Acta Pacis Westphalicae III A 3,3 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 3. Teil: 1646 / Maria-Elisabeth Brunert
101. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica VII) Osnabrück 1646 Februar 3/13
101
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg B I fol. 77–88’ (= Druckvorlage); damit identisch
Baden-Durlach A I fol. 71’–81’, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 83–95, Braun-
schweig -Lüneburg-Celle A I unfol., Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel A I
fol. 93–93’, 96–106’, Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel B I fol. 71’, 74–81’, Frän-
kische Grafen A II fol. 65–73’, Hessen-Kassel A XIII fol. 79–90’, Magdeburg E fol.
105’–120, Magdeburg Ea fol. 103–117’, Pommern A I fol. 68–77’, Sachsen-Altenburg
A II 1 fol. 84’–98’, Sachsen-Gotha A II fol. 537–550’, Sachsen-Lauenburg B S. 155–181,
Sachsen-Weimar A II fol. 189–193’, Sachsen-Weimar B III fol. 236–248’, Grafen von
Schwarzburg A I fol. 52–60’, Wetterauer Grafen ( Nassau-Dillenburg ) C 1 fol.
100–113), Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A III 1 fol. 401–412’, Wetter-
auer Grafen ( Ysenburg ) A I unfol., Württemberg A I S. 144–165, Druck: Meiern II,
338–347; vgl. ferner Herzogtum Bayern A I 1 unfol., Magdeburg D fol. 68’–78. Zu den
Überlieferungen Österreich A II (XXXII), Österreich B I und Österreich B Ia siehe
Nr. 101a.
Aufzeichnung der „Meinung“ des Fürstenrats Münster von 1646 II 10 über die Amnestie
und die pfälzische Restitution
eines französischen Friedensschlusses mit Spanien für den Frieden Frankreichs und Schwe-
dens mit Kaiser und Reich bestehen?). Bitte der evangelischen Reichsstände des Fürstenrats
Osnabrück, ihre abweichenden Voten über die Amnestie dem künftigen Bedenken des Für-
stenrats einzufügen.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Würzburg, Mag-
deburg , Basel, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
sen -Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen,
Braunschweig-Lüneburg-Calenberg, Württemberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Ba-
den -Durlach, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin, Pommern-
Wolgast, Sachsen-Lauenburg, Anhalt (durch Sachsen-Weimar), Wetterauer Grafen.
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, wie man
alhier in puncto amnestiae die meinungen zusammengetragen unndt
nach Münster hinübergeschicket
nen und anderen gesanten mainung gewesen, also were zu Münster am
sambstag, [dem 10. Februar 1646], auch darüber deliberiret, unnd sey
das conclusum
chen plenipotentiarien durch gutachten an die handt zu geben, daß es auß
erheblichen uhrsachen bey der zu Regenspurgk anno 1641 publicirten
amnestia
Die Regensburger Amnestie von 1641 VIII 20 ( APW III A 3/1 [ Nr. 19 Anm. 83 ] ).
geistlichen aber uf annum 1627, zu laßen, doch mit dem anhang, daß die-
iennigen , so dadurch beschweret zu sein vermeinten, darüber zu hören
und deren beschwerung in deliberation zu ziehen. Dabey auch [2.] die
andere frage wegen der Pfalzischen sache in gemeltem concluso dahin re-
solviret worden, daß dieselbe zwart uf particulartractaten zu stellen, die
aber doch bey werenden diesen generaltractaten anzufahen unnd zu end
zu bringen. Ita omnes praeter Heßen Caßel; Culmbach und Würtenberg
aber weren indifferent gewesen. Addebat hic incidenter, wen es erst des
termini wegen dergestalt richtig, folge dieses von sich selbsten. 3. Hetten
sie hierauf subiungiret, was dan hierüber ihr Kayserlichen mayestät ein-
zurahten etc., welche frage aber sich selbst aus der ersten resolviret hette.
Damit man nun weiter zu den materien der Französischen replic schreite,
befinde sich articulo 1. replicae Gallicae eben die frage, so albereit bey der
Schwedischen debattiret worden , da sie nicht gestendig sein wollen, das
dieser krieg wieder das Römische Reich unnd deßen stände geführet wer-
de
Siehe frz. Replik, zu Art. 1 ( Meiern II, 200 ).
Schwedischen replic darüber consultiret unnd geschloßen worden.
Zum andern finde sich diese difficultet , das sie von den Kayserlichen
herrn plenipotentiariis wißen wollen, ob man ohne Hispanien friede zu
machen bedencken habe unnd warumb Spanien mit in der Kayserlichen
resolution
Gemeint ist die ksl. Responsion an Frk. von 1645 IX 25, zu Art. 1 ( Meiern I, 628 ).
Österreich. Wegen des hochlöblichen erzhauses Österreich vermeine
man für allen dingen, diese frage sey noch zu frühezeitig. Dan obzwar
bekandt, das es generaltractaten sein, darzu die cron Spanien principaliter
ihre gesanten
Span. Ges. waren Don Diego de Saavedra y Fajardo (1584–1648), der im April 1646 ab-
berufen wurde; Gaspar de Bracamonte y Guzmán, conde de Peñaranda (1596?–1676); Dr.
