Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
156. Sitzung des Fürstenrats sowie Re- und Correlation zwischen und Fürstenrat Osnabrück 1648 Mai 13/23, Samstag 8 Uhr
156
Osnabrück 1648 Mai 13/23, Samstag 8 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 137’–145’ (= Druckvorlage für die Sitzung des Fürstenrats),
fol. 145’ (Notiz über die Re- und Correlation), 156–157’ (Beschluß des Fürstenrats Osnabrück
von 1648 V 13/23
Schriftliche Fassung, wie sie dem Kurmainzer Reichsdirektorium am 25. Mai 1648 zur
Erstellung eines commune conclusum der Rst. in Osnabrück vorgelegt wurde (s. Nr. 157
bei Anm. 11); s. l., s. d., ohne Lemma; der Text liegt in Sachsen-Altenburg A II 2 ohne
weitere Kennzeichnung einem späteren Protokoll bei.
sowie Re- und Correlation) und (damit identisch) Bamberg B II fol. 186’–192 , 193’–195’
sowie Würzburg A I 1 fol. 455–467’ (Sitzung des Fürstenrats sowie Re- und Correlation),
Herzogtum Bayern A 12 fol. 21’–30’ (Sitzung des Fürstenrats) und die beiden damit iden-
tischen Überlieferungen Herzogtum Bayern A III fol. 24–35 und Pfalz-Neuburg (3619)
fol. 241–244’, Herzogtum Bayern A I 2 fol. 30’–35 (Re- und Correlation) und die drei
damit identischen Überlieferung Herzogtum Bayern A III fol. 36–40’ und Pfalz-Neu-
burg (3540) fol. 40–43 (= Druckvorlage für die Re- und Correlation) und Pfalz-Neuburg
(3619) fol. 245–246’, Österreich A IV (XLIV) fol. 11–15’ (Sitzung des Fürstenrats sowie Re-
und Correlation) und (damit identisch) Österreich BB III fol. 100’–107.
I (Vormittag; Sitzung des Fürstenrats): Wie hoch soll die Summe für die schwedische Militärsa-
tisfaktion sein?
II (Nachmittag; Re- und Correlation): Wie hoch soll die Summe für die schwedische Militärsa-
tisfaktion sein? Relation des Kurfürstenrats: Mehrheitsbeschluß über 15 bis 20 Tonnen fl.
für die schwedische Militärsatisfaktion, gebunden an bestimmte Bedingungen. Correlation
des Fürstenrats: Mehrheitsbeschluß über 20 Tonnen fl., berechnet nach Römermonaten und
gebunden an bestimmte Voraussetzungen. Einigung über die Höhe der Militärsatisfaktion
(20 Tonnen Gold); Scheitern eines Einigungsversuchs über den Zeitpunkt eines Waffenstill-
stands .
In I: Eine Umfrage sowie Erinnerung Österreichs an den kaiserlichen Befehl, erst am Schluß
der Verhandlungen die Militärsatisfaktion vorzunehmen, daher keine Stellungnahme zur
Proposition; Vorbehalt Bayerns, daß der Bayerische, Fränkische und Schwäbische Reichskreis
für seine Armeesatisfaktion zur Verfügung gestellt werden; Verweis Salzburgs auf seine aus
dem Linzer Vergleich von 1646 abgeleitete Befreiung von allen neuen Anlagen und daher
keine Stellungnahme zur Proposition; Vorbehalt des definitiven Votums durch Pfalz-Neuburg
bis zum Eintreffen der erwarteten Instruktion sowie Eventualwiderspruch gegen den Neben-
rezeß von 1648 IV 7 zur Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion; Suspension des
Votums durch Bamberg bis zum Eintreffen vollständiger Instruktion; Widerspruch Sachsen-
Altenburgs und -Coburgs gegen die geäußerten Vorbehalte; Vorbehalt Basels seiner Rechte an
der Grafschaft Pfirt/Ferrette; Eventualwiderspruch Fuldas gegen den Nebenrezeß von 1648
IV 7 zur Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion; Vorbehalt Braunschweig-
Celles im Namen des Hauses Braunschweig und Lüneburg, daß es nur bei der Beteiligung
aller an der Militärsatisfaktion zu dieser beisteuern werde; Vorbehalt Mecklenburg-Schwerins
und -Güstrows wegen ihrer Entschädigung für ihren Beitrag an der schwedischen Territo-
rialsatisfaktion ; Vorbehalt Württembergs, nur unter der Voraussetzung seiner vollständigen
Restitution zur Militärsatisfaktion beitragen zu wollen; Rechtsvorbehalt Baden-Durlachs
in der Badischen Sache; Vorbehalt der noch nicht restitutierten Wetterauer Grafen, nur bei
Wiedereinsetzung in ihre Rechte zur Militärsatisfaktion beitragen zu wollen, sowie Eventual-
widerspruch der betroffenen Grafen gegen den Nebenrezeß von 1648 IV 7 zur Vereinbarung
über die hessen-kasselsche Satisfaktion.
In II: Eine Umfrage im Fürstenrat während der Re- und Correlation sowie erneuter Verweis
Salzburgs auf seine aus dem Linzer Vergleich von 1646 abgeleitete Befreiung von allen neuen
Anlagen und daher keine Stellungnahme zur Proposition; Vorbehalt Pfalz-Neuburgs seiner
Ablehnung des Beschlusses, daß alle Reichsstände zur Militärsatisfaktion beitragen müssen.
(Im Rathaus zu Osnabrück). In I vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg,
Pfalz-Neuburg, Bamberg, Sachsen-Altenburg, Würzburg, Sachsen-Coburg, Worms, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Basel, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-
Ansbach, Fulda, Braunschweig-Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wol-
fenbüttel, Braunschweig-Calenberg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Pom-
mern-Stettin, Pommern-Wolgast, Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Baden-Dur-
lach, Baden-Baden, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Henneberg, Wetterauer
Grafen.
In II vertreten (soweit ersichtlich): Kurmainz (Reichsdirektorium), Kurbayern; Salzburg
(Fürstenratsdirektorium), Bayern, Österreich, Pfalz-Neuburg, Bamberg, Sachsen-Altenburg
(durch Braunschweig-Lüneburg
sen-Weimar (durch Braunschweig-Lüneburg), Sachsen-Gotha (durch Braunschweig-Lü-
neburg), Sachsen-Eisenach (durch Braunschweig-Lüneburg), Braunschweig-Celle, Braun-
schweig-Grubenhagen, Braunschweig-Calenberg, Braunschweig-Wolfenbüttel, Branden-
burg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow,
Württemberg, Baden , Savoyen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Per-
sonenregister.)
[I] Österreichisches Direktorium. Man erinnere sich, daß gestern
nur etwas in ein conclusum gebracht, weil der mehrere theil der herren
gesandten nit gefast gewesen, nachdem sie materiam deliberandi nicht
gewust
gelangen, vernehme aber, daß die herren churfürstlichen albereit de quanto
geredet, sich aber nicht vergleichen können. Werde derhalben gut sein, daß
man auch davon rede und sehe, ob man sich vergleichen könne etc.
(Der Salzburgische director herr Krebs
Johann Adam Krebs gehörte auch als Salzburger Prinzipalges. weiterhin der Kurmain-
zer Gesandtschaft an (s. [Nr. 145 Anm. 2] ) und war deshalb über die Vorgänge im KFR
informiert.
lichen vermeinten, [1.] man solle cessationem armorum mit conditioniren
und daß denen königlich Schwedischen, 2., nicht allein ratione quanti
zuzusprechen, sondern auch, daß sie sich mit denen herren Kayserlichen
nunmehr sub toto instrumento pacis möchten vergleichen
Das entsprach der Forderung der Ksl., welche die schwed. Stellungnahme zum KEIPO8 1648 V 11,
praes. 1648 V 11, erwarteten; sie hatten die rst. Deputierten am 20. Mai gebeten, bei den
Schweden auf diese Stellungnahme zu dringen (s. [Nr. 155 Anm. 4] ).
Österreich. Ihre Kayserliche majestät vermeine, daß de satisfactione mili-
tiae nicht zu reden, biß das alle andere puncten richtig
Nach Auskunft Kranes hatten die Ksl. auch am 25. Mai 1648 noch keine andere Instruktion
erhalten (s. [Nr. 158 Anm. 5] ).
verharren und wolle anhören, wohin die meynungen giengen.
