Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 50) Osnabrück 1646 Januar 23 / Februar 2

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94

19

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 50)


20
Osnabrück 1646 Januar 23 / Februar 2

21
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 374–380’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
22
500’–512 (mit falscher Datierung: 24. Januar [/3. Februar]), Magdeburg B fol. 226–230’,
23
Pommern A fol. 54–56, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 161–164’,
24
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II fol. 19’–23 [Konzept Geißel], den
25
Druck in Meiern II, 253–256.

[p. 583] [scan. 601]


1
Protokollführung im Fürstenrat Osnabrück. Geltung des Majoritätsprinzips im Fürstenrat [Arti-
2
kel
V § 52 IPO]? Des Kayserlichen Cammer=Gerichts Gevollmaechtigten Memorial an die
3
sämtliche Reichs=Staendische Gesandten zu Oßnabrueck, um die Intercession der Schwedi-
4
schen bey den Frantzoesischen Gesandten für das Cammer=Gericht, zu befördern, und dessen
5
Beilage: Memoriale des Cammer=Gerichts zu Speyer an sämtliche Abgesandten auf den
6
Friedens=Convent von 1646 I 9/19

21
Druck: Meiern II, 233f. und 234f.. Des Kayserlichen Cammer-Gerichts Gevollmaechtigten
22
Memorial war gezeichnet von Johann Heinrich Böger, den 16. [ /26.] Januar 1646. Böger war
23
am 30. Januar 1646 bei Krull gewesen und hatte ihn in der Angelegenheit des RKG um seinen
24
Beistand gebeten (magdeburgische Unterthänigste relation Nr. 3 s. d. 1646 I 20 [ /30] in:
25
Magdeburg F III fol. 176–176’, hier fol. 176). Kopie des Memoriale des Cammer-Ge-
26
richts zu Speyer mit Diktatvermerk Osnabrück, den 31. Januar 1646 sub directorio Mogun-
27
tino: Magdeburg F III fol. 209–209’; Lemma: Copia schreibens des Kayßerlichen cam-
28
mergerichts zu Speyer. Dieses Memoriale des Cammer=Gerichts zu Speyer wurde am 25.
29
April 1646 im KFR und FR Münster behandelt ( APW III A 1,1 Nr. 82) und am 11. Juni
30
1646 im SR Osnabrück (APW III A 6 Nr. 59).
. Memorial, der statt Speyer befreyung betreffendt

31
Dieses memorial war am 28. Januar 1646 von Marcus Otto, dem straßburgischen Ges. und
32
Direktor des SR, der auch die Stadt Speyer vertrat (s. [Nr. 1 Anm. 8] ), an Krull eingeschickt
33
worden mit der Bitte, es den ständen fürzutragen ( Magdeburg G II fol. 248 s. d. 1646 I 18
34
[/28]). Im SR Osnabrück wurde es am selben Tag (23. Januar / 2. Februar 1646) verlesen
35
( APW III A 6, 47 Z. 21). Der Text konnte nicht ermittelt werden.
.

7
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
8
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach,
9
Brandenburg-Kulmbach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen
10
/ Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pom-
11
mern-Stettin / Pommern-Wolgast, Württemberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-
12
Durlach, Sachsen-Lauenburg, (Anhalt

36
Anhalt wurde durch den Ges. Sachsen-Weimars und Gothas, Heher, vertreten (s. S. 590
37
Z. 37).
), Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.

13
Magdeburgisches Direktorium. Man habe voriges tages bei gehaltener
14

32
14 reichssession] In der Druckvorlage stand zunächst session, reichs- ist nachträglich, aber von
33
derselben Hand, hinzugefügt worden.
reichssession im fürstenrath angemercket, daß der Österreichische abgesand-
15
ter und director erwehnung gethan, wan die vota bei instehenden deliberatio-
16
nibus alhier eingenommen, solten solche nach Münster geschickt und secun-
17
dum maiora ein conclusum gemacht werden

41
Siehe den sachsen-altenburgischen Bericht über Richtersbergers Vortrag am 31. Januar 1646
42
(Nr. 90, oben S. 564 Z. 24–42; über das Verschicken der Voten und die Mehrheitsfindung:
43
Z. 33f.).
. Dieweil nun nöthig befunden
18
worden, sich wegen der majorität votorum einer einhelligen meinung zu ver-
19
gleichen, wolle man sich herauslaßen.

20
Von seiten Magdeburgs hielt er dafür, wan diese quaestion von dem Öster-
21
reichischen directorium proponirt würde, man solle nicht anfangs herausge-
22
hen, sondern in genere sagen, es würde sich in progressu geben. Man könte
23
aber doch in denen sachen, darin man partey mache, die maiora nicht gelten
24
laßen, item daß nöthig sei, die meinungen, so in votis unterschieden ausfallen
25
möchten, in das bedencken mit einzubringen.

26
Durch Sachsen-Altenburg und Coburg geschahe hierauf relation,
27
weßen sich der herr graf von Trautmansdorf excellenz und herr Richters-
28
berger wegen der protocollisten im fürstenrath erklärt

44
Siehe Nr. 92 und 93.
. Vide diarium ad
29
diem 22. Ianuarii.

30
13 Magdeburgisches Direktorium] Nach Magdeburg A I ging der Proposition erst sessions-
31
vergleichung zwischen den alternirenden undt Würtenberg

38
Die Alternierenden waren Hessen, Mecklenburg, Baden und Pommern. Die Präzedenzstreitig-
39
keiten in der Session hatten im Juli 1645 nicht geschlichtet werden können, weshalb Württem-
40
berg bislang in Münster votiert hatte (s. [Nr. 2 Anm. 44] ).
voran.

[p. 584] [scan. 602]


1
Magdeburgisches Direktorium. Man befinde, daß herr graf Traut-
2
mansdorf undt der Österreichische director das begehren so gar weit nicht
3
geworffen. Deputatis

1
Gemeint sind die Ges. Sachsen-Altenburgs und Coburgs (Thumbshirn und Carpzov), Sachsen-
2
Weimars, Gothas und Eisenachs (Heher) und Braunschweig-Lüneburg-Celles, Grubenhagens
3
und Kalenbergs (Lampadius).
gebühre danck wegen der bemühung und geschehenen
4
relation. Man habe sich zu vergleichen, was für personen zu protocollisten zu
5
gebrauchen. Seinen secretär

4
Werner.
wolle er gern adhibiren laßen, dem etwa Wey-
6
mar iemand

5
Gedacht ist an Eusebius Jäger (s. [Nr. 90 Anm. 26] ).
zu

38
6 adjungiren] In Magdeburg A I folgt: Ob etwan noch der dritte etc.

39
Pommern-Stettin und Wolgast. Auch eine recompens zu machen pro labore etc.
adjungiren.

7
Sachsen-Altenburg und Coburg. [ 1.] Beide von dem directorio genante
8
personen könten wol zu protocollisten gebraucht werden. Wegen der recom-
9
penß würde sich ieder bescheiden.

10
Was die andere frage anbetreffe, de maioritate votorum, so sei wißend, wie
11
solche quaestion nicht allein a politicis ventilirt, sondern auch auf reichstagen
12
vielfeltig movirt worden, in welchen fällen nemlich die maiora statfinden. Es
13
sei auch unsere meinung, daß man sich deswegen in kein disputat einzulaßen,
14
sondern dohin zu resolviren, ob die maiora in allen und ieden dingen und
15
sachen stathaben würden, würde man sich nicht erklären können. Dieses aber
16
könne man nicht verneinen, daß die maiora nicht gelten könten, wo wir mit
17
den catholischen partey machten, und alßdan würden beider theile rationes
18
in die bedencken zu bringen sein. Wir

6
Thumbshirn und Carpzov. Die nachfolgend referierte Erwähnung geschah sehr wahrscheinlich
7
während ihrer Visite bei Richtersberger am 31. Januar (s. oben Anm. 5).
hetten jüngst erwehnet, man werde
19
Keyserlicher majestät herren commissariis annur vorschläge zu thuen haben,
20
wie die friedenstractaten zu beschleunigen und zu gutem ende zu bringen. Do
21
dan die maiora nicht zu attendiren und andere, vernünfftige gedancken zu
22
praeteriren. Ob nu wol ietzo in limine diese quaestion de maioritate votorum
23
nicht zu ventiliren, so würde doch nit schaden, dem Österreichischen direc-
24
torio alsbalt zu untersagen, in denen sachen, da wir mit den catholischen part
25
machen, müsten die rationes einverleibt werden,

40
25 sonsten] Magdeburg A I: [ wenn] Maintz und Osterreich aber deßen weigerten etc.
sonsten wir nit unterlaßen,
26
solches selbsten zu thuen und ad acta zu bringen.

