Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 46) Osnabrück 1646 Januar 19/29
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Osnabrück 1646 Januar 19/29
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 352–357’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen A II
fol. 9–12, Magdeburg A I fol. 459’–468’, Magdeburg B fol. 209–213, Pommern A fol. 47–48,
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 137–141’, Wetterauische Grafen
( Nassau-Dillenburg) B II fol. 6–8’ [Konzept Geißel], den Druck in Meiern II, 245ff.
Keine Beschlüsse zwischen Kaiser und Kronen ohne Konsens der Stände: Soll dieses Conclusum
von 1646 I 17/27 den kaiserlichen Gesandten und denen der Kronen mitgeteilt werden? Ordo
deliberandi nach Maßgabe der schwedischen Replik von 1646 I 7
Siehe [Nr. 29 Anm. 4] .
zu den kaiserlichen Gesandten mit der Bitte um Beschleunigung der Verhandlungen. Vorberei-
tung der sessiones publicae: Umarbeitung des Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen
Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche
Responsiones ist ausgelieffert worden
Siehe [Nr. 41 Anm. 1] .
der Repliken der Kronen, hier Überarbeitung des Exordiums
Exordium nenne ich die in Handschrift und Druck des Vollstaendigen Gutachtens nicht näher
bezeichneten, einleitenden, arengaartigen Ausführungen (s. Meiern I, 801f. ).
Siehe Meiern I, 802 .
das Begehren der Reformierten von 1646 I 17/27
Wie [Nr. 85 Anm. 1] .
geforderte Admission der Reformierten zum Religionsfrieden abgeben sollen.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach
(/Anhalt), Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braun-
schweig-Lüneburg-Kalenberg (/ Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow / Baden-Dur-
lach), Brandenburg-Kulmbach , Hessen-Kassel, Pommern-Stettin / Pommern-Wolgast , Sachsen-
Lauenburg, Wetterauische Grafen , Fränkische Grafen.
Magdeburgisches Direktorium . Am 17. [ /27.] huius weren dreierlei
puncta in deliberation kommen und resolvirt worden :
1. daß zu vigiliren, darmit zwischen Keyserlicher majestät und den cronen
ohne der stände wißen und einwilligung nichts geschloßen werde,
und 2. das bei künfftigen deliberationibus publicis die ordnung der königlich
Schwedischen replic in acht zu nehmen und derselben zu folgen,
und dan 3. daß das aufgesatzte bedencken
nach den replicen eingetheilet, dergestalt auch a parte evangelicorum ein
einmüthig votum geführet werden.
Jetzo sei zu bedencken, wie nun der schluß des ersten puncts an die Keyser-
lichen und der cronen abgesandte zu bringen.
Wegen Magdeburg hielte er dafür, daß man noch zur zeit mit diesem punct
zurückzuhalten, biß zu den deliberationibus publicis angesagt und geschrit-
ten würde
Die deliberationes oder sessiones publicae des Osnabrücker FR begannen am 24. Januar /
3. Februar 1646 (s. Meiern II, 262 ).
die vielleicht nicht ümbtreten würden.
Bei der ordnung der replic bleibe es billich, wie jüngst geschloßen.
Sachsen-Altenburg und Coburg . [ 1.] Wir vernehmen, das jüngst gut
befunden, daß nemlich die stände dahin zu trachten, damit in denen sachen,
so sie concerniren, zwischen den Keyserlichen und den cronen ohne der
stände einrathung und einwilligung nichts geschloßen werde. Dieses sei albe-
reit an die Keyserlichen herren gesandten per deputatos anbracht , wie wis-
send. Keyserliche mayestät habe sich auch in dero resolution ad propositio-
nem Suecicam erkläret, daß die stände von dem iure pacis et belli participi-
ren
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ).
sie sich publice et privatim mündlich und schrifftlich erkläret, ohne der
stände einwilligung nichts vor geschloßen zu halten
Siehe schwed. Protokoll der Replik, Klasse 1,2 ( Meiern II, 195 ). Oxenstierna hatte nach
eigener Aussage den Ksl.en ausdrücklich gesagt, daß Schweden in keinem Punkt ohne Wissen
und Einwilligung der Stände eine Vereinbarung treffen werde (s. Nr. 82 bei Anm. 31).
auch ausdrücklich gegen uns erwehnet
ohne der stände des Reichs einwilligung kein bestendiger schluß könne ge-
macht werden; stelleten es doch uf anderer reiffer nachsinnen. Demnach
würde unsers ermeßens der füglichste und beste modus sein, daß man sich bei
der ersten consultation und voto dahin erkläre und verwahre.