Joseph(us) Bergaigne OFM (1588–1647), Ebf. von Cambrai; Dr. Antoine Brun (1599–
1654), s. APW [ II B 3/1 Nr. 3 Anm. 15 ] ; 3/2 [ Nr. 208 Anm. 10 ] .
begriffen sey
darauf zu antworten etc. Dan man würde die materiam satisfactionis bey
Franckreich schwerer machen, wan man ihnen einen undt den andern ihr
mayestät adhaerenten an die seiten sezen wolte, sondern, wan es in den
terminis stünde, das unter diesen beyden cronen ganz kein friede zu hof-
fen , so werde alsdan den ständen freystehen, ob sie ohne die cron Spanien
friede machen wollen. Für sich sey bekand, das die cron Spanien wegen
Burgundt ein fürnehmes gliedt und standt des Reichs sey
Zur Reichszugehörigkeit Burgunds s. APW III A 3/1 [ Nr. 24 Anm. 58 ] .
Kayserlicher mayestät und dem Reich wieder den Türcken und sonst
große assistenz unnd mehr alß ein einiger anderer standt geleistet hette
So sey auch bekandt, das die cron Hispanien in warheit ein adhaerent ihr
Kayserlicher mayestät sey unnd daher pillich zu benennen gewesen
Die ksl. Responsion an Frk. führt den span. Kg. an der Seite des Ks.s bei Nennung der
Kriegsgegner auf (zu Art. 1, Meiern I, 618 , letzter Absatz, beginnend Placet ut bellum ) .
Ihre mayestät könten auch noch nicht umbhin wegen der coniunction
sowol des geblühts als der necessitet. Und weil nun dieses generaltracta-
ten sein sollen, könne man ia Spanien nicht ausschließen, sondern were
pillich dahin zu sehen, wie ein algemeiner friede der ganzen christenheit,
auch mit zuthun der cron Spanien alß dem nicht geringen theil derselben,
zu erheben. Da sich auch chur-, fürsten und stände ehe erkleren solten,
würden sie dadurch bezeugen, das sie ein oder der andern cron adhaeriren
oder mehr favorisiren und also einestheils die tractaten schwerer machen.
So bekenneten ia die Franzosen selbst, das sie mit ihr Kayserlicher maye-
stät unndt dem hauß Österreich friede machen wolten
Bezug auf die frz. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 1 ( Meiern I, 446 ).
nichts anders geschloßen werden könte, als das sie auch mit Spanien pa-
cificiren müsten, weil Spanien und Österreich ein hauß sey. Imgleichen
setzten sie articulo 3 § „postquam“
Frz. Proposition II, Art. 3 ( Meiern I, 446 ).
zu machen begerten, das man sich also über dieser frage im ersten articul
desto mehr zu verwundern hette. Derowegen sich Franckreich nicht alte-
riren könne, daß man Spanien inter adhaerentes etc. benennet, sondern
dahin außgestellet sein muß, biß man sehe unnd erwarte, ob auch zwi-
schen den beyden cronen friede zu hoffen unnd ob alsdan beym beschluß
unnd außgang der tractaten die cron Spanien mit zu benennen.
Bayern. Agebat gratias pro communicatione des zu Münster per maiora
gemachten conclusi, deme er seinestheils adhaerire, und hette im übrigen
vernommen, was der newligsten verahnlaßung nach anizo proponiret
worden. Weil er sich dan erinnere, daß newligst bey durchgehung der
Schwedischen replic fast insgemein dafürgehalten worden, es werde sich
diese frage in progressu tractatuum selbst erleutern, so laße er es dahin-
gestellet sein. Und wiewol zu wünschen were, das in der ganzen christen-
heit friede gemachet und die vires wieder den Türcken coniungiret wer-
den müchten, woferne aber diese streitigkeiten zwischen Franckreich und
Spanien nicht so baldt unnd völlig accommodiret werden könten, wolle er
hoffen, daß sich deswegen, wan sonst alles richtig were, der liebe friede
nicht zerstoßen werde.
Würzburg. A parte Würzburg bedancke man sich gleichsfals des per
maiora gemachten conclusi, und were im übrigen ad quaestionem pro-
positam nicht zu zweifeln, das, wan man im Heyligen Römischen Reich
einen volkommenen und bestendigen frieden zu machen begere, so müße
man pillich eine sonderbahre reflexion uf die cron Spanien mit richten.
Dan weil die funcken von demselben fewer auf uns geflogen
Nach der Kriegserklärung Frk.s an Spanien/Habsburg am 19. Mai 1635 hatte sich der
Bruch zwischen Ks. und Frk. trotz fortgeführter diplomatischer Bemühungen nicht ver-
meiden lassen; durch die Abberufung der gegenseitigen Residenten im Frühjahr 1636 war
er offenkundig geworden (Anja V. Hartmann , 234–241; Tischer , 188f.). Ein älteres Bei-
spiel : Ks. Ferdinand II. war 1628 in den Mantuanischen Erbfolgekrieg Spaniens hinein-
gezogen worden ( Straub , 327–369; Repgen , Krieg, 173; Parrott ; Tischer , 182f.; Ex -
ternbrink , 87–96).
man sehen, wie nicht allein das inwendige, sondern auch daßelbe fewer,
davon dieses entstanden, zugleich gedempfet und geleschet werde. Weiter
sey auch ihr mayestät und des hauses Österreich nahe verwandtnüß mit
Spanien wol zu betrachten, wie imgleichen, daß der Burgundische crayß
ein vornehmes gliedt sey des Römischen Reichs. Die wort aber und der
nahme eines adhaerenten, auch ob die quaestio itzo zu resolviren, möch-
ten eben die weitleufftigkeit veruhrsachen, die newligst circa istam
quaestionem, ob die cronen wieder das Reich krieg geführet, befahret
worden. Weil nun damahls gut befunden worden, dießelbe quaestion zu
decliniren unnd deshalben sich auch in keinen streit einzulaßen, so sey er
auch wegen dieser quaestion unnd des worts „adhaerent“ eben der mei-
nung , das darüber nicht viel zu disputiren, sondern vielmehr in den trac-
taten tam in genere quam in specie schleunig fortzufahren. Doch were
dabey nicht zu feyren, sondern eußerst zu bemühen, das auch der cron
Spanien friede geschafft und dadurch pax communis et universalis stabili-
ret werde. Und weil gleichsfals Österreich unnd Bayern dafürgehalten,
das es mit dieser quaestion noch zu frühe unnd dieselbe ad progressum
tractatuum verwiesen werden möchte, so könte er sich denselben gar woll
conformiren.