27

34
27–28 weßen – erklärt] Magdeburg A I: [ Trauttmansdorff] hette es selbst für erheblich ge-
35
halten, das es einen nicht möglich, [ gleichzeitig zuzuhören, nachzudenken, zu resolvieren
36
und zu protokollieren]. Wollte es mit Maintz undt Österreich [ be]reden etc. Österreich
37
sollte sich heute erklären etc.

38
Idem bey Österreich

45
Richtersberger.
potius per modum notificationis etc. Hette fast gleiche antwort
39
gegeben etc. Erinnerte aber, das unterschiedliche protocollisten gehabt etc. cum confu-
40
sione etc., daher geschloßen, weiter nicht [ Protokollanten hinzuzuziehen]. Sed tamen alia
41
tempora alios mores etc. Modo ne multi adhibeantur etc. und confusio verhütet würde
42
etc.

43
Maintz könte opponiert werden etc., brauchten’s selbst etc. Dürfften es den fürstlichen
44
nicht wehren etc.

34
Hette uterque erinnert, [ es] würden silentii causa verpflichtete diener sein [ müssen]. [ Die
35
Protokollanten seien] nicht als gesandten zu respectiren etc.

36
Trauttmansdorff hette derbey gedacht, daß nicht[ s] verschwiegen bleibe etc.

37
Das were die erklärung etc. Hoffe, werde kein difficultät haben etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. [ 1.] Wegen der protocollisten
28
ließe er ihm diesen vorschlag gefallen. Stehe dahin, wer zu adjungiren, wan er
29
naher Münster sich begeben solte

8
Heher. Zu seiner beabsichtigten Reise s. [Nr. 89 Anm. 78] .
.

30
[ 2.] Ratione votorum were er auch einig, daß man sich noch zur zeit in keine
31
weitleuftigkeit und disputat mit den catholischen einlaßen solle. Befinde auch
32
den vorschlag, so das directorium und Altenburg hierin gethan, gantz dien-
33
lich. Wan nun nicht zu erhalten, daß die rationes eingeruckt würden, müße

41
28–29 Stehe – solte] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II: Sein secreta-
42
rius

9
Eusebius Jäger.
ginge mit nach Munster.

[p. 585] [scan. 603]


1
man es schrifftlich verfaßen und selbst übergeben, solches auch testato ge-
2
dencken.

3
Brandenburg-Kulmbach. Er höre gerne, daß der vorschlag mit adhibi-
4
tion etzlicher protocollisten vielleicht angehen möchte. Zu Münster würde es
5
auch zu versuchen stehen.

6
[ 2.] Ratione pluralitatis votorum were es ein weitaußehend werk, würde sich
7
auch uf einmal nicht laßen übern hauffen werffen. Catholici berufften sich uf
8

34
8 praxim] In der Druckvorlage steht: praxin.
praxim und beschuldigten uns einer newerung. Weil nun alle occasiones einer
9
Separation zu vermeiden, müße man moderate und behutsam gehen. Es sei
10
wißend, daß in puncto contributionis et religionis die maiora nicht statfin-
11
den

11
Es war eine alte prot. Forderung, daß in Religionsangelegenheiten und bei Bewilligung ao.
12
Reichssteuern das Majoritätsprinzip nicht gelten könne. Die kath. Stände, die im FR die Mehr-
13
heit
hatten, bestanden lange auf der uneingeschränkten Geltung des Mehrheitsprinzips. Aller-
14
dings
hatte Bayern auf dem Regensburger RT 1597–1598 konzediert, daß in Religionsangele-
15
genheiten
Stimmenmehrheit nicht entscheidend sein könne; Österreich, das das Fürstenratsdi-
16
rektorium
führte, hatte dem zugestimmt. Als Kurpfalz auf demselben RT ablehnte, sich bei der
17
Bewilligung einer ao. Reichssteuer dem Mehrheitsentscheid zu beugen, fand es die vorsichtige
18
Unterstützung einiger kath. Stände. Auf dem Regensburger RT 1608 traten die konfessionellen
19
Parteien geschlossen auf Die Protestanten forderten die Abschaffung der Mehrheitsentschei-
20
dungen
in Religionssachen, was alle kath. Stände verweigerten. Im Vorfeld des Regensburger
21
RT 1613 stellte die Union die bekannten prot. Forderungen auf, zu denen die Aufhebung des
22
Majoritätszwanges gehörte. Gegen den mit Mehrheitsentscheidung erzwungenen RA protestier-
23
ten
alle ev. Stände mit Ausnahme der Wettiner und Hessen-Darmstadts ( Wolff, Corpus
24
Evangelicorum, 29–39). Der Evangelischen Fürsten und Staende Abgesandten auffgesetzte
25
Gravamina vom 7./17. April 1641 enthielten unter Punkt 3 der Gravamina in Religion /
26
und Kirchen-Sachen die Beschwerde, daß man in puncto Religionis per majora, die doch
27
in demselbigen Paß nimmer statt finden können / durchtringen wollen ( Londorp V,
28
206). Punkt 3 der Gravamina In Politicis & Militaribus enthielt die Forderung, daß kuenfftig
29
keine Contribution ohne aller Staend Bewilligung zu begehren ( ebenda 207).
.

35
11 In – satisfactionis] Magdeburg A I: verbi gratia amnestia, restitutio ad 1618, satis-
36
factio.
In puncto amnistiae et satisfactionis würden sich auch die interessenten
12
an die maiora nicht binden laßen. Sehe also nicht, wie man bei diesen tracta-
13
ten

37
13 ein conclusum] Magdeburg A I: ein generale conclusum.
ein conclusum machen könte. Er sei demnach der meinung, daß dieser
14
passus auszustellen und

38
14 per modum] Magdeburg A I: per beneficium.
per modum exceptionis zu gebrauchen, dan zu an-
15
fang würde man die catholischen stützig machen undt verzögerung causiren.
16

39
16 diser punctus] Magdeburg A I: ebendaßelbe, auch in puncto gravaminum ecclesiastico-
40
rum.
Erinnere sich, daß auf jüngstem reichstage zu Regensburg dieser punctus
17
auch auf die ban kommen.

41
17–18 Vermeine – kommen] Magdeburg A I: Wiße nicht eigentlich, w〈e〉s catholische
42
sich erkläret etc.
Vermeine, man solle etwa die acta durchsehen,
18
wie weit’s damit kommen

30
Siehe die Antwort der kath. Stände von 1641 V 16 auf Der Evangelischen Fuersten und
31
Staende Abgesandten auffgesetzte Gravamina (Druck: Londorp V, 326–330). Diese Ant-
32
wort
wurde am 3. Juni 1641 übergeben ( Bierther, 192). Die kath. Stände verfaßten ihrer-
33
seits
Der Catholischen Chur: Fuersten / und Staend deß Reichs Particular-Gravamina
34
(Druck: Londorp V, 321–326), die ebenfalls am 3. Juni 1641 übergeben wurden. Die Replik
35
der Protestanten wurde nicht mehr offiziell überreicht (s. Nr. 48 Nr. 32), und die Konsultatio-
36
nen
verliefen im Sande ( Bierther, 193).
, sich aber ietzo [ am] anfang nicht übereilen, son-
19
dern erwarten, wie es pro re nata zu appliciren.

20
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
21
[ 1.] Beide vorgeschlagene subiecta weren wol zu protocollisten zu gebrau-
22
chen. Weil aber der fürstlich Weymarsche abgesandter sich naher Münster
23
begeben möchte und also seinen secretär mitnehmen, stehe dahin, wen man
24
adjungiren wolle. Daß ihnen recompenß für ihre mühewaltung geschehe, sei
25
billich.

26
[ 2.] Was aber die proponirte quaestion anbelange, so sei dieselbe über alle mas
27
schwer und darin behutsam zu gehen, damit wir die maiora nit impugnirten,

28
4–5 Zu – stehen] Magdeburg A I: Hiesiger ort werde kein ma[ n]gel [ an Protokollanten
29
sein]. Wie aber zu Münster etc.? Obwol Weimar sich erkläret, [ seinen Protokollanten mit
30
nach Münster zu nehmen]. Er [ i.e.: der weimarische Gesandte] wolle aber erst in 14 tagen
31
hinüber etc. Seinestheils hette er niemanden. Ob Pommern oder Caßel einen [ Protokol-
32
lanten
] habe?

