Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 44) Osnabrück 1646 Januar 17/27
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Osnabrück 1646 Januar 17/27
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 341–348 (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen
A II fol. 4–8’, Magdeburg A I fol. 444’–454’, Magdeburg B fol. 203–207’, Pommern A fol.
45’–46’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 131–135’, Wetter-
auische Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II fol. 2–4’ [Konzept Geißel], den Druck in
Meiern II, 241–244.
Französische Replik von 1646 I 7
Siehe [Nr. 46 Anm. 18] .
Kommunikation der französischen und schwedischen Replik
Schwed. Replik von 1646 I 7: s. [Nr. 29 Anm. 4] .
dus tractandi (keine Beschlüsse ohne Willen und Wissen der Stände; Re- und Correlation), Ordo
rerum. Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf
beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden
Siehe [Nr. 41 Anm. 1] .
Überarbeitung nach Maßgabe der schwedischen Replik.
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
Kalenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pommern-
Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Wetter-
auische Grafen, Fränkische Grafen.
21 Magdeburgisches Direktorium] Das Protokoll ist in der Druckvorlage überschrieben: anno
1646. In nomine Iesu, in Magdeburg A I: Cum Deo. 1646, in Fränkische Grafen
A II: Bey dieser in gegenwertigem neuen jahr gehaltenen ersten session und zusammen-
kunfft deren alhier anwesenden zum hochlöblichen fürstenrath gehöriger evangelischen
gesandten ist anfänglich von dem Magdeburgischen directorio herrn Dr. Crullen vorge-
tragen worden: […].
gesandten unangefügt nicht laßen, das am 13. [ /23.] huius der königlich
Frantzösische resident monsieur de La Barde bei ihm gewesen und berichtet,
welchergestalt die mediatores zu Münster vor etzlichen tagen das protocol-
lum, so sie bei der mündlichen replic der cron Franckreich gesandten gehal-
ten, denen Kayserlichen ausgestellet
Contarini hatte am 18. Januar 1646 den ksl. Ges. zu Münster eine lat. Fassung seiner it.
Niederschrift der frz. Replik von 1646 I 7 übergeben (s. [Nr. 46 Anm. 18] ).
gutes vertrawen und assistents gegen evangelische fürsten und stände trüge,
so wolten auch dero herren plenipotentiarii ihnen davon abschrifft communi-
ciren laßen. Er wolte vernehmen, wie etwa die insinuation geschehen könte.
Wolle er, der herr Magdeburgische, solches annehmen, solte es ihm zuge-
schickt werden etc.
Er habe sich gegen ihm gebührend bedancket und angedeutet, es würde für-
sten und ständen die gute offert wie auch die anerbotene communication sehr
lieb und angenehm sein. Dieweil aber hierin denen herren plenipotentiariis
und ihm kein ziel und maß zu setzen, so würde es bloß bei ihnen stehen, wie
sie es wolten gehalten haben. Wofern solte beliebet werden, ihm solches zu-
zustellen, wolle er es willig annehmen.
Folgendes tages [ am 14./24. Januar 1646] nun habe der herr resident ihm
solches protocoll
Nach Magdeburg G II fol. 246 s. d. 1646 I 14 [ /24] handelte es sich um ein exemplar des
[…] Frantzösischen protocolls (also eingerichtet, das auff der einen seiten allezeit ihre,
der herren Frantzosen proposition undt das Kayßerliche responsum nebeneinander, auff
der andern seiten aber die declaration oder replic gestanden).
zwar selbst voriges tages thuen wollen, so were es noch nicht ins rein ge-
schrieben gewesen.
Nun würde zu bedencken sein, ob ihm ein dancksagung zu reportiren und
durch wen solches geschehen solle.
A parte Magdeburg hielte er dafür, daß ihm wegen der communication und
confidents danck gebühre, welches etwa durch einen dero herren gesandten
geschehen könne, darbei er zugleich ümb continuation nomine collegii anzu-
suchen.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir bedanckten uns gegen das direc-
torium wegen der acceptation und relation. Die communication sei billich
mit danck gegen die herren Frantzösischen zu erkennen und deswegen mon-
sieur de La Barde danck zu vermelden, und hielten ebenmäßig dafür, daß eine
sonderliche deputation ohnnöthig, sondern durch das directorium, so das
protocoll empfangen, geschehen könte. Wie das anbringen zu formalisiren,
stehe seiner dexterität anheim.
die herren königlich Frantzösischen plenipotentiarii die tractaten beschleuni-
gen, auch den evangelischen ständen hierin, wie sie sich in ihrer replic löb-
liche vernehmen laßen
Bezug auf die frz. Replik von 1646 I 7, Ad Art. VIII. ( Meiern II, 201 ).
Wir könten auch derer fürsten und stände herren abgesandten nicht verhal-
ten, daß die königlich Schwedischen herren plenipotentiarii das protocoll, so
ihr secretarius legationis bei ihrer mündlichen replic gehalten, uns voriger
tage
Am 21. Januar 1646 (s. [Nr. 80 Anm. 17] ).
und andern der evangelischen abgesandten nach und nach solches zu commu-
niciren, jedoch aber daßelbe exemplar zu ihrer cantzlei wiederumb einzu-
schicken. Warumb sie aber solches nicht dem directorio und andern evange-
lischen ständen zustellen und also ad dictaturam kommen laßen, sei die uhr-
sach wißend
Ursache war ein Ersuchen der frz. Ges. um Zurückhaltung der Replik (s. [Nr. 80 Anm. 17] ).
den. Stelleten zu bedencken anheim, ob auch ihnen numehr danck zu sagen
und sie ümb continuation zu
34 bitten] In Magdeburg A I folgt: Eins bey der Frantzösischen replic noch zu erinnern
etc., aut dictetur aut conferatur etc., propositio undt responsio Caesareorum
Die frz. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ) und die entsprechende ksl. Respon-
sion von 1645 IX 25 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ) standen in dem Magdeburg übergebenen Exemplar
der frz. Replik auf der Seite neben dem Text der Replik (s. oben Anm. 6).
keines abschreibens etc.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Halte auch gleichergestalt da-
für, daß monsieur de La Bard danck zu sagen, gleichermaßen auch denen
herren Schwedischen. Das erste könne durch Magdeburg, dieses aber etwa
durch Altenburg und Lüneburg geschehen, die ümb solche mühe weren zu
ersuchen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Wie Weymar. Es sei nicht nöthig, daß man solenniter gratias agire und Alten-
burg iemand adjungire.
