Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
116. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXII) Osnabrück 1646 März 7/17

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116

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Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXII)


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Osnabrück 1646 März 7/17

37
Diktiert 1646 IV 〈2〉/〈12〉.

25
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 256’–275 (= Druckvorlage); damit identisch
26
Baden-Durlach A I fol. 266–287’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 255–277, Braun-
27
schweig
-Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I fol.
28
294’–313’, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 200–208’, Hessen-Kassel A
29
XIII fol. 290–312’, Magdeburg E fol. 326–347’, Magdeburg Ea fol. 335–357’, Pommern
30
A I fol. 311–344’, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 279’–302’, Sachsen-Gotha A III fol.
31
138–149’, Sachsen-Lauenburg B S. 546–591, Sachsen-Weimar A III fol. 11–19’, Sach-
32
sen
-Weimar B IV fol. 87–97’, Grafen von Schwarzburg A I fol. 185–198’, Wetterauer
33
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) C 1 fol. 311–331, Wetterauer Grafen ( Nassau- Saar-
34
brücken
) A III 2 fol. 272–291’, Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I unfol., Württem-
35
berg
A I S. 527–566, Druck: Meiern II, 490–504; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1
36
unfol., Magdeburg D fol. 205’–220’, Österreich B I fol. 123’–128’.

[p. 355] [scan. 487]


1
Schwedische Replik von 1646 I 7, Klasse IV,1

38
Meiern II, 189 , drittletzter Absatz, beginnend Wegen der.
; französische Replik von 1646 I 7, zu Art. 10
2
(Freilassung der Kriegsgefangenen, namentlich des Herzogs Eduard von Braganza [vgl. spä-
3
ter
Art. XVI,7 IPO = § 104 IPM]). Verlesung der evangelischen Gravamina politica

40
Text: Meiern II, 504–508 . Zur weiteren Überlieferung s. APW III A 3/2 [ Nr. 63 Anm. 75 ] .
41
Die ev. Gravamina politica wurden der Correlation des FR zu Klasse II, III und IV der
42
Repliken beigelegt (s. [ Nr. 118 Anm. 35 ] ).
durch
4
Magdeburg. Schwedische Replik, Klasse IV,2

43
Meiern II, 189 , zweitletzter Absatz, beginnend Was die.
(Restitution der besetzten Plätze, Mitnahme
5
der Mobilien [vgl. später Art. XVI,14(1) und (2) IPO ≙ § 106(1) und § 107 IPM; Art.
6
XVI,15 IPO = § 108(1) IPM]). Französische Replik, zu Art. 18 (Exekution des Friedens,
7
hier: Restitution der besetzten Plätze nach Ratifikation des Friedensvertrags [vgl. später
8
Art. XVI,13 IPO ≙ § 105 IPM; Art. XVI,14(1) und (2) IPO ≙ § 106(1) und § 107 IPM;
9
Art. XVI,20 IPO ~ § 99 IPM]). Schwedische Replik, Klasse IV,3

45
Meiern II, 190 , zweiter Absatz, beginnend Wegen Exauctoration.
(Beibehaltung von Trup-
10
pen
zur territorialen Verteidigung [vgl. später Art. XVI,19 IPO = § 110 IPM]). Schwedische
11
Replik, Klasse IV,4–6 (Benennung der in den Frieden zu inkludierenden Mächte, Anzahl
12
der Vertragsdokumente, Unterzeichnung, Ratifikation der Friedensinstrumente [vgl. später
13
Art. XVII,1 IPO ≙ § 111 IPM; Art. XVII,10–11 IPO ~ § 119 IPM; Art. XVII,12 IPO ≙ §
14
120 IPM]).

15
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
16
deburg , Basel, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Zweibrücken, Sachsen-Altenburg,
17
Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Braunschweig- Lüne-
18
burg -Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen, Braunschweig-Lüneburg-Calenberg,
19
Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-
20
Durlach, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin, Pommern- Wol-
21
gast , Anhalt, Wetterauer Grafen.

22
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, es sey an
23
deme, daß man nun zum letzten punct oder classe schreiten solle, welche
24

31
24 die – recensirete] Österreich B I: alß 1. dimissionem et permutationem captivorum et
32
principis Eduardi,

33
2. restitutionem locorum,

34
3. exautorationem militiae,

35
4. enumerationem principum comprehendorum sub pace,

36
5. subscriptionem plenipotentiariorum et

37
6. ipsam principalium ratificationem.
die Schwedischen in sechs membra abgetheilet, die er recensirete. Im 1. be-
25
ruhe die eine difficultet wegen des gefangenen Eduardi de Breganza, deßen
26
restitution in der Französischen replica urgiret werde , und sey daher die
27
frage, waß dißfals den Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten.

28
Österreich. Soviel man weiß aus deme, waß deßwegen fürgelauffen, sey
29
1. nicht mehr a parte Imperatoris res integra, sintemahl nicht ihre Kayser-
30
liche mayestät

48
Ks. Ferdinand III.
, sondern die cron Spanien denselben in ihrer gewaldt het-

[p. 356] [scan. 488]


1
te . Nehme ihme dahero wunder, daß die Franzosen bey ihrer mayestät es
2
urgiren, da es doch nicht an deroselben haffte, sondern bey den Spa-
3
nischen tractaten gesuchet werden müße. 2. Sey er ehe arrestiret worden,
4
als sich Franckreich der Portugiesischen sachen angenommen

33
Der in der ksl. Armee dienende Hg. Eduard von Braganza war im Februar 1641 (also vor
34
Abschluß des frz.-portugiesischen Allianzvertrages vom 1. Juni 1641) in Regensburg inhaf-
35
tiert , nach Passau und dann nach Mailand gebracht worden ( GEPB IV, 1049; s. Nr. 100
36
Anm. 15). Die ksl. Responsionen an Frk. und Schweden von 1645 IX 25 hatten die Ver-
37
handlungen über Hg. Eduards Freilassung an den Kg. von Spanien verwiesen, da sich der
38
Hg. in span. Haft befand, s. ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 9; ksl. Responsion an
39
Frk., zu Art. 10 ( Meiern I, 621 , 631).
. 3. Habe
5
er auch damahls weder Schweden noch Franckreich, sondern ihrer Kay-
6
serlichen mayestät selbst gedienet, daß sie also desto weiniger sich deßel-
7
ben anzunehmen uhrsach hetten. 4. Ferners unnd entlichen gebe er zu
8
bedencken, wan Franckreich eine verdechtige unnd eingezogene persohn
9
ad instantiam Imperatoris schwerlich loßgeben würde, ob sie sich nicht
10
daßelbe reciproce auch von ihrer mayestät müsten gefallen laßen, daß
11
nemblich dieselbe sölcher persohnen, von denen ihr und ihren anverwan-
12
ten oder dero landen gefahr zuwachsen könte, sich auch versicherten.
13
Weil nun, wie gedacht, nicht mehr res integra sey, auch andere considera-
14
tiones mit unterlauffen, so wüste er nichts anders einzurahten, alß daß
15
deßen erledigung von den tractaten mit Spanien dependire unnd dahin
16
zu verweisen [sei].

17
Bayern. Obzwar weiniger nicht, daß der prinz Eduart dermahln nicht in
18
ihrer Kayserlichen mayestät, sondern in der königlichen mayestät von
19
Hispanien handen unnd gewalt sey, dahero seine erledigung zuvorders
20
bey derselbigen zu suchen, alldieweil ihme aber seine freyheit wol zu
21
günnen, so weren ihre Kayserliche mayestät zu bitten, daß sie sich wegen
22
ehister erledigung

40
erledigung bedeutet Loslassung, Freilassung des Gefangenen ( Grimm III, 897 s. v. Er-
41
ledigung ) .
dieses prinzen bey der cron Spanien zu interponiren,
23
gnedigst wolten gefallen laßen. Und sölches hette man den Kayserlichen
24
herrn plenipotentiariis bey diesem passu an die handt zu geben.

25
Würzburg. Wie man a parte Würzburg die newligst gehabte consulta-
26
tion von den Spanischen und Portugiesischen sachen betrachte

42
Beratungen des FRO vom 10. (= zu Portugal), 13., 16. und 28. Februar 1646 (= zu Spa-
43
nien ), s. Nr. 100, 101, 104, 108.
, wolle
27
man dafürhalten, daß, wie dieselben für impertinent

44
impertinent bedeutet hier nicht dazu gehörig ( Georges II, 96 s. v. impertinens ) .
, unnd das man
28
sich darein nicht zu immisciren uhrsach habe, erachtet unndt geschloßen
29
worden, dergleichen auch hier geschehen solte. Doch könne man gesche-
30
hen laßen, daß man sich des prinzen soweit annehme unnd ihrer Kayser-
31
lichen mayestät oder dero herrn plenipotentiariis denselben zu guter in-
32
terposition bey der cron Spanien recommendire.

[p. 357] [scan. 489]


1
Magdeburg. A parte Magdeburg halte man dafür, es were den Kayserli-
2
chen herrn plenipotentiariis einzurahten, sie wolten bey der Römisch Kay-
3
serlichen mayestät allerunterthenigst vermittelen, daß durch dero interces-
4
sion bey der cron Spanien der prinz Eduardus wieder uf freyen fuß müchte
5
gestellet werden, bevorab weil er anno 1641 zu Regenspurg in conspectu
6
Imperatoris et Imperii gefangengenommen worden

38
In Regensburg tagte von September 1640 bis Oktober 1641 der RT ( Bierther , 43, 313).
. Im übrigen aber und
7
außerdeme hette man mit den Spanischen und Portugiesischen sachen
8
nichts zu thun, begere sich auch gar nicht, darein zu mischen.

9
Sonst weren noch etliche gravamina politica

39
Gemeint sind die ev. Gravamina politica (s. Anm. 4).
, welche er itzo zu dem ende
10
verlesen wolte, damit sie künfftig nicht allein der correlation, sondern
11
auch dem reichsbedencken inseriret werden müchten. Stünde aber dem
12
hochlöblichen directorio frey, ob er sie zuvor nach Münster communici-
13
ren unndt ob die herrn catholischen noch etwaß dabey zu erinnern oder
14
beyzusetzen, vernehmen wolte. (Finita lectione:) Wolle sie nachmittag
15
dem hochlöblichen directorio zuschicken, damit sie der correlation einge-
16
rücket werden, mit vorbehalt wegen Magdeburg, wan ihme noch mehr
17
dergleichen gravamina beyfallen müchten.