[ 2.] Ratione ordinis sei jüngst geschloßen, daß die ordnung der Schwedischen
replic zu behalten, darbei es sein verbleiben.
[ 3.]
daß
1. die protocolla der cronen von puncten zu puncten und uf solche maße
auch das abgefaste bedenken abgelesen, ieder punct in fernere ümbfrage ge-
stellet und dabei erinnert würde, quid demendum, quid addendum. Künfftig
nun könte der vorsitzende solche ablesen, dem die nachsitzenden zu adhaeri-
ren.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Were auch einig, daß zu
praecaviren, damit ohne consens der stände ichts geschloßen werde, und
daß solche erinnerungen ad primum consessum zu versparen, bei denen her-
ren Schwedischen aber solches anbringen ohnnöthig. Wolte man aber diese
per gratiarum actionem hiertzu ferner invitiren, wolle er nicht zuwieder
sein.
Wegen des modi wie Altenburg.
Wegen Anhalt wolle er auch dieses votum suo loco et ordine wiederholet
haben.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
[ 1.] Er halte unnöthig, das fernerweit wegen des ersten puncts bei deren cro-
nen herren abgesandten angesucht oder ihnen danck gesaget werde, dan man
ihre erklärung albereit erlanget,
Oxenstierna hatte Lampadius am 15./25. Januar besucht (s. [Nr. 85 Anm. 12] ). Sicherlich hat
Lampadius Oxenstierna bei dieser Gelegenheit gedankt und der schwed. Ges. die referierte
Andeutung getan.
monsieur de La Barde
La Barde hatte Lampadius am 17./27. Januar nachmittags besucht und erklärt, Frk. wolle
gern Reichsfürst werden und pro libertate Imperii collaboriren, s. Lampadius an Hg. Chri-
stian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg, Osnabrück 1646 I 23 [ /II 2] (in: Braun-
schweig -Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 48–50’, hier fol. 48’).
Keyserlichen anbelange, laße er ihm gefallen, daß man es biß zur ersten ses-
sion ruhen laße.
Sonsten wolle ein andere deputation nöthig sein, dieweil man numehr der
cronen replicen in handen, keine consultation von Churmaintz angesagt und
angetreten, die gravamina auch von den catholischen nicht ausgestellet wür-
den
Sie wurden am 8. Februar 1646 übergeben (s. [Nr. 67 Anm. 9] ).
La Barde jüngst gefraget, ob mos
nichts geschehe
serlichen eine deputation mache und sie ümb schleunigung anmahne.
[ 3.] Wegen der ordnung habe er ferner nichts zu erinnern. Monsieur de La
Barde habe jüngst auch gesagt, die mediatores zu Münster hetten die könig-
lich Frantzösische replic also nach der ordnung ihrer proposition eingerich-
tet. Die königlich Frantzösischen legati aber würden solches wol endern la-
ßen und sich abgeredetermaßen den herren Schwedischen conformiren.
Und wolle also allen dreyen vorsitzenden votis sich conformirt haben.
Wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-Durlach
repetire er sein voriges votum.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir hetten noch dieses zu erinnern,
daß wir jüngst beliebtermaßen herrn graff Oxenstirn vor communication des
gehaltenen protocols danck gesaget , zugleich auch vernommen, ob seine ex-
cellenz es könten geschehen laßen, weil eine ziemliche dissonants zwischen
den Keyserlichen und Schwedischen protocollen abgebe, daß man sich bei
künfftigen deliberationibus uf dieses der königlich Schwedischen beruffe. Do
dan seine excellenz sich erkläret, daß sie es gar wol könte geschehen laßen
27 etc.] Magdeburg A I: [ Sie, die Schwedischen,] hetten’s [ i.e.: die Diskrepanz in den Proto-
kollen ] erinnern laßen etc., aber secretarius Caesareus hette gedacht, [ sie] könten nicht
mehr hineinbringen, als sie assequiren können etc. Wetterauische Grafen ( Nassau-
Dillenburg) A: Oxenstierna [ hätte] gesagt, Keyserische hetten vil außgelaßen […].
12–16 Monsieur – conformiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A:
Braunschweig hette bey La Barde geandet, daß die Galli die Schwedische ordnung nicht
observirt. Ille [ i.e.: La Barde] : Eß wehre nicht ihre, sondern der interponenten schuld, sie
[ i.e.: die Franzosen] wehren mitt Schweden einer ordnung einig worden. Weil die stende
es gerne sehen, wolte er [ i.e.: La Barde] ahn Franzosen nach Munster schreiben, ut ordo
Suecorum observetur
La Barde informierte Longueville, d’Avaux und Servien am 29. Januar 1646, daß die Reichs-
stände bei ihrer Beratung über die Repliken der Kronen der Gliederung folgten, die von den
frz. Ges. und Oxenstierna abgesprochen worden sei und die die schwed. Ges. ihrer Replik
zugrunde gelegt hätten ( APW II B 3 Nr. 90).
