Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
140. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XLVIII) Osnabrück 1647 August 20/30
140
Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XLVIII)
Braunschweig-Calenberg B I fol. 474’–478 (= Druckvorlage); damit identisch Braun-
schweig -Celle A I fol. 174’–179, Braunschweig-Wolfenbüttel B I fol. 393’–395’,
Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 486’–490, Hessen-Kassel A XIII fol. 507–511’ (mit
falscher Datierung), Magdeburg E fol. 606–610, 618, 619, Magdeburg Ea fol. 801–805, Pom-
mern A I fol. 575–578, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 507’–509, Sachsen-Gotha B IV
fol. 189–194, Sachsen-Lauenburg B S. 962–969, Grafen von Schwarzburg A I fol. 385’–
386 (Proposition und Conclusum), Wetterauer Grafen ( Nassau-Saarbrücken ) A III 4
fol. 346–349, Wetterauer Grafen ( Ysenburg ) A I unfol., Württemberg A I S. 959–965,
Würzburg A I 1 fol. 312’–316; vgl. ferner Magdeburg D fol. 363–365’ (Mitschrift).
Beratungsvorlage: Schreiben des Gesandten der Stadt Basel mit acht Beilagen
An die ksl. Ges. Text, s. l., s. d.: HStA Stuttgart A 90 D Bd. 19 fol. 49–50. Inhalt: Bitte
um Maßnahmen [1.] zur Abstellung der Repressalien des RKG gegen die Stadt Basel
und die Schweizer Eidgenossenschaft, [2.] zur Sicherung der Handelsfreiheit, [3.] zur
Respektierung der ksl. Befehle an das RKG , vorläufig nichts gegen die Stadt Basel und ihre
Bürger zu unternehmen. Dazu die Beilagen ( ebenda , fol. 50’–61): 1. (wie [ Nr. 127 Anm. 2 ] );
2. Schreiben Wettsteins an die ksl. Ges. zur Erläuterung seines Auftrags, Osnabrück 1647
II 14/24; 3. ksl. Befehl an das RKG , das Verfahren gegen Basel ruhen zu lassen, Preßburg
1646 X 18; 4. Wiederholung des ksl. Befehls an das RKG von 1646 X 18, das Verfahren
gegen Basel ruhen zu lassen, Preßburg 1647 III 27; 5. Bericht Wettsteins an die ksl. Ges. ,
s. l., s. d., praes. Osnabrück 1647 V 20, über Mißachtung der ksl. Befehle durch das RKG
und Protest gegen dessen Maßnahmen; 6. Ersuchen der Kurtrierer Regierung des Hst.s
Speyer an die Stadt Straßburg, Speyer 1647 VI 6, die Rückgabe der Baseler Handelsgüter
zu veranlassen, die aufgrund des RKG -Mandats von 1646 VI 15 ( [ Nr. 127 Anm. 10 ] ) am
30. Mai 1647 in Philippsburg konfisziert und von Straßburger Bürgern und Schiffern
widerrechtlich aus dem Hafen entfernt worden waren; 7. Antwort der Stadt Straßburg
von 1647 VI 7; 8. Ersuchen der 13 Kantone und zugewandten Orte der Eidgenossenschaft
an die ksl. Ges. um Unterstützung Wettsteins in seinen Aufträgen, s. L 1647 I 29. KFR,
FRM und SRM hatten am 26. August 1647 nach Beratung Re- und Correlation darüber
gehalten, während der SRO gleichzeitig mit dem FRO beriet ( APW III A 1/1 Nr. 125;
6 Nr. 115). – Wettsteins Schreiben war Beilage eines Dekrets der ksl. Ges. in Münster an
das Kurmainzer Reichsdirektorium von 1647 VIII 20 (Text, diktiert 1647 VIII 27 durch
Kurmainz: ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 6 fol. 156–157’). Inhalt: Ersuchen um einen
Beschluß der Reichskurien zur Ermahnung des RKG , alle Maßnahmen gegen die Stadt
Basel und die Schweizer Eidgenossenschaft vorläufig einzustellen. Der KFR, FRM und
SRM hatten am 26. August 1647 (positiv im Sinne der ksl. Proposition) darüber beraten;
der SRO beriet gleichzeitig mit dem FRO ( APW III A 1/1 Nr. 125; III A 6 Nr. 115; Gauss ,
286).
