Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 47) Osnabrück 1646 Januar 20/30
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Osnabrück 1646 Januar 20/30
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 358–363’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen
A II fol. 14–18, Magdeburg A I fol. 468’–479, Magdeburg B fol. 213–218’, Pommern
A fol. 45’–46’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 144–148, Wet-
terauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II fol. 8’–13 [Konzept Geißels], den Druck in
Meiern II, 247–250.
Umarbeitung des Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie
solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert
worden
Siehe [Nr. 41 Anm. 1] .
Zur schwed. Replik s. [Nr. 29 Anm. 4] , zur frz. Replik [Nr. 46 Anm. 18] . Die Ges. folgten beim
Umarbeiten der Gliederung der schwed. Replik.
1. Verlesung des Entwurfs des voti etc. super prooemio etc.
Siehe [Nr. 86 Anm. 68] .
Artikel 3, französischer Proposition II, Artikel 3, 4, 5, 6, und entsprechenden kaiserlichen Re-
sponsionen (Amnestie)
Siehe Meiern I, 804 –807. Die Ges. hatten über diese Materie am 11. Oktober 1645
(s. Nr. 24) und am 15. November 1645 (s. Nr. 32) beraten.
sition II, Artikel 5 (Amnestie und Restitution für Offiziere, Räte und Beamte, die im Dienst der
Kronen gestanden haben)
Siehe Meiern I, 827 f. Die Ges. hatten über diese Materie am 18. Oktober 1645 (s. Nr. 28)
und am 18. November (s. Nr. 35) beraten.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach
19–22 Darauf – abtrit] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A sind die
Namen der Gesandten genannt, und zwar Scheffer, Wesenbeck, Geißel, Heidfeld und
Dr. Schweitzer weg〈h〉en Ortenburgk
Schweitzer hatte am 23. Januar 1646 Krull die Kopie einer auf ihn lautenden Vollmacht des
Gf.en von Ortenburg übergeben. Seinen Angaben zufolge hatte er die Originalvollmacht be-
reits dem kurmainzischen Direktorium insinuiert ( Magdeburg G II fol. 244’ s. d. 1646 I 13
[/23]). Diese Vollmacht des Gf.en Friedrich Kasimir zu Ortenburg datiert von 1645 XII 4
[/14] (Ausf. in: Wien Österreichisches StA HHStA MEA FrA Fasz. 6 unfol.). Gf. Fried-
rich Kasimir zu Ortenburg (1591–1658, 1603–1627 gemeinsam regierend mit seinem Vetter,
dem Gf.en Georg IV. zu Ortenburg [1573–1627], seit 1627 allein regierend) war Kalvinist
und hielt sich einen kalv. Hofprediger, übte aber in der Gft. weitgehende Toleranz gegenüber
dem lutherischen Pfarrer und der Pfarrgemeinde ( Isenburg IV T. 16; Hausmann, 544,
548).
Den Gf.en von Ortenburg war es gelungen, ihren Anspruch auf Reichsunmittelbarkeit gegen-
über den Hg.en von Bayern zu behaupten; Bayern hatte 1602 die Selbständigkeit der Gf.en
anerkennen müssen. Seit 1698 gehörte Ortenburg dem wetterauischen Reichsgrafenkollegium
an ( Volkert, 1440f.; Köbler, 444). 1563 war die Reformation (lutherischer Prägung) in der
Gft. eingeführt worden. Die Rekatholisierung war mit Vergleich und Feststellung der Eigen-
ständigkeit der Gft. durch das RKG 1566/1573 gescheitert (Walter Ziegler, 33, 37, 43,
59).
Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (/ Hessen-Kassel), Mecklenburg-Schwerin /
Mecklenburg-Güstrow, Baden-Durlach, Hessen-Darmstadt, Pommern-Stettin / Pommern-Wol-
gast , Sachsen-Lauenburg, Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium . Etc. Voriges tages sei mit rectificirung
des bedenckens ein anfang gemacht und durch den eingang und das proae-
mium [ !] kommen worden . Er habe es in formam voti unius abgefaßet und,
wie erinnert, theils eingeruckt, theils ausgelaßen, welches er dan
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir hetten nichts sonderliches derbei
zu erinnern. [ 1.] Anstat des worts „jüngst[ h]in“ könne gesetzt werden: „ver-
floßenen jahrs“
Im Concept des voti etc. super prooemio etc. (s. [Nr. 86 Anm. 68] ) steht: nunmehr abgeflo-
ßenen des 1645. jahres ( Magdeburg F III fol. 101). Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem die
ksl. Responsionen veröffentlicht wurden.
2. Bei der erinnerung, daß ohne der stände wißen undt willen nichts möchte
geschloßen werden , sei auch zu gedenken, daß man der communication
nach und nach alles desjenigen, so zwischen den Keyserlichen und cronen
hierin vorgienge, gewertig sein wolte
Im Concept des voti etc. super prooemio etc. (s. [Nr. 86 Anm. 68] ) steht: sondern was nach
und nach vorgehen wird, ihnen [ i. e.: den Ges. der Reichsstände ] zu ieder zeit communici-
ren ( Magdeburg F III fol. 101’).
3. „ersprießliche ordnung approbirt“ : deleatur verbum „ersprieslich“ .
4. Pro „approbirt“ ita: „weitleuftigkeit zu vermeiden“ .
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Uber die erinnerungen, so
Altenburg gethan, habe er nichts beizubringen.
Repetit Anhalts wegen suo loco et ordine.
Brandenburg-Kulmbach . Etc.
der
hertzogs von Lothringen könne es ad articulum 1 versparet werden .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Beliebe Altenburg[ s] erinnerungen. Wegen Lothringen habe man pro subiecta
materia erinnerung zu thuen, dieweil dieser punct alhier in der replic gereget
werde
Gemeint ist: Man solle der Paßforderung für den Hg. von Lothringen an dieser Stelle (und
nicht bei Art. 1) gedenken, da dessen auch in der schwed. Replik im einleitenden Text gedacht
werde (s. Meiern II, 190 ).
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Nachdem er gestriges tages
wegen abfertigung der post den consultationibus nicht beiwohnen können,
habe er Lüneburg sein votum aufgetragen, wolle alles ratificirt
9 „weitleuftigkeit zu vermeiden“] Magdeburg A I: „große weitläufftigkeit zu vermeiden,
bey der ordnung zu bleiben“. Im Anschluß daran folgt ebenda : darbey zu gedencken, das
beyder cronen replicen zugleich in deliberation zu ziehen etc. Wegen Portugal undt
Lothringen, ibi: „Mann habe wargenommen etc.“ , dubitat, ob auch wegen Lothringen
etc.
(Interlocutoria.)
Monsieur La Barde sey bey ihm gewesen und ebendaßelbe gesagt etc.