Magdeburg. A parte Magdeburg habe er angehöret, was daß hochlöb-
liche Österreichische directorium referiret, daß, gleichwie unlengst hier,
also auch zu Münster super amnestia deliberiret und per maiora dahin
geschloßen were, das es bey der zu Regenspurg anno 1641 publicirten
amnesti und deren terminis etc. zu laßen, doch mit dem anhang etc. ( wel-
chen er aus des directorii fürtragk verbotenus repetirete), 2. das die causa
Palatina ad tractatus particulares coniunctim tamen cum his tractatibus et
inchoandos et finiendos etc. verwiesen worden. Dieweil nun aber dieses
conclusum so gar different von der hiesigen mainung gefallen und er nicht
befünde, daß das friedensnegotium per maiora zu erheben sein werde, so
halte er dafür, das auch das hiesige bedencken begriffen und mit in das
conclusum gebracht oder absonderlich übergeben werde, wie er dan das
hochlöbliche directorium daßelbe abzufaßen und nachmahls zu verlesen
wolle gebeten haben.
Ad quaestionem propositam: Halte er a parte Magdeburg dafür, das
gleichwie allen christlichen königen und potentaten bestendiger friede,
ruhe und wolstand gerne zu gönnen unnd herzlich zu wünschen, also
können ihr fürstliche durchlaucht auch wol zufrieden sein, das man
nach geendigten diesen tractaten und erhaltenen friede im Römischen
Reich auch zu der auswertigen beruhigung trewlich cooperiren helffe.
Were auch durantibus adhuc tractatibus und ohne hindernüs derselben
etwas gutes dabey zu würcken, würden es ihr fürstliche durchlaucht ihr
gleichsfals nichts zuwieder sein laßen. Solte aber dahero einiges impedi-
mentum zu befahren sein, wolte nicht rahtsamb erscheinen, deswegen
sich aufzuhalten und die friedenstractaten zu hindern oder wol gar ins
stecken zu bringen.
Basel. Wie Würzburgk.
Sachsen-Altenburg. Bedancke sich anfangs pro communicatione de-
ßen , waß drüben zu Münster deliberiret worden, könne aber, wie schon
von Magdeburg berühret, nicht dafürhalten, das es pro concluso per
maiora zu achten; dan es weren einmahl tractaten mit den cronen, und
der stände vota weren anders nichts alß vorschläge. Laße sich dahero per
maiora nicht schließen, sondern man müße sehen, was sich mit den cro-
nen am besten practiciren laße, sonst würde die rechnung ohne den wirth
gemachet sein, und möchte das werck vielmehr schwerer werden. Con-
cludire demnach mit Magdeburg, das, wan man nach absolvirung einer
class ein bedencken abfaßen würde, sowol der Münsterischen alß auch
der hiesigen stände vota unnd rationes darein gebracht und also den Kay-
serlichen herrn plenipotentiariis übergeben werden müchten. Bitte dabe-
neben , die tractaten zu befordern, und das nicht allein uf die general-,
sondern auch, wie Würzburg gedacht, auf die specialreichstractaten gese-
hen werde.
Ad quaestionem propositam wiederhole er das Magdeburgische votum.
Der cron Spanien werde ihre beruhigung von herzen gerne gegönnet,
und werde man nichts unterlaßen, das dieselbige befürderen müchte.
Aber allein, das es darumb generalfriedenstractaten weren, das alle auß-
ländische kriege dareingezogen und zugleich abgehandelt, auch ehe kein
friede im Römischen Reich werden solte, biß auch alle die differentien der
auswertigen potentaten componiret unnd beygeleget weren, daß würde
dem armen, wolbeplagten Teutschlande eine harte mainung sein etc.
Und halte er vielmehr dafür, es hießen und weren darumb generalfrie-
denstractaten , weil zwischen ihr Kayserlicher mayestät, den ständen
unnd den cronen, auch derer adhaerenten, tractiret, ganz Teutschlandt in
fried unnd ruhe gesetzet und alle causae huius belli dareinkommen unnd
aus dem grunde gehoben werden solten. Wolte sich sonst wol gerne den-
iennigen votis conformiren, so diese frage noch für frühzeitig gehalten
und das sie ad progressum etc. hinauszustellen, besorge aber, die cronen
unnd sonderlich Franckreich werde sich damit nicht abweisen laßen, son-
dern wißen wollen, mit weme sie paciscirten, das es also doch izo beant-
wortet werden müste. Halte demnach dafür, es were ihr Kayserliche
mayestät allerunterthenigst zu bitten, das sie die Französischen unnd Spa-
nischen kriege in die Teutsche sache nicht mischen, sondern zuforders
dem lieben vaterlande ruhe unnd friede wolten schaffen laßen. Darbey
dan kein moment zu verseumen, dan er sey von herzen erschrocken
über dem schreiben, so ihr excellenz herr graf von Trautmansdorf etc.
wegen der abschewlichen starcken armatur des Türcken nach Münster
gethan und alhier ad dictaturam bringen laßen
Trauttmansdorff an die ksl. Ges. in Münster, Osnabrück 1646 II 8, diktiert (unter Aus-
lassung des PS) 1646 II 10 (Text der diktierten Fassung: Meiern II, 221 f., vollständiger
Text: APW II A 3 Nr. 145). Dem Brief lag ein ebenfalls diktierter Auszug aus einem
Schreiben des ksl. GR Prickelmeyer von 1646 I 26 bei mit Nachrichten aus Konstantinopel
über türkische Rüstungen (Text: ebenda ).
hin zu arbeiten, wie zuvorderß Teutschland zu helffen unnd ruhe zu
schaffen, alß welches diese große gefahr am allerersten treffen müchte.