Repetit Baden-Durlachs halber.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie vorsitzende, daß dem di-
rectori, monsieur de La Bard und königlich Frantzösischen danck zu sagen.
Wolle iedoch erinnern, daß man keine cron höher durch eine deputation
respectire alß die andere.
Pommern-Stettin und Wolgast. Habe nichts zu erinnern. Es sei gnung,
daß diejenigen die dancksagung verrichteten, denen die insinuation be-
schehen.
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg und
Wetterauische Grafen. Wie
18 vorsitzende] In Fränkische Grafen A II folgt: Fränkische Grafen. Ingleichen, mit ange-
heffter kurtzer relation, welchergestalt die zu Münster sich befindende königlich Frant-
zösische herren plenipotentiarii gegen die alhier und daselbst subsistirende evangelicos
eine sonderbare confidentz unterschiedlich contestirt, indeme sie nicht allein ihme ne-
ben dem herrn Collmarischen abgesandten die gnad und favor angethan und uff vor-
hergangenes zusichfordern ihnen fast 14 tag vor dem außgestellten protocoll von deßen
substantialtenor dergestalt mündliche relation und bericht außführlich erstattet, alß sol-
ches auß seinem darauff anher gethanen schreiben und communicationen
Kopie des Briefes von Oelhafen von Schöllenbach aus Münster, den 30. Dezember 1645 [/9.
Januar 1646], in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 13–14’, 15’. Absender
und Adressat sind nicht genannt; der Absender ist zweifelsfrei als Oelhafen erschließbar, der
Adressat war sehr wahrscheinlich Lampadius. Oelhafen berichtete, daß er von Longueville am
29. Dezember 1645/8. Januar 1646 aufgefordert worden sei, sich am selben Tag zu den frz.
Ges. zu verfügen und nach seinem Belieben den kolmarischen Ges. mitzubringen. Er und
Schneider hätten Longueville aufgesucht, und dieser habe im Beisein d’Avaux’ von der Eröff-
nung der frz. Replik an die Mediatoren berichtet.
meisten theil zu ersehen geweßt seyn, sondern auch der angefügten erinnerung gemäß
biß dato darauff bestanden weren, daß zu der begehrten deputation und mündlichen
conferentz (welche deme, instantibus praecipue Bavaricis, im churfürstlichen collegio zu
bemeltem Münster bereit gemachten concluso
Im KFR zu Münster war am 24. Januar 1646 auf kurbay. Initiative hin beschlossen worden,
innerhalb weniger Tage mit den Beratungen über die frz. und schwed. Replik zu beginnen. Mit
diesen Beratungen wurde am 29. Januar begonnen ( APW III A 1,1, 425 Z. 25–29, 426f.
Z. 26, 1–3; ebenda Nr. 64). Im CC hatte Kurbayern am 2. Januar 1646 dafür plädiert, die
Gravamina vorzunehmen. Die Konferenz der kath. Deputatio ad Gravamina tagte dann am
3., am 15. und am 22. Januar ( APW III A 4,1, 86 Z. 36 – 87 Z. 1ff.; ebenda Nr. 17, 18 und
19). Die Verhandlungen zwischen kath. und ev. Deputierten über die Gravamina begannen
erst am 12. April 1646 in Osnabrück ( Meiern II, 584 f.).
let werden wollte) beeder religionsverwandte ständte in gleicher anzahl darzu gezogen
werden möchten, wie nicht weniger hochermelte herren Frantzösische plenpotentiarii
sich ratione gravaminum evangelicorum gegen ihme alles gutes anerbotten hetten, wie-
woln nicht ohne, daß man hingegen catholischentheils sich rühmen thäte, alß ob ihnen
von dar gantz contrari vertröstung angefügt worden were.
Der referierende Gesandte war nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A:
Dr. Oelhafen.
13 andere] In Magdeburg A I folgt: La Barde halte sich auch pro legato etc.
La Barde war schon 1644 zum Ges. nominiert worden und beanspruchte daher den Titel
ambassadeur (s. [Nr. 3 Anm. 13] ).
Magdeburgisches Direktorium. Er wolle die dancksagung bei mon-
sieur de La Bard gerne verrichten , und würden sich die fürstlich Altenbur-
gischen auch bemühen laßen .
Man werde numehr die gehaltene protocolla über der cronen replicen ver-
lesen und sich numehr quoad materialia et formalia zu vergleichen haben.
Stelle dahin, ob man sich wegen des ordinis bei instehenden consultationibus
publicis vergleichen wolle.
Wegen Magdeburg sei dies seine meinung, daß man der ordnung, so in der
Schwedischen replic enthalten, nachgehe
meide.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Nachdem die Schwedischen und
Frantzösischen replicen, so in den protocollen enthalten, ad dictaturam und
communication kommen,
den deliberationibus in forma et materia in acht zu nehmen.
Was nun die ordnung betreffe, davon das directorium proponirt, were zu ver-
muthen, daß bei erster zusammenkunfft mit den catholischen im fürstenrath
Die erste von kath. und ev. Ges. besuchte FR-Sitzung in Osnabrück fand am 24. Januar /
3. Februar 1646 statt ( Meiern II, 262 ).
werde ohnzweiflich
1. de ordine consultandi und
2. de modo re- und conferendi werde proponirt und consultirt werden.
