht.
Indiz dafür, welcher Kanzlei eine Ausfertigung zuzurechnen ist, sind die Farben der Siegelschnüre, der Seitenbänder und der zur Heftung verwendeten Fäden. Die Kanzleien benutzten bei den in ihrem Auftrag erstellten Urkunden ihre eige-nen Farben, ungeachtet der Tatsache, daß diese der Gegenseite ausgehändigt wer-den sollten

Also nicht die Farbe der Adressaten, wie Bittner, 190, für die spätere Zeit feststellt.
. Da die schwedische Kanzlei bei den Schnüren und Kordeln die Farben Hellblau und Gelb einsetzte, die Kanzlei Serviens dagegen hellblaue und hellrote Seidenbänder verwendete, ist die Zuordnung der in ihrem Auftrag erstell-ten Urkunden einfach. Die Ausfertigung des IPO für den Kaiser sowie das heute in Stockholm liegende zweite Exemplar des IPO stammen demnach zweifellos aus der Kanzlei von Oxenstierna und Salvius, während die Ausfertigung des IPM für den Kaiser sowie die heute in den AE Paris liegende Nachausfertigung des IPM im Auftrag der französischen Kanzlei angefertigt worden sind. Für die Unter-scheidung der beiden kaiserlichen, der kurmainzischen und der kursächsischen Stücke reicht dieses Kennzeichen freilich nicht aus, denn diese vier Kanzleien be-nutzten gleichermaßen die Farben Schwarz und Gelb. Überdies besagt das Krite-rium – wie unten anhand der genannten französischen Nachausfertigung des IPM zu zeigen ist – offensichtlich nur, daß ein Dokument im Auftrag einer Kanzlei erstellt, nicht jedoch, daß es auch tatsächlich von einem Bediensteten dieser Kanz-lei niedergeschrieben worden ist.
Freilich läßt sich aufgrund der Entstehungsbedingungen für einige Dokumente mit hinlänglich großer Sicherheit die Herstellung in der einen oder anderen Kanzlei annehmen. Dies ist insbesondere bei einigen der Nachausfertigungen der Fall. So sprechen mehrere Nachrichten vom Kongreß und der Schriftvergleich dafür, daß der schwedische Sekretär Hanson die zweite Ausfertigung für Schwe-

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den eigenhändig auf Pergament geschrieben hat

Meiern 6, 624 . Die Schrift Hansons ist bekannt, da er in dem 1648 X 24 ausgefertigten schwed. Protest (Anm. 89) mit eigener Hand Datum und Unterschrift eingefügt hat (Ausf.: HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 28 [Konv. 1] unfol.).
. Ferner ist davon auszugehen, daß die Urkunden des kurmainzischen Reichsdirektoriums, die auf dessen eigene Initiative und für das eigene Archiv erstellt wurden, auch in der eigenen Kanzlei angefertigt worden sind. Ebenso verhält es sich wohl mit den kursächsischen Ur-kunden, deren Schreiber wahrscheinlich der sächsischen oder vielleicht einer ande-ren evangelischen Kanzlei angehörten

Immerhin weist die Schrift, in der das kursächsische IPO geschrieben ist, viel Ähnlichkeit mit der Schrift in der schwed. Ausfertigung des IPO auf, die den ksl. Ges. ausgehändigt wurde; beide Schriften müssen jedoch nicht von einer Hand stammen.
, denn die Kosten wurden unter den Evangelischen umgelegt

Anm. 241.
. Die beiden Nachausfertigungen für Kurbayern sind, wie gezeigt, im Auftrag der beiden kaiserlichen Gesandtschaften erledigt worden. Da das bayerische IPO sonst mit keinem anderen Stück irgendwelche Ähnlichkei-ten aufweist, läßt sich nur sagen, daß seine Herstellung von Lamberg und Krane besorgt wurde. Das bayerische IPM wirft hinsichtlich seines Schriftbilds Fragen auf, auf die unten noch weiter einzugehen ist.
In Hinblick auf die beiden Ausfertigungen des IPO vom 24. Oktober 1648 ist oben die Annahme begründet worden

Oben, LV.
, daß sie in der schwedischen und in der kaiserlichen Kanzlei entstanden sind. Schon Mitte September 1648 waren näm-lich mindestens zwei Exemplare des IPO in der Fassung vom 6. August beim Reichsdirektorium deponiert worden, die in diesen Kanzleien angefertigt worden waren. Wegen der vielen Korrekturen wurden sie Anfang oder Mitte Oktober gegen neue, ins Reine geschriebene Dokumente ausgetauscht. Auch an diesen neuen Dokumenten sind bis in die letzten Tage Verbesserungen angebracht wor-den; noch kurz vor der Unterzeichnung mußten Bogen ausgetauscht und die Ein-bände erneuert werden. Das von der Kanzlei Lamberg / Krane angefertigte Do-kument muß heute als verloren gelten. Der Schreiber der schwedischen Ausferti-gung des IPO konnte nicht ermittelt werden

Vgl. jedoch Anm. 324.
.
Vom IPM waren am 15. September 1648 ebenfalls zwei Exemplare beim Reichs-direktorium deponiert worden

Oben, LI.
, von denen das eine in der kurmainzischen Kanz-lei, das andere in der französischen Kanzlei erstellt worden war. Das kurmainzi-sche Exemplar wurde am 21. September 1648 den kaiserlichen Gesandten über-reicht, die es nicht weiterverwendeten. Das französische Exemplar blieb beim Reichsdirektorium; bis zum 24. Oktober wurde es jedoch wegen der zahlreichen Veränderungen und Zusätze, die sich aus den seitherigen Verhandlungen ergeben hatten, durch ein anderes ersetzt, in das wiederum bis zuletzt Änderungen einge-

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tragen worden sind

Fol. 47–47’, das §§ 92–94 enthält, ist offensichtlich, und zwar wegen der zuletzt eingefügten Schlußklausel von § 93, später eingefügt worden; der Duktus der Handschrift ist ein anderer als der sonst in der Urkunde vorfindliche.
. Die Hand des Schreibers dieses Stückes ist in der französi-schen Überlieferung nachweisbar, allerdings nicht häufig

In AE Paris , CP All 110 liegt ein von dieser Hand geschriebenes Arbeitsexemplar des IPM: fol. 140–195 enthält Präambel und §§ 1–119, mit Korrekturen und Zusätzen, die zum Teil in Münster angebracht wurden. Dazu Anm. 470.
.
Die kaiserliche, heute im SA Münster aufbewahrte Ausfertigung des IPM ist sicher unter der Aufsicht von Nassau und Volmar entstanden. Die Urkunde ist in einer beeindruckend regelmäßigen und deutlichen Schrift geschrieben, die Schreiblinien sind sorgfältig gezeichnet und eingehalten. Für diese Schrift konnte bislang kein weiterer Nachweis in den kaiserlichen Akten gefunden werden. Wohl befindet sich in Handakten Volmars ein Blatt, das aus dieser Friedensvertragsur-kunde entnommen und von Volmar als Deckblatt für ein schmales Aktenkonvolut verwendet worden ist

Deckblatt von HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 69 unbez. pars nr.26 unfol. Es enthält §§ 92 Ende–98(1) Anfang(beginnend contineatur quod pacem Imperii turbare, endend cesset omnis hostilitas et quae ). Übrigens ist dieSchrift im Original im SA Mün-ster so regelmäßig und gleichförmig, daßnicht zu erkennen ist, daß das Blatt mit diesem Textund sein Gegenstück nachträglich eingesetzt sind. Inder Ausfertigung für den Kaiser aus der frz. Kanzlei( HHStA Wien ) istdieser Sachverhalt hingegen deutlich sichtbar.
. Es enthält eine frühere Fassung der §§ 92–98 IPM, in der gegenüber der Endfassung nur die kurz vor der Unterzeichnung eingesetzte Schlußformel des § 93 IPM fehlt. Nassau und Volmar haben diesen Schreiber noch ein zweites Mal herangezogen. Die eben genannte Nachausfertigung des IPM für den bayerischen Kurfürsten ist von ihm ungefähr im Januar 1649 unter den Umständen, die schon geschildert wurden, und, wie an den Farben der Sie-gelschnur erkennbar ist, im Auftrag Nassaus und Volmars angefertigt worden. Nicht nur das Schriftbild dieser Urkunde ist der Ausfertigung vom 24. Oktober angeglichen

Schon Bauermann ,44, hat dies bemerkt.
, sondern auch der Einband; dieser ist geradezu ein Imitat des Vor-gängers. Der Schreiber ist dann noch ein drittes Mal tätig geworden, denn auch das Exemplar, das, wie die Farben der Siegelbänder deutlich zeigen, Servien im Frühjahr 1649 für die französischen Akten erstellen ließ und das am 8. März von den reichsständischen Gesandten unterzeichnet wurde, ist in der besagten auffal-lenden, regelmäßigen Schrift geschrieben und – bis hin zur ornamental gestalteten Initiale – so sehr den anderen beiden angeglichen, daß sie fast verwechselt werden können. Nur der Einband differiert; er ist zwar ebenfalls mit einer Goldprägung versehen, zeigt jedoch nicht den Reichsadler auf beiden Seiten, sondern ein geome-trisches Muster.
Es gibt also drei Urkunden des IPM, deren Schriftbild übereinstimmt, die jedoch nachweislich von zwei verschiedenen Kanzleien in Auftrag gegeben worden sind. Die Frage, wer diese drei Urkunden tatsächlich geschrieben hat, kann bislang nicht definitiv beantwortet werden, doch gibt es zwei – vielleicht weiterführende – Hinweise. Erstens hat Servien nach seiner Rückkehr an den königlichen Hof die

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Anfertigung seines, des dritten Exemplars unter seinen Kosten abgerechnet. Er gab dabei an, er habe dem Münsterer Notar Bernhard Rodorff, der, wie es dort heißt, den Vertrag mit dem Kaiser geschrieben habe, für diese Leistung wie auch für andere Expeditionen mehr als 135 Livres tournois ausgezahlt

In der Abrechnung für 1648 III – 1649III, die 1650 VII 3 vom Kg. akzeptiert wurde ( AE Paris, CP All 129 fol. 253–264’, vgl. Bosbach , 8Anm. 26, hier fol. 258), heißt es: à Bernard Rodorff, notaire de Munster, tant pour avoir escript l’instrument de la paix de l’Empire, que pour plusieurs autres expeditions, qu’il a faictes pour le service du Roy.
. Bei dem genann-ten Instrumentum pacis kann es sich nur um die Nachausfertigung vom Frühjahr 1649 handeln, denn die Ausfertigung vom 24. Oktober ist, wie erläutert, von einem Schreiber der französischen Kanzlei geschrieben worden. Der besagte Bern-hard Rodorff ist im Bürgerbuch der Stadt nachgewiesen und wird dort als nota-rius curiae ecclesiae bezeichnet

Hövel nr. 3833; für Rodorff ist dort die Heirat im Jahre 1628 notiert. Rodorff hat sich 1627 in die Notariatsmatrikel des Hochstifts Münster eingetragen ( Kohl, 31); er ist beiläufig er-wähnt in APW III D 1, 149 Z. 6f.
; von seiner eigenen Handschrift ist bisher nur eine kurze Textprobe bekannt.
Der zweite Hinweis, ein Zufallsfund, lenkt den Blick ebenfalls auf die kirchliche Verwaltung in Münster. In den Akten des kurmainzischen Reichsdirektoriums ist ein notariell, allerdings nicht von Rodorff, beglaubigtes, gedrucktes Memorial des Klerus von Münster aus dem Jahr 1646 überliefert, das einem kurmainzischen Gesandten zugestellt worden war

Das gedruckte Patent ist an alle Ges. des Kongresses gerichtet und auf 1646 XI 22 datiert;unterzeichnet ist es mit der Formel Nobilissimae Dominationis Vestrae obsequentissimi servitores clerus civitatis Monasteriensis. Beglaubigt hat es Henricus Holthausen, maioris capituli secretarius. Dieser ist im Bürgerbuch der StadtMünster verzeichnet ( Hövel nr.n 3772, 3799), ebenso in einemNotarverzeichnis ( Ketteler , 149). Adressat desPatents war der kurmainzische Sekundarges., Dr.Peter Brahm (zu ihm Becker , 268,275 Anm. 38). Bei dem Patent handelt es sich um eineBeschwerde über hessische Übergriffe.
. Neben dem individuellen Namenszug des Notars finden sich hier eine formelhafte Unterschrift des Klerus sowie, auf der Rückseite, die Angabe des Adressaten – beides in der gleichen Schrift wie die drei Vertragsurkunden geschrieben. Beide Indizien erlauben die Hypothese, daß der gesuchte Schreiber, wenn es sich nicht um Rodorff persönlich handelt, doch jeden-falls in der kirchlichen Verwaltung von Münster oder in einem der für sie tätigen Notariate ermittelt werden kann. Wenn diese Annahme zutrifft, hätten die kai-serlichen Gesandten und Servien die Anfertigung der drei Urkunden dort in Auf-trag gegeben. Vielleicht hatte diese durchaus bemerkenswert schöne Schrift den kaiserlichen Gesandten so gut gefallen, daß sie ihre erste Urkunde darin ausführen ließen und für die bayerischen Gesandten ebenso verfahren sind

Wir wissen nicht, ob Lamberg und Krane bei der Anfertigung des IPO ebenso verfahren sind, denn die beiden ksl. Kanzleien arbeiteten unabhängig voneinander. Wenn dies jedoch der Fall gewesen ist, sieht das bay. IPO so aus, wie man sich das verlorengegangene, den schwed. Ges. 1648 X 24 überreichte IPO vorzustellen hat.
; Servien wollte dann eine Urkunde besitzen, die dem äußeren Erscheinungsbild der ersten Ausfer-tigung sehr nahe kommen sollte. Solange jedoch keine weiteren Indizien vorlie-gen, kann unsere Hypothese nur ein vorläufiger Versuch sein, die überraschende

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Ähnlichkeit der drei Urkunden zu erklären und Aufschluß über ihren Schreiber zu gewinnen.
Alle Unterhändlerurkunden der Friedensverträge sind im großen und ganzen sauber niedergeschrieben. Das Schriftbild ist bei allen Urkunden regelmäßig und deutlich. Die Absätze sind auf verschiedene Art kenntlich gemacht, teils sind Ab-satzspatien eingefügt, teils sind die ersten Wörter im Schriftbild hervorgehoben oder auf den linken Rand ausgerückt. Bei einigen Urkunden sind der Schrift or-namentale Elemente, insbesondere bei den Versalien, hinzugefügt. Dies fällt bei dem für Kursachsen angefertigten IPM sehr ins Auge; die erste Seite dieses Stücks zeigt auch die aufwendigste Gestaltung. Das evangelische IPO fällt demgegen-über etwas ab, jedoch macht die äußere Form dieser beiden Pergamenturkunden allemal deutlich, daß diesen Stücken nicht nur juristischer und dokumentarischer Wert zugemessen wurde, sondern daß sie als Prestigeobjekte der evangelischen Stände galten. Bei den anderen Urkunden ist in jedem Fall die Invocatio Dei am Anfang des Textes durch die Größe der Buchstaben oder die sorgfältig gestaltete Initiale hervorgehoben. Die Qualität der Abschriften selbst ist allerdings durchaus unterschiedlich. Die kürzeren Texte des IPM haben den Schreibern offensichtlich nicht so große Schwierigkeiten gemacht, denn hier finden sich durchschnittlich nur zwischen fünf und zehn wirkliche Fehler oder offensichtliche Verschreibungen

Diese werden in den Textanm.en nicht als Varianten ausgewiesen.
; auch die in der französischen Kanzlei ausgefertigte Urkunde, die den kaiserlichen Gesandten am 24. Oktober 1648 vorgelegt wurde, erreicht diese Fehlerquote

Beispiele Anm. 367.
. Über fünfzehn Fehler weist hingegen das Exemplar des kurmainzischen Reichsdirektoriums auf. Der erheblich größere Umfang des IPO erforderte ein weit höheres Maß an Kon-zentration und Sorgfalt. Während die schwedische Ausfertigung für den Kaiser um die zehn Fehler enthält, weisen die schwedische Nachausfertigung und das Exemplar des Corpus Evangelicorum immerhin um die fünfzehn auf. Überra-schenderweise gehört das Exemplar des Reichsdirektoriums zu den Urkunden der schlechteren Qualität. Nahezu fünfzig Fehler – fehlende Wörter, ausgefallene Sil-ben

Z. B. adoque statt adeoque (X,4IPO), Ansaticis statt Anseaticis (X,16 IPO), gravati statt gravitati (V,55 IPO).
, unsinnige Verschreibungen

Z. B. feudationibus statt fundationibus (V,16 IPO), incessa statt insessa (XVI,18 IPO), privigeliis statt privilegiis (XI,4IPO), reservatata statt reservata (IV,9 IPO), semptem statt septem (V,4 IPO).
oder falsche Kasus – müssen hier notiert wer-den. Überboten wird dies nur noch vom bayerischen IPO, das über sechzig solcher Fehler enthält, die deutlich machen, daß der Anfertigung dieser Urkunde relativ wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Vergeblich hatte die kaiserliche Kanzlei noch versucht, korrigierend einzugreifen, und immerhin über zwanzig Verbesse-rungen angebracht; auch das Reichsdirektorium hat seine Exemplare Korrektur lesen lassen; doch haben diese Bemühungen die Qualität nicht mehr entscheidend

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verbessern können. Diese beiden Exemplare können deshalb für die Konstitu-ierung des Textes nicht herangezogen werden.

b Ältere Editionen der beiden Friedensverträge auf der Grundlage der Unterhändlerurkunden

Die Geschichte einer wisssenschaftlich anspruchsvollen Edition der Friedensver-träge reicht bis ins 18. Jahrhundert zurück. Siebzig Jahre nach dem Abschluß des Westfälischen Friedens schickte man sich erstmals an, die Urkunden der Friedens-verträge für die möglichst buchstabengetreue Wiedergabe der Texte heranzuzie-hen

Zu den Editionen der Friedensverträge Dickmann, 500f (jedoch in Einzelheiten korrigier-bar). – Die 1648 durch den späteren Hofbuchdrucker Cosmerovius in Wien publizierten, lat. Ausgaben der Friedensverträge gaben zwar auf dem Titelblatt an, daß den Texten jeweils ein authentisches Exemplar zugrundeliege ( collata fideliter cum authentico exemplo), doch ist kaum anzunehmen, daß damit eine Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerurkunde für den Kaiser gemeint war. Ebenso sind die Angaben auf den Titelblättern der deutschen Über-setzungen, die 1648 und 1649 bei der Reichsdruckerei Heil (Nachdruck bei Ritzsch inDres-den) erschienen und, wie es dort hieß, auf dem wahren Original, wie es bey demChur-Mayntzischen Reichs-Directorio deponiretworden, beruhten, sicher nicht anhand der Mainzer Nachausfertigungen erstellt worden. Dagegen sprechen schon die Unterschriften-listen, die mit diesen Urkunden nicht übereinstimmen. Möglicherweise lag ihnen eine Ab-schrift der bis 1648 X 24 beim Reichsdirektorium deponierten Versionen des IPO und des IPM zugrunde, die am Tag der Unterzeichnung durch Abschriften der Signaturen ergänzt wurden.
. Zwar hatte die Veröffentlichung der Friedensinstrumente schon im Sep-tember 1648 eingesetzt

Zu den selbständigen und unselbständigen Veröffentlichungen der Friedensverträge seit 1648 vgl. demnächst APW III B 1/2.
. Ein offiziöser Druck war erschienen, jedoch kein offi-zieller Druck, der von einer der Hauptvertragsparteien amtlich beglaubigt wor-den wäre. Der Wunsch nach einer möglichst textgetreuen Edition der Vertrags-texte resultierte aus dem wachsenden Unbehagen an vielen schlechten und fehler-haften Drucken

Hoffmann 1,)()(’–)()(2; Meiern ,Instrumenta, 3–8.
.
1720 erschien zum ersten Mal eine Vertragsedition, deren Editor, Christian Gott-fried Hoffmann, behauptete, eine handschriftliche Vorlage herangezogen zu ha-ben

Hoffmann 2, 197–331: IPO, 333–398: IPM. Er hatte, wie er selbst angab, die Kopie eines handschriftlichen Exemplars sowie mehr als zwanzig Drucke bei der Hand (1,)()(2). In den (nicht überaus zahlreichen) Textanmerkungen zum IPO, das er ebenso wie das IPM in deutsch-lateinischem Zweispaltendruck veröffentlicht, (2, 197–398), verweist er auf ein Ex[emplar ] msctum (267, 271) bzw. ein Ex[emplar ]Sax[onicum] (331). – Zu Christian Gottfried Hoffmann (1692–1735) s. ADB 12, 574f.
. Wegweisend war jedoch erst die achtzehn Jahre später veröffentlichte Aus-gabe Johann Gottfried von Meierns, der die in Stockholm liegende Nachausfer-tigung für Schweden publizierte, die dort am Original überprüft worden war

Das handschriftliche Exemplar, das Meiern (1692–1745) aus Stockholm zugesandt worden war, befindet sich heute, mit dem gesiegelten Vidimus-Vermerk, in der LB Hannover, MS XIII 737; dazu wie auch zu Meiern persönlich: Oschmann, Meiern, Anm. 28. Beglaubigt war die Kopie, unter dem Datum: Stockholm, den 28. Januar 1737, von dem Archivar des Königlichen Archivs Anders Anton Stiernman und dem Registrator der königlichen Kanzlei Johann Arckenholtz.
.