18
Basel. Wie Würzburgk. Waß aber das votum Magdeburgense anlanget,
19
laße er daßelbe nebst denen dabey verlesenen gravaminibus dahingestellet
20
sein. Dieweil aber darinnen unter andern wiederumb der beyden reichs-
21
dörffer Gochsheimbs und Senfeldt erwehnet

40
Siehe ev. Gravamina politica Art. 6 ( Meiern II, 506 ).
, so wiederhole er ratione
22
Würzburg seine vormahlige erinnerung

41
Siehe Nr. 111 bei Anm. 77. Der Würzburger Ges. Vorburg war auch für Basel bevoll-
42
mächtigt .
; dan man halte dieselben anders
23
nicht als reichsdörffer, worinnen ihre mayestät allezeit das regale behal-
24
ten , unnd dieselbe ie zuweilen der stadt Schweinfurth, bißweilen (wie itzo
25
gegenwertig) ihr fürstlicher gnaden, dem bischof zu Würzburg

43
Fbf. Johann Philipp von Schönborn.
, bißwei-
26
len anders iemande recommendiret hetten. Wan aber ihre mayestät dieses
27
regale fallenlaßen wolten, könten ihre fürstliche gnaden es auch wol ge-
28
schehen laßen, doch daß sie niemande anders recommendiret und ange-
29
wiesen werden.

30
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Könte beßer da-
31
von geredet werden, wan die sache unnd uhrsache seiner, [des Prinzen
32
Eduards,] verhafftung bekandt were. Weil aber die relaxatio personarum
33
illustrium an sich favorabel, so würde ohne bedencken sein, daß ihr
34
mayestät derselbe recommendiret unnd sie umb interposition bey der
35
cron Spanien für denselben ersucht würden.

36
Soviel die von Magdeburg übergebene gravamina politica anlanget, hette
37
er zwart noch keinen sonderbaren befehlig davon bekommen können,

[p. 358] [scan. 490]


1
weil sie aber zur conservation der guten harmoni im Römischen Reich
2
angesehen, dahin dan auch seine generalinstruction gehe, zweifele er
3
nicht, ihre fürstlichen gnaden

38
Pgf. Ludwig Philipp von Simmern und Pgf. Friedrich, Hg. von Pfalz-Zweibrücken.
werden dieselbe approbiren etc. Doch ie-
4
dem seine iura particularia vorbehältlich etc.

5
Sachsen-Altenburg. Was prinz Eduarden betrifft, sey deßen delictum
6
unbekandt außer soviel, das er zu Regenspurg in arrest genommen unnd
7
ihrer königlichen mayestät in Hispanien gefolget

39
gefolget bedeutet hier ausgefolgt, verabfolgt, überlassen ( Grimm III, 1878 s. v. folgen
40
Punkt 7 und 8).
worden. Nun wiße
8
man, daß, den fal gesetzet, daß er delinquiret hette, die remissio capti-
9
vorum doch nicht gerne geschehe. Es were wieder des Reichs hoheit,
10
würde mannigen herrn und cavallier stuzig machen, in ihr mayestät und
11
des Reichs diensten sich zu begeben, wan er sölches tractaments solte zu
12
gewarten haben. Und wer weiß, ob nicht Franckreich darauf siehet?
13
Halte demnach mit den vorsizenden dafür, es sey den herrn Kayserlichen
14
plenipotentiariis einzurahten, sie müchten bey ihr Kayserlicher mayestät
15
es dahin vermittelen, daß dieselbe sich bey der cron Spanien dießfalß in-
16
terponiren wolten.

17
Bey den gravaminibus politicis, davon Magdeburg votiret, falle ihme ein,
18
waß Demosthenes an einem ohrt saget: „Ea, quae mutantur in re publica,
19
non statim in singulis, sed in summa rerum apparent etc.“

41
Nach Demosthenes, Phil. 4,7 ( Vince , 274).
Also sey es in
20
Teutschland re vera auch ergangen, unnd kein einiger punct unter diesen
21
gravaminibus, der nicht notori were, doch weren dieselben nicht jeling
22
und uf einmahl eingeführet worden, sondern almählig eingeschlichen.
23
Conformire sich demnach mit Magdeburgk cum reservato fernerer erin-
24
nerung . Der morbus sey gewiß unndt zimblich weit eingerißen, derowe-
25
gen man in alle wege uf die chur und medelam bedacht sein müße. Stelle
26
aber zu bedencken anheimb, unnd werde seines erachtens keinen andern
27
verstand damit haben, alß das, waß ia nicht izo könte erlediget unnd bey-
28
geleget werden, doch uf negstem reichstag zur richtigkeit gebracht wer-
29
den müchte. Damit aber sölches auch nicht praeiudiciren noch die be-
30
schwerungen weiter einreißen können, wolle er allen deme, dadurch söl-
31
chergestalt fürsten unnd stände graviret werden, im nahmen ihr fürst-
32
licher gnaden

42
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg.
contradiciret und wieder dergleichen proceduren
33
protestiret haben.

34
Sachsen-Coburg. Waß den captivirten prinz Eduarden anlange, hoffe
35
er, weil derselbe in Kayserlichen diensten gewesen, darinnen nichts delin-
36
quiret , sondern in selben diensten gefangen worden, so werde ihrer maye-
37
stät nicht zuwieder sein, sich seinethalben zu interponiren unnd bey Spa-

[p. 359] [scan. 491]


1
nien zu intercediren, dieweil es auch zu des Reichs respect unnd dignitet
2
gereiche.

3
Waß aber die gravamina politica anbetreffe, conformire er sich mit Mag-
4
deburg und Pfalz, doch mit dem anhang wie Sachsen Altenburg.

5
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Sey gleichergestalt der
6
mainung, weil ihr Kayserliche mayestät ad instantiam des königs in Hi-
7
spanien diesen prinzen habe captiviren laßen, daß dieselbe auch hinwieder
8
bey gedachtem könig intercediren wolle.

9
Ratione gravaminum politicorum conformire er sich mit Magdeburgk,
10
doch mit reservato, condition unnd contradiction wie Sachsen Altenburg,
11
wie auch mit Pfalz darinnen, daß einem ieden sein particularinteresse vor-
12
behalten pleibe.

13
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und - Calen-
14
berg .
Wegen des gefangenen prinzen Eduardi wiße er die uhrsache nicht,
15
worüber derselbe zur hafft kommen. Dan wan es ob delictum in Imperio
16
commissum geschehen were, hette man ihn auch im Reich behalten und
17
nicht in Spanien schicken sollen. Sey es aber wegen seines bruders und
18
der Portugiesischen händel halber geschehen

38
Der Bruder Hg. Eduards, Hg. Johann von Braganza, war im Dezember 1640 zum Kg.
39
von Portugal proklamiert worden ( Cardim , 295; APW III A 3/1 [ Nr. 24 Anm. 45 ] ).
, habe man keine uhrsach
19
gehabt, sich darein zu immisciren. Dem sey aber, wie es wolle, so würde
20
doch in omnem eventum sehr gut unnd nohtwendig sein, daß ihr Kayser-
21
liche mayestät sich interponirte, sonderlich wegen der hanseestädte, die
22
sonst ihrem bericht nach dadurch in ungelegenheit bey ihrer handtlung
23
daselbst kommen dürfften

40
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse IV,1b ( Meiern II, 199 ): Es bestehe die
41
Möglichkeit von Repressalien gegen die Hansestädte bei weiterer Inhaftierung des Prinzen
42
Eduard und bei Verweigerung der Geleitbriefe für die portugiesischen Ges. Siehe auch das
43
Votum des Bremer Ges. im SRO am 25. März/4. April 1646 ( APW III A 6, 174 Z. 6–14).
, wie auch darumb, damit die friedenstracta-
24
ten deswegen nicht gehindert noch aufgehalten werden möchten.

25
Soviel die gravamina politica, so Magdeburgk anitzo vorgetragen, anlan-
26
ge , dieselbe weren von hundert und mehr iahren algemachsamb nachein-
27
ander eingeschlichen, wie dan bey den conversionibus rerum publicarum
28
gemeiniglich zu geschehen pflege. Dieweil nun leider dieselben alzu wahr
29
und ad oculum demonstriret werden können, so were den Kayserlichen
30
herrn plenipotentiariis dahin einzurahten und ihr Kayserliche mayestät
31
zu ersuchen, daß sie dieselben aus dem wege reumen unnd abhelfliche
32
maße geben wolten. Müste aber dabey andeuten, daß es nicht eben so
33
gemeinet, daß der friede dadurch aufgehalten unndt nicht ehe, biß alle
34
dieselben gravamina aus dem grunde gehoben, geschloßen werden solte,
35
dan wan ihr Kayserliche mayestät sich dahin erklehreten, das sie alsölche
36
beschwerungen auf negstkünfftigen reichstag wolle erledigen laßen, könte
37
man damit zufrieden sein, doch das man immittels nicht darzu stille

[p. 360] [scan. 492]


1
schwiege, sondern austrücklich contradicirete. Habe also nicht die mai-
2
nung , daß man die friedenshandtlung dadurch aufzuhalten begere, son-
3
dern allein, das es gleichwol in quaestionem gebracht werde und ihr
4
Kayserliche mayestät sehen, woran das Römische Reich bishero kranck
5
gelegen.

6
Württemberg. Die umbfrage betreffendt, conformire er sich mit den
7
vorsizenden, daß man sich des gefangenen prinzen per modum interces-
8
sionis et interpositionis (doch sonder einmischung in die Portugiesischen
9
und Spanischen sachen) annehme.

10
Der gravaminum politicorum halber wiße ihr fürstliche gnaden

34
Hg. Eberhard III. von Württemberg.
er der
11
intention, daß sie gleichwie alle dissidia eorumque causas, also auch diese
12
gravamina gerne, wo nicht izo, doch uf negstkünfftigem reichstage abge-
13
holffen sehen würde. Derowegen er sich mit Magdeburg conformire,
14
unndt wiederhole sölches auch wegen Pfalz-Veldenz.

15
Hessen-Kassel. Waß den captivirten Eduardum anlange, conformire er
16
sich mit Sachsen Altenburg, Braunschweig Lüneburg und Würtenberg.
17
Undt weil die gravamina politica zur algemeinen tranquillirung angese-
18
hen , wolle man sich gleichergestalt mit den vorsizenden conformiret
19
unnd dieselben allerdings approbiret haben.