Bayern. Thue sich zuforderst uf die in hac materia von ihm abgelegte
vota beziehen
albereit de quanto geredet worden und wegen ezlicher votorum verglei-
chung gesucht werde, so könne er sich conformiren, daß iezo auch de
quanto zu reden. Was nun daßelbe betrifft, so sey darin uf des Römischen
Reichs zustand und der stende vermögen zu sehenn. Seine churfürstliche
durchlaucht werde sich wol conformiren, was gutbefunden werde, iedoch
sub conditione, [1.] daß auch dero ein erklegliches quantum zu bezahlung
dero reichsvölcker aus den drei obercreisen wiederfahre
satio armorum bey denen königlich Schwedischen sobald bey eröfnung
des quanti zue conditioniren, wie auch 3. sie zu ersuchen, daß sie sich über
das von den Kayserlichen ausgestelte instrumentum
KEIPO8 1648 V 11, praes. 1648 V 11 (s. [Nr. 155 Anm. 4] ).
sie vermeinten, daß die differentien bestehen.
Salzburg. Es sey von seiner hochfürstlichen gnaden kein ander befehlich
biß dato eingelanget; daher müsten sie sich uf voriges beziehen .
Pfalz-Neuburg. Nachdem veranlaßet, de quanto zu reden, möchte er
wünschen, daß von seiner fürstlichen durchlaucht er darin instruirt und mit
ihrer instruction er das votum ablegen könne. Weil er aber dero resolution
noch erwarte
Schon am 11. Mai hatte Caspars das Pfalz-Neuburger Votum bis zum Eintreffen einer
Instruktion Pgf. Wolfgang Wilhelms vorbehalten und bereits in der letzten FRO -Sitzung
darauf verwiesen (s. Nr. 155 bei Anm. 21). Erst am 2. Juni 1648 verlas er im FRO Teile der
hier angekündigten Instruktion (s. Nr. 164 bei Anm. 20).
Unterdeß könne er krafft habender generalinstruction wol dafürhalten
und daß es seiner fürstlichen durchlaucht will und meynung, es werde
nicht allein uf cessationem armorum zu sehen sein, wan man denen könig-
lich Schwedischen ein quantum beniehme, sondern auch uf abführung
der guarnisonen, abtrettung der pläze und abdanckung der völcker. Dann
weil gestern zu vernehmen gewesen, daß die Schwedischen gesandten
ihrer königin ratification wolten hernach erst einbringen
Oxenstierna hatte am 20. Mai 1648 gegenüber den rst. Deputierten die Beschaffung eines
Blanketts für die Ratifikation abgelehnt; in der vorangegangenen Sitzung, am 22. Mai,
war darüber berichtet worden (s. [Nr. 155 Anm. 4] ).
bedencken, woher und wie der soldat pendente termino ratificationis zu
unterhalten. Habe verhofft, man werde vorhero das „quomodo“ richtig-
machen und sich nicht vertiffen
sich nicht vertiffen bedeutet hier sich nicht leichtsinnig und zum eigenen Nachteil in etwas
einlassen ( Grimm XXV, 1907 s. v. vertiefen Punkt 4). Die rst. Ges. in Osnabrück hatten
den Ksl. und Schweden am 20. Mai Vorschlaege, welche (…) in der Frage „quomodo“
zu beobachten, mit der Bitte übergeben, unter ihrer Beteiligung darüber zu verhandeln;
beigefügt war ihr Textvorschlag für den Exekutionsart. (s. [Nr. 155 Anm. 3] ).
armaden zu bezahlen. In quaestione „cui“ sey es auch noch nicht richtig
wegen der contradictionum, so noch gefielen, und abermal iezo a parte
Churbayern
S. bei Anm. 10. Der Ks. war nicht damit einverstanden, daß für die Satisfaktion der ksl.
Reichsarmee nur der Öst. Reichskreis zur Verfügung gestellt werden sollte (s. Nr. 151,
Beginn des Protokolls: Bericht der rst. Deputierten über diese Auskunft der Ksl. am 13.
Mai 1648). Pfalz-Neuburg selbst wollte nichts zur hessen-kasselschen Satisfaktion beitragen
(s. unten), ebensowenig die Wetterauer Gf.en (s. unten).
nach per arma ein anders erhalten werden, sey es dem Reich gefehrlich.
Jedoch sage er alles citra consensum in quaestione „quis“.
Darbey müße er nochmahln gedencken, dieweil erwehnet, daß niemandt
mit duppelter last zu belegen
S. das FRO - conclusum von 1648 V 1/11, Punkt [III],8 (Text in Nr. 148, Beginn des Proto-
kolls ), ferner die Vorschlaege, Punkt 16 ( Meiern V, 822 ).
wittib zu Heßen Caßel loco satisfactionis 600 000 thaler zu reichen
S. Nebenrezeß von 1648 IV 8 zur Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion
von 1648 IV 8 ( [Nr. 147 Anm. 25] ).
daß zu vernehmen, ob solten seine fürstliche durchlaucht auch darzu
geben. Hoffe zwar, es werde dahin nicht kommen, nichtsdestoweniger aber
undt [um] sicher hierin zu gehen, müße er dieses in eventum vorbringen,
wann seiner fürstlichen durchlaucht was solte zugemuthet werden und sie
also mit duppelter last beleget, werde sie sich darzu nicht verstehen und
hoffe, daß sie mit einer satisfaction zu verschonen, wan sie bey der andern
concurrire. Und obwol möchte eingewendet werden, dieienigen stände, so
die Heßen Caßelische satisfaction in gelde abzutragen, redimirten dadurch
ihre plätze, und daß sie ihnen hingegen abgetreten würden, so sey doch
zu wißen, daß fürstlicher Heßen Caßelischer seyte kein platz besezet,
so seiner fürstlichen durchlaucht zustendig. Bretenbende sey zwar in dero
landen gelegen, aber einem von adel zustendig
Gemeint ist die Festung Breitenbend bei Linnich (Hgt. Jülich) des Fhr.n Anton Heinrich von
Palant und Moriamé, Herr zu Breitenbend, Frechen und Bachem (gest. 1663). Am 2. Juni
1648 wurde sie nach einmonatiger Belagerung von ksl. Truppen unter Lamboy besetzt und
anschließend geschleift ( Geschichte der Herren … von Pallant, 179f.; Schulte, 243,
245 [zeitgenössische Abb.], Corsten, 472; Europäische Stammtafeln NF VIII T. 64;
Oschmann, 548).
fürstliche gnaden
Gemeint ist Lgf.in Amalia Elisabeth von Hessen-Kassel. – Auch Pfalz-Neuburg wurde zur
hessen-kasselschen Satisfaktion herangezogen (s. [Nr. 147 Anm. 25] ).
begehren. Und wann dieses argumentum conclusivum, daß dieienigen,
so in Heßen Caßelischer contribution, derselben die satisfaction abzu-
tragen, so müste es auch in der Schwedischen militiae satisfaction gelten
und daß dieienigen, so nicht unter Schwedischer contribution, nichts bey-
zutragen. Es komme seiner fürstlichen durchlaucht frembde vor, da die
fürstliche frau wittib von ihro nichts begehre und einige satisfaction suche
von denen, die ihren [den hessen-kasselschen] landen schaden zugefüget,
man sie gleichwol wolle zu solcher satisfaction ziehen. Künftiger zeit
könten seine fürstliche durchlaucht und dero aliirte es auch also machen.
Verhoffe, man werde den abgefasten nebenreceß
Gemeint ist der Nebenrezeß von 1648 IV 8 (s. [Nr. 147 Anm. 25] ).
auch in eventum demselben contradicirt haben.