Wan nun das Österreichische directorium den ersten punct proponiren und
doch des modi tractandi nicht gedencken solte, hielten wir dafür, man habe
uhrsach, deßen selbst zu erwehnen uf solche maße: Weil die cronen sich er-
kläret, daß sie den krieg wieder das Römische Reich und deßen fürsten und
stände nicht geführet, so könte man zwar geschehen laßen, daß die Keyserli-
che majestät mit den cronen immediathandlung pflegten. Man verhoffte aber,
daß ohne der stände wißen und willen nichts werde geschloßen werden, be-
vorab weil sowol die propositionen alß replicen maxima ex parte die iura
statuum concernirten. Solte aber etwas ohne der stände einrathen, wißen und
einwilligung geschloßen werden, würden sie sich daran nicht binden laßen.
Diese andeutung könne ümb soviel mehr geschehen, weil man jüngst den
Kaiserlichen herren gesandten per deputatos solches albereit zu erkennen ge-
geben .
2–3 und – laßen] Magdeburg A I: Das Direktorium fragte, ob Sachsen-Altenburg die Dank-
sagung bei den Schwedischen übernehme. Sachsen-Altenburg und Coburg. Könne noch
diesen vormittag geschehen.
Magdeburgisches Direktorium. Agit gratiam Franconico pro relatione etc.
Ordinem deliberandorum betreffend, wehren etzliche in sorgen, es möchte
ordo invertirt und wol der punct von der cronen satisfactionen zurerst zur
deliberation gestellet werden. Conformirten uns aber dem directorio hierin
gern,
4–6 daß – werden] Magdeburg A I: das darwieder mit allem ernst zu sehen undt firmiter
beym ordine replicarum zu bestehen etc. Sollte hier oder dort etwas heraußgenommen
werden etc., metuend{a} coronarum contradictio etc. undt daß dasjenige, woran statibus
am meisten gelegen, hindan- oder hinaußgesetzt werde etc.
Imperii ac statuum vor allen dingen zu deliberiren, dan sonst zu besorgen, es
möchten der stände desideria ausgesetzt werden. Die Keyserlichen würden es
vielleicht auch nicht ausschlagen, weil sie solches modi in ihrer proposition
gedacht
Bezug auf die ksl. Proposition von 1645 IX 25, in der die Reichsstände um ihr Ga. zu den ksl.
Responsionen ersucht wurden (s. [Nr. 14 Anm. 1] ). Darin wurde es für ratsam gehalten, die
Ordnung der Propositionen der Kronen beizubehalten ( Meiern I, 617 ).
Wie aber das von den evangelischen abgesandten zusamengetragene und ab-
gefaste bedencken
hielten dafür, es sei daßelbe nach
11–14 und – beziehen] Fränkische Grafen A II: gegen der Schwedischen replic gehalten
und uff derselben art, den gesetzten 4 classen nach
laßung etlicher dinge eines darauß gemacht, auch sonderlich derjenigen sachen halber,
so die cronen particulariter concerniren, ein gewißer unterscheid gemacht werden.
materia recht einzutheilen. Es würde auch viel auszulaßen sein, weil die kö-
niglich Schwedischen in der replic gar viel vorbracht, darauf man sich allein
zu beziehen. Es könte auch sonst von den königlich Frantzösischen nicht
übel aufgenommen werden, wan die Schwedische replic der Frantzösischen
vorgesatzt würde aus den uhrsachen, weil die Schwedische hauptlegation
alhier. Zu Münster könne wol die Frantzösische replic der Schwedischen vor-
gesetzt werden.
Ad ordinem gehöre auch, wie die conclusa künfftig einzurichten. Weil nun
der fürsten und stände vota nur vorschläge zum frieden sein würden, man
auch auf die cronen zu sehen, die sich an die conclusa der reichscollegiorum
nicht würden binden
nicht die maiora, sondern alle die meinungen und vorschläge mit ihren ratio-
nibus möchten einbracht werden.
Wan auch 2. von der re- und correlation solte proponirt werden, stünden wir
an, was vor ein expediens zu ergreiffen.
aufhalten, des vaterlandes jämmerlicher zustand auch nicht leiden, daß man
eben dem modo, so auf reichstagen üblich, inhaerire.
der sache, nicht nach uns zu richten haben. Weren dahero der gedancken, mit
re- und conferiren were zwar der modus, so auf reichstagen üblich, soviel
müglich zu gebrauchen, wie es aber mit denen ständen, so des andern orts
deliberirten und sich befinden, zu halten, könten wir nicht absehen. Ingesamt
könten die stände weder alhier noch zu Münster zusamenkommen. In loco
tertio oder per deputatos oder in scriptis zu re- und conferiren, würde allzu
weitläufftig ablauffen.
und uns einer einmüthigen meinung in den vornemsten puncten vereinigen
können. Befünden demnach bei uns nit undienlich, daß, wan man an einem
ort sich eines bedenckens vergliechen, daßelbe andersorts überschickt und
communicirt würde, also daß wir alhier denen zu Münster unser bedencken
und die zu Münster das ihrige anhero sendeten. Concordirte man nun, so
were es gut, wo nicht, müße man es dahingestellet sein laßen und also beider
geben.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Hielten ebenmäßig dafür, daß
man sich einer einmüthigen meinung zu vergleichen. Voriges tages habe der
Österreichische director referirt, daß die deliberationes sollen ehestes ange-
hen. Herr graf Oxenstirn habe auch gestern gesaget
chen herren gesandten ausdrücklich vermeldet, sie könten in keinen puncten
ohn der stände wißen und einwilligung ichtwas eingehen, welches die Key-
serlichen improbirt und gesagt, sie würden dergestalt nicht können voneinan-
derkommen .
Quoad ordinem und wie es mit dem aufsatz
fürstlich Altenburgischen voto bewenden wie auch wegen der re- und corre-
lation. Obgemelter Österreichischer abgesandter herr Dr. Richtersberger
habe selbst gesagt, daß alle vorschläge, so sich bei den consultationibus ereig-
nen würden, eingeruckt werden müsten.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Dasjenige, so vom directorio proponiret, beruhe auf 2 puncten, der erste be-
treffe modum agendi, der ander ordinem rerum.
cronen plenipotentiarii geschloßen, immediate miteinander zu tractiren
und hetten die stände nicht uhrsach, sich selbst zu obtrudiren. Weil aber
gleichwol die erste classis der replicen die iura Imperii concernire , so hette
man zu protestiren, daß ohne wißen und einwilligung der gesamten reichs-
stände nichts möchte geschloßen werden, wiedrigesfals aber man nicht daran
verbunden sein wolle. Keyserlicher majestät hoheit würde derdurch erhalten,
daß man immediate tractire. Es könte auch dieser punct n〈o〉chmals gegen
die herren Schwedischen gesandten und dem königlich Frantzösischen resi-
denten monsieur de La Bard bei vorseiender dancksagung pro communica-
tione protocollorum gedacht werden.