Künte man aber auch der cron Spanien zuguten etwas mit cooperiren,
geschehe es willig und auch pillich.
Sachsen-Coburg. Praemissa itidem gratiarum actione für die besche-
hene apertur, weil er auch vernommen, das das Münsterische directorium
ad maiora gezielet, die aber hierinnen nicht praevaliren können, so con-
formire er sich mit Magdeburg und Altenburgk und ersuche das hochlöb-
liche directorium, daß abgeredetermaßen die discrepantia vel singularia
vota dem bedencken mit eingerücket unnd ihr mayestät herrn plenipoten-
tiariis außgehendiget werden müchten.
Die quaestion von den Spanischen unnd Französischen kriege betreffend
unnd ob nicht ehe die Teutschen kriege hinzulegen, biß auch diese aus-
wertige mit vertragen werden, sey er eben der mainung, auch, wie iüngst
gedacht , dahin austrücklichen instruiret, das man sich in die causas ex-
teras , so mit diesem Teutschen kriege keine verwantnüß noch ihren an-
fang davon genommen, nicht zu mischen, weil zu besorgen, daß durch
deren streitigkeit unnd weitleufftigkeit die tractaten nicht nur remoriret,
sondern wol gar dissolviret und aufgehoben werden möchten. Dan obwol
ihr fürstliche gnaden auch den exteris ihre beruhigung gerne gönnen,
weil aber gewiße gradus dilectionis
des vaterlandes zu sehen, so müße man sich vor allen dingen dahin bear-
beiten , daß dem lieben vaterlande Teutscher nation ein sicherer, bestendi-
ger unnd durchgehender frieden erhalten werde. Solten alsdan chur-, für-
sten unnd stände auch zu beruhigung der cron Spanien und anderer
christlichen königreiche etwaß cooperiren können, werde man es gerne
thun und an ihme nichts erwinden laßen. Conformire sich schließlich
mit Altenburg, das diese quaestio nicht allein zu frühezeitig, sondern
auch ihr mayestät deswegen also, das sie sich darein nicht einmischen
wolten, beyzurahten sein werde.
Sachsen-Weimar. Agit gratias pro communicatione, und weil clahr
unnd am tage, das man es bey diesen tractaten nicht mit ihrer mayestät
noch die stände unter sich allein, sondern mit den auswertigen cronen zu
thun habe, die sich gewiß ad maiora nicht werden astringiren laßen, so
bethe er das directorium gleichsfals, die vota allerseits zu comportiren
und den Kayserlichen herrn plenipotentiariis zu übergeben.
Ad quaestionem propositam: Halte er dieselbe auch zwar etwas frühezei-
tig , weil dieser convent fürnemblich dahin angesehen, das zuvorders
Teutschland beruhiget werden müchte etc. Es heiße zwar: „nam tua res
agitur, paries cum proximus ardet“ , doch pflege man das fewer in des
nachpars hause nicht ehe leschen zu helffen, bis man seinem aigenen erst
rettung geschaffet habe etc. Wie es nun hergegen heiße: „pluribus intentus
minor est ad singula sensus“ , also würde sich’s auch hierüber so lang
verweilen unnd unterdeß Teutschland also zugrund gerichtet werden,
das demselben der friede weiter nichts nüze sey etc. Conformire sich
also mit Magdeburg, Altenburg und Coburgk, und ebendaßelbe auch we-
gen Sachsen-Gotha und -Eisenach sowol auch wegen Anhalt suo
loco et ordine.
Braunschweig-Lüneburg-Celle. Negst beschehener dancksagung
für die communication hette er wahrgenommen, das daß Münsterische
directorium sich unternommen, aus den hiesigen votis ein conclusum zu
formiren etc. Stelle dahin, ob es demselben einzureumen, und halte sei-
nestheils dafür, quod non. Sonst, wie von den vorsitzenden schon gesche-
hen , als hette er auch zu bitten, das die vota zusammen in einen aufsatz
gebracht und, wan sie discrepant, beyderley müchten übergeben werden,
zumahl sicher unndt gewiß sey, daß die cronen sich an die maiora durch-
aus nicht werden binden laßen, die auch in keinerley wege behaubtet wer-
den könten. Concludire also nochmahls, daß hochlöbliche directorium
möchte die vota discrepantia dem bedencken einverleiben, wo nicht,
würde man die evangelischen nicht verdencken, wan sie sich zusammen-
theten , ihre vota unnd gutachten selbst abfaßeten unnd a part übergeben.
Es weren gleichwol an diesem ohrt über zwanzig vota also gefallen und
dieselben alle von hohen, alten unnd ansehnlichen fürstlichen heusern,
denen es fürwahr zu nicht geringem despect gereichen würde, wan ihre
vota so gar nicht attendiret werden solten.
