Acta Pacis Westphalicae III A 3,5 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 5. Teil: Mai - Juni 1648 / Maria-Elisabeth Brunert
153. Sitzung des Fürstenrats Osnabrück 1648 Mai 6/16, Samstag 7 Uhr
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Osnabrück 1648 Mai 6/16, Samstag 7 Uhr
Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 96’, 100–110’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Bamberg A
V fol. 73’–85 und (damit identisch) Bamberg B II fol. 169’–176’ sowie Würzburg A I 1
fol. 424’–436, Österreich A IV (XLIV) fol. 65–68’ und (damit identisch) Österreich BB
III fol. 67–70’ sowie Österreich D III S. 507–512.
Wie sollen die Satisfaktion für die schwedische, kaiserliche und bayerische Armee und der
allgemeine Truppenabzug vollzogen werden? – Beratung des Salzburgischen Entwurfs der
„Erinnerungen“ des Fürstenrats Osnabrück von 1648 V 4/14 zu dieser Frage
Text (s. d., 18 Punkte): Sachsen-Altenburg A II 2 fol. 97–99’, diktiert durch das Kur-
mainzer Reichsdirektorium 1648 V 15 (stark korrigiert, mit unleserlichen Passagen; in
unkorrigierter Form stellt der Text eine ältere Version mit 17 Punkten dar, deren Datie-
rung und Provenienz offenbleiben muß); Druck (s. d.): Meiern V, 799 ff. Text mit dane-
bengesetzten correctiones, wie sie in dieser Sitzung beschlossen wurden: Österreich A IV
(XLIV) fol. 69–72. Es ist nicht sicher, daß der diktierte Text mit jenem völlig identisch war,
den das Salzburgische Direktorium am 15. Mai 1648 verlesen hatte und dessen nunmehr
vorgenommene Diktatur die meisten Ges. gefordert hatten (s. Nr. 152).
einiger Reichsstände zum Textvorschlag des Corpus Evangelicorum für den Exekutionsarti-
kel
Der Textvorschlag konnte in der Fassung, die in dieser Sitzung vorlag, nicht ermittelt
werden; mehrfach überarbeitete Fassung: Meiern V, 804 ff. (nähere Angaben dazu: Nr. 151
Anm. 26). In der vorangegangenen FRO -Sitzung hatten die meisten Ges. die nunmehr
vorgenommene Diktatur gefordert (s. Nr. 152).
Eine Umfrage mit einer Unterbrechung nach dem Votum Braunschweig-Celles aufgrund
der Aufforderung des Kurfürstenrats, die geplante Re- und Correlation über das „quomodo“
der Militärsatisfaktion aufzugeben und die Schweden zur Herabsetzung der Höhe ihrer
Militärsatisfaktion aufzufordern; Protest Bayerns gegen alles, was der kurbayerischen Reichs-
armee schaden könnte, sowie Vorbehalt des Bayerischen, Fränkischen und Schwäbischen
Reichskreises für die eigene Armeesatisfaktion; Protest Mecklenburgs für den Fall, daß in den
kaiserlich-schwedischen Verhandlungen über die Lizenten an der Ostsee etwas zu seinem
Nachteil beschlossen wird.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Salzburg, Sach-
sen -Altenburg, Bamberg, Sachsen-Coburg, Würzburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha,
Sachsen-Eisenach, Worms, Brandenburg-Kulmbach, Brandenburg-Ansbach, Basel, Braun-
schweig -Celle, Fulda, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wolfenbüttel, Braun-
schweig -Calenberg, Hessen-Darmstadt (durch Württemberg), Baden-Durlach, Baden-
Baden, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- Gü-
strow , Württemberg (votiert auch für Pfalz-Veldenz), Sachsen-Lauenburg (durch Württem-
berg ), Anhalt, Henneberg, Wetterauer Grafen. (Zu den Gesandten siehe die Verweise im
Vorläufigen Personenregister.)
Österreichisches Direktorium. Der gestrigten abrede nach sey man
izo zusammenkommen, dasienige zu erwegen, was quoad quaestionem
„quomodo“ in puncto satisfactionis militiae im fürstenrath nach gepflo-
gener deliberation vor erinnerungen vorkommen und sub litera A dictirt
worden . Zweifel nicht, man werde solches durchlesen haben und gefallen
tragen zu eröfnen, wofern noch etwas dabey zu erinnern. Seine meynung
wolle er kürzlich bey einem und andern sagen:
Österreich. Numero 2 stehe: „wie die am Rheinstrom geseßene“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 2, betreffend die Sicherung der Rst. am Rhein
angesichts der Ungewißheit eines span.-frz. Friedensschlusses ( Meiern V, 799 ). Der vorge-
schlagene Zusatz wurde nicht ergänzt.
tur : „uf beeden seiten“. Numero 3 sey befindlich, man solle von denen
königlich Schwedischen vernehmen, wieviel völcker sie von ihrer armada
auserhalb des Reichs in der cron Schweden diensten und zu besatzung
ihrer zur satisfaction erlangter plätze im Reich halten wolten
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 3 ( Meiern V, 800 ). Der Passus mit dem Incipit zu
dem Ende bis zum Schluß von Punkt 3 wurde ausgelassen, s. Österreich A IV (XLIV),
hier fol. 69’–70.
auslaßung beßer und daß man den Schwedischen nicht al das zu geben, wie
sie wolten das quantum austheilen und solches den guarnisonen oder den
in felde reichen. Numero 7: Halte rathsamer, man laße es in generalibus
terminis und nicht, daß die abtrettung der plätze alternatim oder reciproce
geschehen solle
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 7, betreffend die zu restituierenden Orte ( Meiern
V, 800 ). Der Passus wurde geändert und (auf Anregung Brandenburg-Kulmbachs und
-Ansbachs, s. bei Anm. 50) erweitert: die zu restituierenden Orte seien gleich nach Unter-
schreibung des Friedens von allen kriegführenden Parteien pari passu vermittelst gleich-
meßiger versicherung, allerdings nach inhalt deß puncti executionis, ihren vorigen recht-
meßigen oder vigore recompensationis seither erclärten herren ohnverzogenlich zu resti-
tuiren und respective anzuweisen, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 70’.
gelegen.
Was den punctum executionis betrifft , müße er bekennen, daß er solchen
nicht gelesen. Es sey dergleichen uffsatz am 27. April neg[st]hin ihr Kayser-
licher majestät von dero gesandten zugeschückt worden
Raigersperger und Meel hatten Volmar am 27. April 1648 einen Textvorschlag des CE für
den Exekutionsart. übergeben (Text, s. l., s. d.: Meiern V, 763 ff.), den Lamberg, Krane und
Volmar für mangelhaft befanden und am 28. April an Meel mit dem Bescheid zurücksand-
ten , daß die Ksl. darüber nicht verhandeln würden, bis über die Pfälzische Sache und
die Amnestie in den ksl. Erblanden abschließend und im ksl. Sinn verhandelt worden
sei. Am 30. April schickten sie den Textvorschlag an den Ks. ( APW III C 2/2, 1054f.
Z. 21–37, 1–8, 26–30; 2/3, 191R Nr. 2041).
zu erwarten.
Bayern. Wiße bey dem uffsatz und monitis mehrers nichts zu thun, alß
dieselbe ad referendum zu nehmen, und wolle die vorhin in hac mate-
ria geführte vota repetirt
Bayern forderte für die Satisfaktion seiner Armee die Zuweisung des Bay., Fränkischen
und Schwäbischen Reichskreises, während gemäß dem conclusum von 1648 V 2/12 (s.