Sollen die Reichsstände an das RKG schreiben, damit es vorläufig alle Maßnahmen gegen die
Stadt Basel und die Schweizer Eidgenossenschaft einstellt? (vgl. später Art. VI IPO = § 61
IPM)
Eine Umfrage.
Beschluß, einstimmig: Generelle Zustimmung zum vorgeschlagenen Schreiben an das RKG ,
Ablehnung in einer Detailfrage.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Salzburg (Direktorium), Sachsen-Altenburg, Würz-
burg , Magdeburg, Freising, Sachsen-Coburg, Basel, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sach-
sen -Eisenach, Braunschweig-Grubenhagen (durch Magdeburg ), Braunschweig- Wolfenbüt-
tel (durch Magdeburg), Braunschweig-Calenberg (durch Magdeburg), Württemberg (votiert
auch für Pfalz-Veldenz), Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Sachsen- Lauen-
burg (durch Württemberg), Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen. (Zu den Gesandten
siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Salzburgisches Direktorium. Praemissis praemittendis, man werde
unzweifentlich aus demiennigen, was wegen der stadt Basel undt der Eydt-
genoßschafft anderweit dictiret worden, ersehen haben, was gemelte stadt
Basel abermahls denen herrn Kayserlichen angetragen und was darauf die
herrn Kayserlichen plenipotentiarii der churfürsten, fürsten und stände
gesanten in bedencken zu geben begeret, nemblich ob nicht nochmals
Die Reichskurien hatten noch nicht im hier referierten Sinn an das RKG geschrieben.
Allerdings hatten sie bereits im Februar 1647 über ein Reichsga. wegen der Exemtion der
Stadt Basel vom RKG beraten; Text dieses Ga. s, datiert auf 1647 II 18: s. [ Nr. 128 Anm. 2 ] .
an das Kayserliche cammergericht zu schreiben unndt zu erinnern, daß
sie sowol in ansehung der zuvorhin ergangenen Kayserlichen inhibition
als auch deßen, was albereit eventualiter mit denen cronen abgeredet und
verglichen worden
Die Franzosen hatten in ihren Vertragsentwurf einen Art. aufgenommen, nach dem alle
Dekrete und Mandate des RKG gegen die Schweizer Kantone oder einen derselben und
speziell gegen Basel, welche der libertas und omnimoda superioritas der Schweizer Kantone
widersprachen, aufgehoben und ungültig sein sollten (s. FEIPM1 1647 VII 20, ohne Nennung des Papstes und mit kirchenrechtlich bedenklichen Klauseln, praes. 1647 VII 20, hier
Meiern V, 157 , dritter Absatz, beginnend E[t] quoniam a Camera ). Die Franzosen hatten
Wettstein den Text dieses Art.s, der auf seinem eigenen Entwurf beruhte und von d’Avaux
überarbeitet worden war, bereits am 12. Juli 1647 mitgeteilt. Wenige Tage zuvor hatte
Salvius Wettstein versichert, die Schweden würden den frz. Entwurf des Art.s unterstützen.
Die ksl. Version des Art.s, die von libertas & exemptio sprach, war Wettstein noch lieber als
die frz., nachdem die Ksl. auf seinen Wunsch am 1. August 1647 omnimoda hinzugesetzt
hatten ( Gauss , 283; Viehl , 197–200). Die Ksl. erläuterten in ihrem Dekret von 1647 VIII
20 (s. Anm. 3), daß die ksl. Resolution auf das Reichsga. von 1647 II 18 (s. [ Nr. 128 Anm. 2 ] )
ausgeblieben war und sie daher genötigt seien, den schwed. und frz. Ges. zu bewilligen, daß
dem instrumento pacis ein sonderbarer articul, die durchgehende exemption, mehrbesagte
statt Basel und gemeine Eidgnosschafft betreffend, eingerückt werde (s. ThStA Altes
Hausarchiv Klasse I E 6, hier fol. 156’).
modation der sachen mit processen, arresten, repressalien etc. wieder die
stadt Basel und die Eydtgenoßen innenhalten müchten. Wofern nun ihnen
allerseits es beliebte, stünde zu ihrem gefallen, ob sie sich mit ihren mei-
nungen darüber wolten vernehmen laßen.