Der vorgestelten frage halber könte er sich woll uf seine vörige vota
referiren. Er erinnere sich aber daneben, das in anderthalb hundert jahren
mehr dan zwanzigmahl zwischen Franckreich und Spanien frieden unnd
vergleich getroffen worden
sen , wie dan die Navarrische sache meistentheils ausgesetzet
Die frz. Kg.e erhoben Anspruch auf das gesamte Kgr. Navarra, dessen südlich der Pyre-
näen gelegener Teil 1512 von Ferdinand dem Katholischen von Aragón (1479–1516) be-
setzt und dem Kgr. Kastilien inkorporiert worden war. In den frz.-span. Verträgen von
Cambrai (1529), Crépy (1544) und Cateau-Cambrésis (1559) wird Navarra nicht nament-
lich genannt, doch sind die Rechtsansprüche der Vertragsparteien in vertraglich nicht ge-
regelten Fragen in allgemeiner Form vorbehalten. Der Vertrag von Vervins von 1598 V 2
enthält einen Rechtsvorbehalt hinsichtlich Navarras (Text: DuMont V.1, 561–564, hier
563 [Art. 23]; Bertrand Haan , 16–27, hier 22 [Art. 22]; dazu APW I.1, 165 Z. 2f. und
Anm. 1; APW II B 3/1 [ Nr. 64 Anm. 28 ] ; APW II B 4 [ Nr. 64 Anm. 11 ] ; Bernecker /
Pietschmann , 80, 403; Tischer , 340f.).
meiniglich daher newe kriege entstanden weren. Solte nun das affligirte
Teutschland nicht ehe zur ruhe kommen, es were dan ein bestendiger,
unwandelbahrer friede zwischen den beeden cronen gemachet, so dürffte
in Teutschland wol nicht ehe friede werden, bis man Teutschland zu
grabe trüge etc. Derowegen nicht[s] beßer, als das man die Spanische sa-
che von dem Teutschen wesen nur ganz separire. Wan aber die Teutsche
unruhe erst verglichen unndt beygeleget, würden chur-, fürsten und
stände gerne cooperiren, damit auch die beyden cronen miteinander ver-
glichen werden etc. Und were freylich auch dieses hierbey zu bedencken,
was von Würzburg angezogen, das die funcken des Spanischen krieges
herüber in Teutschland gesprungen weren etc. Könten nun auch seine
gnedige fürsten und herrn nach geschloßenen Teutschen frieden hier-
unter etwas cooperiren, würden sie es gerne thun, das man aber deswegen
die Teutschen friedenstractaten im geringsten aufhalten solle, wolle gar
nicht zu rahten sein.
Und ebendieses wiederhole er auch wegen Braunschweig- Lüne-
burg -Grubenhagen und -Calenberg.
Österreichisches Direktorium. Ratione directorii erinnere er nur
dieses: Weil es an beyden orten nur ein fürstenraht und ein collegium, so
sey es auch nur ein directorium. Nun hetten sie die vota conferiret und
gesehen, wo die maiora hingangen, und weil man hier damit erst fertig
geworden, hette er die vota zu einrichtung eines conclusi ihnen zuge-
schicket unnd heimbgegeben. Wan sie aber etwan quaestiones, die alhier
noch nicht fürkommen weren, proponiren möchten, würden sie alsdan
ihre vota hieherschicken unnd die conclusa an diesem ohrte machen la-
ßen . Die directoria könten anders nicht, als die vota einander zu commu-
niciren , damit sie es hernach in eine re- und correlation bringen könten.
Wan man beysammen were, würde es desto weiniger difficulteten geben,
sondern wüste man schon, wie der sachen zu thun were. Weil’s aber nicht
hette sein wollen, müße man es machen, wie man könte.
Sachsen-Altenburg. Were es dan nicht eine sache, daß die herrn
Münsterischen drüben ihre vota auch aufsetzten unnd herüberschickten?
Österreichisches Direktorium. Daß were geschehen, und weren
die stimmen zu Münster vierzig an der zahl gewesen. Darauf hetten sie
die conclusa gemachet und nur dahin gesehen, wie die maiora gefallen.
Wan’s aber zur re- und correlation komme, werde sich’s wegen der diver-
sarum opinionum doch wol schicken.
Sachsen-Altenburg. Es könten wol sölche sachen per maiora geschlo-
ßen werden, daß wol gar ein newer krieg daraus entstünde.
Österreichisches Direktorium. Man wiße wol, das man es mit den
auswertigen cronen zu thun habe, da die maiora nicht alzeit gelten noch
sie sich daran kehren werden. Unterdeßen müße es gleichwol im fürsten-
raht nur ein conclusum sein.
Braunschweig-Lüneburg. Habe die mainung nicht, das man die
maiora gar verwerffen wolle, sondern nur, weil die vota plane discrepan-
tia weren, das auch die hiesigen in das conclusum oder bedencken und
iedeß nahmen hinzugesetzet werden möchten. Man könne doch woll dar-
bey andeuten, wohin die maiora gefallen weren. Die cronen würden sich
doch an die maiora nicht binden laßen, zumahl wan sie vernehmen, das
die vota so discrepantia gewesen, wie dan bekand sey, das bey hundert
oder mehr jahren super maioribus were concertiret worden
Siehe dazu APW III A 3/2 [ Nr. 94 Anm. 16 ] .
gnire zwar die maiora allerdings nicht, sonsten müchten die reichscollegia
wol ganz dissolviret werden etc. Ob aber per maiora friede zu machen,
zweifele er gar sehr. Bethe derowegen nochmahls, wan so gar discrepi-
rende mainungen fürfallen, beyderley hineinzurucken, oder sie, die evan-
gelischen , müsten es selbst übergeben.