Nr. 149, Ende des Protokolls) nur der Bay. Reichskreis zur Verfügung stehen sollte. Bayern
hatte schon am 14. Mai 1648 eine Korrektur des conclusum im Sinne seiner Forderungen
verlangt (s. Nr. 151 bei Anm. 9).
churfürstlichen durchlaucht unter handen habende reichsarmada könte
zu schaden darin gereichen. Numero 6 stehe, daß ihr Kayserliche majestät
und seine churfürstliche durchlaucht zu Bayern zu ersuchen, sie wolten
die armaden in ihre lande führen und daselbst abdancken
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 6 ( Meiern V, 800 ).
nicht, daß dieses in einigem voto vorkommen
Brandenburg-Kulmbach hatte am 14. Mai 1648 votiert, daß es nach Beendigung der
Feindseligkeiten zwischen allen kriegführenden Parteien wünschenswert sei, daß der Ks.
seine Truppen in seine Erblande abziehe und Kurbayern sich für seine Armeesatisfaktion
mit dem Bay. Reichskreis zufriedengebe (s. S. 132 Z. 4ff.).
ihrer Kayserlichen majestät der Osterreichische und seiner churfürstlichen
durchlaucht der Bayerische creiß solle zur satisfaction der soldatesca ange-
wiesen sein . Solten seine churfürstliche durchlaucht die völcker im lande
habenn, müsten sie die ganze last tragen. Soviel ihrer Kayserlichen majestät
königreich und lande betrifft, sey es votirt worden. Sage es allein eventua-
liter und reservire seiner churfürstlichen durchlaucht zu dem Bayerischen
creiß bestermaßen den Fränckischen und Schwäbischen. Was numero 17
in parenthesi gesetzt von dem receß, so zwischen ihr Kayserlicher majestät
und churfürstlicher durchlaucht zu Bayern ufgericht
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 17 ( Meiern V, 801 ). Der Passus wurde leicht
geändert (s. Anm. 81); doch blieb es bei der Erwähnung des ksl.-kurbay. Rezesses von 1648
II 24/III 28 (zu diesem s. [ Nr. 145 Anm. 12 ] ).
und werde ihrer Kayserlichen majestät und churfürstlichen durchlaucht
zu nahe getreten, indem man solchen receß vernichten wolle. Es werde
sich schon weisen, wann die quaestio „cui“ adaequate verglichen, ob der
receß richtigbleibe oder nicht.
Sonst habe er ersehenn, was a parte Altenburg ratione executionis jüngst
vor ein uffsaz abgelesen worden. Erinnere sich, daß die herren Kayser-
lichen gesaget, dieser punct sey von ihrer Kayserlichen majestät ihnen
vorgeschrieben und mit seiner churfürstlichen durchlaucht communicirt,
auch von derselben ratificirt, und könne er dannenhero als ein minister in
dem Kayserlichen uffsatz
Wahrscheinlich ist der ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die Sicherung
und den Vollzug des Friedens, praes. dem CE 1647 XII 16/26) gemeint (s. [ Nr. 151 Anm. 39 ] ).
Über die kurbay. Zustimmung konnte nichts ermittelt werden. Die im folgenden erwähnte
Resolution Kf. Maximilians I. von Bayern lag am 30. Mai 1648 vor: Der kurbay. Ges.
Krebs teilte Volmar mit, daß der Kf. am Textvorschlag des CE für den Exekutionsart. nur
wenig zu kritisieren finde ( APW III C 2/2, 1075 Z. 39ff.).
ren abgesandte, der Augsburgischen confession beygethan, mit ihm aus
dem abgelesenen uffsatz in puncto executionis communicirt, so sie, die
Churbayerischen, auch seiner churfürstlichen durchlaucht zugeschückt
und erwarten ehest resolution durch einen extraordinar currir. Wann es
aber nur umb facilitirung des wercks zu thun, würden seine churfürstliche
durchlaucht nicht gerne sehen, daß der friede dadurch gesteckt werde.
Salzburg. Repetire priora vota, so a parte Saltzburg in dieser materi
abgelegt
S. Nr. 145, salzburgisches Votum vom 6. Mai 1648, Punkt [2] (schriftlich vorgelegt, mit
Erklärung, daß Salzburg aufgrund des Linzer Vergleichs des Jahres 1646 von allen [ Zah-
lungs -]Verpflichtungen exemt sei); Nr. 147, salzburgisches Votum vom 9. Mai 1648 ( schrift-
lich vorgelegt, Wiederholung desjenigen vom 6. Mai); Nr. 151 bei Anm. 6 (Wiederholung
der genannten früheren Voten).
Sachsen-Altenburg. Man bedancke sich gegen das löbliche directorium
des fürstenraths vor die angewante bemühung und sehe, daß wol in acht
genommen worden, was erinnert. Man habe nur weniges hinbeyzuthun,
alß daß vorbehalten worden, es solte dasienige, was in puncto satisfactionis
militiae abgehandelt werde, biß auch der friede erfolge, keine verbindlig-
keit haben
friede “
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 1 ( Meiern V, 799 ): daß, sobald der Friede […]
geschlossen; – reichsfriede wurde gesetzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69.
wegbleiben
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 2 ( Meiern V, 799 ). In Österreich A IV (XLIV),
hier fol. 69’, ist notiert, daß dies ausgelassen und die Sache beim Assekurationspunkt
berücksichtigt werden solle (dazu die nächste Anm.). Die im folgenden zitierte Äußerung
Braunschweig-Lüneburgs konnte nicht ermittelt werden.
wie übrige stende dazu kommen, daß sie denen am Rheinstrom geseßenen
stenden solten gnugsame und sonde[r]bare versicherung machen, damit sie
von aller auswertigen kriegeslast befreyet blieben. Die generalguarandi
müße ihnen gleich andern stenden gnug sein. Daß numero 3 der versicu-
lus , qui incipit „zu dem ende von denen herren Schwedischen“ , alliier
auszulaßen und an seinen orth zu versparen, wie Osterreich, und könne
zumal nicht stehen- und zugelaßen werden, daß die ausschreibende fürsten
in den creysen die disposition zu führen. Numero 7: Könne man mit dem
Osterreichischen voto sich wol conformiren. Halte auch dafür, daß etwa
hinzuzusezen: wann aber eine oder ander[e] guarnison dem herrn, wel-
chem der platz zukompt, zu contentiren assignirt were, bleibe es billich
in deßen arbitrio, ob er sie in dem orth wolle liegenlaßen oder uff das
landt verlegen . Numero 10 ommittatur parenthesis „zumal die satisfac-
tion allein uf die in campagne sich befindende volcker zu extendiren“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 10 ( Meiern V, 800 ). Der Passus blieb stehen und
wurde auf Vorschlag Braunschweig-Celles leicht erweitert (s. bei Anm. 76).
weil man pro fundamento gesetzet, man reiche diese satisfaction ex nullo
debito, sondern nur aus courtoisie
Wie [ Nr. 151 Anm. 40 ] .
ralitet gebahren zu laßen, wie sie die distribution unter die soldatesca
machen wollen. Numero 11: Ad verbum „alle“ addatur „andere“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 11, betreffend Nichtigkeitserklärung militärischer
Obligationen und Forderungen der Truppen gegenüber den Rst. n ( Meiern V, 800 , Incipit
von Punkt 11). andere wurde ergänzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
postea post verbum „stende“ addatur „oder dero unterthanen“ . Verba
„quoad praeteritum“
werden „reste und abrechnungen“. Numero 13: Loco verbi „Denenselben
einzubinden“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 13, betreffend die Zahlung der Satisfaktion und
das Verhalten des Militärs ( Meiern V, 801 , Incipit von Punkt 13). Das zitierte Incipit
wurde durch den Änderungsvorschlag ersetzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
seiten Bayern erinnert, daß deßelben receßs nicht zu gedencken, könne
nicht sein; dann solcher receß ein maximum praeiudicium nach sich führe
und im Römischen Reich unerhört, daß ein stand mit einem Römischen
kayser sich verglichen, der und iener stand und creiß solle ihm überge-
ben sein. Unser gnädiger fürst und herr sey darunter im Fränckischen
creiß interessirt
Hg. Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-Altenburg und -Coburg war wegen der gefürsteten
Gft. Henneberg, die von der albertinischen und ernestinischen Linie des Hauses Wettin
gemeinsam regiert wurde (s. APW [ III A 3/3 Nr. 105 Anm. 19 ] ), von Regelungen für den
Fränkischen Reichskreis betroffen. Gemäß dem ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III
28 sollte auch dieser Kreis Kurbayern als Winterquartier und Kontributionsgebiet zur
Verfügung stehen (s. [ Nr. 145 Anm. 12 ] ; zur Zugehörigkeit Hennebergs zum Fränkischen
Reichskreis s. Ebneth / Endres , 44, 59).