20
Sonst, obwol ihr fürstliche gnaden

35
Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-Kassel.
ihn und seinen herrn collegam

36
Scheffer und Müldener waren die hessen-kasselschen Ges. in Osnabrück. Wer hier vo-
37
tierte , wurde nicht ermittelt.
da-
21
hin instruiret, daß gegen ihr fürstlicher gnaden herrn landtgraf Georgens
22
zu Heßen Darmbstadt etc. abgesanten

38
Wolff von Todtenwart und Sinold gen. Schütz.
sie sich alles glimpfs gebrauchen
23
solten, hetten sie sich doch auch zum gegentheil gleicher bescheidenheit
24
und meßigung versehen. Weil sie aber vernommen, daß Heßen Darmb-
25
stadt , ungeachtet er bey dieser sachen interessiret und dahero ihme pillig
26
gar nicht zu votiren gebühret hette, nichtsdestoweiniger mit großer vehe-
27
mentz und anzüglichen worten (als von gewißenszwang, maynaydt,
28
landtfriedtbruch unnd deßgleichen ehrenschmizlichen

39
ehrenschmizlich bedeutet böswillig, ränkevoll, besonders bezüglich der Nachrede ( Grimm
40
III, 65 s. v. ehrenschmitzig ) .
auflagen, so
29
doch nicht erwiesen, auch nimmermehr erwiesen werden könten) wieder
30
ihr fürstliche gnaden votiret

41
Gemeint ist das Votum Hessen-Darmstadts vom 14. März 1646 über die hessen- kassel-
42
schen
Gravamina und Postulata (s. Nr. 114 bei Anm. 64).
, so wolten sie sölchen uflagen und iniuriis
31
(non quidem animo iniuriandi, sed retorquendi) nicht allein contradiciret,
32
sondern auch alle gebührende ahndung reserviret und diese contradiction
33
und protestation der correlation einzuverleiben gebeten haben.

[p. 361] [scan. 493]


1
Hessen-Darmstadt. Wegen prinz Eduarts conformire er sich mit den
2
vorsizenden, daß nemblich ihr Kayserliche mayestät vor denselben inter-
3
cediren müchte.

4
Soviel die von Magdeburg übergebene gravamina politica anbelanget, were
5
es an deme, daß man darauf zu sehen, wie alle obstacula pacis removiret
6
unndt vörige harmonia und gutes vertrawen zwischen haubt unndt glie-
7
dern im Römischen Reich reduciret werde. Weil nun diese gravamina da-
8
hin gehen, auch sölches nichts newes, sondern albereit im Paßawischen
9
vertrag

39
Siehe §§ 13–14 des Passauer Vertrages von 1552 VIII 2 ( Sammlung III, 6f).
unnd sonst auf reichstägen derselben gedacht worden, so confor-
10
mire er sich mit Sachsen Altenburg unnd gleichstimmenden, daß dieselbe
11
wo nicht itzo, doch uf einem reichtage erörtert werden müchten, iedoch
12
salvo cuiusque iure particulari, womit die interessirten pillich zu hören.

13
Waß sonst von Heßen Caßel wieder seine persohn

40
Vermutlich Sinold gen. Schütz (s. [ Nr. 95 Anm. 75 ] ).
unndt bey der zwan-
14
zigsten session geführtes votum vermeintlich contradicendo et imputando
15
an- unndt vorbracht worden, dem allen wolle er in puris generalibus con-
16
tradiciren , sintemahl er sölches in speciali instructione gehabt unndt
17
nichts ohne befehl gethan hette. So wiße er von keinen bittern unndt eh-
18
renrührigen worten, sondern sey alles die lautere warheit, und weil schon
19
zuvorhin ihr fürstlicher gnaden klage beim Churmaynzischen directorio
20
übergeben und alles mit beßern farben ausgestrichen were, so wolle er
21
sich reprotestando verwahret haben. Hette man a parte Heßen Caßell
22
sich intra cancellos constitutionis Imperii gehalten, were es nicht nötig
23
gewesen, dergleichen vor- und an den tag zu bringen.

24
Hessen-Kassel. Contradicire nochmahls unnd protestire super iniuriis.

25
Hessen-Darmstadt. Reprotestire gleichsfals unndt sey keiner iniurien
26
gestendig.

27
Baden-Durlach. Wegen prinz Eduardi conformire er sich den vor-
28
sizenden , das nemblich ihr Kayserliche mayestät sich interponiren unnd
29
bey Spanien für ihn intercediren wolte.

30
Waß die von Magdeburgk abgelesene gravamina politica anlanget, dieweil
31
dieselben alle notoria unndt den reichsconstitutionibus e diametro ent-
32
gegenlauffen , so conformire er sich mit Magdeburgk mitt bitt unndt vor-
33
behalt wie Sachsen Altenburg unndt andere vorsizende, daß nemblich
34
dieselbe der correlation inseriret unndt, wo nicht gegenwertig, doch uf
35
negsten reichstage erlediget werden möchten.

36
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Ad quaestionem proposi-
37
tam : Daferne der Eduardus in dem Reich delinquiret hette, gereiche die
38
remission unnd abfolgung seiner persohn dem Reich zu großen schimpf

[p. 362] [scan. 494]


1
etc. Wan er aber außer

35
außer bedeutet hier außerhalb ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch II, 1366 s. v.
36
ausser Punkt 3).
des Reichs etwaß verbrochen hette oder daß es
2
wegen Portugal geschehen were, hetten sich zwar fürsten unndt stände
3
darein nicht zu mischen etc., halte aber doch dafür, daß man sich vermit-
4
tels ihr Kayserlicher mayestät intercession und interposition seiner an-
5
nehmen könne.

6
Anlangend aber die gravamina politica, so von Magdeburgk ins mittel ge-
7
bracht worden, befinde er, daß derselben erledigung zu wiederbringung
8
ruhe unnd friedens diene und zu sölchem ende dieselben wolmeinendt
9
angeführet worden etc. Conformire sich demnach damit allerdings, doch,
10
wie Pfalz erinnert, reservatis cuiusque iuribus particularibus, auch cum
11
conditione, wie Braunschweig Lüneburg etc. angeführet, daß, waß ia
12
itzo nicht zu heben stünde, doch gewiß uf künfftigen reichstage beygele-
13
get unndt also daß Heylige Römische Reich zu vöriger harmoni und löb-
14
licher verfaßung reduciret werde.

15
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wegen des Eduardi Bragantini
16
conformire er sich den maioribus.

17
Ratione gravaminum aber erinnere er sich, waß hiebevor an evangelischer
18
seiten für privatconferentien deßwegen fürgangen unndt waß a parte ihr
19
churfürstlicher durchlaucht zu Brandenburgk etc.

37
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg.
wegen des churfürst-
20
lichen collegii von ihme were erinnert worden

38
Siehe die Beratung im FRO am 18. November 1645 ( APW III A 3/2, 141 Z. 5ff). Wesen-
39
beck
hatte immer gegen die hier als privatconferentien bezeichneten Sitzungen des FRO
40
unter Magdeburger Direktorium opponiert ( Brunert , in APW III A 3/1, LXXXIV).
; darbey er es bewenden
21
laße, unndt seine churfürstliche durchlaucht sich davon nicht gerne sepa-
22
riren würden etc. Weil er nun gestern nicht were erfordert gewesen

41
Wesenbeck meinte eine Sitzung des CE am 16. März 1646, in der die ev. Gravamina poli-
42
tica Beratungsgegenstand gewesen waren (Magdeburger Diarium zu 1646 III 6[/16] in:
43
Magdeburg F III fol. 427’).
, so
23
bethe er umb communication derselben etc. Wolle sie seiner churfürst-
24
lichen durchlaucht zuschicken unndt unterthenigste relation thun, reser-
25
vire aber deroselben unnd des churfürstlichen collegii notturfft unndt
26
wolle darwieder gar nichts eingeraumet haben. Wolle sie zwart in quan-
27
tum acceptiren, solte es aber zu einiger weitleufftigkeit darüber kommen,
28
conformire er sich mit Sachsen Altenburg unnd Braunschweig Lüneburg
29
etc., daß nemblich dieselbe ad comitia universalia zu remittiren.

30
Anhalt. Wie Pfalz, mit dem anhange wie Sachsen Altenburg unnd
31
Braunschweig Lüneburgk etc.

32
Wetterauer Grafen. Conformirten sich wegen prinz Eduardi mit den
33
vorsizenden, unnd weil die übergebenen gravamina politica ad recuperan-
34
dum splendorem Imperii angesehen, sey er gleichsfals damit einig, iedoch

[p. 363] [scan. 495]


1
wie Pfalz unndt Braunschweig Lüneburgk etc. reservando, contradicen-
2
do , unnd das uf allen fal, wan ia izo nicht alles zu erheben were, theils
3
puncten uf den negsten reichstag verschoben werden müchten.

4
Weil sich auch daß hochlöbliche directorium erinnere, daß hiebevorn et-
5
liche gravamina generalia der Wetterawischen

25
Die Alten Generalgravamina der Wetterauer Gf.en bilden eine Anlage zu den ev. Grava-
26
mina politica (Text: Meiern II, 508f ; Kopie: Württemberg A I S. 1114–1116, Osnabrück
27
1645 X 27[/XI 6], Diktatvermerk 1646 III 9[/19]; das letzte Gravamen ist in Meiern
28
(unter Auslassung der Ordnungszahl 14) als Punkt 15, in Württemberg A I als Punkt
29
14 gezählt).
sowol alß Schwabischen

30
Gravamina des Schwäbischen Gf.envereins konnten nicht ermittelt werden. Wahrschein-
31
lich ist gemeint, daß die Alten Generalgravamina der Wetterauer Gf.en auch gesamtgfl.
32
Beschwerden enthielten (s. dazu Nr. 118 bei Anm. 66).

6
und Franckischen grafen

33
Gravamina des Fränkischen Gf.envereins enthält das Memorial der Wetterauer und Frän-
34
kischen Gf.en, die Bezahlung der während des Krieges aufgelaufenen Schulden betr., so-
35
wie das Memorial der Wetterauer und Fränkischen Gf.en über die Gf.en Nassau- Dillen-
36
burg , Hanau-Lichtenberg, Solms, Ysenburg, Wittgenstein, Falkenstein, Hohenlohe, Er-
37
bach und Löwenstein ( APW III A 3/2 [ Nr. 32 Anm. 74 ] , [ Nr. 53 Anm. 137 ] ). Wahrscheinlich
38
ist aber auch hier gemeint, daß die Alten Generalgravamina der Wetterauer Gf.en ge-
39
samtgfl . Beschwerden enthielten (s. vorige Anm.).
übergeben worden, deßgleichen dan auch bey
7
dem evangelischen Magdeburgischen directorio geschehen

40
Die Wetterauer Ges. hatten vor dem 30. Dezember 1645 eine leicht geänderte Fassung
41
ihrer Alten Generalgravamina vom 6. November 1645 dem Magdeburger FR- Direkto-
42
rium übergeben ( APW III A 3/2, 400 Z. 2–7 und Anm. 5).
, so bethen
8
sie, dieselbe gleichsfals zu inseriren, zumahln dieselben nicht new, son-
9
dern von vielen iahren geklaget, aber nie abgeholffen, sondern immer ver-
10
mehret worden.

