Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 49) Osnabrück 1646 Januar 22 / Februar 1
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Osnabrück 1646 Januar 22 / Februar 1
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 372–373’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
494’–500’, Magdeburg B fol. 224’–226, Pommern A fol. 53–54, Wetterauische Grafen
( Nassau-Dillenburg) A fol. 155–156’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg)
B II fol. 18–19’ [Konzept Geißel], den Druck in Meiern II, 253.
Bericht der sachsen-altenburgischen Gesandten über Mitteilungen des Österreichischen Direktors
Richtersberger: geplanter Beginn der sessiones publicae in Osnabrück; Beschlüsse in Münster de
ordine deliberandi; Bildung der Conclusa im Fürstenrat nur nach vorherigem Zusammenzählen
der Voten aus Münster und Osnabrück. Memorial der Gesandten Brandenburg-Kulmbachs und
Württembergs An deß Heiligen Reichs fürsten hochansehenliche, fürtreffliche, zu Osna-
bruck versammlete evangelische räthe, pothschafften und gesanden von 1646 I 21/31
Wie [Nr. 89 Anm. 6] .
teilung der Beschlüsse der evangelischen fürstlichen Gesandten von 1646 I 21/31 über die Entsen-
dung weiterer evangelischer Gesandter nach Münster, de modo procedendi circa gravamina
brück . Protokollführung im Fürstenrat Osnabrück. Umarbeitung des Vollstaendigen Gutachtens
der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Propositiones und
die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden
Siehe [Nr. 41 Anm. 1] .
Berücksichtigung der Repliken der Kronen
Zur schwed. Replik s. [Nr. 29 Anm. 4] , zur frz. Replik [Nr. 46 Anm. 18] .
entsprechender kaiserlicher Responsion (Gravamina ecclesiastica et politica)
Siehe Meiern I, 751 –762. Die Ges. hatten über die Gravamina am 17. Oktober 1645
(s. Nr. 27) und am 17. November 1645 (s. Nr. 34) beraten. Am 25. und 26. Dezember 1645
hatten Deputierte die (aus Religions- und Justizbeschwerden bestehenden) Gravamina Evange-
licorum (wie [Nr. 59 Anm. 3] ) den ksl., schwed. und kurmainzischen Ges. übergeben (s. Nr. 65,
66, 67).
lischen Gesandten die Übergabe der Antwort und Gegen=Beschwehrden der alten Catholi-
schen Religion zugethaner Chur=Fuersten und Staende, auf die von den Augspurgischen
Confessions=Verwandten Fürsten und Staenden am 15. [ /25.] Dec. 1645 zu Oßnabrueck ueber-
gebene Gravamina
Wie [Nr. 67 Anm. 9] .
nia beraten? Erneute Aufforderung der Reformierten an die Lutheraner, eine Erklärung über ihre
Admission zum Religionsfrieden abzugeben. Umarbeitung des Vollstaendigen Gutachtens der
Evangelischen Staende zu Oßnabrueck , hier zu schwedischer Proposition II, Artikel 15, franzö-
sischer Proposition II, Artikel 11, und entsprechenden kaiserlichen Responsionen (Handel)
Siehe Meiern I, 763 f. Die Ges. hatten am 18. November 1645 darüber beraten (s. Nr. 35).
Ermahnung der wetterauischen Gesandten, künftig bei Voten im Sinne der Reformierten zu un-
terscheiden , ob sie namens des gesamten Grafenstandes oder nur der reformierten Mitglieder des-
selben sprächen. Absprache wegen Berücksichtigung der Grafschaften Blankenburg-Regenstein
(Reinstein), Hoya und Diepholz.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach,
Brandenburg-Kulmbach, Braunschweig-Lüneburg-Celle/Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen/
Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Meck-
lenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pommern-Stettin, Pommern-Wolgast, Sachsen-Lau-
enburg, Wetterauische Grafen.
Zum anfang wurd a part Sachsen-Altenburg und Coburg relation ge-
than, zu was ende der Österreichische abgesandter herr Dr. Richtersberger
uns fürstlich Altenburgische zu sich erfordert und was unser antwort ge-
wesen. Vide diarium
Wie [Nr. 56 Anm. 6] .