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 18 ( Meiern V, 801 , drittletzte Zeile von Punkt 18):
den Ksl. und Schweden solle durch Deputierte aus den drei Reichskurien mitgeteilt wer-
den , daß über die Höhe der Militärsatisfaktion beraten werde, sobald die Frage, wie die
Satisfaktion für die Armeen und der Truppenabzug vollzogen werden solle, geklärt sei. –
Ergänzt wurde: und der punctus executionis pari passu, s. Österreich A IV (XLIV), hier
fol. 72.
addatur „und der articulus executionis“.
Was nun aber den punctum executionis an sich betrifft, laße man es bey
dem abgefasten und gestrigs tages abgelesenen uffsatz.
Bamberg. Habe wenig zu erinnern und könne sich mit dem Altenbur-
gischen voto in allen conformiren. Was aber bey numero 2
Gemeint ist Punkt 3; s. bei Anm. 21. Sachsen-Altenburg hatte (wie zuvor schon Österreich)
die Auslassung des Passus mit Erwähnung der kreisausschreibenden Fürsten gefordert; dem
wurde entsprochen (s. Anm. 5). – Der Fbf. von Bamberg und einer der beiden Mgf.en von
Brandenburg (zur Zeit des WFK Christian von Brandenburg-Kulmbach) waren ausschrei-
bende Fürsten im Fränkischen Reichskreis ( Ebneth / Endres , 43f.).
ausschreibenden fürsten erinnert, so sey es in Fränckischem creiß bißhero
also gehalten worden, daß, wan solchem creiß Kayserliche völcker assi-
gnirt , habe Bamberg und Brandenburg Culmbach denen creißstenden sol-
ches notificirt und sie dazugezogen, wann nicht periculum in mora gewe-
sen , andernfals aber allein die negstangeseßene stende. Könte also dieser
passus wol bleiben, wie er gesetzt, dann niemals deswegen klage gewesen.
Numero 17: Ad verba „an die Kayserliche und Churbayerische armada“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 17 ( Meiern V, 801 ): armada fehlt dort und wurde
hier im Protokoll sinngemäß ergänzt (ein Rst. , der zur Satisfaktion der schwed. Armee
beitragen müsse, solle nicht außerdem zur Satisfaktion der ksl. oder kurbay. Armee beizu-
tragen haben). – Der geforderte Zusatz wurde nicht ergänzt; s. dazu auch unten im Votum
Sachsen-Coburgs.
addatur „oder andere“.
Was den punctum executionis anbetrifft, so sey daraus mit denen herren
Kayserlichen zue communiciren. Habe nicht nachricht, was die herren
churfürstlichen denen herren Kayserlichen vor einen uffsatz communi-
cirt
Allein Wartenberg führte im FRM 14 Voten (s. [ Nr. 147 Anm. 36 ] ). Ferner können dort unter
der (vermutlich nicht zutreffenden) Voraussetzung, daß alle Rst. vertreten waren, die Stim-
men von Burgund, Besançon, Dt. Orden, Speyer, Straßburg, Freising, Passau, Halberstadt,
Verdun, Kempten, Savoyen, Hersfeld, Murbach, Lüders, Weißenburg und Prüm, Corvey,
Reichsprälaten und Schwäbischen Gf.en geführt worden sein (in dieser Reihenfolge nach
der Übersicht über die kath. Rst. bei Wolff , Corpus Evangelicorum, 208–212, hier, für
den FR, 209ff., allerdings ohne Trient, Brixen und Johanniter, da diese vorübergehend
nicht auf dem WFK vertreten waren [s. [ Nr. 166 Anm. 6 ] ], und ohne Pfalz-Neuburg, das in
dieser und der vorangegangenen Sitzung allerdings auch im FRO nicht vertreten war; zur
wechselnden und daher für jede Sitzung neu zu bestimmenden Anwesenheit kath. Rst. in
Osnabrück s. auch ebenda , 55f. Anm. 59). Hessen-Kassel hat sicherlich nicht an den von
Wartenberg dominierten Sitzungen teilgenommen. Da die Lgft. im Editionszeitraum die-
ses Bandes auch nicht im FRO vertreten war, muß deren Ges. dem FR ganz ferngeblieben
sein.
habe man sich derhalben also zu bezeugen, damit sie nicht ursach, sich zu
beschweren.
Sachsen-Coburg. Praevia gratiarum actione wie Sachßen Altenburg,
insonderheit auch, was bey numero 3 wegen der ausschreibenden fürsten
erinnert. Solches sey freilich ein gravamen, insonderheit auch im Fran-
ckischen creiß, wie auch uf jüngsten reichstage zu Regensburg anno 1641
angeführet worden
S. § 22 des Regensburger RA von 1641 X 10: Befehl, künftig den Kreisobersten, kreisaus-
schreibenden Fürsten und besonders den betroffenen Rst. n die Zahl der einzuquartierenden
Truppen anzugeben. §§ 23–28 befassen sich ebenfalls mit Problemen der Einquartierung;
§ 26 überläßt den kreisausschreibenden Fürsten die Verteilung der Quartiere ( Sammlung
III, 556f.).
der worte „und andere“ erinnert
Bamberg hatte den Zusatz oder andere (scilicet: armada ) gefordert (s. bei Anm. 32). Zur
hessen-kasselschen Armeesatisfaktion s. [ Nr. 147 Anm. 25 ] .
fel uf seiner fürstlichen gnaden zu Heßen Caßel verglichene satisfaction
abgezielet würde.
Würzburg. Könne vorkommende erinnerungen wol belieben, und halte
dafür, daß dasienige, was numero 2 gesezt
Punkt 2 (s. Anm. 4) sollte nach Ansicht Sachsen-Altenburgs wegfallen (s. Anm. 19). Zum
Stand der span.-frz. Verhandlungen s. [ Nr. 151 Anm. 37 ] .
zweifelhaftig, ob der friede werde zwieschen Spanien und Franckreich
erfolgenn, und die dem Rheinstrom angeseßene stende ursach zu pitten,
daß sie in specie möchten versichert werden, ob sie zwar ohnzweiflich
sub generali clausula und guarandia. Wann aber dieser paragraphus andern
ständen schaden solte, wolle er keinem praeiudiciren. Den parenthesin in
numero 17 anlangend, so den receß, zwischen ihr Kayserlicher majestät
und churfürstlichen durchlaucht zu Bayern ufgericht, betrifft , könne
man zufrieden sein, wenn nur eine clausula eingerucket werde, dadurch
die stende im Fränckischen und Schwabischen creiß der duppelten last
entnommen würden, also daß hirnegst, wann die Schwedische soldatesq
uf solche creise ihre anweisung, keine andere völcker möchten hineinge-
wiesen werden mit vorschützung dieses receßes. Was bey selben numero
a parte Bamberg wegen addition der worte „und andere“ erinnert , wann
es uf die stände, so zur Heßen Caßelischen satisfaction contribuiren solten,
gemeinet, bedürffe es einer sonderbaren umbfrage, dann es solchergestalt
bey dem concluso in quaestione „quis“ nicht bliebe.