Bamberg. A parte Bamberg thue er die bishero in hac materia und die
gestriges tages von seiten Bamberg und Würzburg abgelegte vota repeti-
ren
1–2 und – eingestellet] Bamberg A V: daß vor allen dingen sich zu erkundigen, ob statim
post conclusam pacem exauctoratio militum erfolgen odter ob dießelbe biß zur gefol-
giger ratification und also etliche monat lang suspendirt unnd inzwischen der soldaten
verpflegungslast statibus obliegen solle.
bey den armaden würden eingestellet und [2.] Kayserliche majestät wie
auch Churbayern mit denen ihnen assignirten creisen zufrieden wehren,
welches vorerst richtig sein müße. Die obern 3 creise weren euserist rui-
nirt und könten sich also mit duppelter last desto weniger belegen und
graviren laßenn. Solten die nachstimmenden dafürhalten, daß ad quantum
zu schreiten, halte er dafür, daß ehe und bevor man den königlich Schwe-
dischen der stende resolution andeute, zu vernehmen, ob die abdanckung
der soldatesq alsbald nach geschloßenem friede oder aber nach ausliefe-
rung der ratificationum erfolgen solle. Dann solte die abdanckung post
ratificationem erst erfolgen, so könte das quantum vor die Schwedische
soldatesq so hoch nicht fallen. Wofern auch die hostiliteten cessiren solten,
so were gleichwol eine solche austheilung der völcker zu machen, damit
kein stand vor den andern nicht beschweret werde. Darbey zu bedingen,
daß auch die contributiones zugleich cessiren solten, ingleichen, daß die
guarnisonen alsbald abgeführet würden. Man erinnere sich ex actis, daß, als
churfürstliche durchlaucht zu Sachßen mit der cron Schweden reichscanz-
ler in vorigen iahren tractirt
Gemeint sind die ergebnislos abgebrochenen Schönebecker Verhandlungen zwischen Kur-
sachsen und Schweden vom Herbst 1635. Kf. Johann Georg I. von Sachsen hatte zunächst
10 Tonnen Gold und schließlich, im Schönebecker Projekt von 1635 IX 18/28, 25 Tonnen
Gold für die Bezahlung der schwed. Soldaten angeboten, die von den ev. Rst. n aufgebracht
werden sollten und von 1636 an in fünf oder sechs Jahren hätten gezahlt werden müssen.
Alle schwed. besetzten Orte sollten mit der Ratifikation freigegeben und die schwed. Trup-
pen abgezogen werden. Die dt. Soldaten in schwed. Dienst wollte Kursachsen übernehmen.
Wegen der Freigabe der schwed. besetzten Orte war allerdings nicht vorgesehen, auf die
Ratifikationen Spaniens und der Kath. Liga zu warten (kursächsische Anm.en zu den
Punkten 5, 11 und 12 des Projekts, s. Fürnkranz, 58, 62f.).
goldes geboten pro satisfactione coronae et militiae und daß die soldatesq
alsbald sollen licentirt werden. Dieweil dann nun das Römische Reich in
diesen nachgehenden iahren in solche ruin und armuth gerathen, sey zu
hoffen, es werde die cron Schweden solches consideriren und das werck
nicht so hoch spannen. Es sey res inauditi exempli, daß einer cron mit land
und leuthen satisfaction gegeben
Anspielung auf die umfangreiche Territorialsatisfaktion für Schweden (s. [Nr. 145 Anm. 35] ).
Weil er nun von seiner fürstlichen gnaden nicht volkommene instruction,
sondern derselben erwarte, wolle er das votum bis darhin suspendirt haben.
Sachsen-Altenburg. Man wolle von dem lezten zuerst anfangen: Daß
man den königlich Schwedischen solle anmuthen, sich über alle differente
puncten zu ercleren , könne man wol thun, aber sie würden sich dazu
nicht verstehen, wie man genugsam vernommen, biß die satisfactio militiae
Suedicae richtig.
Daß de quanto zu reden, sey gestriges tages beliebt, und werde nötig sein,
daß man die königlich Schwedischen auch frage, ob sie dan auch gewalt,
etwas sicherlichs hierin zu schließen; dann wann sie der stende erbieten nur
wolten anhören und an die generalitet berichten, werde es zu weitleuftig.
Darzu verursache, daß sie vor einem iahr gesagt, sie könten sich nicht
ercleren, biß der assistenzrath herr Erskein komme
Erskein hatte nach Rücksprache mit den höchsten Offizieren der schwed. Armee die Forde-
rungen für die Militärsatisfaktion (mehr als 20 Millionen Rt.) den schwed. Ges. präsentiert,
die sie am 14. August 1647 den Ksl. vorlegen ließen ( APW II C 3 Nr. 292, 293; Lorentzen,
115ff.). In der Zwischenzeit war Erskein wieder bei der schwed. Armee gewesen und kam,
nach Zwischenaufenthalt in Erfurt, am 13. Juni 1648 erneut nach Osnabrück ( APW II C
4/2 Nr. 273).
derselbe werde sich alhier einstellen.
Was de cessatione hostilitatis geredet, stehe alschon in instrumento pacis
S. KEIPO4 [1647 V 29], praes. [1647 V 29], Art. XV ( Meiern IV, 587 f., hier 588, letzter/erster
Absatz, beginnend Pacem hoc modo): zwischen Friedensschluß und Ratifikation soll, nach
Abschluß eines Waffenstillstands zwischen den Heeren, alle Feindseligkeit enden.
si pax conclusa, cesset hostilitas.
Sonst vernehme man soviel, daß im churfürstlichen collegio dahin gezielet
würde, man solle eine gewiße summam benennen und nicht nach römer-
monathen gehen. Im fürstlichen collegio aber sey dieses letztere iüngst
beßergehalten worden
zwey inconvenientia daraus erfolgen: 1. Daß ieder standt in solidum alß-
dann solle hafften
siehe, daß du es bey dem andern wiederbekommest. 2. Müße man auch uf
das Churbayerische begehren sehen und daß seine churfürstliche durch-
laucht sagen dürfften, es sey eine gewiße summa denen Schwedischen
versprochen, die ihnen zu reichen, ihro aber blieben die 3 creise. Man
müße derohalben, nachdem heute noch reservationes gefallen wollen, sol-
chen wiedersprechen. Wieviel römermonath etwa zu verwilligen, stehe
von den herren churfürstlichen zu vernehmen, und wolle man sich von
40 bis 50 monath ercleret haben, so doch denen königlich Schwedischen
nicht anzudeuten, biß man der conditionum versichert.
Zur Unsicherheit, ob Würzburg oder (wie in der Textvariante Z. 23 angegeben) Worms
zuerst votierte, s. [Nr. 148 Anm. 31] . – Zum Würzburger Votum des Vortags s. das durch
Würzburg geführte Votum von Worms in Nr. 155, auf das sich Würzburg bezog.
burg beßer gehalten, in quaestione „quomodo“ zu stehen und die condi-
tiones richtigzumachen, ehe man zum quanto schreite. Weil aber der her-
ren churfürstlichen meynung anders ausgeschlagen und ezliche vota sich
albereit auch aufs quantum vernehmen laßen, wolle er die praeliminarem
conditionem wegen abdanckung der kriegsvölcker und quo tempore dieses
geschehen solle, mit Neuburg, Bamberg und Altenburg wiederholen. Der
Fränckische creiß habe zu wachen ursach, dann die Schwedische generali-
tet würde die austheilung der soldatesq in die negstangelegene craise, wie
die armee iezo stehe
Die schwed. Armee, die gerade gemeinsam mit der frz. die Schlacht von Zusmarshausen
geschlagen hatte (s. [Nr. 155 Anm. 46] ), stand im Bay. Reichskreis, so daß bei einer Dislo-
zierung der Truppen der benachbarte Fränkische Reichskreis bedroht war. Bayern blieb
zunächst Kriegsschauplatz: am 12. Juni 1648 ging das schwed.-frz. Heer bei Freising über
die Isar ( Höfer, 208).