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Meiern veröffentlichte diese Abschrift im Jahre 1738 zusammen mit dem Text des IPM, für den er einen offiziösen kurmainzischen Druck von 1648 oder 1649 zugrundegelegt hatte

Meiern, Instrumenta, 9. Die beiden Verträge erschienen zuerst in einer Einzelausgabe (1738), zwei Jahre später erneut im Universal - Register zu seinen Werken über den West-fälischen Friedenskongreß und den Nürnberger Exekutionstag (1740), dort nach der Vorrede in einem gesondert paginierten Abschnitt: I–XCVI.
. Die Edition Meierns setzte für geraume Zeit den Maß-stab, ohne daß für das IPM Ähnliches unternommen worden wäre. Denn die anderen urkundlichen Überlieferungen der beiden Vertragstexte – in Wien, Paris, Dresden, München und im Mainzer Archiv

In der 1747 veröffentlichten Edition der Reichsabschiede von Schmauss/Senckenberg, in der IPO und IPM als eigene Einheiten abgedruckt sind ( NSRA 3, 574–620), sind Korrekturen( NSRA 4, Anhang 1–16, für IPO und IPM: 13) hinzugefügt worden, die sich, wie es hieß (vgl. dort die Überschrift, das Titelblatt des ganzen Werkes und Band 1, Widmung an den Mainzer Kurfürsten sowie das Druckprivileg), bei der Kollation der Drucke mit den Mainzer Originalen ergeben hätten. Für die Westfälischen Friedensverträge sind damit jedoch wahr-scheinlich nicht die Mainzer Nachausfertigungen des IPM und des IPO gemeint, sondern das Original des Reichsabschieds von 1654 ( Abschiedt Der Rö. Kay. Mt.). Denn in der Liste der zur Unterzeichnung ausgewählten reichsständischen Deputierten ( NSRA 3, 603: XVII,12 IPO und NSRA 3, 620: § 120 IPM) fehle, so heißt es in der Korrektur ( NSRA 4, Anhang 13), im vorliegenden „Original“ der kursächsische Ges. Leuber. Dies trifft für die beiden Mainzer Nachausfertigungen nicht zu, wohl aber für den (offiziösen) Mainzer Druck des Reichsabschieds von 1654, hier 36 und 51. Bei dessen Anfertigung wiederum dienten wahr-scheinlich die ersten Mainzer Drucke von 1648 und 1649 als Vorlage, in denen Leuber nicht genannt wird. Für die im Hauptteil der NSRA abgedruckten Texte von IPO und IPM wurde wohl auf zeitgenössische Einzeldrucke und Abdrucke in vielen anderen Werken zurück-gegriffen.
– wurden erst sehr viel später oder, wie etwa im Fall der beiden Münchener Exemplare, überhaupt nicht zugänglich gemacht. Das für das Mainzer Reichsdirektorium ausgestellte Exemplar des IPO wurde 50 Jahre nach Meiern, im Jahre 1788, von dem auf den kurz zuvor neu-eingerichteten Mainzer Lehrstuhl für Reichsstaatsrecht

Zu den juristischen Lehrstühlen an derUniversität Mainz Pick ,343–389; Stolleis 1, 248f.
berufenen Juristen Jo-hann Richard Roth veröffentlicht

Roth hatte 1786 die Verwaltung des Reichs- und Kreisarchivs in Mainz übernommen ( Pick, 345). Er veröffentlichte das IPO als Anhang eines Handbuchs ( Roth, Staatsrecht) und sepa-rat ( Roth, 113–142). Zu dieser Edition wie auch zu Johann Richard Roth selbst Pick, 350ff.
. Roth bemühte sich um eine genaue Kolla-tion des Textes und vermerkte gegenüber anderen Drucken an die 200 Abwei-chungen oder offensichtliche Fehler seiner Vorlage.
Zwei Jahre zuvor, 1786, war zum ersten Mal der Versuch gemacht worden, für das IPM einen Text zu liefern, der an einer Unterhändlerurkunde überprüft wor-den war. Der Jurist Carl Friedrich Gerstlacher ließ nämlich die damals in Versailles, in scriniis rerum exoticarum, liegende Nachausfertigung von dem

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dort tätigen Diplomaten und Juristen Pfeffel kollationieren

Zu Christian Friedrich von Pfeffel (1726–1807) s. Martin; DBE 7, 637. Die Angabe des Aufbewahrungsorts der Urkunde in dem Vidimus-Vermerk Pfeffels, dat. 1785 XI 24 (s. Anm. 351). Pfeffels Beschreibung der ersten Unterschriftenseite, die Gerstlacher mitteilt (3, Vor-rede 18), trifft auf die Nachausfertigung zu: dort ist ausnahmsweise (s. hierzu die Urkunden-beschreibungen im Kopfregest zu Nr. 1) und wohl versehentlich das Siegelband auch dem Siegel Raigerspergers unterlegt worden.
. Dieser stellte eine Liste der Abweichungen gegenüber dem Abdruck des IPM bei Meiern zusam-men, die Gerstlacher zusammen mit einem Verzeichnis der Diskrepanzen zu seinem IPM-Text veröffentlichte

Gerstlacher 3, Vorrede 2[9]–34 und 35f. Zu Gerstlachers Vorgehen s. Band 2, Vorrede VIII–IX; Band 3, Vorrede 17ff.
. Ansonsten blieben die Urkunden in den gro-ßen staatlichen Archiven der Vertragsparteien bis über das Ende des Ancien Ré-gime hinaus unter Verschluß.
Abgesehen von einer Ausnahme – 1841 wurden die von Meiern edierten Texte beider Friedensverträge mit den Dresdener Exemplaren verglichen

Der Historiker Friedrich Wilhelm Oertel (auf dem Titelblatt bezeichnet als „dritter Professor und Lehrer der Geschichte an der Königlich Sächsischen Landesschule St. Afra zu Meissen“) veröffentlichte 1841 eine Sammlung von Staatsgrundgesetzen des deutschen Reiches, zu denen er auch die beiden Friedensverträge zählte. Er druckte die Texte nach den Vorlagen Meierns und notierte dazu die Abweichungen der Dresdener Urkunden, die ein Privatgelehrter für ihn kollationiert hatte; dazu Oertel, VIIIf, 259; die Texte: 260–404 (IPO), 404–437 (IPM).
– wurden im 19. Jahrhundert zunächst keine weiteren Bemühungen unternommen, einen authentischen Text der Friedensverträge zu erhalten

Der bei Solar de la Marguerite 1, 552–600, gedruckte Text desIPM d’aprés les titres originaux qui existent aux Archives Royales ( ebenda , IX) ist nach einemvom kurmainzi-schenReichsdirektorium beglaubigten Exemplar der Ausgabeder Reichsdruckerei Heil von 1648, der sich heute indem angegebenen Bestand im AS Turin befindet (s. Anm. 227), angefertigtworden.
. Dies änderte sich erst um die Jahrhundertwende. Zum 250jährigen Jubiläum des Westfälischen Friedens im Jahre 1898 wurden die in Wien liegenden, für den Kaiser bestimmten Erstausfer-tigungen publiziert. Der münsterische Staatsarchivrat Friedrich Philippi hatte – wie seinerzeit Meiern in Stockholm – die Direktion des Wiener Archivs gebeten, die beiden Urkunden mit den von Meiern edierten Texten zu kollationieren

Nach der Korrespondenz Philippis mit dem Archiv ( HHStA Wien, Kurrentakten 1898/303, 350, 401, 568).
. Diese in kurzer Zeit durchgeführte Arbeit

Aus den Korrespondenzen des HHStA Wien (wie vorige Anm.) geht hervor, daß Philippi seine Bitte dem Archivdirektor im Juni 1898 zum ersten Mal vortrug. Kurz danach schickte er die Kollationsvorlagen; Mitte Dezember 1898 konnte er dem Archiv ein Exemplar des neuerschienenen Werkes übermitteln.
publizierte Philippi in der Jubilä-umsfestschrift

Philippi, 30–68 (IPO), 72–93 (IPM); S. 93 auch eine diplomatische Beschreibung der Ur-kunden.
. Fünf Jahre zuvor hatte Henri Vast das Pariser Exemplar des IPM ediert

Vast , 12–57,dort 9f eine diplomatische Beschreibung. Vast hatteübrigens als Vorlage seiner Kollation den Abdruckbei DuMont 6.1, 450–461, ( ebenda , 11)benutzt. Daher rührt der Fehler in der Invocatio Dei in seinem Abdruck (sanctissimae stattsacrosanctae ).
, und einige Jahre danach wurde das Stockholmer Exemplar des

[p. XCIX] [scan. 99]

IPO in der großen schwedischen Vertragssammlung „Sverges traktater“ noch ein-mal auf der Grundlage der in Stockholm überlieferten Urkunde veröffentlicht

ST 6.1, 333–409. Der Teilband 6.1 ist von C. Hallendorff hrsg. worden und 1915 erschie-nen.
. Neben diesen Editionen sind die von Zeumer in seiner allgemeinen Quellen-sammlung zur deutschen Geschichte dargebotenen Texte beider Friedensverträge bei der wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere von Juristen, oft herangezogen worden

Zeumer 2 Nr.n 197–198 (nach Philippi und Meiern).
.
Wenige Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg, 1949, wurde erneut eine Textaus-gabe beider Friedensverträge veröffentlicht

Müller (1949).
. Konrad Müller bot darin den vollen Wortlaut des IPO und derjenigen Teile des IPM, die nicht mit dem schwe-dischen Friedensvertrag übereinstimmen. Müller hat die Texte nicht erneut am Original überprüft, sondern die vorliegenden Ausgaben ausgewertet. Für das IPM verglich er die Editionen von Vast und Philippi miteinander, für das IPO legte er die alte Ausgabe von Meiern und den von Philippi veröffentlichten Text zugrunde

Die Edition des IPO in ST 6.1 lag Müller nicht vor ( Müller, Vorwort).
. Diese Edition der Friedensverträge erschien 1966 und 1975 in zwei-ter und dritter, jeweils durchgesehener Auflage und galt bis vor kurzem als maß-geblich

Müller (1975), 11–78 (IPO), 81–97 (IPM), 101–152 (deutsche Übersetzung des IPO), 155–166 (deutsche Übersetzung des IPM).
.
Jüngstens wurde die schließlich in Privatbesitz befindliche, vor zwanzig Jahren im Münsterer Stadtarchiv deponierte Ausfertigung des Friedensvertrags mit Frank-reich anläßlich des 350jährigen Jubiläums in einer sorgfältigen Faksimileausgabe veröffentlicht. Das wertvolle Hilfsmittel bietet überdies eine neue deutsche Über-setzung

Angefertigt von Ralf Klötzer.
sowie eine Umschrift

Angefertigt von Ulrich Wimmer.
der für Frankreich ausgefertigten Urkunde.

c Die Textgrundlage unserer Edition des IPM und des IPO

Die vorliegende Edition des IPM und des IPO wertet alle erhaltenen (sechs und fünf) Unterhändlerurkunden und die in die Ratifikationsurkunden inserierten Texte beider Friedensverträge aus. Damit unterscheidet sie sich wesentlich von den bisher erschienenen Textausgaben. Diesen lag in der Regel nur eine der Un-terhändlerurkunden zugrunde, die gegebenenfalls mit früher erschienenen Ab-drucken der Verträge verglichen wurde. Mit Ausnahme der Münchener Exem-plare und des Mainzer IPM wurden freilich alle Unterhändlerurkunden schon einmal für eine der Textausgaben benutzt. Textgrundlage der vorliegenden Edition des IPM sind mithin zehn Vertragstexte, nämlich zum einen die zwei Ausfertigungen der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde, die am 24. Oktober 1648 unter den Gesandten in Münster ausgetauscht wurden; zum andern die vier Nachausfertigungen, nämlich für Frankreich, für

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das kurmainzische Reichsdirektorium, für das Corpus Evangelicorum und für den bayerischen Kurfürsten; und schließlich drittens die vier Vertragsabschriften, die in die kaiserliche Ratifikation sowie in die drei von Frankreich ausgestellten Ra-tifikationsurkunden (für den Kaiser, das kurmainzische Reichsdirektorium sowie das Corpus Evangelicorum) inseriert waren. Für das IPO bieten neun Urkunden die Textgrundlage, und zwar die allein erhaltene Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerurkunde vom Tag der Unterzeichnung, die vier Nachausfertigun-gen (für Schweden und die drei genannten reichsständischen Adressaten) sowie die in die kaiserliche und in die drei schwedischen Ratifikationen eingefügten Ab-schriften.
In Münster sind sowohl die am 24. Oktober 1648 ausgetauschten Dokumente als auch die Ratifikationsurkunden der Hauptvertragsparteien von den Gesandt-schaften miteinander kollationiert worden

Dazu Anm.en 72, 182, 184.
. Deshalb bieten sie sich vor den an-deren Ausfertigungen als Druckvorlage an. Die Entscheidung zwischen diesen bei-den Urkundentypen ist hier zugunsten der Ausfertigungen der gemeinsamen Un-terhändlerurkunden gefallen, weil sie unter Aufsicht der Unterhändler angefertigt worden sind, die sich am besten mit den Details der Verträge auskannten. Die Ratifikationen wurden hingegen an den Höfen in Wien, Paris und Stockholm, und nicht am Verhandlungsort, angefertigt, und zwar – wahrscheinlich mit Aus-nahme der schwedischen Urkunden – lediglich anhand von Kopien

Dazu Anm.en 120–122.
.
Vom IPO ist nur eine einzige Ausfertigung der gemeinsamen Unterhändlerur-kunde vom 24. Oktober erhalten, nämlich das von den schwedischen Gesandten ausgehändigte, heute im HHStA Wien liegende Dokument, das deshalb hier als Druckvorlage dient. Für das IPM liegen mit den beiden Unterhändlerurkunden vom 24. Oktober zwei in Frage kommende Stücke vor. Ausgewählt wurde die von den kaiserlichen Gesandten übergebene Urkunde, die heute im SA Münster aufbewahrt wird. Sie bietet gegenüber dem in der französischen Kanzlei ausgefer-tigten Stück den besseren Text

Die frz. Ausfertigung derUnterhändlerurkunde enthält einige eindeutigeFehler: § 6 IPM ea statt eae; § 9 IPM Ernbreistein statt Ehrnbreitstein ; § 30 IPM censceatur statt censeatur ; § 47 IPM eamdem statteandem ; § 50 IPM ault statt aut ; §89 praetando stattpraestando ; § 96 IPM possessione statt possessioni ; § 111 infalibiliter statt infallibiliter ; § 120 hac statt hoc.
.
Die Texte des IPM und des IPO werden hier nach dem Wortlaut und dem Buch-stabenbestand dieser beiden Urkunden dargeboten, freilich unter Beachtung unse-rer editionstechnischen Regeln, denen die in den Texten vorgenommenen Nor-malisierungen folgen. Vorgelegt wird der vollständige Wortlaut des IPM und des IPO; auch die Teile, in denen die Verträge übereinstimmen, sind in beiden Tex-ten abgedruckt. Da der Abdruck der jeweiligen Vorlage folgt, treten in diesen Passagen eine unterschiedliche Orthographie und gelegentlich unterschiedliche Wörter auf. Dies beschränkt sich jedoch auf sachlich Unerhebliches. Um den Ver-

[p. CI] [scan. 101]

gleich zwischen den beiden Verträgen zu erleichtern, steht bei jedem Paragraphen ein Konkordanzvermerk

Um den Grad der Übereinstimmung zwischen IPM und IPO zu differenzieren, wurden un-terschiedliche Zeichen verwendet.
.
Die Gliederung der Vertragstexte folgt der heute gebräuchlichen, auch in Mei-erns Edition von 1738

Meiern ,Instrumenta.
vorzufindenden Einteilung. Diese ist weder in den Druckvorlagen noch in den anderen Urkunden von 1648/49 zu finden. Nur die siebzehn, mit römischen Ziffern bezeichneten Artikel des IPO standen 1648 im Vertragstext, und dessen umfangreicher fünfter Artikel, der das Religionsrecht be-handelt, war dort in zwanzig numerierte Abschnitte untergliedert. Der Text des IPM war in unnumerierte Absätze unterteilt. Schon 1648 – nicht in den ausgefer-tigten Urkunden, wohl aber in den beiden offiziösen Ausgaben des späteren Wie-ner Hofbuchdruckers Cosmerovius

Die lat. Ausgabe: Pax Germano- Gallica ; die deutscheÜbersetzung: Teutscher Fried mit Franckreich.
– wurde der Friedensvertrag mit Frank-reich in dreizehn, römisch bezifferte Artikel mit eigener Paragraphen- und Versi-kelzählung gegliedert. Die Verweise innerhalb des IPM

Vgl. Nr. 1 Anm.en 3, 5.
deuten darauf hin, daß eine ähnliche Einteilung auf dem Westfälischen Friedenskongreß bereits bekannt war, dort die Artikel jedoch nicht durchgezählt, sondern nach ihrem Inhalt be-nannt wurden. Erst im 18. Jahrhundert ging man dazu über, die einzelnen Ab-schnitte der Artikel des IPO und alle Absätze des IPM als Paragraphen zu be-zeichnen und durchzunumerieren. Diese Gliederung der Vertragstexte ist bis heute in Gebrauch geblieben und auch hier verwendet worden.
Der Wortbestand des IPM und des IPO differiert in den zugrundegelegten Ur-kunden jeweils nur wenig. Dennoch treten im Buchstabenbestand und hinsichtlich einiger grammatikalischer Eigenheiten sehr zahlreiche Varianten auf, offensicht-lich eine Folge des geringeren Normierungsgrads von Orthographie und Gram-matik der lateinischen und französischen Sprache in der Frühen Neuzeit. Legt man die ausgewählten Druckvorlagen als Maßstab zugrunde, weichen die ande-ren neun (IPM) bzw. acht (IPO) Urkunden in jeweils über 1000 bzw. 1100 Fäl-len von unseren Grundtexten ab. Diese Varianten sind jedoch nur selten sachlich erheblich; wären sie vollständig vermerkt worden, hätte dies zu einer unnötigen und störenden Überladung des Variantenapparats geführt. Die Kriterien für die Auswahl der in den Textanmerkungen belassenen Varianten sind bei den Edi-tionstechnischen Regeln erläutert

Der überwiegende Teil der Varianten betrifft Unterschiede in der Orthographie. Um dies zu veranschaulichen, sind die in allen hier veröffentlichten Urkunden aufgetretenen differenten Schreibweisen von Namen und Wörtern in zwei Listen zusammengefaßt (S. XXX–XXXIX).
. Danach bleiben im jeweiligen Vertragstext – ohne die Listen der Unterschriften, in denen alle Varianten aufgeführt werden – für das IPM 89 Varianten und für das ungleich umfangreichere IPO lediglich 65 Differenzen. Das Zustandekommen dieser Varianten ist in der Mehrzahl unmit-telbar einsichtig; nur einige wenige bedürfen einer Erläuterung.

[p. CII] [scan. 102]

In § 8 IPM lautet der Text in drei Unterhändlerurkunden und zwei Ratifikatio-nen

In der ksl. Ausfertigung der Unterhändlerurkunde, in der Nachausfertigung für Kurmainz sowie in den beiden frz. Ratifikationen, die dem kurmainzischen Reichsdirektorium sowie dem CE übergeben wurden.
: sequestrum praefecturae Bruch ad archiepiscopatum et medietati do-minii Sancti Joannis ad Joannem Rheinhardum de Söetern spectanti a prae-fato concilio indictum est. Dieselbe Version findet sich in der am 15. September 1648 deponierten Fassung des IPM

Dict. 1648 IX 12/22; Text: Meiern 6, 373–394 , hier 375; Kopie: HHStA Wien, StK FrA Ka. 4 (WF XLVII) fol. 13–50, hier18.
. Hingegen lautet der Text in den anderen fünf hier zugrundegelegten Urkunden

Nämlich in der Ausfertigung der Unterhändlerurkunde, die für die ksl. Ges. 1648 X 24be-stimmt war, in den Nachausfertigungen für das CE und Kurbayern sowie in der ksl. und in einer der drei frz. Ratifikationen (jener für den Ks.).
: sequestrum praefecturae Bruch ad ar-chiepiscopatum et medietate [!] dominii Sancti Joannis ad Joannem Rheinhar-dum de Söetern spectantis [!] [...] indictum. Dabei ist in drei Urkunden die erstgenannte Fassung in die zweite Formulierung umgeändert worden

Die Korrekturen sind in der für die ksl. Ges. bestimmten Unterhändlerurkunde, in der Nach-ausfertigung für Bayern und in der frz. Ratifikation für den Ks. vorgenommen worden.
.
In dieser Passage des IPM wird festgelegt, daß eine Sequestration, die über zwei Herrschaften verhängt worden war, nämlich über das kurtrierische Amt Bruch und über die Hälfte der Herrschaft St. Johann, die einem Verwandten des Trierer Kurfürsten gehörte, aufgehoben werden solle

Abmeier 144f; auch Baur , 361ff(dort wird die Herrschaft Mont St. Jean genannt) und382; zum Inhalt des IPM s. auch Pütter , 316.Zu Johann Reinhard von Sötern Abmeier , 139Anm. 471.
. Deshalb handelt es sich bei der zweiten Version offensichtlich um einen Irrtum; ohne Kenntnis des genauen Sach-verhalts wurde nur das Amt Bruch als Objekt der Sequestration begriffen und die folgende Wendung lediglich als Erläuterung dazu verstanden, obwohl dies nicht ohne syntaktische Unebenheiten möglich ist. Diese Stelle hat allerdings schon den Diplomaten des Westfälischen Friedenskongresses Verständnisschwierigkeiten be-reitet

In der von Volmar kollationierten Kopie des IPM, welche die ksl. Ges. 1648 X 25 dem Kaiserhof zusandten (Anm. 450), ist diese Passage aus der ersten Fassung in die zweite, irr-tümliche Version korrigiert worden; es läßt sich anhand der Schrift allerdings nicht mit letzter Bestimmtheit sagen, ob Volmar dies selbst getan hat. Durch diese Korrektur ist die zweite Fassung jedenfalls in die ksl. Ratifikation des IPM gekommen und deshalb wahrscheinlich bei der Kollationierung dieser Urkunde mit der frz. Ratifikation in Münster auch in jener verbes-sert worden. In der frz. Kanzlei war die erste Version geläufig, denn sie ist in einer Kopie des IPM enthalten, die vom Schreiber der frz. Unterhändlerurkunde angefertigt wurde (s. Anm. 470), während sie in die Ausf. wie auch in eine der frz. Ratifikationen erst nachträglich ein-gefügt worden ist.
. In zwei deutschen zeitgenössischen und in zwei späteren Übersetzungen tritt dieser Fehler auf, in einem Fall in Verbindung mit dem zusätzlichen Miß-verständnis, daß das Wort medietas mit „Mittelbarkeit“ und nicht, wie an dieser Stelle sachlich richtig, mit „Hälfte“ übersetzt wird

Die vom kurmainzischenReichsdirektorium autorisierte Übersetzung des IPMvon 1648 sagt ( Friedens- Schluss ): Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft / und mittelbahrem Dominio zu St. Joannis, gehoͤrig / unnd Johann Rheinhardt von Hoͤlteren [!] zustaͤndig / [...] angelegt ist. Hingegen heißt es in der in Wienbei Cosmero-vius 1648 erschienenenÜbersetzung ( Teutscher Fried mit Franckreich, 6): das auff das Ambt Bruch / zue dem Ertzstifft; un̅ helffte der Herrschafft S. Johans/ Johan Christoff [!] von Soetern zuestehend [...] Sequestrum. Hoffmann 2, 340, und Schmauss, 631, druckten 1720 und 1722 zwar die erste Version,übersetzten jedoch: die Sequestration des Amts Bruch, welches zum Ertzstifft, und zur Helffte der Herrschafft S. Joannis, so Jo-hann Rheinharden von Soeteren gehöret, [...] angeleget ist.
. Dieser Verständnisfehler

[p. CIII] [scan. 103]

wiederum ist in drei modernen Übersetzungen wiederholt worden

Richtering, 13; Buschmann 2, 110; Duchhardt/ Jakobi 2, 52 (Übersetzung von RalfKlötzer).
, obwohl in diesen korrekt von zwei Adressaten der Sequestration die Rede ist. Lediglich eine 1651 anonym erschienene, französische Übersetzung ist an dieser Stelle völlig feh-lerfrei

Dort heißt es: une sequestration que ladite Assemblée a faite de la jurisdiction de Burch, appartenant à l’Archevesché, & de la moitié de la Seigneurie de Sainct Iean, appartenant à Iean Rheinhard de Soeteren [...]. Die frz.Übersetzung ist erschienen in Recveil des traictés ,409–456, hier 415; zu dieser Veröffentlichung Braun ,135.
.
In § 56(1) IPM und XV,10 IPO steht der Akkusativ annonam in allen Urkun-den. Schon 1788 hat Roth diesen Kasus moniert und annona emendiert

Roth merkte dazu an (211 Anm. ***): In originali quidem legitur „annonam“, sed con-structio grammatica id non patitur, neque placet correctio Schmaussi, qui vocabulo „eve-henda“ substituit „evehere liceat“. Die Veränderung von Schmauss in seinem Corpus iuris publici schonin der Auflage von 1722, 594 und 660, und noch inder Auflage von 1794, 795 und 824.
. Müller verfährt ebenso

Dazu unten.
. Der Akkusativ annonam erlaubt tatsächlich nur eine grammatisch und syntaktisch schwierigere Konstruktion

Annonam läßt sich vielleicht zusammen mit omnia als vorgezogenes Objekt des folgenden Relativsatzes erklären. Deshalb wurde in unserer Edition vor dem folgenden quae kein Komma gesetzt.
, doch ist sie nicht un-möglich. Deshalb wird in unserer Edition der ursprüngliche und tatsächliche Wortlaut belassen. Schon in dem Vorabkommen zur hessischen Satisfaktion vom April 1648 war diese Passage in dieser Form enthalten

Text: ST 6.1, 209ff, hier 211.
.
In § 120 IPM ist in allen herangezogenen Überlieferungen des IPM bei der Auf-zählung der Städtevertreter nur notiert, daß sie nomine scamni den Vertrag un-terzeichnen würden. In XVII,12 IPO heißt es in drei der neun Urkunden präzi-ser nomine scamni civitatensis. Die Urkunden des IPO weisen an vier Stellen Varianten auf, die aus dem unter-schiedlichen Gebrauch des Tempus oder des Modus resultieren

V,32 IPO fuerant/fuerunt ; V,50 IPO fuerat/fuerit ; VII,1 IPOconstituant/constituunt ; X,4IPO habuerant/habuerunt.
. Ohne eingehen-dere philologische Untersuchungen der lateinischen Sprache des 17. Jahrhunderts,

[p. CIV] [scan. 104]

insbesondere des juristischen Sprachgebrauchs, die hier zu weit führen würden, läßt sich kaum mit hinreichender Sicherheit bestimmen, wie diese Differenz im Einzelfall zu klassifizieren ist. Freilich könnte anhand der vorausgehenden Ver-handlungsakten des Westfälischen Friedenskongresses die Textentstehung ermittelt und auf diesem Wege vielleicht eine Erklärung für die Diskrepanzen gefunden werden. Davon wurde hier abgesehen.
Zuletzt ist noch auf eine Stelle im IPO hinzuweisen, die auf den ersten Blick irritierend wirken mag. In X,12 IPO heißt es in allen Urkunden constituat und praeficiat, obwohl sich der Singular in beiden Prädikaten auf das in der Wen-dung eis concedit genannte Dativobjekt (im Plural) bezieht, womit wiederum die in X,9 IPO erwähnte schwedische Königin und ihre Nachfolger gemeint sind. Jedoch ist der Singular durchaus verständlich und nicht notwendig falsch, da die angesprochene Einrichtung des Gerichtshofs nur von der Königin oder einem ihrer Nachfolger durchgeführt werden kann. Beide Formen sind schon im Abkommen vom März 1648 enthalten