Den punctum executionis habe er nicht gelesen.
Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach. Wie Altenburg. Am be-
sten werde sein, daß articulus 2 wegbleibe , nicht als wann denenselben
vornehmen stenden ihre sicherheit nicht zu gönnen, sondern daß sie unter
der generalguarandi und es große weitlaufftigkeit geben werde, sintemal
ieder stand, so ein feuer in vicinia zu befürchten, eine specialguarandi
begehren dürffte. Numero 17 weren die worte „und andere“, wie von
Bamberg begehret worden, nicht einzurucken, weil man wol sehe, was
darunter gemeinet
andere konnte auf die Armee Hessen-Kassels bezogen werden, die laut Nebenrezeß zur
Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion von 1648 IV 8 ebenfalls eine Satis-
faktion erhalten sollte (s. [ Nr. 147 Anm. 25 ] ).
Worms. Wie vorhin in Würzburgischem voto, insonderheit ratione arti-
culi 2.
Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach. Die quaestiones „quis“ et
„cui“ seyen mit der quaestione „quomodo“ nicht zu confundiren, sondern
zu laßen, wie darin geschloßenn
daß derselbe auszulaßen. Wofern aber auf auslangliche mittel darin zu
gedencken, wolle er die neutralitet vorgeschlagen habenn. Numero 3
Gemeint ist Punkt 5 der „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), betreffend die Abführung, Abdan-
kung und Verteilung der Regimenter, die tempore Exauctorationis & Repartitionis facien-
dæ so zu beschleunigen seien, daß die betroffenen Rst. durch die Quartiere der Armeen
nicht erneut beschwert würden ( Meiern V, 800 ). – exauctoratio hat in der Bedeutung
schimpfliche Entlassung (des Soldaten) eine negative Konnotation (vgl. Georges I, 2511
s. v. exauctoro; Oberländer , 251 s. v. Exauctorare, militem ) ; doch wurde der Begriff nicht
ersetzt.
Loco verbi „exauctorationis“ substituatur verbum „dimissionis“, sinte-
mal ienes etwas hart laute. Wegen der ausschreibenden fürsten wie Bam-
berg und daß sie mit zuziehung anderer creißstände die repartition zu
machen. Numero 6: In fine addatur „daß zu verhütung allerhand disor-
dre und confusion eine und die ander armee zugleich und in einem huy
totaliter nicht zu cassiren, sondern nach gewißen capitulirten regimentern,
sowol zu roß als fuß, eines gegen denn andern von beeden theilen gesche-
hen und die trouppen debandirt werden sollen“
Wie Anm. 6. – Kurbrandenburg erhielt als Entschädigung für den Rechtsverzicht auf
Vorpommern und Rügen die bisherigen Hst.e Halberstadt und Minden als weltliche
Reichslehen sowie die Anwartschaft auf das Est. Magdeburg, s. die Vereinbarung über die
Entschädigung Kurbrandenburgs, Osnabrück, datiert auf 1648 III 9/19, unterzeichnet von
Raigersperger und Thumbshirn, diktiert Osnabrück 1648 III 27 durch Sachsen-Altenburg
(Ausf.: ThStA Altes Hausarchiv Klasse I E 9 fol. 488–491’; Druck: Meiern V, 589 –592;
im wesentlichen identisch mit Art. XI,1–14 IPO; zur Unterzeichnung am 25. März 1648
s. Meiern V, 589 ). – In diesem Votum sind die Belange Kf. Friedrich Wilhelms von Bran-
denburg erwähnt, weil Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach durch kbg. Ges. vertreten
wurden (s. [ Nr. 145 Anm. 84 ] ), und zwar hier durch Wesenbeck, da Fromhold, vom Kf.en
nach Kleve abberufen, am 13. Mai abgereist war ( APW II C 4/1, 458 Z. 41). Wesenbeck
wiederholte dieses Votum, als er für Pommern-Stettin und -Wolgast sprach (s. unten).
seine churfürstliche durchlaucht sehr interessirt, dann der cron Schweden
in Pommern, in der Marck und in den landen, so an seine churfürstliche
durchlaucht loco aequipollentis kommen soltenn, bey 12 posten müsten
eingeraumet werden
Gemäß dem schwed.-kbg. Waffenstillstand von 1641 VII 14/24 (s. [ Nr. 145 Anm. 56 ] ) waren
in der Alt- und Neumark schwed. besetzt: Gardelegen, Osterburg, Seehausen, Stendal und
Tangermünde sowie Driesen, Frankfurt an der Oder, Krossen und Landsberg/Gorzów
Wielkopolski; Frankfurt/Oder und Krossen hatten die Schweden allerdings im Juli 1644
geräumt, sich aber zwei Drittel der Kontributionen vorbehalten. Bemühungen des Kf.en,
im Frühjahr 1645 die Freigabe der besetzten Orte in der Altmark zu erreichen, waren
gescheitert. Über den Friedensschluß hinaus blieben schwed. besetzt: in der Mark Branden-
burg Driesen, Gardelegen, Landsberg/Gorzów Wielkopolski, Löcknitz; in Hinterpommern
Kolberg/Kołobrzeg, Schivelbein/Świdwin; im Ft. Halberstadt Aschersleben, (die Stadt)
Halberstadt, Homburg, Osterwieck; im Ft. Minden (die Stadt) Minden. Von diesen wurde
als letztes, im Juni 1653, Kolberg/Kołobrzeg geräumt, obgleich alle Plätze nach den ( aller-
dings nicht eindeutigen) Bestimmungen in Art. XVI,9 und 13 IPO bereits nach Austausch
der Ratifikationsurkunden und erster Teilzahlung der Militärsatisfaktion am 24. Dezember
1648 hätten restituiert werden müssen ( Opgenoorth , Kurfürst, 101, 143, 147, 206–209,
265; Oschmann , 80ff., 507–513, 521, Karte 2).
daß der guarnisonen nicht zu gedencken, aber das Brandenburg Culn-
bachische votum sey iüngst dahin gerichtet gewesen , daß die herren
Schwedischen dahin zu erinnern, wasgestalt die guarnisonen nichts zu
praetendiren und die ergezligkeit nur vor die im felde stehende angese-
henn . Ibidem „ihren rechtmeßigen herrn“ : addatur „oder vigore recom-
pensationis , aequivalentis seither erclerten herren zu restituiren und nach
inhalt des executionsarticul zu exequiren“. Numero 9 werde in margine
gedacht, es stehe zu bedencken, was denen guarnisonen biß zu deren
abführung cessantibus contributionibus vor ein tractament und von weme
zu reichen
Ein solcher Marginalvermerk konnte nicht ermittelt werden. – Punkt 9 behandelt die
Abstellung der Kontributionen nach Friedensschluß ( Meiern V, 800 ).
zu reguliren
daß diese satisfaction allein uf die in campagnia sich befindende völcker
zu extendiren , zu behalten und nichts auszuleschen. Ibidem ad verbum
„pagage“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 10 ( Meiern V, 800 ): als erstes seien Troß und
Bagage sowie die überzähligen Diener und Pferde der Offiziere abzuschaffen. Der vorge-
schlagene Zusatz wurde ergänzt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
und solches werde billich urgirt; jedoch werde auch der discours geben,
ob nicht etwa dieienigen, so assignation und kostzettel, würden ihre forde-
rung wollen haben. Numero 17: Wie Altenburg und Bamberg wegen des
receßes, so zwischen Kayserlicher majestät und Churbayern ufgerichtet,
daß nemblich derselbe zu cassiren.