11
Österreichisches Direktorium. Die mainung gehe dahin, es sey den
12
Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten, sie wolten ihre Kayser-
13
liche mayestät allerunterthenigst ersuchen und disponiren, daß sie sich
14
bey der cron Spanien zu erhaltung der relaxation für den duc de Breganza
15
interponiren müchten, iedoch daß die haubttractaten dadurch nicht ge-
16
hindert oder verzögert werden.

17
Der gravaminum wolle man erwarten etc.

18
Die 2. difficultet finde sich beim puncto restitutionis locorum, da die
19
Schwedischen vermeinen, alle mobilien zusambt der verhandenen muni-
20
tion abzuführen

43
Siehe Anm. 5.
. Dahero die frage, waß diß ohrts den Kayserlichen
21
herrn plenipotentiariis für ein temperament einzurahten.

22
Österreich. Es sey nicht allein bey dergleichen generalpacificationibus
23
gebreuchlich, sondern auch andern particularaccorden sowol dem iuri
24
gentium und kriegsbrauch gemeeß, das die stück und ammunition

44
stück sind Geschütze, Kanonen ( Grimm XX, 208 s. v. stück Punkt II B 2b); ammunition
45
ist Schießbedarf, wie Pulver, Kugeln, Bomben ( Campe I, 149).
an

[p. 364] [scan. 496]


1
den ohrten, wo sie hingehören oder gefunden worden, verpleiben unndt,
2
wan es hochkömbt, allein die stücke, welche der ausziehende theil mit
3
hinneingebracht, demselben abgefolget werden; worbey es dan auch die
4
cron Schweden hoffentlich werde bewenden laßen.

5
Bayern. Man halte a parte Beyren dafür, der künfftige friedenschlus
6
werde es an die hand geben, wie mit den locis restituendis es zu halten.
7
Soviel auch die mobilia der cronen oder ihrer bedienten anlange, würde es
8
deswegen keine sonderbare difficultet haben, unnd würden ihnen ihre ei-
9
gene mobilia nicht unbillig abgefolget etc.

10
Was aber die stück unnd ammunition betrifft, damit hette es eine andere
11
beschaffenheit, und würden der cronen plenipotentiarii die abführung
12
derselben sogar ohne unterschiedt zu behaubten hoffentlich nicht gemei-
13
net sein, sondern auch hierin bey künfftigen tractaten nach krieges brauch
14
und pillichen dingen mit sich handeln laßen.

15
Würzburg. Wie Österreich unnd Bayern, das es nach kriegsbrauch
16
möchte gehalten werden.

17
Magdeburg. Halte an seiten Magdeburg dafür, daß, was von kleinen
18
und groben geschüz und ammunition von einen und anderen ohrt verfüh-
19
ret oder sonst verbanden, daß solches uf begeren unnd bescheinigung den
20
dominis antiquis unweigerlich zu restituiren. So werden auch die vestun-
21
gen einem ieden, dem sie zustendig, unndt darunter auch Homburg,
22
Falckenstein unndt Landtsstul

36
Homburg (Gft. Nassau-Saarbrücken) und Landstuhl (Unterpfalz, Reichslehen im Besitz
37
der Familie von Sickingen) waren lothringisch besetzt ( Graf , 196; Hoppstädter , 384;
38
Oschmann , Exekutionstag, 352, 520), ebenso Falkenstein (s. [ Nr. 98 Anm. 94 ] ).
, ihrem gehörenden herrn pillich wieder
23
übergeben unnd eingeraumet. Dieiennigen vestungen aber, so wieder der
24
stände privilegia und ad aemulationem derselben oder unterdrückung der
25
unterthanen erbawet, darunter auch die Petersburgk alhier zu Oßnabrügk
26
etc.

39
Zur Petersburg s. die Beratung im FRO am 9. Februar 1646 (Nr. 99).
zu rechnen, werden nach erfolgter restitution nicht unpillig zu rasi-
27
ren sein.

28
Basel. Wie zuvorn.

29
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Was die mobilia,
30
sonderlich stück und munition, so sie in den vestungen gefunden, anbe-
31
lange , conformire er sich mit Österreich unnd wolle hoffen, die herrn
32
Schwedischen würden deßwegen keine difficultet machen. Waß sie aber
33
hinneingebracht oder in öffentlichen feldtschlachten überkommen

40
überkommen bedeutet hier in die Gewalt bekommen ( Grimm XXIII, 345 s. v. überkom-
41
men Punkt 3).
, die
34
werden sie wol nicht fallenlaßen.

35
Wegen des übrigen aber wie Magdeburgk.

[p. 365] [scan. 497]


1
Sachsen-Altenburg. Es begreiffe dieser punct zweyerley, nemblich
2
restitutionem locorum et mobilium.

3
Ad 1.: Conformire er sich mit Magdeburgk.

4
Ad 2.: Werden sich die cronen nach kriegsbrauch reguliren unnd disponi-
5
ren , insonderheit aber ihnen nicht entgegen sein laßen, daß deniennigen,
6
so nichts mit dem kriege zu thun gehabt, daß ihrige restituiret werde.

7
Sachsen-Coburg. Conformire sich mit Sachsen Altenburg und hoffe,
8
die cronen werden sich dißfals weisen laßen, damit es in effectu bey ihrer
9
proposition pleibe unndt einem jeden daß seinige, insonderheit auch die
10
stücke und mobilien den veris dominis restituiret werden.

11
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Sey auch in der hof-
12
nung , sie würden es beim kriegsbrauch verpleiben laßen, und conformire
13
sich im übrigen mit Magdeburgk.

14
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
15
berg. Befinde, daß die quaestio generalis de executione pacis handele. Es
16
führe aber dieselbe etliche puncta mit sich, so ad satisfactionem gehören
17
und pillig daselbst zu erledigen etc., alß dan unter anderen auch dieses we-
18
gen abführung oder hinterlaßung der mobilien an stücken, munition und
19
dergleichen sey etc. Doch begere er davon nicht zu disputiren, wiewol es
20
doch an ihme selbst nicht unpillig were. Wan man’s absolute betrachtet, so
21
were es quaestio communis, ratione obiectorum aber weren die res restitu-
22
endae ganz unterschiedtlich, nemblich mobilia vel immobilia.

23
Soviel die mobilia betrifft, weren theils örter einen oder andern theils
24
freunden zustendig, auch etliche nur zum schuz und versicherung unnd
25
nicht feindtlicherweise occupiret worden, da dan die retentio mobilium
26
keine stat haben könne. Aber dieiennigen, so gegeneinander zu felde ge-
27
legen , die werden ein ander principium decidendi gebrauchen unnd dem-
28
nach , waß ein oder ander theil in öffentlichen feldtschlachten iure belli
29
erobert, ex iure gentium behalten wollen, wie ihnen dan dahero die resti-
30
tution deßen, welches sie dergestalt von ihren feinden erobert, nicht wol
31
angemuetet werden könne, es were dan, das sie es gutwillig thun wolten,
32
welches bey abhandtlunge der satisfaction in acht zu nehmen.

33
Die immobilia aber anbelangendt, geschehe die restitution der vestungen
34
selbst nicht unpillich, unndt würde eine jede ihren rechten herren wieder
35
eingereumet. Waß auch die vestungen antrifft, so ad aemulationem vici-
36
norum vel oppressionem subditorum gebawet alß hier die Petersburg,
37
hette man ihre mayestät zu bitten, daß dieselben hiernegst möchten de-
38
moliret werden.

39
Württemberg. Negst wiederholung deßen, waß Sachsen Altenburg
40
unndt Braunschweig Lüneburg erwehnet und angeführet, wolle er dafür-
41
halten , daß nicht allein die ohrt, so ein oder der ander theil manu militari
42
occupiret, sondern auch insonderheit dieiennigen vestungen, welche ein

[p. 366] [scan. 498]


1
oder andere kriegender theil allein zu seiner versicherung oder sub specie
2
protectionis von deniennigen in henden, den er doch für seinen feindt nicht
3
helt, mit allen darinnen befundenen und befindtlichen mobilien und darein
4
gehörigen stücken, den veris dominis (unter sölchen aber auch die ganze
5
alte gefürstete reichsgrafschafft Mümpelgart

25
In der Gft. Mömpelgard/Montbéliard, in der eine Seitenlinie des Württemberger
26
Hg.shauses regierte, lag seit 1633 eine frz. Garnison. Im September 1645 hatte der frz.
27
Kg. Hg. Leopold Friedrich von Württemberg, Gf. von Mömpelgard (1624–1662), zum
28
Gouverneur der Gft. ernannt und ihm zwar die Gft. selbst, jedoch nicht die von ihr ab-
29
hängigen Plätze, restituiert; auch blieb Mömpelgard militärisch der frz. Armee und Mili-
30
tärverwaltung eingegliedert ( Stein , 231f., 521ff; Stammtafeln I T. 124a; Stievermann ,
31
Hauptland, 373). Die Gft. Mömpelgard galt zu Unrecht als gefürstet; sie wurde erst 1654
32
offiziell zum RT zugelassen (Gregor Richter , Reichstagsstimmen, 361; Carl , 347).
cum omnibus pertinentiis,
6
wie nicht weiniger die vestung Hohentwiel

33
Die hgl. württembergische Exklave Hohentwiel galt als frz. besetzt. Obwohl der ksl.-
34
württembergische Vergleich über die Restitution Württembergs von 1637 die Übergabe
35
der Bergfestung an den Ks. und das Haus Österreich vorsah, hatte ihr Kommandant, der
36
württembergische Oberst Konrad Wiederhold (1598–1667), 1638 die Übergabe verwei-
37
gert , sich Hg. Bernhard von Weimar und 1639 den Franzosen angeschlossen. Weder durch
38
Verhandlungen noch durch mehrfache Belagerungen, von denen die im Winter 1641–1642
39
die aufwendigste war, hatte der Ks. und die Innsbrucker Linie, die den Hohentwiel für
40
sich beanspruchte, die Übergabe der Festung erreichen können. Sie blieb durch die 80 km
41
weit ausgedehnten Kontributionen eine schwere Belastung für ihre Umgebung ( Schnei -
42
der , 388ff.; Widmoser , 187–197; Steinegger , 198–219; Heydendorff , 112–117, 135–
43
175; Oschmann , Exekutionstag, 514; Mertens , 128f; Quarthal , 711f).
sölchergestalt den herzogen
7
von Würtenbergk) wieder abzutreten und einzureumen.

8
Soviel aber die restitutionem der mobilium anbelange, die cronen sich
9
wol der pilligkeit nach würden weisen laßen.

10
Idem wegen Pfalz-Veldenz, und das auch dieiennigen vestungen, so
11
ad aemulationem gebawet weren, demoliret werden müchten.