Dat. 1648 III 8/18 (Ausf.: HHStA Wien, MEA FrA Fasz. 30 [Konv. 2] unfol.).
.
Die Kollation der beiden Vertragstexte und der Vergleich mit allen anderen Überlieferungen ergab, daß die bislang gebräuchlichste Textausgabe von Müller im großen und ganzen einen guten Text bietet

Die Textausgabe des IPO von Philippi, der dieselbe Urkunde zugrundeliegt wie unserer Edi-tion, nämlich die den ksl. Ges. 1648 X 24 ausgehändigte Ausfertigung derUnterhändlerur-kunde ( HHStA Wien ,AUR 1648 X 24), enthält dagegen zahlreiche Lesefehler.
. Gleichwohl weisen die hier veröffentlichten Texte an mehreren Stellen Abweichungen auf. Diese Differenzen haben unterschiedliche Gründe.
Dem Text des IPM liegt in unserer Edition eine andere Urkunde zugrunde. Mül-ler hat für diejenigen Teile des IPM, die vom IPO abweichen, wie erwähnt, die Ausgabe von Philippi benutzt, die wiederum auf der Ausfertigung der Unter-händlerurkunde für den Kaiser fußt. In wenigen Fällen hat Müller den Text von Philippi nicht richtig übernommen

§ 69 Thullensem statt Tullensem ; § 77 imposterum statt inposterum ; in § 120 hat Mül-ler nicht darauf hingewiesen, daß indieser Urkunde nur der erste der beiden Vornamen deswürzburgischen Ges. Meel erscheint ( Sebastianus statt SebastianusWilhelmus ).
; einmal hat sich in den von Philippi veröffentlichten Text ein Fehler eingeschlichen

In § 85 IPM heißt es auch in der Ausfertigung für den Kaiser praestari und nicht praestare. In anderen Urkunden, nämlich in den Nachausfertigungen für Frankreich und das CE sowie in den vier Ratifikationsurkunden, steht allerdings die von Müller gewählte Lesart.
.
Im IPO weichen Müllers und unserer Text relativ oft voneinander ab, selbst wenn die orthographischen Unterschiede in der Schreibweise von Namen und Wörtern (wie inposterum gegenüber imposterum) außer acht gelassen und nur diejenigen Abweichungen berücksichtigt werden, die zu einem differenten Wort-bestand oder zu einer anderen grammatikalischen Form führen. Für das IPO ist in unserer Edition zwar eine andere Urkunde zugrundegelegt als bei Müller, da

[p. CV] [scan. 105]

er sich an die Edition von Meiern aus dem Jahre 1738 hält, der wiederum auf einer im schwedischen Archiv angefertigten Kopie von 1737

Dazu Anm. 345.
fußt, die von der schwedischen Nachausfertigung genommen wurde. Dies erklärt jedoch nur in den wenigsten Fällen die auftretenden Differenzen: Lediglich in sechs Fällen bietet Müller wegen des Rückgriffs auf die schwedische Nachausfertigung eine andere Lesart (s. unten Gruppe 1). Die große Mehrheit der Differenzen ergibt sich aus dem Umstand, daß die schwedischen Archivare 1737 falsch transkribiert haben, wodurch der Fehler über Meiern in Müllers Ausgabe gekommen ist (s. unten Gruppe 2). Hinzu kommen einige Fehler, die Meiern bei der Übernahme der Kopie gemacht hat (s. unten Gruppe 3). Des weiteren sind in einem einzigen Fall diese beiden Vorlagen zwar richtig, doch hat Müller an dieser Stelle den Text von Philippi übernommen, der an dieser Stelle freilich einen Lesefehler enthält (Gruppe 4). Überdies hat Müller an sechs Stellen selbständig den Text seiner Vorlage, nämlich die Edition Meierns, geändert, ohne dies – wie in zwei ande-ren Fällen, in denen er im übrigen recht hat

IV,25 IPO Zusatz des Wortes Imperii und V,25 IPO des Wortes locorum ( Müller , Vor-wort).
– dem Benutzer mitzuteilen (s. unten Gruppe 5).
Folgende Differenzen lassen sich also im Text des IPO zwischen unserer Edition und der Ausgabe von Müller feststellen:
Gruppe 1: Differenzen wegen anderer Druckvorlage
IV,54 IPO: iis statt ipsis
V,32 IPO: fuerunt statt fuerant
X,4 IPO: habuerunt statt habuerant
XIV,3 IPO: ac statt et
XV,10 IPO: restituat statt restituet
XV,11 IPO: vel statt et
Gruppe 2: Lesefehler der schwedischen Archivare 1737
Präambel IPO: ac statt et
IV,16 IPO: et statt ac
IV,24 IPO: item statt itemque
IV,39 IPO: eius statt ipsius
IV,46 IPO: actionemque statt actionemve
IV,51 IPO: belli statt bellici
V,11 IPO: praefecturam statt praeturam
V,25 IPO: status statt status etc.
V,26 IPO: imposterum statt et imposterum
V,35 IPO: ac statt aut
X,12 IPO: praeficiant – constituant statt praeficiat – constituat
XIV,1 IPO: praefecturae statt praefectura
XVII,12 IPO: ipsa statt ipso
Gruppe 3: Fehler Meiern s bei Übernahme der Kopie der schwedischen Archivare
(IV,25 IPO: Imperii vergessen, von Müller emendiert)
IV,42 IPO: Mariae statt Marcae

[p. CVI] [scan. 106]

(V,25 IPO: locorum vergessen, von Müller emendiert)
XV,13 IPO: domos statt domus
Gruppe 4: Fehler in Philippi s Text
XIII,2 IPO: mandatarii statt mandatario
Gruppe 5: selbständige Änderungen Müller s
VII,1 IPO: constituunt statt constituant
X,8 IPO: impeditione statt impetitione
XI,8 IPO: a Sacra Caesarea statt a Caesarea
XV,10 IPO: annona statt annonam
XVI,2 IPO: praefecti statt praefectus
XVII,3 IPO: poterunt statt poterint
Von diesen Differenzen sind jedoch nur sechs von sachlicher oder philologischer Bedeutung. In IV,42 IPO lautet der Vorname der Gräfin Löwenstein tatsächlich in allen Urkunden ungewöhnlicherweise Marca. Der Name ist, obwohl nicht durchgängig, auch in den Familienakten des Hauses Löwenstein nachweisbar . In V,11 IPO steht in allen Urkunden praeturam, so wie das Amt in Augsburg auch tatsächlich bezeichnet wurde. In VII IPO heißt es ebenfalls in allen Urkun-den constituant (allerdings wahrscheinlich in dem im April 1648 abgeschlossenen Vorabkommen noch constituunt

Text: ST 6.1,232f, nach der Kopie: RA Stockholm, DG 12 fol.741–742.
). In X,8 IPO heißt es in allen Überlieferun-gen impetitione. Der Terminus impetitio, abgeleitet von impetere, ist im mittel-alterlichen Latein nachgewiesen

ThLL 7.1, 596; Niermeyer ,514; Fuchs 4, 1155–1157.
, insbesondere als juristischer Terminus, und an dieser Stelle sicherlich der passende, weil kräftigere Ausdruck. Zu XV,10 IPO annonam ist oben das Nötige vermerkt; XVII,3 IPO poterint (statt poterunt ) schließlich erscheint in allen anderen Urkunden mit einer Ausnahme

Ausnahme ist die Nachausfertigung des IPO für Kurbayern.
an dieser Stelle. Für diese Flexionsform – anstelle von potuerint oder von poterunt – fin-den sich im kaiserzeitlichen Latein

Leumann , 610;vgl. ThLL X,2 Fasz. 1, 126.
und auch in der juristischen Fachsprache

Georges ,Wortformen, 542f.
einige Belege.

d Geheimartikel des IPO (Nr. 25)

Zum Friedensvertrag mit Schweden gehört ein Geheimartikel ( articulus secre-tus), der Teil des vorläufigen Abkommens über die schwedische Territorialsatis-faktion vom 18. Februar 1647

Text: Odhner ,341–352; ST 6.1,152–158.
gewesen ist und über die Vereinbarung vom 24. Oktober hinaus Gültigkeit besaß. Es handelt sich um eine einseitige Zusage des Kaisers an Schweden. Darin werden dem Königreich Schweden 600.000 Rt. zu-gesagt, nominell als Entgelt für die Räumung der im Krieg besetzten Plätze, also als Entschädigung für den Verzicht auf das Recht der occupatio, des durch

[p. CVII] [scan. 107]

Kriegshandlungen erworbenen Besitzrechts an den Kriegseroberungen. Zwei Drit-tel der Summe werden als Erlaß auf die Reichssteuern behandelt, die von den neuerworbenen Reichsgebieten künftig erhoben würden; den Rest versprach der Kaiser, innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Friedensvertrags in bar auszuzahlen. Dieser Geheimartikel wurde den Schweden wahrscheinlich am 19. Februar 1647 ausgehändigt

So der Vermerk auf der Rückseite einer Ausfertigung.
. Er wurde der Kongreßöffentlichkeit weder im Frühjahr 1647 noch im Herbst 1648 offiziell bekannt gegeben. Erst im März 1650, auf dem Nürnberger Exekutionstag, wurde er in die Verhandlungen über die Auszahlung der schwedischen Satisfaktionsgelder einbezogen

Oschmann ,361.
.
Die Urkunde war sehr einfach gehalten; es wurde lediglich ein schlichtes Akten-blatt verwendet, das den knapp anderthalbseitigen Text enthält. Während das Satisfaktionsabkommen am selben Tag von den Legationssekretären unterzeich-net wurde

Dazu APW II C 3,264 Z. 1–6.
, setzten die vier im Februar 1647 in Osnabrück verhandelnden kai-serlichen Gesandten unter diese besondere Vereinbarung ihre eigenen Unterschrif-ten, siegelten allerdings nicht.
Die Urkunde war in zwei Exemplaren, zur Aushändigung an die Schweden und für das kaiserliche Archiv, ausgefertigt worden. Nur das für Schweden bestimmte Stück ist heute noch überliefert und deshalb als Druckvorlage unserer Edition be-nutzt. Das kaiserliche Stück konnte bislang nicht ermittelt werden; es gibt einen Hinweis dafür, daß Trauttmansdorff, dessen Akten nur zum Teil erhalten sind, es an sich genommen hatte

So auf einer Kopie des Geheimartikelsin Akten Volmars von dessen Hand vermerkt ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 95 Fasz. 68 pars 3 nr.8).
. Der Text der Urkunde liegt gedruckt vor

S. u. a. Odhner ,352f; Philippi ,79f; ST 6.1, 159.
.

2 Die Unterzeichnung des IPM und des IPO sowie anderer Urkunden durch die Reichsstände (in Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18 sowie Anhang 1)

Die Reichsstände nominierten mit Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648

Text: Nr. 26.
jene Gruppe von siebzehn reichsständischen Gesandten, die stellvertretend für alle Reichsstände die Friedensverträge unterzeichnen sollten. Bestimmt wurden vor allem diejenigen Bevollmächtigten, die seit dem Sommer 1648 als außerordentli-che Reichsdeputierte zeitweise die Verhandlungen mit den Kronen geführt hat-ten

Dazu Becker , 340–343.
. Im Oktober war dieser Deputation in den Verhandlungen wieder eine wichtige Rolle zugewachsen, und sie setzte ihre Arbeit nach der Unterzeichnung der Friedensverträge bis zum Ende des Kongresses fort. Weil der Kreis ihrer Mit-glieder nicht abschließend festgelegt worden war, hatte die Deputation in wech-selnder Zusammensetzung gearbeitet. Vor dem Oktober-Beschluß hatte deshalb noch ein gewisser Spielraum für personelle Dispositionen bestanden.

[p. CVIII] [scan. 108]

Am 3./13. Oktober 1648 wurden siebzehn Personen

Zu den Personen bietet Anhang 1 jeweils einen kurzen biographischen Abriß.
als Unterzeichner benannt, jeweils unter Angabe des zu vertretenden Reichsstands und des entsprechenden Votums. Im November 1648 erhöhte sich ihre Zahl auf achtzehn, weil der kur-sächsische Gesandte Leuber zu den drei vorgesehenen kurfürstlichen Voten (Kur-mainz, Kurbayern, Kurbrandenburg) hinzutrat. Sobald er die Erlaubnis erhalten hatte, die Friedensverträge zu unterzeichnen, holte er dies bei den Exemplaren, die sich noch in Münster befanden, nach und ließ seinen Namen dort auch in § 120 IPM und XVII,20 IPO unter die reichsständischen Unterzeichner einfü-gen

Anm. 111. Allerdings haben die ksl. Ges. Nassau und Volmar den Namen Leubers nicht in den Text von § 120 IPM in der Ausfertigung hinzugesetzt, die sich im November 1648 in ihren Händen befand.
. Außerdem forderte er, daß seine Unterschrift und seine Nomination als Deputierter bei allen künftigen Drucken der beiden Friedensverträge ergänzt werden müßten

Meiern 6, 701 . Leubers Name steht auch nicht in der Nachausfertigung für Frankreich in § 120 IPM bei den Deputierten.
.
Zu den für die Unterzeichnung vorgesehenen Gesandten zählten neben den drei bzw. vier kurfürstlichen Bevollmächtigten acht Vertreter aus dem Fürstenrat. An dem österreichischen Gesandten konnte man, obwohl er nicht an der außerordent-lichen Deputation beteiligt gewesen war, nicht vorbeigehen, da er einer der Di-rektoren des Fürstenrats war und indirekt als Vertreter des Kaisers unter den Ständen fungierte. Für Sachsen-Altenburg wurden – vielleicht wegen der hervor-ragenden Stellung der Altenburger im Corpus Evangelicorum – zwei Vertreter berufen, zumal der Herzog im Fürstenrat auch für Coburg votieren ließ. Kurbay-ern erhielt neben der kurfürstlichen Vertretung hier eine weitere als Herzog von Bayern. Den Welfen, die in den Sitzungen des Fürstenrats bis zu drei Voten wahrnahmen, wurden zwei Plätze reserviert. Ferner wurden die beiden Mark-graftümer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach, die hier durch ei-nen einzigen Gesandten repräsentiert wurden

Nach dem Tod des ersten Ges. im Januar 1648 wurden die kurbg. Ges. Fromhold und We-senbeck mit einer gemeinsamen Vollmacht der beiden regierenden Markgrafen (1648 IV 6/16; Ausf.: HHStA Wien , AUR 1648 IV 6) bevollmächtigt.
, sowie die geistlichen Fürstentü-mer Bamberg und Würzburg hinzugewählt; für die Reichsgrafen nahm der Be-vollmächtigte des Wetterauer Grafenkollegiums teil. Aus dem Städterat wurden vier Vertreter, nämlich die Gesandten Straßburgs, Regensburgs, Lübecks und Nürnbergs, deputiert. In konfessioneller Hinsicht herrschte in der Deputation ein starkes protestantisches Übergewicht

Sechs kath. Voten standen zehn lutherische und zwei refomierte gegenüber.
. Weil Bayern und Mainz sowohl im Kur-fürstenrat als auch im Fürstenrat votierten und für die beiden österreichischen Erzherzöge, für den Kaiser und für Erzherzog Ferdinand Karl, nur ein Vertreter benannt war, Sachsen-Altenburg hingegen zwei Plätze einnahm, standen die acht-zehn nominierten Personen für zwölf regierende Reichsfürsten, ein Grafenkolle-gium und vier Reichsstädte. Sie sollten alle Reichsstände repräsentieren und wa-

[p. CIX] [scan. 109]

ren zur Leistung ihrer Unterschriften und zur Beibringung der Ratifikationen verpflichtet.
Von August 1648 bis zur allmählichen Auflösung des Westfälischen Friedenskon-gresses im Frühsommer 1649 wurden achtzehn Urkunden im Namen der Reichs-stände unterzeichnet

Für das Folgende vgl. zum einen Anhang 1, insbesondere die dort abgedruckte tabellarische Übersicht, zum andern die Listen der Unterschriften bei den jeweiligen Urkundentexten.
. Eine dieser Urkunden, die für Schweden bestimmte, am 24. Oktober 1648 unterzeichnete Ausfertigung des IPO, ist heute verloren. Bei den verbliebenen siebzehn Urkunden handelt es sich um sechs Exemplare des IPM und um fünf des IPO

Texte: Nr. 1 und Nr. 18.
sowie um sechs Dokumente zur französischen Satisfak-tion. Die letzteren sind der Rechtsvorbehalt vom 22. August 1648

Text: Nr. 6.
, die vorläu-fige und die endgültige Abtretungserklärung des Reiches für die französischen Sa-tisfaktionsgebiete

Texte: Nr.n 9 und 13.
und die Spezialgarantie für Frankreich vom 28. Januar 1649 (in dreifacher Ausfertigung)

Text: Nr. 15.
.
Acht der elf Ausfertigungen der Friedensverträge sind jeweils von allen zum Zeit-punkt der Unterzeichnung anwesenden und hinreichend ermächtigten Deputier-ten

Hierbei ist die Unterschrift Leubers mitberücksichtigt, der, wie erwähnt, seine Unterschrift auf den drei noch erhaltenen Exemplaren dieses Tages nachgetragen hat.
unterschrieben worden. Zwar differiert ihre Zahl bei diesen Dokumenten zwischen sechzehn und achtzehn, doch erklärt sich dies aus äußeren Umständen. Einer der Deputierten, Jakob Lampadius, verstarb nämlich am 10./20. März 1649

S. die Einträge im Diarium Leuber ( SHStA Dresden, Locat 8134 Band 29 fol. 90’) sowie im Altenburger Diarium ( ThStA Altenburg, Altes Hausarchiv I E 19 fol. 241). Das Todesdatum Lampadius’ wird häufig im alten Stil angegeben, s. Kaster / Steinwascher, 262; Dietrich, 455. Lampadius starb, nachdem er vier Wochen bettlägrig gewesen war. Wahrscheinlich hat er aus diesem Grund schon nicht mehr an der Sitzung der Reichskollegien von 1649 II 26/III 8 teilgenommen, in der vier Nachausfertigungen unterzeichnet wurden (so auch Bauermann, 431f).
, und der straßburgische Gesandte Otto verließ den Kongreß Anfang 1649

Und zwar 1649 I 18/28 (Diarium Leuber; SHStA Dresden , Locat 8134 Band 29 fol. 11).
und übertrug seine Vollmachten dem Nürnberger Gesandten Kress von Kressenstain, der selbst schon Deputierter war.
Die beiden für das Corpus Evangelicorum bestimmten Urkunden und die Nach-ausfertigung des IPM für Frankreich sind dagegen nicht von allen Deputierten unterzeichnet worden. Das IPM Serviens enthält nur die Unterschriften von vier-zehn Deputierten, weil sich die Gesandten Gloxin und Kress von Kressenstain am 8. März 1649, als dieses Dokument ausgefertigt wurde, noch im Auftrag der Reichsstände in Minden aufhielten, um mit der schwedischen Armeeführung über die Modalitäten des Truppenabzugs und der Satisfaktionsleistung zu verhan-

[p. CX] [scan. 110]

deln

Dorthin war auch der kurbg. Ges. Sayn-Wittgenstein gereist. Er war entweder am 8. März wieder zurückgekehrt oder hat allein bei Servien dessen IPM nachträglich unterzeichnet. Auf der Urkunde ist dies nicht erkennbar, da er unten auf der ersten Unterschriftenseite signiert hat.
. Bei dem IPM für Bayern und bei den kurmainzischen Urkunden, die am gleichen Tag zur Unterzeichnung vorgelegt wurden, haben beide ihre Unter-schrift wahrscheinlich nachgetragen

In den Urkunden ist dies nicht erkennbar; es war allerdings üblich, für fehlende Unterschriften convenienti loco ( Meiern 6, 717 ) Platz freizuhalten.
, nicht jedoch bei dieser Urkunde; dafür ei-nen politischen Hintergrund zu vermuten, wäre verfehlt; denn Servien hat die Urkunde ohne diese beiden Unterschriften anstandslos angenommen. Im Gegen-satz dazu verweigerten die beiden Gesandten des Mainzer Kurfürsten, die für das Erzstift selbst und das Hochstift Würzburg votierten, bei den Vertragsinstrumen-ten für das Corpus Evangelicorum explizit ihre Unterzeichnung

Oben, LXXXf.
. Sie wollten damit das evangelische Vorgehen mißbilligen und die Legitimität dieser Urkun-den in Zweifel ziehen.
Von den sechs Urkunden, die neben den Vertragsurkunden zwischen Ende August 1648 und Frühsommer 1649 von den Deputierten unterzeichnet wurden, sind fünf von allen Deputierten unterschrieben worden

Als 1648 X 24 die vorläufige Abtretungserklärung für das Elsaß unterzeichnet wurde, war Leuber, wie erwähnt, noch nicht dazu bevollmächtigt. Deshalb waren zu jenem Zeitpunkt nur siebzehn Deputierte zur Unterzeichnung verpflichtet.
und damit, was die reichs-ständische Bekräftigung angeht, voll rechtsgültig. Wahrscheinlich aus politischen Gründen fehlen indes in dem Rechtsvorbehalt zur französischen Satisfaktion vom 22. August 1648 drei Unterschriften: Der österreichische Gesandte unterzeichnete nicht, weil die Reichsstände gegen den Willen des Kaisers in Osnabrück über den französischen Frieden verhandelten; der Straßburger Gesandte Otto hielt sich fern, um den Interessen der Reichsstadt nicht zu schaden

Servien hatte Straßburg erst nachträglich in § 87 IPM aufgenommen ( Dickmann, 484).
, und es ist anzuneh-men, daß der Kurbrandenburger Fromhold Servien, mit dem er vertraulichen Umgang pflegte

Siehe seine Berichte über vertrauliche Gespräche mit Servien aus dieser Zeit ( UA 4, 706f, 718–723, 725).
, nicht vor den Kopf stoßen wollte. Das Fehlen dieser Unter-schriften hat die Rechtsgültigkeit dieses Dokuments nicht beeinträchtigt, da es vor dem Reichsschluß über die reichsständische Unterschriftsleistung unterzeichnet wurde; der Kreis der repräsentativen reichsständischen Vertreter war somit zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt.
Alles in allem wird man jedenfalls sagen können, daß mit Ausnahme der für Kursachsen bestimmten Urkunden sämtliche Dokumente – die neun Vertragsin-strumente und die sechs Urkunden aus den französischen Satisfaktionsverhandlun-gen – durch die reichsständischen Deputierten hinreichend beglaubigt worden sind, auch wenn die Zahl der Deputierten differiert und das von Servien erbetene IPM nur vierzehn statt der zu jenem Zeitpunkt obligatorischen sechzehn Depu-tierten in der Unterschriftenliste aufführt. Allein die Rechtskraft der Urkunden

[p. CXI] [scan. 111]

im kursächsischen Archiv ist in dieser Hinsicht einigen Zweifeln unterworfen. Dieses Problem ist später jedoch, obwohl gelegentlich diskutiert, nicht erledigt worden

Anm. 250.
.
Der Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648 eröffnete auch allen anderen, nicht zu den Deputierten zählenden reichsständischen Gesandten die Möglichkeit, die vorgelegten Urkunden zu unterzeichnen. Bei den siebzehn Unterzeichnungsakten haben dies jeweils zwischen fünf und neun Gesandte getan

In Anhang 1 findet sich ein biographischer Abriß zu diesen Personen.
. Warum sie so ver-fahren sind und warum andere sich nicht beteiligt haben, läßt sich nicht pauschal sagen. Bei den Friedensverträgen mag Unmut über die religionsrechtlichen Ver-einbarungen viele katholische Stände dazu veranlaßt haben, sich im Hintergrund zu halten

Für den Fbf. von Osnabrück s. Foerster , 359–363.
; andere waren mit einzelnen Vertragsbestimmungen, die ihre politi-schen und territorialen Interessen betrafen, unzufrieden. Der Kölner Kurfürst etwa, dessen Unterschrift von den Schweden dringend verlangt wurde, verwei-gerte sich, weil er nicht damit einverstanden war, daß er in der vorgesehenen Weise an der hessischen Armeesatisfaktion beteiligt werden sollte