In puncto executionis habe er allein dieses zu erinnern, es möchte ad ver-
bum „[sine …] exceptione“ beygesetzt werden: „vel oppositione clausulae
salvatoriae, tam generalis quam specialis supra in [puncto] amnestiae posi-
tae “
Bezug auf den Textvorschlag des CE zum Exekutionsart. (s. Anm. 2; vgl. in der Fassung
von 1648 V 20, Meiern V, 805f. , letzter/erster Absatz, beginnend Dum vero hæc, hier
806 Z. 4f.); es wurde ergänzt: vel oppositione Clausulæ Salvatoriæ, tam generalis quam
specialis, sive in Articulo Amnistiæ positæ.
Basel.
3–9 Halte – möchten] Bamberg A V: Hette die nachricht, welchergestalt die coronae Galliae
in satisfactionem uberlaßende landten in viele händt außgetheilt werden mögten. Da nun
der krieg inter duas coronas solte fortgestellet, wurden exteri den inländischen inn Elsas
geseßenen reichsstendten den last, soviel ihnen möglich, zulegen, dahero umb so mehrers
der begehrter vorsehung vonnöten.
daß der articulus 2 möge in seinem esse bleiben , weil gewiße nach-
richt , daß das land möchte vielen herren ausgetheilet werden und die cron
Franckreich vor sich das wenigste im Elsas behalten und die vornembste
forza vom Teutschen volck von Franckreich hinführo im Elsaß gerich-
tet werden, sodann die aigenthumbsherren die muster- und sammelplätze
uf andere weisen möchten. Seine fürstliche gnaden habe sich zwar nicht
so sehr zu beschweren und zu befurchten wegen der bündnüs mit der
Schweitz
dürfften es erfahren; derowegen am besten, daß man dieses puncts expresse
gedencke und bey dem uffsatz laße. Circa repartitionem
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 3 ( Meiern V, 800 ). Bamberg hatte die bisherige
Praxis bei der Verteilung ksl. Truppen im Fränkischen Reichskreis beschrieben und die
führende Rolle der kreisausschreibenden Fürsten dabei verteidigt (s. bei Anm. 31).
vorsorge, wann die ausschreibende fürsten und andere stende solten dazu-
gezogen werden, dürffe eine große zeit dazu gehören, und müsten der-
gestalt alle ausschreibende fürsten der creise und alle andere fürsten bey
der Schwedischen armee erscheinen; derohalben es bey der abdanckung
zu laßen und daß iedem sein antheil zugeschückt würde. Wegen der
guarnisonen
dischen dahin zu vermögen, daß die guarnisonen nicht ausgewiesen wür-
den , sondern die im felde stinden. Fals aber solches nicht sein könne, habe
es seine maße.
In puncto executionis werde man der herren Kayserlichen und churfürstli-
chen proiect
Ksl. proiect : gemeint ist der ksl. Textvorschlag für Art. XVI und XVII IPO (über die
Sicherung und den Vollzug des Friedens), s. [ Nr. 151 Anm. 39 ] . Kfl. proiect : vielleicht ist der
von den kath. Kfl. bearbeitete Textvorschlag in puncto executionis et assecurationis pacis,
praes. 1648 V 1, gemeint (s. [ Nr. 152 Anm. 17 ] ).
deswegen nötig sein.
Braunschweig-Celle. Numero 1: Addatur „und bedingete“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), [Einleitung] ( Meiern V, 799 , erster Absatz der „ Erinne-
rungen “, beginnend Bey der ); der Zusatz wurde ergänzt, so daß es nun hieß: Am 14. Mai
1648 sei im FRO beschlossen worden, daß man diese quaestionem „quomodo“, bevorab
soviel die mit underlauffende und bedingte executionem pacis betrifft, so behutsam zu
fassen, daß nicht durch die folgende Frage nach der Höhe der Militärsatisfaktion den Rst. n
die Zahlung der Armeen ohne Sicherheit über die Bedingungen und unter Hintansetzung
des Friedensvollzugs aufgebürdet werde, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69.
ad verbum „praesupponirt“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 1 ( Meiern V, 799 ): Der gewünschte Zusatz
wurde vorangesetzt, so daß es nun hieß: Gleichwie man bei der Beratung den Frieden,
das Aufhören aller Feindseligkeit (etc.) pro conditione sine qua non praesupponiret, s.
Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69.
Wann es auch eine andere meynung haben solte, könten sie sich vom
fürstlichen hause Braunschweig zu keiner re- und correlation verstehen.
Der versiculus „auch die herren Kayserlichen und königlich Schwedi-
schen “
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 1 ( Meiern V, 799 ): Die ksl. und schwed. Ges. sollen
ersucht werden, die Ratifikationsurkunden vom Ks. bzw. der schwed. Kg.in zu besorgen,
damit diese bei Unterzeichnung des IPO ausgetauscht werden können. Nach Österreich
A IV (XLIV), hier fol. 69, sollte der Passus, wie gewünscht, ausgelassen und der Sache nur
im Protokoll gedacht werden.
stehennbleiben , würden auch andere stände, welche denen landen ange-
seßen , so die cron Schweden bekomme, eine specialassecurationem wol-
len haben und specialindemnitatem. Solches gehöre auch ad punctum
assecurationis. Numero 3, ibi: „sobald die instrumenta pacis ihre vol-
kommene perfection und subscription erlanget“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 3 ( Meiern V, 799 f., letzter/erster Absatz, hier 800);
die vorgeschlagene Änderung wurde akzeptiert, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69’.
also einzurichten: „sobaldt die instrumenta pacis zum schluß und der
plenipotentiariorum subscription gelanget“. Paulo post ad verbum „zu
erlaßen“
Punkt 3 der „Erinnerungen“ (s. vorige Anm.): Sobald die Friedensverträge unterzeichnet,
seien die Armeen aller kriegführenden Parteien aus dem Reich abzuziehen oder in die
eigenen Territorien zu verlegen, die übrigen Truppen aber aus dem Kriegsdienst zu erlassen;
die vorgeschlagene Ergänzung wurde eingefügt, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 69’.
Basel wol erinnert, es werde zu weitlauftig fallen, wan die creißobristen
solten dabeysein. In Ober- und Niedersächßischem creiß were es nicht
gebreuchlich, daß die kreisobristen und ausschreibende fürsten die repar-
tition machten; forte ponendum: „und anderer alhir benamseter“, allein
es sey beßer, daß der ganze versiculus wegbleibe a verbis „zu dem ende
von denen herren Schwedischen“ biß zuletzt . Jeder stand werde nicht
unterlaßen, sodenn zu der armee zu schücken und mit der generalitet
sich zu vergleichen. Numero 4: Loco verborum „ihrer zahlung halber“
substituatur „ihrer, der stände, quotae“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 4, betreffend die Zuweisung von Regimentern an
die Rst. ( Meiern V, 800 ); der Änderungsvorschlag wurde übernommen, s. Österreich A
IV (XLIV), hier fol. 70.
