Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
102. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica VIII) Osnabrück 1646 Februar 4/14
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Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 89–96’ (= Druckvorlage); damit identisch
Baden-Durlach A I fol. 82–89, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 97–105, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I
fol. 107–114’, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 82–87’, Fränkische
Grafen A II fol. 74–79’, Hessen-Kassel A XIII fol. 91–98’, Magdeburg E fol. 120–130’,
Magdeburg Ea fol. 118–128, Pommern A I fol. 78–84, Sachsen-Altenburg A II 1 fol.
99–107’, Sachsen-Gotha A II fol. 551–560, Sachsen-Lauenburg B S. 181–200, Sachsen-
Weimar A II fol. 195–198’, Sachsen-Weimar B III fol. 249–257’, Grafen von Schwarz-
burg A I fol. 62–65’, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg ) C 1 fol. 113’–122’,
Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A III 1 fol. 413–420’, Wetterauer Grafen
( Ysenburg ) A I unfol., Württemberg A I S. 166–184, Druck: Meiern II, 348–354; vgl.
ferner Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol. 78’–85, Österreich A II
(XXXII) fol. 148–151, Österreich B I fol. 55–60’, Österreich B Ia fol. 102–107’.
Französische Replik von 1646 I 7, zu Art. 1 und 16
Meiern II, 200 , 203.
gen von den Friedensverhandlungen auszuschließen und auch künftig seine Restitution nicht
zu verlangen [vgl. später § 4 IPM]). Französische Replik, zu Art. 1
Meiern II, 200 . Siehe auch APW III A 3/2 [ Nr. 35 Anm. 16 ] .
fenstillstandes ).
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
deburg , Basel, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
sen -Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen,
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach,
Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow,
Württemberg, Sachsen-Lauenburg, Anhalt (durch Sachsen-Weimar), Wetterauer Grafen.
Österreichisches Direktorium. Bey iüngst gehaltener session sey
veranlaßet , die materiam, so zweymahl in der Französischen replic vor-
kommet , wegen des herzogs von Lothringen etc.
Frk. verweigerte Hg. Karl IV. von Lothringen die Zulassung zum WFK. Zu den Gründen
s. APW III A 3/2 [ Nr. 79 Anm. 9 ] ; Tischer , 190–193, 203.
men etc. Da den die consultation dahin zu stellen sein werde, was den
Französischen zu antworten oder für ein remedium zu ergreiffen, damit
die tractaten deswegen nicht retardiret werden.
Österreich. Man sehe wegen Österreich soviel, daß die Franzosen den
herzog von Lothringen nicht allein nicht restituiren, sondern [ihm] auch
sogar keine salvos conductus ertheilen wollen, indeme sie sub finem arti-
culi finalis
Frz. Replik, zu Art. 16 ( Meiern II, 203 ).
men . Weil aber wißend, daß Lothringen bey diesem kriege interessiret
und inter adhaerentes Imperatoris gewesen, werde es dabey pleiben, daß
ihme auch die beruhigung zu gönnen, in mehrer betracht, weil er auch ein
vornehmer stand des Reichs ist etc. Und ob er sich wol hiebevorn mit ihr
mayestät und dem hauß Österreich in confoederation begeben, auch her-
nach mit Franckreich particulariter accordiret unnd verglichen
Pariser Vertrag vom 29. März 1641 ( APW III A 3/1 [ Nr. 20 Anm. 37 ] ; Tischer , 203).
sich doch dadurch des vasallagii gegen daß Reich nicht begeben noch be-
geben können.
wesen immisciret
Hg. Karl von Lothringen hatte im Herbst 1631 eigene Truppen mit der Absicht ins Reich
geführt, gegen den schwed. Kg. zu kämpfen. Nach wenig erfolgreichen Operationen wur-
den die Reste seiner Truppen in ksl. Dienste übernommen. Nach seiner Abdankung als Hg.
von Lothringen im Januar 1634 schloß er sich der ksl.-ligistischen Partei an, nahm an der
Schlacht von Nördlingen teil und übernahm 1636 die Stellung eines Generalkapitäns der
Freigft. Burgund ( Babel , Habsburg, 135–139, 187ff.).