hart treffen werde. Könne sich also zu keinem quanto verstehen, bis die
abdanckung gewiß. Man müße versichert sein, was übrigbleibe und ufzu-
bringen. Eventualiter und weil die churfürstlichen uf das quantum giengen,
könne er es geschehen laßen, jedoch daß die königlich Schwedischen sich
vorhero wegen der abdanckung erclerten. Weil auch vorhin man 120 oder
140 römermonath verwilliget, 10 oder 20 regiment einem creiß eingeleget
und solche exceße vorgangen, so nicht zu sagenn
Auf dem Regensburger RT von 1640/1641 waren für beide Jahre jeweils 120 Römermonate
bewilligt worden. Der RA von 1641 X 10 läßt weder die vorangehenden harten Auseinan-
dersetzungen noch das abweichende Conclusum der Reichsstädte erkennen, die jeweils nur
60 Römermonate bewilligt hatten. Den Rst. n, deren Territorium im Operationsgebiet der
ksl. Reichsarmee lag, war schon vor der Kontributionsbewilligung von 1640 auferlegt wor-
den, die ihnen angewiesenen Regimenter zu besolden und zu verpflegen. Die Reichskurien
hatten in ihren Ga. zwar die Gewaltanwendung bei Eintreibung der Kontributionen für
unzulässig erklärt, doch waren solche Erklärungen praktisch wertlos (RA von 1641 X 10
§§ 32–39 und 69–80, s. Sammlung III, 558f., 563; Bierther, Reichstag, 291–297).
wißen in quaestione „cui“, wie und wem man die verwilligte summam zu
reichen, und müße in alle wege bey dem concluso bleiben ratione quaestio-
nis „cui“, wie Altenburg erinnert. So sey auch von Altenburg wol erinnert,
man müße wißen, ob dann auch die Schwedischen vollmacht, in puncto
satisfactionis militiae zu tractiren und zu schließen, und daß sich sonst
nicht einzulaßen. Das quantum könne auch nicht uf eine gewiße sum-
mam gesezt werden, wie dan die churfürstlichen uff 2 millionen [fl.] solten
gehenn, und sey von Altenburg wol angeführt, warum uf römermonath
zu handeln, wie im Römischen Reich auch gewöhnlich. Man wiße auch
bey den reichsanlagen und bewilligungen von keinen millionen. Könne
geschehen laßen, daß man 30 monat biß 40 gehe; 2 millionen [fl.] würden
etwa uf die 35 monat anlauffen.
Sachsen-Coburg. Wie Altenburg, mit der erleuterung, daß man die
verwilligung der römermonat zur Schwedischen milizi satisfaction uf die
7 creise verstehe.
Worms. Wie Würzburg.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Halte auch dafür, daß
zuforderst von denen königlich Schwedischen gesandten zu vernehmen,
ob sie mit den ständen wolten tractiren und vollmacht, und solchesfalls
weren die vorkommende conditiones voranzusetzen. Diesem nach laße er
ihm gefallen, daß man von 40 bis 50 römermonath gehe, mit der erleuterung
wie im Coburgischen voto. So weren auch, wie gestern vorkommen
Die Ksl. hatten die rst. Deputierten am 20. Mai 1648 aufgefordert, die Schweden zur
Stellungnahme zum KEIPO8 1648 V 11 zu veranlassen. Die Ksl. machten davon die Wiederauf-
nahme der am 23. April 1648 unterbrochenen ksl.-schwed. Konferenzen abhängig. Über
die Deputation und die Aufforderung der Ksl. wurde am Vortag im FRO berichtet (s.
[Nr. 145 Anm. 3] ; [Nr. 155 Anm. 4] ).
die königlich Schwedischen zu ersuchen, sie wolten nunmehr mit denen
Kayserlichen gesandten die conferenz continuiren etc.
Österreich. (Interloquirte der Osterreichische gesandter herr Gol:) Ihre
Kayserliche majestät habe das instrumentum pacis neulicher tage in con-
firmationem et ratificationem herausgeben laßen
Der KEIPO8 1648 V 11 wurde den Schweden am 11. Mai 1648 übergeben (s. [Nr. 155 Anm. 4] ).
was darinn enthalten, welches den stenden ein großer trost billich sein
solte.
Basel. Wie Würzburg, jedoch allezeit cum reservatione wegen der graff-
schafft Pfirdt
Basel hatte auch im Votum der vorangegangenen Sitzung, wie schon mehrfach zuvor, seine
Rechte an der Gft. Pfirt/Ferrette vorbehalten (s. [Nr. 155 Anm. 39] ).
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Halte auch dafür, daß
die quaestio „quomodo“ als eine conditio zu sezen und zu annectiren.
Ratione quanti conformire er sich denen, die uff römermonat gingen und
uff keine gewiße summam. Weil aber die churfürstlichen uf eine deter-
minatam summam zielten, so were etwa dieselbe zu beniehmen, doch
daß dieselbe nach den römermonathen einzurichten und also Kayserli-
che majestät sich mit dem Osterreichischen creiß und Churbayern mit
dem Bayerischen begnügen zu laßen. Die abdanckung zu erhalten, werde
schwer hergehen, wan nicht ein stück geldes in parato. Woher es nun zu
nehmen, stelle er zu bedencken, und wie solches an die hand zu bringen.
Mit parer hand werde mit der soldatesq beßer zu reden sein. Conformire
sich Altenburg in summa, daß uf 40 bis 50 monat zu steigen und solches
von den 7 creisen pro militia Suedica zu verstehenn.
Fulda. Beziehe sich uf die vorhin in dieser materi geführte vota
der Caßelischen satisfaction wie Neuburg, dahin auch die zu Münster
verwichener tage votirt
S. die „Meinung“ des FRM von 1648 V 18 über die Militärsatisfaktion, hier zur Frage
„quis“ et „a quibus“: Wartenberg als Fbf. von Osnabrück und andere, die von der hessen-
kasselschen Satisfaktion betroffen waren, behielten sich vor, daß ihr Beitrag für die hes-
sen-kasselsche Satisfaktion von ihrem Beitrag zur schwed. Satisfaktion abgezogen werde.
Ferner baten sie um ein gemeinsames Schreiben der Rst. an die Lgf.in, um sie aufzufordern,
nicht weiter die Territorien des Kf.en von Köln wie auch jene anderer Rst. mit doppelter
und dreifacher Anlage zu beschweren und das bereits von ihr Eingenommene von den
600 000 Rt.n abzuziehen, die ihr im Nebenrezeß von 1648 IV 8 zugestanden worden
waren ( Meiern V, 859 ; zum Nebenrezeß s. [Nr. 147 Anm. 25] ).
Braunschweig-Celle. Habe gestern erinnert und gewünschet, daß das
„quomodo“ vorerst richtiggemacht worden
und städtische collegium
Der SRO hatte am 22. Mai 1648 beschlossen, daß bei Scheitern eines nochmaligen Versuchs,
mit den Schweden zunächst über das „Wie“ der Militärsatisfaktion sowie über den Exe-
kutionsart. zu verhandeln, die Frage nach der Höhe der Militärsatisfaktion vorzunehmen
sei. Unter bestimmten Bedingungen wollten die Reichsstädte dann mit einer Bewilligung
von 2 Millionen fl. einverstanden sein ( APW III A 6, 683 Z. 17–42).
Wiederhole die vortrefliche vorkommende monita und insonderheit das
Würzburgische votum. In quaestione „quis“ et „cui“ müße, was darin
geschloßen, als certum praesupponirt werden, den man werde sonst kein
gewißes setzenn können. Reservire per expressum, wo ein standt sey, der
sich eximire, wolle das fürstliche hauß Braunschweig sich zu nichts verste-
hen, wie auch vor diesem von andern reservirt worden
Langenbeck selbst hatte am 9. Mai 1648 namens des Hauses Braunschweig-Lüneburg
votiert, sich zur Militärsatisfaktion nur dann äußern zu wollen, wenn entschieden worden
sei, daß alle Rst. dazu beitragen müßten; in der nächsten Sitzung hatte er gefordert, daß
dieser Vorbehalt ins conclusum aufgenommen werde (s. Nr. 147 bei Anm. 56; Nr. 148,
Beginn des Votums von Braunschweig-Celle). Dem wurde entsprochen, s. das conclusum
von 1648 V 2/12, Punkt 1 (Text in Nr. 149, Ende des Protokolls).
sey als eine conditio sine qua non zu setzenn und von denen koniglich
Schwedischen zu vernehmen, was sie vor ein expediens hettenn, damit den
stenden nicht duppelte last ufgebürdet würde.