Wir wolten uns aber allerdings conformirt haben mit dem, so Lüneburg we-
gen einer deputation an die Keyserlichen herren gesandten ümb beschleuni-
gung der consultationum und extradition der gravaminum wol erinnert, dan
es gewiß zu beklagen, daß die auswertigen uns selbsten ümb beschleunigung
der tractaten ersuchen müsten, wie dan herr graf Oxenstirn auch zu uns
gesagt, er wolle uns die beschleunigung unser eignen sache recommendirt
haben.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Befinde die erinnerung wegen
der deputation, die Lüneburg gethan, sehr dienlich, und würde dieselbe zu
beschleunigen sein, weil verlaute, daß herr graf Trautmansdorff von hinnen
naher Münster verreisen würde
Trauttmansdorff reiste am 25. Februar nach Münster (s. [Nr. 70 Anm. 3] ).
Magdeburgisches Direktorium . Er laße ihm diese deputation auch ge-
fallen. Halte dafür, es könne Altenburg, Weymar, Lüneburg, Wetterawische
grafen und wen die städte hiertzu abordnen wolten, gebraucht werden.
Brandenburg-Kulmbach .
deration kämen.
Der erste punct, daß ohne consens der stände nichts zu schließen, sei recht
billich und vorigem concluso gemäß.
Die ordnung, 2., betreffend, hielte er dafür, weil die propositiones der cronen
etwas confusius verfaßet, daher auch die königlich Schwedischen solches ge-
endert und in gewiße classes materiarum bracht, daß dieser ordnung nachzu-
gehen.
Daß 3. voriges bedencken zu revidiren und auf eine replicen zu richten,
würde die hohe notturfft sein. Vermeine iedoch, es werde die meinung haben,
daß die consultationes mixtim und neben den catholischen anzutreten. Die
evangelischen abgesandten zwar einstimmig nach dem bedenken zu verblei-
ben, iedoch aber iedem freistehen solle, wan die catholischen in votando et-
was nützliches und erspriesliches an die hand geben, ebensowol dasjenige zu
attendiren.
und beschleunigung der tractaten anzulangen und daß diejenigen, so von den
vorsitzenden beniemt, die mühewaltung ohnbeschwert auf sich nehmen
möchten. Er habe wegen der gravaminum nachricht, daß diesen tag mit der
dictatur werde ein anfang gemacht
Die Antwort und Gegen=Beschwehrden der alten Catholischen Religion zugethaner
Chur=Fuersten und Staende, auf die von den Augspurgischen Confessions=Verwandten
Fuersten und Staenden am 15. [ /25.] Dec. 1645 zu Oßnabrueck uebergebene Gravamina tra-
gen den Diktatvermerk 2. Februar 1646 ( Meiern II, 539 ).
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Wie das directorium.
Hessen-Kassel . Conformire sich in den proponirten puncten mit vorsit-
zenden. [ 1.] Halte auch die erinnerung bei den königlich Schwedischen ohn-
nötig und daß es in primo consessu anzuziehen.
[ 3.] Daß auch das bedencken nach den replicen eingerichtet werde, dem sei er
nicht zuwieder.
[ 4.] Laße ihm auch die deputation gefallen.
Pommern-Stettin und Wolgast .
14–15 Etc. – gefallen] Magdeburg A I: [ Er] sey anfangs nicht bey der proposition gewesen
etc. Befinde, daß dieselbe gewesen das conclusum der newlichsten [ Sitzung] . Habe
nicht[ s] derbey zu erinnern etc. Mit diesen zusatz beym 2. punct etc., zu wüntschen,
wann Galli dem ordini sich conformiren etc.
nirt, laße er ihm alles mit vorsitzenden gefallen. [ 3.] Wie aber das bedencken
materialiter einzurichten, davon wolle er vorsitzender vota vernehmen. Sei
iedoch mit Culmbach einig, daß die vota viriatim [ !] abzulegen und iedem
sein votum integrum salvum vorzubehalten und nicht zu verschencken.
[ 4.] Wegen der deputation sei er auch einstimmig.