33
Pommern-Stettin und Wolgast. Hetten ein qualificiert subiectum etc.

10
Chemnitz oder Fehr (s. unten Anm. 23).

[p. 586] [scan. 604]


1
auch nicht approbirten.

34
1–3 In – maße] Magdeburg A I: Sehe vor augen, daß mann es wol 6, 7 monath disputiren
35
könte etc. Gebe remora{s etc.}
In quibus causis die maiora statfinden, sei ietzo nicht
2
zeit zu ventiliren. Würden wir uns finaliter gegen die catholischen herauslas-
3
sen, so hemmete es die tractaten über alle maße. Die catholischen gründeten
4
sich uf die maiora, so die evangelischen nit einräumen könten.

36
4–5 Dahero – bracht] Magdeburg A I: Bekant, das maiora in religions- undt contribu-
37
tionssachen inter gravamina gesetzt etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
38
burg
) B II: Die alte evangelische hetten nur die religion und contribution a maioritate
39
eximirt, da doch noch mehr casus weren.
Dahero es
5
auch vor diesmal ad gravamina bracht

37
Bezug auf Gravamina Evangelicorum VII ( Meiern II, 531 ).
, albereit annis 1552, 1555, 1566

38
Gemeint sind die Verhandlungen auf den RT 1552 in Passau, 1555 in Augsburg und 1566
39
ebenfalls in Augsburg. Zu den interkonfessionellen Verhandlungen in Passau und Augsburg 1555
40
s. Wolff, Corpus Evangelicorum, 21–24, zu denjenigen in Augsburg 1556 s. ebenda 26ff.
ge-
6
stritten worden. Ex natura rerum könten sie nicht gelten, wo man part
7
machte. Weil aber dahin zu trachten, damit die tractaten beschleunigt würden
8
und dieser punct ad gravamina gehöre, so praeliminariter und praeiudicialiter
9
nicht ponderirt werden könte, wofern man es auch rühren wolte, uf ein dis-
10
putat auslauffen würde, so sei er der gedancken, daß ihnen allein in genere
11
anzudeuten, man wolte die maiora nicht verwerffen, auch nicht allerdings
12
admittiren, insonderheit da man partey mache. Ob sie nun gleich fragten, was
13
die sachen weren, hette man ihnen zur antwort zu geben, wir wüsten’s nicht,
14
materia würde es geben. Könte man sich nun künfftig eines conclusi unani-
15
miter im fürstenrath vergleichen, gut, wo nicht, müsten die rationes, so in
16
iedes standes voto geführet, eingeruckt werden. Es sei zu consideriren, daß
17
man mit auswertigen cronen zu thuen, die sich ad maiora nicht würden bin-
18
den laßen. Demnach schliesse er, daß diese quaestio zu decliniren, nicht zu
19
decidiren. Sie gehöre ad obiecta tractatuum, so sie zu decidiren. Wofern aber
20
auch die catholischen unsere rationes in dem bedencken übergehen wolten,
21
müsten wir selbst ein absonderlich bedencken über einen und andern punct
22
übergeben, iedoch ihnen solches zuvor andeuten, daß man es allesfalß uf
23
diese maße machen müße.

24
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. [ 1.] Vernehme die resolution
25

40
25–26 Wegen – vergleichen] Magdeburg A I: Ratione personarum conform etc.: creiß-
41
secretär

41
Wie oben Anm. 10.
, Weinmar [ protokolliere] zu Münster etc. An deßen stelle ein andere〈r〉 hier
42
zu ernennen etc. Hessen Darmstadt hette ein qualifiziertes subiectum bey sich etc.

42
Es wurde nicht ermittelt, wer dieser qualifizierte hessen-darmstädtische Protokollant war.

43
Magdeburgisches Direktorium. Wann 3 weren.
Wegen der personen hette man sich zu ver-
26
gleichen, denen man eine ergetzligkeit vor ihre mühe zu geben.

27
[ 2.] Was die maiora betreffe, sei vernünfftig erwogen, was für difficultäten
28
sich ereignen würden, wan man diese quaestion alß praejudicial auf die ban
29
bringen wolte. Culmbach hett angedeutet und Lüneburg wiederholet, in wel-
30
chen fällen die maiora nicht gelten könten. Und weil die evangelischen sol-
31
ches iederzeit impugnirt, were derbei zu verharren, dan man in solchen sa-
32
chen die catholischen nicht zu richtern machen könte. Was aber causae com-
33
munes, hielte er dafür, die catholischen würden in solchen einig sein alß in

[p. 587] [scan. 605]


1
puncto iustitiae, dan sie ebensowol eine unparteyische iustits haben wollen.
2

30
2–3 Conformire – tractiren] In Magdeburg A I geht voran: […] stünde es doch nicht
31
bey den ständen allein, sondern auch bey den cronen etc., so dieselbe armis machen
32
möchten etc. In fällen, da mann parthey mache etc., könne mann es gar nicht zugeben
33
etc.
Conformire sich vorsitzenden, daß diese quaestio nicht alß praeiudicialis zu
3
tractiren, sondern pro re nata zu erinnern, und wan die catholischen nicht
4
wolten einwilligen, die rationes einzubringen und an dienlichen orten zu un-
5
terbawen, damit, was recht und billich, zur execution gebracht werde.

6

34
6 Pommern-Stettin und Wolgast] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II
35
steht: Pommern Stetin. Wesenbeck.
Pommern-Stettin und Wolgast. [ 1.] Die erklärung sei billich zu accep-
7
tiren, und hette man subiecta utilia zu erkiesen, damit keine dissonants zwi-
8
schen den protocollen.

36
8–11 Er – sein] Magdeburg A I: Jeder werde wißen, wie er versehen etc. Könte darbey
37
erinnern, das hiebevorn Chemnitius das protocoll geführt etc. Ob Fehr

44
Gemeint ist Johann Samuel Fehr. Dieser, ein Sohn des kurbg. Kammermeisters Johann Fehr,
45
war im März 1645 mit Löben und anderen Mitgliedern der kurbg. Gesandtschaft als Kanzlist
46
von Spandau aus zum WFK gereist und war im September 1645 von Sayn-Wittgenstein zum
47
Geheimsekretär vorgeschlagen und im Oktober 1645 zum Legationssekretär ad interim bestellt
48
worden ( DLöben I fol. 1’ s. d. 1645 III 12 [/22]; Meinardus, 233f., 257f.). Er wurde an der
49
Erstellung der KFR-Protokolle in Osnabrück beteiligt (Winfried Becker, Einleitung, XCIV)
50
und zum Mitprotokollanten der FR-Protokolle Osnabrück bestellt ( Meiern II, 278 ).
es abwarten
38
könne etc. Wolle es ad referendum annehmen etc. Stelle einen ieden frey etc. Daß zum
39
weinigsten drey [ Protokollanten gefunden würden].
Er müße bekennen, daß seiner churfürstlichen durch-
9
laucht dero gesandschafft mitgegebener secretarius

43
Chemnitz hatte auf dem Regensburger RT 1641 Protokoll geführt (s. [Nr. 14 Anm. 9] ).
nützlich könte adhibirt
10
werden, müße ihn aber zuvor vernehmen. Stelle iedoch iedem die wahl frey.
11
Zum wenigsten würden 3 personen nöthig sein, denen auch mit einem gratial
12
an die hand zu gehen.

13
[ 2.] Den hauptpunct belangend, sei derselbe freilich arduus, damit man nicht
14
ansam cavillandi, sugillandi causam et moram gebe und veruhrsachte. Und
15
weil bekand, daß die catholischen mit maioribus durchdringen, were er ein-
16
stimmig mit denen, so der meinung, man solle per exceptionem solches an-
17
bringen. Wan sie nun wolten uf maiora gehen, were ihnen durch den vorsit-
18
zenden anzudeuten, iedoch mit guter moderation, die materia weren diversa
19
und die tractatus ließen es nicht zu. Hielten sonderlich pro medio termino, in
20
consideration zu ziehen, in causis allegatis ratione religionis et contributionis,
21
wo status ut status zu consideriren, könten die maiora nicht gelten. Uf dieser
22
regul würden obbemelte casus fundirt, dieselbe sei auch in der herren chur-
23
fürsten verein fundirt und von catholischen nicht

40
23 impugnirt] In Magdeburg A I folgt: Experientia hette gegeben etc., daß, indem mann
41
per maiora durchdringen wollen, solches pacem gehindert etc. Status considerandi hic ut
42
status etc.

