Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sondersitzung lutherischer fürstlicher und städtischer Gesandter(sessio 45) Osnabrück 1646 Januar 18/28
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Osnabrück 1646 Januar 18/28
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 348’–351’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
455–459, Magdeburg B fol. 207’–209, den Druck in Meiern II, 244f.
Aufforderung der Reformierten von 1646 I 17/27, eine Erklärung über die von ihnen geforderte
Admission zum Religionsfrieden abzugeben . Schwedische Replik, Klasse 1,3
Siehe Meiern II, 187 (ksl. Protokoll) und 196 (schwed. Protokoll).
Formel si ipsi velint & quiete vivant in der Kaiserlichen Responsion auf die schwedische Propo-
sition II, Ad IV.
Siehe [ Nr. 24 Anm. 83 ] .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach,
Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig- Lüne-
burg -Kalenberg, Baden-Durlach, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Sachsen- Lau-
enburg , Fränkische Grafen, Straßburg, Nürnberg
Für Nürnberg votierte Oelhafen von Schöllenbach, der bei den Fürstlichen die Fränkischen
Gf.en vertrat (s. [ Nr. 1 Anm. 17 ] ).
Magdeburgisches Direktorium. Der ungeenderten Augßpurgischen
confession verwandten fürsten und stände abgesandten erinnerten sich, wie
und welchergestalt die cron Schweden in ihrer proposition, artikel 4, der re-
formirten stände gedacht
Bezug auf die schwed. Proposition II von 1645 VI 11, Art. 4 ( Meiern I, 437 ).
uf ihr unterschiedenes anhalten erkläret, man wolle sie mit antwort versehen
Siehe [ Nr. 82 Anm. 48 ] .
Dieweil sie nun gestern in consessu wiederumb angehalten , were gut befun-
den worden, ietzo zusamenzukommen und sich darüber zu entschließen.
Nun sei wißend, daß albereit am 22. Decembris abgefloßenen jahres [ scilicet:
am 22. Dezember 1645 / 1. Januar 1646 ] ein Schluß gemacht, wofern sie an-
halten würden, ihnen zur antwort zu geben, man wolle erwarten, wie sich die
königlich Schwedischen in ihrer replic erklären würden . Wiewol nun solche
replic herauskommen
Am 28. Dezember 1645/7. Januar 1646 (s. [ Nr. 29 Anm. 4 ] ).
erleutert, sondern die königlich Schwedischen herren plenipotentiarii der
Keyserlichen commissarien erleuterung ihrer resolution über diesen punct be-
gehren , so habe man numehr zu bedencken, was ihnen, den reformirten, zur
antwort zu geben.
Er hielte wegen Magdeburg dafür, daß man denen reformirten noch zur
zeit keine cathegorische antwort geben könne, sondern allein zu vermelden,
man hette verhofft, die königlich Schwedischen herren gesandten würden
sich erkläret haben.
erklärung nochmals gewertig sein.
zu stehen, biß solche erklärung erfolge, alßdan werde sich ein ieder verneh-
men laßen, wie seine instruction ihn anweisen würde.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Es sei nicht unbekandt, daß der also
genanten reformirten stände halber vorgelauffen und welchergestalt herr We-
senbeck gestern in dem Pommerischen voto vorbracht und angeführet, die
königlich Schwedischen herren plenipotentiarii wolten sich selbst ins mittel
schlagen
Die Reformierten hatten am 21. Dezember beschlossen, Oxenstierna als Vermittler einzuschal-
ten , der sich zur Kooperation erboten hatte, s. Nr. 57 (oben S. 328 Z. 15–21). Am 25. Dezem-
ber nutzten die schwed. Ges. die Übergabe der Gravamina für ein Religionsgespräch mit dem
Ges. der Stadt Bremen (s. Nr. 66, oben S. 374 Z. 35 – S. 375 Z. 16). Salvius schlug vor, daß
man Schweden Argumente gegen die Lutheraner an die Hand geben solle. Oxenstierna vertrö-
stete die Reformierten auch weiterhin, man solle ihm die Sache überlassen. Die Reformierten
verzichteten im Vertrauen darauf weitgehend auf direkte Gespräche mit den Lutheranern.