12
Hessen-Kassel. Bey dem puncto restitutionis der inhabenden örter
13
würde es also eingerichtet unnd conditioniret werden müßen, daß dieien-
14
nigen , so anno 1618 bey ihren veris dominis gewesen, denselben restitui-
15
ret werden. Ratione mobilium aber würde es nach krieges brauch zu hal-
16
ten sein, welches sich dan bey der handtlung selbst ergeben würde.

17
Hessen-Darmstadt. Ratione mobilium conformire er sich damit, daß
18
es hierunter secundum ius gentium zu halten, wie auch wegen derer ad
19
aemulationem vicinorum vel subditorum oppressionem erbaweten ve-
20
stungen , daß dieselbe vermöge der reichsabschiede demoliret werden.

21
Waß sonst von dem herrn Würtenbergischen wegen der grafschafft Müm-
22
pelgart unnd der vestung Hohentwiel erinnert, daß müße im nahmen ihr
23
fürstlicher gnaden wegen obliegender vormundtschafft etc.

44
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt war 1631–1633 neben Hg. Julius Friedrich von
45
Württemberg-Weiltingen (1588–1635) und 1633–1644 neben Hg. Eberhard III. von
46
Württemberg Vormund Hg. Leopold Friedrichs von Württemberg, Gf.en von Mömpel-
31
gard , gewesen ( Stein , 134, 633; Stievermann , Hauptland, 373). Vielleicht war er noch
32
Vormund von Leopold Friedrichs jüngerem Halbbruder Georg (1626 X 5–1699, seit 1662
33
Hg. von Württemberg, Gf. von Mömpelgard), s. Stammtafeln I T. 124a.
er auch mit
24
gedencken.

[p. 367] [scan. 499]


1
Baden-Durlach. Was die restitution der öhrter anlanget, müße die-
2
selbe den veris dominis de anno 1618 wiederfahren. Wegen der munition
3
und stücken aber bedürffe es einer distinction, dan es finden sich stücke,
4
so theils von freundt oder feind hinneingebracht und tertiis quibusdam
5
zustendig, theils aber in die vestungen gehören. Wie nun diese pillig dar-
6
innen pleiben, so würden ienne rechts wegen den veris dominis restitui-
7
ret . Wegen der vestungen aber, so zur aemulation oder unterdrückung
8
erbawet, conformire er sich mit Magdeburg unndt gleichstimmenden.

9
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Man halte a parte Meck-
10
lenburg Schwerin unnd Gustraw dafür, daß diese sache per tractatus de
11
satisfactione patrimoniali

34
Zu dem Begriff Patrimonialsatisfaktion s. [ Nr. 112 Anm. 55 ] .
zu erheben oder zu erleichtern sein müchte.
12
Were derowegen den Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten,
13
daß hierunter die iura gentium, splendor Imperii et cuiusque status inter-
14
esse observiret werde. Daß auch die vestungen, so ad oppressionem sub-
15
ditorum vel vicinorum aemulationem erbawet, vermöge der reichs-
16
abschiede rasiret werden, conformire er sich mit den vorsizenden.

17
Pommern-Stettin und -Wolgast. Müße auch der meinung sein wie
18
Braunschweig Lüneburg, daß nicht allein uf die restitution der mobilium,
19
sondern auch delogirung der pläze zu sehen. Weil nun dieselbe in die patri-
20
monialsatisfaction hinneinlauffe unndt davon dependire, dabey ihr chur-
21
fürstliche durchlaucht zum höchsten interessiret weren

35
Kf. Friedrich Wilhelm von Brandenburg beanspruchte erbrechtlich Pommern, das zu den
36
schwed. Satisfaktionsforderungen gehörte (s. das Votum Pommern-Stettins und -Wolgasts
37
in Nr. 113).
, so wolle er dero
22
votum reserviren unnd halte dafür, das dabey ihr churfürstliche durchlaucht
23
sowol als andere interessenten zu vernehmen und darzuzuziehen.

24
Anhalt. Wie Pfalz unnd Braunschweig Lüneburgk etc.

25
Wetterauer Grafen. Respectu restitutionis conformiren sie sich aller-
26
dings mit dem Magdeburgischen voto und Braunschweig Lüneburgischen
27
erinnerung und hetten dabey uf beschehene des herrn Magdeburgischen
28
austrückliche erinnerung an Wetterawischer seiten ferner instendigen ho-
29
hen fleißes zu bitten, das die restitution der gräflichen festen heuser Ho-
30
henburg

38
Die Bergfestung Hohenburg über der Talsiedlung Homburg (s. Anm. 45) war Reichslehen
39
und seit 1492 im Besitz der Gf.en von Nassau-Saarbrücken. Gallas hatte sie 1635 erfolglos
40
belagert. Nachdem die Ksl. sie im März 1636 durch Handstreich genommen hatten, hiel-
41
ten sie die Festung bis 1641 besetzt und überließen sie dann Hg. Karl IV. von Lothringen,
42
der sie als Pfand für seine Kriegskosten-Forderungen an Ks. und Reich ansah und zu ei-
43
nem seiner wichtigsten Stützpunkte machte ( Meiern I, 834 ; Hoppstädter , 374, 381ff;
44
Krajewski , 142).
unnd Falckenstein, welche beyde mit Lothringischen völckern

[p. 368] [scan. 500]


1
besezet unnd bis auf gegenwertige stunde respective dem gräflichen hause
2
Naßaw Sarbrücken unnd Falckenstein vorenthalten werden, auch besorg-
3
lich , falß ihr fürstliche durchlaucht

35
Hg. Karl IV. von Lothringen, dessen Zulassung zum WFK Frk. verweigerte, s. die Bera-
36
tung im FRO am 14. Februar 1646 (Nr. 102).
bey gegenwertigen tractaten keine
4
admission, weiniger restitution gedeien solte, nicht abgetreten werden
5
dürfften, in dem abfaßendem

37
Gemeint ist: in dem abzufassenden.
fürstlichen gutachten und künfftigen frie-
6
densbegriff nominetenus mit eingerücket werde, zumahln das erste nicht
7
von hochgedachter fürstlicher durchlaucht immediate eingenommen, son-
8
dern im nahmen Kayserlicher mayestät vom general Gallas deroselben zu
9
besezen überlaßen worden, unndt bey allen beyden des Reichs immedie-
10
tet versire.

11
Österreichisches Direktorium. Es gehe die meinung durchgehendt
12
dahin, den herrn Kayserlichen an die handt zu geben, fürsten unndt
13
stände verhofften, die cronen werden es nach kriegsbrauch halten unnd
14
keine andere stücke und mobilia begeren, als die sie selbst hinneinge-
15
bracht . Es wolten ihnen auch die herrn Kayserlichen belieben laßen, die
16
interessenten hierbey zu vernehmen.

17
Die benennung aber ein oder andern ohrts werde seines erachtens unnötig
18
sein, weil sich’s ohnedaß verstehe. So[nst], waß auch die rasirung nach-
19
theiliger vestungen anlange, werde sich dieselbe wol finden. Gehöre auf
20
einen reichstagk, oder werde es die amnistia wol geben.

21
Sachsen-Altenburg. Doch were es auch alhier zu erinnern.

22
Braunschweig-Lüneburg. Wie auch der distinction zu gedencken,
23
waß freunden oder feinden zustehe, weil das fürstliche hauß Braun-
24
schweig Lüneburgk etc.

38
Die braunschweigischen Hg.e galten seit Abschluß ihres Sonderfriedens mit dem Ks.
39
(1642) als neutral ( Bierther , 19; [ Nr. 113 Anm. 114 ] ). Anscheinend waren sie der Ansicht,
40
daß die in ihren Territorien stehenden schwed. Truppen als ehemalige Verbündete keine
41
Mobilien wegführen dürften.
wie auch Mecklenburg und andere mercklich
25
dabey interessiret weren. Weil man ia contra amicos die iura belli nicht
26
zu allegiren hette.

27
So von anderen mehr per interlocuta bekrefftiget wurde.

28
Österreichisches Direktorium. Es sey daßelbe ia schon darunter
29
begriffen, daß sie nicht mehr, als was sie hinneingebracht, wegnehmen,
30
item das die interessenten darüber vernommen werden solten.

31
Baden-Durlach. Bey den satisfactionstractaten aber würden nur die
32
interessenten der lande darzugezogen, da doch auch andere ratione mobi-
33
lium hoch interessiret weren, wie dan in der vestung Breysach über drey-
34
mahl hunderttausend thaler werth stücke stunden, so seinem gnedigen

[p. 369] [scan. 501]


1
fürsten unndt herrn

33
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach.
zustünden und von Hohenburgk dahin geführet
2
worden.

3
Mecklenburg. Alles geschüz in Wißmar stünde ihr fürstlicher gnaden

34
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin. Schweden hielt Wismar seit 1632 be-
35
setzt ( Grassmann , Wismar, 137).

4
zu, und weren keine frembde stücke darinnen.

5
Hierauf wurde noch ferner von ein und andern urgiret, das die distinction
6
hinneinzusezen.

7
Österreichisches Direktorium. Enderte unndt verlase es folgender-
8
gestaldt : Ad verba „die sie [selbst] hinneingebracht haben“: „sonderlich
9
aber iedere parthey demiennigen, so sie vor ihren freund halte unnd deme
10
sie zustehen, seine stücke wieder restituire“; et sub finem: „Wolten ihnen
11
auch gefallen laßen, daß die vestungen, so ad aemulationem vicinorum
12
oder zu

32
12 unterdrückung] Österreich B I: nacht[ei]l.
unterdrückung der unterthanen erbawet, demoliret, auch die graf-
13
schafft Mümpelgart sambt der vestung Hohentwiel, wie imgleichen Ho-
14
henburg , Falckenstein unnd Landtstuhl, ihren herrn restitutiret werden“.

15
III. Gehöre hieher, daß die Franzosen fürschlagen, daß zwar nach getrof-
16
fenem friedenschluß alle hostilitet aufhören, vor erfolgter ratification aber
17
keine pläze restituiret werden solten

36
Siehe Anm. 6.
. Weil aber sölches zimblichen ver-
18
zug geben durffte, so frage sich’s, waß dißfals einzurahten, damit unter-
19
deß zum weinigsten etwas restituiret werde.