La Barde war am 23. Januar 1646 bei Krull gewesen (s. Nr. 82 bei Anm. 4). – Es ging hier um
die bisher verweigerten Paßbriefe für Portugal und Lothringen, um derentwillen die Haupt-
verhandlungen nicht aufgehalten werden sollten, s. Concept des voti etc. super prooemio
etc., Ad prooemium ( Magdeburg F III fol. 102).
es auch anietzo bei dem, so Altenburg erinnert. Alhier sei congrue, wegen
Lothringen erwehnung zu thuen.
Baden-Durlach . Etc. Conformire sich vorsitzenden.
Hessen-Darmstadt . Wegen der post und unpäßligkeit habe er sich ge-
stern alhier nicht einstellen können
5–8 Erwarte – gefallen] Fränkische Grafen A II: Es wurde alles ratione formalium un-
verbindlicherweiße zu verstehen seyn und die zeit lehren, wie sich darnach zu richten,
inmaßen seinestheils unmöglich were, sich categorice noch zur zeit zu resolviren, in-
deme sich das vorige bedencken durch die seithero eröffnete königlichen replicas in
vielen geendert und er also neuer instruction darüber gewärttig were. Dahero er zwar
mit diesem abgelesenem uffsatz in substantialibus einig were, sich aber nicht allein uff
gewiße formalia nicht könnte adstringiren laßen, sondern auch mehrere erinnerung
ihme per expressum reservirt haben wolte.
Zusätzlich in Magdeburg A I: Erinnere sich, daß am sonnabend, [ dem 17./27. Januar
1646] , dahin [ geschlossen] , es sey nur ein unverbindtlicher vergleich etc. Könne sich
categorice nicht resolviren.
seinem gnädigen fürsten instruction. Es könte ihm auch ichtwas nachmals
beifallen, so er erinnern müße. Reservire ihm demnach solches, laße ihm
iedoch nochmal das bedencken in essentialibus gefallen.
Pommern-Stettin und Wolgast . Er erinnere sich, was gestern vorgefal-
len und das beliebt worden, das bedencken in formam voti zu verfaßen.
Weil er anietzo etwas langsam kommen und den begriff nicht ablesen
hören, wolle er doch nicht zweifeln, es werden die vormals beschehenen er-
innerungen einverleibt sein.
ges gethan
seiner churfürstlichen durchlaucht instructiones, so er hinfüro zu erwarten,
es mit sich brächten, und sonst die notturfft reserviren.
Sachsen-Lauenburg . Es sei voriges tages erinnert, daß der aufsatz pro
rerum statu praesenti abgefast und iedem freistehe, seine erinnerung in votis
zu annectiren.
ciren, damit es in tali forma pro re nata zu gebrauchen. Im übrigen wie vor-
sitzende.
Wetterauische Grafen . Hetten nichts zu erinnern. Gestern were auch in
consideration kommen, daß man bedürffendenfalß bei den consultationibus
publicis dilation [ haben] und sich sodan miteinander bereden und confor-
miren könte.
Fränkische Grafen . Hoc rerum statu ließen sie es dabei bewenden.
Magdeburgisches Direktorium . Die beschehenen erinnerungen solten
eingeruckt werden
Siehe das Concept des voti etc. super prooemio etc. ( [Nr. 86 Anm. 68] ).
Numehr folge replicae Suecicae classis 1., membrum 1: de amnistia.
Magdeburg . Laße es bei dem aufsatz.
Sachsen-Altenburg und Coburg .
8–11 Weil – eintheilen] Fränkische Grafen A II: Die sach were für sich selbst wichtig
und weitleufftig, also daß man in einer session in pleno nicht wurde können durchkom-
men, sondern zweiffelsohne viel sectiones von dem Churmeintzischen directorio dar-
über gemachet und sich pro re nata darnach gerichtet werden müßen.
und schwer, so würden ohne allen zweifel viel deliberationes darüber ange-
stelt werden. Man könne sich aber ietzo wol über das bedencken nochmals
vergleichen und daßelbe künfftig dismembriren und eintheilen.
Stelleten 1. auf
12 bedencken] In Magdeburg A I folgt: ob anfangs zu setzen, § „mann hett aber“
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 805, im
2. Absatz).
stehenzulaßen oder uff Suecorum replic zu referiren etc.
anfangs nicht uhrsach, mit denen catholischen de causa belli zu disputiren, ob
man sich nicht bloß uf die königlich Schwedische replic in diesem punct
beziehen solte.
2. Es würden auch unterschiedene memorialn mit eingeführet
Das Vollstaendige Gutachten hatte zehn Beilagen (s. Meiern I, 830f. ).
16–21 Numehr – beziehen] Fränkische Grafen A II: [ …] were die frag, wie sich’s damit
schicken wurde, ob der vorsitzende selbige ubergeben oder die interessirte selbsten sol-
ches bey dem Churmeintzischen directorio oder bey ablegung ihres voti dem Öster-
reichischen insinuiren und der vorsitzende sich in seinem voto darauff referiren solte,
welches letzere seines erachtens das beste seyn möchte.
würde sich’s nicht fügen, daß der vorsitzende solches allegire, weil die catho-
lischen derselben keine wißenschafft. Hielten demnach dafür, die interessen-
ten hetten solche ohnverlengt bei dem Churmaintzischen directorio einzuge-
ben, undt stünde ihnen sodan auch frey, ihre notturfft in votis anzuführen
und sich darauf zu beziehen.
Im Memoriale des Wetterauischen und Fraenckischen Grafen=Standes (s. [Nr. 32 Anm. 74] )
wird neben anderen gfl. Häusern auch Isenburgs gedacht.
daran das fürstliche haus Sachsen der anwardschafft halber berechtiget .
6 amnistia] In Magdeburg A I folgt: Legebat I. das Kayßerliche protocoll
Gemeint ist die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 185 f.).
zösische protocoll ad articulos 4, 5, 6
Gemeint ist die frz. Replik, Ad Art. IV., V., VI. ( Meiern II, 201 ).
Solte nun bei diesem krieg etwas sein vorgangen, so derselben nachtheilig
sein könte, wolten wir unser gnädigen fürsten und herren fürstlichen gna-
den
meliori modo protestando bedinget und vorbehalten haben mit bitte, solches
ad protocollum zu bringen.