Wie aber nun die stände ihre deliberationes anzustellen, würde sich fast in
ordine rerum finden,
cis, deßen sich dan auch die königlich Schwedischen mit den Frantzösischen
also vergliechen
frage sich’s, was wir nun für einen ordinem halten wolten. Do er dan der
meinung sei, daß der Schwedischen replic zu folgen, welche auch die Keyser-
lichen beliebet.
Schwedische replic von der Frantzösischen discrepire. Solchem nun abzuhelf-
fen, müße man die Frantzösische zur Schwedischen ziehen und referiren
So schon Lampadius’ Vorschlag vom 11. Oktober 1645 zum Verfahren bei der Beratung über
die schwed. und frz. Proposition II (s. [Nr. 78 Anm. 19] ).
Ob nun gleich die königlich Frantzösischen jalousie schöpfen wolten, hetten
sie doch viel mehr ihnen zu imputiren, weil sie ordinem placitum nicht in
acht genommen. Es könne auch wol also eingerichtet werden, daß der cronen
replicen in ordine nicht gedacht, sondern materia et res ipsa indefinite geset-
zet und doch die ordnung der Schwedischen replic gehalten würde.
Darauf folge die andere quaestio in rebus: Per replicas coronarum würden wir
von vielen difficultäten liberirt
nicht reden, sondern uns allein dahin beziehen. Es hieße doch: „Veritas
odium parit et obsequium amicos.“ Derohalben sei er der meinung, daß das
bedencken zu attemperiren, die ordnung der Schwedischen replic zu behalten
chen. Wan es nun also geendert und eingericht, könte bei den consultationi-
bus publicis der vorsietzende ieden punct ablesen und sagen, man hette sich
bißhero der zeit gebrauchen, dieselbe nicht vergeblich hinstreichen, sondern
zusammenthuen wollen und sich also einer gewißen meinung vergliechen.
Jedoch stehe iedern nachsitzenden frei und zu attendiren, wan ihm was nütz-
liches in deliberando oder auch ex votis catholicorum beifallen wolte, deßen
sich in votando zu gebrauchen. Uf diese maße were der labor nicht inanis
gewesen und führten die evangelischen einerlei votum.
Er laße ihm auch sehr wol gefallen, was Altenburg erinnert, daß bei abfaßung
künfftiges collegialbedenckens alle meinungen und vorschläge, so ein und
ander stand vortragen würde, demselben einzurücken. Es würde doch uf
consensum contrahentium hinauslauffen, die catholici würden uf maiora
gehen wollen,
7–13 so – vergleiche] Magdeburg A I: das werden coronae nicht attendiren etc. Werde mehr
uff dem consensu partium bestehen etc. Die zeit werde es geben etc. Sonderlich weil
Weimar referiret, das Österreich dermit einig etc. Conformirt sich, das die bedencken
allerseits dem concluso einzurücken etc. Nicht eben discrepant〈ias〉 evangelicorum et
catholicorum zu melden, nisi ubi causa esset religionem concernens etc., sondern nur, das
etzliche dieser etc., andere etc. anderer meinung etc. Per maiora können wir nicht her-
außkommen etc. Tempus docebit etc. Nicht ordinaria relatio vonnöten etc. wie uff reichs-
tägen etc., non putat etc., quia statim in primo super amnestia erimus discrepantes etc. in
omnibus collegiis etc. Kann man aber kein conclusum machen, nec per maiora, nec per
communia etc., ergo beyderley meinung einzurücken etc. Doch sage er diß nur discours-
weise etc. Mann könne noch nicht[ s] gewißes sagen etc. Sed hoc pro voto: daß die evan-
gelischen sich eines voti vergleichen etc., nicht clanculum etc., sondern referiren, daß
mann es zusammengetragen etc. salvo iure addendi vel declarandi etc. Festinandum etc.
werden. Jedoch sei es biß dahin zu versparen, daß wir zuvor hören, was die
catholici votiren würden. Wan es nun auf solche maße solte ausschlagen,
würde die re- und correlation unnötig sein, dan man doch zu keinem einhäl-
ligen concluso gelangen könne. Pro exemplo anzuführen den punctum amni-
stiae, dorin man sich alsbalt zustoßen würde. Hochnöthig sei aber unterdes,
daß man sich eines einhälligen voti vergleiche.
Repetit Baden-Durlachs halber.
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir wolten unser votum
Man habe uhrsach, wie Lüneburg erinnert, sich einer meinung zu vergleichen,
und daß der vorsitzende votire, nachsitzende aber adhaeriren. Es sei aber auch
wol angemerket, daß catholici könten nützliche erinnerungen anfügen, welche
billich zu attendiren, wie auch, was einem oder andern inter votandum dien-
liches einfallen könte. Wegen der re- und correlation hetten wir evangelischen
uns ebenmäßig zu vergleichen, weil ohne allen zweifel das Österreichische
directorium vielleicht bei der ersten session diese quaestion proponiren wirt.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Es sei hochvernünfftig ange-
deutet, daß, nachdem die replicen herauskommen, de ulteriori modo agendi
et ordine rerum zu deliberiren sei. Conformire sich vorsitzenden, daß man
sich zufürderst darauf beruffe, was jüngst den Keyserlichen herren commissa-
riis angefüget worden, daß alles nemlich mit wißen und einwilligung der
stände zu schliessen . Dem die Keyserlichen nicht contradicirt, ja vielmehr in
der Keyserlichen resolution ad propositiones coronarum sich erkläret, daß
die iura belli et pacis denen statibus communia
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ), und auf
die ksl. Responsion auf die frz. Proposition II, Ad 7. ( Meiern I, 631 ).
darauf zu beruffen und, wan der wiedrige fall geschehe, zu contradiciren.