Was cessationem hostilitatis anbetreffe, so sey das armistitium in alle wege
billich, wan der friede geschloßen, aber nicht practicirlich, daß man sage,
die hostiliteten solten ante subscriptionem eingestellet werden, sondern
solches müße geschehen, wan der friede geschloßenn. So were auch denen
königlich Schwedischen zugleich anzudeuten und vorzustellenn, wie vor
diesem vorkommen
Braunschweig-Grubenhagen votierte am 14. Mai 1648: Schweden werde einen Teil seiner
Armee in die Heimat abziehen, einen Teil aber in Garnisonen legen und den Rest abdanken
(s. Nr. 151, Votum Braunschweig-Grubenhagens, zweiter Absatz). Die Rst. forderten, daß
sie nur für die dritte Kategorie Geld zur Verfügung stellen mußten.
che sonst behielten und nicht abdanckten.
Uff das quantum sey er nicht instruirt, aber bitte, man wolle sich, das vater-
land zu retten, nicht cum defectu mandati ufhalten. Praesupposito, daß uff
römermonat zu handeln, halte er uf ratification seiner fürstlichen gnaden
dafür, man habe etwa uf soviel römermonat zu gehen, alß 2 millionen fl.
austrügen, dan weniger würden wir wol nicht können bieten.
In übrigen wie Würzburg und Altenburg.
Braunschweig-Grubenhagen. Vorsietzende hetten sich uf das quan-
tum und conditiones herausgelaßen. Er habe gestern praeparatorie sein
votum abgelegt, mit diesen beeden conditionibus, daß man das quantum
pari passu laße gehen und das „quomodo“ conditionire.
rans sey in monathen, aber der numerus numeratus, was darauß an der
summe folge. Man müße uff monat gehen, dan man finde viel stende in
der reichsmatricul, so doch nichts geben
standt vor sich die bestimmende monath. Causa debendi sey, daß man
friede wolle haben, daher seine fürstliche gnaden sich nicht zu entziehen
begehre, es sey nun 40 oder 50 monath, so würden seine fürstliche gnaden
sich conformiren. Ob aber per determinationem quanti die cessatio armo-
rum folgen wurde, würde zu verstehen sein, wen auch das „quomodo“ et
reliqua richtig. Sein votum sey conditionale: Wenn es die meynung, daß
man dem fürstlichen hause Braunschweig wolle völcker über den halß
führen, könten sie alßdan nichts geben. Von Altenburg were wol erinnert,
daß bey denen königlich Schwedischen zu vernehmen, ob sie dann auch
vollmacht, in diesem punct zu handeln und zu schließen. Welches die causa
debendi, sey verwichen im Österreichischen voto wol angeführt
aus zu nehmen und entlich denen königlich Schwedischen vorzustellen.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie seine herren collegen.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Es habe ihn, den fürst-
lich Wurtenbergischen, der fürstlich Mecklenburgische herr abgesandte
ersucht, denselben zu entschuldigen, weil er bey denen herren Kayser-
lichen zu verrichten
Kayser war bei Lamberg und bat um eine angemessene Entschädigung für Hg. Adolf
Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin, der zur schwed. Territorialsatisfaktion beisteuern
mußte (s. [Nr. 145 Anm. 91] ). Die Ksl. berichteten Ks. Ferdinand III. mit Schreiben vom 25.
Mai 1648 vom Anliegen des Hg.s und überschickten ein Memorial Hg. Gustav Adolfs von
Mecklenburg-Güstrow an Lamberg und Krane, in dem der Hg. um eine Entschädigung für
seine Rechte am Hst. Ratzeburg bat, das sein Vormund Hg. Adolf Friedrich als Rekompens
erhalten sollte. Aus dem Bericht der Ksl. geht nicht hervor, daß der Ges. sich auch für Hg.
Gustav Adolf eingesetzt hatte ( APW III C 2/2 1072 Z. 27ff.; III C 2/3 193R Nr. 2061; das
Schreiben an den Ks. wird in APW II A 9 ediert; Text des Memorials, Güstrow 1648 IV
12/22: Meiern VI, 532 –535).
im nahmen seiner fürstlichen gnaden sich uff vorige vota zu beziehen
Vorbehalt Mecklenburg-Schwerins und -Güstrows vom 9. Mai 1648, erst dann zu den
Fragen über die Militärsatisfaktion Stellung zu nehmen, wenn die Verhandlungen über die
Entschädigung für ihren Beitrag zur schwed. Territorialsatisfaktion zu ihrer Zufriedenheit
abgeschlossen seien (s. Nr. 147 hei Anm. 65). Am 11. Mai hatte Mecklenburg für den Fall
protestiert, daß in den ksl.-schwed. Verhandlungen über die Lizenten an der Ostsee etwas
zu seinem Nachteil beschlossen werde (s. Nr. 148 bei Anm. 46), und am 22. Mai sich auf
seine früheren Voten berufen (s. Nr. 155 bei Anm. 45).
Wann dero satisfaction wiederfahre, begehre sie sich alßdan, gleich andern
ständen, dem werck nicht zu entziehen.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Wie vorhin Brandenburg Culm-
bach und Onolzbach.
Württemberg. Möchte gerne gesehen haben, daß das „quomodo“ erst
richtigworden, aber weil beliebig, das quantum zu determiniren, confor-
mire er sich, iedoch daß ihre Kayserliche majestät und Churbayern mit
den assignirten beeden creisen respective zuefrieden blieben. Weil aber
selbigerseits noch contradicirt werde und verlaute, die zu Münster sich
ufhaltende gesandten solten auch dahin gehen
S. die „Meinung“ des FRM von 1648 V 18 über die Militärsatisfaktion, hier zur Frage
„cui“ vel „quibus“: künftig sei über die Satisfaktion für die ksl. und kurbay. Reichsarmee
samt den Truppen Lamboys zu beraten ( Meiern V, 859 ; zur Forderung Kurkölns nach
Militärsatisfaktion für die Truppen Lamboys s. [Nr. 145 Anm. 45] ).
Schwäbische und Fränckische creiß vorzusehen, wolle er sich uf das Bam-
bergische votum bezogen haben.
Halte auch mit Altenburg rathsam, daß die königlich Schwedischen zu
befragen, ob sie dann vollmacht, in puncto militiae satisfactionis zu schlie-
ßen.
Wegen der abdanckung sey im Würzburgischen voto nach notturfft gere-
det, so er wiederhole, und sey mit Braunschweig und gleichstimmender
der meynung, daß dasjenige, weßen man sich von seiten der stende in quae-
stione „quomodo“ und executionis vereinbaret, pro conditione sine qua
non zu setzen. So könne auch seine fürstliche gnaden sich eher zu nichts
verstehen, biß sie zu ihren landen wiederum völlig restituirt
Die Restitutionen an das Hgt. Württemberg waren am 17. Februrar 1649 abgeschlossen (s.
[Nr. 154 Anm. 57] ).
21–22 dann – haben] Österreich A IV: Erinnert nochmahls deß Rheinischen creiß Sicher-
heit und völlige restitution, dan auch Hailbrun und andere ohrt von den Frantzoßen
zu restituirn seyen, und man die contributiones nacher Philipsburg zeicht [ Österreich
BB III: zeucht]. – Die cassatio obligationum sey in „quomodo“ zwar uff officirn unnd
soldaten gerichtet, es muß aber auch uff den veldtherrn und generales verstanden werden.
iemand von den landen contribuiren solle, müße er sie auch haben
Um die Sicherheit des Kurrheinischen und Oberrheinischen Kreises (s. Textvariante Z. 23)
bzw. um die Sicherheit aller Territorien, die am oder in der Nähe des Rheins lagen, fürch-
teten die Rst. angesichts der Ungewißheit eines span.-frz. Friedensschlusses (s. Nr. 153
Anm. 4). Die Reichsstadt Heilbronn (s. Textvariante Z. 24) war infolge des Ulmer Waf-
fenstillstands von 1647 III 14/27 frz. besetzt ( Immler, Kurfürst, 448; Höfer, 55, 57).
Die befestigte Stadt wurde gemäß dem Nürnberger ksl.-frz. Hauptrezeß von 1650 VII 2
zunächst als Ersatz für das noch span. besetzte Frankenthal an Kurpfalz übergeben, das
Heilbronn nach der Räumung Frankenthals im Mai 1652 freigab ( Oschmann, 514, 680).