43
3. Auch diß [ sei] zu betrachten etc.: Ob nicht eins undt andern vornehmen standes
44
votum in acht zu nehmen etc.
impugnirt. Er hette es auch
24
zu Regensburg auf dem jüngsten reichstage im churfürstenrath im contradic-
25
torio erhalten, daß sein singulare votum in das bedencken bracht

51
Wesenbeck hatte auf dem Regensburger RT 1640–1641 gewöhnlich eine der beiden pommer-
52
schen Stimmen im FR geführt ( Bierther, 56 Anm. 123). Es wurde nicht ermittelt, wann und
53
in welcher Angelegenheit er die Aufnahme seines abweichenden Votums in das bedencken des
54
KFR erreicht hatte.
. Wan nun
26
ein singulare votum, so considerabil, in das bedencken zu bringen, müße es
27
nicht dispositive, sondern narrative geschehen. Wofern nun das Österreichi-
28
sche directorium darauf bestehen solte und der evangelischen rationes und
29
motiven nicht einruken wolte, alsdan were ein absonderlicher aufsatz zu ver-

[p. 588] [scan. 606]


1
fertigen

28
1 und – correlation] Magdeburg A I: und Maintz pro voto evangelicorum.
und bei der re- und correlation zu übergeben, es sei in causis politicis
2
oder religionis, und zu bitten, daß es an Keyserliche majestät bracht

29
2 werde] In Magdeburg A I folgt: Sey ein extraordinarwerck etc.
werde.

3

30
3 Württemberg] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II ist notiert, daß
31
herr cantzlar Dr. Burgkhardt votierte.
Württemberg. Hetten verstanden, was das directorium proponiret und
4
Altenburg referiret, cum gratiarum actione.

5
[

32
5 1 oder 2] Magdeburg A I: 1, 2, oder 3; Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
33
burg
) B II: Placet wegen 3 protocollistarum collegialiter iuratorum.
1.] Hielten sie dafür, daß zwar, [ um] confusion zu verhüten, 1 oder 2 proto-
6
collisten zu gebrauchen,

34
6 sich – obligiren] Magdeburg A I: Aber das fürsten undt stände sich in futurum obli-
35
giren, daß es collegialiter geschehe etc., könne nicht sein etc., stehe einen ieden frey
36
[ zu protokollieren]. Möchte zum praeiudicio außgedeutet w〈e〉rden, sonderlich weil
37
fürkommen, als wann fürsten und stände nicht bemächtigt etc.
sich aber ad hunc numerum allein nicht zu obligiren.
7
Wegen der personen wie

38
7 vorsitzende] In Magdeburg A I folgt: sonderlich daß Chemnit[ z] das protocoll wol ge-
39
führt etc. Mann habe sich utrobique zu vergleichen etc., wo mann subiecta finde.
vorsitzende.

8
[ 2.] Ratione maiorum votorum sei wißend, was im Reich bißhero vorgangen
9
und daß in puncto religionis, contributionis etc. solche nicht praevaliren
10

40
10 könten] In Magdeburg A I folgt: Mann kerne derdurch umb religion undt libertät etc.
könten, dabei man sich billich zu manuteniren. In genere aber hielten sie da-
11
für, wie vorsitzende, daß keine quaestio praeiudicialis daraus zu machen, son-
12
dern ad progressum

41
12 causae] In Magdeburg A I folgt: ratione materiae et circumstantiarum.
causae zu

42
12 stellen] In Magdeburg A I folgt: Sollte mann itzt etwas gewißes machen etc., gebe es
43
weitläufigkeit und jalousie etc.
stellen und zu erwegen, wan man sich ex parte
13
evangelicorum könte ad maiora binden laßen. Jedoch were denen catholi-
14
schen anzuzeigen, daß man sich in puncto religionis und was dem anhängig
15
ad maiora nicht könte binden laßen. In causis civilibus würden sich etzliche
16
catholische mit den evangelischen conformiren, wie Mechelburg [ votiert], da-
17
hero sie auch begehret, daß noch etzliche evangelische möchten nach Mün-
18
ster deputirt werden, die ihre vota aldo im fürstenrath ablegten

1
Die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs hatten ein entsprechendes Memorial
2
vorgelegt, über das am 31. Januar 1646 beraten worden war (s. [Nr. 89 Anm. 6] ).
. Solte sich
19
nun Österreich nicht verstehen wollen, die rationes ins bedencken zu brin-
20
gen, hette man es zu pappier zu bringen und ad acta zu übergeben und, so es
21
nicht wolt angenommen werden, an gehörige ort einzuliefern.

22
Hessen-Kassel. Wegen der protocollisten stelle er dahin, ob 2 oder 3 per-
23
sonen zu gebrauchen. Weil Weymar sich naher Münster begeben möchte,
24
wolte er dafür achten, daß Magdeburg,

44
24 Altenburg] In Magdeburg A I folgt: Altenburg consentit etc.
Altenburg

3
Der altenburgische Sekretär war Samuel Ebart, der ebenfalls zum Mitprotokollanten der FR-
4
Protokolle Osnabrück bestellt wurde (s. [Nr. 12 Anm. 27] ).
und Pommern, ihre secre-
25
tarios gebrauchen zu laßen, zu vermögen.

26
[ 2.] Die maiora anbelangend, vergleiche er sich maioribus, daß im fall, gleich
27
das Österreichische directorium diese quaestion vorbringen wolte, man sich

[p. 589] [scan. 607]


1
doch hauptsachlich nicht einlaßen, sondern ad progressum tractatuum ver-
2
schieben solle. Jedoch sei er hauptsachlich damit einig, daß man sich in allen
3
puncten ad maiora nicht könte binden laßen und, separata vota dem bedenk-
4
ken einzurücken oder, wan es bei dem Österreichischen directorio nicht zu
5
erlangen, absonderlich und schrifftlich zu übergeben.

6
Hessen-Darmstadt. [ 1.] Wegen der personen, so zum protocolliren zu ge-
7
brauchen, laße er es dabei bewenden. Der recompenß würde sich keiner ent-
8
brechen künnen.

36
8–11 Dieweil – müsten] Magdeburg A I: Weil catholische auch werden im rath setzen
37
etc., das die protocollisten catholische und evangelische etc., oder aber die evangelischen
38
allein es conferiren undt stracks ad protocollum [ bringen].
Dieweil auch die catholischen dergleichen adhibition begeh-
9
ren würden, hette man sich mit ihnen zu vergleichen, damit unsere protocol-
10
listen mit ihnen die protocolla collationirten, oder doch anzustellen, damit
11
die unserigen ohne verzug iedesmal die collation vornehmen müsten.

12
[ 2.]

39
12 Wie – disputirt] Magdeburg A I: Unnötig, wie die quaestio hinc inde disputiret etc.
Wie starck die quaestio de maioritate votorum a politicis disputirt und
13
acriter auf reichstagen ventilirt, sei wißend. Anno 1594

5
1594 tagte der RT in Regensburg. Die prot. Stände waren durch eine Spaltung in zwei Par-
6
teien, die sächsische und die kurpfälzische, geschwächt. Die kath. Stände und die sächsische
7
Partei bewilligten eine besonders hohe Reichshilfe zur Führung des Türkenkrieges, ohne auf die
8
Bedingungen der prot. Minderheit einzugehen. Diese wagte keinen Protest. Die kath. Stände
9
legten eine schroffe Entgegnung auf die prot. Gravamina vor und verfochten die kath. Ansprü-
10
che in unnachgiebiger Form ( Ritter II, 119–122). – Wahrscheinlich liegt eine Verwechslung
11
vor, und der Ges. meinte den Regensburger RT von 1597–1598 (s. oben Anm. 16).
und anno 1613

12
Vielleicht dachte der Ges. an den ksl. Vermittlungsversuch, der in Regensburg im Oktober
13
1613 angestellt wurde mit dem Ziel, eine Verständigung über die Gravamina Evangelicorum
14
zu erzielen. In dessen Verlauf konzedierte der Ks. die Einberufung eines Deputationstages,
15
dessen Mitglieder nur zur Hälfte (also nicht, wie bislang üblich, mehrheitlich) der kath. Reli-
16
gion angehören sollten. Es war beabsichtigt, auf dem Deputationstag jene Gravamina Evange-
17
licorum zu behandeln, die eine Vereinbarung der gesamten Reichsstände erforderten. Der De-
18
putationstag kam nicht zustande, da die kurpfälzische Partei Bedingungen stellte, die nicht
19
erfüllt wurden ( Ritter II, 384f.). Zum Ausgang des RT von 1613 s. oben Anm. 16.