Es würde 4. in dem bedencken des Prager friedenschlußes gedacht, daß sol-
cher zu cassiren
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 806 ).
derselbe den ständen vi metuve aufgedrungen
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 186 ). Wörtlich heißt es
dort: vi metuque.
falle bedencklich, weil die catholischen von diesem ietzigen, durch Gottes
gnade verhoffenden friedenschluß künfftig ebendaßelbe sagen dürfften. Man
würde aber doch unsers erachtens die cassirung mit rationibus zu behaupten
haben
12–18 und – nachsinnen] Fränkische Grafen A II: […] dahero eine beßere ratio seyn
möchte, daß die cronen alß tertii intervenientes daran nicht gebunden weren und ande-
rergestalt alß uff vorhero gantzlich cassirten solchen frieden so gar nicht wolten frieden
machen, daß zu erhaltung des publici davon billich abzustehen, zumaln es 2. ratione
executionis doch uff eine impossibilitet damit für sich selbst hinaußlauffe, auch 3. durch
mehrbemelten Prager frieden der finis nicht erhalten worden, sondern vielmehr contra-
rius effectus darauf erfolgt were.
weil 1. die cronen darauf dringen,
anderergestalt 2. kein friede zu hoffen,
die executio 3. auch impossibilis
und dan 4. der finis, so in der Prager handlung exprimirt, nemlich integritas
et tranquillitas Imperii, uf diese maße nicht zu erlangen etc. Stehe auf nach-
sinnen.
Wir hetten auch 5. herrn marggraf Christian Wilhelms zu Brandenburg fürst-
licher gnaden zu gedencken: Es sei wißend, daß dero vermöge des Prager
friedenschlußes aus dem ertzstifft Magdeburg jährlich 12.000 reichsthaler ali-
mentationgelder solten abgestattet
Siehe PF Abs. [19], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1611. Christian Wilhelm von Brandenburg
(1587–1665) war 1598 lutherischer Adm. des Erzbistums Magdeburg, 1614 Koadjutor und
1624 Adm. von Halberstadt geworden, hatte aber die ksl. Bestätigung nie erlangt und war
deshalb von der Stadt Magdeburg nicht anerkannt worden; auch mit dem Magdeburger Dom-
kapitel geriet er bald in Streit. 1624 schloß er sich Kg. Christian IV. von Dänemark als Ge-
neralleutnant an. 1628 wurde er wegen Verletzung der Wahlkapitulation vom magdeburgi-
schen Domkapitel abgesetzt. Um wieder in den Besitz des Est.s zu gelangen, suchte er die
Unterstützung Kg. Gustav Adolfs, dessen Gemahlin, Maria Eleonore (1591–1655), Tochter
Kf. Johann Sigismunds von Brandenburg, seine Nichte war. Im Einvernehmen mit dem Kg.
begab sich Christian Wilhelm im Sommer 1630 an die Rückgewinnung Magdeburgs. Durch
eine List drang er mit wenigen Begleitern in die Stadt ein. Wenige Tage später, am 1. [/11.]
August 1630, wurde ein Bündnis zwischen Schweden und Christian Wilhelm auf der einen
Seite und der Stadt Magdeburg auf der anderen geschlossen. Am 20. Mai 1631 wurde Chri-
stian Wilhelm bei der Einnahme Magdeburgs durch Tillys Truppen gefangengenommen. 1632
konvertierte er zum Katholizismus ( Hoffmann, 79–93, 135; Janicke, Christian Wilhelm,
164–168; Schwineköper, Christian Wilhelm, 226; Stammtafeln I T. 155; Druck des
Bündnisvertrages: ST V.1, 405–408: Generalrecess, 409–418; 409–418: Specialrecess, beide
Magdeburg 1630 VIII 1 [/11]).
schluß solte cassirt werden, würden wir krafft tragender instruction und be-
fehlich nit vorbeikönnen, diesen punct zu reserviren. Hielten aber ohnedies
dafür, dieses sei eine absonderliche sache.
Was auch 6. de rebus iudicatis gesetzt
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 806 ).
dan es uf solche maße auch auf unbillige sachen und rechtmeßige, beständige
urtheil ausschlagen würde. Es stehe zu bedencken, ob diese regul nicht etwa
deutlicher und nicht so general zu setzen. Stelleten dahin, ob etwa künfftig
davon zu reden.
Magdeburg . Was Altenburg wegen marggraf Christian Wilhelms zu Bran-
denburg fürstlicher gnaden angereget, wolle er ad referendum annehmen und
diesfals instruction erwarten
Krull erhielt auf Anfrage die Summarische beglaubte anzeige, wie herr marggraff Christian
Wilhelm zu Brandenburgk hiebevor zu dem erzstifft Magdeburg gekommen, wie er da-
von wider abkommen, auch wie er darauff weder der restitution noch einiger alimenten
halber etwas zu praetendiren habe (Kopie in: Magdeburg F III fol. 135–167) zusammen
mit der Instruktion vom 6. [ /16.] Februar 1646 (Reinkonzept in: Magdeburg F III
fol. 132–132’).
durchlaucht dero iura integra reserviren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Was Altenburg erinnert, sei
billich ad notam zu nehmen und der glimpf, wie offt erwehnet, zu beobach-
ten. Dieweil nun auch angedeutet in dem bedencken, daß die catholici sowol
der amnisti nöthig
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 805,
2. Absatz).
Schwedische replic zu beziehen.
Weil auch 2. der vorsitzende kein mandatarius, könne er auch wegen der ein-
gegebenen memorialn nicht negotiiren,
eignem gefallen.
3. Wegen der grafschaft Isenburg conformire wegen seiner fürstlichen gnaden
zu Sachsen Weymar und Gotha er sich allerdings.
4. Daß auch die cassation des Prager friedenschlußes mit anziehung dien-
licher rationum, so Altenburg angeführt, zu urgiren, stimme er demselben
zu,
wie auch 5. wegen der rerum
16 iudicatarum] In Magdeburg A I folgt: Artikel 8, ibi: „genoßen“
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. VIII. ( Meiern II, 828 ).
sondern relative etc.
Brandenburg-Kulmbach . Dieser punct betreffe freilich eine schwere und
weitläufftige sache und sei alß basis im Prager frieden und jüngstem reichsab-
schied billig gesetzet. Könne sich dahero vorsitzenden leichtlich conformiren,
daß man behutsam zu
zu laßen.
Es sei auch 2. wol erinnert wegen der memorialien, daß iedem interessenten
freistehe, wie er es numehr darmit halten wolle,
23–24 dan – haben] Magdeburg A I: Hette seinestheils nomine Culmbach undt Anspach
Müller war inzwischen auch mit der Vertretung Brandenburg-Ansbachs beauftragt worden. Er
insinuierte seine Vollmacht vom 15. [/25.] Dezember 1645 am 8. Februar 1646 dem kur-
mainzischen Reichsdirektorium (Ausf.: Wien Österreichisches StA HHStA MEA CorrA
Fasz. 9 [3]) und konnte also erst von jenem Zeitpunkt an als ordnungsgemäß legitimiert gelten.
auch memorialia zu ubergeben etc.
würden noch künfftig einzugeben haben.