„zu capituliren“ ponatur „zu thun“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 6, hier: damit die Abdankung bei allen kriegfüh-
renden Parteien um so sicherer geschehe, solche Versicherung etwan durch Auswechselung
gewisser Geissel zu capituliren wäre ( Meiern V, 800 ); der Änderungsvorschlag wurde nicht
übernommen.
weitlauftigkeit gebe. Numero 7 könte das wort „capitulirung“ auch wol
ausbleiben . Ibidem „und gebrauchung einer alternation und reciproca-
tion “: die alternation in abtretung der pläze werde sich ann wenigen orten
practiciren laßenn, besonders bey denen, welche keine plätze zu restitu-
iren . Wolte also der meynung sein, daß diese worte auszuleschen . In
übrigen hierin wie Brandenburg und daß die worte beyzufügen „ aller-
dings nach inhalt des puncti executionis“ . So halte er auch ferner dafür,
weil die quaestio nicht erörtert, ob man den guarnisonen was zu reichen,
so sey indefinite zu setzen, daß die guarnisonen „auszuführen“
Bezieht sich wahrscheinlich auf Punkt 9 der „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), s. Meiern V,
800 : Nach Friedensschluß seien alle Kontributionen einzustellen (weiter s. die folgende
Anm.). Der Änderungsvorschlag über die Garnisonen wurde zwar in dieser Form nicht,
der Sache nach aber gemäß einem Vorschlag Württembergs übernommen (s. Anm. 107).
were allein ad protocollum zu nehmen, daß es eine unter den stenden
geschloßene sache. Numero 9: Ad verba „solches nicht zu erheben“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 9 ( Meiern V, 800 ). Gemeint ist: falls wider Erwar-
ten nicht erreicht werden kann, daß nach Friedensschluß im Reich alle Kontributionen
aufhören. Der Ergänzungsvorschlag wurde nicht übernommen.
addatur „ufs leidlichste zu moderiren“. Numero 10: Ad verba „sich befin-
dende völcker“
Numero 11 wie Altenburg. Numero 12: Ad verba „standes quota“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 12, betreffend die Mitteilung an Offiziere und
Soldaten, wie hoch die Quote des zugewiesenen Rst. s sei ( Meiern V, 801 ). Ergänzt wurde:
nach anzahl der bewilligten römerzügen, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
tur „nach anzahl der bewilligten römermonath“. Numero 13: Ad verba
„vorginge zu quittiren“ addatur „alsbaldt“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 13, betreffend die Zahlung der Satisfaktion und
das Verhalten des Militärs; hier: wenn ein Rst. ein Drittel seiner Quote bezahlt habe, sollen
die Truppen dessen Territorium verlassen ( Meiern V, 801 ). Die vorgeschlagene Ergänzung
wurde akzeptiert, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71.
rum „die stende also zu machen“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 16 ( Meiern V, 801 ): Die Zuweisung der Truppen
soll nach Maßregel der Reichsmatrikel nicht an die Reichskreise, sondern an die Rst.
geschehen. Geändert wurde in: jetwiderm standt also zu machen, s. Österreich A IV
(XLIV), hier fol. 71’.
also zu machen“. Numero 17: Wegen des receßes, so zwieschen ihr Kayser-
licher majestät und Churbayern ufgerichtet
Gemeint ist der ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 II 24/III 28 über die beiderseitige Zusam-
menarbeit beim Feldzug 1648, in dem Kurbayern der Bay., Fränkische und Schwäbische
Reichskreis für Winterquartiere und als Kontributionsgebiet zugewiesen wurde (s. Nr. 145
Anm. 12). Gemäß Sachsen-Altenburg sollte (wie vorgesehen) ausdrücklich erwähnt wer-
den , daß der Rezeß nicht zu beachten sei (s. bei Anm. 29); hingegen hatte Bayern eine
Änderung des Passus gefordert.
wie Altenburg. Was vorgangen, müße per amnestiam hinstreichen. Ibi-
dem ommittatur verbum „assignatio“, et loco verbi „unerachtet“ ponatur
„ungehindert“
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 18 ( Meiern V, 801 ): Die Rst. , welche die ihnen
zugewiesenen Truppen bezahlt haben, sollen vor weiteren Kriegsschäden, besonders vor
solchen, die ihnen durch benachbarte säumige Rst. erwachsen könnten, bewahrt werden.
Die vorgeschlagene Modifikation wurde (nicht als Ergänzung, sondern als Änderung)
vorgenommen, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71’.
addatur „welche sich mit denen ihnen angewiesenen völcker[n] obge-
dachtermaßen abgefunden“. Paulo post loco verbi „zuwachßen“ ponatur
„aufgetragen werden und zu versichern“
tur „allenthalben“
Der Vorschlag wurde akzeptiert: Der Exekutionsordnung (von 1555, s. [ Nr. 151 Anm. 41 ] )
sollte allenthalben nachgelebt werden, s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71’.
executionis“ .
Nachdem nun die directores hienausgefordert wurden und wiederum
hieneinkomen, referirte das Österreichische Direktorium . (Herr
Dr. Goll:) Es hetten die herren churfürstlichen bey dem Churmainzischen
abgesandten herrn Meel laßen sagen, sie hetten durchlesen daßienige, was
die fürstlichen gestern zur dictatur kommen laßen , und hielten dafür,
man werde dadurch den stein nicht heben und die re- und correlationes
lieber einzustellen haben, sondern vielmehr were mit denen herren Kay-
serlichen und Schwedischen zu reden, jedes reichscollegii gedancken zu
communiciren und von denen herren Schwedischen eine andere deter-
minirung des quanti in puncto satisfactionis zu begehren
Die bisherige Forderung belief sich auf 20 Millionen Rt. (s. [ Nr. 145 Anm. 44 ] ). Zu dem in
der Textvariante Z. 24 erwähnten Beschluß über den Modus agendi s. das conclusum der
Rst. in Osnabrück von 1648 V 2/12, Punkt 1 (Nr. 149, Ende des Protokolls): Kombination
der Beratungen über den Vollzug des Friedens und die Militärsatisfaktion; verbindlicher
Beschluß über die Militärsatisfaktion erst nach Friedensschluß und dessen Vollzug.
zu bedencken, was denen herren churfürstlichen zur antwort zu geben.
Unterdeß aber hetten die übrigen herren gesandten ihre vota abzulegen.
Fulda. Wie Bamberg. Wolte nicht dafürhalten, daß wegen seiner fürstli-
chen gnaden zu Heßen Caßel satisfaction ein schluß gemacht
Es gab in der Tat keinen Beschluß der Rst. über die hessen-kasselsche Armeesatisfaktion (s.
[ Nr. 147 Anm. 25 ] ).
trarium eventum könne er in nichts consentiren. In numero 2 , wegen
der ausschreibenden fürsten, addatur „wie es herkommen“. Wegen der
guarnisonen wie Brandenburg .
Interloquirte Sachsen-Altenburg. Was diesen punct wegen der aus-
schreibenden fürsten betrifft, so müße man contradiciren; dann daß creiß-
weise zur repartition zu schücken, lauffe wieder das gemachte conclusum,
nemblich man solle nicht uff die creise sehen, sondern uf ieden standt
absonderlich
zu Regenspurg deswegen vorgelauffen.
Braunschweig-Grubenhagen. Anfangs müße er berühren, daß die
churfürstlichen wolten vorschreiben, was man thun solle. Mit denen
Schwedischen könne man nicht in handlung treten, dieweil man denen
Schwedischen mit nichts obligirt und, wie Osterreich iüngst in voto
angeführt, man keiner armada was schuldig, sondern dieselben bezahlt .
Wolle ein vor allemal bedingen, daß es dabey zu laßen, was in quaestione
„quis“ et „cui“ beliebet , und sie, die vom fürstlichen hause Braun-
schweig , wie sein herr collega angeführt, sich bey keiner re- und correlation
wolten finden laßen, biß man sich auch in puncto executionis verglichen.