Ordinem rerum betreffend, were er einig, daß man demselben folge, der in der
Schwedischen replic angeführet und von Keyserlicher majestät angenommen
Dabei könne er nicht verhalten, daß wegen seiner gnädigen fürsten und her-
ren
ihn ersucht, die abgesandten ingesamt zu bitten, sie wolten sowol unter sich
selbst alß bei den catholischen ständen unterbawen, damit die motus interni
[ ein]gestellet würden.
sich selbst alß die [ !] cron Schweden aus diesem leidigen kriege helffen.
Im übrigen conformire er sich, daß ordine primi loco voti das gedencken zu
gebrauchen und die andern ihm zu adhaeriren. Den punctum wegen der re-
und correlation stelle er noch zur zeit aus, dan die materia würde künfftig
eins und das ander an die hand geben.
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette vernommen, was das directo-
rium zur consultation stelle und solches dahin eingenommen, weil der cronen
replicen numehr communiciret, daß hierüber praeliminariter zu consultiren
sei. Hetten auch verstanden, daß vorstimmende eingewilligt, er aber könte
sich wegen seines gnädigsten churfürsten und herrn nicht resolviren, son-
dern wolle es mit seinen herren collegen communiciren.
28–31 Es – lernen] Magdeburg A I: Sey bekant, was hiebevor tractiret etc. undt worauff es
bestehe etc. Catholici hetten es pro specie separationis gehalten etc. Möchte noch derfür
uffgenommen werden etc. Weren sachen, so totum Imperium concernirten etc. Ratio-
nes, [ die] Braunschweig Luneburg [ angeführt], daß kein gewißer Schluß zu machen etc.,
der marck werde kramen lernen etc.
es eine Separation möchte gedeutet werden, wan man a part zusammen-
käme
Wesenbeck und auch Sayn-Wittgenstein mißbilligten die in Osnabrück unter Magdeburger
Vorsitz abgehaltenen Sitzungen der Evangelischen, die keine formalconsilia, sondern private
Zusammenkünfte seien (so nach einer Notiz Wartenbergs, der diese Meinung offensichtlich
teilte, s. APW III C 3,1, 326 Z. 16–21 s. d. 1645 XII 4).
cher davon zu reden, und werde, wie man sage, der marckt krahmen lernen
Wesenbeck plädierte dafür, daß man bis zu den gemeinsamen Sitzungen mit den kath. Ständen
warten solle; dort werde sich dann ergeben, wie man evangelischerseits am besten verfahre. –
Vom Sprichwort Der Marckt lerth kramen oder kauffen ist vom Anfang des 17. Jh.s auch die
Variante belegt: Der marck lerts oder sagts einem wol/ Wie er sein Wahr geben sol (Fried-
rich Petri, 250).
Hielte derowegen dafür, quaestioni „an“ sei anstand zu geben. Wan es den
punctum religionis betreffe, wolle er sich leicht conformiren. Numehr aber
sei seine meinung, daß man es noch zur zeit bei dem bedenken bewenden
ließe
schen unter sich selbsten nicht [ uneins] zu fühlen, welches dan denen catholi-
cis sehr lieb. Mechelburg habe erinnert, daß die Schwedischen solches an die
hand geben. Er könne nicht verhalten, daß er solches bei den königlich
Schwedischen penetrirt und insonderheit in puncto der herren reformirten,
daß es seine abhelffliche maße erlange, ehe man mit den catholischen zu-
gleich consultire
was vor ein promiß den reformirten geschehen, daß man sich nemlich, ehe
das bedencken übergeben würde, gegen sie resolviren wolle
Die Ges. Hessen-Kassels, Pommerns und die der Wetterauischen Gf.en hatten am 25. Novem-
ber 1645 gefordert, daß das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßna-
brueck nicht an das österreichische Direktorium gegeben werden solle, bis über die Frage der
Admission der Reformierten zum Religionsfrieden entschieden sei, s. Nr. 41 (oben S. 177
Z. 32–38, S. 178 Z. 25f., S. 180 Z. 16–19). Als am 14. Dezember beraten wurde, ob man die
Gravamina ecclesiastica getrennt übergeben solle, fehlten die Ges. der reformierten Stände, da
sie die Ankunft Sayn-Wittgensteins in Osnabrück erwarten wollten, um sich mit ihm zu bera-
ten (s. [Nr. 48 Anm. 49] ). Die lutherischen Ges. beschlossen in dieser Sitzung, daß die Refor-
mierten erinnert werden sollten, sich nicht zu separieren, s. Nr. 48 (oben S. 263 Z. 4f.). Diese
Ermahnungen fruchteten nichts, denn die Reformierten fehlten erneut am 16. Dezember
(Nr. 53), am 18. Dezember (Nr. 54), und Pommern fehlte auch am 20. Dezember (s. Nr. 63
Anm. 36). An dieser Sitzung nahmen Milagius und Geißel wieder teil und erinnerten an die
Forderungen der Reformierten, s. Nr. 56 (oben S. 324 Z. 18ff.). Am 25. und 26. Dezember
1645 wurden die Gravamina Evangelicorum den Ksl.en, Schweden und Kurmainz insinuiert
(Nr. 65, 66, 67). Inzwischen hatten die Lutheraner entschieden, die Frage des Einschlusses der
Reformierten in den Religionsfrieden auszustellen, bis die schwed. Replik veröffentlicht sei
(s. Nr. 75 bei Anm. 14 und oben S. 410 Z. 12–15).
gen gebeten haben, man möchte sich expectoriren, damit nochmals könte zu-
samengesetzt und das gantze negotium getrieben werden. Die königlich
Schwedischen herren plenipotentiarii hetten sich erboten, sich selbst ins mit-
tel zu schlagen und diesen differentien abzuhelffen.