3. Wegen der worte „vi metuve“ habe der Keyserliche legat herr Vollmar
gesagt, man möchte es so hoch nicht spannen, dan künfftig Kaiserliche maje-
stät auch würde sagen künnen, wie es dan were, daß sie coangustirt, eins und
anders hetten müßen einwilligen.
4. Res iudicatae weren billich uf gewiße maße zu restringiren.
5.
simpliciter nicht zu verwerffen.
Man werde 6. auch anderer alienationum zu gedencken haben, 〈nempe〉
rerum venditarum, donatarum, oppignoratarum.
Es sei 7. dienlich, nicht allein in genere zu sagen, solche modi solten aufgeho-
ben werden, sondern mit rationibus zu remonstriren, warumb es nöthig.
8.
7–8 Wo – gedenken] Fränkische Grafen A II: Hielte benebenst dafür, daß bey diesem
puncto amnistiae der mediatstätt sowol alß der immediat zu gedencken, weiln vor die-
sem Erdfurt nicht in den Prager frieden wollen mit eingeschloßen werden und darauß
soviel ungemachs den benachbarten ständten erwachsen
Gemeint ist das kurmainzische Erfurt. Die Stadt war bis September 1635 schwed. besetzt. Im
selben Jahr trat Erfurt dem PF bei. Zur Enttäuschung der seit langem nach Unabhängigkeit
strebenden Stadt wurde die kurmainzische Verwaltung wiedereingerichtet. Seit Dezember
1636 war Erfurt erneut schwed. besetzt und wurde als uneinnehmbarer Waffenplatz ausge-
baut. 1640 erwartete der schwed. General Banér hier heranrückende, verbündete Truppen.
Die schwed. Besatzung wurde erst 1650 abgezogen ( Tettau, 132; Ritter III, 606f.; Press,
Kurmainz, 394).
mittelstätt dabey mächtig interessirt weren.
denken.
Man habe 9. nachricht, daß hohe stände obligationes, so die kriegsofficirer
erpreßet, an sich erhandelt und gedächten, hiedurch ein und ander stück lan-
des an sich zu bringen, wie von des ertzhertzogs herrn Leopold Wilhelms
fürstlicher durchlaucht berichtet würde.
10. Sein gnädiger fürst und herr habe ihm ebenmäßig befehligt, wegen herrn
marggraf Christian Wilhelms fürstlicher gnaden alimentgelder aus dem ertz-
stifft Magdeburg zu sollicitiren.
Magdeburg .
16 Protestire – oben] Fränkische Grafen A II: Nota bene! Dieses hat Magdeburg gleich-
mäßig widersprochen mit vorgeben, daß das gantze ertzstifft in 5 jahren jetziger zeit
nicht so viel ertrüge, alß die praetendirte alimentationgelter betreffen. Wann der Prager
fried fiele, so fiele diese auch mit dahin.
Darauff Culmbach replicirt, so müste auch das gantze ertzstifft ratione des jetzigen
herrn ertzbischoffens zugleich dahinfallen.
Nach Magdeburg A I hat Brandenburg-Kulmbach geäußert: Marggraf werde wol mit
sich handeln laßen etc. Wann er nur etwas kriege etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Wiße fast nicht, wie dieser punct zu expediren. Sei anfänglich dahin einig,
wie Lawenburg in voriger ümbfrage erinnert, daß man doch das aufgesetzte
bedencken zu reserviren. Zweifele sehr, ob man uf einmal den gantzen punct
wegen der amnisti werde in publico vorbringen können, es könten leicht ein
4 wochen damit verstreichen. Weil nun zu anfang glimpflich und sanfft zu
3 6.] Magdeburg A I: Ad verba: „Ingleichen werden alle etc.“
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 806 ).
4 oppignoratarum] In Magdeburg A I folgt: exemplo Würtenberg, deme Heidenheimb
genommen
Nach der Schlacht von Nördlingen hatten ksl. Truppen das Hgt. Württemberg besetzt. In
Stuttgart war ein Kollegium ksl. Räte als provisorische Regierungsbehörde eingesetzt worden.
Begründung für diese Maßnahmen war die Tatsache, daß sich der württembergische Hg. am
Krieg gegen den Ks. beteiligt hatte, so daß dieser sich berechtigt sah, über das Hgt. als verwirk-
tes Reichslehen zu verfügen. So wurde auch 1639 die württembergische Herrschaft Heiden-
heim als Donation an Kf. Maximilian von Bayern vergeben ( Philippe, 20).
gehen, weil Österreich und Churbayern hochlich interessirt, müsten wir auch
nicht uhrsach zur trennung geben.
2–4 Hielten – beziehen] Fränkische Grafen A II: Dahero dißorts man diesen punct
noch wol könnte etwas anstehen laßen und sich anfangs lediglich auff die Frantzößische
und Schwedische repliquen fundiren; Magdeburg A I: Erst nur generalia undt lediglich
sich auff replicen zu beziehen etc. Reliqua in 5., 6. vel 10. sessione nachzubringen etc.
gantz zu endern und sich anfänglich allein auf die Schwedische replic zu be-
ziehen und zu setzen, weil die cronen fest darauf bestünden, daß der terminus
a quo ad annum 1618 zurückzuziehen
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 194 ), und frz. Replik, Ad
Art. VI. ( Meiern II, 201 ).
sich davon nicht laßen abweisen, man auch nicht länger krieg führen könte
etc., daß es also in terminis generalissimis
würde freilich in seinem voto darauf kommen und man sodan uhrsach und
gelegenheit haben, die warheit zu sagen. Es sei wißend, daß der aufsatz
drumb auf solche maße eingerichtet, weil man nicht gewust, ob die catholi-
schen stände mit den deliberationibus neben uns concurriren würden.
Im übrigen halte er dafür, daß der paragraphus exceptionis von den beweg-
lichen und unbeweglichen guetern
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 805,
letzter Absatz).
Und soweit wolle er auch wegen Hessen-Kassel suo ordine dieses votum
wiederholt haben.
Was aber die res iudicatas anbelange und ob es sine limitatione et restrictione
zu setzen, hielte er dafür, es sei zu distinguiren. Die sententiae und dahero
erfolgte res iudicatae, so bona ecclesiastica concernirten, alß in welchen in-
competentia fori notoria, daß fundamentum auch entweder auf das Dillingi-
sche buch
Gemeint ist die Pacis Compositio (s. [Nr. 53 Anm. 84] ).
Gemeint ist das Restitutionsedikt von 1629 III 6 (s. [Nr. 19 Anm. 16] ).
ungültig, und würde sich solches künfftig geben. Was aber res civiles anbe-
lange, weren viel sententiae et res iudicatae, so legitimae, dahero er fast in
denen gedancken, daß diejenigen, so zur execution kommen, in punctum re-
stitutionis lieffen. In sachen aber, die nicht exequirt, sei es in solchem stand
zu laßen,
vermöge des aufsatzes der laedirte per in integrum restitutionem seine no-
turfft beizubringen, und sei etwa durch einen einigen satz von beiden theilen
zu verfahren.
gehalten haben.