Salzburg. Sie, die Salzburgischen
Motzel, der wahrscheinlich das Direktorium führte (s. [ Nr. 139 Anm. 10 ] ), und Reiter. Mot-
zel nahm zum letzten Mal an einer FRO -Sitzung teil. Vom WFK abberufen, verließ er
Osnabrück am 31. August und Münster am oder vor dem 3. September 1647 ( Heinisch ,
Gesandtschaft, 156; APW III C 2/2, 885 Z. 18f.; II A 6 Nr. 215, vorletzter Absatz).
nerten sich noch ganz wol, welchergestalt hiebevorn schon auf ein sölch
erinnerungsschreiben an das Kayserliche cammergericht geschloßen wor-
den , daß sie nemblich bis zu erörterung des haubtwercks mit dergleichen
processen inhalten müchten, bey welchem schluß sie es dan nochmahls
bewenden ließen. Zum fal auch per maiora beliebet würde, daß derglei-
chen schreiben nochmahls an das cammergericht abginge, wolten sie sich’s
gleichsfals nicht mißfallen laßen.
Sachsen-Altenburg. Könte sich mit Salzburgk wol vergleichen, nemb-
lich daß das Kayserliche cammergericht nochmahls durch schreiben erin-
nert werde, mit processen, repressalien, arresten bis zu entscheidung der
haubtsach innenzuhalten, aber allein were dabey wol in acht zu nehmen,
was für motiven hierunter anzuführen etc. Die herrn Kayserliche beger-
ten , daß man sich beziehen solte uf den eventualvergleich mit den cronen
S. das Dekret der Ksl. an das Reichsdirektorium von 1647 VIII 20 (s. Anm. 3), hier fol. 156’:
Die Reichskurien sollen den Beschluß zu einem Schreiben an das RKG fassen und es darin
auffordern, mit allen weiteren Prozessen gegen die Stadt Basel und die Eidgenossenschaft
vorläufig innezuhalten, sowol in ansehung vorberührten Keyserlichen inhibitionbefelchs
(= Beilagen 3 und 4 zum Schreiben Wettsteins, s. Anm. 3) als auch desjenigen, was albe-
reits mit der cronen plenipotentiariis eventualiter in tractat kommen (s. Anm. 7). Für diese
Verhandlungen hatte keine ksl. Instruktion vorgelegen. Trotz mehrfacher Anfragen seiner
Ges. hatte sich der Ks. bislang nicht zur Sache geäußert. Erst nachdem Trauttmansdorff an
den ksl. Hof zurückgekehrt war, traf Ks. Ferdinand III. am 9. September 1647 eine Ent-
scheidung , die (wie seine Ges. , nicht aber das Reichsga. und der RHR ihm geraten hatten)
die Exemtion der Eidgenossenschaft bestätigte. Das auf den 16. Mai 1647 zurückdatierte
ksl. Dekret traf am 6. November 1647 in Münster ein (Text des Dekrets: Moser , Eydge-
noßenschafft , Beilage K, 18f.; Gallati , 240f. [mit auszugsweiser Wiedergabe des Dekrets
S. 241]; Ruppert , 307). – Die eventualiter geführten Verhandlungen wurden im Schreiben
an das RKG , datiert auf 1647 IX 8 (s. [ Nr. 141 Anm. 6 ] ), nicht erwähnt.
allein müße er Sachsen Altenburgischen theils deswegen dabey anstehen,
weil die herrn Kayserliche selbst gestanden, das sie disfals keine instruc-
tion gehabt, undt also noch dahinstehe, was sowol ihr Kayserliche majestät
alß churfürsten, fürsten und stände sich hierinnen eigentlich resolviren
müchten. Hielte demnach an seiten Sachsen Altenburg dafür, daß deßen
hierbey nicht zu gedencken, sondern vielmehr dieiennigen rationes, so vor
diesem angeführet worden
Wahrscheinlich dachte Thumbshirn an eine Wiederholung dessen, was im Reichsga. von
1647 II 18 angeführt war (s. [ Nr. 128 Anm. 2 ] ). Eine Exemtion der Schweizer Eidgenossen-
schaft oder ein eigener Art. im Friedensvertrag waren darin nicht vorgesehen.