Sonst were zu wüntschen, daß bei beschehener replic aus allen dreyen reichs-
collegiis deputirte zugezogen worden, so würde sich solche discrepants zwi-
schen den protocollen nicht ereignen
Siehe z. B. die Schlesien betreffenden Formulierungen (s. [Nr. 79 Anm. 21] ).
gehalten haben, dan es hieße: „Plus vident oculi quam oculus“
niglich Schwedische replic geschehen sollen, hetten sie, die Churbrandenbur-
gischen, mit Churmaintz vergliechen und ihren rath beigetragen, daß es
möchte in praesentia deputatorum ex statibus geschehen
Schwedischen weren damit auch zufrieden gewesen,
mansdorf habe solches abgeschlagen, sich iedoch nach dem vernehmen laßen,
die stände begehrten solches so gros nicht, es könne aber wol künfftig ge-
schehen, welches nicht außer augen zu setzen.
Im übrigen hielte er doch dafür, daß vor allen dingen erwartet würde, was
das Österreichische directorium
doch wol darüber zuvor conferents pflegen, welches dan keine conventicula
sein würden. Man habe sich nicht zu übereilen, sondern etwa vom Öster-
reichischen oder Maintzischen directoriis zu vernehmen, was sie vor einen
modum wolten
haben.
Hessen-Kassel. Habe angehöret, was votiret worden. Conformire sich vor-
sitzenden, weil geschloßen, daß ordo in acht zu nehmen, so die königlich
Schwedischen gesandten in ihrer replic gehalten, iedoch aber daß zuvor der
punctus religionis wegen der reformirten an die hand genommen würde, dan
es sonst das ansehen, alß wan er gantz rejicirt werden solte. Sie wolten hier-
inne gerne gewißheit haben, recommendirte die sache etc.
9–11 Was – geben] Magdeburg A I: Sey gedacht, daß beyde replicen in ein bedencken zu
faßen etc. Was Braunschweig Lüneburg vorgeschlagen, das keiner cron expresse zu ge-
dencken etc., stehe an, ob’s die materi also leiden wolle, möchte jalousie geben etc.
Fränkische Grafen A II: Zu verhütung der besorgenden jalousie zwischen beeden
cronen wurde der fürstlich Braunschweigische vorschlag darumb nicht allerdings practi-
cabel seyn, weiln der beeden cronen unterschiedliche replic auch auff verscheidene
weiß expresse zu gedencken und selbige zu beobachten seyn wurden. Möchte beßer
seyn, beede materien alternative zu tractiren.
gedencken, man habe sich evangelischentheils einerlei meinung vergliechen,
hierin stehe er an, die materia würde es also nicht leiden, auch jalousie geben.
Es stehe zu bedencken, ob nicht bißweilen dieser, bißweilen ein ander das
bedencken zu accommodiren und loco voti zu gebrauchen. Unterdes were
gleichwol der aufsatz vorzunehmen, sich eines voti zu vergleichen und her-
nach in consessu von den vorsitzenden zu verlesen.
Was das reservatum de monitis aliorum et correctione voti anbelange, were
solches zwar nicht uneben, man möchte sich aber balt vergehen.
Die maiora könten bei diesen tractaten nicht gelten, sed opus esse consensu
contrahentium omnium.
Was Pommern erinnert, daß bei den mündlichen tractaten der Keyserlichen
undt cronen etzliche deputati aus den reichscollegiis sein möchten, würden
die cronen wol zufrieden sein, aber die Keyserlichen nicht zulaßen.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
Dieses stehe künfftig zur ümbfrage.
Hessen-Kassel. Wegen abfaßung der conclusorum, item der re- und corre-
lation, wie Altenburg. Man werde schwerlich zu einem einmütigen concluso
kommen künnen außer den causis communibus.
Hessen-Darmstadt. Sei reiflich erwogen und wol deliberirt, daß man
nach dem marckt sich richten müste. Quaedam esse communia, quaedam sin-
gularia. Ut evitetur suspicio separationis et diffidentiae, könne man in causis
communibus a parte evangelicorum kein conclusum machen, sondern es sei
ad consultationes publicas zu versparen. Wolte nun den evangelischen zu
nahe getreten werden, könte man zusammenkommen.
Modum et ordinem laße er ihm auch gefallen, es könne aber wol sine separa-
tione kein conclusum gemacht werden. Maiora könten hier nit gelten.
Sachsen-Lauenburg. Diese ümbfrage sei von importants, und nit undien-
lich, davon zu reden.
1. Sei nöthig zu unterbawen, damit inconsultis statibus nichts tractiret oder
geschloßen werde. Und darüber sei per sexennium disputirt worden, daß die
stände das ius suffragii bei diesen tractaten haben solten. Es könte per depu-
tatos geschehen, vermeine jedoch, man möchte zuvor sehen, was Osterreich
thue.
2. Ordinem deliberandi
dischen replic zu
friedenstractaten.
3. Circa modum in votando
19–21 weren – rectificiren] Magdeburg A I: Etzliche [ meinten], das mann das bedencken
wieder vornehmen möchte etc. Were wol ein werck etc., sonderlich weil die gravamina
schon ubergeben etc. Halte es aber unnötig etc. Der auffsatz gehe gleichwol uber alle
materien hin etc., ergo nur vorzunehmen undt vollendts zu rectificiren etc.
hielte dafür, daß der aufsatz vorzunehmen und vollends nach der replicen zu
rectificiren, auch sich vollend mit den reichsstädten zu vergleichen und nach-
mals in consessu loco voti ablegen zu laßen. Würde etwas vergeßen, hetten es
die nachsitzenden zu erinnern.
4. Die re- und correlationes betreffend, weren sie wol, wie auf reichstagen
herkommen, anzustellen, aber, wie Mechelnburg erinnert, würden die cronen
uf unsere formaliteten nicht warten, derowegen qualisqualis modus am be-
sten. Doch weil es große difficultäten circa hoc geben würde, so weren die
bedencken hinc inde zu communiciren und in eventum beide zu übergeben.
Auf Churmaintz[ ens] ordentliche ansage und Österreich[ ische] direction sei
nicht zu warten, die interessenten würden unterdes tractiren.