Sehe also nicht, warumb dem herzog von Lothringen die salvi conductus
abzuschlagen. Ein beschwerliches exempel aber würde hieraus zu nehmen
sein, wie Franckreich mit den fürsten und ständen des Reichs procediren
werde etc. Dan wan dieses folgen solte, so einer sich unter der cron
Franckreich protection begebe, daß er stracks des Reichs protection ver-
lieren müste, würde sölches nur eine servitut sein. Churtrier were auch in
Französischer protection gewesen
Zu den frz.-lothringischen Verträgen von Vic (1632 I 6), Liverdun (1632 VI 26) und
Charmes (1633 IX 20) s. Babel , Habsburg, 141, 153, 183; APW III A 3/1 Nr. 20 Anm.
37. Entscheidend für die frz. Politik gegenüber Lothringen waren Widerruf und Bruch des
Pariser Vertrag vom 29. März 1641 (s. Anm. 7) durch den Hg. Damit begründete Frk. die
Verweigerung seiner Admission zum WFK ( Tischer , 203).
nun wegen deßen, daß er davon außgesetzet, seiner lande und leute privi-
ret sein? Sey demnach Österreichischentheils der mainung, das Lothrin-
gen dißfals nicht zu laßen, zumahln er, [der Herzog], sich erbiete, coram
statibus Imperii seine sache auszuführen etc. Derowegen dan den Kayser-
lichen herrn plenipotentiariis einzurahten, die Französischen dahin zu er-
handeln , daß sie ihme salvos conductus ertheilen, damit er seine notturfft
suchen unnd man sehen müchte, wieweit man sich seiner anzunehmen.
Bayern. Gleichwie die cron Franckreich unnd Schweden ihre confoe-
derirten eingeschloßen haben wolten, also würden ihr Kayserliche maye-
stät ebensowol ihrer adhaerenten halber daß recht haben und deroselben
nicht versaget werden können; were auch nicht zu verantworten, diß vor-
nehme membrum vom Römischen Reich absondern zu laßen etc. Dan
obgleich zwischen Franckreich unnd ihme ein personalaccord und par-
ticulartractaten fürgangen, könte es doch dem ganzen fürstlichen hauß
Lothringen wie auch dem Reich nichts praeiudiciren. Derowegen er mit
Österreich der mainung, die Franzosen durch die herrn mediatores umb
ertheilung der salvorum conductuum zu disponiren, zu dem ende, damit
er seine und seines hauses notturfft bey diesen tractaten suchen und be-
obachten möge.
Würzburg. Man habe sich gestern a parte Würzburg herausgelaßen,
das, wo möglich, auch der krieg zwischen beyden cronen [Spanien und
Frankreich] beyzulegen, damit nicht die funcken wieder ins Reich sprin-
gen etc. Eadem ratio sey es auch mit Lothringen etc. Wan es sein könte,
hette man sich dahin zu befleißen, wie zuvorders die salvi conductus er-
halten , er hernach gehöret und wie er folgendts auch in den frieden einge-
schloßen werden könte. Solte es aber Franckreich ie ganz und gar ab-
schlagen , were doch umb gestern angezogener uhrsachen willen der
reichsfrieden deswegen nicht zu remoriren oder aufzuhalten.