Würzburg. Wie Salzburg undt Sachsen Altenburg etc.
Magdeburg. Waß die Kayserlichen herrn plenipotentiarii uf veranlaßung
des abgeordneten bürgermeisters von Basel an das Churmaynzische reichs-
directorium gelangen laßen, das sey ihme nebst denen beylagen per dicta-
turam communiciret. Habe auch anizo angemerckett, was vom Salzburgi-
schen directorio in umbfrag gestellet worden. Nun befinde er gleichwol aus
der herrn cameralium hiebevorn eingeschickten bericht
S. [ Nr. 127 Anm. 42 ] . – Zum Terminus technicus possessio vel quasi [possessio] s. Nr. 124
Anm. 35.
gnugsamb fundiret und in notoria possessione vel quasi ihrer iurisdiction
bestünden, daher er nicht sehe, wie denen Kayserlichen herrn plenipoten-
tiariis von churfürsten, fürsten undt ständen eingerahten werden könte,
denselben und consequenter dem Heyligen Römischen Reich hierunter
eintrag thun zu laßen. Gleichwie er nun uf dergleichen praeiudicialsa-
chen nicht instruiret, so könne er auch dahin gar nicht votiren, sondern
hielte vielmehr unvorgreiflich dafür, es were hochgedachten herrn pleni-
potentiariis an die hand zu geben, daß sie nicht allein den abgeordneten
bürgermeister an sich erfodern und demselben berürte fundamenta des
Kayserlichen cammergerichts für augen halten, sondern auch sowol an die
stadt Basel alß die Aydgenoßschafften [!] sölches gelangen laßen möchten,
nicht zweifelend, wan sie dieselben gründe und umbstende vernehmen,
sie würden dabey woll acquiesciren und dem Römischen Reich und dem
cammergericht kein praeiudiz zuzuziehen begeren.
Freising. Wie Salzburg und Sachsen Altenburgk etc.
Sachsen-Coburg. Laße es beim Sachsen Altenburgischen voto bewen-
den etc.
Basel. Wie zuvor.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Sey zwar in specie hier-
auf nicht instruiret, wiße aber ihre fürstlichen gnaden dahin incliniret,
daß sie alle mittel belieben würden, die zu hinlegung des leidigen krie-
ges und verhüetung newer unruhe immer dienen und gereichen könten.
Weil nun die Baselischen und der Aydgenoßschafft schreiben dahin gehen
unndt allerhandt betröhungen darinnen begriffen
Der Bezug ist unklar, zumal Sachsen-Altenburg und andere, darunter auch Sachsen- Wei-
mar , -Gotha und -Eisenach, am 14. September 1647 dafür stimmten, daß im Schreiben der
Reichskurien an das RKG nicht der Eindruck erweckt werden sollte, die Rst. fühlten sich
durch Basel bedroht (s. Nr. 141, besonders die Voten Sachsen-Altenburgs und -Weimars).
Sicherlich mißfiel den Rst. n, daß Wettstein in seinem Schreiben an die ksl. Ges. (s. Anm. 3)
das Reichsga. von 1647 II 18 als verfehlt zurückwies und crafftigst protestierte ( HStA
Stuttgart A 90 D Bd. 19 fol. 49).
denen conformiren, welche dahin ihre meinung eröfnet, daß dem Kayser-
lichen cammergericht nochmahls zuzuschreiben und sie zu erinnern, mit
dergleichen processen, arresten, repressalien etc. bis uf fernern bescheidt
innenzuhalten und nicht ursach zu newer unruhe zu geben. Laße es also
bey dem Sachsen Altenburgischen und andern gleichstimmenden votis
bewenden, und sölches auch suo loco et ordine wegen Anhalt.