Sonst könne er unerinnert nicht laßen, daß der fürstlich Würtenbergische ab-
gesandte bei ihm gewesen und gebeten,
daß 1. ohne verzug, wie vormals placitirt, etzliche deputirte von den evange-
lischen möchten hinüber nach Münster gehen und ihre vota aldo ablegen
Die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs baten um Entsendung ev. Ges. nach
Münster (s. [Nr. 82 Anm. 54] ).
Weil auch 2. wißend, daß ein sessionstreit zwischen den häusern Würtenberg,
Heßen, Meckelburg, Baden und Pommern
Siehe [Nr. 2 Anm. 44] .
getroffen werden und diesfals die stände sich interponiren wolten.
26 wolten] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A folgt: Braunschweig-Lü-
neburg -Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Er hette vorgeschlagen, daß Wirttenberg mitt
den ubrigen ytzo alternirenden heusern alternirete. Wann Pommern zufrieden, wehre
den sachen geholffen.
Pommern-Stettin und Wolgast. Wehre zufriden salvo iure et ad tempus, biß es zu den
reichsdeliberationibus kehme, da müst mann ein expedient finden.
Daß die Wetterawischen alß ordinarii deputati deß gravenstands in alle wege mitt bey
der deputation sein müsten .
Sachsen-Lauenburg . Laße ihm alles, was vorsitzende wolbedächtig erin-
nert, wol gefallen, vermeine aber, daß die deputation an die Keyserlichen her-
ren gesandten noch etzliche tage könne anstehen, biß man mit dem aufsatz
des bedenckens zur richtigkeit kommen.
Wetterauische Grafen . Conformirten sich ebenmäßig in allen dreyen
proponirten und dem 4. movirten punct.
maioribus.
Fränkische Grafen . Wie Altenburg und Lüneburg bei dem 1. punct und
mit Pommern circa 2.
Er habe monsieur de La Barde gute erinnerung gethan, zweifele nicht, die
königlich Frantzösischen gesandten würden sich denen Schwedischen hierin
conformiren.
Stimme sonst Culmbach zu, daß die deputation naher Münster möchte vor-
gehen, dan es sonst die herren catholischen stände selbst übel vermercken
möchten. Sie auch der meinung, das libertas in votando darumb nicht zu
benehmen.
Magdeburgisches Direktorium . [ 1.] Der schluß sei dieses, daß nemlich
bei der ersten session man sich dahin zu declariren, daß ohne der stände con-
sens nichts zu schließen.
2. Daß die herren Keyserlichen durch gewiße erbetene deputirte zu ersuchen,
sich anmelden wolten .
3. Daß das aufgesatzte bedencken numehr nach der replicen einzurichten,
und wolle er am ersten die beiden protocolla der Schwedischen und Frantzö-
sischen replic und dan das aufgesatzte bedencken ablesen. Wolten also den
eingang und das proaemium [ !] dieses bedenckens in bedencken nehmen.
27 Quod factum] Magdeburg A I: Director legebat
I. initium protocolli Caesarei
Bezug auf die schwed. Replik von 1646 I 7, ksl. Protokoll. Das verlesene initium umfaßt den
Text bis ausschließlich: I. Classis ( Meiern II, 183ff. ).
sen -Kassels und Braunschweig-Liineburgs unterbrochen wurde,
II. Gallorum replicae initium
Bezug auf die frz. Replik von 1646 I 7. Das verlesene initium umfaßt den Text bis ausschließ-
lich : Ad Art. I. ( Meiern II, 200 ).
III. prooemium des bedenckens ab initio, ad verba: „herren Keyßerlichen resolution“
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Exordium ( Meiern I, 802 , erster Absatz). Die zitier-
ten Resolutiones meinen die ksl. Responsionen von 1645 IX 25 auf die Propositionen II der
Kronen (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
addatur: „auch der königlichen replicen 〈etc.〉 mit fleiß erwogen“.
Wegen Magdeburg sei er der meinung, daß numehr der eingang hinwegzu-
laßen,
wie auch 2. daß, [ was] in den proaemio [ !] von den salvis conductibus pro non
statibus enthalten
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Ad Prooemium ( Meiern I, 802 ).
Die Ksl.en hatten den Schweden die geforderten Geleitsbriefe am 20. Dezember 1645 zustellen
lassen (s. [Nr. 56 Anm. 27] ).
Sachsen-Altenburg und Coburg . Das bedencken würde freylich in
forma et materia zu ändern sein. Es were in forma eines gutachtens abgefaßet,
abzulegen, nicht aber nomine communi abzulesen. Wir hielten dafür, daß in
dem eingang der wuntsch und dancksagung wol bleiben könne. Und weil vor
allen dingen darauf zu sehen, was zu anfang das Österreichische directorium
proponiren würde, ohne zweifel aber es sein werde, quo ordine zu verfahren,
so were einzurücken, was ietzo ratione ordinis und dan auch, daß ohne con-
sens der stände mit den cronen nichts zu schließen, beliebt worden. Solte nun
ad replicas geschritten werden, könne der eingang, wie er ist, behalten wer-
den.