Magdeburgisches Direktorium . Altenburg gebühre danck vor die be-
mühung und relation. Und weil nun zu vernehmen, daß die deliberation[ es]
public[ a]e nechstkünfftigen sonabend, [ den 24. Januar / 3. Februar 1646] , ei-
nen anfang nehmen würden und de maioritate votorum möchte etwas vor-
lauffen, so hielte er nicht undienlich, daß man sich über diesen punct be-
rede.
(Consentiebant omnes, daß es folgenden tages geschehen solle .)
14–16 zu – gewesen] Magdeburg A I: Am 21./31. Januar 1645 seien sie, die altenburgischen
Gesandten, auf eine entsprechende Bitte des Österreichischen Direktors Richtersberger hin zu
diesem gefahren. Dieser habe über seine Krankheit berichtet, die den rathtag am 19./29. Januar
1646 zu seinem Bedauern verhindert habe. Nun hoffe er, daß am 24. Januar / 3. Februar 1646
die erste session stattfinden könne
Sessio publica I wurde tatsächlich am 24. Januar/3. Februar 1646 abgehalten (Protokoll:
Meiern II, 262–278 ).
Bedüncke ihme zu acceleriren etc. 2. Wer drüben deliberiret undt ihme communicirt etc.
de ordine deliberandi etc.
Vielleicht hatte Richtersberger bereits das von allen drei Reichskollegien verabschiedete Mün-
sterische conclusum etc. super ordine deliberandi von 1646 I 30 erhalten (Kopie in: Mag-
deburg F III fol. 203–203’; Druck: Meiern II, 262 ). Dieses conclusum wurde in Sessio
publica I am 24. Januar/3. Februar 1646 verlesen ( Meiern II, 264 ).
Siehe [Nr. 88 Anm. 2] .
Se rescripsisse ex mandato Trautmansdorffs , ut ordinem Suecorum [ sequantur] et ne
praecipitent conclusa etc., sondern warten, biß mann hier auch fertig etc. Gebe sonst
newe ungelegenheit etc. Kein standt würde drein willigen etc. Vota hier undt drüben
[ seien] zusammenzuschicken undt darauß die maiora zu nehmen etc. Trautmansdorff
hette eben dergleichen etc., daß sie nicht praecipitiren etc., ad Caesareos geschrieben .
Were im churfürstenrath per maiora etc., im fürstenrath unanimiter uff ordinem replicae
Suecicae [ geschlossen worden] etc.
Se respondisse generalia […].
Ratione maiorum hetten sich nicht wollen einlaßen etc., werde sich schicken etc. Er [ i.e.:
Richtersberger] hette derbey gedacht, er wolle es bey der 1. session proponiren etc. Sonn-
abend, [ den 24. Januar/3. Februar 1646, sollten] praeliminaria, montag, [ den 26. Januar/
5. Februar 1646
An diesem Tag fand die Sessio publica II statt (Protokoll: Meiern II, 278–284 ).
23 Consentiebant – solle] Magdeburg A I: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und
Kalenberg. Vernehme die apertur gerne etc. Damit mann itzo super hoc puncto delibe-
riren könne etc. oder morgen etc. Posttag soll ihm [ !] nicht hindern.
Magdeburgisches Direktorium. Differatur in crastinum etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Hochnötig, [ sich] deßwegen zu vergleichen etc. Cras
mane.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und
Kalenberg, Brandenburg-Kulmbach, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwe-
rin und Güstrow. Idem.
Pommern. Hetten zwar nicht relation angehöret etc. Vernehme aber, daß Österreich uffn
sonnabend ansagen werde.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wiederholete kürtzlich, was Österreich angebracht etc.
[ Es sei] gut befunden [ worden] , morgen zu deliberiren.
Pommern-Stettin. Conformirt sich.
Pommern-Wolgast, Sachsen-Lauenburg, Wetterauische Grafen. Idem.
Und eröfnete das directorium dem fürstlich Brandenburg Culmbachischen,
was voriges tages auf das memorial entschloßen worden, so er nebenst dem
fürstlich Wirtenbergischen eingegeben .