Ebenda, 353–363. Die schwed. Ges. forderten die Unterschrift Kurkölns noch unmittelbar 1648 X 24: Meiern 6, 619 .
. Wieder an-dere unterließen es, ihren Namen in die Liste der Reichsstände einzureihen, um sich nicht durch die dort gewählte Plazierung in Präzedenzfragen selbst zu be-nachteiligen

Dies nahmen wenigstens die sachsen-altenburgischen Ges. im Fall des sachsen-weimarischen Bevollmächtigten an ( Meiern 6, 621 ).
. Es gab also unterschiedliche Gründe, warum eine Unterschrift in den Dokumenten erschien oder auch nicht. Für die Friedensverträge läßt die An-zahl der Unterzeichner jedenfalls kaum direkte Rückschlüsse auf die Akzeptanz der Ergebnisse des Kongresses zu. Der Beschluß vom 3./13. Oktober 1648 hatte durch die Einsetzung einer repräsentativen Vertretung rechtlich klare Verhält-nisse geschaffen und die einzelnen Stände – nach dem in den Verträgen selbst ausgesprochenen Verbot jedes Protests – von der Entscheidung über ein ausdrück-liches Ja oder Nein entbunden.
Alle reichsständischen Vertreter, die Deputierten und die außerdem hinzutreten-den Gesandten, leisteten ihre Unterschrift für den von ihnen vertretenen Stand

Kurzfristig war erwogen worden, daß die Unterzeichner ihrem Eintrag die Wendung tan-quam deputatus hinzusetzen sollten; dies wurde jedoch verworfen ( Meiern 6, 620 ).
, der nicht namentlich, sondern nur mit seinem wichtigsten Titel genannt wurde. Diesen schrieb jeder Unterzeichnende mit eigener Hand

Deshalb sind in unserer Edition bei diesen Teilen der Dokumente alle Varianten in den Text-anmerkungen aufgeführt.
nieder und setzte da-hinter seinen vollen Namen (Vor- und Zuname). Einige Gesandte fügten noch den akademischen Grad (doctor) hinzu oder nannten ihre Stellung ( iurisconsul-

[p. CXII] [scan. 112]

tus
, advocatus). Diese Form der Unterschrift war erst am Vormittag des 24. Oktober 1648 vereinbart worden . Zusätzlich zu den Unterschriften preßten die Gesandten ihre Siegel auf die Urkunden

Bei einigen fehlt, wohl aus Versehen, das Siegel (s. die entsprechenden Vermerke in den Text-anmerkungen zu Nr.n 1, 6, 9, 13, 15, 18). Der Ges. Lübecks, Gloxin, verwendete bei der nachträglichen Unterzeichnung und Besiegelung der für das kurmainzische Reichsdirektorium bestimmten Vertragsurkunden schwarzen Siegellack statt des üblichen roten Materials.
.
Alle reichsständischen Gesandten unterschrieben auf diese Weise nicht für sich selbst, sondern als Vertreter des sie bevollmächtigenden Stands. War ein Gesand-ter von mehreren Ständen für den Kongreß legitimiert worden, zählte er die von ihm vertretenen Reichsstände in seiner Unterschriftsformel auf. Nach dem Reichs-schluß vom 3./13. Oktober 1648 wäre dies – was die Deputierten anging – nicht nötig gewesen, denn dort war nicht nur der Name des auserwählten Gesandten genannt, sondern auch der Stand oder das Votum, für das er in die Deputation aufgenommen worden war. Mithin war hier eine zusätzliche Legitimierung durch den Hinweis auf weitere Vollmachten eigentlich überflüssig. Dennoch verfuhren die Gesandten so, vielleicht weil man sich mit der Anerkennung repräsentativer Organe schwer tat und möglichst viele Stände als Beteiligte an der Unterzeich-nung nennen wollte. Jedenfalls verlängerte sich die Liste der unterzeichnenden Reichsstände aus diesem Grunde erheblich. Zur Aufstockung der Listen trug auch der Umstand bei, daß ein Gesandter, der für mehrere Stände bevollmächtigt war, diese nicht zusammen und mit einer ein-zigen Unterschrift aufführen konnte, weil sie in der ständischen Hierarchie an verschiedenen Stellen plaziert waren. Deshalb haben einige Gesandte für die zu-sätzlich von ihnen vertretenen Stände jeweils suo loco weitere Unterschriften ge-leistet

Zu den im Folgenden angegebenen Zahlen s. die tabellarische Übersicht in Anhang 1.
. Insgesamt haben 9 der jeweils 16 bis 27 unterzeichnenden Gesandten die Dokumente mehrfach unterschrieben. Von den kurfürstlichen Gesandten zählt zwar keiner dazu, von den fürstlichen sind jedoch sieben Gesandte so verfahren, insbesondere wenn sie auch für Grafen oder Städte legitimiert waren. Unter die-sen haben Wesenbeck und Varnbüler die meisten Unterschriften geleistet; sie si-gnierten die Dokumente je dreimal

Varnbüler unterzeichnete vierzehn Urkunden für den Hg. von Württemberg, den Gf.en von Mömpelgard und für das Fränkische Reichsgrafenkollegium. Wesenbeck unterzeichnete alle siebzehn Dokumente sowohl für den Kf.en von Brandenburg als Hg. von Pommern-Stettin als auch für den Mgf.en von Brandenburg-Kulmbach und für das Wetterauer Grafenkollegium.
. Am häufigsten haben jedoch die wenigen städtischen Bevollmächtigten Ständevertretungen kumuliert und mehrfach unter-zeichnet. Nur sieben städtische Gesandte

Nämlich Gloxin, Heider, Kress von Kressenstain, Kumpsthoff, Otto, Schneider und Wolff von Todenwarth.
haben sich an den Urkundenausferti-gungen beteiligt, und doch wurden dadurch über dreißig Städte vertreten. Am eifrigsten sammelte der Nürnberger Kress von Kressenstain Vollmachten. Einige

[p. CXIII] [scan. 113]

Urkunden unterschrieb er vier- bzw. fünfmal

Die drei Ausfertigungen der Spezialgarantie (Nr. 15) viermal und die Nachausfertigungen für das kurmainzische Reichsdirektorium, das CE sowie Bayern fünfmal.
und konnte sich dabei als Bevoll-mächtigter von achtzehn bis zwanzig Städten bezeichnen. Im Frühjahr 1649 ging die Zahl der vertretenen Städte freilich zurück, weil Heider, der für acht bis zehn schwäbische Reichsstädte legitimiert war, abreiste und Kress von Kressen-stain einige Vollmachten nicht mehr wahrnahm.
Die starke Vertretung der Städte ließ die Gesamtzahl der durch Unterschriften vertretenen Reichsstände in die Höhe schnellen. Bei den elf Friedensvertragsur-kunden wurden in den Unterzeichnungsformeln in der Regel um die 60 Reichs-stände genannt. Wo jedoch städtische Vertreter fehlten, wie bei der Nachausferti-gung für Frankreich, sank ihre Zahl rapide, bei der besagten Nachausfertigung auf 28. Die Zahl der anderen vertretenen Stände blieb demgegenüber bei allen siebzehn Unterzeichnungszeremonien relativ konstant. Mit Ausnahme der Urkun-den für Kursachsen waren jeweils drei oder vier Kurfürsten, zwischen achtzehn und dreiundzwanzig

Mit Ausnahme des reichsständischen Rechtsvorbehalts von 1648 VIII 22, in dem nur zehn, und der Nachausfertigung des IPM für Kurbayern, in der lediglich zwölf fürstliche Vertre-tungen genannt waren. Das letztgen. Dokument unterzeichneten nicht die Ges. Cöler, Datt, Keyser und Varnbüler sowie ein hessischer Ges. (von diesen war Scheffer für das IPO, Krosigk für das IPM zuständig) – allesamt keine reichsständischen Deputierten –, obwohl sie die in derselben Sitzung (1649 II 26/III 8) vorgelegten Nachausfertigungen für Kurmainz und Ser-vien signierten und ihre Unterschrift unter das für Kurbayern angefertigte IPO setzten. Ein Grund dafür ist nicht ermittelt worden.
fürstliche Voten und zumindest eines der beiden Kollegien der Reichsgrafen vertreten.
Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, daß die Reihenfolge der Unterschriften vom 24. Oktober 1648 an beibehalten wurde

Die gegenlautende Angabe Bauermanns, 432 Anm. 45, trifft nicht zu. Allerdings setzte der kurbg. Ges. Sayn-Wittgenstein in der Nachausfertigung des IPM für das CE seine Unterschrift neben die von Leuber, obwohl darunter noch Platz gewesen wäre; das entsprechende Exem-plar des IPO unterzeichnete er an der gewohnten Stelle unterhalb Leubers. – Nur bei den Unterschriften für das Haus Braunschweig-Lüneburg ergab sich ein Wechsel, und zwar durch den Tod Hg. Friedrichs (geb. 1574) 1648 XII 10/20. Seitdem war Hg. August von Braun-schweig-Wolfenbüttel (geb. 1579) der älteste regierende Fürst des Hauses, so daß seinem Ges. Coeler der Vorrang vor den anderen beiden Vertretern (Lampadius und Langenbeck) ge-bührte. Im übrigen änderte sich in diesem Zusammenhang und durch den Tod Lampadius’ (1649 III 10/20) auch die Vertretung des Hauses. Hg. Christian Ludwig gab nämlich die Herrschaft im Ft. Calenberg auf, übernahm die Ft.er Lüneburg-Celle und Grubenhagen und bevollmächtigte den Ges. Langenbeck für diese Voten. An die Spitze des Ft.s Calenberg trat sein Bruder, Hg. Georg Wilhelm, der nach dem Tode Lampadius’ wohl keinen neuen Ges. nach Westfalen schickte.
. Man beließ es bei der einmal einge-richteten Abfolge, um neuerlichen Alternationsstreit zwischen verschiedenen fürst-lichen Häusern zu vermeiden

Bei der Unterzeichnung der Spezialgarantie der Reichsstände von 1649 I 28 entstand zwi-schen einigen fürstlichen Vertretern Streit über die Präzedenz ( Meiern 6, 824 ). Deshalb un-terzeichneten der hessische und einer oder beide badische Bevollmächtigte diese Urkunde erst 1649 II 18 ( Meiern 6, 857 ).
.

[p. CXIV] [scan. 114]

3 Kaiserliche, französische und schwedische Ratifikationen (Nr.n 2–3 und 19–22)

a Kaiserliche Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 2, 19, 21, 22) Der Kaiser hat für das IPM und das IPO unter dem Datum des 7. November 1648 gesonderte Ratifikationsurkunden anfertigen lassen, die jeweils am 18. Fe-bruar 1649 an den französischen Bevollmächtigten und die schwedischen Gesand-ten ausgehändigt worden sind. Bemühungen, ihn dazu zu bewegen, zusätzliche Urkunden für das kurmainzische Reichsdirektorium und das Corpus Evangelico-rum auszustellen, schlugen fehl

Oben, LXV.
.
Die äußere Gestaltung beider Urkunden ist gleich und stimmt weitgehend mit der auf den gleichen Tag datierten Abtretungserklärung des Reiches für die loth-ringischen Bistümer, das Elsaß und Pinerolo überein

Als die reichsständischen Deputierten 1648 XII 4/14 die Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, die lothringischen Bistümer und Pinerolo unterzeichnen wollten, wurden ihnen drei sehr ähnliche Urkunden gezeigt ( Meiern 6, 717 ). Bei diesen handelte es sich wahrscheinlich um die beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO sowie um das von ihnen dann unter-zeichnete Dokument.
. Die Urkunden sind auf Pergamentblättern geschrieben, die mit Goldschnitt versehen sind. Das Format ist etwas größer als das für Akten übliche Folioformat. Beide Urkunden sind in dun-kelroten Samt eingebunden, das rote Wachssiegel liegt in einer größeren Holzkap-sel

Die im RA Stockholm heute bei der ksl. Ratifikation liegende hölzerne Siegelkapsel kann nicht eindeutig dieser Urkunde zugeordnet werden; es ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß sie dazugehört (s. den beiliegenden Zettel, dat. 9. 9. 1929). Das Wachssiegel selbst ist stark be-schädigt und nur noch zu einem Drittel vorhanden.
, die durch eine goldene Kordel mit dem Libell verbunden ist.
Wie auf dem Kongreß vereinbart, enthalten die Urkunden den vollständigen Text des jeweiligen Vertrags, und zwar von der Invocatio Dei und der Präam-bel bis zur Datierung

Diese Versionen der Vertragstexte sind bei unserer Edition des IPM und des IPO herangezo-gen worden.
. Die Vollmachten der Gesandten, die in den Unter-händlerurkunden nach dem Vertragstext eingesetzt sind, wurden hier nicht wie-derholt

In den Texten des IPM und des IPOinnerhalb der jeweiligen Ratifikationsurkunde wurdedeshalb in der Präambel der Passus (quarum apographa sub finem huius instrumenti de verbo ad verbum inserta sunt) weggelassen.
, obwohl der Kaiserhof dies befürwortet hatte

Die Initiative scheint von Salvius ausgegangen zu sein (s. Salvius an Kg.in, 1648 VIII 7/17; APW II C 4 Nr. 331, hier 638 Z. 15–23). Zur ksl. Haltung s. ksl. Ges. an Ks., 1648 VIII 17 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 118–120’, 131), und die ksl. Antwort, 1648 VIII 30 (Konzept: ebenda Fasz. 55c fol. 78–81).
. Die Vertragstexte werden von einer Ratifikationsformel eingerahmt, die auf dem Kongreß verein-bart worden war. Für das IPM und das IPO sind unterschiedliche Texte konzi-piert worden. Am Schluß der Urkunden folgen die Unterschrift des Kaisers und, da beide Urkunden von der Reichskanzlei in deren lateinischer Expedition ange-

[p. CXV] [scan. 115]

fertigt wurden

Berechnet wurden für die Anfertigung der Ratifikationsurkunden 75 fl. und 23 Kreuzer ( HHStA Wien , RK Reichstaxbücher 1647–1648); dies sind die Kosten für vier Urkunden, da, wie oben geschildert, neben den Ratifikationen des IPM und des Geheimartikels zum IPO zwei Ratifikationen des IPO – mit unterschiedlicher ksl. Titulatur – ausgefertigt wurden. Die überzählige Ratifikationsurkunde des IPO hat sich nicht erhalten.
, der Namenszug des Reichsvizekanzlers Kurz und des zuständi-gen Sekretärs Johannes Walderode.
Die Reichskanzlei hat die Texte der Ratifikationsformeln, die sie in den beiden Urkunden verwendet hat, in einer beglaubigten Abschrift verwahrt

Zwei mit Kollationsvermerk verseheneRatifikationsformeln in HHStA Wien, AUR 1648 XI 7.
. Der Nach-weis, welche der aus Westfalen zugesandten Textvorlagen sie verwendet hat, ist nur für die Ratifikationsformel des IPM und für den dort inserierten Text des IPM mit einigermaßen großer Wahrscheinlichkeit zu führen

Die ksl. Ges. schickten 1648 X 25 Kopien der erforderlichen Texte an den Ks.hof. Diese Beilagen sind heute nicht mehr bei den Relationen überliefert. Bei dem überschickten IPM könnte es sich jedoch um dasjenige Schriftstück handeln, auf dem Volmar nahezu auf jedem Blatt eigenhändig einen Kollationsvermerk ( vidit Volmar) vorgenommen und mehrere Kor-rekturen eingetragen hat ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 237–263’, 141–144). Allerdings lassen sich in Kleinigkeiten Differenzen zwischen diesem Text und der ksl. Ratifikationsurkunde feststellen, die freilich auch auf Diktat- oder Abschreibfehler zurück-gehen können. Für die ksl. Ratifikationsformel des IPM liegt eine von Volmar in derselben Weise vidimierte Kopie vor, bei der es sich sehr wahrscheinlich um den 1648 X 25 übermit-telten Text handelt ( ebenda Fasz. 56e [1648 XI 1–7] fol. 113–114).
. Hinsichtlich des IPO ist die Identifikation der Vorlage weniger gut möglich. Weil die Ratifika-tionsformel und der Text des IPO zwischen dem 6. August und dem 24. Oktober in Details verändert wurden, übersandte die in Osnabrück tätige kaiserliche Ge-sandtschaft mindestens dreimal die entsprechend modifizierten Vorlagen

Mit der Relation von 1648 VIII 6(Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 180–182’) übersandtesie einen Text des IPO und die ksl.Ratifikationsformel des IPO. 1648 VII 31/VIII 10wurden in den Reichskollegien zwei Formulierungen inden ksl. Ratifika-tionsformeln (für IPMund IPO) bemängelt: statt assistentibus et suffragantibus statibus sollte esheißen consentientibus et suffragantibus statibus, und zu verbo Imperiali sollte hinzugesetzt werden regio et principali ( Meiern 6, 176f ). Die Ksl. haben dieseveränderte Formel zusammen mit einem erneutkollationierten Text des IPO 1648 VIII 31(Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 168–171’,174–176’, 179) nach Wien übersandt. Schließlichüberschickten sie 1648 X 25 (Ausf.: ebenda Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217’,226, PS fol. 219) erneut eine Abschrift beiderTexte. Die Beilagen sind heute nicht mehr in jedemFall bei den Hauptschreiben abgelegt.
. Die in der kaiserlichen Überlieferung befindlichen Texte können jedoch nicht mehr eindeutig den jeweiligen Relationen zugeordnet werden

Für die Ratifikationsformel des IPO lassen sich die Version von 1648 VIII 6 ( ebenda Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–68) und die 1648 VIII 31 zugesandte und veränderte Formel ( ebenda fol. 177–178) nachweisen. In den ksl. Akten liegen vier Exemplare des IPO aus der Zeit 1648 VIII–X; eine Zuordnung ist aufgrund der darin angebrachten Korrekturen und Streichungen freilich schwierig. Es handelt sich um: 1) ebenda fol. 16–66’; 2) ebenda Fasz. 56d unfol. [am Anfang]; 3) ebenda Fasz. 56d (1648 X 7–15) fol. 157–207’; 4) ebenda Fasz. 57 Konv. D fol. 39–107. Einer dieser Texte kann als Vorlage gedient haben.
. Jedenfalls haben sich

[p. CXVI] [scan. 116]

vier Fehler in die kaiserliche Ratifikation des IPO eingeschlichen, und zwar in die Ratifikationsformel und in den Vertragstext

Es fehlten in XV,8 IPO das Wort semper und in XV,13 IPO die Passage conventuique huicinsinuata. Die letztere war 1648 IX 16 bei der Deposition des IPO auf Veranlassung Salvius’ hinzugesetzt worden (vgl. Ksl. an Ks., 1648 IX 17; Ausf.: ebenda Fasz. 55b [1648 IX] fol. 85–89, PS fol. 90). In der Ratifikationsformel waren die beiden Korrekturen, die 1648 VII 31/VIII 10 in den Reichskollegien (Anm. 451) beschlossen worden waren, nicht ausgeführt worden.
, die sich nicht nur auf Unacht-samkeit der Kanzlei, sondern auch darauf zurückführen lassen, daß beim Ab-schreiben nicht die aktuelle Version verwendet wurde. Dies trifft besonders für jene Stelle zu, wo in der kaiserlichen Ratifikationsformel die Mitwirkung der Reichsstände bei den Friedensverhandlungen umschrieben wird

Übrigens sind die in XV,8 und XV,12 IPO aufgetretenen Fehler in § 55(1) und § 58 IPM, die mit dem IPO völlig übereinstimmen und in die ksl. Ratifikation des IPM eingefügt sind, nicht aufgetreten. In das Formular der ksl. Ratifikationsformel für das IPM waren die Ter-mini consentire und suffragare, die dort – wenn auch in leicht modifizierter Form – ebenfalls zur Beschreibung der reichsständischen Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen verwen-det wurden, von der Reichskanzlei anstandslos übernommen worden. Der Zusatz regali et principali war in der ksl. Ratifikationsformel des IPM nicht vorgesehen.
.
Die Fehler in der Ratifikation des IPO wurden bemerkt, als diese Urkunde nach ihrem Eintreffen in Münster kollationiert wurde. Daraufhin verbesserten die kai-serlichen Gesandten diese Fehler eigenhändig und übergaben den schwedischen Gesandten nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden darüber eine Beschei-nigung

Text: Nr. 22. – Sie wurde, wie auf einer Kopie ( Giessen 200 fol. 36–36’) vermerkt, 1649 II 25 ausgehändigt. Es sind zwei Konzepte erhalten, die sich in der Anzahl der aufgeführten Korrekturen unterscheiden (Kopien: Giessen 200 fol. 38–38’ und 39).
, die sie selbst unterzeichneten

Es muß dahin gestellt bleiben, ob die Annahme Philippis, 70, zutrifft, im Wiener Exemplar sei die Unterschrift Kranes von einem Schreiber hinzugefügt worden. Abbildungen eigenhän-diger Schreiben Kranes finden sich bei Nolte, 120f, 125–130.
. Von dieser sind zwei Ausfertigungen überliefert, die für die schwedischen und die kaiserlichen Akten bestimmt wa-ren

In Wien ist diese Urkunde der schwed. Ratifikation für das kurmainzische Reichsdirektorium beigefügt. In Stockholm ist sie in die ksl. Ratifikation des IPO eingeheftet. Das Schriftstück ist gedruckt: ST 6.1, 458f; Philippi, 70.
. Weil das heute im RA Stockholm liegende Exemplar den Schweden aus-gehändigt wurde und den Beleg für die Gegenseite darstellt, wurde es als Druck-vorlage gewählt, obwohl es durch eine Beschädigung an der rechten oberen Ecke einen geringfügigen Textverlust aufweist.
Ansonsten sind die Texte beider Ratifikationsurkunden, insbesondere die Abschrif-ten der beiden Friedensverträge, sorgfältig gearbeitet. Es lassen sich, zieht man die Länge dieser Texte in Betracht, nur wenige Fehler, nämlich drei in der Ratifika-tion für Schweden und sieben in derjenigen für Frankreich, nachweisen. Zusätzlich zu der allgemeinen Ratifikation des IPO fertigte der Kaiser eine Bestä-tigung des Geheimartikels aus. Eine entsprechende Forderung war erst im No-vember 1648 von Salvius erhoben worden

Anm. 153.
. Im Unterschied zu den beiden an-

[p. CXVII] [scan. 117]

deren Ratifikationen ist diese Urkunde schlicht gehalten. Sie ist nur auf ein großes Papierblatt geschrieben, und das kaiserliche Wachssiegel ist lediglich auf das Pa-pier aufgedrückt. Die Urkunde, deren Text in Latein abgefaßt i st

Die Reichskanzlei hatte zuerst einedeutsche Fassung erstellt (Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 542).
, wurde von denselben Personen wie die große Ratifikation des IPO unterzeichnet. Sie wurde nicht zeitgleich mit den Ratifikationsurkunden, sondern wenige Tage danach den schwedischen Gesandten übergeben

Anm. 188.
, wahrscheinlich weil reichsständische Depu-tierte bei der Übergabe der großen Ratifikationsurkunde zugegen waren, die Ge-heimhaltung des Geheimartikels und seiner Beglaubigung jedoch gewahrt bleiben sollte.

b Französische Ratifikation des IPM (Nr. 3)

Die drei französischen Ratifikationsurkunden des IPM sind heute noch erhalten. Im inneren Aufbau entsprechen sie der kaiserlichen Ratifikation des IPM, aller-dings ist hier die Ratifikationsformel des Königs in französischer Sprache formu-liert. Unterzeichnet wurden die Ratifikationen von dem (damals zehnjährigen) König und dem Staatssekretär Brienne

Dieser unterzeichnete hier mit de Loménie.
. Als Ausstellungsdatum ist der 26. No-vember 1648 genannt; tatsächlich sind die Dokumente jedoch erst Ende Dezem-ber 1648 und Anfang Februar 1649 niedergeschrieben worden. Die Gründe dafür sind oben geschildert worden