14
were zugegeben worden, daß in puncto religionis keine maioritas statfinde.
15
In puncto contributionis würde auch disputirt, nisi in casu, ubi causae suffi-
16
cientes exemtionum, exempli gratia ruina, ignis, adsint.

40
16 Sonst – einig] Magdeburg A I: Conformiert sich mit Braunschweig Lüneburg undt
41
Pommern etc.
Sonst sei er einig, wan
17
es uf diese frag kommen solte, daß glimpflich zu sagen, wir wolten mit den
18
catholischen gerne legen und heben, hielten aber dafür, diese quaestion zu
19
moviren, sei frühzeitig, sie werde viel zeit erfordern, sie were albereit in gra-
20
vaminibus, so uf tractaten stünden, geregt, auch vor dieses mal impossibel, do
21
man nicht uf einem reichstage und der respectus nicht sowol ad Imperium als
22
ad coronas zu haben. Derohalben uf maiora nicht zu gehen. In gravaminibus
23
evangelicorum weren wir part, in communibus gravaminibus würde sich’s in
24
progressu geben.

42
24–25 Die – werden] Magdeburg A I: Inter status: hostes, neutrales, adhaerentes etc., die
43
mann nicht unter eines ziehen könte etc.
Die cronen setzeten

20
Siehe schwed. Proposition II, Art. 1 ( Meiern I, 436 ); frz. Proposition II, Art. 1 ( Meiern I,
446 ); schwed. Replik, schwed. Protokoll, Punkt [2] zum Prooemium ( Meiern II, 193 ); ksl.
22
Protokoll, Punkt 2 ( Meiern II, 184 f.).
, etliche weren ihre freunde, etzliche
25
annur ihre feinde, dieses zu decidiren, könne keinem anheimgegeben werden.
26
Derhalben habe man darauf zu gehen, wan die vota discrepant, daß solche
27
unterschieden, ja auch eines standes votum mit rationibus in das bedencken
28
zu bringen. Conformire sich also vorsitzenden.

29
Baden-Durlach. [ 1.] Laße es bei den beniemten personen und daß die
30
recompenß billich.

31
[ 2.] Ratione pluralitatis votorum sei behutsam zu gehen und daß hauptwerck
32
nicht zu remoriren. Conformire sich insonderheit mit Pommern, daß singula-
33
ris cuiusvis status singulare votum cum rationibus in acht zu haben, hoc prae-
34
sertim rerum statu, do nicht das oberhaupt und glieder des Römischen Reichs
35
unter sich, sondern dieselbe mit den auswertigen cronen zu negotiiren. Sei

[p. 590] [scan. 608]


1
auch damit einig, im fall das Österreichische directorium singularia vota
2
nicht einrucken wolte, daß man selbst das bedencken abfaßen und den herren
3
Keyserlichen übergeben

30
3 solle] In Magdeburg A I folgt: Im ubrigen bene sperat de catholicis.
solle.

4
Sachsen-Lauenburg. [ 1.] Wegen der personen hette er ferner nichts zu
5
endern und stelle dahin, ob man ietzo sich eines quanti der recompenß ver-
6
gleichen

31
6 wolle] In Magdeburg A I folgt: [ sei] künfftig dervon zu reden etc., verabredung nötig etc.
wolle.

7
Wegen des 2. puncts sei er allerdings einstimmig, daß solche quaestion noch
8
zur zeit nicht zu moviren und verzögerung zu suchen. Die catholischen
9
stände würden freilich uf maiora zielen wollen,

32
9–10 dahero – wolten] In Magdeburg A I bildet dies als statuum exclusio den Unterpunkt 1.
33
Als Unterpunkt 2 folgt: Das doch directorium beym catholischen bleibe.
dahero sie auch etzliche
10
stände mit ihrem iure suffragii ausschließen wolten.

34
10–11 Sie – votis] In Magdeburg A I als Unterpunkt 3 aufgeführt.
Sie überladeten sich auch
11
dahero mit votis, wie dan der bischof zu Oßnabrück, herr Frantz Wilhelm, 16
12
vota anietzo zu Münster führen solle

23
Wartenberg votierte bis 1646 im CC für 16 Reichsstände (s. [Nr. 3 Anm. 16] ).
. Künfftig pro re nata sei es zu urgiren,
13
und were freilich nöthig, daß singularia vota nicht zu praeteriren, was status
14
ut status et singuli zu

35
14 consideriren] In Magdeburg A I folgt: Ergo soviel [ wie] möglich zu decliniren etc.
36
Wann’s fürkomm{e}, per modum exceptionis.
consideriren.

15
Anhalt.

37
15 Wie Weymar] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II: Weymar pro illo

24
Gemeint ist Milagius. Er nahm an der gleichzeitigen Deputation der Reformierten zu den
25
schwed. Ges. teil (Milagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir und Friedrich zu
26
Anhalt, Osnabrück 1646 I 28 [/II 7] in: G. Krause V.2, 70–74, hier 72); s. Nr. 94a.

38
ut supra bey Weymar.
Wie Weymar.

16
Wetterauische Grafen. [ 1.] Quoad personas denominatas ersuchten sie
17
die herren principaln, sie möchten es geschehen

39
17 laßen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II folgt: De recompensa-
40
tionibus itzt oder hiernechst zu red{en}.
laßen.

18
[ 2.] Naturam maiorum belangend, hette[ n] sie über vorige angehörte vota
19
nichts zu erinnern. Weren dermit einig, daß es zu früzeitig, diese quaestionem
20
praeiudicialiter uf die ban zu bringen, und dannenhero derselben künftig per
21
modum exceptionis zu begegnen. Es sei absurdum, wan partei die maiora
22
machen solten. Die cronen würden’s auch nicht zugeben, daß per maiora
23
wieder sie was erhalten werden

41
23 solte] In Magdeburg A I folgt: Stände würden ipso facto uberstimmet sein etc.
solte. Hielten auch nöthig, daß ein votum
24
singulare rei singularis zu attendiren.

25
Fränkische Grafen. [ 1.] Ratione subiectorum wie vorsitzende.

26
[ 2.] Die proponirte quaestionem belangend, sei solche

42
26 schwer] Magdeburg A I: sehr schwer von langen jahren etc.
schwer und also be-
27
schaffen, daß solche per se neque affirmative neque negative zu resolviren,
28
auch contra naturam negotii praesentis [ sei]. Affirmative würde sie auf confu-
29
sion und contradiction, auch wol auf praejudits der evangelischen ablauffen.

[p. 591] [scan. 609]


1
Demnach conformire er sich Lüneburg und Darmstadt, daß pro re nata per
2
modum exceptionis solche zu beantworten. Pommern hette recht votirt, daß
3
fast in allen sachen status ut status et singuli zu

18
3 beobachten] In Magdeburg A I folgt: Zu Münster [ sei] diß sonderlich in acht zu neh-
19
men etc., das die discrepantien in concluso gedacht were etc. Coronae [ gäben den] auß-
20
schlag etc. Seyen nur vorschläge etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg)
21
B II: Discrepantz der votorum dem concluso der ständt einzurücken, seyen doch nur
22
vorschläge. Die cronen wurden doch den schluß machen.
beobachten. Man müße uf
4
finem setzen und die media darnach reguliren. Wolte nun das Österreichische
5
directorium alle meinungen und singularia vota nicht einrücken,

23
5–6 würde – übergeben] Magdeburg A I: [ seien] der evangelischen gedancken absonder-
24
lich zu ubergeben.
würde man
6
nicht vorbeikönnen, solche schrifftlich zu übergeben. Dieses einrücken hette
7
zu Regenspurg den reichsständen nicht können abgeschlagen werden, viel
8
weniger anietzo dem fürstenrath.

9
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß sei dieses, daß

10
1.