Brandenburg-Kulmbach . Thue vor sich und nomine Wirtenberg gebüh-
renden danck einwenden.
5–6 Befinde – antreten] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Eß würde zu
Münster mehr ansehen haben, si plures evangelici [ dort] . Bittet umb maturation der ab-
reise, weil dorten die consilia schon angangen
In der Sitzung am 29. Januar 1646 hatte der FR Münster über Präliminarfragen beraten
(s. [Nr. 88 Anm. 2] ). Die nächste Sitzung des FR fand am 7. Februar statt (APW III A 1,1, 451
Z. 18–29). Auch diesmal ging es um Verfahrensfragen.
verfug〈h〉en.
In Magdeburg A I folgt hierauf: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalen-
berg . Mit Dr. Langerbeck würde ad minimum 3 wochen wehren etc. Interim deliberent
etc.
Hessen-Kassel. Wolle seine collegen disponiren etc. Wann sie nur wißen, was sie votiren
sollen etc.
man werde die tractaten mit ernst antreten.
3 eingegeben] In Magdeburg A I folgt: Man habe 4 Punkte befunden, nämlich 1.: Sehen
gerne, daß etzliche auß hiesigen hinüberkemen, daß sie [ i.e.: die evangelischen Gesandten
in Münster] könten secundiret werden.
2.: Quamprimum [ sollten etliche evangelische Gesandte von Osnabrück nach Münster
gehen] .
3.: De modo procedendi circa gravamina.
4.: De modo communicandi etc.
Erinnern sich, daß vormals beschloßen, etzliche hinüber reciproce zu deputiren etc.
Siehe [Nr. 82 Anm. 54] .
wie dann Weinmar, Heßen Caßel, Pommern Wolgast etc., Baden Durlach undt Fränki-
sche Grafen ersuchen laßen etc., so sie in bedencken genommen etc. Uff den fall, [ daß]
sie hinüberziehen etc. undt Braunschweig Lüneburgischer Dr. Langerbeck auch
komme
Langenbeck kam erst im April 1646 (s. [Nr. 89 Anm. 89] ).
2. [ Die Deputierten] würden reiße wißen zu maturiren.
3. Modus tractandi gravamina etc.: Befinde mann für gut per deputatos etc., schrifft-
wechßlung bedencklich etc. Hier in loco [ nämlich in Osnabrück solle über die Gravamina
beraten werden] . Weil verlaute, daß gravamina ehist heraußkommen etc.
Wie [Nr. 89 Anm. 17] .
diu subsistant, daß mann sich drüber vernehme.
Ad 4.: Pro re nata etc. schrifftlich oder per deputatos etc. Weil mann sich des protocolls
halber pro evangelicis bemühet, könne allzeit abschrifft hinübergeschicket werden etc.
Würden sich gleichsfalls drumb bemühen etc. Sin minus, extractus protocolli etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Protocollum etc. instantis-
sime zu urgiren etc. propter communicationem etc., idque pro potentissimo argumento
etc. gegen Trautmansdorff etc.
Conformire sich auch, daß man super gravaminibus per deputatos in geringer
zahl zu tractiren.
Quoad locum were er indifferent. Stelle doch uf bedencken, ob nicht die gra-
vamina möchten getheilet und theils hier undt theils zu Münster tractirt
werden.
Wan es auch wegen der protocollisten im fürstenrath zu erhalten, werde es
sehr nützlich
7 sein] In Magdeburg A I folgt: Maintz würde ubel dran gehen etc. Österreich drüben
Gemeint sind Wolkenstein (s. [Nr. 5 Anm. 30] ) und der Sekundarges. Hans (auch: Johann) Wil-
helm (von) Goll(en).
Zu Goll (1598–1672): Er entstammte einer angesehenen Bürgerfamilie Schlettstadts, studierte
Jura und Ingenieurwissenschaften in Padua und vervollkommnete sich in Straßburg im Fach
Befestigungstechnik. 1623 erwarb er das Bürgerrecht zu Schlettstadt, wurde 1625 Mitglied des
Rates und 1628 Bürgermeister. 1632 nahm er an der Verteidigung Schlettstadts gegen die
schwed. Truppen teil. Im Dezember 1632 mußte die Stadt übergeben werden, und Goll begab
sich in den Dienst des Hauses Österreich. Er amtierte 1633–1637 als Kriegszahlmeister in
Breisach, dann als Oberkriegskommissar in Mähren ( Hirn, 166; Kubler / Wolff, 1240f.).