Oben, LXVIf.
. Hier bleibt nur zu wiederholen, daß die erste Lieferung von Ratifikationsurkunden vom königlichen Hof zwei falsch konzi-pierte Urkunden enthielt. Weil Servien daraufhin energisch intervenierte, wurde dies korrigiert. Eine dritte Lieferung von Ratifikationen wurde nötig, als Servien um zwei zusätzliche Urkunden bat. Er hatte nachträglich erfahren, daß sowohl das kurmainzische Reichsdirektorium als auch das Corpus Evangelicorum je eine Ratifikation erhalten wollten. Die Schwierigkeiten, die Brienne bei der Anferti-gung der Urkunden machte, rührten wohl nicht von einer grundsätzlichen Ableh-nung des Vertrags her. Vielmehr scheint Brienne versucht zu haben, mit Hilfe der Formalitäten der Ratifikationsurkunde den Spielraum in zeremoniellen Fragen nach Möglichkeit zu erweitern, während Servien sah, daß dies unter den gegebe-nen Umständen politisch nicht mehr durchsetzbar war.
Die drei Urkunden sind in zwei Arbeitsgängen entstanden. Für alle drei wurden mehrere Lagen Pergamentbogen verwendet und jeweils mit blauen Seidenbän-dern zusammengebunden. Die Bogen sind in einem mit dunkelrotem Samt bezo-genen Einband befestigt

Die für das kurmainzische Reichsdirektorium bestimmte Urkunde ist heute zusätzlich mit ei-nem Papierumschlag umhüllt, auf dem eine alte Signatur des Mainzer Archivs vermerkt ist.
, dessen Innenseite mit rotblau marmoriertem Papier beklebt ist. Das königliche Siegel aus gelbem Wachs ist um einen breiten Perga-mentstreifen gepreßt, der durch die Pergamentbogen gezogen ist. Auf beiden Sei-

[p. CXVIII] [scan. 118]

ten des Siegels ist eine bildliche Darstellung zu sehen, die erheblich weniger detail-liert und deutlich ausgearbeitet ist als die Siegelbilder bei den zeitgenössischen Siegeln im Reich. Die eine Seite zeigt den thronenden König, die andere das kö-nigliche Wappen. Nur bei der Urkunde in der kaiserlichen Überlieferung ist das Siegel heute noch in eine Kapsel gebettet, und zwar lose, so daß diese leicht abge-nommen werden kann. Diese Siegeldose ist erheblich größer als das Siegel und wahrscheinlich aus reinem Gold

In einem Bericht über den Austausch derRatifikationsurkunden heißt es allerdings: daran ein silberen und verguldete capsul hing (RA Stockholm, DG 14 fol. 242’).
. Vorne und hinten sind die gleichen Darstel-lungen wie auf dem Siegel eingraviert. Es ist schon erwähnt worden, daß Servien nicht nur das eine, heute noch erhaltene Stück, sondern drei Siegeldosen, für alle drei Ratifikationen, hat anfertigen lassen. Er hat dies selbst so berichtet

Servien an Brienne, 1649 I 12(Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 264–271, hier 267’–268; Teil-druck: Duparc ,60f).
und nach seiner Rückkehr dafür die enorme Summe von rund 1441 Livres tournois abgerechnet

In dem in voriger Anm. genannten Brief berichtete Servien zwar, eine Dose habe ihn 520 Livres tournois gekostet ( AssNat Paris 279 fol. 268); in seiner Abrechnung für 1648 III – 1649 III, die 1650 VII 3 vom Kg. akzeptiert wurde ( AE Paris , CP All 129 fol. 253–264’; vgl. Anm. 333) nannte er für die drei Siegeldosen jedoch eine Summe von 1441 Livres und 5 Sous ( ebenda fol. 256’). Da 1 Rt. für 2,5 Livres tournois gerechnet wurde (vgl. hier Nr. 12; Bosbach, 12) entsprechen 1441 Livres tournois mehr als 576 Rt.; eine Dose kostete demnach mehr als 192 Rt.
. Aus seinem Ausgabenverzeichnis geht weiterhin hervor, daß die Siegeldosen von einem in Münster tätigen Goldschmied angefertigt worden sind

Der Eintrag ( AE Paris, CP All 129 fol. 256’) lautet: à Henry Buron, orphevre de Mun-ster, qui a faict les trois bovestes d’or pour les ratifications du traicté de l’Empire, tant pour fournitures d’or que façon [...] ; Servien bezog sich dabei auf zweiQuittungen vom 15. Januar und 13. März 1649, dienicht erhalten sind. Es handelt sich wahrscheinlichum den Goldschmiedemeister Henrich Büren (gest.1655), der nach einer Lehrzeit bei seinem Vater,Michael (von) Büren (gest. 1655; s. Hövel nr. 2235, 2699), 1639 Meister gewordenwar und der Münsterer Goldschmiedegilde angehörte( Geisberg , 237, 248; Hinweis von HelmutLahrkamp). Andere Arbeiten von Henrich Büren sindnicht bekannt.
. Wann die zwei anderen kostbaren Siegeldosen verlorengegangen sind, läßt sich nicht mehr feststellen. Interessanterweise hat die Tatsache, daß auch die französischen Ratifikationen für Kurmainz und Kursachsen mit Golddosen verse-hen waren, nicht dasselbe Aufsehen erregt

So erwähnte Leuber nichts davon, nachdem er die frz. Urkunde erhalten hatte (Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 III 6/16, Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 fol. 114–115’). Beschreibungen der frz. Ratifikationsurkunde beziehen sich in der Regel auf das für den Ks. bestimmte Exemplar; s. in der Relation der ksl. Ges. von [1648 XII 29] (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 499–499’, 501, PS fol. 500; hier 499); APW III C 2, 1232 Z. 30–38; Meiern 6, 764 f, 771, 862.
, wie es bei den schwedischen Stüc-ken

Anm. 478.
der Fall war.
Die den kaiserlichen Gesandten überreichte Urkunde unterscheidet sich äußerlich von den anderen beiden Stücken in einigen Einzelheiten. Versehen ist sie mit blauen und roten Seitenbändern, während die anderen beiden solche in blauer

[p. CXIX] [scan. 119]

Farbe besitzen. Bei ihr ist das Siegelband aus Pergament durch alle Pergamentbo-gen gezogen, nicht nur durch die beiden ersten. Außerdem hat das Siegelwachs einen dunkleren gelben Farbton. Ferner fällt unmittelbar ins Auge, daß der Text in einer anderen, in französischen Urkunden jener Zeit allerdings noch häufig verwendeten Schrift geschrieben ist. Im Wortlaut des Textes ist der aufschluß-reichste Unterschied gegenüber den anderen beiden Urkunden, daß bei der Auf-zählung der unterzeichnenden reichsständischen Deputierten am Ende des Ver-tragstextes der kursächsische Gesandte Leuber fehlt. Sein Name wurde im Ver-tragstext an dieser Stelle erst am 15. und 16. November 1648 eingefügt, als er seine Unterschrift in Münster leistete. Es ist deshalb anzunehmen, daß für den Wortlaut des IPM in den Ratifikationsurkunden zwei unterschiedliche Vorlagen verwendet wurden, eine ältere ohne den Namen Leuber und eine zweite, die Mitte November angefertigt worden ist. Tatsächlich hat Servien, nachdem er be-reits am 25. Oktober 1648 eine Kopie des unterzeichneten Vertragstextes an den Königshof geschickt hatte, Ende November eine zweite, sorgfältig kollationierte Fassung nachgereicht, die, wie er anfügte, bei der Herstellung der Ratifikationen zugrundegelegt werden solle

Vgl. Servien an Brienne, 1648 X 25 (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 359–360, hier 359’), 1648 XI 24 (Ausf.: ebenda 112 fol. 429–430, hier 429’). In AE Paris , CP All 110 liegen drei Abschriften des IPM: 1) fol. 140–195 (enthält Präambel und §§ 1–119, mit Korrekturen und Zusätzen; bei diesen handelt es sich zum einen z. B. um die sehr spät eingefügten Klauseln in den §§ 92–93 wegen Savoyen, die daher wohl in Münster angebracht wurden, zum andern um die wahrscheinlich am kgl. Hof. notierten Anweisungen zur Erstellung der fehlerhaften, weil durch den ganzen Vertragstext hindurch den frz. Kg. vor dem Ks. nennendenRatifika-tion. Diese Abschrift des IPM ist von demselben Schreiber angefertigt worden, der die Ausf. der Unterhändlerurkunde für den Ks. niedergeschrieben hat) und fol. 196–206 (§ 120, Voll-machten und Unterschriften, geschrieben von Allard, einem Sekretär Serviens); bei diesem ganzen Stück (fol. 140–206) könnte es sich – das legen die Korrekturen, die Zusätze und der Schreiber nahe – um die 1648 X 25 übersandte Kopie handeln; 2) fol. 216–280’ (Präambel, §§ 1–120); dies ist vielleicht die 1648 XI 24 übersandte Kopie; es fehlt jedoch die Nennung Leubers, allerdings ist der Vorname Kress’ ebenso wie in den Ratifikationen auch hier falsch mit Christophorus Ludovicus wiedergegeben; 3) fol. 281–329 (Präambel, §§ 1–118);viel-leicht eine Fassung aus der Zeit 1648 IX–X mit vielen Korrekturen. – Auf weitere Nachfor-schungen wurde hier verzichtet.
. Daher läßt sich die Urkunde, die den kaiserlichen Gesandten übergeben wurde, tatsächlich als diejenige identifizieren, die als erste der korrigierten Versionen angefertigt worden ist und Anfang Januar 1649 in Münster eintraf. Sie wurde den kaiserlichen Gesandten am 18. Februar 1649 von La Court überreicht und ist deshalb in der vorliegenden Edition als Druckvorlage für die Ratifikationsformel des französischen Königs gewählt worden. Die ande-ren beiden Dokumente trafen Mitte Februar 1649 in Münster ein

Anm. 164.
und sind wahrscheinlich am 18. Februar 1649 bzw. kurz danach dem Reichsdirektorium und dem kursächsischen Gesandten Leuber übergeben worden. Das in das kur-sächsische Archiv gelangte Stück ist übrigens mit sehr viel weniger Sorgfalt ange-fertigt worden als die beiden anderen Exemplare. Über zwanzig Textfehler sind

[p. CXX] [scan. 120]

in ihm enthalten, während die beiden anderen Urkunden nur rund fünf aufwei-sen. Die französische Ratifikation für Kursachsen ist die einzige Urkunde der Friedensverträge, in der beim Abschreiben eine ganze Passage ausgefallen ist

In der Mitte der Präambel; s. S. 4 Z. 35.
.

c Schwedische Ratifikation des IPO (Nr. 20)

Im Unterschied zum Kaiserhof, jedoch ebenso wie schließlich auch Paris, ließ die schwedische Königin Christina drei gleichlautende Ratifikationsurkunden des IPO unter dem Datum des 18./28. November 1648 anfertigen. Sie alle sind er-halten

Die Ratifikationsurkunde für Kurmainz wird heute in einem metallenen Kasten aufbewahrt, der wohl aus späterer Zeit stammt.
. Salvius hatte unmittelbar nach der Unterzeichnung des Friedensver-trags auf die Notwendigkeit hingewiesen, neben dem Kaiser auch das kurmainzi-sche Reichsdirektorium und das kursächsische Archiv mit einem Exemplar zu be-denken

Salvius an Gyldenklou, 1648 X 15/25 ( ST 6.1, 332f).
; besorgt riet er deshalb, viel Pergament vorzubereiten

Ebenda ,333: Multum igitur pergameni praeparet M. G. Vestra.
. In Stockholm war man allerdings noch bis zum Eintreffen des Sekretärs Hanson davon ausge-gangen, daß der Bote der Königin eine fertig geschriebene Urkunde vorlegen werde, die nur zu unterzeichnen sei. Wahrscheinlich hatte man deshalb kaum Vorbereitungen getroffen. Sobald die unterzeichnete Ausfertigung des Friedens-vertrags jedoch in Stockholm eintraf, wurde die Ratifizierung des Vertrags sofort im Reichsrat beschlossen und die Anfertigung der Urkunden in die Wege gelei-tet

Oben, LXIV.
.
Niederschrift und Gestaltung der drei Exemplare nahmen nahezu drei Wochen in Anspruch

Hanson traf am 2./12. November in Stockholm ein und reiste Ende November oder in den ersten Dezembertagen wieder ab (Anm. 136).
. Man wählte große Pergamentbogen, die in zwei Lagen übereinander gelegt und jeweils einmal gefaltet wurden. Für das königliche Siegel wurden drei Kapseln aus Gold

Mehrfach wird berichtet, daß dieschwed. Siegelkapseln aus massiv Gold ( Meiern 6, 726 ), von dichtem Gold ( Meiern 6, 859 ) oder von lauterm klaren Golde (TE 6, 626) seien. Derkursächsische Ges. Leuber schreibt dagegen in seinemDiarium zu 1649 II 8/18 ( SHStA Dresden ,Locat 8134 Band 29 fol. 53), die den ksl. Ges. ausgehändigte Ratifikation sei mit einer silbern, vergüldeten anhangenden capsul versehen gewesen. Aufgrund einer fachkun-digenOberflächenanalyse läßt sich immerhin soviel sagen,daß die Kapseln wahrscheinlich aus einerGoldlegierung bestehen, die anschließendfeuervergoldet wurde (Mitteilung des HHStA Wien ).
angefertigt, deren Wert zeitgenössisch auf jeweils 128 Duka-ten geschätzt wurde

So eine Zeitungsmeldung, die in mehreren Zeitungen abgedruckt wurde (z. B. DPF Bremen Z 59 1648/202 S. 1), auch in TE 6, 626.
. Die Siegelschnüre wurden aus Golddraht hergestellt

Dieser soll jeweils 8 Dukaten wert gewesen sein ( ebenda).
. Die fertigen Urkunden erhielten zunächst keinen Einband; das für den Kaiser

[p. CXXI] [scan. 121]

bestimmte Exemplar ist wahrscheinlich erst in Münster in schwarzen Samt einge-schlagen worden

Ende Dezember zeigte Salvius Thumbshirn eines der ungebundenen Exemplare ( Meiern 6, 726 , dort auch eine Beschreibung der Urkunde). Die Angabe im Diarium Altenburg ( Meiern 6, 829 ), das Exemplar sei in roten Samt gebunden, trifft nicht zu.
.
Der Aufbau der schwedischen Urkunden entspricht der kaiserlichen Ratifikation. Die Urkunden enthalten nur die Unterschriften der Königin Christina und des Staatssekretärs Gyldenklou, weil, wie es hieß, in Schweden der Reichskanzler üblicherweise solche Urkunden nicht mitzeichne

So Salvius zu Thumbshirn ( Meiern 6, 726 ).
. Als Textvorlage diente der königlichen Kanzlei wahrscheinlich das von Hanson überbrachte Exemplar des IPO, bei dem es sich entweder um die am 26. Oktober unterzeichnete Nachaus-fertigung oder um die in der kaiserlichen Kanzlei erstellte Ausfertigung der Un-terhändlerurkunde gehandelt hat; das Letztere ist wahrscheinlicher

Die Musterung der Textvarianten in der schwed. Nachausfertigung und in den drei schwed. Ratifikationsurkunden, einschließlich der in dieser Edition nicht aufgenommenen Varianten, führt in dieser Hinsicht nicht weiter.
. Ein voll-ständiger Text des IPO war vorher lediglich einmal Ende August 1648 zusam-men mit einem Entwurf der Ratifikationsformel von Westfalen nach Stockholm gesandt worden

Als Beilage zu Salvius an Kg.in, 1648 VIII 14/24 ( APW II C 4, 653 Z. 39f).
. Jedenfalls wurden die drei Ratifikationen mit dem von Hanson überbrachten Exemplar genau kollationiert; unter aktiver Mitwirkung der Königin beteiligte sich sogar der Reichsrat an dieser Arbeit. Aufs Ganze gese-hen sind die Urkunden sorgfältig angefertigt worden; die Texte unterscheiden sich auch in der Orthographie der Namensformen kaum voneinander. Als Druckvor-lage für unsere Edition wurde das den kaiserlichen Gesandten übergebene Exem-plar gewählt, weil der politische Wert dieses Exemplars die anderen übertrifft.

4 Reichsständische Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 4–5, 22–23 und Anhang 2)

Im Sommer 1648 hatte man sich, wie erwähnt, darauf verständigt, daß auch die Reichsstände die Friedensverträge ratifizieren sollten. Im Oktober 1648 wurde dieses Problem erneut beraten und abschließend geregelt. Dem Reichsschluß vom 3./13. Oktober 1648

Text: Nr. 26.
zufolge sollten die dort nominierten und damit zur Un-terzeichnung verpflichteten Bevollmächtigten auch die Ratifikationen derjenigen reichsständischen Fürsten und Körperschaften besorgen, als deren Vertreter sie in die Deputation berufen worden waren: Demnach waren mindestens sechzehn

Falls der Kf. von Mainz zusätzlich für Würzburg ratifizieren wollte, siebzehn. Johann Philipp von Schönborn (1605–1673) war seit 1642 Fbf. von Würzburg, seit 1647/49 Kf. und Ebf. von Mainz. – Die Erzherzöge von Österreich, der Ks. und Ehg. Ferdinand Karl, stellten eine gemeinsame Urkunde aus.
reichsständische Ratifikationen für jeden Vertrag obligatorisch. Je eine Ratifika-tion für beide Verträge hatten die vier Kurfürsten von Brandenburg, Sachsen,

[p. CXXII] [scan. 122]

Bayern und Mainz beizubringen, der letztgenannte möglicherweise eine zweite als Fürstbischof von Würzburg

Es blieb unklar, ob der bay. Kf. als Hg. von Bayern besondere Ratifikationsurkunden auszu-stellen hatte. Er selbst schien dazu zunächst durchaus geneigt (Kf. von Bayern an bay. Ges. , 1648 XI 10; Ausf.: BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3069 fol. 425–429, PS fol. 446), verfolgte dies dann aber nicht weiter. Die Angelegenheit ist erst spät von frz. Seite problematisiert und dann nicht mehr eindeutig geregelt worden (Krebs an Kf. von Bayern, 1649 III 23; Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori 14 fol. 489, sowie La Court an Servien, 1649 IV 27; Ausf.: AE Paris , CP All 125 fol. 452–454’, hier 454), 1649 V 11 (Ausf.: AE Paris , CP All 126 fol. 31–33’, hier 32’).
. Unter den Reichsfürsten waren der Fürstbischof von Bamberg, der Herzog von Sachsen-Altenburg, die beiden brandenburgischen Markgrafen, die beiden regierenden Fürsten der welfischen Fürstentümer Celle, Grubenhagen und Kalenberg sowie die Erzherzöge von Österreich zur Ausstellung dieser Urkunden verpflichtet. Ferner waren Ratifikationsurkunden einzuhändi-gen vom Wetterauer Grafenkollegium und von vier Reichsstädten, nämlich Lü-beck, Nürnberg, Regensburg und Straßburg. Den übrigen Reichsständen stand es frei, eine Ratifikation einzureichen; obligatorisch war dies nicht.
Die Ratifikationen der Reichsstände sollten für das IPM und das IPO getrennt ausgeführt werden und waren zunächst nur den beiden Kronen und dem Kaiser zugedacht. Erst im Spätherbst 1648 scheint sich unter den Reichsständen allmäh-lich die Auffassung durchgesetzt zu haben, daß die Ratifizierung der Verträge zusätzlich sowohl dem Reichsdirektorium als auch dem Corpus Evangelicorum gegenüber bestätigt werden solle

Die Meinung der Reichsstände schwankte in dieser Frage. Die bay. Ges. berichteten schon 1648 VIII 10, daß je vier Urkunden anzufertigen seien (Ausf.: BHStA München, Kurbay-ern Äußeres Archiv 3068 fol. 444–453), der kursächsische Vertreter Leuber hingegen meldete noch 1648 XII 15/25 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 176–177), daß vielleicht je drei Exemplare nötig seien, sicherlich jedoch nicht vier, obwohl es diese Forderung unter den Ständen gebe.
, obwohl diese Forderung schon im Sommer von evangelischer Seite vorgebracht worden war. Folglich hätte ein Reichsstand, der alle Möglichkeiten der Ratifizierung ausschöpfen wollte, je vier Urkunden für das IPM und das IPO ausfertigen können.
Der Wortlaut der Urkunde, mit der das IPO ratifiziert werden sollte, war am 6. August 1648, bei der kongreßöffentlichen Vereinbarung des IPO in Osnabrück, verlesen und wenig später über die Reichsdiktatur verbreitet worden

Dict. 1648 VII 28/VIII 7 ( Meiern 6, 123f ).
. Im Okto-ber 1648 wurde der Text zusammen mit der Formel für das IPM noch einmal beraten, geringfügig verändert und unmittelbar nach der Unterzeichnung der Friedensverträge wiederum zur Verfügung gestellt

Meiern 6, 591 ff; nach SHStA Dresden, Locat 8131 Band 17 fol. 316–317, dict. 1648 X 16/26. Nur für das IPM wurde wahrscheinlich der volle Wortlaut der Ratifikationsformel diktiert, während für das IPO lediglich die Modifikationen dazu aufgezählt wurden. Ein anderer Abdruck: Meiern 6, 730 f.
. Das Formular für das IPM unterschied sich von dem für das IPO nicht nur in den Passagen, in denen die Verhandlungen und der abgeschlossene Vertrag beschrieben wurden, sondern auch in der Rechtsformel, mit der das Abgehandelte akzeptiert wurde. Hier hatte Ser-

[p. CXXIII] [scan. 123]

vien im Oktober 1648 durchgesetzt, daß die aufgrund des IPM ausgesprochenen Abtretungen und Rechtsverzichte ausdrücklich bestätigt würden

Servien an Brienne, 1648 X 25 (Ausf.: AE Paris, CP All 112 fol. 359–360, hier 359’). In der Ratifikationsformel des IPM hieß es, der Inhalt des Vertrages werde approbiert, praeser-tim vero cessiones et renunciationes tam in instrumento dictae pacis quam extra illud de communi consensu factas et quas adhuc fieri conventum est (hier Nr. 4).
.
Nach der Unterzeichnung der Friedensverträge haben die Reichsstände, wie im Friedensvertrag gefordert, innerhalb von acht Wochen ihre Ratifikationen ausge-stellt

Die Ausstellungsdaten der Urkunden liegen in der Regel in dem Zeitraum von Anfang No-vember 1648 bis Anfang Januar 1649. Eine Ausnahme bildet eine Ratifikation der Reichsstadt Schweinfurt, die 1648 VIII 28, wahrscheinlich aufgrund der Zusendung des 1648 VIII 6 durch die Reichsdiktatur veröffentlichten Formulars, ausgestellt wurde. Zu den sehr viel spä-ter ausgefertigten Ratifikationen des Pfälzer Kf.en und des Fbf.s von Verdun s. unten. Zum vorgesehenen Termin der Ratifzierung s. § 111 IPM und XVII,1 IPO.
. Ebenso wie bei der Unterzeichnung der Friedensverträge läßt sich nicht pauschal sagen, warum einige nicht zur Ratifizierung verpflichtete Stände solche Urkunden angefertigt haben und andere nicht

Es wurde darauf verzichtet, die archivalische Überlieferung der Stände systematisch zu diesem Zweck zu sichten. Herangezogen wurden lediglich die bay. und die sächsischen Korresponden-zen.
. Oft sind sicherlich Gründe zu unterstellen, die sich aus ganz spezifischen rechtlich-politischen Interessen ergaben, wie im Fall des Wetterauischen Grafenkollegiums. Dort war die Alleinvertretung der Kuriatstimme durch den Grafenhauptmann und seine Adjunkten nicht unum-stritten, und deshalb haben einige andere Grafen, die ohnedies eigene Gesandte zum Westfälischen Friedenskongreß geschickt hatten, gesonderte Ratifikationen ausgestellt

Dazu Schmidt, 177f, 457f; s. auch Meiern 6, 857 . Separate Urkunden stellten aus (s. An-hang 2): Gf.in Anna Amalia von Nassau-Saarbrücken als Vormund ihrer drei Söhne, Gf. Johann und Gf. Ernst Kasimir von Nassau-Saarbrücken gemeinsam sowie drei Gf.en von Waldeck. Gf. Ludwig Heinrich von Nassau-Dillenburg ratifizierte sowohl für sich als auch für das Grafenkollegium. Der ksl. Prinzipalges., Johann Ludwig Gf. von Nassau-Hadamar, hatte Ratifikationsurkunden vorbereitet, diese jedoch nicht ausgehändigt (drei Exemplare für das IPM sowie vier für das IPO liegen in: HStA Wiesbaden 171 Z 1319).
.
Die im Spätherbst 1648 ausgefertigten Urkunden sind von Servien und den schwedischen Gesandten allerdings in fast allen Fällen nicht als gültige Ratifika-tionen akzeptiert worden. Als ihnen die reichsständischen Urkunden zu Beginn des Jahres 1649 in Münster zur Begutachtung vorgelegt wurden, bemängelten sie mehrere Punkte an diesen und forderten Umfertigungen

Vgl. Servien an Brienne, 1649 I 12 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 264–271, hier 265–266); Meiern 6, 826f , 830; APW III C 2, 1214 Z. 27–35 und 1217 Z. 4–40.
; außerdem waren zu jenem Zeitpunkt noch nicht alle Urkunden in Münster eingetroffen. Nur in weni-gen Fällen war jedoch Unzufriedenheit mit den Verhandlungsergebnissen der Grund für die Mängel oder das gänzliche Fehlen einer Urkunde, wie etwa im Fall Lübecks.