Magdeburg. Von seiten Magdeburg habe er angehöret, welchergestalt
vom hochlöblichen directorio die Lothringische sache, so gezwiefacht in
der Französischen replic zu finden, proponiret und was darauf zur con-
sultation vorgestellet worden (breviter repetendo). Wiewol man nun a
parte Magdeburg dem herzog von Lothringen alles gutes gönnen, auch
ihme dißfals gerne gratificiret wißen und gerne sehen würde, daß er auch
zu diesen tractaten gezogen werden möchte, aldieweil aber die herrn
Franzosen uf die praeliminaria sich beziehen
Siehe frz. Replik, zu Art. 16 ( Meiern II, 203 ). Zu den ksl.-frz. Verhandlungen über die
Zulassung des Hg.s zum WFK s. Ruppert , 344; Tischer , 203, 234.
salvi conductus versaget weren, und also, wan es ferner urgiret und be-
haubtet werden wolte, die friedenstractaten nur remoriret und aufgehal-
ten werden dürfften, er aber dahin instruiret sey, dahin zu sehen, das alle
obstacula, welche das heilsahme friedenswerck in einigerley wege behin-
dern könten, gereumet unnd ohne aufenthalt mit den heilwertigen tracta-
ten fortgefahren werden möchte, so könne er von seiten ihr fürstlichen
durchlaucht nicht rahtsamb befinden, das man sich deswegen aufhalten
solle, wiewol es doch an deme, daß das haus Lothringen wegen der marg-
grafschafft Nommenie
Zu Nomény s. APW III A 3/1 [ Nr. 24 Anm. 32 ] .
den tractaten nicht wol ausgeschloßen werden könne.
Basel. Wie Würzburg.
Sachsen-Altenburg. Ex iisdem rationibus, warumb für die Portugie-
sische legatos keine salvi conductus zu geben , eben darumb weigern sich
die Französischen herrn plenipotentiarii, dem herzogen von Lothringen
paß zu ertheilen, ia sie halten dafür, es sey dieser punct schon in praeli-
minaribus decidiret. Und wan er gleichwol bedencke, das man in
Teutschland zuvorhin gnugsamb zu thun habe, so halte er dafür, obwol
dem hause Lothringen seine ruhe unnd wolfahrt wol zu günnen, daß
doch dieselbe sache in diese tractaten nicht zu ziehen. Soviel aber die
marggrafschafft Nommenie betrifft, ratione deren Lothringen ein stand
des Reichs sey unnd sessionem uf reichstagen habe, stelle er dahin, ob
dem herzog von Lothringen respectu deßen allein mit dem salvo con-
ductu möchte gedienet sein. Hielte also dafür, es were ihr mayestät zu
ersuchen, das die Lothringische sache nicht in das reichswesen möchte
gemischet werden. Kan man aber auch dem hause Lothringen itzt oder
künfftig etwas gutes cooperiren, geschehe daßelbe pillig.
Sachsen-Coburg. Daß das fürstliche hauß Lothringen ein uhraltes
vornehmes hauß, auch certo respectu ein stand deß Reichs sey, were au-
ßer zweifel, wie dan auch ihr fürstliche gnaden demselben hause seine
beruhigung gerne gonnen werden etc. Weil sich aber diese quaestion in 2
membra abtheilet, 1. ob die salvi conductus für Lothringen zu ertheilen,
2. wieweit sich deßen anzunehmen, habe das hochlöbliche directorium
selbst das letzte uf particulartractaten, vornemblich aber dieses zur
umbfrag gestellet, wie des ersten puncts halber ihr Kayserlichen mayestät
oder dero herrn plenipotentiariis einzurahten.
Wan nun die salvi conductus citra impedimentum der friedenstractaten zu
erhalten, vergliche er sich mit Magdeburg, Würzburg unnd Sachsen Al-
tenburg etc. Doferne aber denselben hiedurch einige hindernüß, wie
leichtlich zu besorgen, solte zugezogen werden unnd [wann] die herrn
Franzosen darauf verharreten, daß es sonderliche tractaten weren, halte
er gleichsfals dafür, daß deßwegen das hochnohtwendige, heilsambe frie-
denswerck nicht aufzuhalten etc.