25
10–11 zu – wolten] Magdeburg A I: 3 protocollisten. Stehe bey Pommern, ob Fehr sich
26
wolle brauchen laßen. In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II folgt:
27
Die denominirte [ Protokollanten] zu beaydigen.
zu protocollisten Magdeburg, Altenburg, Weymar und Pommern ihre se-
11
cretarien erlauben wolten

27
Die Protokolle der sessiones publicae wurden jeweils von den Protokollanten unterschrieben,
28
die sie ausgearbeitet hatten. Das erste wurde signiert von Werner (Est. Magdeburg), Ebart
29
(Sachsen-Altenburg und Coburg), Jäger (Sachsen-Weimar und Gotha) und Fehr (Pommern),
30
s. Meiern II, 278 .
,

12
2. daß die quaestion de maioritate votorum anfenglich und noch zur zeit zu
13
decliniren und ad progresssum causae zu verweisen.

14
3. Wan vota singularia gefielen, were das directorium zu ersuchen, solche
15
cum rationibus dem bedencken einzurücken und, wan solches nicht zu erlan-
16
gen, denen Keyserlichen commissariis selbst ein absonderlich bedencken
17
schrifftlich zu übergeben und ihm solches balt anfangs

28
17 anzuzeigen] In Magdeburg A I folgt: doch in genere auch zu bedingen, daß in sachen,
29
da mann parthey sey, nicht maiora gelten können etc. Singularia vota in causis singula-
30
ribus zu attendiren etc.

31
Sachsen-Altenburg und Coburg. Was Darmstadt wegen collation der protocolle inter ca-
32
tholicos et evangelicos erinnert, [ sei gut].

33
(Placet omnibus.)

34
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Sin catholici nolint, numeri id
35
faciant etc.

36
Pommern-Stettin und Wolgast. Bey 1. session [ sei] zu erinnern, das allzeit materia trac-
37
tanda beym ende der [ vorangehenden] seßion proponiret werde etc.

38
Sachsen-Altenburg und Coburg. De modo communicandi inter collegium principum et
39
electorum etc. Were vor diesen de paritate numeri [ der Deputierten verabredet worden]

31
Es wurde nicht ermittelt, wann dies geschah.
.
40
Ob noch derbey zu bleiben etc.

41
Brandenburg-Kulmbach. [ Die] catholische[ n] hetten schon paritatem numeri approbiret
42
etc. undt Churmainz vorgeschlagen etc.

43
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. So viel catholische, so viel
44
evangelische etc.

45
(Interlocutoria.)

46
Sachsen-Altenburg und Coburg. [ Sei] beym ersten rathgang als ein praesuppositum zu er-
47
innern.
anzuzeigen.

[p. 592] [scan. 610]


1
Man werde aus

31
1 dem memorial] Magdeburg A I: den beyden memorialen. Wetterauische Grafen
32
( Nassau-Dillenburg) B II: der statt Speyr memorialia.
dem memorial

32
Gemeint sind Des Kayserlichen Cammer-Gerichts Gevollmaechtigten Memorial und des-
33
sen Beilage, das Memoriale des Cammer=Gerichts zu Speyer an saemtliche Abgesandten
34
auf den Friedens-Convent (s. oben Anm. 1), sowie das Memorial, der statt Speyer befrey-
35
ung betreffendt (s. oben Anm. 2).
, so des cammergerichts und [ der] stadt Speyr
2
mandatarius

36
Beauftragter des RKG war Johann Heinrich Böger, Ges. der Stadt Speyer Marcus Otto.
eingegeben und ad dictaturam kommen laßen, ersehen haben,
3

33
3 was – gesuchet] Magdeburg A I: was cammergericht und statt Speyr etc. wegen ver-
34
mittlung bey legatis Suecicis begehret etc.
was sie bei der evangelischen fürsten und stände abgesandten gesuchet, nem-
4
lich bei der cronen herren plenipotentiariis vermitteln zu helffen, damit sie
5
nicht allein der schweren einquartierungslast enthebt, sondern auch künfftig
6
verschonet und von keinem kriegenden theil damit beschwert würde.

7

35
7–8 Dieweil – gelegen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II: w[ e]il die
36
evangelischen selbst bey dem cammergericht interessirt.
Dieweil nun dem Römischen Reich an erhaltung dieses hohen gerichts
8
mercklich gelegen, wolte von seiten Magdeburgs er dafürhalten, man könte
9
die herren Schwedischen

37
9 per literas] Magdeburg A I: per deputationem vel per literas.
per literas ersuchen, sie wolten bei denen königlich
10
Frantzösischen officia thuen, damit sie von der schweren kriegslast liberirt
11
würden.

12
Sachsen-Altenburg und Coburg. Daß den herren cameralibus und der
13
stadt Speyr uf ihr fleißiges ansuchen mit ersprieslichen intercessionalibus zu
14
gratificiren, sei albereit diesesorts vor etzlichen monathen

37
Am 14. September 1645 (s. Nr. 11).
geschloßen. Sol-
15
ches zu effectuiren, könte es bei den königlich Frantzösischen gesandten per
16
literas, auch wol zugleich mündlich per deputatos bei dem Frantzösischen
17
residenten alhier, monsiur de La Barde, geschehen. Bei denen königlich
18
Schwedischen könte es in forma eines memorials gesucht, auch wol per depu-
19
tatos mündliche recommendation eingewendet werden.

20
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es wolte nicht allein dem
21
cammergericht, sondern auch der stadt Speyr in ihren petitis ümb intercessio-
22
nales zu gratificiren sein. Wie und welchergestalt es nun zu werck zu stellen,
23
conformire er sich

38
23 Altenburg] In Magdeburg A I folgt: Ad Gallos per litteras et deputationem, item apud
39
Suecos per memoriale.
Altenburg.

24
Wolte auch wegen Anhalt suo loco et ordine repetirt haben.

25
Brandenburg-Kulmbach. Dergleichen suchen sei länger alß vor 2 mona-
26
then im fürstenrath zu Münster vorkommen

38
Am 4. November 1645 ( APW III A 1,1, 392 Z. 26ff.).
, und weren vorschlage gesche-
27
hen, wie die herren camerales möchten befreyet und die stadt in neutralität
28
gesetzt werden. Solches hette man auch an die herren Keyserlichen bracht

39
Deputierte aus KFR und FR Münster waren am 5. November 1645 bei den ksl. Ges. gewesen
40
und hatten gebeten, daß diese sich bei den Franzosen für eine Neutralisierung Speyers verwen-
41
den möchten. Dies hatten die ksl. Ges. abgelehnt, aber zugesagt, sich wegen der Bedrückung
42
des RKG durch die frz. Besatzung mittels der Mediatoren an die frz. Ges. zu wenden ( APW
43
III C 2,1, 467 Z. 9 – 469 Z. 3). Nassau und Volmar berichteten am 7. November 1645 an
44
den Ks. über das Anbringen der Reichsstände in Sachen des RKG ( APW II A 2, 560
45
Anm. 2).
,
29
die dafürgehalten, es were wegen der stadt die neutralität nicht einzurathen,
30
weil sie offen und andere sich einlogiren würden. Es were auch albereit bei

[p. 593] [scan. 611]


1
den königlich Frantzösischen zu Münster intercedirt

46
Die ksl. Ges. begaben sich am 6. November 1645 zu den Mediatoren und baten, das Begehren
47
der Reichsstände bezüglich des RKG bei den Franzosen anzubringen. Die Mediatoren erklär-
48
ten sich dazu bereit ( APW III C 2, 469 s. d. 1645 XI 6; APW III C 1,1, 283 s. d. 1645 XI 6).
, und hielte er dafür,
2
wiße auch nicht anders,

27
2–3 die – sein] Magdeburg A I: camerales weren verschonet undt urbs umb 200 m〈ann〉
28
erleichtert etc.
die camerales würden befreyet und eine geringe
3
guarnison eingelegt sein.

4
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wolten unser votum so weit erleu-
5
tern, daß man auch bei denen Keyserlichen herren

29
5 gesandten] In Magdeburg A I folgt: per deputatos.
gesandten deswegen erin-
6
nerung zu thuen.