[p. CXXIV] [scan. 124]

Diese Stadt, die zur Ratifizierung verpflichtet war, wollte einen Vorbehalt in die Ratifikation einflechten, da sie und die von ihr mitvertretene Hanse nicht mit der im Vertrag ausgesprochenen Bestandsgarantie des Weserzolls einverstanden wa-ren. Schon bei der Verlesung des IPO am 6. August 1648 hatte ihr Gesandter Gloxin zu protestieren versucht und im weiteren Verlauf der Verhandlungen na-mens der Hanse mehrere Eingaben eingereicht

Nachweise zum Folgenden s. Anm.en 219–223.
. Gloxins Standpunkt wurde je-doch weder von den Gesandten der Kronen noch vom Reichsdirektorium aner-kannt, so daß er sich schließlich bemühte, gegen ordnungsgemäß ausgeführte Ra-tifikationen ein Attestat zu erhalten, das die Rechtsposition der Stadt stütze. Nur die kaiserlichen Gesandten waren dazu bereit

Lamberg erhielt die Lübecker Ratifikation des IPO 1649 II 27 ( APW III C 4, 226 Z. 26f). Die Ratifikationen für Frankreich und Schweden übergab Gloxin jedoch erst Ende Mai/Anfang Juni (La Court an Servien, 1649 VI 1; Ausf.: AE Paris , CP All 126 fol. 110–113, hier 112’).
, der französische Vertreter und die Schweden nicht. Neben Lübeck versuchten auch andere Stände, sich durch Vorbehaltserklärungen einen Handlungsspielraum freizuhalten. Der branden-burgische Kurfürst erklärte schriftlich, daß seine Ratifizierung nur unter der Be-dingung geschehe, daß Schweden alle Verpflichtungen des Vertrags ihm gegen-über erfülle. Diese Eingabe wurde den kaiserlichen Gesandten jedoch erst im Mai 1649 zugestellt und beeinträchtigte den Ablauf der Ratifizierung nicht mehr

Die kurbg. Erklärung, Kleve 1649 II 6 (Kopie: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2556), wurde den ksl. Ges. 1649 V 5 präsentiert ( APW III C 2, 1264 Z. 5–9).
. Der Herzog von Savoyen ging einen Schritt darüber hinaus und erweiterte eigen-mächtig die vorgeschriebene Ratifikationsformel, indem er eine umfangreiche Klausel hinsichtlich der Abtretung Pinerolos hinzufügte

Diese ist in Nr. 4, in den Textanmerkungen, gedruckt. Zu den verschiedenen Initiativen des savoyischen Ges. s. Anm. 64.
, die von Volmar ohne Beanstandung angenommen wurde

Und zwar 1649 IV 29 (Anm. 517). In der frz. Überlieferung ist keine Ratifikation Savoyens erhalten; fraglich ist, ob jemals eine solche Urkunde ausgestellt und angenommen worden ist.
. Der sächsische Kurfürst wiederum miß-traute der schwedischen Politik in solch hohem Maße, daß er sich überhaupt nur widerstrebend in die unvermeidliche Ratifizierung fügte. Da der obersächsische Kreis stark mit schwedischen Truppen belegt war, befürchtete Kurfürst Johann Georg, nach der Ratifizierung werde man der schwedischen Armee nicht mehr Herr werden

Zur Haltung Kursachsens s. Oschmann , 178, 190, 201, 208.
. Ebenso wie er seinen Gesandten erst spät zur Unterzeichnung ermächtigt hatte, leitete er die Ausfertigung der Urkunden erst Anfang Januar 1649 als letzter der Reichsstände in die Wege

Vgl. einen Kanzleivermerk über die Anfertigung der kursächsischen Urkunden von 1648 [XII] ( SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 347–349) sowie die Konzepte der Ratifi-kationsurkunden mit Vermerken, die sich auch auf spätere Ausfertigungen beziehen ( ebenda fol. 340–342’ und 344–346). Der Kf. von Sachsen überschickte die Erstausfertigungen seiner Urkunden mit Schreiben von 1649 I 4/14 (Konzept: ebenda fol. 338–339’). Darin begrün-dete er den Verzug damit, daß ihm der Text der schwed. Ratifikation nicht mitgeteilt worden sei, die schwed. Ratifikation nicht von den schwed. Reichsräten unterzeichnet werde und an-dere erhebliche Ursachen vorlägen. Er ermahnte den Ges. , die Urkunden nur im äußersten Notfall auszuhändigen. Die Antwort Leubers, 1649 I 16/26, Ausf.: ebenda Band 20 fol. 72–77.
, obwohl sein Gesandter ihm zei-

[p. CXXV] [scan. 125]

tig die Formeln nach Dresden geschickt und um Ausfertigung von je vier Urkun-den gebeten hatte. Der kurfürstliche Hof fand sich dann überdies auch nicht dazu bereit, das für Schweden verabredete Formular zu verwenden, sondern änderte es eigenmächtig um

Der Kf. von Sachsen monierte die einleitende Formulierung in der Ratifikationsformel, wo-nach der ratifizierende Reichsstand sowohl vom Ks. als auch von der schwed. Kg.in zum Kongreß eingeladen worden sei. Da er persönlich eine schwed. Einladung nie erhalten habe, könne er, so schrieb er seinem Ges. , keinesfalls in einer öffentlichen Urkunde das Gegenteil behaupten (Weisung von 1649 IV 24/V 4; Konzept: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 83–85’).
. Und er hatte Glück damit; wohl aus Unachtsamkeit be-merkte Oxenstierna erst lange nach dem 18. Februar diesen Fehler, und es gelang ihm dann nicht mehr, neue Urkunden aus Dresden zu erhalten

Vgl. Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 IV 6/16 und 1649 V 4/14 (Ausf.: ebenda fol. 33a–33’ und fol. 159–160). Die im RA Stockholm überlieferten Ratifikationsurkunden enthalten die im oben beschriebenen Sinne veränderte Formulierung.
. Auch die kai-serlichen Gesandten verzichteten schließlich auf die Korrektur des ihrer Auffas-sung nach fehlerhaften Titels der Hohenzollern in den brandenburgischen Ratifi-kationen

In den Ratifikationen des bg. Kf.en sowie der bg. Mgf.en, die Mitte April 1649 (Anm. 517) eingereicht wurden, war der Titel „Hg. von Jägerndorf und Crossen“ ( in Silesia Crosnae et Carnoviae dux) verwendet worden. Auf die Anfrage der ksl. Ges. hin (1649 IV 20, Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XIX nr. 2524) entschied die böhmische Hofkanzlei trotz einiger Bedenken, die Ratifikationen nicht mehr zurückzugeben (1649 V 20, ebenda Fasz. 60 [April 1649] unfol.).
.
Die Übergabe gültiger reichsständischer Ratifikationsurkunden wurde jedoch aufs Ganze gesehen trotz der angeführten Beispiele weniger durch politische Opposi-tion gegen den Friedensvertrag verhindert als durch Komplikationen in zeremo-niellen Details, deren Mißachtung die Reputation der Kronen Frankreich und Schweden hätte beeinträchtigen können. Allerdings ist auch und zusätzlich in Rechnung zu stellen, daß die Verhandlungen über die reichsständischen Ratifika-tionsexemplare in eine Verhandlungsphase fielen, in der insbesondere die schwedi-sche Seite versuchte, Zeit zu gewinnen

Dazu Oschmann , 132–137.
; die in diesem Zusammenhang erhobe-nen Forderungen müssen deshalb wohl auch unter diesem Aspekt gesehen werden. Erst Anfang Februar nämlich traten Servien und die schwedischen Gesandten mit der Forderung an die Reichsstände heran, daß die Urkunden auf Pergament mit anhängenden Siegeln geschrieben werden müßten

S. z. B. die Relation der bay. Ges. von 1649 I 29 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 14 fol. 177–188, hier 178–180).
. Außerdem stießen sie sich an verschiedenen, in den reichsständischen Ausfertigungen benutzten Wendungen, die sich gar nicht einmal in den Passagen befanden, in denen der jeweilige Aus-steller seine Zustimmung zum IPM oder IPO formulierte, sondern in den Titeln

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des Kaisers, der schwedischen Königin und des französischen Königs, die am Be-ginn des Textes in der Darlegung der Vorgeschichte der Verträge aufgeführt wa-ren. Im kaiserlichen Titel wurden die Bezeichnungen landgravius Alsatiae und comes Ferretis von französischer Seite nicht zugelassen; auch das Prädikat invic-tissimus wurde dem Kaiser verwehrt. Die schwedischen Gesandten forderten für die Königin den Titel serenissima et potentissima und verlangten, daß wie im Vertrag selbst Osnabrück als Ort der Unterzeichnung des IPO genannt werde, obwohl dies dem vereinbarten Formular und den Tatsachen widersprach. Zudem sollte das Datum der Unterzeichnung des Friedensvertrags in den Ratifikationen des IPO im alten und im neuen Stil angegeben werden. Servien beanstandete, daß einige Fürsten, z. B. Kurbayern, Kursachsen und das Haus Braunschweig-Lüneburg, überdies dem französischen König den Titel potentissimus verweigert oder ihn mit der Anrede consanguineus noster bedacht hatten. Das letztere wies Servien besonders nachdrücklich zurück, obwohl oder vielleicht weil er nur we-nige plausible Gegenargumente hätte angeben können

Servien bat Brienne mehrfach in dieser Sache um Anweisung, s. seine Relationen von 1649 I 12 (Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 264–271, hier 266), 1649 II 9 (Ausf.: ebenda fol. 307–312, hier 311’–312), 1649 II 12 (Kopie: AE Paris , CP All 125 fol. 239–241’, hier 240’–241), 1649 II 16 ( AssNat Paris 279 fol. 313–314’, hier 314–314’); Brienne antwor-tete lediglich ausweichend (1649 I 22, Ausf.: AE Paris , CP All Spl. 3 fol. 166–172, hier 169–169’), bis Servien schließlich die erfolgreiche Abweisung dieser Forderung berichten konnte (1649 III 2, Ausf.: AssNat Paris 279 fol. 321–323’, hier 321’–322).
.
Die Reichsstände gaben in allen Punkten am Ende nach. Hinsichtlich des kaiser-lichen Ehrentitels invictissimus einigte man sich darauf, unterschiedliche Urkun-den für den Kaiser einerseits und die Kronen andererseits anzufertigen und in den für den Kaiser bestimmten Dokumenten den fraglichen Beinamen und gegebenen-falls auch den Titel landgravius Alsatiae zu verwenden, in den Exemplaren für die Kronen hingegen nicht

Der Ks. hatte für sich auf dem Titel invictissimus bestanden, s. seine Weisung, 1648 XII 14 ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 513–520, hier 518’). Zu den Absprachen unter den Reichsständen und mit den ksl. Ges. s. Meiern 6, 680–683 , 729f, Leuber an Kf. von Sachsen, 1648 XI 17/27 und 1648 XI 24/XII 4 (Ausf.en: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 18 fol. 69–70’ und 116–117, PS fol. 118–118’), und bay. Ges. an Kf. von Bayern, 1648 XI 27 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 13 fol. 507–530, hier 511).
. Dies komplizierte die Dinge freilich erneut, weil die heimischen Kanzleien den Kompromiß oft nicht richtig verstanden

Der bay. Kf. hat, wenn unsere Ermittlungen zutreffen, im ganzen 30 Ratifikationsurkunden für beide Verträge ausgestellt, und zwar zwanzig Papierausfertigungen und zehn Pergament-urkunden, s. seine Weisungen von 1648 XI 10 ( BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3069 fol. 425–429, PS fol. 446, hier 428), 1648 XII 19 ( ebenda fol. 472–477’, PS fol. 502, hier 476), 1649 I 27 ( ebenda 3071 fol. 130–139’, PS fol. 141, hier 133–135’, 141), 1649 II 10 ( ebenda fol. 165–170’, hier 165–165’), 1649 III 10 ( ebenda fol. 304–307’), 1649 III 24 ( ebenda fol. 356–371, hier 358’–359). Eine nicht verwendete Pergamentur-kunde liegt in: BHStA München, Kasten schwarz 7692 fol. 371.
oder neue Fehler sich einschlichen

Selbst am Ks.hof in der österreichischen Hofkanzlei und in Innsbruck wurden Fehler gemacht. Für die ersten beiden österreichischen Ratifikationen für Frankreich und Schweden (Ks. an Wolkenstein, 1648 XII 12; Kopie: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 422–424’) wurde zunächst der gleiche, gegenüber dem Standardformular veränderte Text verwendet, so daß sie für beide Verträge gelten konnten. Eine dieser Urkunden hat Servien angenommen, die andere wurde zurückbehalten (heute: HHStA Wien , AUR 1648 XI 24), da Oxenstierna die Annahme verweigerte ( APW III C 2, 1218 Z. 4–6). Ferner war in den ersten beiden Urkunden Volmar statt Goll als ehgl. tirolischer Ges. genannt. Die ksl. Ges. beanstandeten dies bei Hofe (1648 XII 24 und 1649 II 4; Konzepte: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 494–495’ und ebenda Fasz. 92 XVIII fol. 307–307’). Daraufhin wurde für Schweden eine neue Urkunde mit den korrekten Gesandtennamen und einem auf das IPO zugeschnittenen Text ausgestellt und in Münster übergeben (heute: RA Stockholm, original-traktater Tyskland I. Tyska riket No. 8 N u). Vgl. zum Ganzen die Textanmerkungen in Nr. 4 und Nr. 23.
. Manche Stände, die nicht zur Ratifizierung verpflich-

[p. CXXVII] [scan. 127]

tet waren, haben dann angesichts der entstandenen Konfusion auf korrigierte Fas-sungen ganz verzichtet. Nach zähen Verhandlungen gaben auch der bayerische

Kf. Maximilian von Bayern nahm diese Titelfrage sehr wichtig und wies seine Ges. an, dieses Anliegen in Geheimverhandlungen hartnäckig zu verfolgen, s. seine Weisungen von 1649 I 27 (Ausf.: BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3071 fol. 130–139, PS fol. 141, mit der Beilage fol. 143–146), 1649 II 10 (Ausf.: ebenda fol. 165–170’, hier 165–165’), 1649 II 24 (Ausf.: ebenda fol. 228–234, PS fol. 235, hier 232’–233), 1649 III 3 (Ausf.: ebenda fol. 260–263 mit PS, hier 261–261’). Die bay. Ges. berichteten von der strikten Weigerung Ser-viens in ihren Relationen von 1649 I 12 (Kopie: BHStA München, Nachlaß Lori Band 14 fol. 71), 1649 II 9 (Kopie: ebenda fol. 233–264, hier 245–246 und 254–263), 1649 II 12 (Kopie: ebenda fol. 265–283, hier 280–281), 1649 II 15 (Kopie: ebenda fol. 285–312, hier 291–294 und 295–303).
und der sächsische

Der kursächsische Ges. Leuber verpflichtete sich 1649 II 3/13 schriftlich, daß er eine korrekte Urkunde beibringen werde ( SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 nach fol. 5); die frz. Ratifikation für Kursachsen wurde solange beim kurmainzischen Reichsdirektorium ver-wahrt, s. auch seine Relationen von 1649 II 6/16 (Ausf.: ebenda Band 20 fol. 319–320) und 1649 II 9/19 (Ausf.: ebenda Band 21 fol. 1–4’, PS fol. 5). Der Kf. von Sachsen schickte die korrigierte Version 1649 II 23/III 5 (Konzept: ebenda fol. 7–8’); Leuber händigte sie 1649 III 5/15 (vgl. sein Diarium; ebenda, Locat 8134 Band 29 fol. 85’) gegen Empfang der frz. Ratifikation, der ersten, beanstandeten kurfürstlichen Urkunde (diese vielleicht, jedoch nicht sicher heute: ebenda , O.U. 13.200) und seines Reverses aus (Relation von 1649 III 6/16, Ausf.: ebenda, Locat 8132 Band 21 fol. 114–115’).
Kurfürst sowie die anderen Fürsten nach und unterließen in der französischen Königstitulatur die Bezeichnung consanguineus. Unabhängig davon, wieviele korrigierte Ausfertigungen noch erstellt wurden, sind alle Urkun-den, bei nur wenigen Ausnahmen

Unterschiedliche Datierungen finden sich bei den Urkunden des Kf.en von Bayern sowie der Reichsstädte Regensburg, Wetzlar und Worms (s. Anhang 2). Hg. Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg fertigte wegen des Todes des Hg.s Friedrich und der darauf folgen-den Neuverteilung der welfischen Fürstentümer (Anm. 440) Anfang 1649 neue Urkunden aus.
, auf den Tag der ersten Ausfertigung zurück-datiert

Deshalb sind in Anhang 2 die Daten der Urkunden mit dem Zusatz „dat.“ versehen.
.
So kam es endlich zu einer Einigung in den von den Kronen beanstandeten Punk-ten, auch wenn diese Komplikationen viel Zeit kosteten, so daß am 18. Februar 1649 eine Reihe von Urkunden nicht in der von den Kronen geforderten Form vorlag. Man behalf sich damit, daß die unkorrekten Urkunden von den Kronen

[p. CXXVIII] [scan. 128]

unter Vorbehalt angenommen wurden, bis die neuen Ausfertigungen einträfen und nachgereicht würden

Eigentlich hätten die unkorrekten Urkunden dann zurückgegeben werden müssen. Dies ist jedoch, wie die Überlieferung zeigt (s. Anhang 2), nicht durchgängig geschehen. In der Regel kann man davon ausgehen, daß es sich, wenn neben einer Pergamenturkunde eine Papieraus-fertigung überliefert ist, bei letzterer um die zuerst übergebene Urkunde handelt, die durch die Pergamenturkunde obsolet wurde.
. Die Mängel in den reichsständischen Ratifikationen behinderten die Verhandlungen hinfort nicht mehr; fast alle Urkunden, die am 18. Februar 1649 noch nicht vorgelegen hatten, wurden bis zum Frühsommer 1649 nachgereicht

Vgl. die Liste der Urkunden, die dem ksl. Ges. Lamberg vor seiner Abreise (1649 IV 13) von Nassau und Volmar übergeben wurden, mit Zusätzen über die später eingereichten Doku-mente ( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 69 unbez. pars nr. 26 unfol.). Da-nach erhielten die ksl. Ges. 1649 IV 18 die kur- und fürstlich-bg. Urkunden, 1649 IV 29 die Ratifikation des Hg.s von Savoyen, 1649 V 20 die der Stadt Wetzlar und 1649 V 25 die mecklenburgische. La Court, der sich nach der Abreise Serviens um die fehlenden Urkunden bemühte, berichtete 1649 IV 27 (Ausf.: AE Paris , CP All 125 fol. 452–454’, hier 453’–454) und 1649 V 11 (Ausf.: ebenda 126 fol. 31–33’, hier 32–33), daß er sich um die von Servien benannten Urkunden, z. B. die fürstlich-bg., bemühe, die Dokumente von den fraglichen Reichsstädten und dem wetterauischen Gf.enkollegium erhalten, und schließlich, daß er bis auf die Ratifikation Lübecks alle erforderlichen Urkunden zur Hand habe. Die letztgenannte Ratifikation ist ihm bald danach auch tatsächlich eingereicht worden (Anm. 497).
. In den Fällen, wo dies nicht geschah, wurde es nicht mehr zu einem politischen Problem hochstilisiert.
Auf zwei Ausnahmen ist abschließend noch hinzuweisen, auf den Fürstbischof von Verdun und den Pfälzer Kurfürsten. Franz von Lothringen hat als Fürstbischof von Verdun erst 1651 eine Ratifikationsurkunde des IPM für den französischen König ausgefertigt. Dabei verwendete er einen inhaltlich und sprachlich anderen Text als die unter den Reichsständen vereinbarte Formel. Weil das Fürstbistum durch die Bestimmungen des IPM an Frankreich abgetreten worden war

§§ 70–71 IPM.
, ver-sprach der Bischof in dieser Urkunde für sich und seine Nachfolger die volle An-erkennung der französischen Souveränität

Dat. 1651 III 12, s. Anhang 2. Der Wortlaut ist in einer Textanmerkung zu Nr. 4 abge-druckt.
.
Pfalzgraf Karl Ludwig, der älteste Sohn des Winterkönigs, erklärte sich auf eine offizielle Anfrage der Reichsstände aus Westfalen hin aus seinem Londoner Exil Ende 1648 zwar sofort bereit, die Friedensverträge anzuerkennen und die Ratifi-kationsurkunden auszustellen

Dazu und zum Folgenden Oschmann , 150–155, 268–275.
. Als hinderlich erwies sich jedoch die Frage, wel-chen Titel er in diesen offiziellen Erklärungen führen dürfe. Solange ihm kein eigenes Erzamt für seine neue (achte) Kur übergeben worden war, wollte der Pfäl-zer den Titel des alten Erzamts seiner Linie, des Erztruchsessen, unter Vorbehalt weiter führen. Dies fand zunächst keine Zustimmung; die mit den Erztruchsess-Titel ausgefertigten Ratifikationsurkunden wurden weder von den kaiserlichen

[p. CXXIX] [scan. 129]

Gesandten

Die ksl. Ges. stellten allerdings ein Attestat darüber aus (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XX nr. 2593b), s. dazu ihre Berichte an den Ks., 1649 V 25 und 1649 VI 1 (Kon-zepte: ebenda nr.n 2581 und 2593).
noch dem kursächsischen Bevollmächtigten

Leuber stellte ebenfalls ein Attestat aus, s. Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 V 25/VI 4 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 189–189a); dessen Text ist in sein Diarium eingefügt ( ebenda, Locat 8134 Band 29 fol. 130’–131).
angenommen. Einige Monate später kam auf dem Nürnberger Exekutionstag ein Vergleich zustande, so daß Karl Ludwig Mitte September 1649 seine ersten Ratifikationen, noch immer unter Vorbehalt, aber mit dem Erztruchsesstitel, ausstellen konnte, die von Schwe-den, dem Kaiser und dem Reichsdirektorium angenommen wurden

Dat. Windsheim 1649 IX 1[/11], s. Anhang 2. Die vorbehaltliche Ratifikation des IPM von Kurpfalz liegt irrtümlich in RA Stockholm; wahrscheinlich ist sie in Nürnberg nicht ausgehändigt worden. Der Text des Formulars wurde in allen Urkunden entsprechend der Tatsache, daß Kurpfalz auf dem WFK nicht durch Ges. vertreten gewesen war, abgeändert (s. in den Textanmerkungen zu Nr. 4 und 23).
. Drei Jahre später, nachdem die spanischen Truppen aus Frankenthal abgezogen waren und er vom Kaiser die Erlaubnis erhalten hatte, den Titel eines Erzschatzmeisters zu führen, ließ der Pfälzer zumindest für den Kaiser entsprechend geänderte Doku-mente

Dat. Heidelberg 1652 VII 8/18, s. Anhang 2. Es ist fraglich, ob damals auch für Frank-reich, Schweden, das kurmainzische Reichsdirektorium und das CE eigene Urkunden ausge-fertigt worden sind; erhalten haben sie sich jedenfalls nicht.
anfertigen.
Von denjenigen Ratifikationsurkunden des IPM und des IPO, die seitens der reichsständischen Gesandten, vor allem während des Frühjahrs 1649, auf dem Kongreß herausgegeben worden sind, ist eine große Zahl überliefert. Im Ganzen handelt es sich, soweit feststellbar, um 261 Urkunden

In Anhang 2 sind sie zusammen mit einer Beschreibung des Äußeren zusammengestellt.
von 53 regierenden Reichsständen oder reichsständischen Korporationen. Diese befinden sich in der Mehrzahl in den Urkundenabteilungen der Archive in Wien (für den Kaiser und das kurmainzische Reichsdirektorium