1–2 Daß – verneinen] Ohne Entsprechung in Magdeburg A I. Dort folgt auf das braun-
schweigische Votum: Brandenburg-Kulmbach. Petit declarationem etc. wegen Würten-
berg etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Gehöre ad ecclesiastica etc.
Sey ohnedes kein votum etc.
solte übern hauffen geworffen werden, sei nicht zu verneinen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Er habe vernommen, daß das
votum aus dem bedenken in singulari abgefaßet worden. Stelle zu bedenken,
ob es etwa impersonaliter einzurichten, exempli gratia: man hielte dafür etc.
Von vorsitzenden sei wol erwogen, daß es ein schwerer punct, daher er auf
die gedancken gerathen wie Lüneburg und hielte dafür, es würde in allen
puncten heißen, der marckt lernet
Siehe [Nr. 82 Anm. 46] .
schweig Lüneburg, daß in terminis mere generalibus zu verbleiben und sich
bloß auf der cronen propositiones und replicen zu beruffen.
Soviel die res iudicatas anbelange, repetire er sein votum, so er vor diesem
diesfals geführet, daß nemlich zu distinguiren sei inter res iudicatas, und zwar
denjenigen, so von diesem kriege herrührten und auch geistliche gueter be-
treffen, und dan [ denjenigen, die] die bürgerliche[ n] rechte concernirten. Es sei
wol erwogen, daß der glimpf in allen sachen zu suchen, und er einig, daß in
causas belli zu scharf nicht zu inquiriren, iedoch auch in progressu causae
auch nichts zu
17 verschweigen] In Magdeburg A I folgt: si se catholici putent innocentes etc., exemplum
principis etc., könne etzlichen ruhmlich nachsagen, daß sie am selben nicht gefallen
getragen etc. Bey dem amnestipunct in der generalität zu bleiben etc., erst zu hören, was
catholische vorbringen etc., doch ad maiora etc.
Baden-Durlach . Weil dieser punct schwer, sei nicht müglich, alle circum-
stantias zu debattiren. Wegen seiner fürstlichen gnaden
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach. Er gehörte zu den vom PF ausgeschlossenen Reichsstän-
den (s. [Nr. 1 Anm. 9] ) und verlangte die Kassation des RHR -Urteils von 1622 (s. Nr. 24
Anm. 77) sowie die völlige Restitution ( Dickmann, 382).
zu reden, weil dieselbe wegen des Prager frieden, der amnistiae et rerum iudi-
catarum halber
der Prager friede zu cassiren, wie auch die cronen sucheten
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 194 ); ksl. Protokoll ( Meiern
II, 186 ); in der frz. Replik wird der Prager Friede nicht expressis verbis genannt.
sich nicht separiren könten. Sie weren ietzo in der cron Franckreich handen
mit ihren landt undt leuten .
14–17 Es – verschweigen] Fränkische Grafen A II: Und were gleichwol der glimpff also
zu beobachten, daß dardurch, was der sachen notturfft erforderte, nichts zu dissimuli-
ren, sondern die bißher vorgangene exceß (darunter seines gnedigen fürsten und herrens
exempel nicht das geringste ) wol zu remonstriren seyn.
Soviel die res iudicatae [ !] anbelange, wie vorsitzende, daß sie nicht simpli-
citer zu verwerffen.
3–4 Wegen – haben] Magdeburg A I: Ihre fürstliche gnaden hetten dißfalls vor andern
was zu allegiren etc., weren sieder anno 1622 graviret worden etc.
1622 war das für Mgf. Friedrich ungünstige RHR -Urteil ergangen (s. [Nr. 24 Anm. 77] ). Mgf.
Friedrich hatte nach der Schlacht von Nördlingen nach Straßburg fliehen müssen; seit 1638
lebte er in Basel ( Press, 144f).
daß restitutio mobilium simplicter abzuschlagen etc.
etwas zu erinnern haben.
Hessen-Darmstadt .
genere anführung zu thuen.
dan diese materia particulatim vom Österreichischen directorio sonder zwei-
fel würde proponirt werden.
Wegen seiner fürstlichen gnaden wolle er repetiren, daß sie zufrieden, daß
der terminus a quo amnistiae ab anno 1618 bleibe, iedoch auch, daß die am-
nistia in sua qualitate und wie in pace Constantiae geschehen
Gemeint ist der Konstanzer Friede vom 25. Juni 1183, in dem Ks. Friedrich I. nach 16jähri-
gen Auseinandersetzungen den Lombardenbund anerkannte. In diesem zu einem ksl. Privileg
umgestalteten Friedensvertrag beurkundeten der Ks. und sein Sohn, Kg. Heinrich VI., daß sie
den Lombarden alle Beleidigungen und Schuld gütig erlassen hätten (Eapropter cognoscat
universitas fidelium imperii […], quod nos solita benignitatis nostre gratia ad fidem et
devotionem Lombardorum, qui aliquando nos et imperium nostrum offenderant, viscera
nobis innate pietatis aperientes eos et societatem ac fautores eorum in plenitudinem gratie
nostre recepimus offensas omnes et culpas, quibus nos ad indignationem provocaverant,
clementer eis remittentes […]: MGH DD X.4 (Friderici I. Diplomata), 72 Z. 1–6). Siehe
auch Art. 15: Dampna omnia et ablata et iniurias, quas nos per nos et per nostros ab uni-
versitate societatis vel ab aliquo de societate vel a coadiutoribus societatis sustinuimus, per
nos et nostram partem gratis remittimus et plenitudinem gratie nostre eis damus ( ebenda
73 Z. 24ff.). Das ksl. Privileg mit dem Friedensvertrag wurde in die Libri Feudorum und
damit in das Corpus iuris civilis integriert ( Haverkamp, 39, 44).
riren.
seinen uhrsprung noch causam belli gegeben, sei nicht in die amnisti zu
ziehen. Seine fürstliche gnaden würden von der fraw landgrävin fürstlichen
gnaden so getruckt, daß sie anstünden, ob es mit dem mantel der amnisti
zu bedecken. Es käme jährlich die contribution, so sie Hessen Caßel geben
müße, uf vierdhalb hundert monath römerzüg
Nach dem Kurtzen Bericht Von den Nieder=Heßischen nunmehr fast gantzer 2. Jahr lang
in Ober=Fuerstenthum Hessen, den hochbeteurten Vertraegen des Hochloeblichen Fuerstli-
chen Samt-Hauses zu entgegen, verübten und continuirten Gewaltthaetigen und Landver-
derblichen Proceduren und Drangsaalen, signiert Darmstadt, 27. Oktober [ /6. November]
1645, betrug die monatliche Kontributionssumme 12 000 Gulden (Druck des Berichts: Mei-
ern II, 144–149, hier 148).
würden sich ehest dieses puncts halber resolviren, so er reservirt haben
wolle.