7
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
8
Es sei vorlengst und albereit im Augusto hiesiges orts materialiter geschloßen
9
worden, daß man ihnen zu willfahren

49
Lampadius irrte im Datum: Der Beschluß wurde erst im September 1645 gefaßt (s. oben
50
Anm. 36).
,

30
9–10 auch – wolten] Magdeburg A I: Were gut befunden, das auch electores [ hinzuge-
31
zogen
werden sollten]; [ die Angelegenheit] sey ersitzen blieben etc.
auch dafürgehalten, wan die alhier
10
subsistirende churfürstliche gesandten zugleich solches einrichten wolten. Es
11
hette auch das Magdeburgische directorium dem sachwalter solches an die
12
hand gegeben, daß er bei denen Churmaintzischen darumb anhalten und ver-
13
nehmen solte, ob sie coniunctim solches verrichten wolten

51
Dem entspricht der Eintrag im magdeburgischen Diarium zum 4. [/14.] September 1645
52
( Magdeburg G II fol. 183). Böger hatte das kurmainzische Reichsdirektorium in Osnabrück
53
um Interposition bei den frz. Ges. wegen der Bedrückung des RKG gebeten, und dieses hatte
1
die kurmainzische Gesandtschaft in Münster bewogen, das Hilfeersuchen des RKG im KFR
2
vorzutragen, was am 4. November 1646 geschah ( APW III A 1,1, 382 Z. 19 – 383 Z. 1). Die
3
kfl. Ges. beschlossen, die ksl. Ges. einzuschalten ( ebenda 387 Z. 21 – 388 Z. 13), was mit der
4
Deputation am 5. November ausgeführt wurde (s. oben Anm. 38).
, bißhero aber
14
were keine nachricht ferner einkommen. Weil man nun den cameralibus helf-
15
fen wolle, würde ihnen andersfalß nicht alß durch die neutralitet der stadt
16
zustatten zu kommen

32
16 sein] In Magdeburg A I folgt: Sey schon 1641 fürkommen etc.

5
Zu Beratungen auf dem Regensburger RT 1640–1641 über eine Neutralitätserklärung Speyers
6
wurde nichts ermittelt. Nach Angaben Volmars wurde lange darüber beraten, aber nie ein
7
satter schluß darüber gefaßt ( APW III C 2,1, 468 Z. 18–21).
Caesareanos noluisse
33
consentire ex commissione proprio etc. (Interlocutoria.)
sein. Die königlich Frantzösischen würden es vielleicht
17
geschehen laßen, wan die Keyserlichen und Heßischen dergleichen thuen und
18
die neutralität zulaßen wolten.

39
18–19 Derowegen – geschehen] Nach Magdeburg A I sagte der Gesandte, daß die Interzes-
40
sion
bei Franzosen und Schweden schriftlich, bei Kaiserlichen und Bayern mündlich gesche-
41
hen
solle.
Derowegen müste die intercession bei den Key-
19
serlichen, Schwedischen, Frantzosen, Churbeyerischen und Heßen geschehen,
20
wie er dan an seinem ort den fürstlich Hessen Caßelischen abgesandten wolle
21
ersucht haben, bei seiner gnädigen princeßin

11
Gemeint ist Amalia (Amelia) Elisabeth, Lgf.in von Hessen-Kassel.
solches zuweg zu bringen, da-
22
mit sich wegen ihrer völcker die stadt Speyr nicht zu befürchten.

23
(Diese annectirte petition repetirten allerseits vorsitzende.)

24
Hessen-Kassel.

42
24–25 Er – einwilligen] Magdeburg A I: Werde kein bedencken haben etc. Ihre fürstliche
43
gnaden habe sie selbst dahin instruiret etc.
Er wolle nicht unterlaßen; seine gnädige fürstin und frau
25
würde es auch einwilligen, wan nur die stadt wegen der Keyserlichen völcker
26
gesichert.

34
18 wolten] In Magdeburg A I folgt: Aliis omnis labor vanus etc. Etsi camerales sint liberi
35
etc., sey doch turbatio iustitiae etc. Zu suchen, sie, [ die Franzosen], möchten volck abfüh-
36
ren etc., mit erbieten, mann wolle sich allenthalben pro neutralitate bemühen etc. Er-
37
leichterung were ihnen nicht rathsam etc. 200 mann können Bayern nicht resistiren
38
etc.

8
Im Oktober 1645 mußte sich die frz.-hessische Armee an den Rhein zurückziehen. Bay. Trup-
9
pen drängten nach (Einnahme von Bruchsal und Grombach), bezogen dann aber Winterquar-
10
tiere in Württemberg ( Baur, 36; Immler, 136f.).
Ubique pro neutralitate laborandum.

[p. 594] [scan. 612]


1
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Man erinnere sich, daß alhier
2
albereit vor etzlichen monathen geschloßen, daß ihnen andergestalt nicht zu
3
helffen alß durch eine

26
3 neutralität] In Magdeburg A I folgt: wie Braunschweig Lüneburg angeführt. Interesse
27
omnium statuum; billich, daß mann sich’s annehme etc.
neutralität. Bei denen königlich Schwedischen werde
4
es kein bedencken haben, weil sie von der königin zu Schweden darzu befeh-
5
ligt

12
Siehe Der Koenigin in Schweden Instruction an Ihre Gesandten zu Oßnabrueck, welcher
13
massen sie bey den Frantzoesischen Legaten, für das Kayserliche Cammer-Gericht inter-
14
cediren sollten, Stockholm 1645 XI 6 [ /16] . Kopie: Magdeburg F III fol. 93–93’ (Lemma:
15
Copia königlich Schwedischen rescripti an dero herren plenipotentiarios zu Oßnabrück
16
etc., das Kayßerliche cammergericht zu Speyr betreffend). Druck: Meiern II, 232f.;
17
s. APW II C 2, 556.
. Was die Frantzosen anbelange, hetten sie

28
5 dieser stadt] Magdeburg A I: Wormbß undt Speyr.
dieser stadt in ihrer replic
6
gedacht

18
Bezug auf die frz. Replik von 1646 I 7, Ad Art. XIII (Speyer und Worms sollen restituiert
19
werden).
. Sie wolten, wan friede geschloßen, solche restituiren,

29
6–7 derhalben – ihnen] Magdeburg A I: haben vielleicht ein aug drauff etc. Hoffe doch,
30
sie werden sich weisen laßen etc.
derhalben ab-
7
zusehen, daß sie in consideration bei ihnen.

8
Ratione modi wie Altenburg.

9
Pommern-Stettin und Wolgast. Erinnere sich, was

31
9 diesfals] Magdeburg A I: pro expeditione neutralitatis.
diesfals albereit uf
10
dem deputationtage zu Franckfurt vorgelauffen

20
Siehe [Nr. 11 Anm. 66] (zu Bemühungen um Immunitätserklärungen für Angehörige des RKG ).
21
Wann auf dem Frankfurter Deputationstag über eine Neutralisierung Speyers beraten worden
22
ist, wurde nicht ermittelt.
und deliberirt, auch daß per
11
maiora im chur- und fürstenrath geschloßen worden,

32
11–13 der – zurückgetrieben] Magdeburg A I: Sobaldt Österreich undt Kaiserliche com-
33
missarii es erfahren etc., contradixerunt ad instantiam Bavari etc. undt verursacht, daß
34
conclusum geendert worden etc.

35
Discurs.
der Keyserlichen maje-
12
stät die verstattung der neutralität einzurathen. Churbeyern aber hette es bei
13
Churmaintz zurückgetrieben. Nachmals, alß Speyer über

23
Speyer wurde Anfang September 1644 von den Franzosen besetzt (s. [Nr. 11 Anm. 66] ).
, hette man gese-
14
hen, daß der karn im koth. Hielte demnach dafür, weil die evangelischen
15
stände allein wenig erhalten würden, so sei es

36
15–16 biß – catholischen] Magdeburg A I: zur haubtdeliberation; Wetterauische Gra-
37
fen
( Nassau-Dillenburg) B II: biß man mit dem collegio electorali darauß geredet.
biß zum congreß mit den
16
catholischen zu versparen. Er halte auch disreputirlich, daß der

38
16 fürstenrath] In Magdeburg A I folgt: wegen einer statt.
fürstenrath
17
die königlich Schwedische gesandten per deputatos ersuchen solte.