Sachsen-Weimar. Daferne die zwischen Franckreich und Lothringen
waltende differentien daß marggrafthumb Nommeni und andere vom
Reich zu lehn tragende stück betreffe, were nicht unpillich, daß seine
durchlaucht alß ein reichsstandt in diese friedenshandtlungen immediate
eingeschloßen würde etc. Aldieweil aber die cron Franckreich sölche
nicht allein, sondern auch dieiennige provincien, worauf zum theil
Franckreich das ius vasallagii praetendire
durchlaucht souverain sein wollen, angegriffen, alß könten sölche hendel
in des Heyligen Reichs negotia nicht eingemenget werden, wiewol nicht
ohne, sintemahl die cronen alle ihre adhaerenten zu comprehendiren be-
geren , daß iure reciproco ihr Kayserliche mayestät auch uf dieses prinzen
inclusion bestehen könten. Es were demnach möglichster dingen dahin zu
trachten und vermittels der herrn mediatoren oder der Kayserlichen herrn
plenipotentiarien zu versuchen, wie die salvi conductus für ihre durch-
laucht zuwege zu bringen und zum weinigsten rebus nostris confectis die-
selbe zu redintegriren. Solten aber die Teutschen friedenshändel dadurch
einige remoram ausstehen müßen und die lenger unentbehrliche ruhe ver-
zögert werden wollen, könte man anders nicht, alß mit Magdeburgk und
andern negst vorstimmenden sich zu conformiren, doch das des Heyligen
Reichs interesse ratione Nommenie in acht genommen werde.
Idem wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach und suo loco et ordine
wegen Anhalt.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Lothringen dependire theils vom
Heyligen Römischen Reich, zum theil aber von Franckreich, undt theils
sey es souverain etc. Vom Reich dependire es ratione der marggrafschaft
Nommenie, deswegen er, [der Herzog], dan nicht wol auszuschließen,
sondern pillich die salvi conductus zu ertheilen etc., wie dan die cronen
etliche rationes pro Lusitanis angeführet, so seines ermeßens auch für das
hauß Lothringen eingeführet werden könten. Solte man aber a parte
Franckreich darauf verharren und möchten dadurch die tractaten gehin-
dert oder aufgehoben werden, möchten zwar ihre mayestät nicht eben
von dem postulato abstehen, doch auch die tractaten deswegen nicht auf-
halten etc. Were zwar ein unterschiedt zu machen unter der sachen selbst
und den salvis conductibus, und obwol dieselbe nicht zu versagen weren,
halte er doch dafür, das wegen der sache selbst diese friedenstractaten
nullatenus verhindert werden solten.
Beziehe sich im übrigen uf das Magdeburgische unnd Coburgische votum
und repetirte ebendaßelbe wegen Braunschweig-Lüneburg- Gru-
benhagen und -Calenberg.
Hessen-Kassel. Vernehme, das die vorsitzenden dahin gehen, daß, wo-
ferne es wegen der salvorum conductuum oder der tractaten selbst mit
Lothringen einige difficulteten gebe, ihre mayestät dahin zu ersuchen,
daß dieselbe sache in das Teutsche wesen nicht eingemischet werden
möchte. Wan er nun der cronen propositiones, replicas
In der frz. Proposition II von 1645 VI 11 ist der Hg. von Lothringen nicht erwähnt; in der
ksl. Responsion an Frk. von 1645 IX 25 wird er bei der Aufzählung der kriegführenden
Parteien auf ksl. Seite genannt (zu Art. 1, Meiern I, 628 ) und seine Restitution verlangt
(zu Art. 16, ebenda , 632). In der schwed. Replik von 1646 I 7 werden einleitend die er-
gebnislosen Verhandlungen wegen des Geleitbriefs rekapituliert ( Meiern II, 183 ).
curse betrachte, werden sie darein nicht willigen, sondern viel ehe die
tractaten gar aufstoßen, indem sie vorgeben, es were in den praeliminari-
bus schon vorkommen und negative decidiret, davon sie dan nicht wei-
chen noch etwas darinnen endern laßen, sondern dieselben stricte obser-
viret haben wollen. Darnach halten sie auch dafür, weil er sich absonder-
lich mit Franckreich verglichen und hernach wieder abgesprungen
Hg. Karl IV. hatte am 28. April 1641 gegen den Pariser Vertrag vom 29. März 1641 (s.