Salvius aber erinnerte die Reformierten, die Reichsstände möchten sich untereinander einig
werden (Milagius an die Fürsten zu Anhalt, Osnabrück 1645 XII 24 [/I 3], und derselbe an
dieselben, Osnabrück 1646 I 14 [/24], in: G. Krause V.2, 55, 65). Am 25. Januar besuchte
Oxenstierna Lampadius und sprach mit ihm unter anderem über die Reformierten ( magdebur-
gische Unterthänigste Relation Nr. 2 s. d. 1646 I 15 [/25], in: Magdeburg F II fol. 87–90’,
hier 89’). Am 27. Januar erwähnte Wesenbeck die schwed. Bereitschaft zur Mediation
(s. Nr. 82, oben S. 485 Z. 14ff.). Oxenstierna sprach am selben Tag mit den sachsen- altenbur-
gischen Ges. über die Religionsfrage (s. Nr. 83, oben S. 495 Z. 9–17).
im fall sie anhalten solten, sich gegen ihnen zu erklären, und zwar wir un-
serstheils , daß unser gnädiger fürst und herr ihne ihre securität gerne gön-
nen . Wüste sich auch zu erinnern, was die königlich Schwedischen in ihrer
proposition, artikel 4, gesetzt . Weil aber die mehrgenanten Calvinisten auf
einen sonderlichen verstand wolten ziehen und sich die königlich Schwedi-
schen ihrer annehmen, so müße man erwarten, wie sie und die herren Schwe-
dischen sich erklären würden. Die evangelischen würden sich alsdan verneh-
men laßen, wie die billigkeit und iedes instruction mit sich brächte.
zu wüntschen, daß man derauskäme, jedoch wolte noch zur zeit am rathsam-
sten sein, man differire die sache.
interessirt, weil ihnen so gar leicht land und leute nicht zufielen oder die
capitula in den ertz- und stifftern sie eligiren würden.
die catholischen stände diesen punct auf die ban bringen solten, so hette man
ebendieses zu antworten, man müße zuförderst der cron Schweden und Key-
serlicher majestät erklärung und erleuterung erwarten.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Erinnere sich, was am 22. De-
cembris hingelegtes jahres [ scilicet: am 22. Dezember 1645 / 1. Januar 1646 ]
vorgangen , und wolle anhero reportirt haben, daß seine gnädigen fürsten
und herren denen reformirten securitatem publicam gerne gönnen, iedoch
nicht iura reformandi. Weil aber die königlich Schwedischen herren plenipo-
tentiarii selbst es uf Keyserlicher majestät declaration gestellet, so hette man
deßen zu erwarten, wie Altenburg.
Brandenburg-Kulmbach. Cum voto felicitatis angetretenen jahres be-
traure er
werck der friedenstractaten besorglich möchte gehemmet werden. Er be-
fürchte , die cronen würden endlich einen überdruß schöpfen, uf ihre satisfac-
tion dringen und die stände in dubio et periculo sitzenlaßen.
zu bitten, hierin auf ein mittel zu gedencken.
Man erinnere sich, daß die stände der ungeänderten Augßpurgischen confes-
sion denen reformirten securitatem ex pace religionis zwar gerne gönneten.
Weil sie, [ die Reformierten ], aber ex securitate territoriali des iuris reformandi
sich anmaßen wolten und sagten, daß sie ebensowol stände des Reichs, sich
auch deswegen auf der cron Schweden proposition bezögen und mit der sim-
plici securitate nicht wolten friedlich sein, so stelle er allein zu bedencken, ob
nicht ein temperamentum und medium zu treffen. Seines gnädigen fürsten
und herrn meinung sei, daß den reformirten zwar securitas ex pace religio-
nis zu gönnen und einzuräumen, iedoch daß sie alles in ecclesiasticis auch in
solchem stand ließen, derin sich’s anno 1618 befunden undt noch ietzo ent-
halte . Auf ein solch mittel sei numehr zu gedencken.