Es sey derer zu Münster subsistirenden votorum gedacht worden , aber
allein, es müße nicht bey ihnen stehen, hiesige tractaten zu turbiren, und
würden sie beßer thun, daß sie herüberkehmen, alß daß sie mit ihren
votis die sache wolten ufhaltenn. Sie behielten ihre vota, müsten gleich-
wol dieselben convenienti loco et tempore einschücken. Was in puncto 2
gesetzet , gehöre nicht anhero und ad punctum quomodo solvendum et
exequendum, sondern ad punctum assecurationis. Numero 3 wie Öster-
reich und welchergestalt sein herr collega solches votum modificirt .
Numero 4 wie Braunschweig Zelle. Numero 5: Sey es ein schedlich und
gefehrlich ding, zur armee zu schücken
frey, aber creyßweise sey es nicht rathsam. Wan man mit der armada wolle
tractiren, geschehe es beßer alhier, aber man tractire mit denen könig-
lich Schwedischen gesandten selbst. Er begehre iedoch keinem creise vor-
zuschreiben . Die creißobristen und ausschreibende fürsten hetten keine
botmeßigkeit nach der executionsordnung, besonders auch nicht in Nie-
dersächßischem creiß
Im Niedersächsischen Reichskreis hatten von 1557 bis 1631 das Est. Magdeburg und das
Hgt. Braunschweig-Wolfenbüttel gemeinsam das Amt des kreisausschreibenden Fürsten
geführt; seit 1638/39 hatte neben Magdeburg der jeweils älteste regierende Fürst des
Hauses Braunschweig das Amt inne. Der Kreisoberste wurde im Niedersächsischen wie in
den anderen Reichskreisen gemäß der Reichsexekutionsordnung von 1555 neben einigen
Zugeordneten gewählt und hatte Maßnahmen zu treffen, um den Landfrieden zu wah-
ren oder wiederherzustellen. Der Niedersächsische Kreisabschied von 1557 VII 1 hatte
für das Kreisgebiet eine Art interner Ausführungsverordnung der Reichsexekutionsord-
nung geschaffen, in der auch die Aufgaben des Kreisobersten und des Kreisobristen (als
des Befehlshabers über die Kreistruppen) genauer umschrieben wurden (s. im einzelnen
Gittel , 35–51).
Alhier sey auch nicht die frage, wieviel völcker einem zuzutheilen, sondern
wer zahlen solle und wieviel. Die repartition sey also ohnnötig und daß sie
von den creisen geschehe. Numero 17: Wegen des receß, [der] zwieschen
Kayserlicher majestät und Churbayern ufgerichtet, gehöre es zur amne-
sti , und müße derselbe wieder dasselbe nicht angezogen werden, was in
quaestione „cui“ geschloßen
Zum ksl.-kurbay. Rezeß von 1648 s. [ Nr. 145 Anm. 12 ] ; im conclusum von 1648 V 2/12 war
in Punkt 2 beschlossen worden, daß der bay. Armee (nur) der Bay. Reichskreis zugewiesen
werden sollte (s. Nr. 149, Ende des Protokolls).
In übrigen wie Braunschweig Zelle.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Wie Braunschweig Zelle und Gru-
benhagen , auch gleichstimmende. Wegen des puncti executionis sey der
schluß gewesen, daß derselbe mit dem puncto satisfactionis militiae zu
combiniren
nehmen , biß auch derselbe punct richtig.
Braunschweig-Calenberg. Wie vorhin in Grubenhagischen voto.
Hessen-Darmstadt. Ihm, dem fürstlich Würtenbergischen, habe der
fürstlich Heßen Darmstadtische wegen unpäsligkeit das votum zu führen
ufgetragen. Conformire sich vorgehenden monitis, insonderheit begeh-
rend , daß der § 2 möchte bleiben, dann derselbe betreffe nicht künftige
kriege, sondern den noch wehrenden krieg zwischen Franckreich und
Hispanien.
Baden-Durlach. Wie Osterreich, Altenburg, Culmbach und Braun-
schweig , soweit sie einstimmig. Wegen des § 2 wie Basel und Heßen Darm-
stadt , und müße hierin uf statum praesentem und nicht uf futurum gesehen
werden. Solte es aber izo weitlauftigkeit geben, so were etwa deswegen
eine clausul in puncto assecurationis zu setzen. Wegen der guarnisonen
wie Culmbach , gleichwol auch wie Altenburg, daß man uf communem
quotam zu sehen und ein gewiß quantum der cron Schweden zu reichen
und also keine distinctionem unter völcker, so in guarnisonen oder im felde
militirten, zu machen. Es würden die Schwedischen die austheilung doch
wol finden.
Wegen des puncti executionis wie Altenburg.
Baden-Baden. In quaestione „quomodo“ cum maioribus. Seine fürst-
liche gnaden hoffe nicht, daß man sie werde beschweren, solange sie
die Französischen guarnisonen uf dem halse
abgeführt, wolle sie gerne gleich andern ständen des Reichs concurriren.
Der § 2, halte er dafür, sey zu laßen, wie er stehe. Die neutralitet, so Culm-
bach vorgeschlagen, sey fast bedencklich und beschwerlich, den man wiße,
wie die neutralirten bißhero tractirt worden
Neutralität mußte vom Ks. genehmigt werden. Im übrigen bewirkte sie meist nicht die
beabsichtigte Verschonung durch die Kriegsparteien (s. [ Nr. 145 Anm. 54 ] und 56).
Pommern-Stettin und -Wolgast. Repetire sein vorhin a parte Bran-
denburg Culmbach und Onolzbach geführtes votum und daß die völcker
alsbald zu delogiren, sobald die subscriptio instrumenti pacis geschehen.
Wofern es aber bey denen Schweden nicht zu erhalten, weren sie iedoch
zu ersuchen, daß die guarnisonen nicht möchten verenden werden. So sey
auch in optione status zu laßen, ob er die ihm angewiesene völcker wolle
in den städten laßenn oder uf das land legen. Weil auch die cron Schweden
würde dieienigen völcker, so sie vor sich wolte behalten, durch andere
lande führen, so solte billich, was darauf gehe, decourtirt werden.
In puncto executionis laße er es bey dem gestriges tages von Altenburg
abgelesenen uffsatz.
Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Müße sein eventualvotum
repetiren und im fall, seiner fürstlichen gnaden keine satisfaction gesche-
he , bey eingewendeter contradiction und protestation verbleiben
Mecklenburg-Schwerin forderte eine bessere Entschädigung für die Zession Wismars, als
ihm bisher zugestanden, und wollte sich erst nach deren Bewilligung zur Militärsatisfak-
tion äußern (s. [ Nr. 145 Anm. 91 ] , Nr. 148 bei Anm. 45, Nr. 151 bei Anm. 42). Protestiert
hatte es am 11. Mai 1648 für den Fall, daß bei den ksl.-schwed. Verhandlungen über die
Lizenten etwas zu seinem Nachteil beschlossen werde (s. Nr. 148 bei Anm. 46).
fall nun dero satisfaction erfolge, würde sie das publicum gerne befordern
laßenn. Praemittire, daß es bey denen erörterten quaestionibus „quis“
et „cui“ zu laßen und der articulus executionis mit dem puncto satis-
factionis militiae zugleich zu erörtern. In übrigen wie Österreich und
Altenburg. Vergleiche sich insonderheit wegen der guarnisonen mit Bran-
denburg Culmbach. Was in numero 2 enthalten , sey ad punctum asse-
curationis zu versparen, wofern die interessenten dadurch gnugsam ver-
wahrt , wo nicht, begehren seine fürstliche gnaden ihre mitstende nicht zu
laßen, sondern wolten ihnen assistiren. Numero 7 wie Braunschweig Zelle.