20
Österreich. Vermeine a parte Österreich, das es zwar zu der Kayserli-
21
chen herrn plenipotentiariorum discretion zu stellen, doch dahin in alle
22
wege zu sehen, das sie ufs weinigste etwaß exequiren unnd restituiren,
23
etwas aber so lang innen behalten

37
innen behalten ist eine ältere Form von inne behalten im Sinne von einbehalten ( Grimm
38
X, 2127 s. v. innen Punkt 4).
. Dan es sey sonst bekandt, wie muta-
24
bel und variabel die Franzosen sein, welches auß dem exempel Pignoro-
25
la

39
Frk. hätte Pinerolo 1631 an Savoyen zurückgeben müssen, aber den Verkauf der Festung
40
an Frk. erzwungen (s. [ Nr. 113 Anm. 16 ] ). Der Ks. und Spanien bestritten die Gültigkeit des
41
Kaufs, da es dem Friedensvertrag von Cherasco vom 6. April 1631 widersprach und Pine-
42
rolo als Reichslehen nicht ohne Zustimmung des Ks.s veräußert werden dürfe ( DuMont
43
VI.1, 11; APW I.1, 75 Anm. 1; Tischer , 183).
gnungsamb zu verspüren.

26
Bayern. Wan man nur förderlichst zu dem friedenschlus selbst gelangen
27
könte, zu welchem ende man den Kayserlichen herrn plenipotentiariis die
28
beschleunigung der tractaten, welche eines unnd anderß geben müßen,
29
nochmahls ganz eyfferig zu recommendiren hette. Were zu hoffen, es
30
solte an der execution nicht ermangelen und sölchem nach auch die vesten
31
ohrt unndt pläze ehist deoccupiret werden.

[p. 370] [scan. 502]


1
Würzburg. Wie Bayern.

2
Magdeburg. Von seiten Magdeburg were er der mainung, das, sobaldt
3
die tractaten beschloßen und die instrumenta pacis subscribiret, der friede
4
alsbaldt seinen gewünscheten effect erlange. Welche instrumenta gleich-
5
wol von allen chur-, fürsten unnd ständen beyder religion zu unterschrei-
6
ben [seien], unndt würden deren ufs weinigste zwölff exemplaria zu fer-
7
tigen und zu volziehen sein, alß eins für ihre Kayserliche mayestät, zwey
8
für die beyden cronen, zwey für die herrn mediatores

39
Chigi und Contarini.
, sechß für die
9
reichscollegia beeder religion, eins für die fraw landtgräffin etc.

10
Basel. Wie vorhin.

11
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Ratione restitu-
12
tionis wie Bayern undt im übrigen wie Magdeburgk.

13
Sachsen-Altenburg. Zu wünschen were es, das es schon dahin kom-
14
men were, und verstünde er die replica dahin, das, sobaldt die instru-
15
menta pacis unterschrieben unndt vollenzogen, die hostiliteten cessiren
16
solten.

17
Soviel die restitution der inhabenden pläze anlanget, werde dieselbe, wie
18
im übrigen Pommern angeführet, noch uf tractaten bestehen. Doch hette
19
man sich dahin zu bemühen, das sie alßbaldt nach dem getroffenen frie-
20
denschluß zu restituiren anfahen, wiewol er seinestheils daran zweiffele,
21
ob sie es thun würden.

22
Waß die ausfertigung der instrumentorum pacis anlanget, sey zwar nicht
23
eigentlich in die umbfrage kommen, doch wolle er sich propter cognatio-
24
nem materiae mit Magdeburg conformiren.

25
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburgk.

26
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Pfalz unndt Sach-
27
sen Altenburgk, doch würde wol noch ein exemplar nötig sein, nemblich
28
für die freye reichsritterschafft. Sonst, wan des übrigen halber noch was
29
weiter fürkommen müchte, conformire er sich mit Magdeburg unndt
30
Sachsen Altenburgk.

31
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und - Calen-
32
berg .
Würde wol zu distinguiren sein sowol unter den contrahirenden
33
und schließenden theilen als auch unter der obligation und dan der exe-
34
cution oder solenniteten des schlußes etc. Dan sobaldt der friede in crafft
35
habender volmachten sowol von den Kayser- unndt königlichen alß
36
chur-, fürsten und stände gesanten geschloßen unndt unterschrieben, müs-
37
te die obligation gelten, und were nicht weiter zu retractiren. Were es
38
auch sache

40
Geläufige Wendung in der älteren Sprache mit der Bedeutung wäre es der Fall ( Grimm
41
XIV, 1599 s. v. Sache Punkt 6c).
, das ein oder anderer noch nicht sölche gnungsame volmacht

[p. 371] [scan. 503]


1
hette, möchte ein ieder sich noch darnach umbthun, daß er dieselbe von
2
seinen principalen noch vor dem erfolgenden schluß erlange. Wolten aber
3
ihr Kayserliche mayestät unnd die beyden cronen noch überdieses die
4
solennem ratificationem ipsorum principalium darzuthun, sölches stünde
5
zu ihrem gefallen, unterdeßen aber pliebe dasiennige, was einmahl ge-
6
schloßen , bey seinen würden unndt crefften. Was die Französische di-
7
stinction betreffe (de cessatione hostilitatis suspensa tamen restitutione

40
In der frz. Replik steht, daß die Ratifikationen vor der Exekution des Friedens erfolgen
41
sollen (zu Art. 18, Meiern II, 203 ).
),
8
sey damit der sache schlecht geholffen, dan die unterthanen müsten doch
9
einen weg als den andern contribuiren, auch einquartierungen und andere
10
beschwerungen ausstehen. Was auch Österreich fürgeschlagen, das etliche
11
pläze restituiret, etliche aber bis zu erfolgender ratification innen behalten
12
werden müchten, das were wol gut, wan wir in pari statu weren. Dieweil
13
aber ihr Kayserliche mayestät nichts von der cron Franckreich oder
14
Schweden, sie aber beyderseits nur alzuviel vom Römischen Reich innen
15
haben, wolte er dafürhalten, ie ehe unndt unerwartet der ratification, so-
16
baldt nur hier unnd zu Münster geschloßen sey, die vestungen auß der
17
cronen henden zu bringen, ie beßer es für die unterthanen were, sinte-
18
mahl ihnen doch die bloße cessatio armorum weinig helffen, sondern bis
19
die ratification ankehme, wol noch ein vierteil oder halbes iahr hingehen
20
würde, wie es dan auch nicht wol anders sein könte, weil auch Spanien
21
mit interessiret sey, da dan von Madrit zum exempel, imgleichen auch
22
von Stockholm so geschwindt keine resolution zurückkommen könte.
23
Weil nun aber kein zweifel, es werden allerseits Kayserliche, königliche,
24
auch chur-, fürsten und stände herrn plenipotentiarii unndt legati plenis-
25
sima mandata haben, so werde ia auch [um] soviel weiniger an dem erfolg
26
der ratification zu zweifeln sein noch deswegen die executio pacis auf-
27
zuhalten .

28
Was sonst Magdeburg wegen der exemplar und deren unterschreibung
29
angeführet, gehöre zwar nicht eigentlich ad quaestionem propositam etc.
30
Wolle derowegen sein votum suspendiren, bis es fürkomme, da dan tem-
31
pus , locus et modus werde zu examiniren sein.

32
Württemberg. Derer von Braunschweig Lüneburgk angeführten wich-
33
tigen rationum halber conformire er sich demselben allerdings, daß
34
nemblich wie an der herrn plenipotentiariorum volmacht ganz kein zwei-
35
fel sein werde, also auch sobaldt nach beyden orten erfolgten schluß die
36
restitution der vestungen und pläze erfolgen möge.

37
Unnd sölches sowol wegen Würtenberg alß Pfalz-Veldenz.

38
Hessen-Kassel. Repetirte daß Sachsen Altenburgische votum.

39
Hessen-Darmstadt. Wie die vorsizenden.

[p. 372] [scan. 504]


1
Baden-Durlach. Wie Braunschweig Lüneburgk.

2
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Der nahme der herrn ple-
3
nipotentiarium gebe eß, daß sie volle macht und gewalt haben würden,
4
dahero er auch nicht sehe, warumb nicht uf ihre subscription die restitu-
5
tion unndt quitirung der inhabenden öhrter erfolgen solte. Waß sonst die
6
exauctorationem militum belange, weil sölches dißmahls vorbeygangen
7
unndt nicht in umbfrage kommen, wolle er ihme seine erklehrunge hier-
8
negst zu thun reserviret haben.

9
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wie Braunschweig Lüneburgk.

10
Anhalt. Wie Pfalz.

11
Wetterauer Grafen. Wie Braunschweig Lüneburgk etc.

12
Österreichisches Direktorium. Die meinung sey, den Kayserlichen
13
herrn plenipotentiariis were einzurahten, sie möchten sich dahin bearbei-
14
ten , daß, sobaldt man des friedenschlußes einig und die instrumenta pacis
15
unterschrieben, die restitution der occupirten pletze geschehe unnd der
16
frieden ohn verzug exequiret werde.

17
IV. Pleibe noch

34
17 eine quaestion] Österreich B I: ein suspicion.
eine quaestion übrig bey den worten ex articulo 14 reso-
18
lutionis Caesareae „retento ex iis“ etc.

37
Ksl. Responsion an Schweden, zu Art. 14 ( Meiern I, 622 ); schwed. Replik, Klasse IV,3
38
(wie Anm. 7).
, dahero sie vermeinen, man
19
möchte durch sölche gelegenheit so viel völker halten, darüber ihnen,
20
den cronen, oder den benachparten gefahr zuwachsen könte.

21
Österreich. Man meine von wegen Österreich, es sey den Kayserlichen
22
herrn plenipotentiariis einzurahten, daß ihr mayestät nicht zu verdencken
23
sein werde, wan sie einige soldatesca behalten. So sey auch nicht zu vermuh-
24
ten , daß ihr mayestät oder daß Reich so leicht newe kriege oder unruhe wie-
25
der die cronen oder andere benachparte werden anfangen, sondern was sie
26
einmahl zugesagt unndt geschworen, daß werden sie auch halten.

27
So sey nun 1. die behaltung einiges kriegesvolcks nicht zu iemandes of-
28
fension oder beleidigung, sondern nur zur defension ihrer königreiche
29
unndt erbländer gemeinet.