Anm. 7) und die Folgeverträge von Saint-Germain und Bar (1641 IV 19 und 21, Texte:
DuMont VI.1, 212f.) protestiert (Text: DuMont VI.1, 213f.) und die Fronten gewechselt
( APW III A 3/1 [ Nr. 20 Anm. 37 ] ; Tischer , 203).
were er seiner lande verlustig worden. Ob nun schon ein unterschiedt zu
machen zwischen deniennigen stücken, so vom Reich dependiren, werde
doch ihrer durchlaucht respectu des geringen weinig darumb gedienet
sein,
rer machen. Conformire sich also mit den vorsitzenden.
Hessen-Darmstadt. Wie Sachsen Weymar unnd Eisenach.
Baden-Durlach. Wie Heßen Caßell.
Pommern-Stettin. Wan es ohne weitleufftigkeit und hindernüß sein
könte, hette es seine wege etc., wo nicht, conformire er sich mit den vor-
stimmenden .
Pommern-Wolgast. Idem.
Mecklenburg-Schwerin. Wie Sachsen Weymar, Braunschweig Lüne-
burg unndt Pommern.
Mecklenburg-Güstrow. Idem.
Württemberg. Wie Mecklenburg und gleichstimmende.
Sachsen-Lauenburg. Ebendaßelbe.
Wetterauer Grafen. Deßgleichen.
Österreichisches Direktorium. Es fallen die durchgehenden mai-
nungen dahin
auch nicht unterlaßen werde, darzu zu cooperiren etc., wie er, [der Her-
zog ], dan wegen der marggrafschafft Nommenie nicht außzuschließen,
sondern die salvi conductus nach mügligkeit zu befordern, iedoch daß
deßwegen die friedenstractaten nicht remoriret noch aufgehalten
Nun pleibe noch eine quaestion übrig, indeme die Franzosen sich von
keinem armistitio wollen vernehmen laßen, in welchem articulo die
Französischen plenipotentiarii anziehen, daß das armistitium ad accele-
randam pacem nicht dienlich, dahero sie auch darein nicht willigen könten.
Werde also diese frage sich begeben, ob man dem armistitio adhaerendo
resolutioni Caesareae inhaeriren solle.
Österreich. Von wegen deß hochlöblichen erzhauses Österreich müße
man die Französische declaration wegen eines armistitii dahingestellet
sein laßen, weil sie ia vermeinen, daß absque armistitio ehe zum frieden
zu gelangen sein werde. Wie dem allen aber, wan es gleichwol mit den
tractaten so weit kommen, daß auß den conditionibus pacis per se gute
hofnung zum frieden erscheine, were daßelbe nüzlich und pillich, damit
die waffen suspendiret und kein theil für dem andern in beßern vortheil
gesetzet werde. Dan so ein oder der ander theil einen mehrern vortheil
erlangete, möchte die hofnung in den brunnen fallen und die conditiones
pacis schwerer gemachet werden. Es sey zwar keine haubtfrage, aber
doch, wan hofnung zum frieden were, hielte er dafür, daß es wol zu ver-
willigen were.
Bayern. Auß den historien sey bekandt, das offtmahls die allerschwere-
sten kriege per breve armistitium componiret worden. Sehe dahero nicht,
ex quo fundamento die Franzosen asseriren, das eß dem friedenßwerck
nicht fürträglich sein würde, sondern were vielmehr zu besorgen, daß sie
es allein uf den success ihrer waffen stellen, dadurch aber die tractaten nur
remoriret unndt schwerer gemachet würden. Halte also a parte Bayern
dafür, eß were den Kayserlichen herrn plenipotentiariis dahin einzurah-
ten , das sie die Franzosen per mediatores, sonderlich weil periculum in
mora, einen kurzen stilstandt einzugehen, disponiren müchten.