2. In prooemio bleibe billich der punctus de salvis conductibus pro non stati-
bus heraus, alß der numehr seine abhelfliche maß erlanget, und sei zu accep-
tiren, daß mit den praeliminaribus alles richtig. Dieweil aber auch die gleids-
briefe vor Portugall und Lothringen begehret würden
Siehe [Nr. 79 Anm. 9] und 10.
man möchte sich damit nicht aufhalten, noch die tractaten ferner deswegen
verschieben.
3. Wegen der Schönbeckischen tractaten bleibe es bei dem aufsatz
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Ad Prooemium ( Meiern I, 802 ). Zu den Schöne-
becker Verhandlungen vom Herbst 1635 s. [Nr. 24 Anm. 14] .
Wiewol nun auch in dem Keyserlichen protocoll gesetzt würde, daß die
stände die cron Schweden sollicitiret
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Punkt 1 zum Prooemium der ksl. Responsion
( Meiern II, 184 ).
veranlaßet
Bezug auf schwed. Replik, schwed. Protokoll, Punkt 1 zum Prooemium der ksl. Responsion
( Meiern II, 192 ).
wir doch darfür, man habe es noch zur zeit zu praeteriren
viren, wan es in puncto satisfactionis nöthig oder es die catholici an die hand
geben.
Daß übrige, hielten wir dafür, könne alles bleiben.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Sei einer meinung mit Alten-
burg. Was wegen Portugall begehret würde, könte mit dem, so ad articulum 8
in dem bedencken enthalten
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten, Ad Art. IX. propositionis Suecicae ( Meiern I,
828 ).
Brandenburg-Kulmbach . Conformire sich vorsitzenden und sei inson-
derheit mit Altenburg einig, daß der aufsatz nicht in forma eines bedenckens
vorzubringen, und werde es doch die meinung haben, daß keinem geweret,
wan ihm noch was nützliches beifiele, solches in voto mit einzuführen.
theils beliebet und abgeredet würde, denen evangelischen zu Münster subsi-
stirenden abgesandten communicire, darmit sie sich darnach richten und con-
formiren könten.
Man müße vor allen dingen vernehmen, was das Österreichische directorium
proponiren werde.
Wegen der gleidsbriefe vor Portugall und Lothringen habe man die sache ad
reges et regios zu verweisen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Er erinnere sich, zu was ende das bedencken aufgesetzt, nemlich zu dem, daß
es zu übergeben, im fall der punctus admissionis exclusorum statuum nicht
solte zur richtigkeit gelangen und mixtim neben den catholischen deliberirt
werden könte. Dieweil aber numehr viritim zu votiren, müße es, wie Alten-
burg erinnert, in singulari stylisirt werden.
Stelle zu bedencken, ob nicht der vorsitzende anzudeuten, dieweil sich’s mit
denen consultationibus verzogen, were man evangelischentheils zusamenge-
kommen, [ hätte] der cronen propositionen wie auch die Keyserlichen derauf
beschehene resolutiones und nun die replicas der cronen vorgenommen und
erwogen und sich einer einhelligen meinung vergliechen, welche er ablesen
wolte. Solchesfals aber müste jedem doch freigelaßen sein, in seinem voto
seines gnädigsten und gnädigen principaln notturfft und nachfolgende in-
struction und was ihm nützliches beifiele, zu erinnern. Es were auch unge-
wehret, wan die catholici gute und nützliche erinnerungen in ihren votis the-
ten, solche zu apprehendiren, iedoch daß sie nach dem bedencken modificirt
und nichts contra vorbracht
29 würde] In Magdeburg A I folgt: Si in substantia quid mutandum etc., [ solle es] nicht
stracks in der session [ geschehen] , sondern [ sei] ad deliberandum anzunehmen etc. Si
quisque sibi reservaret ius mutandi etc., were alles vergebens undt umbsonst etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Non contra, sed si quid praeter hoc votum etc.
ken placitirt würde, wolte denen evangelischen zu Münster zu communiciren
1 sein] In Magdeburg A I folgt: Werde doch schwer hergehen propter maiora catholico-
rum etc.
(dazu am Rande: Brandenburg-Kulmbach. Oßnabruck führe 14 vota etc.