30

35
30–32 Dan – könte] Österreich B I: Weill sie selbst vil kriegsvolkh abzuedankhen, kan
36
man doch alle nit licentirn propter tumultus timendos ab exautorandis.
Dan man könne 2. leicht erachten, daß man noch etwas volcks auf den
31
beinen behalten müße, damit man, wan etwan ein tumult entstünde, den-
32
selben coerciren könte. 3. Grentzen die erbländer uf 200 meilen breit mit
33
dem Türcken, deßen armatur gegen Ungarn bekandt sey

39
Ein Bericht aus Konstantinopel meldete zwei türkische Heere, von denen eines gegen die
40
kroatische Grenze ziehe ( APW II A 3, 230 Z. 27ff; [ Nr. 101 Anm. 24 ] ). Ob Österreich noch
41
größere türkische Aggressionen fürchten mußte, solange die Osmanen durch ihren An-
35
griffskrieg gegen das venezianische Kreta gebunden waren, ließ sich zu diesem Zeitpunkt
36
nicht klar verneinen ( Wagner , 375; Höfer , 30; Brunert , in APW III A 3/1, LXXIf;
37
unten S. 374 Z. 25ff).
. Könte dahero

[p. 373] [scan. 505]


1
wol ein großes fewer entstehen, unndt were umb soviel mehr ihr mayestät
2
ein kriegesheer wol nötig zu verwahrung ihrer provincien, ia vielmehr für
3
das Reich unndt die ganze christenheit, sintemahl sonst der erbfeind, der,
4
einkommenden bericht nach

38
Wahrscheinlich ist der Auszug aus einem Schreiben des ksl. GR Prickelmeyer von 1646 I
39
26 gemeint (s. [ Nr. 101 Anm. 24 ] ).
, mit zwey mahl hunderttausend man auß-
5
gezogen sein sol, gewaltig weit einbrechen dürffte. Derowegen dan ihr
6
mayestät gar nicht zu verdencken, daß sie die Ungarische guarnisounen
7
mit dem abführenden kriegesvolcke verstercken, welches sie gewiß nicht
8
thun würden, wan nicht die große gefahr des Türcken für augen stünde.

9
Bayern. Man wolle nicht dafürhalten, daß der Schwedischen herrn ple-
10
nipotentiariorum intention und meinung sey, der Römisch Kayserlichen
11
mayestät bey exauctoration dero militiae ziel unnd maß zu geben, son-
12
dern , wie man ihre replicas dieses ohrts eingenommen, so begerten sie
13
allein diesen passum etwas anderß und sölchergestalt einzurichten, damit
14
es bey ihnen unnd anderen benachbarten keine ungleiche apprehension
15
mache. Dieses könte nun geschehen unnd gleichwol ihr Kayserlicher
16
mayestät unndt andern die freye disposition und abdanckung ihrer militie
17
verpleiben.

18
Würzburg. Man halte a parte Würzburg gleichsfals dafür, das es nicht
19
eben diese mainung habe, unndt erinnere sich dabey, daß das hochlöbli-
20
che erzhauß Österreich unterschiedene unndt mechtige kriege wieder den
21
Türcken geführet, da das Reich nichts mit zu thun gehabt

40
Wahrscheinlich eine Anspielung auf die Kämpfe der Habsburger im Mittelmeerraum mit
41
dem Tunisfeldzug Ks. Karls V. (1535) und dem Seesieg von Lepanto (1571) als herausra-
42
genden Ereignissen ( Duchhardt , Tunisunternehmen; Parker , Spain, 122–133).
. Halte auch
22
dafür, man werde ihme darinnen noch kein ziel oder maß, sonderlich bey
23
der itzigen hohen noht, zu geben begeren, sondern das dieses dubium nur
24
de corpore integro vel exercitu perpetuo in Imperio zu verstehen unndt
25
das es dahin wieder zu richten, wie es sonst zu friedenszeiten sey gehalten
26
worden, wie dan ein ieder ohnedes nach völlig erlangten friede seine guar-
27
nisounen nach mögligkeit werde einzurichten unndt einzuziehen wißen,
28
damit dan auch die cronen hoffentlich zufrieden sein würden.

29
Magdeburg. An seiten Magdeburg halte er dafür, daß ihr Kayserlichen
30
mayestät so viel völcker zu behalten freystehe, als zur besazung dero ve-
31
stungen und lande nötig. Und sey auch mit Würzburg der mainung, die
32
cronen zielen nur dahin, damit nicht ein perpetuus miles in Imperio Ro-
33
mano erhalten werde.

34
Basel. Wie zuvorn.

[p. 374] [scan. 506]


1
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wie Bayern, daß
2
nemblich dieser passus also einzurichten, ne ansa praebeatur suspicioni-
3
bus , nicht aber, daß man ihr mayestät die macht benehmen wolle, ihre
4
vestungen der gnüge nach zu besetzen, sondern wie den ständen, also
5
auch ihr mayestät sich zu verwahren ungewehret sey.

6
Sachsen-Altenburg. Conformire sich mit Bayern und Pfaltz und sey
7
dabey der meinung, daß, wan ihr mayestät sagten, sie wolten etwas krie-
8
gesvolcks pro coercendis tumultibus behalten, werde eben das sein, waß
9
den cronen apprehension mache, aber wan man setzte „pro defensione“,
10
würden sie ihr mayestät nicht eingreiffen. Dieweil auch, wie Mecklenburg
11
erwehnet, wegen der exauctoration noch nichts gedacht: Wan nun deswe-
12
gen noch eine absonderliche umbfrage angestellet werden müchte, so
13
hette es darmit seine wege; solte aber sölches nicht geschehen, were
14
doch dieses seine meinung, daß die abdanckung also anzustellen, damit
15
sie keinem stande oder unterthanen zu schaden, betrugk oder nachtheil
16
gereiche.

17
Österreichisches Direktorium. Waß er wegen des tumults unnd
18
coercition deßelben gedacht, daß were nur von einem sölchen, der bey
19
abdanckung der völcker in seinem lande, unnd nicht von einem tumult
20
im Reich zu verstehen.

21
Sachsen-Coburg. Sowol ad quaestionem propositam alß auch ratione
22
exauctorationis wie Sachsen Altenburgk.

23
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Idem.

24
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
25
berg. Halte dafür, man müße distinguiren unnd in acht nehmen, ob ihr
26
Kayserliche mayestät von den Türcken möchten infestiret

41
infestiren bedeutet feindlich anfallen, befehden, berennen ( Campe II, 421).
werden oder
27
nicht. Dan wan daß were, wie es fast das ansehen haben wil, so weren ihr
28
mayestät nicht allein nicht zu verdencken, das sie etwas von volck auf den
29
beinen behalten, sondern es würde ihr auch ein ieder gerne unndt ge-
30
trewlich assistiren. Zum fal man sich auch gleich deßen nicht zu besorgen
31
hette, so were doch nichts ungewöhnliches, daß ihre mayestät sich mit
32
starcker guarnisoun sowol in Ungarn als in den erbländern wieder seine
33
irruption versicherten. So sey auch bekandt, das, wie Würzburg ange-
34
reget , auch zu friedenszeit ieder chur-, fürst und standt seine ohrte beset-
35
zen möge, welches dan soviel weiniger ihr mayestät zu verwehren oder zu
36
versagen, doch das es ein ieder uf seinen seckel thue unnd die völcker vor
37
sich unnd ohne der andern stände zuthun unterhalte, nur daß es nicht
38
dahin gemeinet sey, mehr besatzung, alß sonst breuchlich gewesen, ein-
39
zulegen . Wan es sonst zur exauctoration kehme, möchte es wol einen
40
kleinen tumult unter der soldatesca geben, dahero wol im anfang nötig,

[p. 375] [scan. 507]


1
etwaß volcks uf den beinen zu behalten. Wan nun ein oder der andere
2
etsliche regimenter, dergleichen tumult zu verhueten, uf seinen costen

34
uf seinen costen bedeutet auf eigene Kosten. Kost, Koste ( = Aufwand, Ausgabe, Kosten )
35
ist im Neuhochdeutschen auch als Maskulinum belegt ( Grimm XI, 1850f s. v. Kost, Ko-
36
ste ) .

3
behalten wolte, stünde es in eines iedern arbitrio, unndt were darinnen
4
nichts zu determiniren, sondern beruhete uf handtlung.

5
Württemberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-
6
Durlach, Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow, Pommern-
7
Stettin und -Wolgast.
Alle wie Braunschweig Lüneburg und gleich-
8
stimmende .

9
Anhalt. Wie zuvorn.

10
Wetterauer Grafen. Wie die vorsizenden.

11
Österreichisches Direktorium. Also were den Kayserlichen herrn
12
plenipotentiariis einzurahten, sie wolten den passum exauctorationis bey
13
den tractaten dergestalt einrichten, das die cronen keine impression dar-
14
aus bekommen, auch dieselbe ohne nachtheil der stände geschehe,

31
14–16 doch – behalten] Österreich B I: sonsten ihr Kayserliche mayestät etc. so vil volkh
32
zur defension ihrer gränzen in ihrem königreich unnd landen haben mögen, alß sie zur
33
defension vonnöthen zue sein vermeinen.
doch
15
das ihr mayestät freystehe, soviel volcks, alß zur besazung der greintz-
16
heuser

37
Grenzhäuser wurden die befestigten Blockhäuser genannt, die einen Teil des zur Türken-
38
abwehr errichteten Verteidigungssystems im kroatisch-slawonisch-ungarischen Grenzbe-
39
reich bildeten ( Broucek , 40f).
unndt anderer vestungen nötig, zu behalten, imgleichen auch
17
den ständen, doch einen iedern uf seinen costen.

18
V. Letzlich, waß die denominationem hac pace comprehendorum anbe-
19
lange

40
Siehe schwed. Replik, Klasse IV,4 ( Meiern II, 190 ).
, vermeine er, es werde sich von selbst geben, daß ieder theil seine
20
socios et foederatos benennete. Was chur-, fürsten und stände anbelanget,
21
würden dieselbe uf die maß benennet, wie Würzburg newligst votiret

41
Siehe Nr. 115 bei Anm. 67.
.
22
Könten zu sölchem ende zwölf exemplaria, wie Magdeburg oder auch
23
wie Weymar erinnert, noch

42
noch bedeutet hier dazu noch ( Grimm XIII, 869 s. v. noch Punkt II.1).
das dreyzehende für die ritterschafft gefer-
24
tiget werden, wiewol es den cronen vielleicht zuviel sein müchte.

25
Die publication würde sonder zweifel an beyden orten zugleich, die rati-
26
fication aber nicht anderß geschehen müßen, alß das iedere gesandtschafft
27
ihren principaln den friedenschluß zuschickete. Der stände ratification
28
könte pleiben bis uf einen reichstag, doch das unterdeßen die anwesenden
29
den schluß mit unterschreiben.

30
Stellete also zur umbfrage, ob man noch etwas darbey zu erinnern hette.

[p. 376] [scan. 508]


1
Österreich. Soviel die denomination antreffe, werde schon iede parthey
2
die ihrigen zu ernennen wißen. Wan auch die stände in particulari unter-
3
schreiben wolten, würde es wol kein bedencken haben, unnd könte die
4
publication an beyden ohrten zugleich geschehen.