– Zur Versorgung der frz. besetzten Festung Philippsburg im Hst. Speyer (s. Textvariante
S. 221 Z. 25) zogen die Franzosen das württembergische, ebenfalls frz. besetzte Amt Maul-
bronn heran, was bis zu dessen Restitution im Februar 1649 Anlaß vieler Streitigkeiten
war ( Philippe, 128). – Die Ungültigkeitserklärung der Obligationen (s. Textvariante S. 221
Z. 26) meint jene des Militärs gegenüber den Rst. n. Die Vorschlaege (s. [Nr. 155 Anm. 3] )
nennen in Punkt 10 Obligationen der soldatesque (s. Meiern V, 821 ).
Daß ein quantum zu determiniren, und zwar nach der reichsmatricul, und
nach monathen zu verwilligen und abzutragen, sey er einig. Es würden
35 monat uf 2 millionen fl. hienansteigen. Allein, wan man uf monath gehe,
so sey ein gewißes zu setzenn, so die reichsritterschafft und hanseestädte
solten beytragen
solcher summ, so zu verwilligen, kein platz solle vorenthalten werden.
Wiederhole solches wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco et ordine.
Baden-Durlach. Reservire zuforderst seiner fürstlichen gnaden resti-
tution
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach hatte noch nicht seine Zustimmung zu dem Text-
vorschlag De causa Badensi von 1648 IV 20 gegeben, der die baden-durlachischen Resti-
tutionsforderungen nicht vollständig erfüllte (s. [Nr. 145 Anm. 96] ).
Schwedischen zu vernehmen, ob sie vollmacht, in hac materia zu tracti-
ren und zu schließen. Wegen austheilung der soldatesq wie Bamberg und
Würzburg. In quaestione „quis“ et „cui“ were es bey dem reichsschluß zu
laßen
Gemeint ist das conclusum von 1648 V 2/12 (s. den Text in Nr. 149, Ende des Protokolls),
das zunächst nur ein Beschluß der (Teil-)Kurien in Osnabrück war. Inzwischen lagen zwar
die entsprechenden Beschlüsse des FRM und SRM von (wahrscheinlich) 1648 V 18 vor (s.
[Nr. 146 Anm. 27] und 28); doch wurden diese erst am 23. Mai durch Diktatur und damit
offiziell in Osnabrück bekanntgemacht.
Gemeint ist Würzburg. Die Verwechslung kam dadurch zustande, daß Vorburg für beide
Hst.e votierte (s. [Nr. 145 Anm. 83] ).
königlich Schwedischen richtigkeit zu machen. Daß auch die verwilligung
uf die 7 creise gemeinet, wie Coburg. Wegen vorstellung der motiven
wie Braunschweig Grubenhagen. Wen ein quantum zu determiniren, wie
Würzburg.
Baden-Baden. Cum maioribus.
Hessen-Darmstadt. Habe gestern angedeutet, daß er von seiner fürstli-
chen gnaden befehlet, denen maioribus sich zu conformiren , darbey er es
laße. Wegen der reichsritterschafft und hanseestädte aber wie Würtenberg.
Sachsen-Lauenburg. Wie Würtenberg.
Anhalt. Wie Sachßen Weymar.
Henneberg. Wolle das Altenburgische, Würzburgische und die Braun-
schweigische vota wiederholet haben. Was Würtenberg wegen abtretung
der vestungen erwehnet , were nicht rathsam zu gedencken, sondern pro
certo zue laßen, bestehe auch schon in quaestione „quomodo“
S. die Vorschlaege, Punkt 2 ( Meiern V, 822 ): Sorge für die Sicherheit der am Rhein=Strohm
gesessene[n] Rst. angesichts der Ungewißheit über den span.-frz. Frieden.
Man conformire sich denen, die uf 35 römermonat gestimmet. Gleichwol
sey es zu besorgen, wen man denen königlich Schwedischen von 35 monat
würde sagen, so dürfften sie wol den stenden vorhalten, wehren doch wol
eher in einem iahre 120 monat verwilliget worden . Da müße man mit
der antwort gefast sein, daß sodann eine abkürzung einen und andern
stand wiederfahren und die zahlung nicht gantz mit baaren gelt, sondern
in natura mit wahren und in ander dingen geschehen. Dieweil auch soviel
gegeben, were darüber alles vermögen darauffgangen.
Wetterauer Grafen. Die restitutio der destituirten herren graffen
Gemeint sind die Gf.en von Nassau-Saarbrücken, das Haus Hanau, Gf. Johann Al-
brecht II. von Solms-Braunfels, das Haus Solms-Hohensolms, die Gf.en von Ysenburg-
Büdingen, die Wild- und Rheingf.en, Gf.in Louise Juliane von Sayn-Wittgenstein, das
Haus Waldeck, das Haus Erbach, die alle aufgrund des Westfälischen Friedens restituiert
wurden (s. die genauen Angaben über die restituierten Güter und Rechte in Art. IV,30–36,
38, 43 IPO ← § 35 IPM; zu Gf. Johann Albrecht II. von Solms-Braunfels, 1599–1648 IX
23, s. Isenburg V T. 76; Schmidt, 527f.).
müße vor allen dingen erst erfolgen, ehe sie was abtragen könten. Ratione
quanti weren sie einig, quanto minus, tanto melius. Die interessirten
S. [Nr. 147 Anm. 74] .
reservirten ihnen bey der Heßen Caßelischen satisfaction mit Neuburg
die notturfft.
Der Österreichische director verlas ein conclusum, so er abfaßet. Weil
es aber nicht secundum suffragia ufgesezt, auch zu vernehmen, daß die
churfürstlichen und städtischen albereit voneinandergangen und also zur
re- und correlation nicht zu gelangen, so blieb die abrede, er wolle es
secundum vota einrichten
Schriftliche Fassung für das Kurmainzer Reichsdirektorium (s. Anm. 1). – Zu den in der
verlesenen Fassung erwähnten conditiones sine quibus non (Textvariante Z. 17) s. Punkt 1
der Vorschlaege ( Meiern V, 820 ): unabdingbare Voraussetzungen sollten sein der Friede,
Waffenruhe, Abdankung und Abzug der Truppen, Rückgabe der zu restituierenden Plätze
und Vollzug alles übrigen, das von der Ausführung des Friedens abhing. – Zu den Reichs-
kreisen (Textvariante Z. 31) s. [Nr. 148 Anm. 17] .
reichsdirectorio reden, daß hora 5 zwischen den reichscollegiis die re- und
correlation könte vor sich gehen.
[II] Hora 2 pomeridiana ist bey
1–7 Der – gehen] Keine andere Überlieferung vermerkt eine Kritik an der Beschlußfassung
des Österreichischen Direktoriums. In der Druckvorlage folgt eine Notiz über die Re- und
Correlation, an der die sachsen-altenburgischen Gesandten nicht teilgenommen haben.
Die meinung lautet nach Österreich A IV (XLIV) und Bamberg A V: Zuvolg voriger
in quaestionibus super solutione militiae und insonderheit gestrigs tags [1648 V 12/22]
im firstenrath zu Oßnaprug verfaster meinung ist aniezo super quaestione quanti per
maiora dahin geschloßen worden:
Seitenmalen die herren Schweden zu einicher weiterer handlung ohn vohrgehende ercle-
rung irer militiae satisfaction nit zu bewegen sein wollen, alß werden praeliminariter die
in quaestione „quomodo“ praesupponirte conditiones sine quibus non hiemit außtruck-
hentlich widerholt und daß dieselbe samt dem puncto executionis et conclusionis pacis
neben und mit erledigung diser frag coniunctim außfindig gemacht werden solln.
Vorhero aber von den herren Schweden zu vernemen, [1.] ob sie volmacht unnd genugsa-
men gewalt haben, disem punctum onerwartet iemand anderem oder zuruckhbringung
mit den stenden zue schliessen.
2. Ob und wie man sich nach geschlossenem friden der abdanckhung ihrer völckher und
quo certo tempore zu versichern habe, auch die repartitio der regimenter ohne dopllete [!]
beschwerd der stenden zu machen seye.
3. Wan aber die herrn Schwedischen plenipotentiarii sich in ein so baldige abdanckhung
nit verstehen wolten, waß sie vir ein expediens den stenden zur sicherheit geben khenden.
4. Hierauff khente man sich auf gewisse römermonat (und nit uff ein gewisse summa
gelts) auß bewegenden ursachen dergestalten heraußlassen, daß khein stand für den
andern obligirt oder dessen zu entgelten haben soll.