Etzliche der catholischen hetten gesagt, warumb man die reformirten so sim-
pliciter auszuschließen gedächte. Derhalben hielte er dafür, daß man auch der
catholischen stände meinung zu vernehmen. Dieweil aber anietzo nicht ge-
fragt würde, was ihnen, [ den Reformierten ], hauptsachlich zu antworten, son-
dern allein, daß weitere erklärung der königlich Schwedischen einzuholen sei
und man sich sodan declariren wolle, könne er sich leicht conformiren.
21–23 und – sein] Magdeburg A I: Reformirte opp〈onierten〉, sie weren ja sowol vor-
nehme reichsstände etc., ergo pari passu etc. [ Sie ] beruffen sich uff die Schwedische pro-
position etc., die es simpliciter gesetzet etc. Erinnere sich, daß er deßwegen mit den
Brandenburgischen geredet etc. [ Diese ] weren eben des schlags etc. Churbrandenburg
habe sich mit seinen ständen verglichen etc.
Siehe [ Nr. 26 Anm. 7 ] .
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Es sei wißend, was bißhero wegen der reformirten stände vorgangen und daß
der schluß vormals dahin gefallen, es sei ihnen freizustellen, ob sie bei den
königlich Schwedischen gesandten ümb declaration ihrer proposition, soviel
diesen punct anlanget, selbst wolten anhalten und, wan dieselbe erlanget,
daß man sich evangelischentheils derüber erklären wolte. Zu wüntschen
were, daß die reformirten bei den königlich Schwedischen herren plenipoten-
tiariis angehalten, damit sie sich dieses puncts halber in ihrer replic herausge-
laßen . Nun aber die Schwedischen es auf eine quaestion den Kaiserlichen ge-
stellet , wie sie die wort ihrer resolution „si quiete vivant“ wolten verstanden
haben , so sei er nochmals der meinung, daß die antwort, so wir den refor-
mirten gegeben, nochmals zu wiederholen, daß sie nemlich sich bei den ob-
gedachten Schwedischen herren gesandten der declaration erholen solten.
Wan die erlanget, wolle man sich vernehmen laßen. Stelle dahin, ob man sich
so weit wolle erklären, daß wir ihnen securitatem publicam gönneten. Halte
seinestheils eine generalantwort beßer.
Sonsten befünde er höchst undienlich, daß man der königlich Schwedischen
interposition hierin beliebe,
18–23 dieweil – pragmatica] Magdeburg A I: dann so keme mann in disputat etc. [ Es sei ]
nur ihre resolution zu erwarten etc. Caesarea resolutio möchte die reformirten graviren
etc. Mann gönte ihnen ius reformandi catholicos gern etc., were aber ref〈ormatorum
cu〉lpa, si litem accip〈erent〉 a catholicis etc. Evangelischentheils [ sei ] nur Suecorum
resolutio zu erwarten etc. Sey ihm leidt der reformirten halber etc. Wann’s ad publicas
consultationes komme, sey es war, die catholischen gehörten auch derzu etc. Hetten sie
beyzeit derzugethan, so were diß alles verblieben etc. Repetit prius votum etc., ut ex-
spectetur resolutio Suecorum etc. undt [ daß die Reformierten ] am [ ! ] dieselbe zu verwei-
sen etc. Were gut gewesen, daß sie sich cum Suecis verglichen hetten etc.
quaestion kömme und also selbst zur separation uhrsach gebe. Er befinde
auch nicht rathsam, daß man sich uf Keyserlicher majestät resolution oder
auch auf der catholischen stände einwilligung beziehen solle. Die catholi-
schen müsten zwar gehört werden, damit sei er einig, wegen des religionfrie-
den , so constitutio pragmatica.