Sonst conformire er sich auch Altenburg, daß alle odia zu vermeiden und das
zu acceptiren, was in der replic von dem Prager friedenschluß enthalten.
Wegen der memorialn hielte er auch dafur, daß ieder müste damit bei dem
Churmaintzischen directorio einkommen, dan der vorsitzende sich iedes
sache nicht künte noch würde annehmen. Wofern aber die maiora dahin ge-
hen solten, könne er es geschehen laßen, iedoch daß sein gegenmemorial, die
Wetterawischen herren grafen betreffend
Wahrscheinlich ist das Gegenmemorial gemeint, das der darmstädtische Ges. am 2. Januar
1646 beizulegen gebeten hatte (s. [Nr. 76 Anm. 12] ).
18 römerzüg] In Magdeburg A I folgt: Mann setze dem uhralten stammhauß Marpurg zu
etc. Ob solches proceduren unter evangelischen sein, stellet’s dahin etc. – Fränkische
Grafen A II: […] und man das uhralte fürstliche stammhauß Marpurg anjetzo zu ei-
nem steinhauffen machen wolte
Die Besatzung des seit Wochen von hessen-kasselischer Artillerie beschossenen Marburger
Schlosses kapitulierte am 25. Januar 1646 ( Rommel IV, 692; Demandt, 259). Der darm-
städtische Ges. hatte über die Beschießung und andere kriegerische Aktionen Hessen-Kassels
bereits im Dezember berichtet und um Interzession gebeten. Die Ges. hatten am 24. Dezember
1645 über diesen Antrag beraten (s. Nr. 63).
Was wegen Isenburg Altenburg vorbracht, dem Weymar adhaerire, habe er
vernommen, es sei auch auf jüngstem reichstage zu Regenspurg deswegen
etwas vorgangen
In Regensburg waren zwischen Juni und Oktober 1641 sechs Konferenzen zwischen hessen-
darmstädtischen und isenburgischen Ges. abgehalten worden. In ihnen sollten verwickelte
Rechtsstreitigkeiten zwischen Hessen-Darmstadt und Isenburg-Büdingen, die in ihrem Ur-
sprung bis in die zwanziger Jahre zurückreichten, durch gütlichen Vergleich beigelegt werden
( Bierther, 156). 1635 hatte der Ks. die ganze Gft. an Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt
zediert (s. [Nr. 76 Anm. 75] ). Nachdem in Regensburg ein Vergleich zustandegekommen war,
wurden die Gf.en von Isenburg-Büdingen 1642 restituiert ( Bierther, 184). Ob auf dem RT
wegen der fürstlich sächsischen Anwartschaft auf die Reichslehen Isenburg-Büdingens verhan-
delt worden ist, wurde nicht ermittelt.
lichen hause Sachsen nichts nachtheiliges anfügen zu laßen. Wolle es ad refe-
rendum annehmen.
Pommern-Stettin und Wolgast . Hette gleichsfals verstanden, was vor-
stimmende votirt. Lüneburg gehe dahin, daß nicht dienlich sei, diesen punct
der amnisti aus dem bedencken in ein votum zu bringen, dem sich auch Me-
chelburg conformiret, aber Baden Durluch [ !] und Darmstadt sein discrepant.
Sein parere wegen churfürstlicher durchlaucht abzulegen, müße er nit unbil-
lich anstehen, ob noch zur zeit das bedencken zu endern und alles auf die
cronen zu stellen. Wan das bedencken nicht albereit publici iuris und in
frembde hände, so möchte es etwa geschehen. Er sei vor diesem in seinen
votis dohin gangen, daß man causas belli nicht möchte moviren oder so
scharff anführen . Es sei aber alles vergeblich gewesen und dafürgehalten
worden, man müße den catholischen rigorose die warheit sagen, wie auch
noch ietzo Meckelburg in voto angeführet. Hielte demnach dafür, es were
noch zur zeit nicht zu endern, auch nicht auf die auswertigen cronen zu stel-
len, die es würde offendiren,
Wan nun das bedencken solte geendert werden, würde es bei denen königlich
Schwedischen das ansehen haben, alß wolle man hand abziehen.
Hielte auch numehr zeit und recht, daß man hauptsachlich denen catho-
lischen ständen kund und offenbar mache, was ihnen zu sagen, und alle
particularien ausstelle. Wegen churfürstlicher durchlaucht zu Brandenburg
hette er also zu Regensburg auf jüngstem reichstage und auf dem deputation-
tage zu Franckfurth votiret. Es veruhrsache gedancken, daß man also wolte
abschreiten.
non confertur invito, item man trawe nicht seiner eignen sache.
Derowegen dan zu beharren bei dem bedencken, iedoch auch iedes parti-
cularinteresse zu beobachten. Wolle anhören, weßen sich Altenburg und
Weymar hierüber erklären und vernehmen laßen würden. Jedoch sei er einig,
daß das bedencken zu mitigiren und die verba „vi metuve“ nicht zu gebrau-
chen. Es könne auch hinzugethan werden, daß sich eben derumb die laedirte
an die auswertige cronen gehencket und also der innerliche friede ohn den
euserlichen nicht sein könte.
Waß Altenburg und Culmbach wegen herrn marckgraf Christian Wilhelms
fürstlicher gnaden erwehnt, dem wolle er adhaeriren, wie dan sein gnädigster
churfürst ihn hierin in specie dahin befehligt, maßen er auch albereit die not-
turfft bei den fürstlich Magdeburgischen herren abgesandten einbracht, die es
ad referendum angenommen
Es wurde nicht ermittelt, wann Wesenbeck bei Magdeburg wegen der Forderungen Mgf. Chri-
stian Wilhelms vorgesprochen hatte; wahrscheinlich lag der Termin schon einige Zeit zurück.
Krull hatte bereits am 19. [ /29.] Dezember 1645 um Instruktion für den, wie er meinte, ver-
mutlich eintretenden Fall ersucht, daß der Mgf. seine Restitution zum Erzstift fordern würde
(Unterthänigster bericht, herrn marggraff Christian Wilhelms fürstliche gnaden betref-
fend, von 1645 XII 19 [ /29] , in: Magdeburg F II fol. 882–882’). Am 8./18. Januar hatten
die sachsen-altenburgischen Ges. im Namen Hg. Friedrich Wilhelms Krull gebeten, Magde-
burg möge dazu beitragen, daß Mgf. Christian Wilhelm die ihm im PF zugestandenen jährli-
chen Alimentgelder erhalte (Unterthänigste relation Nr. 1 in: Magdeburg F III fol. 27–33’,
hier fol. 31’–32’). Krull bat daraufhin am 12. [ /22.] Januar um Instruktion (Unterthänigster
bericht, herrn marggraf Christian Wilhelm zu Brandenburg betreffend, in: Magdeburg
F III fol. 61) und erneuerte dieses Begehren am 20. [ /30.] Januar (Unterthänigster bericht,
ihrer fürstlichen gnaden herrn mar{rggraf} Christian Wilhelms praetension betreffend, in:
Magdeburg F III fol. 97–98).
daß das ertzstifft Magdeburg über die 100 jahr bei dem hause Brandenburg
gewesen
nun seine fürstliche gnaden nicht ihre alimenta haben, würde es dero be-
schwerlich vorkommen.