Braunschweig-Grubenhagen, -Wolfenbüttel, -Calenberg.
(Per Magdeburgk:) Die fürstlichen Braunschweig Lüneburgische Gruben-
hagische , Wolffenbüttelische und Calenbergische herrn abgesante
Normalerweise wurde das Votum für das Ft. Braunschweig-Grubenhagen zusammen mit
jenem von Braunschweig-Celle geführt (s. Nr. 125 bei Anm. 24). Es ist nicht ersichtlich, ob
Krull oder die Protokollanten hier irrten oder ob das Grubenhagener Votum tatsächlich
zusammen mit dem calenbergischen abgelegt wurde (s. dazu auch [ Nr. 129 Anm. 89 ] ).
ihme ufgetragen und gebeten, sie leibesunpeßligkeit halber zu entschüldi-
gen und darbey mit weinigen anzuzeigen, wie sie zwart hierauf in specie
nicht instruiret weren, sie würden sich aber von den maioribus nicht se-
pariren etc.
Salzburgisches Direktorium. Fragte auch wegen Braunschweig Lü-
neburg Zelle etc.
Magdeburg. Hette ihme zwart das votum nicht ufgetragen, were aber
auch unpeßlich etc.
Württemberg. Ob er zwart gleichsfals nicht in specie instruiret sey, so
accommodire er sich doch denen maioribus und conformire sich in specie
mit Sachsen Altenburgk.
Und sölches auch wegen Pfalz-Veldenz und Sachsen-Lauenburg
suo quodvis [!] loco et ordine.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Das beste mittel, vor dieß-
mahl herauszukommen, werde sein, daß man den hochvernünfftigen ein-
raht des herrn directoris und des herrn Sachsen Altenburgischen beob-
achte , welches man auch a parte Mechlenburg hiemit thue und sich denen-
selben soviel mehr conformire, sintemahl dadurch einem jeden sein ius
salvum behalten und niemand praeiudiciret werde.
Henneberg. Hette mit denen herrn Chursächsischen nicht daraus com-
municiren können
Wie [ Nr. 138 Anm. 48 ] .
Wetterauer Grafen.
9–17 Conformirten – nachzusehen] In Magdeburg E dreimal überliefert: 1. innerhalb des
Protokolltextes (fol. 609’), 2. in der von Geißel eingereichten Originalfassung (fol. 619),
3. in einer Kopie dieses Originals (fol. 618). Originalfassung und dessen Kopie weichen
inhaltlich geringfügig (siehe Z. 30), stilistisch erheblich von der Fassung innerhalb des
Protokolltextes ab.
sen Altenburg und gleichstimmenden votis, sintemahl ratio status Impe-
rii Romani so beschaffen undt geben es auch ihrer Kayserlichen majestät
allergnedigste abmahnungsschreiben
man nicht ursach habe, sich mehr ungelegenheit unndt feindtschafft auf
den halß zu ziehen, sondern viel lieber daß ius privatum dißmahl uf eine
seite zu sezen unndt demnach die herrn camerales zu erinnern, von weitern
processen abzustehen und dem publico mehr alß dem privato nachzuse-
hen .
Salzburgisches Direktorium. Pro concluso: Man halte allerseits
dafür, daß nochmahls ein schreiben an daß Kayserliche cammergericht
abgefaßet und sie darinnen mit fernerweiten processen, arresten und re-
pressalien etc. wieder die stadt Basel etc. bis zu entscheidung der haubt-
sach und erfolgenden fernerm bescheidt innenzuhalten erinnert werden
möchten. Soviel aber die motiven, welche hierbey anzuführen, betreffe,
demnach von ihr Kayserlicher majestät wegen des angeregten eventualver-
gleichs mit den cronen noch keine allergnedigste resolution erfolget, halte
man darfür, daß deßen keine meldung zu thun, sondern allein vorige
motiven zu repetiren.