Würzburg. Wan die sachen nicht schon so weit weren gebracht wor-
den , daß man pillich zu hoffen habe, es möchte göttliche allmacht gnade
verleihen und unß durch einen schleunigen frieden auß dem bißherigen
elende unnd trancksahl herraußer helffen, so were man an seiten Würz-
burg auch der mainung, das ein armistitium nicht undienlich sein würde.
Nachdem wir aber schon gleichsamb in ipso limine pacis zu stehen ver-
hoffen undt dahero sowol mehr den frieden selbst zu befördern uhrsach
haben, dabey dan dem Fränckischen unnd anderen benachparten craysen
mit keinem andern mittel alß dem lieben frieden selbst gedienet sein kan,
worzu sie nicht allein, soviel an ihnen, gerne helffen würden, sondern
auch bitten, das die Kayserlichen herrn plenipotentiarii nichts, so darzu
dienlich were, unterlaßen wolten, so könne man a parte Würzburg anders
nicht befinden, alß daß das haubtwerck der tractaten selbst zu befürdern
und nicht durch behaubtung eines armistitii ein oder andern theile andere
gedancken zu machen. Falß aber sich befünde, daß es in die lenge wehren
unndt das werck sich nicht so geschwinde erheben laßen wolle, sondern
zu besorgen, das man noch eine campagne ausstehen müße, auf sölchen
fal were dan von einem armistitio zu rehden, damit nicht ein theil vor
dem andern einen vortheil bekomme etc. Hoc rerum statu aber wolle es
gar nicht rahtsamb sein.
Magdeburg. Daß hochlöbliche directorium habe diese frage fürgestel-
let , quam verbotenus repetebat. A parte Magdeburgk nun sey man dieser
mainung: Es erscheine aus der Franzößischen replic soviel, daß sie zu ei-
nem armistitio ganz keine beliebung haben, sondern es darum für undien-
lich halten, weil dadurch der frieden nur verzögert unnd nicht facilitiret
werden möchte. Wie nun das geliebte vaterlandt eylender rettung und
schleunigen friedens betürffe, also könne von seiten Magdeburgk, be-
vorab da der zustandt derer armeen und andere erforderte umbstende
verborgen, schwerlich etwas darzu gerahten werden, sondern were viel-
mehr zu besorgen, es möchte die abhandtlung eines stilstandes einen gro-
ßen theil der zeit, darinnen vielleicht mit dem haubtwerck glücklich fort-
zugehen und dem friedenszweck näherzukommen, hinwegnehmen, und
hette daher mit gebührenden respect vielmehr zu bitten, es wolten sowol
ihre Kayserliche mayestät alß die frembden cronen durch schleunige be-
forderung des werthen friedens das geliebte vaterland unnd ganz Euro-
pam zu erfrewen zu dero unsterblichen und immer verpleibenden lob
und ruhmb ihnen beliebig und angelegen sein laßen. Solte es aber durch
Gottes gnade die erfrewliche und glückliche wege erlangen, das die trac-
taten zum friedenschluß befördert und man in allen puncten richtig were,
also das es nur daran haffte, das beyderseits die ratification erfolge, uf
einen sölchen fall hette man, ob ein armistitium zu erhandeln, in weiter
bedencken zu nehmen unnd alsdan auch a parte Magdeburg sich zu er-
kleren .
Basel. Wie Würzburgk.
Sachsen-Altenburg. Es sey von Magdeburg und Würzburg umbsten-
diglich und wol remonstriret, daß hoc rerum statu nicht rahtsamb were,
de armistitio viel zu reden unnd zu deliberiren, sondern vielmehr die
Kayserlichen herrn plenipotentiarii umb beforderung der haubttractaten
zu ersuchen. Sehe und erinnere sich auch aus deme zu Regenspurg anno
1640, 1641 gehaltenen prothocollo, daß damahls etsliche auch in den ge-
dancken gewesen, das die handtlung eines armistitii ia so viel zeit als die
friedenshandtlung selbst erfordern und also das armistitium ein „ pacisti-
tium “ sein würde . Conformire sich dahero allerdings mit Magdeburg.