Wetterauische Grafen. [ 1.] Hetten nichts sonderlich zu erinnern. Von
der ordnung der königlich Schwedischen replic weren die königlich Frantzö-
sischen in ihrer replic mit displicents herrn graf Oxenstirn[ s] abgesprungen.
Weren 2. einig, daß das aufgesatzte bedencken gleichsam ex scripto vom vor-
sitzenden reliquis adhaerentibus zu verlesen.
3. Sie weren voriges tages bei dem Österreichischen abgesandten gewesen
Geißel und Heidfeld übergaben Richtersberger bei ihrer drei Stunden währenden Audienz ver-
schiedene Schriften, unter anderem eine Aufstellung mit Namen und Titel der Wetterauischen
Gf.en und einen Extrakt ihrer Forderungen ( DGeissel fol. 106’ s. d. 1645 I 16 [ /26] ). Ein lat.
Protokoll der Audienz in: Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 130.
welcher dafürgehalten, die cron Schweden würde sich zur restriction der am-
nistiae bewegen laßen. Sie hetten aber von herrn graf Oxenstirn dergleichen
nicht vernehmen können .
Es sei auch vom Schwedischen protocoll
Gemeint ist die schwed. Version ihrer Replik von 1646 I 7 (s. [Nr. 29 Anm. 4] ).
noch nicht gesehen. Wofern es nun nicht solte ad dictaturam kommen, wol-
ten sie ümb communication a part gebeten haben.
Hessen-Kassel. Es hette vormals bedencken gehabt, solches ad dictaturam
zu geben, weil die stände zu Münster denen königlich Frantzösischen die be-
gehrte deputation abgeschlagen und dahero Galli von den herren Schwedi-
schen begehret, den ständen alhier das protocoll nicht zu communiciren
Siehe [Nr. 80 Anm. 17] .
Derohalben sie es privatim communicirt, nunmehr aber werde es kein be-
dencken haben.
24 4.] In Magdeburg A I wird das in der Druckvorlage unter Punkt 4 Aufgeführte erst unter
Punkt 6 vermerkt. In Magdeburg A I steht unter Punkt 4 und 5: 4. Secundum ordinem
materiarum zu gehen etc., dispositio Suecorum in classes in acht zu nehmen undt Galli-
sche dahin zu referiren etc. Mann habe allhier Suecicam legationem, zu Münster sey
Gallica principalis etc., darnach könne mann sich iedesorts richten etc.
5. Wegen der votorum etc., wenn ein votum sollte extrahiret werden undt maioribus
praeiudiciren etc., were ein schwer werck etc. Coronis könne mann zwar nicht[ s] für-
schreiben etc., doch wann sie derbey bleiben, daß alles in dem stande wie für diesen etc.,
würden sie ihnen auch gefallen laßen, ut secundum maiora concludatur etc. exceptis
causis religionis etc. Dazu Fränkische Grafen A II: Die maiora wurden zwar nicht
gültig, doch auch seltzam seyn, wann ein singulare votum heraußgezogen und den maio-
ribus praevaliren solte. Doch were noch zu frühe, davon zu reden. Dieser conventus
were zwar ad modum comitiorum angestellet und ex parte der ständt fast schwer, davon
abzutretten, die frembde cronen aber wurden sich daran nicht binden laßen. Das beste
were, evangelischentheils zusammzuthun, votum formatum et curiatum zu machen.
geredet werden. Bitten gleichsfals, in puncto religionis sich also zu erklären,
damit alle diffidents vermieden bliebe.
Fränkische Grafen. [ 1.] Vergleiche sich mit Altenburg und Lüneburg, das
zu praecaviren, ne status excludantur.
5 tractiren] In Magdeburg A I folgt: Quamprimum [sei ] uber denn auffsatz [zu beraten],
etiam pro instructione deren, so nach Münster gehen sollen
Im Conclusum der fürstlichen Ges. zu Münster über den Modus consultandi von 1645 IX 4,
Punkt 10, wird die Bereitschaft des braunschweigischen und des nürnbergischen Ges. erwähnt,
nach Münster zu kommen ( Meiern I, 588 ). Am 12. September hatten die Fürstlichen in Os-
nabrück darüber beraten und beschlossen, daß sich einige ev. Ges. nach Münster begeben soll-
ten (wie [Nr. 15 Anm. 61] ). Lampadius und Heher hatten sich dazu bereiterklärt, doch war
Heher nur kurze Zeit (s. [Nr. 19 Anm. 14] ) und Lampadius gar nicht dort gewesen. Nun be-
gehrten die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs im eigenen Namen und im Na-
men einiger kath. Stände, daß die Evangelischen Ges. nach Münster schickten, um dort an den
Beratungen teilzunehmen und ein Gegengewicht zu Wartenberg zu bilden, der 16 Stimmen zu
führen beabsichtige (Relation des Lampadius von 1646 I 23 [/II 2] an Hg. Christian Ludwig
von Braunschweig-Lüneburg in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 48–50’,
hier fol. 50; s. auch unten Nr. 89 bei Anm. 71). Auch die Franzosen baten um Entsendung ev.
Ges. nach Münster (s. S. 490 Z. 3ff.).
2. Ratione ordinis were es bei der Schwedischen ordnung zu laßen, welches
die Keyserlichen und catholischen placitirt. Man habe das bedencken darnach
zu mitigiren. Es were zu wüntschen, daß Galli auch diese ordnung gehalten
und die catholischen dergleichen thäten. Es stehe zu versuchen und zu unter-
bawen bei dem Frantzösischen residenten monsieur de La Bard wie auch den
Schwedischen und Churmaintzischen. Herr Vollmar, der Kaiserliche legatus
zu Münster, habe besorget, es werde circa modum tractandi disputat geben,
weil Churbayern uf die satisfaction gehen wolte
Johann Adolf Krebs hatte am 13. Januar 1646 zu Volmar gesagt, sie, die bay. Ges. , hätten aus
Paris Mitteilung, daß innerhalb von fünf Tagen Friede sein werde, wenn man das Elsaß (zur
frz. Satisfaktion) freigebe ( APW III C 2,1, 520 Z. 11ff.). Die bay. Ges. versuchten zu errei-
chen, daß die Satisfaktionsfrage als erstes vorgenommen werde, während Trauttmansdorff zu-
nächst eine Vereinigung der Reichsstände unter ksl. Führung herbeiführen wollte. Kf. Maximi-
lian war überzeugt, daß der Krieg mit militärischen Mitteln nicht zu gewinnen sei und deshalb
möglichst bald auf dem Verhandlungswege, auch unter Zugeständnissen in der Satisfaktions-
frage, beendet werden müsse ( Immler, 214ff.).
abstrahiren, damit aber dem Römischen Reich nicht gedienet sein würde.