Was die res iudicatas anbelange, sei er der unvorgreiflichen meinung, weil
dieser punct albereit auf den jüngsten reichs- und deputationtagen erörtert
und dafürgehalten worden, daß es bei der regula zu laßen
In Regensburg waren im Vorgutachten über die Amnestiefrage vom 29. Oktober 1640 die res
iudicatae von den Hauptverhandlungen ausgeklammert worden ( Bierther, 155f.; Druck des
Vorgutachtens: Londorp IV, 1053–1056, hier 1055). – Über die Behandlung der res iudica-
tae auf dem Frankfurter Deputationstag 1643–1645 wurde nichts ermittelt.
uhrsach, solches zu impugniren. Es stehe doch dahin, wie den particular-
interessenten zu helffen.
Magdeburg . Wegen herrn marggraf Christian Wilhelms fürstlicher gnaden
forderung repetire er priora und wolte seiner fürstlichen durchlaucht undt
dem ertzstifft die notturfft reservirt haben.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Pommern habe seines voti ge-
dacht, und [ er] vernehme nicht gerne, daß seine meinung wolte anders gedeu-
tet undt vorgeben werden, er [ i.e.: der mecklenburgische Gesandte] hette gesagt,
man müße es den catholischen rigorose sagen, welches doch seine worte
nicht gewesen, sondern er habe ausdrücklich gesaget, daß glimpflich zu
gehen, iedoch in progressu causae die warheit zu sagen.
Pommern-Stettin und Wolgast . Exculpirte sich.
29 Exculpirte sich] Magdeburg A I: Declarat seine wort etc.
(Interlocutoria.)
Ihre churfürstliche durchlaucht werde kein bedencken haben, sich aller particularium
annehmen etc.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Itidem bleibt beym vorigen bedencken.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Pommern habe es unrecht
eingenommen etc. Ratione materialium [ sei] omnino de particularibus zu reden etc. Al-
lein de ordine agendi etc., ob stracks anfangs etc., putat, quod non etc., sondern corona-
rum repliken zu approbiren etc. Wann aber der punctus amnestiae subdividiret werde,
so könne mann dann nach undt nach etc. Hette expresse gedacht, daß catholische darzu
anlaß geben werden etc. So geben evangelische nicht anlaß, sondern catholische etc.
[…] Sey nur de ordine agendi geredet etc. Coronae werden solches nicht verdencken
etc. Stellet’s ad maiora etc. Wolle es wol so wagen als ein anderer etc.
(Interlocutoria.)
Sachsen-Altenburg und Coburg. Nur ob stracks anfangs etc. Eintheilung werde sich geben
nach der proposition des directorii etc. Si in genere proponatur, generaliter respondeatur
etc., si autem specialia proponantur, bleibt’s bey dem bedencken etc.
(Interlocutoria.)
Sachsen-Lauenburg . Wie Braunschweig Lüneburg, daß anfangs man sich
nur in generalibus zu erklären, man befinde dasjenige, so in den replicen ent-
halten, billig. Solte nun das Österreichische directorium proponendo ad spe-
ciem gehen, alßdan sei auch näher zu treten und dieses bedencken loco voti
zu gebrauchen, dan es uns die cronen würden vorwerffen, wan wir laulicht
giengen.
etzliche stände weren mit der amnisti nicht zufrieden
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 185 ).
auf die stände legten.
Repetire auch sonst, was Altenburg und die nachsitzenden de rebus iudicatis
gedacht. Stehe uf ferner nachsinnen, wie dieser punct einzurichten.
Was Brandenburg Cullmbach wegen der mediatstädte gedacht, habe er auch
vor diesem erinnert, daß seiner fürstlichen gnaden meinung, der geringste
sei auch bei diesen tractaten nicht außer augen zu setzen.
derbei, daß der mediatstände in genere zu gedencken.
Schließlichen sei er der meinung, man laße es bei dem aufsatz und sehe, wie
die proposition zur ümbfrag von dem Österreichischen directorio geschehen
werde.
Wetterauische Grafen . Sie erinnerten sich, daß ie und alle wege in votis
vorglauffen, sich im aufsatz der moderation zu befleißigen, damit es keine
offension gebe, welches sie auch wiederholen wolten.
Was die memorialia anbelange, wolten sie ihrestheils und soviel sie dieselben
concernirten
Dem Vollstaendigen Gutachten (wie oben Anm. 1) war ein Memoriale des Wetterauischen
und Frinckischen Grafen-Standes (s. [Nr. 32 Anm. 74] ) beigelegt.
ten iedoch, weil seine gnädigen principaln höchlich interessirt, der evangeli-
schen fürsten und stände abgesandte würden ihnen ferner mit rath und that
assistiren.
Anreichend die res iudicatas, so stelleten sie die distinction circa res ecclesia-
sticas et occasionem belli dahin. Weil aber wol eher auf die ban bracht, was
durch causas civiles zu verstehen, wolle nöthig sein, daß es bei der generalität
bleibe, wie auch die cronen begehrten, iedoch mit vorbehalt, daß iedem frei-
gelaßen bleibe, seine exceptiones noch bei diesen tractaten beizubringen.
Zweifelten auch, ob die cronen solche limitationes würden zulaßen.
Was Altenburg und Weymar wegen Isenburg angeführet, ließen sie dahinge-
stellet sein, wolten iedoch dem gräflichen hause Isenburg die notturfft vorbe-
halten haben. Hofften, die fürstlichen häuser Sachsen würden denen herren
graffen auch ietzo assistiren, darmit sie dermaleins die grafschaft gantz und
nicht stückweiß überkommen
9 möchten] In Magdeburg A I folgt: Ob auch causae belli in formalibus des auffsatzes
stracks primo congressu [ anzubringen] , weil der unterschied gemacht, ut primo limine
generalia etc., nach und nach [ specialia] , laßen es passiren etc. Derdurch vota discrepan-
tia conciliiret werden etc.
Pommern-Stettin und Wolgast. Weil von Wetterauischen grafen dahin gezielet, das mann
causas belli berühren solle etc., sey electoris meinung nie gewesen etc., sondern weil
hiebevor so geschloßen etc. Distinctio placet etc. Elector sey für sich nicht interessiret
etc. an der amnestia etc.