Baden-Durlach. Uf seiten seines gnädigen fürsten und herrn were er
Merckelbach, der am 26. Januar, von Münster kommend, in Osnabrück eingetroffen war
(s. [ Nr. 82 Anm. 60 ] ).
instruirt, alle obstacula
helffen, die [ ! ] dan auch solches in diesem punct wegen der reformirten
stände gern sehe. Sie [ ! ] gönne denenselben zwar securitatem publicam gerne,
iedoch daß hieraus den evangelischen kein praejudits entstünde und sich
deßen die posterität zu beklagen. Nachdem er nun aus den vorstimmenden
votis vernommen, daß die Schwedischen herren plenipotentiarii vor allen
dingen dieses puncts halber sich zu erklären und die reformirten dahin zu
weisen, sei er auch damit einig und wolle sich Altenburg, Culmbach und
Lüneburg conformirt haben.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wiederhole sein votum, so er
am 22. Decembris abgelauffenen jahres diesfals abgeleget , welches dahin
gangen, daß sein gnädiger fürst und herr denen reformirten securitatem ra-
tione religionis et iustitiae gönne, aber im gewißen nicht verantworten könne,
ihnen das ius reformandi über die evangelicos einzuraumen. Erinnere sich,
was der Churbrandenburgische abgesandte herr Wesenbeck hierin uf die ban
bracht ,
9–14 und – beantworten] Magdeburg A I: landstände hetten ihre sorgfalt in puncto reli-
gionis etiam propter reformatos contestiret undt gebethen, ihren statum etiam ratione
religionis zu beobachten etc.
Eickstedt und Runge, die Ges. der pommerschen Stände, hatten Kayser am 18. Januar 1646
besucht und angekündigt, daß sie ein Memorial in puncto religionis et libertatis im Reichsrat
übergeben wollten, damit Pommern, gleichgültig, wie die Satisfaktionsverhandlungen verlau-
fen würden, in der Konfessionsfrage gesichert sei (Relation Eickstedts und Runges in: Ver-
handlungen der Pommerschen Gesandten II, 7). – In Pommern war auf dem Trep-
tower Landtag 1534 der entscheidende Schritt zur Einführung der lutherischen Konfession
vollzogen worden. Hundert Jahre später suchte Hg. Bogislaw XIV. angesichts der bei seinem
Tod erwarteten Herrschaft der reformierten Brandenburger Pommern durch verschiedene
Maßnahmen (wie der Regimentsverfassung von 1634 und der Konsistorialinstruktion von
1636) den Erhalt der unveränderten Augsburger Konfession zu sichern ( Heyden , 85f.; Rode-
rich Schmidt , Pommern, 193ff., 203f.). Eickstedt und Runge baten Löben und Wesenbeck bei
ihrem Antrittsbesuch am 7. November 1645, daß Hgt. und sämtliche Einwohner in Ecclesia-
sticis et politicis bey dem Teuwer erworbenen Religion undt Prophan Frieden, im glei-
chen bey Ihren woll erworbenen Privilegien, Freyheiten, Recht undt Gerechtigkeiten
ueber all geschützet, Undt dawieder nicht beschweret werden mögtten. Als Runge am 14.
November Oxenstierna besuchte, wollte dieser den pommerschen Ges. davon überzeugen, daß
die kalv. kurbg. Herrschaft für Pommern zumal dann gefährlich werden würde, wenn den
Kalvinisten auf dem WFK das Jus reformandi zugestanden werden sollte (Relation Eickstedts
und Runges in: Verhandlungen der Pommerschen Gesandten I, 24f. und 35f.).
etc. Considerandum, was darbey zu thun, wann nomine Pommern es weiter movirt
werde etc.
monsieur de La Barde bei ihm gewest und gebeten, do dieses puncts wegen
etwas in consilio solte ferner fürlauffen, die stände dahin zu ersuchen, damit
die reformirten wegen der religion nicht periclitiren möchten. Er wolle ihnen
so weit wegen seines gnädigen fürsten und herren gerne assistiren. Stehe da-
hin , wie die reformirten zu beantworten. Sei doch einig mit Altenburg und
Lüneburg, daß man sie an die königlich Schwedischen allein zu weisen und
zu ersuchen, sie möchten erst von ihnen resolution erlangen. Wan die vor-
handen , werde man christliche mittel ergreiffen.