Numero 9 könne das verbum alternativum „oder“ wol wegbleiben
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 9 ( Meiern V, 800 ). Die mit oder eingeleitete Pas-
sage (über eine Alternativregelung für den Fall, daß die Kontributionen nach Friedens-
schluß nicht aufhörten) wurde gemäß einem Vorschlag Württembergs (s. unten) ersetzt
durch: quartier aufzuheben und guarnisonen, wie oben gedacht, alsobalden abzuschaffen,
s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 70’.
den die contributiones müsten billich cessiren, ia alsbald die abdanckung
geschehen.
Württemberg. Numero 1 habe Altenburg erinnert, daß zu sezen „sobald
der reichsfriede geschloßen“ ; halte aber dafür, man könne es wol laßen,
wie es izo stehe, undt solches wegen der cronen. Wegen der ausschrei-
benden fürsten, numero 3, sey nicht zeit, izo deswegen streit zu erwecken,
sondern es zu laßen, wie es in iedem creiß herkommen . Numero 5: Were
zu erinnern, daß von der quota zu defalciren, was iedem stand durch den
durchmarch
einlogierung der Churbayerischen völcker gesetzt , verstehe sich uf den
gantzen Bayerischen creiß. Numero 9, ibi: „einzustellen“, addatur: „ quar-
tir aufzuheben und guarnisonen alsbald abzuschaffen“ . Numero 10 wie
vorsietzende . Numero 13
S. „Erinnerungen“ (wie Anm. 1), Punkt 13, betreffend die Zahlung der Satisfaktion und
das Verhalten des Militärs; der Änderungsvorschlag wurde nicht übernommen, so daß es
bei höchstens einem Drittel der Satisfaktionsquote blieb, nach dessen Zahlung die Truppen
das Territorium des betreffenden Rst. s verlassen sollten oder erst gar nicht betreten sollten,
wenn sie noch nicht eingerückt waren.
drittel zu bezahlen“. Wegen des nebenreceßes, numero 17, wie vorstim-
mende
Bayern hatte die Erwähnung des ksl.-kurbay. Rezesses von 1648 II 24/III 28 kritisiert,
Sachsen-Altenburg sie verteidigt, andere den Wortlaut der entsprechenden Textpassage
zu modifizieren gewünscht. Die hier vorgeschlagene Ergänzung zu Punkt 17 wurde in
ihrem ersten Teil übernommen, nicht hingegen der mit insonderheit beginnende Passus,
s. Österreich A IV (XLIV), hier fol. 71’.
„und soll die bezahlung oder versicherung denen soldaten selbst, nicht aber
denn feldherrn, generaln oder officirern geschehen, insonderheit umb sol-
cher satisfaction willen keinem stand einiger platz oder sonst etwas von
land und leuthen vorbehalten werden“. Numero 18, in principio sey es
also einzurichten: „Gleichwie nun in abtragung seiner quotae kein stand
vor den andern hafftenn solle, also ist auch sonsten“ etc.
Was den punctum executionis anbetrifft, conformire er sich mit denenie-
nigen , derer meynung, daß solcher punct zugleich zur re- und correlation
und zum schluß zu bringen.
Und dieses wolle er auch wegen Pfalz-Veldenz convenienti loco repe-
tirt und in numero 2 sich mit Würzburg, Basel und Baden conformirt
haben.
Sachsen-Lauenburg. Wie vorhin in Würtenbergischem voto.
Anhalt. Wie Altenburg und Weymar.
Henneberg. Repetire vorhin abgelegtes Altenburgisches votum und in
specie, daß numero 3 die clausul wegen der ausschreibenden fürsten aus-
zulaßen . Numero 7 wie Braunschweig Zelle. Es sey eine gute erinnerung,
so numero 17 von Würtenberg geschehen, daß das gelt denen soldaten
selbst zu reichen. Ob aber rathsam zu gedencken, daß kein platz wegen
der satisfaction zurückzubehalten, stehe man an
herren Schwedischen anlas dazu, und sey gnug, daß die regula schon stehe,
es sollen alle plätze restituirt werden.
Wetterauer Grafen. Könten sich mit der vorsiezenden vorkommenden
und vernünftigen monitis wol conformiren. Wan articulus 2 also nicht
solle stehenbleiben
S. Anm. 19. Wie Sachsen-Altenburg hatten sich Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisen-
ach , Brandenburg-Kulmbach und -Ansbach, Braunschweig-Celle und -Grubenhagen
ausdrücklich dafür ausgesprochen, daß die Sicherung der Rst. am Rhein nicht in die-
sem Zusammenhang (dem späteren Art. XVI IPO), sondern beim Assekurationspunkt
(dem späteren Art. XVII IPO) zu berücksichtigen sei.
die notturfft reserviren. Lebten auch der zuversicht, es werde an diser
satisfaction der militiae abgehen, was seiner [!] fürstlichen gnaden zu Caßel
loco satisfactionis solle gereichet werdenn
Laut Nebenrezeß zur Vereinbarung über die hessen-kasselsche Satisfaktion von 1648 IV
8 sollten die Kontributionspflichtigen vom 1. März 1648, zu denen auch die Wetterauer
Gf.en gezählt wurden, für diese Satisfaktion aufkommen (s. [ Nr. 147 Anm. 25 ] und 74).
Braunschweig. Contradicirten diesem voto, und daß wegen der ganzen
gräflich Wetterauischen banck also nicht könte votirt werden, alß worauf
das fürstliche hauß Braunschweig wegen dero graffschafften Hoy und
Diffolt ihre sessiones
Das Haus Braunschweig-Lüneburg hatte wegen der Gft.en Hoya, Diepholz und Blan-
kenburg -Regenstein (Reinstein) Anteil an der Kuriatstimme der Wetterauer Gf.en. Lam-
padius war am 3. August 1645 als damals einziger Braunschweiger Ges. am WFK wegen
dieser Gft.en zum Votum der Wetterauer Gf.en im FRO zugelassen worden (s. APW III
A 3/1 Nr. 5).
Wetterauer Grafen. (Herr Wesembeck, der als Pommerischer ietzo
auch das gräflich Wetterauische votum führe
Nachdem am 6. und 8. Mai 1648 Württemberg ersatzweise für die Wetterauer Gf.en
votiert hatte (s. Nr. 145 und 146), war das Wetterauer Votum nachweislich am 9. Mai (s.
[ Nr. 147 Anm. 75 ] ) und wahrscheinlich auch in den übrigen Sitzungen durch den nassau-
saarbrückischen Ges. Langeln geführt worden. Wesenbeck hatte die Vollmacht für die
Wetterauer Gf.en von Geißel und Heidfeld, den Ges. des Gf.encorpus, übernommen, als
diese nach ihrer Abberufung im September 1647 den WFK verließen ( Schmidt , 460; APW
III A 3/4 [ Nr. 141 Anm. 22 ] ).
allein wegen derienigen herren grafen, so bey der Caßelischen satisfaction
interessirt und angeleget werden wollen
S. [ Nr. 147 Anm. 74 ] .
Salzburg. Articulo 6 werde eine erleuterung sein, daß kein stand nicht
allein ratione quotae, sondern auch ratione distributionis militum höher
zu belegen.
Österreichisches Direktorium. Wolle kein conclusum machen als
ohnnötig, sondern die vorkommene monita zu iedes verbeßerung alsobald
ietzo einrichten, welches dann auch alsbald geschach
In der Re- und Correlation 1648 V 9/19 wurde eine Fassung der „Erinnerungen“ verlesen,
welche die correctiones dieser Sitzung (s. Anm. 1) berücksichtigte (s. [ Nr. 154 Anm. 2 ] ).