1645 war Goll oberösterreichischer Vormundschaftsrat (s. seine Vollmacht für den WFK von
1645 VIII 7 in: Wien, Österreichisches StA, HHStA MEA CorrA Fasz. 9 [3]) und
vertrat auf dem WFK die Tiroler Linie. In Münster ist er zuerst nachweisbar für den 11.
Oktober 1645 (APW III C 3,1, 301 Z. 17f.). Er führte dort im FR (neben Wolkenstein und
Richtersberger, der aber gewöhnlich in Osnabrück weilte) das Direktorium (APW III A 1,1,
380 Z. 24f.). 1649 kehrte er nach Schlettstadt zurück und wurde Schultheiß. 1650–1651 nahm
er als oberösterreichischer Rat und Ges. am Nürnberger Exekutionstag teil. Später wurde er
vorderösterreichischer Kammerpräsident. Seit 1652 war er in Heimbach (Breisgau) ansässig
und nannte sich Herr von Kintzheim und zu Heimbach ( Kubler / Wolff, 1241).
Goll war mehrfach verwandt und verschwägert mit dem ksl. Ges. Volmar. Dieser war mit
einer Verwandten (Schwester?) Golls verheiratet, die im Juni 1646 starb (APW III C 1,1, 308
s. d. 1646 VI 5; Hirn, 166). Goll heiratete am 28. August 1646 mit päpstlichem Dispens eine
Nichte Volmars, die seine Cousine war (APW III D 1, 280; Bosbach, 115f.; Kubler /
Wolff, 1240); beide Ges. bewohnten ein gemeinsames Quartier in Münster ( Bosbach, 115).
Zu Golls Verwandtschaft zählte auch der Ges. Schneider ( Kubler / Wolff, 1241; zu Schnei-
der: [Nr. 8 Anm. 45] ). Goll und seine Gemahlin erhielten mit Patent von 1647 XII 18 Adels-
bestätigung, Wappenbesserung und Rotwachsfreiheit ( Frank II, 105).
wehre furchtsamb etc.
Hessen-Darmstadt, Sachsen-Altenburg und Coburg, Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gruben-
hagen und Kalenberg. Nicht in forma protocolli Imperialis, sondern nur zur nachricht
undt information etc.
Brandenburg-Kulmbach und Ansbach. Ein anders uff reichstagen, da ist mann an einen ort
beysammen etc.
(Interlocutoria etc.)
Gesetzt, es würde erhalten etc., per quos [ könne protokolliert werden] ?
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. [ Er] hette einen secretarium bey sich etc.
Heher sprach von Eusebius Jäger (ca. 1616–1668). Für seine Tätigkeit als fürstlich sächsischer
Gesandtschaftssekretär hatte dieser für die Zeit von Anfang April bis Ende Dezember 1645 30
Taler erhalten (Generalconto der Oßnabrügkischen raiße von 1645 IV 1 – XII 31, in:
Sachsen-Weimar A II fol. 5). Nach seiner Rückkehr vom WFK wurde Jäger, spätestens im
März 1650, hgl. sachsen-gothaischer Amtsschößer in Volkenroda, seit 1658 wirkte er in dersel-
ben Funktion in Ichtershausen (freundliche Mitteilung von Dr. H.-J. Ruge, Thüringisches
StA Gotha, vom 2. September 1991). Aus Jägers Besitz stammen vier starke Bände mit
Akten vom WFK, die 1659 der hgl. Kanzlei eingesendet wurden ( Thüringisches StA
Gotha, Geheimes Archiv A IIX Nr. 41–44; in Nr. 41 liegt vorn ein Brief Jägers von 1658 V
16 [/26] (Ausf.), in dem dieser einem Kammersekretär zu Friedenstein in Gotha mitteilt, daß
er vier Bände Akten dem Amtsschreiber in Volkenroda zur Weiterbeförderung nach Gotha
ausgehändigt habe). Sie enthalten auch Protokolle der sessiones publicae, an deren Abfassung
Eusebius Jäger beteiligt war.
schon 6 jahr in diensten etc., hette fein studiret.