18
Württemberg. Es sei in dieser sache zu Münster geschloßen, daß es mit den
19
ständen, so diesesorts zu Oßnabrügk subsistiren, zu communiciren

24
Der FR Münster hat bei der Re- und Correlation am 4. November 1645 erinnert, daß der im
25
KFR und FR Münster über das Ersuchen des RKG gefaßte Beschluß den Osnabrugkischen
26
nebst beigefügtem Bericht mitgeteilt werden möge ( APW III A 1,1, 392 Z. 26 – 393 Z. 10).
, unter-
20
des aber die herren Keyserlichen zu begrüßen ümb die neutralität der stadt
21
Speyr, welches auch

39
21 geschehen] In Magdeburg A I folgt: Insgemein [ habe man] kein ander mittel als neutra-
40
lität totius civitatis [ gesehen]. Camerales hetten selbst pro civitate intercedirt etc. Cives
41
können es nicht ertragen etc.
geschehen

27
Am 5. November 1645 (s. APW III A 1,1 Nr. 57).
. Und hetten die Keyserlichen dafürgehalten,
22
es würde eine verzögerung der tractaten geben, auch gesagt,

42
22–24 wan – sein] Magdeburg A I: Galli würden civitatem nicht bloß laßen etc. wegen der
43
schantz am Rhein etc.
wan die stadt
23
gleich in neutralität, so würde es doch wegen Philipsburg, so unweit von dan-
24
nen, dero schädlich sein

28
Siehe APW III C 2,1, 468 Z. 21–42.
. Es were

44
24 auch] Magdeburg A I: deßen ungeacht.
auch bei denen königlich Frantzösischen
25
intercession eingewandt, die dazu nicht ungeneigt gewesen, iedoch solches

[p. 595] [scan. 613]


1
zuvor an den königlichen hoff melden wollen

29
Ein derartiger Bericht der frz. Ges. über die von den Reichsständen gewünschte Neutralisie-
30
rung Speyers konnte nicht ermittelt werden.
. Weil nun ferner angehalten
2
würde, so hette man sich sowol des cammergerichts alß der stadt Speyer we-
3
gen einer neutralitet anzunehmen und nit allein die Keyserlichen zu ersuchen,
4
sondern auch bei den Schweden und Frantzosen durch memorialia zu sollici-
5
tiren.

6
Hessen-Kassel. Vor seinem abreisen were seine gnädige fürstin und frau
7
auch ersucht worden, bei den Frantzösischen dem cammergericht und stadt
8
Speyer mit recommendation an die hand zu gehen, welches seine fürstliche
9
gnaden auch schrifftlich gethan

31
Diese Ersuchungsschreiben des RKG und der Stadt Speyer an die Lgf.in von Hessen-Kassel und
32
der ihnen willfahrende Brief der Lgf.in wurden nicht ermittelt.
, dabeneben auch ihre abgesandten befehligt,
10
bei den Frantzösischen erinnerung und unterbawung zu thuen. Conformire
11

28
11–12 anzulangen] In Magdeburg A I folgt: uff gäntzliche neutralität [ der Stadt Speyer],
29
sonst würde keiner drinnen sicher sein etc. propter invasiones etc.
sich demnach, daß die Keyserlichen, Frantzösischen und Schwedischen anzu-
12
langen. Laße es ihm auch gefallen, daß dieser punct mit den catholischen
13
ständen communicirt werde, welches zwar schon zu Münster geschehen.

14
Hessen-Darmstadt.

30
14–15 Es – anzunehmen] Magdeburg A I: Sey nochmals anzuziehen, den die reichsstände
31
sich deßen anzunehmen etc.
Es sei nicht nöthig, ferner anzuziehen, daß man sich
15
des cammergerichts und stadt Speyer billich anzunehmen, und wolte nicht
16
allein bei den Keyserlichen und königlich Frantzösischen gesandten, und bei
17
diesen zwar mit dancksagung vor das albereit beschehene erbieten, sondern
18
auch bei den Spanischen wegen Franckenthal

33
Frankenthal war seit Oktober 1635 span. besetzt. Die Franzosen hatten am 1. September 1644
34
vergeblich versucht, die Stadt einzunehmen ( Egler, 179, 181).
, so sie besetzt und dahero
19
kein bürger sicher aus Speyr gehen könte, zu sollicitiren sein. Erhielten wir
20
nichts, hieße es: „Ibant, quo poterant, quo non poterant, ibi stabant.“

35
Ähnlich Charisius, Artis grammaticae liber IIII, I, VIII (De perissologia): ibant qua pote-
36
rant, qua non poterant non ibant (s. Grammatici latini I, 271).

21
Baden-Durlach. Wie vorsitzende.

22
Sachsen-Lauenburg. Man habe nichts zu unterlaßen, damit ihnen geholf-
23
fen würde. Er hette noch diese woche schreiben von der stadt Speyr

37
Dieser Brief aus Speyer an Gloxin wurde nicht ermittelt.
, es könt
24
nicht gesagt werden, wie dieselbe zugrund gerichtet würde.

25
Wetterauische Grafen. Daß denen petitis zu deferiren, sein sie einig,
26
quoad

35
26 modum] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II folgt: intercedendi.
modum aber indifferent.

27
Fränkische Grafen. Wie

36
27 vorstimmende] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II folgt: Bate
37
auch vor Wormbs, zumal wan die statt Speyr solte erleichtert werden, dörffte die last uff
38
Wormbß transportirt werden.
vorstimmende.

32
22–24 Man – würde] Magdeburg A I: Idem etc. Intercedendum etiam pro Vormatiensibus
33
etc., saltem uno verbo pro moderatione etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillen-
34
burg
) B II: Bate auch vor Wormbs, darin noch 200 burger

38
In Worms hatte von Juli 1635 bis 1642 eine ksl. Besatzung gelegen, 1642 war die Stadt durch
39
den Hg. von Lothringen besetzt worden, seit August 1644 lagen frz. und schwed. Truppen
40
dort. In dieser Zeit waren die Vorstädte völlig ruiniert worden, die Einwohnerzahl durch
41
Krankheiten und Hungersnot stark gesunken. Die Verpflegungskosten der Soldaten beliefen
42
sich von 1637 bis 1648 auf eine halbe Million Gulden ( Boos, 434ff.).
.

[p. 596] [scan. 614]


1
Magdeburgisches Direktorium. Die vota giengen dahin, daß den her-
2
ren cameralibus und der stadt Speyr zu

13
2 gratificiren] In Magdeburg A I folgt: non aliter quam per neutralitatem.
gratificiren und zu intercediren bei
3
denen

14
3–4 Keyserlichen – Heßischen] Nach Magdeburg A I und Wetterauische Grafen
15
( Nassau-Dillenburg) B II sollte auch bei den bayrischen Gesandten interzediert werden.
Keyserlichen, Spanischen, Frantzösischen, Schwedischen und Heßi-
4
schen gesandten. Per quos, stehe dahin.

5
Er vermeine, daß die Keyserlichen herren gesandten durch Altenburg, Wey-
6
mar,

16
6 Lüneburg] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II folgt: Lawenburg.
Lüneburg, gräflich Wetterawische und wen die reichsstädte zuordnen
7
wolten, anzulangen

47
Diese Deputation fand am 26. Januar / 5. Februar statt (s. Nr. 94b).
, die königlich Schwedische aber durch ein memorial

48
Kopie in: Magdeburg F III fol. 199–199’ (Lemma: Memorial an die königlich Schwedi-
49
schen herren plenipotentiarios pro dominis cameralibus, Osnabrück 1646 I 22 [ /II 1] [ !]
50
diese Datierung muß irrtümlich sein; richtig wäre: 1646 I 23/II 2).

8
und die Spanischen und Frantzösischen per literas

51
Kopien der Briefe an die span. und die frz. Ges. : Magdeburg F III fol. 197 und 195–195’
52
(Lemma: Intercessionales pro dominis cameralibus ad dominos legatos Hispanicos bzw.
53
Gallicos ), beide Osnabrück 1646 I 23 [ /II 2] ). Druck: Meiern II, 766 . Absender: Principum
54
et Imperii statuum legati, in Meiern aber: Evangelicorum Principum […].
zu

19
8 ersuchen] In Magdeburg A I folgt: Mentio etiam fiat civitatis Vormatiensis etc.
ersuchen. Bei den
9
Keyserlichen könte das petitum dahin eingerichtet werden, daß sie die Sicher-
10
heit auch bei Churbeyern vermitteln helffen wolten. Heßen were albereit
11
ietzo mündlich ersucht.

12
Consentiebant reliqui omnes.

17
7 wolten] In Magdeburg A I folgt: Lawenburg und Fränkische grafen möchten [ bei den
18
Reichsstädten] relation thun etc.

43
Die städtischen Ges. hielten am selben Tag eine Sitzung ab, in der das Memorial, der statt
44
Speyer befreyung betreffendt, verlesen wurde (s. oben Anm. 2). Der straßburgische und der
45
nürnbergische Ges. (Marcus Otto und Oelhafen von Schöllenbach) wurden von den Städti-
46
schen
zu Deputierten bestimmt (APW III A 6, 47 Z. 23).

20
Sachanmerkungen zu Nr. 94

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