5
Der exemplarium würden wol fast zuviel sein, unnd möchten die cronen
6
vielleicht nicht darangehen oder soviel vollenziehen wollen. Gebe dero-
7
wegen zu bedencken, ob nicht nur etliche originalia gefertiget, die übrige
8
aber als transsumpta

33
transsumpta sind Abschriften mit urkundlicher Beglaubigung (Josef Hartmann , 37f).
aus der Churmaynzischen cantzley genommen
9
werden müchten. Halte aber dafür, es dependire sölches alles von den
10
tractaten selbsten und werde deswegen keine sonderbare difficultet geben.

11
Bayern. Man finde sowol ratione enumerationis principum hac pace
12
comprehendendorum alß auch ratione subscriptionis et ratificationis der-
13
zeit keine sonderbare difficultet, sondern halte sicherlich dafür, wan nur
14
Gott, der Allmechtige, seinen götlichen seegen und gnad verleihe, das
15
man zu dem so hoch erwünscheten friedenschluß einsmahls werde gelan-
16
gen können, es würde sich alsdan alles dieses gar leicht schicken.

17
Würzburg. Auch also.

18
Magdeburg. Ratione enumerationis comprehendendorum conformire
19
er sich mit Osterreich. Ratione subscriptionis et exemplarium aber wie-
20
derhole er sein vöriges votum. Die publicatio entlich könne, wie Öster-
21
reich angedeutet, an beyden orten, hier unnd zu Münster, doch finitis
22
sacris in loco publico

34
Gemeint sind Dankgottesdienste, die zum festen Bestandteil von Friedensfeiern gehörten.
35
Am 25. Oktober 1648 wurde vor der offiziellen Verkündung des am Tag zuvor unter-
36
zeichneten Westfälischen Friedens im Dom zu Münster in Anwesenheit der ksl. Ges. ein
37
feierliches Hochamt zelebriert und (da es in Münster keine prot. Kirchen gab) im Quartier
38
der schwed. ein lutherischer und im Quartier der kurbg. Gesandtschaft ein kalvinistischer
39
Dankgottesdienst abgehalten ( Duchhardt , Feiern, 18f; Oschmann , in APW III B 1/1,
40
LXIf; Stiglic , 260, 267ff).
, und zwar in gegenwahrt allerseits sowol Kayser-
23
und königlicher alß der chur-, fürsten unnd stände gesanten geschehen.

24
Basel. Wie zuvorn.

25
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Wiederhole ra-
26
tione nominationis das Österreichische votum unnd conformire sich im
27
übrigen mit Magdeburg.

28
Sachsen-Altenburg. Repetire gleichsfals daß Österreichische unndt
29
Magdeburgische votum cum pio voto, das die tractaten selbst auch so
30
baldt als diese consultationes zu ende kommen müchten.

31
Sachsen-Coburg. Wie Sachsen Altenburg. Unndt stünde unmaßgeb-
32
lich zu bedencken, weil beyde cronen in ihren propositionibus begerten

41
Siehe schwed. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 18 ( Meiern I, 438 ); frz. Proposition II
42
von 1645 VI 11, Art. 18 ( Meiern I, 448 ).
,

[p. 377] [scan. 509]


1
das die instrumenta pacis nicht allein von Kayserlicher mayestät, sondern
2
auch von den ständen des Reichs solten vollenzogen werden (darbey es
3
sein bewendtnüß), ob nicht den Kayserlichen herrn plenipotentiariis bey-
4
zurahten , daß die ordines statusque regnorum Galliae et Sueciae desglei-
5
chen thun möchten. A parte Schweden were auch dieses zu beobachten,
6
daß ihr königliche mayestät zwar die königliche regierung angetreten, ie-
7
doch noch nicht gekröhnet

35
Kg.in Christina von Schweden hatte am 17. Dezember 1644 die Regierung angetreten (s.
36
APW III A 3/2 [ Nr. 38 Anm. 18 ] ), wurde jedoch erst am 30. Oktober 1650 in Stockholm
37
gekrönt ( APW II C 4/2 [ Nr. 557 Anm. 3 ] ).
, imgleichen auch ihr königliche mayestät in
8
Franckreich noch minorennis sey

38
Kg. Ludwig XIV. von Frk. (1638–1715, Kg. seit 1643 V 14) wurde am 7. September 1651
39
für volljährig erklärt ( Malettke , Ludwig XIV., 189).
.

9
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Ratione enumerationis
10
wie Österreich, nur daß sölche benennet werden, die beyden theilen an-
11
nemblich , damit es den völligen schluß nicht hindere. Ratione ratificatio-
12
nis aber, daß dieselbe uf einen reichstag solte verschoben werden, halte er
13
für beßer, daß man lieber ein paar monat hier beysammen verpleibe.

14
Braunschweig-Lüneburg-Celle, -Grubenhagen und -Calen-
15
berg. Halte dafür, man müße inter tractantes distinguiren und das a parte
16
Imperatoris chur-, fürsten und stände den friedenschluß uf die maß, wie
17
unlangst Würzburg votiret, unterschreiben. Daß sonst die ratification der
18
stände auf einen reichstag zu remittiren, werde sowol schädtlich als un-
19
nötig sein, dan zuvorhin ohnedas dahin geschloßen unndt zu allen theilen
20
approbiret worden sey, ne absentium habeatur ratio, sondern einer sowol
21
als der andere verbunden sein solte

40
Bezug auf das Conclusum des FRO und des SRO zum Verhandlungsmodus vom 3. Au-
41
gust
1645 ( Meiern I, 521f. , hier 522, erster Absatz, beginnend Demnach von) und auf das
42
Conclusum des FRM über den Verhandlungsmodus vom 2. September 1645, Punkt 4
43
( Meiern I, 580 ). Zu dem abgewandelten Zitat ne absentium habeatur ratio s. APW III
44
A 3/1 [ Nr. 19 Anm. 61 ] .
. Wolte sich auch ein und anderer alß
22
ein foederatus sezen laßen, das stehe einem iedern frey, wer bey diesen
23
tractaten interessiret sey. Waß aber frembde sachen sein, gehöreten nicht
24
hieher und weren auch in diesen friedenschluß nicht einzumischen, wie-
25
wol sölches fürnebmlich den partibus belligerantibus et pacificantibus
26
heimbzustellen. Sonst halte er wol dafür, das, sobaldt der friede geschlo-
27
ßen unnd unterschrieben, dem lieben Gott publice danck zu sagen und
28
darauf publice praesentibus tam Caesareis quam coronarum legatis utro-
29
bique zu eröfnen und zu publiciren sein werde.

30
Württemberg. Ratione enumerationis mit Braunschweig Lüneburg
31
etc., wie imgleichen, daß die ratification der reichsstände auff keinen
32
reichstag zu verschieben, damit nicht executio pacis aufgehalten werde.
33
In reliquis wie Magdeburg und gleichstimmende, und sölches auch wegen
34
Pfalz-Veldenz.

[p. 378] [scan. 510]


1
Hessen-Kassel. Conformire sich mit den vorsitzenden.

2
Hessen-Darmstadt. Approbire daß Osterreichische unnd Magdebur-
3
gische votum und sey ratione numeri exemplarium indifferent. Halte
4
gleichwol soviel exemplaria nicht hochnötig, weil der friedenschluß ohne-
5
des künfftig in den reichsabschied kommen solle

31
Die Aufnahme des Friedensschlusses in den nächsten RA war noch nicht Beratungsgegen-
32
stand der Reichskurien gewesen. Art. XVII,2 IPO (= § 112 IPM) bestimmte, daß die
33
Friedensinstrumente zur Bekräftigung und Sicherung in den nächsten RA eingefügt wer-
34
den sollten ( APW III B 1/1, 156; s. § 5 des Regensburger RA vom 17. Mai 1654 [ Samm -
35
lung III, 642] und dazu Schindling , 113f).
.

6
Baden-Durlach. Wegen execution des friedens conformire er sich dem
7
Osterreichischen directorio, ratione ratificationis aber mit Magdeburgk
8
unnd folgenden.

9
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Negst herzlichen wunsch,
10
daß es baldt soweit kommen möchte, sey er mit Österreich einig ratione
11
enumerationis, subscriptionis et publicationis. Wegen der ratification aber
12
würde beßer sein, daß man so lang, bis sie einkehme, beysammen verhar-
13
rete und [sie] nicht bis uf einen reichstag verschiebe.

14
Pommern-Stettin und -Wolgast. Hette anderß nichts zu erinnern,
15
alß das er für hochnohtwendig halte, daß die ratification in loco geschehe
16
unnd nicht verschoben werde.

17
Anhalt. Wie zuvorn.

18
Wetterauer Grafen. Mit Österreich und Braunschweig Lüneburgk.

19
Österreichisches Direktorium. Bey diesem punct weren die herrn
20
Kayserlichen zu erinnern, daß sowol die confoederati als die stände er-
21
nennet , die instrumenta pacis von denen, so gegenwertig, more in Imperio
22
consueto unterschrieben und deren womöglich zwölff exemplaria geferti-
23
get , wie dan auch die publication an beyden ohrten durch und in gegen-
24
wahrt sowol der herrn Kayserlichen und königlichen alß chur-, fürsten
25
unndt stände gesanten angestellet werden müchte.

26
Hic circiter intercedebant diversa pia vota etc. ut et alia interlocuta.

27
Österreichisches Direktorium. Die subscriptio würde nicht von al-
28
len in individuo nötig, sondern an deme gnug sein, wan, wie uf reichstagen
29
breuchlich, vom churfürstlichen raht Maynz und Pfalz oder Bayern, vom
30
fürstenraht aber Österreich oder Salzburg und Bayern unterschrieben

36
Die genannten Reichsstände gehörten zu jenen, welche die RA zur Beglaubigung ( corro-
37
boratio
) im Namen aller siegelten (aber nicht unterschrieben), nämlich Kurmainz, Kur-
38
pfalz , ein weltlicher Fürstenstand (meist Bayern), ein geistlicher Fürstenstand (meist Salz-
39
burg ), ein Prälat, ein Gf. und eine Reichsstadt ( Aulinger , 251, 256; Hoke , 519ff). Zur
40
subscriptio (der Aufzählung aller vertretenen Reichsstände) in den RA s. Nr. 115 Anm.
41
67. Abweichend vom Reichsherkommen unterschrieb und siegelte eine bestimmte Anzahl
42
reichsständischer Deputierter IPO und IPM (zu den Einzelheiten s. Oschmann , in APW
43
III B 1/1, CVII–CXIII).
.

[p. 379] [scan. 511]


1
Braunschweig-Lüneburg. Es sey diß kein reichstag, sondern frie-
2
denshandtlung , da alle dieiennigen mit subscribiren müsten, welche den-
3
selben stifften unnd transigiren helffen.

4
Sachsen-Altenburg. Man habe dißfals nicht sowol auf die consuetu-
5
dinem comitiorum alß morem gentium zu sehen.

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