Magdeburgisches Direktorium . Man erinnere sich, daß die gravamina
ecclesiastica und theils politica den catholischen albereit übergeben .
aber mit den übrigen gravaminibus communibus zu halten, wolle zu bedenk-
ken sein.
Wegen Magdeburg halte er dafür, daß etwa data occasione mit dem bi-
schoflich Würtzburgischen abgesandten daraus zu communiciren.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Man repetire den aufsatz
den noch mehr gravamina communia sich finden.
unrathsam, daß man bei den catholischen ständen praeoccupire.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Wie Altenburg.
machten causam nostram suam, welches mit danck zu acceptiren.
1–2 Conformire – tractiren] Laut Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A
sollte man nach Ansicht Brandenburg-Kulmbachs wie in Regensburg im Jahre 1640 verfah-
ren
Zu den Gravaminaverhandlungen auf dem Regensburger RT s. [Nr. 27 Anm. 38] .
8–9 Man – übergeben] In Magdeburg A I geht voraus: Iam ad classis I membrum III
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,3: Gravamina ( Meiern II, 187 ).
Legebat eo ordine ut priora etc. (In Gallicis artikel 8 etc.
Bezug auf die frz. Replik, Ad Art. VIII. ( Meiern II, 201 ).
Brandenburg-Kulmbach . Er vermeine, daß der gravaminum catholico-
rum zu erwarten, damit die arbeit nicht vergeblich multiplicirt werde.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Es könne realiter nicht deliberirt werden, biß die catholischen ihre gravamina
einbrechten. Was die communia anbelange, könte man sie etwa uf andere und
bequeme zeit vornehmen und sehen, was davon- oder dazuzusetzen.
Hessen-Darmstadt . Stehe zu erwarten, biß die gravamina von den catho-
lischen extradirt.
Baden-Durlach und Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Wie
vorsitzende.
Pommern-Stettin . (Herr Wesenbeck:) Man habe der catholischen grava-
minum zu erwarten.
Sonsten erinnerten wir uns, daß in dem bedencken und gesamten delibera-
tionibus der punctus wegen der gesamten reformirten praeterirt worden und
was die reformirten gebeten, daß man es nemlich bei der generalclausul der
Schwedischen proposition
Bezug auf die schwed. Proposition II, Art. 4 ( Meiern I, 436 f.).
Keyserlichen resolution
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad IV. Die dortigen conditio-
nes : s. [Nr. 24 Anm. 83] .
chen. Die gesamte Augspurgische confessionsverwandten hetten dafürgehal-
ten, daß es zu versparen und ihnen in allen satisfaction zu thuen. Die vorant-
wort, so sonabends gethan
andern communicirt
Eine Sitzung der Reformierten scheint nicht stattgefunden zu haben. Sayn-Wittgenstein hatte
am 20./30. Januar 1646 eine solche einberufen wollen, hatte deshalb zu Milagius geschickt und
fragen lassen, ob bei ihm eine Zusammenkunft möglich sei. Dieser hatte wegen der Enge seines
Stübichen[s] und auch wegen des Posttags abgelehnt (Milagius an die Fürsten August, Ludwig,
Johann Kasimir und Friedrich zu Anhalt, Osnabrück 1646 I 20 [/30], in: G. Krause V.2, 68).
Auch das DGeissel verzeichnet keine Sitzung der Reformierten am 30. oder 31. Januar 1646.
nomine omnium reformatorum die andern Augspurgischen confessionver-
laßen, damit sie wißen, weßen sie sich zu andern evangelischen confessions-
verwandten künfftig zu versehen, wie auch, daß sie denen catholischen, wan
dieselben nachdenckliche interpretationes der conditionum, so die Keyserli-
chen annectirt, machten, nicht assistiren, sondern sich vielmehr wieder die
catholischen, wie vormals uf reichstagen geschehen, opponiren wolten.