Wartenberg führte 15, bis 1646 sogar 16 Stimmen im CC (s. [Nr. 3 Anm. 16] ).
Was das ubrige [ angehe] , mann könne alles wol stehenlaßen etc., gratiarum actio et vo-
tum etc.
Siehe Vollstaendiges Gutachten, Exordium ( Meiern I, 801 ).
iure suffragii etc., stelle mann mündtliche handlung dohin etc., doch etc. in eventum
protestando etc.
es möchte ohne der stände einwilligung mit den cronen nichts geschloßen
werden, wie vormals beliebt worden.
Der salvorum conductuum pro mediatis were numehr keine erwehnung zu
thuen.
Wegen Portugall habe man sich nicht einzumischen. Der hertzog zu Lothrin-
gen recognoscire, [ er] wer nicht vom Römischen Reich alß [ für] die marck-
grafschaft Numanay
Nomény. Siehe [Nr. 24 Anm. 32] .
gen orten, und sei dem Römischen Reich und cammergericht allein soweit
unterworffen. Er sei sub protectione des Reichs, nicht sub iurisdictione, der-
wegen das Reich sich auch weiter nicht alß wegen ermelter marckgrafschaft
seiner anzunehmen.
Wegen der Schönbeckischen tractaten sei es bei dem aufsatz zu laßen und zu
setzen, man hette über dem, so in der Schwedischen replic enthalten, weiter
nichts zu erinnern.
Daß auch das wort „veranlaßet“ anietzo nicht zu regen, sei er mit Altenburg
einig, und zu versparen, wan es künftig opponirt würde.
Repetit wegen Mecklenburg-Schwerin und Güstrow und Baden-
Durlach suo loco et ordine.
Hessen-Kassel . Wie vorsitzende, weil sie einstimmig. Approbire auch, wie
Lüneburg angezeiget, daß der vorsitzende anzuzeigen, man habe sich also
miteinander vergliechen.
Pommern-Stettin und Wolgast . Man werde sich erinnern, daß er bei
aufsetzung des bedenckens alsbalt zu gemüth geführet, es were damit anzu-
stehen, weil künfftig in materialibus et formalibus zu ändern sein würde
welches numehr auch geschehen müste. Nun dan solche, ordo et res ipsae,
geendert, stelle er dahin, ob es alß ein votum einzurichten und der vorsit-
10 Er – Reichs] Magdeburg A I: Sonst sei er nur vermöge des vergleich[ s] 1542 in des
Reichs protection
Bezug auf den Nürnberger Vertrag zwischen Kg. Ferdinand I. und Hg. Anton von Lothringen
von 1542 VIII 26, ratifiziert von Ks. Karl V., Speyer 1543 VII 28 (Druck: DuMont IV.2,
235–238). Lothringen wurde darin zum liber et non incorporabilis ducatus erklärt. Ihm
sollte (bis auf die frz. Lehen) der Schutz des Reiches zuteil werden. Der Nürnberger Vertrag
regelte die Rechtsstellung Lothringens bis zu seinem Ausscheiden aus dem Reich 1738 ( Hoke,
Lothringen, 69, 72; Mohr, 163f.). Zu Hg. Anton (Antoine) II. von Lothringen (1489–1544,
Hg. seit 1508): Isenburg I T. 13 und 14; Pange, 223; Mohr, 138–169.
zende loco voti abzulesen, wie Altenburg der meinung. Daß aber der erste
anzudeuten, man habe sich einer einhelligen meinung vergliechen, stehe er
an, dan es eine faction möchte gedeutet werden.
Halte auch dienlich, alsbalt zu erinnern, daß man uf maiora vota keine refle-
xion zu machen, sondern ieder mit seinem interesse und voto in considera-
tion zu nehmen, oder daß allesfals zu erwarten, biß es die catholischen selbst
auf die bahn brechten.
Schwedischen replic nachzugehen, proponiren. Alßdan könte man derüber
deliberiren.
Wegen Portugall wie Lüneburg.
Ob aber die discrepants und insonderheit das wort „sollicitirt“ nicht zu re-
gen, stehe er an, iedoch könne es auch wol künfftig per modum exceptionis
geschehen.
Habe auch anzudeuten, daß seiner churfürstlichen durchlaucht votum er
pro re nata würde reserviren und auch woll in uno vel altero sich ausdrückli-
cher und fernere[ r] instruction verholen müßen. Es würde auch in sachen, so
seine churfürstliche durchlaucht allein concerniren möchten, solch votum alß
singulare müssen attendirt werden.