Fränkische Grafen . Demnach dieser punct sehr schwer und vom Öster-
reichischen directorio künfftig viel subdivisiones würden gemacht werden,
hielte er dafür, daß sich künfftig pro re nata wegen der formalien zu verglei-
chen und des vorsitzenden legalität vorzubehalten, wie es vorzubringen,
14–17 jedoch – bedencken] Fränkische Grafen A II: Und gleich wie bereit jetztmals ma-
terialiter unterschiedliche neue und fernere hochvernünfftige erinnerungen uber den
punctum amnistiae vorkommen, also wurden derselben auch im ubrigen materien un-
zweiffenlich mehr entstehen und man sich daher an das gemachte project evangelischen-
theils, etiam quoad materiam, desto weniger praecise können binden laßen, sonderlich
da es die zeit und gelegenheit nicht geben wolte, derentwegen evangelischentheils ab-
sonderlich zusammzukommen und uber eine und die andere, ferners bey- und vorfal-
lende erinnerungen sich miteinander zu bereden und zu vergleichen.
Wolte es nun die zeit nicht leiden, daß man evangelischentheils zuvor zusam-
menkommen könte, alßdan hette ieder seiner instruction und was ihm rath-
samer beifiele, zu erinnern, iedoch nicht wieder das bedencken.
Es könne auch nicht schaden, daß man sich uf dasjenige, was die evangeli-
schen und theils catholische stände
Bayern hatte auf dem Regensburger RT den entscheidenden Anstoß zu den im Januar 1641
einsetzenden Beratungen über die von den Protestanten geforderte Generalamnestie gegeben,
die sich nach den Vorstellungen Bayerns allerdings an den Prinzipien des PF orientieren mußte
und bis zur Aussöhnung der Reichsstände untereinander und mit dem Ks. suspendiert bleiben
sollte, während eine Reihe prot. Stände, an ihrer Spitze Sachsen-Altenburg, für eine in weltli-
cher und kirchlicher Hinsicht den Besitzstand von 1618 wiederherstellende Amnestie plädierte
( Bierther, 87ff., 159–164).
der universal- und illimitirten amnisti votiret, beziehe und also exculpire, daß
man sich nicht an die cronen hienge.
18–21 Es – hienge] Fränkische Grafen A II: Sonsten sich sowoln dieses alß anderer
puncten halber vornemblich uff der cronen, sonderlich Schwedische proposition
Gemeint ist die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ).
replic, und anderweitig den ständten zum besten gesetzte conditiones pacis sine qua non
zu referiren, wurde nicht allein für sich selbst beßern glimpff, sondern auch bey unter-
schiedlichen friedensbegiehrigen und bedörfftigen catholischen ständten einen starcken
nachdruck und beyfall haben. Jedoch möchten benebenst auch die von theils evangeli-
schen ständten und zumaln dem gantzen stättcollegio bey jüngstem Regenspurgischen
reichstag
inconditionata amnistia geführte vota kürtzlich zu dem ende zu allegiren und anzuregen
seyn, damit der evangelicorum für sich selbst ihres dabey versirenden propri interesse
halber längst gehabte intention darauß wahrzunehmen seyn möge.
Was die memorialia anbelange, würde jeder dieselbe schrifftlich bei dem
reichsdirectorio einzugeben und in voto mündlich seine notturfft vorzubrin-
gen
3 wißen] In Fränkische Grafen A II folgt: Den Prager friedenschluß betreffend, stünde
dahin, wie weit und welchergestalt die frembde cronen, alß welche selbigen jederzeit
verbis et armis widersprochen, uf deßelben formalcassation bestendig dringen werden.
Ex parte der ständt aber hette man auff allen fall vornemlich dahin zu sehen, damit die
darinn begriffene hochpraejudicir- und beschwerliche puncten in effectu und substantia-
liter uffgehoben und der evangelischen ständt intention in punctis amnistiae et restitu-
tionis universalis, gravaminum ecclesiasticorum et politicorum, iustitiae, iurium pacis
et belli aliorumque privilegiorum statuum, assecurationis etc. erhalten werden möchte,
zumaln per clausulam specialem derogatoriam wie auch per regulam generalem, quod
posteriora derogent prioribus etc.
4–6 Der – etc.] Fränkische Grafen A II: Quoad res iudicatas wurde in hoc amnistiae
puncto die gesetzte generalis regula cassatoria zu verhütung allerhand confusion und
mißverstandnußen mit unterschiedlichen distinctionibus zu declariren, in specie aber
(doch alles für dißmal allein discursweiß, zu fernerm nachdencken stellendt) dahin zu
setzen seyn, daß alle diejenige sententz, commissiones und executiones cassirt und uffge-
hoben werden solten, welche
1. in religionsachen am Keyserlichen reichshoffrath von anno 1618 biß dato einseitiger-
weiß ergangen,
zumaln da 2. die sachen a camera daselbsthin gezogen
und 3. keine dergleichen oder andere contra iurisdictionem aulae Caesareae eingewandte
exceptiones declinatoriae attendirt,
4. beede theil nicht nach notturfft ordentlich gehört
noch 5. utrinque submittirt
oder 6. sonsten die formalia essentialia processus beobachtet,
sondern 7. von geschwinden, zum theil partheyischen commissionen der anfang ge-
macht und die executiones de facto fortgestellet worden,
auch was sonsten, 8., occasione belli,
sodann sonderlich des anno 1629 außgelaßenen Keyserlichen religionedicts
Gemeint ist das Restitutionsedikt Ks. Ferdinands II. von 1629 III 6 (s. [Nr. 19 Anm. 16] ).
beeder religiones verwandten ständten sub specie et forma iuris executive vorgangen
seyn mag, davon künfftig mehrere deliberation zu pflegen die notturfft erfordern
würde.
nes hochnöthig, exempli gratia occasione belli, wo exceptiones dilatoriae
nicht angenommen, wo causa avocirt worden etc.
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß gehe dahin,
[ 1.] wo daß Osterreichische directorium bei instehenden consultationibus den
punctum amnistiae generaliter würde proponiren, daß der vorsitzende auch
generaliter, so aber speciatim, auch auf solche maße des aufgesetzten be-
denckens sich zu bedienen.
2. Daß ieder interessent sein memorial bei Churmaintz numehr einzugeben.
3. Wegen cassation des Prager friedens die rationes beizusetzen, wie Alten-
burg vorgestellet.
4. Der passus wegen der rerum iudicatarum solle etwa künfftig ferner und
reiflicher bedacht werden.
5. Wie Brandenburg Cullmbach erinnert , der erpresten obligationum zu
gedencken.
Sachanmerkungen zu Nr. 87