Sachsen-Coburg. Wie Magdeburg und gleichstimmende.
Sachsen-Weimar. Auch also, zumahln er auß den königlichen pro-
positionibus befünde, daß, wan die tabulae pacis richtig, die hostiliteten
ohnedes cessiren sollen
Siehe schwed. Replik, Klasse IV,5 und 6 ( Meiern II, 189 f.); frz. Replik, zu Art. 18
( Meiern II, 203 ): Die Schweden forderten die Einstellung der Feindseligkeiten nach der
Unterzeichnung, die Franzosen nach der Ratifikation des Friedensvertrags.
Idem wegen Sachsen-Gotha und -Eisenach wie auch suo loco et
ordine wegen Anhalt.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Were wol zu wünschen, daß etwa
ein armistitium getroffen werden könte. Weil es aber auch viel zeit erfor-
dern würde, wolte er dafürhalten, daß man dieselbe zeit lieber zu der
friedenshandtlung selbsten anwenden müchte, vornemblich auch darumb,
weil die tractaten de armistitio ab arbitrio partium belligerantium depen-
diren , die cronen aber sich darzu nicht verstehen wollen und also derglei-
chen deliberationes labor frustaneus sein würden. Falß aber, daß sich’s zu
erlangung eines guten friedens wol anließe, hette man diese quaestion zu
reserviren und nicht gar davon abzustehen. Itzo aber were es beßer, po-
tius de pace ipsa quam de armistitio zu tractiren etc.
Und daßelbe auch wegen Braunschweig-Lüneburg- Grubenha-
gen und -Calenberg.
Hessen-Kassel. Wie Braunschweig Lüneburgk etc.
Hessen-Darmstadt. Wie Magdeburg und Sachsen Altenburgk.
Baden-Durlach. Wie Altenburgk.
Pommern-Stettin. Ihr churfürstliche durchlaucht zu Brandenburg
als herzog in Pommern wollen mit dem armistitio gar nichts zu thun ha-
ben . Der unterhalt der völcker werde doch ia so schwerfallen, und [es]
were daneben fast zu zweifelen, ob die tractaten hernach mit sölchem
eyfer, sonderlich von denen, so in ihren landen in guter ruhe sitzen, ge-
trieben werden möchten. Alldieweil nun bekandt, das die unruhe und un-
erträgliche last dem Heyligen Römischen Reich uf dem halse liege, wie
sölches auch anno 1636 auf dem churfürstlichen collegialtage fürkom-
men
er vota ad negativam inclinantia und concludire dahin, daß diese andere
quaestion als noch zur zeit immatura entweder zu praeteriren oder mo-
dice zu berühren oder in eventum negative zu resolviren.
Pommern-Wolgast. Idem.
Mecklenburg-Schwerin. Weil die abhandtlung eines armistitii eben-
soviel zeit als die haubttractaten wegnehmen würde, so conformire er sich
aus sölchem fundament deniennigen votis, so daßelbige dissuadirten.
Mecklenburg-Güstrow. Idem.
Württemberg. Es sey in den vorstimmenden votis nicht allein de im-
pendio temporis, sondern auch dieses vermeldet worden, daß es meist in
arbitrio coronarum bestünde, so sich ohne ihren mercklichen vortheil
nicht darzu verstehen, deneniennigen ständen aber, so sedem belli bisher
übern halse unndt in ihrem lande gehabt, zu mehrerer beschwerde gerei-
chen würde. Were also beßer, de pace ipsa zu deliberiren, doch mit dem
vorbehalt, wan es so weit kehme, daß an dem frieden und ratification de-
ßelben nicht zu zweiffelen, das alsdan noch de armistitio zu reden stünde.