Sachsen-Lauenburg . Wie vorsitzende. Allein stehe dieses zu bedencken,
weil man nicht wiße, wie die deliberationes publicae möchten ablauffen, zu-
maln auch noch Churmaintz mit der ansage anstünde, ob nicht solch bedenk-
ken alßbalt zu rectificiren und, wofern keine ansage geschehe oder auch mit
den tractaten zum schluß solte geeilet werden, solches alß ein formalisirt be-
dencken zu
gerichtet und, wan die deliberationes angie[ n]gen, gebraucht werden. Hielte
dafür, wer noch etwas derbei zu erinnern, möchte es ietzo vor den delibera-
tionibus publicis thuen, ne fiant scopae dissolutae.
derdurch etwas benommen.
Wetterauische Grafen . Conformirten sich mit vorsitzenden und inson-
derheit, daß numehr der punctus salvorum conductuum pro mediatis auszu-
laßen, wie dan auch die clausula addendi, minuendi, corrigendi
Bezug auf Vollstaendiges Gutachten, Ad Prooemium ( Meiern I, 802 ). Der Vorbehalt des ius
addendi et minuendi war am 14. November beschlossen worden (s. Nr. 31).
Wegen der Schönbeckischen tractaten bleibe es beschloßenermaßen.
Stehen selber an, ob nicht das verbum „sollicitirt“ alsbalt zu regen oder aber
per modum exceptionis künfftig vorzubringen.
Weren einstimmig, daß der vorsitzende loco voti materiam deliberandam ver-
gliechenermaßen abzulesen und nachsitzende zu folgen.
Fränkische Grafen . Were einig, daß das bedencken in modo singularis
voti einzurichten, iedoch dem vorsitzenden anheimzustellen, wie es wegen
der formalien zu halten.
andern punct, könne man doch spatium deliberandi bitten. Es wolte aber
nicht dienlich sein, daß man sage, evangelischentheils habe man sich einerlei
meinung
evangelischen zu Münster, und, was aldo, denen alhier zu communiciren.
Wegen Portugall und Lothringen wie Lüneburg.
Das wort „sollicitirt“ sei per modum exceptionis zu moviren.
Were auch damit gleichstimmend, daß das bedencken vollend zu rectificiren,
damit es pro re nata gantz könte übergeben weren.
Magdeburgisches Direktorium .
17–20 Es – gedencken] Magdeburg A I: Conclusum: Das bedencken als ein votum singu-
lare einzurichten etc. Wolle es auffsetzen undt hernachmals verlesen etc.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Erinnert, ob mann das votum ad protocollum zu bringen
etc.
(Interlocutoria: Müste verlesen werden etc., werde sich wol schicken.)
[ Terminabsprache:] Cras mane hora 8.
Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Daß vilbekantte bedenken sölle
nun alß ein votum commune uffgesetzt werden. Er wölle proemium uffsetzen, wie
mann ytzo einig worden, und hernach primo conventu wider den stenden vorlesen.
Weil es bereits 11 uhr mittag, ist mann auffgestanden.
Weil aber vergangen sonnabend, den 17./27. [ Januar 1646] , die reformirten wider ur-
girt , daß die Lutheraner sich ihrentwegen vilversprochnermaßen zu resolviren hetten
ad propositionem Suecica, druff wahren gestriges tags, sontag den 18./28. [ Januar 1646] ,
die Lutheraner beysammgewesen . Nachdeme nun Magdeburg mitt Sachßen Altenburg
stando den kopff zsammgestoßen, hatt mann semptliche wider nidersitzen heisßen.
Daruff sagte Dr. Krüll alß Magdeburgischer director: […]
gang alß auch die ingredientia ad proaemium [ !] eingerichtet werden
Krulls Entwurf konnte nicht ermittelt werden. Er verlas ihn zu Beginn der folgenden Sitzung,
und die Ges. beschlossen einige Änderungen (s. Nr. 87). Das diese Änderungswünsche berück-
sichtigende Concept des voti etc. super prooemio etc. ist überliefert in: Magdeburg F III
fol. 101–102’. Es wurde überschickt als Beilage M 4 zum Postscriptum vom 20. [ /30.] Januar
1646 zum Unterthänigsten bericht desselben Datums, s. Magdeburg F III fol. 97–98 (Un-
terthänigster bericht) und fol. 99 (Unterthänigstes postscriptum).
gehe auch der schluß dahin, daß man keiner vergliechenen meinung noch
auch des worts „sollicitirt“ zu gedencken.