5. In dise bezalung sein allein die ubrige 7 creiß (notentur nomina) zu verstehen, und were
sich uff 35 biß etc. [ Bamberg A V: 35 biß uf 40] einfachen römerzugs heraußzulassen.
6. Den Kayserlichen der Östreichische und den Curbayrischen der Bayrische creiß (dan
der Burgundische wirdt ohndaß nichts geben wollen), auf weiß, in quaestione „quo-
modo“ determinirt, angewisen sein.
7. Darwieder Österreich und Bayern ihr noturfften vorbehalten, auch etliche andere
stend darvorgehalten, daß man de quaestione „cui“ umb solcher contradiction willen vor
allem gesichert sein miste (inmaßen die zu Minster versamlete stend auch der meinung
sein wollen), damit nicht durch nachkhomende praetensiones die obere und andere creiß
zw〈ei〉fach gravirt werden mechten.
8. Weil die reichsriterschafft und etliche hanseestett in quaestione „quis“ ernent werden
und aber in der matricul nit begriffen, alß wird irer quotae halben absonderlich zu reden
sein.
Schließlich hat man ex parte directorii darvorgehalten, daß nit correferirt werden khan, es
seyen dan dern zu Minster versamleter stenden meinungen, den praeliminaribus gemeß,
zuvor einkhomen und conferirt worden.
mainzer Reichsdirektorium den fürstlichen gesandten referirt wor-
den, daß, nachdem dem löblichem churfürstlichem collegio von des gra-
ven Oxenstirns resolution super quanto
Gemeint ist das Insistieren der Schweden auf dem Angebot einer bestimmten Summe für
ihre Militärsatisfaktion. Ohne ein solches Angebot wollten sie sich nicht über die Vor-
schlaege sowie den beigefügten Textvorschlag für den Exekutionsart. äußern; diese Reso-
lution hatten die Schweden dem Kurmainzer Reichsdirektorium am 21. Mai 1648 durch
ihren Sekretär übermitteln lassen (s. Nr. 155 bei Anm. 4).
maiora dahin geschloßen, daß man der Schwedischen militiae 15 biß
20 thonnen fl. zu versprechen hette, und zwar mit nachfolgenden con-
ditionibus:
1., daß die quaestio „quomodo“ und punctus executionis pari passu zu
ihrer richtigkeit gebracht;
2. der Schwedischen gesandten erclerung super instrumento pacis erfordert
würde,
sodan pro 3., daß, alsopaldt daß quantum verglichen, die hostilitates ces-
siren solten, undt hette man dabey underscheidtliche, vernünfftige motive
und rationes ins mittell gebracht, alß nemblich (1.), daß man tempore der
Schünenbeckischen tractaten auf 20 thonnen goldts bestanden ; anietzo
hette die cron Schweden eine so ansehentliche satisfaction an landt und
leuthen vom Romischen Reich erhalten und seyen die reichsundertha-
nen ungleich mehr verarmet. (2.) Wan man mit der soldatesca abrechnung
halten solte, würde dießelbe wenig mehr zu fordern haben. (3.) Seie vor
diesem in den Niederlanden mit viermahl hundertthausendt Brabantischer
gulden eine gantz armee abgedancket worden
Imperii societatem auf- und angenohmen worden
Gemäß der Vereinbarung über die schwed. Territorialsatisfaktion von 1648 III 8/18 erhielt
Schweden die Reichsstandschaft (s. [Nr. 145 Anm. 35] ).
umb soviel desto weniger ihre constatus graviren wollen.
Und dieses seie der herren churfürstlichen meinung; wolten demnegst der
fürstlichen gedancken auch gern vernehmen.
Salzburgisches Direktorium.
meinung verglichen unnd praemittiren ihrer resolution super quanto diese
praeliminares conditiones:
1. Daß von den Schweden zu vernehmen, ob dieselbe uber den punctum
satisfactionis militiae genugsamb bevolmächtiget;
2.
10–11 daß – gefordert] Nach Sachsen-Altenburg A II 2 (schriftliche Fassung der Corre-
lation ) berief sich der Fürstenrat auf Punkt 10 der Vorschlaege, welche (…) in der Frage
„quomodo“ zu beobachten, wollte jedoch ergänzt haben, daß als Besitzer der für nichtig
zu erklärenden obligationes, rechten, abrechnungen und andere dergleichen praetensio-
nes alle Dienstgrade der Heere aller kriegführenden Parteien zu nennen seien.
3. daß aller kriegenden theilen restanten nit mehr gefordert
12–13 und – solle] In Sachsen-Altenburg A II 2 (schriftliche Fassung der Correlation)
folgt: Deme gleichwohl Österreich und Beyern contradiciren und auf satisfaction der
Keyßerlichen und Churbeyerischen armeen beharren, auch andere dafürhalten, das vor
erledigung solcher differenz zu dem quanto vor die Schwedische armee mit bestendigkeit
nicht geschritten werden könte.
ten werden solle.
14–15 Diesem – bewilliget] Nach Sachsen-Altenburg A II 2 (schriftliche Fassung der
Correlation) sollte den Schweden dabei zu bedenken gegeben werden, wasmaßen man
sich an seiten des Reichs keinen kriegenden theil zu dergleichen militiae satisfaction
schuldig erkennen thete, allermaßen ein löblicher fürstenraht die hirbey militirenden
rationes, cui causa debendi non subsit, hernechst zu eröfnen erbietig, pro nunc aber
summariter diese allein berührt, das gleichwohl die abrechnung des empfangs und der
zugefügten schaden (wenn es zu derselben kommen solte) ein weit geringers und villeicht
gahr kein quantum herausbringen würde, zu geschweigen, daß die cron Schweden eine
so ahnsehnliche, sich auf viel millionen herausbelaufende satisfaction an landen von
Heiligem Reich erlangt, da es dann eine sach schier unerhörten exempels seyn würde,
wenn ein kriegender theil seine satisfaction nicht allein auf die von ihm acquirirte lande,
sondern auch zugleich die soldatesca richten wolte, auch uberdas viel dero officirer
bey diesen kriege zu statlichen nahrungsmitteln gelangt, entgegen das Reich dergestalt
erschöpfft, daß sogahr dies verwilligte quantum von den verarmten stenden und dero
unterthanen aufzubringen fast unmüglich erschiene.
sieben creißen zu bezahlen bewilliget, von welcher bezahlung doch nit
participiren solten diejenige völcker, so auß den guarnisonen alsopaldt
abzuführen, item die nationalen aus Schweden und alle andere, welche
von selbiger cron anderwerts verlegt oder geführt werden wollen .
So hette man auch auf ein expediens zu gedencken, wie der am Rhein
geseßenen und anderen benachbarten stenden securitet wegen des Fran-
zösischen und Spanischen kriegs genugsamt prospiciirt werden möge .
7–10 Es – wolten] In Sachsen-Altenburg A II 2 (schriftliche Fassung der Correlation)
folgt auf diesen Punkt: In übrigen sind theils catholische herren fürstliche der meynung,
daß, ehe und zuvorn die zu Münster anwesende catholische mit ihrer meynung uber
die materias vernommen, man zu einer förmlichen re- und correlation nicht schreiten
könte. Andere fürstliche aber haben es dißfals bey demienigen bewenden laßen, was
bey obangezogener, den 12. huius gehaltenen re- und correlation per maiora veranlaßet
worden.
zu ersuchen, daß sie nit alles ad referendum annehmen, sondern mehrerer
gewalt von ihrer Keyserlichen mayestät einzubringen sich belieben laßen
wolten
Zum Antrag der ACV von 1648 V 2/12 über die Berücksichtigung der in Münster abge-
gebenen Voten (Textvariante Z. 33ff.) s. Nr. 149 (S. 112f. Z. 9–17, 5–9): Das Kurmainzer
Reichsdirektorium hatte zugesagt, an die Ges. in Münster zu schreiben, sie sollten ihre
Voten rechtzeitig beibringen, da sie sonst nicht berücksichtigt würden.