Wolte er gründlicher antwort erwarten und sich zu beharlicher affection re-
commendirt haben.
Magdeburgisches Direktorium .
formirten angedeutet, hette man angehört. Weil aber die evangelischen ver-
merckten, daß die herren Schwedischen plenipotentiarii sich vor allen dingen
diesfals zu resolviren, so wolten die herren reformirte es befördern, darmit
solche erklärung herauskäme. Darauf wolten sich der Augspurgischen con-
fession verwandten gebührlich resolviren, sonsten aber ihm gerne dienen und
gute freundschafft pflegen.
Pommern-Wolgast . (Herr Fromhold:) Von Culmbach sei wol erinnert,
daß der catholischen antwort in forma zu erwarten und die arbeit sonst ver-
geblich. Wegen der communication mit den catholischen ständen wie vorsit-
zende, und weil das negotium pacis, soviel möglich, zu promoviren, halte er
dafür, der erste tag sei der beste, daß man sich mit ihnen zusamenthue und
die gravamina communia aufs pappier bringe.
Sachsen-Lauenburg . Conformire sich mit vorsitzenden, daß der gravami-
num catholicorum zu erwarten. Vermeine, man solle die gravamina commu-
nia etwa zu bequemer zeit wieder vornehmen.
Wetterauische Grafen . In puncto gravaminum wie vorsitzende, in
puncto religionis der reformirten repetire er das Pommern Stetinische votum.
Verhofte einer solchen resolution, die zu gutem vertrawen diene.
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß ziehle dahin, daß der ca-
tholicorum antwort und gravaminum zu erwarten, die communia ehest zu
durchsehen, auch de modo communicationis coram zu reden und zu ver-
gleichen.
Weil noch zeit übrig, wolle man membrum 4 classis 1 replicae Suecicae
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,4: Handel ( Meiern II, 187 ).
nehmen.
[ Wegen] Magdeburg repetire er den aufsatz loco voti
königlich Schwedischen in ihrer replic sagten, daß die reichsstädte nochmaln
zu vernehmen , stehe solches dahin.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Man laße es bei dem aufsatz aller-
dings bewenden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Hette auch nichts zu erin-
nern. Erwehnete derbei, ob auch etwa zu gedencken, daß oftmals solcher
568, 28–569, 2 Sachsen-Weimar – beschehe] In Magdeburg A I folgen dem Weimarer Votum
die von: Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Idem, cum annexo
directorii.
Brandenburg-Kulmbach. Habe nicht[ s] sonders zu erinnern etc. Sey weitläufftig außge-
führet etc. Weil aber auch soviell angriffe uff der straßen etc., ob nicht ein expediens, das
mann sowol von Reichs- als andern, außländischen völckern gesichert sey. Am Rand ist
durch ein Kreuz angezeigt, daß die Reihenfolge der Voten vertauscht ist. Darauf wird auch
in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A aufmerksam gemacht.
schade uf der landstraße sowol im Reich alß auch bei auswertigen be-
schehe.
die städte zu vernehmen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Daß die commercia ihren
freyen lauff, sei höchst nöthig, iedoch daß fürsten und städte nebeneinander
könten bleiben.
Pommern-Stettin . Laße den aufsatz dahingestellet sein
8–11 und – erwarten] Magdeburg A I: Repetit votum prius etc., das sie ihrer churfürst-
lichen durchlaucht als eines churfürsten notturfft bestermaßen respectu der zölle reser-
vire[n] etc. suo loco et tempore etc. Bedingen feyerlich, daß sie nicht[ s] einräumen wol-
len etc. In genere bey den commercien hetten [ sie] absonderlichen befehl ab electore ,
weil wißendt, daß elector hoch derbey interessiret etc. Reserviren etc.
hero, was er vor diesem loco voti dießfals vorbracht. Wolte auch nochmals
nichts eingeraumt haben, sondern, wie er jüngst angedeutet, seiner churfürst-
lichen durchlaucht instruction erwarten.