Verzeichnis: Bittner, Staatsverträge 58f. Die Urkunden sind heute in einem einzigen Be-stand zusammengeführt, in der Allgemeinen Urkundenreihe ( HHStA Wien , AUR). Die Un-terscheidung zwischen den Urkunden, die dem Kaiser zugedacht, und jenen, die für Kurmainz bestimmt waren, ist jedoch einfach zu treffen: auf dem Papierumschlag, in den jede Urkunde gehüllt ist, sind alte Signaturen des ksl. oder des Kurmainzer Archivs vermerkt.
), Paris (in den AE und in den AN)

Ein Verzeichnis bei Duparc , 58.
, Stockholm

Ein Verzeichnis darüber: Taube / Bergh; z. T. wieder abgedruckt in ST 6.1, 461–465. Dort wird eine Urkunde der Herrschaft Geroldseck, dat. 1650 VIII 7 ( RA Stockholm, original-traktater Tyskland 1. Tyska riket No. 9 V N), mit aufgeführt, die nicht zu den ordnungsge-mäßen Ratifikationen des IPM und des IPO gehört und deshalb in unserer Edition nicht berücksichtigt wird.
und Dresden. Ein kleinerer Teil – es sind ausschließlich minder wertvolle Papierurkunden – ist in Aktenfaszikeln der diplomatischen Korrespon-denz zu finden

In einem Aktenfaszikel der Friedensakten der Reichskanzlei ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 57 Konv. E), in der u. a. die diplomatische Korrespondenz der ksl. Gesandtschaft aufbewahrt wird, liegen einige Papierausfertigungen, die deshalb hier dem Kaiser zugerechnet worden sind. In den Friedensakten des Mainzer Erzkanzlerarchivs liegen einige Ratifikationsurkun-den in einem Aktenkonvolut ( HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 6 [Konv. 32] unfol.) zusam-men mit Vollmachten reichsständischer Ges. , die wohl dem kurmainzischen Reichsdirekto-rium übergeben worden sind. In der frz. diplomatischen Korrespondenz vom WFK hat sich eine Ratifikationsurkunde des fränkischen Reichsgrafenkollegiums gefunden ( AE Paris , CP All 111 fol. 28–29). – Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß noch weitere Urkunden an versteckter Stelle liegen. Für die vorliegende Edition wurden allein die thematisch und chro-nologisch unmittelbar einschlägigen Bestände durchgesehen.
. Trotz der beeindruckend hohen Zahl scheint die Überlieferung

[p. CXXX] [scan. 130]

der Urkunden jedoch lückenhaft zu sein. Nur für den Dresdner Bestand läßt sich weitgehende Vollständigkeit behaupten, da ein Verzeichnis der Urkunden erhal-ten ist, die Leuber am Ende seiner Mission am kurfürstlichen Hof abgegeben hat

Anm. 297. Die Ratifikationen wurden kopiert ( SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 226–316). – Das erwähnte Verzeichnis führt 42 Urkunden auf; zu diesen zählen die Nachaus-fertigung des IPM und des IPO sowie die frz. und die schwed. Ratifikation, außerdem eine Urkunde der Stadt Nürnberg von 1648 VIII 4/14 ( SHStA Dresden , O.U. 13.156), bei der es sich jedoch nicht um eine Ratifikation, sondern um eine Vollmacht für Kress von Kressen-stain handelt (in der allerdings pauschal alles, was in Westfalen in Zukunft noch verhandelt werde, vorab ratifiziert wird). Eine der im Verzeichnis genannten Urkunden, eine bg.-ans-bachische Ratifikation des IPO, ist heute nicht mehr vorhanden. Eine kursächsische Ratifika-tion des IPM, die sich heute ebenfalls im SHStA Dresden, befindet, wird hingegen nicht in dem Verzeichnis aufgeführt. Daher wird hier mit 37 Dresdener Ratifikationen gerechnet.
. Beim kurmainzischen Archiv hingegen ist aufgrund des Befunds und der bewegten Geschichte dieser Bestände von Verlusten

Zur Geschichte des Mainzer Erzkanzlerarchivs Auer. Bei vielen Ratifikationsurkunden aus dem Mainzer Archiv ist auf der Rückseite eine Aktenbeschreibung in Französisch geschrie-ben.
auszugehen. Für die schwe-dischen, französischen und kaiserlichen

Für die den ksl. Ges. übergebenen Ratifikationen des IPM liegt ein Verzeichnis vor (Anm. 517). Dort sind zwei Urkunden, von Baden-Durlach und Mecklenburg, genannt, die heute nicht mehr auffindbar sind.
Urkunden liegen keine vollständigen zeitgenössischen Angaben vor, die zur Prüfung herangezogen werden könnten. Von einzelnen Stücken läßt sich sicher sagen, daß sie verlorengegangen sind. So fehlen, obwohl der bayerische Kurfürst alle erforderlichen Urkunden nach Mün-ster geschickt hat, seine Ratifikation des IPM für den Kaiser

Sie ist in dem genannten Verzeichnis der Lamberg übergebenen Urkunden aufgeführt und noch im entsprechenden Repertorium im HHStA Wien genannt.
sowie alle Exem-plare für das Reichsdirektorium und für Kursachsen. Obwohl der französische Be-vollmächtigte berichtet, er habe alle nötigen Ratifikationen erhalten

Anm. 517.
, gehen die entsprechenden fürstlich-brandenburgischen Dokumente ab. Der kursächsische Gesandte erhielt zwei Ratifikationen seines Kurfürsten, um sie dem Reichsdirekto-rium auszuhändigen

Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 III 6/16 (Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 fol. 114–115’).
; auch sie sind heute nicht mehr vorhanden. Außerdem und vor allem fallen bei einer eingehenden Prüfung, welche Urkunden von den einzel-

[p. CXXXI] [scan. 131]

nen Reichsständen überliefert sind, Ungereimtheiten auf

So sind von Bamberg, das zur Ratifikation verpflichtet war, nur die an Frankreich und Schweden übergebenen Ratifikationen vorhanden, obwohl der Ges. sich bis zum Frühsommer 1649 in Münster aufhielt und alle von ihm geforderten Unterschriften geleistet hat (s. An-hang 1). Von Kf. Johann Philipp von Mainz sind die Urkunden, die er als Kf. von Mainz für den Kaiser ausgestellt hat, vorhanden, nicht jedoch solche Johann Philipps in seiner Eigen-schaft als Fbf. von Würzburg. Die Reihe solcher erklärungsbedürftiger Sachverhalte ließe sich fortsetzen.
, die möglicherweise anhand der Korrespondenzen geklärt werden könnten, worauf hier aber verzich-tet wurde. Eine vollständige Statistik der Ratifikationen ist daher nicht möglich, doch können einige Punkte hier festgehalten werden.
Von den überlieferten Urkunden gelten 123

Für die im folgenden genannten Zahlenverhältnisse wurden die in Anhang 2 zusammenge-stellten Angaben ausgewertet.
für das IPM, 136 für das IPO, zwei Urkunden sind für beide Verträge zusammen ausgestellt worden

Dabei handelt es sich um eine Urkunde der Stadt Nürnberg und um eine der Ehg.e von Österreich; zur letztgen. s. Anm. 511. Deshalb sind 125 für das IPM und 138 für das IPO ausgestellt worden, wie im Vorspann zu Nr. 4 und Nr. 23 notiert.
. In Schweden befinden sich heute 64 Urkunden, in Paris, verteilt auf zwei Archive, 48 Exemplare

Die pfälzische Ratifikation des IPM liegt in Stockholm.
. In den kaiserlichen Beständen sind 80 Urkunden

37 für IPM, 41 für IPO, 2 für beide gemeinsam.
erhalten, im Bestand des ehemaligen kurmainzischen Reichsdirektoriums nur noch 32

11 für IPO und 21 für IPM.
. Dres-den bewahrt insgesamt 37 Ratifikationen des Westfälischen Friedens

Anm. 530.
auf.
Für die Rechtsgültigkeit der reichsständischen Ratifizierung kam es allein auf die Aushändigung der sechzehn Urkunden der dazu deputierten Reichsstände an. Den Schweden haben alle beauftragten Reichsstände die obligatorische Ratifikation eingereicht

Es sind in diesem Fall siebzehn, da der Kf. von Mainz eine eigene Ratifikation als Fbf. von Würzburg ausstellte.
. Die Krone Frankreich hat auf jeden Fall vierzehn solcher Ratifika-tionen erhalten, hier fehlen heute die fürstlich-brandenburgischen Urkunden. In den kaiserlichen Beständen sind für das IPM dreizehn und für das IPO vierzehn der obligatorischen Urkunden überliefert

Hier fehlen die bambergischen und regensburgischen Urkunden sowie für das IPM zusätzlich das kurbay. Dokument.
. Während es unwahrscheinlich er-scheint, daß das kurmainzische Reichsdirektorium nur drei obligatorische Ratifi-kationen für das IPO und fünf für das IPM erhalten haben soll

Für beide Verträge von Sachsen-Altenburg und Straßburg, zusätzlich für das IPM von den beiden bg. Mgft.ern und vom Wetterauer Grafenkollegium und für das IPO von Kurbranden-burg.
, sind dem kur-sächsischen Gesandten tatsächlich nicht mehr als sieben solcher Urkunden für das

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IPM und vier für das IPO ausgehändigt worden

Für beide Verträge die Urkunden von Kurbrandenburg, Brandenburg-Kulmbach, Sachsen-Altenburg und vom Wetterauer Grafenkollegium, für das IPM allein von Brandenburg-Ans-bach.
; noch nicht einmal alle evan-gelischen Deputierten haben Kursachsen eine eigene Urkunde zugestellt

Für beide Verträge fehlen die Urkunden der beiden verpflichteten welfischen Fürstentümer sowie der Städte Straßburg, Lübeck und Nürnberg; außerdem für das IPO die Ratifikation Regensburgs; die Ratifikation Brandenburg-Ansbachs für das IPM ist wahrscheinlich ausge-händigt worden, fehlt jedoch heute (Anm. 530). Die Auslieferung der Ratifikationen an Kur-sachsen war abermals 1649 III 24/IV 3 in einer Sitzung der evangelischen Ges. beschlossen worden (Bericht in: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 22 fol. 14–22’; TE 6, 704ff).
.
Die überlieferten Urkunden sind von 53 regierenden Reichsständen oder reichs-ständischen Korporationen ausgefertigt worden

Zu den folgenden Angaben vgl. Nr. 5 und Nr. 24; dort sind zu jedem Adressaten nicht nur die reichsständischen Urkunden, sondern auch die Urkunden des Ks.s bzw. der beiden Kronen aufgeführt. Außerdem stellten die Ehg.e von Österreich, Ks. Ferdinand III. und Ehg. Ferdi-nand Karl, eine gemeinsame Urkunde für Frankreich und Schweden aus, eine weitere ist in den ksl. Beständen überliefert.
. 45 Reichsstände haben den Schweden eine Urkunde ausgestellt, 43 ihre Urkunde den französischen Gesand-ten geben lassen. Dem Kaiser wurde das IPM von 30 Reichsständen und das IPO von 34 Ständen ratifiziert. Für das Reichsdirektorium lauten die Zahlen 16 (IPM) und 11 (IPO), für Kursachsen 15 (IPM) und 20 (IPO).
Die äußere Gestaltung der Urkunden folgt zwei Grundmustern. Der eine Urkun-dentyp ist in Papier ausgeführt, meist im üblichen Aktenformat; in der Regel ist ein Wachssiegel aufgedrückt

Lacksiegel finden sich hingegen bei einer Urkunde Hg.s August von Braunschweig-Wolfenbüt-tel und bei drei Urkunden der Gf.in Anna Amalia von Nassau-Saarbrücken.
. Diese Papierexemplare sind, wie schon erwähnt, gewöhnlich die ersten Ausfertigungen, die dann oft zurückgewiesen oder nur unter Vorbehalt angenommen wurden. Die Urkunden des anderen Typs sind auf Per-gament geschrieben und stellen in der Regel die gültigen Dokumente dar. Für sie wurde ein großer Bogen Pergament verwendet, an dessen Plica das Hängesiegel befestigt ist. Das Siegel ist in der Regel in eine Holzkapsel gegossen, es finden sich jedoch auch elfenbeinerne Kapseln sowie Blech- und Bleidosen

Elfenbeindosen verwendeten der Kf. von Bayern, der Mgf. von Baden-Baden und die Stadt Nürnberg. Die Siegelkapsel der Stadt Regensburg ist mit einer Elfenbeinrosette verziert. Mit einer Bleidose sind die Siegel an den Ratifikationen der Stadt Nordhausen umgeben. Blech-kapseln sind zu finden bei den Ratifikationen von Sachsen-Gotha, des Gf.en von Mömpelgard sowie der Städte Goslar und Lübeck. Die Siegel der kurbg. Ratifikationen für den Ks. und die Kronen sollen sich in einer silbernen Kapsel befunden haben ( Meiern 6, 860 und 861; für die an Schweden übergebene Urkunde: TE 6, 656). Da die Siegel an beiden Seiten mit einer bildlichen Darstellung versehen sind, müssen sie lose in den Dosen gelegen haben. Keine der Siegeldosen ist heute noch vorhanden.
. Die Siegel-schnüre sind in den Farben des Ausstellers ausgeführt. Manche der Urkunden sind

[p. CXXXIII] [scan. 133]

sehr sorgfältig mit ornamentaler Initiale

Schöne Initialen z. B. bei Urkunden Sachsen-Altenburgs, Sachsen-Gothas, Württembergs so-wie Nürnbergs und Nordhausens.
und verziertem Rand

Auffällige Schmuckleisten wurden in Urkunden Baden-Durlachs, Sachsen-Gothas und Sach-sen-Lauenburgs sowie der Stadt Nordhausen eingetragen.
stilisiert; übli-cher ist jedoch eine gleichfalls sorgfältige, jedoch schlichtere Ausführung.
Um die Ratifizierung der Reichsstände zu dokumentieren, sind die überlieferten Urkunden für die beiden Verträge jeweils den Adressaten zugeordnet und in zwei Listen (Nr. 5 und Nr. 24) zusammengestellt worden. Außerdem wurden alle er-haltenen Ratifikationsurkunden mit einer Beschreibung ihres Äußeren in einer Li-ste aufgeführt, in der sie ihren Ausstellern zugeordnet sind ( Anhang 2). Für den Text der Ratifikationsurkunden wurde der standardmäßige Formular-text in denjenigen Passagen, die für alle Reichsstände gleich sind, bei einigen aus-gewählten Urkunden kollationiert und die Varianten vermerkt. Die Modifikatio-nen anderer Urkunden sind pauschal in den Textanmerkungen erfaßt (Nr. 4 und Nr. 23).

5 Dokumente zur französischen Satisfaktion (Nr.n 6–17)

a Rechtsvorbehalt der Reichsstände, 1648 August 22 (Nr. 6), Protokollnotiz des kurmainzischen Reichsdirektoriums mit zwei Inserten, [1648 September 29] (Nr. 7), und Rechtsvorbehalt Frankreichs, 1649 Februar 18 (Nr. 16)

Im August 1648 bemühten sich die Osnabrücker reichsständischen Gesandten, dem französischen Gesandten Servien Zugeständnisse hinsichtlich der französi-schen Territorialsatisfaktion abzuringen. Es ging um den genauen Umfang der im kommenden Friedensvertrag an die Krone Frankreich abzutretenden Rechte in den Bistümern Metz, Toul und Verdun sowie im Elsaß

§§ 70, 72 und 73 IPM.
. Die Gesandten in Os-nabrück forderten eine französische Garantie, wonach die Souveränität Frank-reichs sich allein auf die hochstiftischen Gebiete und Gerechtsame von Metz, Toul und Verdun beziehe, die Lehensrechte im Diözesangebiet jedoch nicht berühre. Hinsichtlich des Elsaß sollte Frankreich bestätigen, daß die Krone darin nur jene Rechte ausüben dürfe, die bisher von den Erzherzögen von Österreich wahrge-nommen worden waren. Der Vertragstext, insbesondere § 87, und die obligatori-sche Abtretungserklärung des Reiches

Nr.n 9 und 13.
waren demgegenüber uneindeutig und bo-ten Frankreich die Handhabe, alle in den drei lothringischen Diözesen ansässigen Stände seiner Souveränität ( supremum dominium) zu unterstellen und das Elsaß dem Königreich vollständig einzuverleiben.
Der Plan für den reichsständischen Rechtsvorbehalt

Auf der Rückseite der von denreichsständischen Ges. unterzeichneten Ausf.( HHStA Wien, AUR 1648 VIII 22) ist über einer alten Signatur desMainzer Archivs als Aktenbezeichnung vermerkt: Declaratio statuum Sacri Romani Imperii super cessione Alsatiae, Suntgoviae, praefecturae Hagenoensis, item trium episcopatuum Metensis, Tullensis et Virodunensis de 22. Augusti 1648. Als Dorsal stehtauf der im RA Stockholm liegenden Urkunde für Salvius: Imperii consentio [!] de satisfactione Gallicana. Es läßt sich nicht klären, wann diebeiden Bezeichnungen niedergeschrieben wurden.
geht wahrscheinlich auf Salvius zurück. Der Text (Nr. 6) wurde in kurzer Zeit entworfen und in den

[p. CXXXIV] [scan. 134]

Reichskollegien beraten. Ausgefertigt wurden wahrscheinlich vier Urkunden

S. in Nr. 7.
, von denen zwei verlorengegangen sind. Eine wurde von fünfzehn reichsständi-schen Bevollmächtigten unterschrieben

Die fünfzehn Ges. leisteten achtzehn Unterschriften. Einzelheiten zur Unterzeichnung der reichsständischen Bevollmächtigten s. oben.
und beim Reichsdirektorium hinterlegt. Eine zweite Urkunde wurde Salvius ausgehändigt; diese hat nur das Reichsdirek-torium unterschrieben und gesiegelt. Die erste Fassung weicht an einer nicht uner-heblichen Stelle von der zweiten ab; sie beschränkt nämlich die Zustimmung der Reichsstände nicht nur in Hinblick auf die Satisfaktionsartikel, sondern auch hin-sichtlich der Generalgarantie des Vertrags auf die reichsständische Interpretation des Textes. Eine dritte Urkunde erhielt Salvius, um sie Servien auszuhändigen, was dieser zurückwies; eine vierte war für die kaiserlichen Gesandten vorgesehen. Die beiden letztgenannten Dokumente konnten bislang nicht ermittelt werden.
Als Druckvorlage unserer Edition wurde die von den Gesandten unterzeichnete Version gewählt

Das Schriftstück ist u. a.gedruckt Londorp 6, 375; Meiern 6, 336f .
. Zur Textkonstituierung wurde neben der an Salvius übergebe-nen Fassung eine Kopie herangezogen, die in einen Protokollvermerk des Mainzer Reichsdirektoriums über diesen Vorgang eingefügt worden ist.
Diese Protokollnotiz (Nr. 7) wurde erst einen Monat später, Ende September 1648, konzipiert. Nachdem Servien die Annahme des reichsständischen Schrift-satzes vom 22. August 1648 verweigert hatte, wandten sich die Reichsstände mit einem Schreiben, das auf den 29. September 1648 datiert ist, direkt an den fran-zösischen König. Um selbst einen Beweis für ihren Rechtsvorbehalt in Händen zu haben, wurde eine Note über den ganzen Vorgang verfaßt und mit Kopien der Erklärung vom 22. August und des Briefes an Ludwig XIV. zu einem Dokument zusammengefügt. Das kurmainzische Reichsdirektorium bestätigte die Richtigkeit der kopierten Texte durch Unterschrift und Siegel. Unserer Edition liegt die ein-zige Ausfertigung dieses Dokuments zugrunde. Zur Textkonstitution der Proto-kollnotiz wurde außerdem eine in den französischen Akten liegende Kopie

AE Paris, CP All 109 fol. 439–439’. In dieser Kopie istdas Stück auf 1648 IX 28 da-tiert.
her-angezogen; für das Schreiben der Reichsstände wurde zusätzlich auf die ebenfalls dort überlieferte Ausfertigung zurückgegriffen

Ebenda fol. 446–447.
. Die Kopie der Erklärung vom 22. August 1648 ist allerdings nicht hier, sondern unter Nr. 6 berücksichtigt.
Als Nassau und Volmar am 18. Februar 1649 im Quartier Serviens die kaiserli-che Ratifikation des IPM übergeben wollten, verlas der französische Gesandte

[p. CXXXV] [scan. 135]

eine Verwahrung gegen jegliche Infragestellung der französischen Territorialsatis-faktion, wie sie im Satisfaktionsvertrag vom November 1647 und im IPM ver-einbart war. Diese Erklärung (Nr. 16) richtete sich insbesondere gegen den Rechtsvorbehalt der Reichsstände vom 22. August 1648 (Nr. 6) und gegen ihr Schreiben an den französischen König vom 29. September 1648 (in Nr. 7).
Die kaiserlichen Gesandten nahmen den Protest zur Kenntnis. Ob sie später eine Ausfertigung erhalten haben, läßt sich nicht feststellen; in den kaiserlichen Akten sind nur Kopien überliefert

Die Kopie, die Servien Volmaraushändigte (APW III C 2,1233 Z. 20f), könnte, der Schrift nach zu urteilen,die in HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 393–393’ liegendesein. Eine andere Kopie übersandten die ksl. Ges. nach Wien: ebenda Fasz. 59a unfol. – In den frz. Aktenbefinden sich weitere Kopien: AE Paris, CP All 125 fol. 257–258’ (mit der von andererHand kopierten Beglaubigung); AssNat Paris 279 fol. 324–325’.
. Für die spätere Behauptung Serviens

In seiner Beglaubigung von 1649 V 15.
, er habe das kurmainzische Reichsdirektorium über den Protest in Kenntnis gesetzt, haben sich keine schriftlichen Belege finden lassen.
Nach seiner Rückkehr an den königlichen Hof übergab Servien den Text in einer am 15. Mai beglaubigten

Das Konzept dieser Beglaubigungin: AE Paris, CP All 125 fol. 261–262.
Kopie. Dieses Dokument ist unserer Edition zugrun-degelegt worden.

b Erklärung der Reichsstände wegen des Fehlens der spanischen Zession für das Elsaß, 1648 Oktober 15 (Nr. 8), Spezialgarantie der Reichsstände für Frank-reich, 1649 Januar 28 (Nr. 15), und das diesbezügliche reichsständische Atte-stat, 1649 April 30 (Nr. 17)

Da die im Friedensvertrag verlangte Abtretungserklärung des spanischen Königs hinsichtlich des Elsaß im Oktober 1648 nicht vorlag, forderte Servien einen Er-satz. Die reichsständischen Gesandten versicherten ihm daraufhin am 15. Oktober 1648 schriftlich, daß sie sich, wenn bis zum Austausch der Ratifikationen die spa-nische Erklärung nicht vorläge, um eine wirkungsvolle Kompensation bemühen würden. Außerdem wurde zugesichert, daß französische Truppen die oberrheini-schen Waldstädte weiter besetzt halten dürften und Frankreich die Auszahlung der dem Erzherzog von Tirol geschuldeten Geldsumme aussetzen könne. Diese Zusicherung ist auf Papier in dem üblichen Folioformat in lateinischer Sprache ausgestellt und durch Unterschrift und Siegel des kurmainzischen Reichsdirektori-ums bekräftigt worden. Das Schriftstück wurde Servien am 24. Oktober ausge-händigt. Unsere Edition (Nr. 8) folgt der einzig vorhandenen Ausfertigung. Als der vereinbarte Termin für den Austausch der Ratifikationen, der 24. Dezem-ber 1648, verstrich, ohne daß die spanische Abtretungserklärung eingetroffen wäre, forderte Servien, daß die Reichsstände das in der Erklärung vom 15. Ok-tober 1648 gegebene Versprechen in die Tat umsetzten und Frankreich umfang-reichere Sicherheiten böten. Die Reichsstände haben daraufhin mit ihm eine Spe-