Sachsen-Lauenburg. Die in den Kayserlichen resolutionibus und it-
zigem Österreichischen voto angeführte rationes weren sehr erheblich,
zumahln fast hart und unverantwortlich scheinete, so viel tewer erworbe-
nes christenbluhts vergießen zu lassen, wan man deßen geübriget sein
könte, dahero dan das armistitium, si caetera essent paria
sultum sein würde. Aber weil 1. die tractaten super armistitio sich eben-
soweit als das haubtwerck selbst erstrecken möchten, 2. die decision die-
ses ohrts schwerlich gegeben werden könte, theils weil man doch sagen
müste, wo die armeen unterdeßen pleiben solten, dadurch aber dieienni-
gen , wo sie plieben, graviret würden, theils aber 3., weiln die media deß
unterhalts nicht subministriret werden könten, so würde man frustra de
fine deliberiren, ubi de mediis non potest dari consilium. Es würde auch
4. ein frembdes ansehen gewinnen und möchte wol die gedancken geben,
als wan es denen, so darzu rahten, mit dem frieden kein rechter ernst sey
etc., zu geschweigen, daß auch diese quaestion eigentlich hieher nicht ge-
höre , sondern beßer von den herrn generaln im feldt resolviret werden
könte. Weil nun die cronen ihre friedensbegierde contestiren unndt den
ständen gleichsamb den karren für die thür schieben, ob und wie balt sie
nur selbst frieden haben wollen, so würde am besten sein, die zeitt nur zu
dem haubtwerck und friedenshandtlung selbst zu gebrauchen und, söl-
ches zu erreichen, alle ambages und langsahme proceduren abzuschneiden
unnd aus dem wege zu stellen.
Wetterauer Grafen. Ad maiora.
Österreichisches Direktorium. Es fallen durchgehende mainungen
aus und were denselben nach den Kayserlichen herrn plenipotentiariis
einzurahten, das man dem armistitio nicht zu inhaeriren, sondern [daß]
daßelbe noch zur zeit für unbequemb erachtet würde, hergegen aber und
vielmehr der frieden selbst befordert werden müchte.
Sonst were bericht einkommen , es hetten die herrn Franzosen übel auf-
nehmen wollen, das man ihre proposition nicht auch fürgenommen oder
doch der Schwedischen nachgesetzet hette. Darauf hette er zwar sölchen
bericht gethan , daß er hoffe, sie würden damit content sein. Damit ihnen
aber desto mehr satisfaction geschehe, könte nach belieben in der Franzö-
sischen replic weiter fortgefahren werden.
Articulo 3 propositionis Gallicae
Frz. Proposition II, Art. 3 ( Meiern I, 446 ).
hetten die Franzosen diese condition gesetzet: Daß, woferne sich künfftig
zwischen Franckreich unndt Spanien krieg erheben würde, ihre mayestät
der cron Spanien neque directe neque indirecte assistiren solte. Hergegen
were von Kayserlicher seiten ebendaßelbe wegen Schweden an sie begeret
worden
Bezug auf die ksl. Responsion an Frk., zu Art. 3 ( Meiern I, 629 f.).
nicht eingehen wollen
Bezug auf die frz. Replik, zu Art. 3 ( Meiern II, 201 ).
einzurahten.
Articulus 4, de amnistia, sey schon bey der Schwedischen [Replik] be-
rahtschlaget , articulus 6 imgleichen .
Articulus 9 disputiren sie de iuribus Imperatori et electoribus competen-
tibus
Siehe frz. Proposition II, Art. 9 ( Meiern I, 447 ); frz. Replik, zu Art. 9 ( Meiern II, 201f. ).
Siehe schwed. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 5 und 6 ( Meiern I, 437 ), und schwed.
Replik, Klasse I,2 ( Meiern II, 186 ).
und wol ein ding sein werde. Wan aber bey negster session soviel zeit
übrig were, könte man auch davon rehden.