Pommern-Wolgast . Obzwar seiner churfürstlichen durchlaucht nicht zu-
wieder, daß die commercia ihren freyen lauff, darin fast das leben des Reichs
bestehe, so würden sie doch nicht zugeben, daß von ihme was geredet würde,
so in dero oder auch des churfürstlichen collegii gerechtsame greifft. Repetire
das Pommern Stetinische votum.
Sachsen-Lauenburg .
fals einbracht , und laße es derbei bewenden.
Daß die herren königlich Schwedischen den städten ihre notturfft
habe sein bewenden, wolle aber stillschweigend nichts einräumen.
städte wegen der consumtiengelder erinnert
Wesenbeck hatte am 18. November 1645 die consumtiongelder (Verbrauchssteuern) erwähnt,
welche Reichsstädte und andere Städte unbillig eingeführt hätten, s. Nr. 35 (oben S. 142
Z. 11f.). Gloxins damaliger Vorbehalt bezüglich der Rechte der Hansestädte (s. oben Anm. 43)
bezog sich (auch) darauf. Der nürnbergische Ges. hatte am 29. November 1645 im SR ratio-
nes übergeben, warum die Städte zur Erhebung von Consumtionsgeldern berechtigt seien
(APW III A 6, 32 Z. 32ff.). Die Beschwerde über die Einführung von Consumtien=Geldern
durch Reichs- und Hansestädte steht im Vollstaendigen Gutachten, Ad Art. XV. ( Meiern I,
829 ).
und correlation geben; stelle es uf der erbarn städte erinnerung.
Wetterauische Grafen . Wie vorstimmende.
Magdeburgisches Direktorium .
4 Es – aufsatz] Magdeburg A I: Conclusum per maiora, daß es beym auffsatz verbleibe
etc., doch cum adnexo etc.
Es folgt eine Notiz über den Termin der nächsten Sitzung und gleich anschließend von der-
selben Hand, doch nun in sorgfältiger Schrift:
Nach geendigtem consessu hatte das magdeburgische Direktorium in gegenwart der her-
ren Sachßen Altenburgischen undt Braunschweig Lüneburgischen abgesandten mit
denen herren Wetterawischen gesandten geredet undt dieselbe gefraget:
Weil sie inn nahmen des Wetterawischen grafenstandes wegen der herren reformirten
unterschiedliche ansuchungen undt erinnerungen in ihren votis gethan
Zum Einsatz der wetterauischen Ges. für die Sache der Reformierten s. [Nr. 82 Anm. 48] . Schon
am 19. November war moniert worden, daß Geißel namens der wetterauischen Gf.en für die
Reformierten votiert habe (s. Nr. 36 bei Anm. 25).
ten grafenstande aber unterschiedliche evangelische oder Augspurgische confessionsver-
wandte sich befünden , ob sie dann auch von denselben vor die herren reformirten zu
votiren instruiret undt befehlicht weren.
Wetterauische Grafen. Wie nun herr Dr. Geißel als gräfflich Wetterauischen abgesandten
hierauff geantwortet, das er deßen nicht von den Augspurgischen confessionsverwand-
ten herren grafen befehlicht sey, sondern es allein in nahmen der reformirten herren
grafen von ihme beschehen were, hatt das
magdeburgische Direktorium hinwieder erinnert: Das, wann dergleichen mehr vorgehen
sollte, die herren abgesandten darbey, das es nurt im nahmen der reformirten herren
grafen angebracht würde, specificiren möchten etc.
Aufzeichnungen über dieses Gespräch enthält auch das DGeissel, fol. 108–108’. Ihnen zufolge
erinnerte Lampadius an die Voten der Gft.en Blankenburg-Regenstein (Reinstein), Hoya und
Diepholz (s. dazu [Nr. 2 Anm. 39] –41), wegen derer es bislang keine Absprache gebe. Geißel
verwies darauf, daß es bislang wegen der Zahl der Voten keine Diskrepanzen gegeben habe
und daß es auch allerhandt inconvenientien geben [ würde] , wan man allemal uffstehen
solte. Beide Ges. vereinbarten, daß sie sich bei wichtigen Angelegenheiten wegen der drei
Gft.en absprechen wollten.
So allso ad protocollum zu bringen befohlen worden.
Sachanmerkungen zu Nr. 90