Sachsen-Lauenburg. Dieser punct sei einer von den fürnemsten. Man
verspüre, daß die königlich Schwedischen eben der intention wie die evange-
lischen , diesen punct, soviel müglich, zu decliniren, deswegen sie sich auch,
wie sie doch wol können, nicht cathegorice erkläret, sondern es uf die Key-
serlichen mit ihrer frage gewiesen. Man müße sehen, wer dan diese sache so
starck triebe. Der Churbrandenburgische habe sich erkläret, sein gnädigster
churfürst und herr begehre nicht zu reformiren, habe auch mit dero untertha-
nen deswegen compactata eingangen
Der Bezug konnte nicht sicher ermittelt werden. Wesenbeck hatte am 16. November 1645
beteuert, daß sich der Kf. bislang so gouverniret, daß kein Anlaß zur Klage bestehe. Er habe
sich mit seinen Landen und Untertanen wol comportiret und verglichen, s. Nr. 33 (oben
S. 74 Z. 34f., S. 75 Z. 28ff.). In der Sitzung der Lutheraner am 19. November wurde Wesen-
becks Beteuerung zitiert (s. Nr. 36 bei Anm. 8).
gleichen erwehnet. Mit Pfaltz werde sich’s auch wol geben, wan sie wolten
restituirt sein. Der Wetterawischen grafen abgesandter hette auch pro Calvi-
nianis votiren wollen
der Wetterawischen banck evangelisch ; were also fast allein Heßen Caßel.
Weil nun dieselbe etwas sonderliches bei diesen tractaten wollten erhalten,
stehe es dahin und sei ihnen zu gönnen. Im fall sie sich nun nicht geben
solten, hielte er dafür, es sein die herren Schwedischen per deputatos zu er-
suchen ,
1–2 sie – stelleten] Magdeburg A I: daß sie sich proprio motu des wercks annehmen undt
vorschläge theten etc.:
1. securitas;
2. libertas reformandi erga catholicos, si possint obtinere;
3. revers erga Schweden, das sie nicht contra evangelicos sich deßen brauchen wollten;
4. könte Heßen in particulari was erhalten etc., wol gut etc.
die evangelischen erkläreten und gnungsamen reverß von sich stelleten. Es
würde sonst diffidents geben, wan man sie nicht beantworte.
Fränkische Grafen. Halte auch dafür, es sei dahin zu sehen, damit das
feur in der aschen gedämpfet
davon nichts enthalten, were der sicherste weg, ihnen freizustellen, ob sie die
herren Schwedischen selbst umb erklärung ansuchen wolten. Uf solche maße
machten die evangelischen nicht litem suam.
Straßburg. Was ad consultandum ausgestellet und wohin die vota zieleten,
hette er verstanden. Wiewol er nun von andern städten nicht vollmacht,
were er doch wegen seiner herren und obern einig, daß man die reformirten
an die königlich Schwedischen zu weisen und sich mit ihnen nicht einzula-
ßen , sondern zu trachten, damit diffidentien vermieden blieben. Dazu hette
bißhero niemand uhrsach gegeben alß die reformirten selbst, die sich der con-
sultationum zu unterschiedenen malen geeusert
Siehe [ Nr. 82 Anm. 48 ] .
weren zu ersuchen, solches nicht zu thuen. Er wolle denen andern stätischen
solches auch eröffnen, zweiffele nicht, sie würden sich hierin conformiren,
welches er an das directorium zurückbringen wolle.
Nürnberg . Wie Straßburg.
Lübeck . Repetire sein votum, welches er wegen Lawenburg abgelegt.
Magdeburgisches Direktorium. Der schluß were dieses, daß die herren
reformirten dilatorie zu beantworten, an die herren königlich Schwedischen
zu weisen und ihnen anheimbzugeben, ob sie von denenselben selbst ihre
meinung und erklärung einholen wolten. Wan man nun evangelischentheils
davon nachricht, alßdan wolle jeder der evangelischen stände abgesandten
sich vernehmen lassen, was seines gnädigsten und gnädigen principaln, auch
obern, mit sich trage.
(Placebat, daß es ihnen folgendes tages finito consessu per directorium solle
eröffnet werden .)
Sachanmerkungen zu Nr. 85