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zialgarantie vereinbart (Nr. 15). Bei der Formulierung legten die kaiserlichen Gesandten notgedrungen mit Hand an, um die Nachteile für das Haus Habsburg in Grenzen zu halten. Der Spezialgarantie zufolge war Frankreich berechtigt, die vier Waldstädte (Laufenburg, Rheinfelden, Säckingen und Waldshut) solange be-setzt zu halten und die Auszahlung der 3 Million Livres tournois solange zu sistie-ren, bis die spanische Abtretungserklärung für das Elsaß in Händen der französi-schen Krone wäre. Außerdem versprachen die Reichsstände dem französischen König, ihm bei jeder Beeinträchtigung der ihm im Friedensvertrag zugesproche-nen Territorialsatisfaktion bewaffnet und unvermittelt zu Hilfe zu eilen.
Die Urkunde wurde als Vertrag zwischen Servien und den Reichsständen konzi-piert; auf Drängen Serviens wurde die Bestimmung mit aufgenommen, daß drei gleichermaßen rechtsgültige Ausfertigungen erstellt werden sollten, von denen eine den kaiserlichen Gesandten zu übergeben wäre. Ferner verlangte Servien die Unterzeichnung all derjenigen Deputierten, die am 24. Oktober 1648 die Reichs-stände vertreten hatten. Die kaiserliche Seite verhinderte jedoch die Unterschrifts-leistung des österreichischen Gesandten Wolkenstein. Die drei Ausfertigungen wurden unter dem Datum des 28. Januar 1649 auf Pa-pier ausgefertigt und wahrscheinlich einen Tag später von Servien und nahezu allen vorgesehenen reichsständischen Deputierten unterzeichnet

Erst 1649 II 18 unterzeichneten die Bevollmächtigten Hessen-Kassels und der beiden badi-schen Markgrafschaften ( Meiern 6, 857 ).
und mit dem Abdruck ihrer Ringsiegel bekräftigt. Das Reichsdirektorium sicherte Servien schriftlich zu, daß er beim Austausch der Ratifikationsurkunden eine Ausfertigung erhalte

Kopie: AE Paris, CP All 125 fol. 154.
, was dann auch geschah. Wann die kaiserlichen Gesandten die für sie bestimmte Urkunde erhalten haben, läßt sich nicht ermitteln. Alle drei Ausferti-gungen sind erhalten. Sie stimmen bis auf zwei orthographische Fehler im Text überein. Unserer Edition wurde die Ausfertigung für Frankreich zugrundege-legt

Kopien der Urkunde sind zahlreich, z.B. HHStA Wien, RK FrA Fasz. 59b (1648 Januar) fol. 154–158’und fol. 160–164; AE Paris, CP All 125 fol. 145–148 und öfter; RA Stock-holm, DG 14 fol. 87–88 (in APW II C 4, 959 Z. 34f irrtümlicheBezeichnung). Für Ab-drucke vgl. Londorp 6, 460; DuMont 6, 495f; Meiern 6, 766f .
.
Die Ausfertigung für Kurmainz liegt heute nicht in der Urkundenabteilung, son-dern in einem Aktenkonvolut des Mainzer Erzkanzlerarchivs. Sie ist, wie aus der Aufschrift des davor liegenden Blattes hervorgeht, im Jahre 1792 noch einmal konsultiert worden

Auf dem ersten Blatt des Konvoluts hat eine Hand vermerkt, daß dem h. geh. StR. vonMüller am 11. April 1792 der in dem Konvolut befindliche Entwurf der Urkunde und die Ausfertigung ausgeliefert und von ihm am 13. April wieder zurückgegeben worden seien ( HHStA Wien , MEA FrA Fasz. 33 [Konv. 1] unfol.). Bei der gen. Person handelt es sich sehr wahrscheinlich um Johannes von Müller (1752–1809, 1791–1792 kurmainzischer Gehei-mer Staatsrat; zu ihm: Pape), der während seiner Tätigkeit in kurmainzischem Dienst (1786–1792 Oktober) das Mainzer Archiv eifrig benutzte ( Mathy, 15, 83–92). Durch die Beschlüsse der frz. Nationalversammlung vom August 1791 waren im Elsaß die Rechte vieler Reichsstände in Frage gestellt worden. Dies wurde ein beherrschendes Thema der Reichspoli-tik (dazu Härter, 69–166).
. Die für den Kaiser bestimmte Akte ist in einer Sammlung

[p. CXXXVII] [scan. 137]

von Akten des Nürnberger Exekutionstags abgelegt, die möglicherweise aus dem Nachlaß Volmars – der in Nürnberg als kaiserlicher Unterhändler fungierte – stammt. Bei ihr liegt eine Kopie des Reichsschlusses vom 19./29. Juni 1650, mit dem die französische Besetzung der vier oberrheinischen Waldstädte aufgehoben wurde

Dazu, mit Nachweisen, Oschmann ,416f.
. Volmar hat diesen Sachverhalt auf der Rückseite der Urkunde eigen-händig vermerkt

Dort hat Volmar eigenhändig geschrieben( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 112 Fasz. 80 pars 1 fol.216’): Statuum Imperii Sacri Romani cum plenipotentiario Gallico Abelio Servien inita conventio de non restituendis civitatibus Sylvestribus ad Rhenumsol-vendoque precio trium myriadum, donec confirmatio pacis huius initae etiam cum Hispa-nis obtineretur, de 28. Januarii anno 1649 Munsterii, quae tamen ratione restitutionis ista-rum civitatum oppositione Caesareanorum cassata in tractatu executionis Norimbergae.
.
Zu der Spezialgarantie für Frankreich gehört ein Attestat, das am 30. April 1649 von reichsständischen Gesandten ausgestellt wurde (Nr. 17). Die kaiserlichen Ge-sandten hatten darum gebeten, denn der Kaiserhof hatte die Spezialgarantie für Frankreich zwar nicht grundsätzlich kritisiert, jedoch die einmal darin verwen-dete Formulierung solutionis pretii conventi bemängelt

Vgl. Ks. an ksl. Ges. , 1649 II 11(Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 594–597’), 1649III 19 (Ausf.: ebenda Fasz. 92 XIX nr. 2499), sowie ksl. Ges. an Ks., 1649 III 4 (Konzept: ebenda Fasz. 92 XVIII fol. 600–603), 1649 IV9 (Konzept: ebenda Fasz. 92 XIX nr. 2504).
. Sie bezog sich auf die Auszahlung der 3 Millionen Livres tournois, die Frankreich als Entschädigung für die abgetretenen Gebiete an den Tiroler Erzherzog zu bewerkstelligen verpflichtet worden war

In § 88 IPM hieß es: pro recompensatione partium ipsi cessarum.
. Der Kaiserhof befürchtete, daß die in der Spezialgarantie verwen-dete Formulierung dem Eindruck Vorschub leistete, das Elsaß sei verkauft wor-den; belasse man es dabei, könne Frankreich die Auffassung vertreten, bei den Satisfaktionsbestimmungen handele es sich um einen beide Parteien verpflichten-den Kaufvertrag. Daher verlangte der Kaiser von den Reichsständen eine Erklä-rung in forma probanti, daß die beanstandete Formulierung nicht in der be-schriebenen Weise mißverstanden werden dürfe.
Der Text des reichsständischen Attestats wurde von Volmar konzipiert. Es wurde im Namen der außerordentlichen Deputierten ausgestellt und von vier Gesand-ten, zwei kurfürstlichen und zwei städtischen, unterzeichnet und mit deren priva-ten Siegeln verpetschiert. Zwischen den kurfürstlichen und städtischen Namenszü-gen war viel Platz für weitere Unterschriften freigelassen worden, die jedoch nicht erfolgt sind. Von der Urkunde ist nur eine Ausfertigung überliefert, der deshalb unsere Edition folgt. Sie liegt in einem Aktenkonvolut mit Handakten Volmars. Dort befinden sich auch das Konzept Volmars und eine Kopie.

[p. CXXXVIII] [scan. 138]

c Zessionen des Reiches und der Erzherzöge von Österreich (Nr.n 9–10, 13–14)

In §§ 70, 72 und 73 IPM werden Rechte des Reiches und des Hauses Habsburg in den drei lothringischen Bistümern Metz, Toul und Verdun sowie über Pinerolo und im Elsaß dem Königreich Frankreich abgetreten. Dies sollten Kaiser und Reichsstände sowie die beiden Erzherzöge von Tirol bestätigen und dafür sorgen, daß auch Spanien eine entsprechende förmliche Erklärung abgebe (§ 78 IPM). Für Letzteres mußte ein Ersatz gefunden werden, da Madrid nicht in den Frieden einbezogen war, Frankreich hingegen darauf bestand (s. Nr.n 8 und 15). Die den Kaiser und die Reichsstände sowie die Erzherzöge von Österreich betreffenden Schriftsätze waren schon im November 1647 entworfen worden

Anm. 8.
. Man hatte sich darauf geeinigt, daß zwei Urkunden ausgestellt würden, eine für das Reich, die vom Kaiser und von Reichsständen unterzeichnet werden sollte, die andere von den beiden Tiroler Erzherzögen zusammen mit dem Kaiser, der hier als Haupt der österreichischen Habsburger erschien.
Da aber auch diese beiden Urkunden am 24. Oktober 1648 nicht vorgelegt wer-den konnten, wurde ein Behelf geschaffen. Für das Reich unterzeichneten die kai-serlichen Gesandten Nassau und Volmar am 24. Oktober 1648 in Anwesenheit des französischen Gesandten Servien ein Schriftstück (Nr. 9), das zwar nur vor-läufig galt, jedoch für den Fall, daß eine weitere, endgültige Fassung bis zum Austausch der Ratifikationsurkunden nicht beigebracht werden könne, als die gül-tige Erklärung angesehen werden sollte. Die Urkunde enthielt den verabredeten Text über die Verpflichtung von seiten des Kaisers und der Reichsstände, war jedoch weder vom Kaiser unterzeichnet, noch zählte sie im zweiten Teil die zur Unterzeichnung berechtigten reichsständischen Gesandten namentlich auf. Dann folgten zwei Versicherungen. In der einen verpflichteten sich die beiden kaiserli-chen Gesandten, bis zur Ratifikation eine vom Kaiser unterzeichnete und ausge-fertigte Fassung beizubringen, in der anderen bestätigten die Reichsstände, vertre-ten durch die mittels des Reichsschlusses vom 3./13. Oktober 1648 als Bevoll-mächtigte des gesamten Corpus benannten und hier namentlich aufgeführten Ge-sandten, ihre Bereitschaft, die vom Kaiser vorgelegte endgültige Fassung zu unter-zeichnen. Die Urkunde vom 24. Oktober 1648 ist auf Papier in dem üblichen Folioformat ausgefertigt. Die kaiserlichen Gesandten siegelten mit ihren privaten, auf das Pa-pier aufgedrückten Siegeln, die reichsständischen Gesandten ebenfalls. Das Schriftstück wurde nur einmal, zur Übergabe an den französischen Gesandten Servien, ausgestellt; es befindet sich heute in den AE Paris und liegt unserer Edition zugrunde

Text: Koch, 175–186 (der Abdruck ist 1792 VII 9 vidimiert); Vast, 58–61. Koch, 187–190, druckt außerdem das 1647 XI 11 abgesprochene Formular dafür, wahrscheinlich nach der in AE Paris, Traités multilatéraux, liegenden, von dem Sekretär des ksl. Ges. Nas-sau, Matthias Geych, unterschriebenen Urkunde.
. Da die Urkunde nur vorbehaltlich und als Ersatz galt, die

[p. CXXXIX] [scan. 139]

Urkunde vom 7. November jedoch die eigentliche Abtretungserklärung dar-stellt

Vast, 58 Anm. 1, nimmt das Gegenteil an.
, werden diejenigen Passagen, in denen die zweite Urkunde mit ihr über-einstimmt, nur dort abgedruckt.
Die endgültige Abtretungserklärung von Kaiser und Reich (Nr. 13) wurde in Wien zugleich mit den kaiserlichen Ratifikationen der beiden Friedensverträge

Nr.n 2 und 19.
und dem Exekutionsedikt

Anm. 148.
unter dem Datum des 7. November 1648 ausgefer-tigt. Als Vorlage diente wahrscheinlich ein von den kaiserlichen Gesandten am 25. Oktober 1648 übersandter Text

Sehr wahrscheinlich handelt es sich um jene Kopie, in der Volmar auf jedem Blatt vorne unten einen Kollationsvermerk angebracht hat ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 1–3’).
. Der Edition liegt das Exemplar zugrunde, das Servien am 18. Februar 1649 ausgehändigt wurde. Es war mit dem Boten, der die kaiserlichen Ratifikationen mit sich führte, am 3. Dezember 1648 nach Münster gekommen und dort zehn Tage später (4./14. Dezember 1648) im Quartier Volmars von den reichsständischen Deputierten unterzeichnet wor-den

Anm. 175.
. Der äußeren Form und Gestaltung nach gleicht diese Urkunde den kaiser-lichen Ratifikationsurkunden des IPM und des IPO; auch sie hat ein etwas größe-res Format, ist auf Pergament geschrieben und in dunkelroten Samt eingebunden. Das kaiserliche Siegel ist an einer goldenen Kordel befestigt

Die Siegelkapsel fehlt. Wahrscheinlich ist sie verlorengegangen.
.
Da die Abtretungserklärung der österreichischen Erzherzöge zur Unterzeichnung des Friedensvertrags ebenfalls nicht vorlag, übergaben Nassau und Volmar am 24. Oktober 1648 ein Schriftstück

Text: Koch ,191–195; Vast , 62ff.Ein Entwurf mit vielen Verbesserungen und dem Ver-merk placet in: AE Paris, CP All 110 fol. 210.
, in das sie den 1647 vereinbarten Text der habsburgischen Zession einfügten und in dem sie darüber hinaus versicherten, daß sie bis zum Ratifikationentausch eine von den beiden Tiroler Erzherzögen und dem Kaiser unterzeichnete und gesiegelte Urkunde aushändigen würden, an-dernfalls die vorliegende vorläufige Fassung als die im Friedensvertrag geforderte förmliche Abtretung gelten solle. Unserer Edition (Nr. 10) liegt diese Ausfertigung zugrunde.
Die endgültige Abtretungserklärung des Hauses Österreich stellte der Kaiser in Wien am 10. November 1648 aus. Die Tiroler Erzherzöge unterzeichneten und siegelten sie in Innsbruck unter dem Datum des 24. November. Zusätzlich setzten Vertreter der beiden Kanzleien, nämlich die beiden Kanzler und zwei Sekretäre, ihre Unterschrift darunter. Das ausgefertigte Dokument wurde dem österreichi-schen Gesandten in Münster, Wolkenstein, zugesandt

Anm. 151.
, jedoch am 18. Februar

[p. CXL] [scan. 140]

1649 dem französischen Gesandten nicht von diesem, sondern von den kaiserli-chen Gesandten ausgehändigt. Für diese Urkunde hatten die kaiserlichen Gesand-ten in Münster dem Kaiserhof ebenso wie bei der Zession des Reiches eine von ihnen kollationierte Kopie als Vorlage zur Verfügung gestellt

HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56e (1648 XI 1–7) fol. 111–112’; ebenfalls von Volmar auf jedem Blatt vorne unten mit einem Kollationsvermerk versehen.
. Es wurde kein Libell, sondern ein großes Pergamentblatt verwendet. Unserer Edition (Nr. 14) liegt die Ausfertigung zugrunde, die sich heute in den AN Paris befindet. Die in den Urkunden vom 24. Oktober und vom 10. und 24. November übereinstim-menden Passagen erscheinen nur im Abdruck der zweiten Urkunde, da sie die endgültige ist; die Erklärung vom 24. Oktober 1648 wird an diesen Stellen ledig-lich zum Textvergleich herangezogen.

d Attestate der Mediatoren, 1648 November 4 (Nr.n 11, 12)

Am 4. November 1648 stellten die beiden Mediatoren für Münster, Chigi und Contarini, zwei Attestate in italienischer Sprache aus, deren Aushändigung bei der Vereinbarung des französisch-kaiserlichen Satisfaktionsvertrags im November 1647 verabredet worden war. Der Wortlaut der Texte ist von Chigi entworfen worden

Die eigh. Konzepte Chigis in Vatikanische Bibliothek ,Chig. lat. Q III 58 fol. 558, 559; dazu APW III C 2, 1154 Z. 25–30.
. Das Attestat über den kaiserlichen Titel Landgravius Alsatiae wurde Servien ausgehändigt, das andere, das den Umrechnungskurs der Livres tournois bei der Entschädigungsleistung an den Erzherzog von Tirol festsetzte, erhielten die kaiserlichen Gesandten. Nur die dem französischen Gesandten übergebene Be-scheinigung ist als Ausfertigung (heute in den AE Paris) erhalten. Sie ist auf ei-nem Blatt Papier ausgeführt, der Schrift nach zu urteilen in der Kanzlei Chigis; die beiden Mediatoren haben eigenhändig unterschrieben und ihre Lacksiegel auf-gedrückt.
Von der anderen Bescheinigung sind nur Kopien

Chigis Registerkopie ist ebenfalls erhalten, s. Kopfregest zu Nr. 12.
überliefert, die für die kaiser-liche Seite in den Akten Nassaus ( KHA Den Haag ) und in einem wohl den Handakten Volmars zuzurechnenden Wiener Bestand ( HHStA Wien, Geh-StReg Rep. N) liegen, außerdem in den französischen Beständen ( AE Paris) und in einer der römischen Überlieferungen der Nuntiaturakten Chigis ( Vatikani-sches Geheimarchiv ). Die Texte weichen nicht voneinander ab; als Druckvor-lage wurde die Kopie aus den Akten Nassaus gewählt, da sie wahrscheinlich von der den kaiserlichen Gesandten übergebenen Ausfertigung genommen wurde. Diese selbst ist nicht zu ermitteln gewesen

Sie ist auch nicht in der Liste derjenigen Urkunden aufgeführt, die Lamberg vor seiner Abreise von Nassau und Volmar zur Abgabe am ksl. Hof erhalten hat( HHStA Wien, GehStReg Rep. N Ka. 96 Fasz. 68 unbez. pars nr. 26 unfol.).
.

[p. CXLI] [scan. 141]

6 Ergänzendes (Nr.n 26–28)

a Reichsständische Vollmacht zur Unterzeichnung des IPM und des IPO in Form eines vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigten Reichs-schlusses, 1648 Oktober 3/13 (Nr. 26)

Auf Verlangen der schwedischen und französischen Gesandten fertigte das kur-mainzische Reichsdirektorium den Beschluß der Reichskollegien über die Unter-zeichnung der Friedensverträge aus und übergab am 24. und 25. Oktober 1648 entsprechende Urkunden Servien und den schwedischen Gesandten. Die lateini-schen Texte unterscheiden sich bis auf den Alternat bei den auf Frankreich und Schweden Bezug nehmenden Sachverhalte nicht. Die Dokumente sind auf Papier geschrieben und tragen Siegel und Unterschrift des kurmainzischen Reichsdirekto-riums. Beide Ausfertigungen haben sich sowohl in den AN Paris als auch im RA Stockholm erhalten. Als Druckvorlage wurde die Ausfertigung für Schweden gewählt. Das Konzept des Stückes, das schon zeitgenössisch im Druck veröffent-licht wurde

Text u. a.: Londorp 6, 380; Meiern 6, 590f .
, ist ebenfalls erhalten

HHStA Wien, MEA CorrA Fasz. 19 [Konv. 2] unfol., dazu Becker ,321.
.

b Vom kurmainzischen Reichsdirektorium beglaubigte Exekutionsordnung, 1648 Oktober 11/21 (Nr. 27)

Über den von den schwedischen Gesandten als Vorbedingung für die Unterzeich-nung des Friedensvertrags verlangten, in deutscher Sprache formulierten ordo executionis pacis stellte das kurmainzische Reichsdirektorium eine Urkunde auf Papier aus, die gesiegelt war und vom Reichsdirektorium mit der Formel chur-fürstlich Maintzische cantzley unterschrieben worden ist. Die den schwedischen Gesandten am 25. Oktober 1648 ausgehändigte Ausfertigung befindet sich im RA Stockholm und ist unserer Edition zugrundegelegt worden. Frühere Fassungen des Textes wurden kurz vor Friedensschluß in den Zeitungen veröffentlicht

Z. B. DPF Bremen Z 9 1648/43 App. 2–3.
, das Stück ist auch sonst mehrfach gedruckt

Text: Londorp 6, 381; Meiern 6, 612 ; ST 6.1,252ff (verschiedene Fassungen).
.

c Verpflichtungserklärung der Reichsstände für die Exekution des Friedens, 1649 Februar 17 (Nr. 28)

Vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden forderten die schwedischen Ge-sandten, unterstützt durch Servien, von den reichsständischen Gesandten, daß sie die allgemein geltende Pflicht zur Durchführung der Friedensbestimmungen prä-zisierten und darüber eine gesonderte Erklärung abgäben. Der lateinische Text dieser Verpflichtung wurde langwierig ausgehandelt. Schließlich fertigte das kur-mainzische Reichsdirektorium eine entsprechende schriftliche Erklärung aus und beglaubigte sie mit Siegel und Unterschrift. Je eine Ausfertigung wurde am 18.

[p. CXLII] [scan. 142]

Februar 1649 zuerst den Schweden, dann Servien übergeben; der kurmainzische Kanzler verpflichtete sich außerdem mündlich und mit Handschlag gegenüber den Gesandten, daß die Reichsstände die Vertragsbestimmungen gewissenhaft er-füllen würden .
Die im Text erwähnten Ausfertigungen für das Reichsdirektorium selbst und die kaiserlichen Gesandten sind bisher nicht ermittelt worden; es ist übrigens fraglich, ob sie, wenn überhaupt, in derselben Form erstellt worden sind

In den ksl. Akten liegt mindestens eineKopie ( HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVIII fol. 386).
. Die Ausferti-gungen für Schweden und Frankreich haben sich im RA Stockholm und in den AN Paris erhalten; bis auf die in der schwedischen Urkunde undeutliche, weil korrigierte Datumsangabe für ein darin erwähntes Schreiben der Reichsstände an den Kaiser stimmen die Texte überein. Als Druckvorlage wurde hier die heute in Stockholm liegende Ausfertigung gewählt

Text dieses Schriftstücks: Londorp 6, 467 (hier S. 461 verschiedeneProjekte); Meiern 6, 854f (irrtümlich dat. 1649 II6); ST 6,1, 465f.
.
* * * Zuletzt bleibt mir, allen, die mir bei der Erstellung des Manuskripts geholfen ha-ben, Worte des Dankes zu sagen. Die Direktionen und die Fachreferenten der Archive in Dresden, München, Münster, Paris, Stockholm und Wien haben mir bereitwillig die Möglichkeit eröffnet, die wertvollen und empfindlichen Urkun-den einzusehen, und mich mit weiterführenden Hinweisen unterstützt; dafür danke ich Herrn Eckhart Leisering ( SHStA Dresden), Herrn Archivdirektor Dr. Joachim Wild, Herrn Archivoberrat Dr. Reinhard Höppl und Herrn Archiv-oberrat Dr. Gerhard Reiprich ( BHStA München), Herrn Archivdirektor Professor Dr. Franz-Josef Jakobi und Herrn Dr. Ulrich Wimmer ( SA Münster), Frau Marie-Andrée Guyot, Conservateur en Chef du Patrimoine, chef de la Di-vision des Traités ( AE Paris), Herrn Ghislain Brunel, Conservateur en Chef à la Section ancienne ( AN Paris), Herrn Archivrat Helmut Backhaus und Herrn Archivrat Folke Ludwigs ( RA Stockholm) sowie Herrn Hofrat DDr. Gott-fried Mraz, Frau Hofrat Professor Dr. Christiane Thomas und Herrn Hofrat Professor Dr. Leopold Auer ( HHStA Wien). Bei der Vorbereitung der Recherchen in den Pariser Archiven war mir Herr Dr. Rainer Babel ( DHI Paris) behilflich, und von Herrn Professor Dr. Franz Bos-bach erhielt ich mehrere Auskünfte auf der Grundlage seiner Materialsammlung über die Kosten der Kongreßgesandtschaften. Hier in Bonn haben die Mitarbeiter der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte mir stets ihr Wissen und ihre Erfahrung zur Verfügung gestellt: Bei der Klärung der Über-lieferungsverhältnisse der französischen Archivalien und bei der Kollation der französischen Texte habe ich mich jederzeit auf die Hilfsbereitschaft von Herrn

[p. CXLIII] [scan. 143]

Guido Braun verlassen können; Frau Maria-Elisabeth Brunert hat zwei Urkun-den des IPO, die kurmainzische Nachausfertigung und das für Kurbayern be-stimmte Exemplar, kollationiert, und schließlich danke ich Herrn Michael Rohr-schneider und insbesondere Herrn Thomas Brockmann für die sorgfältige und umsichtige Korrektur des Manuskripts und für ihre hilfreichen Anregungen. Den größten Dank schulde ich jedoch dem Herausgeber der APW, der die Konzeption dieses Bandes entworfen und seine Entstehung mit vielen Ratschlägen begleitet hat.

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