Österreichisches Direktorium. (Hierauf gefielen etliche interlocuta
und darunter a parte directorii:) Waß würde es dan für ein conclusum
sein, so weren es ia nur vota, und gebe nur lauter ungewißheit. Die unter-
schiedtliche mainungen würden sich doch wol finden, wan es künfftig zur
re- und correlation kehme. Wan es mit Kayserlicher mayestät allein zu
thun were, könte man balt darauskommen, so hette man es aber auch
mit den cronen zu thun.
Württemberg. Dem hochlöblichen directorio gebüre danck pro com-
municatione , und dieweil nicht allein in den votis, sondern auch im discurs
wichtige uhrsachen angeführet worden, das nicht allein die maiora, son-
dern auch die discrepantia vota in das conclusum zu bringen, als confor-
mire er sich und bitte das directorium, den aufsatz also einzurichten.
Waß die fürgelegte quaestion anlange, weren zwar die Österreichischen
rationes wichtig, die würden auch soweit acceptiret, quatenus et in quan-
tum Spanien ein stand des Reichs und vom Teutschen wesen dependire.
Weil aber viel particularsachen mit unterlauffen, so hieher nicht gehören
unnd newlich
mit den reichssachen nicht zu confundiren, so wiederhole er dieiennigen
vota, daß zwar nicht allein christlichen königreichen unnd provincien ihr
ruh und wolstandt zu gönnen und zu wünschen, sondern auch das fewer
mit leschen zu helffen unnd hierzu, wie die vorsitzenden votiret, vel du-
rantibus vel finitis his tractatibus zu cooperiren, daß aber deßwegen die
reichsfriedenstractaten zu remoriren und aufzuhalten, wolte nicht zu rah-
ten sein, quia ordinata caritas incipit a se ipsa
zu diesen tractaten gezogen werden solten, müste man, wie newligst vom
directorio selbst erwehnet , auch den itzigen Türckischen, item den Eng-
lischen unndt andere kriege mit darzuziehen etc. Weil aber Teutschland
ohnedes mit ihme selbst gnug zu thun habe und fast agonizire, so könne
man zwar, soviel ohne abbruch unnd hindernüß der tractaten, so Teutsch-
land immediate concerniren, geschehen kan, der cron Spanien, sofern die-
selbe ein reichsstandt, sich mit annehmen, wan es aber einige weitleufftig-
keit und hinderung geben solte, daßelbe nur aussetzen.
Hessen-Kassel. A parte Heßen Caßel sage er gleichsfals danck pro
communicatione und, wie schon von Magdeburg, Altenburg, Coburg
unnd Braunschweig Lüneburgk angeführet, das der sachen notturft erfor-
dere , das auch die hiesigen vota ins bedencken gebracht und verlesen wer-
den ; also wolle er dieselbe hiermit repetiret haben.
Ad quaestionem propositam: Halte er zwar auch dafür, daß der cron Spa-
nien ihre beruhigung wol zu gönnen. Weil aber der betrübte status Impe-
rii bekandt, der Spanische krieg nicht mit oder von dem Teutschen seinen
anfang genommen und ebendieses auch wieder Portugal pro ratione an-
geführet worden, so wolle er sich mit den vorgehenden votis conformiret
haben, und were mehr uf salutem Germaniae zu sehen, als durch sölche
aliena die tractaten ins stecken zu bringen.
Hessen-Darmstadt. Sage gleichsfals danck, und weil gleichwol, wie
Altenburg angeführet, diese handtlung nicht allein das Römische Reich,
sondern auch die frembden cronen concernire, dahero diese vota für an-
derß nichts als vorschläge zu achten, so würde zu erhaltung beßern ver-
trawens dienlich sein, das auch die vota discrepantia dem bedencken ein-
verleibet werden etc. Die quaestio aber de maioribus könne wol zur an-
deren zeit verschoben pleiben.
Die itzige haubtfrage betreffend, conformiere er sich mit Würtenberg,
sintemahl die cron Spanien duplicem respectum habe, das er nicht sehe,
wie Teutschlandt ohne dieselbe zu beruhigen, weil sie nicht allein ratione
Burgund, alß ein reichsstand, interessiret unnd in diesen krieg impliciret,
sondern auch noch viel feste öhrter und plätze in ihrer gewalt und handen
habe
Span. besetzt waren vor allem Frankenthal (Kurpfalz), Hammerstein (Kurtrier) und Jü-
lich , dazu die burgundischen Lehen Württemberg-Mömpelgards, Clerval und Passavant
( Oschmann 28, 501 Anm. 9, 540, 558; zu Hammerstein s. auch [ Nr. 105 Anm. 36 ] ).
lande angehe, daß were pillig davon zu separiren, und würde gut sein,
hiesiger stände mainungen zu suspendiren. Weil nun aber zu besorgen,
die herrn Franzosen möchten es weiter urgiren und hart darauf bestehen,
auch weiter nicht tractiren wollen, so sey er in eventum auch der mei-
nung , man solle ihr mayestät einrahten, daß die Spanische sache nur
ganz auszustellen etc., damit der algemeine friede desto ehe restabiliret
und dan dem Türcken desto beßer begegnet werden könte etc. Was man
iedoch unterdeßen vel durantibus vel finitis his tractatibus cooperiren
könne, werde man nicht unterlaßen.