Nach beschehener solcher relation des churfürstlichen und fürstlichen
conclusi seint beide collegia abgetretten und ist vom Salzburgischen
Direktorium den fürstlichen gesandten proponirt worden: Man befün-
de bey der heütigen correlation drey hauptsächliche differentien:
1. Daß die herren churfürstlichen daß quantum in einer summam bestim-
met.
2. Daß den königlich Schwedischen plenipotentiariis wegen ihrer resolu-
tion super instrumento pacis zugesprochen werden.
3. Daß die hostilitates gleich nach verglichenem quanto cessiren sollen,
und den, 4., habe man wahrgenohmen, daß die herren churfürstlichen diese
formalia gebraucht, daß der cron Schweden soldatesca eine solche satisfac-
tion zu geben, welche selbiger cron reputirlich, den stenden erträglich und
den soldaten begnüglich sein könne. Were demnegst an deme, daß man
sich hieruber mit wenigen vernehmen ließe.
Salzburg. Inhaerirte prioribus.
Bayern. Quoad 1. seie er indifferent; ad 2.: affirmative; ad 3.: würde guet
sein, wan es könte erhalten werden, ad 4.: diese nachdenckige wörter seyen
außzulaßen.
Österreich. Quoad 1. quaestionem seie die fürstliche meinung die beste;
ad 2.: solches seie ihrer Kayserlichen majestät befelch gewest; ad 3.: seie
indifferent; ad 4.: wie Bayern.
Pfalz-Neuburg. Ad 1.: Den churfürstlichen hette man per rationes zu
remonstriren, warumb beßer seye, daß quantum mit römermonathen alß
in summa zu determiniren.
Ad 2.: Werde nützlich sein, wen es mit effect zugienge.
Bey dem 3. müste ich in etwaß anstehen, weil noch ungewiß, wie die sol-
datesca usque ad terminum concludendae pacis unterzupringen und zu
verpflegen seie, und dürfte die cron Schweden bey wehrendem solchem
stillstandt luft schöpfen, auch ihre armee mit hochster ruin der reichssten-
den von einem orth ins andere verlegen.
Ad 4.: Seyen dergleichen wörter außzulaßen, und dies alles wolte ich notirt
haben citra consensum in resolutionem quaestionis „quis“ .
Bamberg. Ad 1. et 2.: Wie die herren vorstimmende. Ad 3.: Daß gemeine
interesse des Heiligen Reichs hette man in acht zu nehmen, dan solte es
den verstandt haben, daß die armeen durch daß Reich zu verlegen und
man gleichwol des friedens nit versichert sein könte, würde solche cessatio
hostilitatis mehr schädtlich den nützlich sein. Ad 4.: Uti praecedentes.
Sachsen-Altenburg. Ad 1. et 2.: wie Pfaltz Newburg. Ad 3.: Wan es
auf ein armistitium angesehen, würde es durchauß nit rhatsamb sein. Solte
aber die abdanckung der völcker pari passu geschehen, ließ er’s sich wol
gefallen. Ad 4.: Seyen außzulaßen.
Idem
-Eisenach, Braunschweig-Celle, -Grubenhagen, -Wolfen-
büttel und -Calenberg.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach
ad 2.: placet; ad 3.: diese cessatio armorum würde kein armistitium, sondern
die abdanckung der völcker nach sich ziehen müßen; ad 4.: omittantur.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Ad 1., 2. et 4.: cum maio-
ribus; ad 3. wie Braunschweig.
Württemberg. Ad 1.: wie vorhin; ad 2.: hielte er darfür, daß die confe-
rentz wider anzufangen; ad 3.: wie Bamberg; ad 4.: cum maioribus.
Baden . Ad maiora.
Savoyen. Nec vult, nec potest consentire, ut dux Sabaudiae trahatur ad
satisfactionem militiae; interim tamen mirari se quantum oblatione tractari,
quod conventione concludi debuisset.
Kurmainzer Reichsdirektorium. Die churfürstlichen hetten befun-
den, daß man ex parte des fürstenrhats mit ihnen in effectu einig seie,
außerhalb daß die fürstlichen auf romermonath, sie aber auf tonnen guldt
daß quantum gerichtet, welches doch zu einem außqueme, und ihre, der
churfürstlichen meinung am besten were.
[1.] Daß man von den Schwedischen zu vernehmen, ob sie bey dieser satis-
factionsachen gnugsamb bevolmechtigt, solches seye nachdencklich, undt
hette man denselbhen glimpfflich anzudeuten, daß, weiln diese satisfaction
nit die cron, sonder die militie concernire, ob dieselbe hieruber gnugsamb
befelcht seyen.
[2.] Waß die obligation dieses versprechens und abdanckung der völcker
anlange, seye albereith bey der quaestio „quomodo“ die notturfft beob-
achtet, welche dan mit dem puncto executionis pacis pari passu abzuhandt-
len.
Wegen assecuration der am Rheinstrom geseßener stendt würde eine
formbliche deliberation anzustellen sein.
Waß dan weiters der Kayserlicher gesandter volmacht halber erinnert
worden , solches hielte man nit vor thunlich, es geschehe dan mit gueter
manier.
Die Münsterischen vota hette man gleichergestalt zu attendiren
S. Anm. 68. Bei dem im folgenden erwähnten Schreiben des Kurmainzer Reichsdirektori-
ums mit Bekanntgabe der Proposition handelt es sich sehr wahrscheinlich um dessen Brief
an die kath. Rst. in Münster von 1648 V 22, der Wartenberg durch einen Kurmainzer
Boten am selben Tag zugestellt wurde. Wolkenstein fühlte sich, da er in der Anrede nicht
genannt war, davon ausgeschlossen (s. APW III C 3/2, 1093 Z. 34–38 und Anm. 2).
selbigen gesandten daß quantum zu deliberiren zugeschickt worden
seie.
Schließlichen würde vor rahtsamb angesehen, daß man auf die cessatio-
nem armorum et hostilitatis nit allererst post conclusam pacem, sondern
alsopaldt nach verglichenem quanto bedacht sein solle.
Salzburgisches Fürstenratsdirektorium. Die fürstlichen gesand-
ten hetten gleichfals die differentias praeparatorie uberlegt: [1.] Hielten
darfür, daß quantum seie in numero numerante, nit aber numerato zu
offeriren, einestheils damit ein jeder standt nit in solidum obligiret werde,
anderntheils auch, damit bey der distribution des quanti allerhandt diffi-
cultates vermiten pleiben .
Bey der 2. differenz, daß nemblich die Schwedischen herren plenipotentia-
rii umb ihre resolution super instrumento pacis zu ersuechen, könten sich
die fürstlichen gesandten mit den churfürstlichen wol vergleichen, also daß
man auch die conferentz wider anzutreten.
Bey der 3. seye zwar nit ohne, daß bey der quaestio „quomodo“ aller-
handt trifftige rationes vorkommen, gleichwol aber verstünde man die
cessationem armorum dahin, daß dieselbe zugleich mit der abdanckung
der völcker erfolgen müste.
Sonsten aber seie pro 4. vor rhatsamb angesehen, ob specificirte im chur-
fürstlichen concluso enthaltene nachdenckliche wörter außzulaßen.
Wie man nunn ratione 1. et 2. differentiae zimblich lang miteinander dis-
putirt, haben endtlich die fürstlichen quoad 1. sich mit der churfürstlichen
meinung dahin verglichen, daß man daß quantum in summa der 20 tonnen
goldts benennen solte
Im Conclusum der Rst. zu Osnabrück von 1648 V 15/25 über die schwed. Militärsatisfak-
tion (s. [Nr. 157 Anm. 14] ) ist präzisiert: 20 Tonnen Gold, jede zu 100 000 Rheinischen fl.,
wobei 3 Rheinische fl. 2 Rt. ergeben.
collegia lange zeit gegeneinander auf ihrer meinung bestanden, und hat der
herr Churbayrischer daß armistitium tanquam utile medium consequendi
pacem behaubten wollen, die fürstlichen, insonderheit aber die Braun-
schweigischen, haben sich hierzu, es erfolge dan die abdanckung zugleich,
keineswegs verstehen wollen; seint derhalben in contradictionibus mitein-
ander verplieben und dergestalt voneinander gangen.
Am zweiten tag hernacher aber seint die churfürstlichen gesandten von
ihrer meinung abgesprungen und den fürstlichen dießfals beigefallen .