Es hetten sich der Augßpurgischen confessionverwandte fürsten und stände
anwesende abgesandten erinnert, daß der herren reformirten stände in der
königlich Schwedischen proposition, artikel 4, gedacht worden
Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 IX 25, Art. 4 ( Meiern I, 436 f.).
sich gegen sie uf ihr unterschiedenes anhalten dahin vernehmen laßen, was
diesfals der Augßpurgischen confessionverwandte stände meinung hiebei,
solle ihnen eröfnet werden. Solches hette nun vorlengst geschehen sollen,
wan man nicht erwartet, wie die königlich Schwedischen sich in ihrer replic
diesfals erklären würden. Weil aber nun solcher punct in der replic nicht er-
leutert, sondern allein auf eine frage an die Keyserlichen herren gesandten
von den königlich Schwedischen gestellet worden
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse 1,3 ( Meiern II, 196 ).
gelischen zu keinem schluß gelangen könten, so wolle man die herren refor-
mirten ersucht haben, sie möchten bei denen herren Schwedischen selbst an-
halten, damit sie sich diesfals explicirten. Wan man nun evangelischentheils
davon gründliche nachricht, würde ieder dasjenige, was seine instruction mit
sich trüge, in schuldige obacht nehmen und dergestalt zu einer gewißen reso-
lution undt schluß zu gelangen und ihnen zu eröfnen sein. Im übrigen wolten
sie denen reformirten herren abgesandten dienste und freundschafft zu erwei-
sen sich willig finden laßen.
Darauf nam der Hessen Caßelische, der churfürstlich Brandenburgische, so
ratione Pommern das votum führet, (der fürstlich Anhaltische war propter
morbum absens
Milagius war schon seit längerem krank; am 17. Januar meldete er, daß er wegen seiner un-
paslichkeit noch nicht ausgehen dürfe, und am 24. Januar, daß er seines Rechten schenckels
halber bettlägerig sei (Milagius an die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir und Friedrich
zu Anhalt, Osnabrück 1646 I 7 [ /17] und 114 [ /24] , in: G. Krause V.2, 63 und 65). Er litt
an podagra (Geißel und Heidfeld an gfl. naussauischen Kanzleidirektor Hoen, Osnabrück
1646 I 20 [ /30] , in: Hessisches HStA Wiesbaden Abt. 170 III Januar-März 1646
fol. 54).
gesandte einen abtrit.
Alß sie sich nun miteinander beredet, wiederumb hineinkommen und ihre
stellen eingenommen, respondirte der fürstlich Hessen-Kasselische abge-
sandter herr Schäffer, sie hetten angehöret, wessen man sich gegen sie per
directorium erkläret, wolten mit den andern ihren mitabgesandten hieraus
communiciren.
516, 27–517, 10 Es – geantwortet] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: In-
terim nos valde mirari, quod nos ad coronam Sueciae remittant. Verba Suecorum esse
clara. Nos 〈non〉 credere, quod nos velint committere cum catholicis [ für ursprünglich:
Caesareis], quod 〈omnino〉 praecavendum.
Pommern-Stettin und Wolgast. Lutheranos poposcisse propositionis Suecicae explicatio-
nem, non nos. Nos contentos [ esse] Suecorum verbis nudis.
Es folgen Bemerkungen über die einzelnen lutherischen Gesandten, wobei Carpzov besonders
wortreich und negativ charakterisiert wurde (iuvenculus, imperitulus, ridiculus, resibilis,
fatuellus Dr. Carpzovius). Anschließend eine Aufzählung der Abwesenden (der Mecklenbur-
ger Kayser, der hessen-darmstädtische Sinold gen. Schütz, der Badener und der gichtkranke
Milagius). Nur den beiden letzten würden ausreichende Entschuldigungen nicht fehlen.
warten wolle, wie die königlich Schwedischen herren plenipotentiarii die
worte von denen herren reformirten in ihrer proposition verstünden, da doch
die worte klar gnung, sie es auch in der replic dabei gelaßen hetten. Es
scheine, alß wan man sie an die königlich Schwedischen wolte weisen, die
doch keine andere explication machten ihrer proposition und dieses articuls,
sondern sie wolten nicht hoffen, daß man sie mit denen Keyserlichen com-
mittiren wolte. Es were vielmehr dahin zu trachten, damit alle separation ver-
miedten und vor einen man gegen gemeine feinde gestanden würde. Sie wol-
ten mit andern solches communiciren und sich sodan erklären.
Nach dem fragte er, ob man es dan uf der königlich Schwedischen herren
plenipotentiarii erklärung bloß stellen wolle. Weil nun diese frage ziemlich
verfänglich, wurde darauf nicht geantwortet.
Sachanmerkungen zu Nr. 86