Baden-Durlach. Praemissa gratiarum actione, weil zu vermuthen, das
die maiora keinen plaz haben werden, sondern die cronen auch dabey
interessiret sein unnd sich daran nicht möchten binden laßen, so confor-
mire er sich den vorsizenden, daß auch die vota discrepantia et singularia
(dabey auch unterschiedtliche fürstliche heuser interessiret) dem be-
dencken inseriret werden.
Ad quaestionem propositam: Weil die cron es selbst also setzet
In der ksl. Responsion an Frk., zu Art. 1, wird vom span. Kg. gesprochen, nicht vom Hg.
von Burgund als Reichsstand. Das hat die frz. Replik, zu Art. 1, aufgegriffen ( Meiern I,
628 ; II, 200).
er dafür, das diese quaestio wol außzulaßen oder auf eine andere zeit zu
differiren. Weil aber, wie Würtenberg und Heßen Darmbstad angeführet,
die cron Spanien duplicem respectum habe, so conformire er sich, wan sie
als ein reichsstand consideriret werde, denselben votis, und könte mit dar-
zugezogen werden, doch daß es citra praeiudicium et remoram tracta-
tuum Germanicorum etc. geschehe.
Mecklenburg-Schwerin. Ratione Mecklenburg sage er danck pro
communicatione deßen, was die herrn Münsterischen für ein conclusum
zu machen ihnen wollen belieben laßen. Und weil vom hochlöblichen
directorio selbst angeführet, wan ihr mayestät es allein mit den ständen
zu thun hette und die cronen nicht dabey interessiret weren, so würde es
weiniger difficulteten geben, weil nun aber daßelbe nicht sey, so wolle das
directorium ihme gefallen laßen, die hiesigen vota dem concluso ein-
zurücken , daß aller stände mainungen ihr Kayserlichen mayestät zur diiu-
dication übergeben und im wiedrigen den exteris nicht anlaß gegeben
werde, ut ferro maiora faciant .
Ad quaestionem propositam: Erinnern sich fürsten und stände sambt und
sonders, das nun eine geraume zeit hero Teutschland theatrum belli Eu-
ropae gewesen etc., und weil nun, wie Würzburg angereget, allemahl
funcken vom Spanischen kriege in Teutschland herübergeflogen, so halte
er auch dafür, das seposito isto discrimine, wie Würtenberg und Heßen
Darmstadt angeführet, die sachen zwischen Franckreich und Spanien alß
Spanien zwart nicht einzumischen, hergegen aber, wan es ratione Bur-
gund consideriret werde, deßen interesse hiebey nicht zu negligiren. Con-
formire sich also mit Würzburg, Würtenbergk, Heßen Darmstadt und
anderen dahin zielenden.
Mecklenburg-Güstrow. Ebendaßelbe.
Pommern-Stettin. Im nahmen ihr churfürstlichen durchlaucht alß
herzogs in Pommern sage er gleichsfals danck und halte gentzlich dafür,
die zu Münster anwesende fürsten unnd stände werden der hiesigen in-
tention genugsamb vernommen haben, das nemblich erst reiffe delibera-
tiones zu beeden theilen zu halten, hernach, wie die vorsitzenden an evan-
gelischer seiten der einmüetigen mainung gewesen, die erste classis in
forma eines bedenckens abzufaßen und demselben die in dem Magdebur-
gischen unnd anderen votis extense super amnestia und sonderlich ratione
termini angeführte rationes einzurücken etc., wobey er dan auch an seiten
ihrer churfürstlichen durchlaucht nochmalß wiederhole, waß beim statu
politico des königreichs Böhmen wegen des herzogthumbs Jägerndorf er-
innerung von ihm geschehen . Daß nun aber die herrn Münsterischen per
maiora ein conclusum gemachet, müße man a parte Pommern propter
rationes adductas ansehen, ob es sich also gepüret habe, welche rationes
dan dem bedencken gleichsfalß einzurücken, damit sie stracks sehen, das
die maiora hier nicht gelten würden. „In omni actione duo esse conside-
randa , finem et media etc.“
Siehe [ Nr. 98 Anm. 85 ] .
auch adaequata et proportionata media gebrauchet werden.
Weil nun 1. bekandt, das der friede weder durch den Prager schluß
Siehe [ Nr. 97 Anm. 10 ] .
die Regenspurgische amnesti , noch auch die cassationem effectus sus-
pensivi
Wie [ Nr. 98 Anm. 6 ] .
machen, 2. zu Regenspurg
Die Ges. Braunschweigs und Pommerns, der fränkische Ges. und andere hatten auf dem
Frankfurter RDT auf die Gewährung einer Universalamnestie gedrungen, sich aber der
Mehrheit angeschlossen, die nur zur Aufhebung der Suspension der Regensburger Amne-
stie riet ( Philippe , 41–46; Text des Mehrheitsbeschlusses des FR zur Amnestie vom 12.
August 1643: Sattler VIII, 100 [= Beilage 23 Teil 2]).
stände auf eine universalem et illimitatam amnestiam getrungen, 3. da
man gleich dem reichsherkommen und bekanten reguln nachgehen und
die maiora gelten laßen wolte, welches dahinzustellen, so versire man
doch hirunter mit den cronen, da beyder theile considerationes unnd vor-
schläge in acht zu nehmen, hiesige vota nun 4. uf eine sölche amnestiam
gehen, wie sie die cronen begeren, deme auch 5. ihr Kayserliche mayestät
in dero resolutionibus so groß nicht entgegen gewesen, so weren al-
sölche
maiora pro statu praesenti nicht zu sehen.
Ad quaestionem propositam: Könte man sich mit denen wol vergleichen,
so dafürgehalten, das die frage noch etwas unzeitig, stehe aber mit Sach-
sen Altenburg an, ob die cronen sich damit würden vergnügen laßen. Zu
verhüetung nun undienlicher weitleufftigkeit were es per modum prae-
occupationis modice et caute dahin einzurichten, damit nicht die außwer-
tigen kriege mit den reichssachen confundiret werden. Wan alsdan
Teutschland erst wieder zur ruhe und frieden gebracht, so würden chur-,
fürsten unndt stände ihnen angelegen sein laßen, nicht allein der cron
Spanien, sondern auch der ganzen christenheit zu ihrer beruhigung bey-
rähtig zu sein.
Pommern-Wolgast. Idem.
Sachsen-Lauenburg. Demnach ihr Kayserlicher mayestät und dem
ganzen Reich damit nicht gedienet, was an diesem oder iennem ohrt per
maiora geschloßen, sondern was von ein und andern beygerahten, so zu
befürderung des friedenwercks dienlichen, sogar daß auch singulare vo-
tum zu attendiren, zumahl die leidige erfahrung erwiesen, daß die vorige
amnestia , welche suo modo per maiora geschloßen worden, den frieden
gar nicht erheben, sondern sölche maiora nun so viel jahr mit fewer und
schwerd impugniret worden, so were wol nicht darauf zu sehen, waß die
maiora gegeben, sondern was zu diesem friedenswerck zulanglichen.
Wolle derowegen auß seiner und anderer vorsizenden considerationibus
gleichsfals der mainung sein, daß den Münsterischen votis auch die dißeits
fallende gute gedancken außführlich beyzusezen und beyderley in ein be-
dencken zu bringen weren.
Ad quaestionem propositam: Weiln die königlichen propositiones undt
Kayserlichen declarationes selbst es resolviren, indem die cron Spanien
nicht als hertzog zu Burgundt, sondern alß könig in Hispanien benennet
wirt, unndt weil dan daß Teutsche wesen ohnedes mehr als zu general, so
were die generalitet dieser tractaten nicht also zu verstehen, daß darumb
alle und iede außwertigen sachen und sonderlichen der Spanische krieg
mit dareingezogen werden müste, unnd das umb soviel mehr, weil
Franckreich unndt Spanien so leicht und so offt wieder in krieg mitein-
ander gerathen und umb liederlicher ursachen willen newe motus entstan-
den etc. Solte nun Teutschlandt gleichsamb davon dependiren unnd nicht
ehe oder lenger frieden erlangen unndt behalten, als Franckreich und Spa-
nien miteinander friede hetten, würde es demselben fürwahr eine gefehr-
liche consequenz sein. Were demnach ihr mayestät dahin einzurahten, das
erst das Römische Reich wieder beruhiget und die anderen tractaten lie-
ber so lang außgesetzet werden müchten etc., doch also, daß, wan
Teutschlandt wieder befriediget und beyden theilen es beliebig, sölche
tractaten reassumiret unndt befordert werden etc., zumahln es, wie
Würzburg angeführet, nicht ohne sey, das mehrmahls die funcken von
dannen in Teutschland herübergestoben.
Im übrigen conformire er sich.
Wetterauer Grafen. Praemissa gratiarum actione für die beschehene
apertur etc., soviel die maiora anlange, hielten sie gleichfalß dafür, daß die
cronen alß tertii intervenientes sich an die maiora nicht würden binden
laßen und derowegen dieselben auch nicht zu attendiren weren etc. Bete
derowegen, daß bedencken dieses augustissimi consessus in einen ufsaz
zu bringen undt nachmahls nach Münster zu schicken, darbey aber des
Wetterauischen graffenstandes tam generalia quam specialia in specie mit
einzurücken, zu dem ende sie dan copiam voti in puncto amnestiae ad
protocollum ubergeben hetten etc.
Ad quaestionem propositam: Were unter dem hauß Spanien alß einem
reichsstande und als einer frembden cron distinguiret worden. Soviel Spa-
nien ratione Burgund anlange, habe es seine wege, und hette man sich
deßen gleich anderen ständen anzunehmen etc. Was aber die cron selbst
betreffe, wiederholen sie die in vorsitzenden votis angeführte rationes,
warumb diese quaestio noch zurückzusetzen unndt erst in progressu der
tractaten zu reassumiren etc. Halten sonsten gleichsfals für billig, wan der
liebe Gott Teutschlandt so gnedig ansehen unndt mit dem lieben frieden
besehligen möchte, daß alsdan nicht allein die christliche liebe, sondern
auch der respect gegen ihr Kayserliche mayestät unndt dem hause Oster-
reich erfordere, dahin beyzurahten, damit auch zwischen diesen beeden
cronen frieden gestifftet werde etc.
Österreichisches Direktorium. Auß den votis komme entlich diese
mainung herauß:
Es sey den Kayserlichen herrn plenipotentiariis einzurahten, daß, ob man
wol diese quaestion noch etwas zu frühezeitig halte, auch dem hause Spa-
nien ratione Burgund seine ruhe gerne gönne unndt nach beruhigten
Teutschlande zu cooperiren nicht unterlaßen wolle, so were doch, wan
deswegen Franckreich die tractaten verzögern wolte, hierinnen mit ein-
mischung frembder händel sich nicht aufzuhalten, sondern vielmehr der
friede in Teutschlandt zu befordern etc.
Fragete darauff, ob noch etwas dabey zu erinnern.
Alle. Tacebant etc.
Österreichisches Direktorium. Nun weren noch zwey quaestiones,
so biß folgenden tages differiret wurden etc.