Herr Vollmar hette auch gesagt, Churbeyern unterbawete es bei den Frantzo-
sen. Man hette sich auf die Frantzosen nicht zu verlaßen, sie theten den ca-
tholischen in puncto gravaminum mehr vertröstung und spendirten gros
geld, damit sie nicht vorgenommen werden möchten.
1–8 Von – communiciren] Fränkische Grafen A II: Quoad modum agendi seu re- et
correferendi ließe man zwar dahingestellet seyn, daß die maiora nicht allezeit, sonder-
lich in denen fällen (darunter auch punctus amnistiae et restitutionis nicht unfüglich zu
rechnen), so fast die meiste ständte ut singulos concerniren thun, gültig seyn mögen,
man auch evangelischentheils dahin alles fleißes zu sehen habe, damit eine bestendige
gute harmonia und conformitet ratione der votorum evangelicorum materialiter et sub-
stantialiter erhalten werden möge. Hielte aber doch benebenst nicht unbillich mit Pom-
mern und Darmbstatt dafür, daß ratione modi seu formae dißorts ohne consens der
catholicorum ebensowenig etwas endliches und bestendiges zu statuiren und zu schlie-
ßen, alß wenig man sich evangelischentheils an die praeparatorie und informationsweiß
zusammgetragene bedencken so gar praecise zu binden, daß einem die ihme ferners zu-
fallende oder vermittelst weiterer instruction zukommende gedancken und erinnerun-
gen loco voti vorzubringen benommen seyn solte. Und weiln man sich des ratione modi
agendi vor diesem zu Münster getroffenen vergleichs
Bezug auf die Conclusa der fürstlichen Ges. zu Münster über den Modus consultandi von 1645
IX 2 und IX 4 (s. [Nr. 10 Anm. 1] –2).
die hiesige deputati sowoln von denen herren Frantzösischen plenipotentiarien alß auch
von denen catholicis daselbst mit verlangen erwarttet wurden (sich derentwegen auff die
dieser sach halber expresse mit anherkommene herren Culmbachische und herren Wür-
tenbergische gesandte und derselben anbringen beruffend ), alß wurde uff solchen fall
uber die in dem fürstlich Altenburgischen voto vernünfftig angeführte zween unter-
schiedliche casus et modos re- et correferendi auch dieser tertius zu consideriren und zu
resolviren seyn, wie zwischen denen beeder ortten sich uffenthaltenden evangelischen
gesandten, sonderlich im fall etwan die conferentz super gravaminibus nur an dem einen
ortt angestellet werden solte, bestendige und genugsame correspondentz und communi-
cation anzurichten seyn, und also niemand sich im geringsten hierunter einigen praeiu-
dicii und ubereylung zu besorgen haben möge.
sein votum behalte er diesfals in suspenso. Was von Pommern und Darmstadt
erinnert, sei billich zu attendiren, damit Separation verhütet werde. Die kö-
niglichen Frantzosen [ !] und catholischen hielten inständig an, daß mehr
evangelische abgesandten sich nach Münster begeben möchten. Es sei auch zu
6–13 Herr – möchten] Fränkische Grafen A II: Quoad ordinem agendi könnte man
nicht unangefügt laßen, wie daß der Keyserliche commissarius herr Vollmar den nech-
sten tag vor seiner abreyß von Münster
chergestalt bey nechst vorstehender consultation super ordine et modo deliberandi sich
allen vermuthungen nach ein sehr starck und weitleufftig disputat und discrepantz zwi-
schen den ständten eraignen wurde, indeme theils hohe catholische ständte allen fleiß
und vorbauung dahin einwendeten, damit der punctus satisfactionis coronarum dem
puncto amnistiae, restitutionis et gravaminum praepostere vorgezogen werden möge,
welches doch allerhand wichtige considerationes uff sich hette. Und alß er, abgesandter,
wolgedachten herrn Volmarn anstatt des von ihme begehrten gutachten[ s] darauff be-
deutet, welchermaßen seines wißen[ s] und erachtens sowoln die evangelische ständt alß
auch die beede cronen, sonderlich aber die herren Schwedische, bey deren bißher in
denen propositionen und repliquen gebrauchten ordnung unaußsetzlich verharren wur-
den, hette er, Vollmar, solches zwar gantz gerne vernommen, jedoch dabey angezeigt,
daß, weiln nicht allein im churfürstlichen collegio bereit ein anders eventualiter geschlo-
ßen worden
Bezug auf das Conclusum des KFR Münster vom 28. September 1645, das sich auf die Reihen-
folge bei den Beratungen über die Propositionen der Kronen und die ksl. Responsionen bezog
(s. APW III A 1,1 Nr. 49). Dieses Conclusum wurde bei der Re- und Correlation am 30.
Januar 1646 zu Münster zitiert ( ebenda 440 Z. 18 und Anm. 1). In der vorangegangenen
Sitzung des KFR am 29. Januar war beschlossen worden, die Materien, die in beiden Repliken
einstimmig seien, zusammenzuziehen und pari passu darüber zu beraten. Außerdem sollten die
Materien, die Ks. und Reich angingen, von den Angelegenheiten der Kronen (wie der Satisfak-
tion) getrennt werden. Die Ksl.en sollten durch Deputierte ersucht werden, über die Satisfak-
tion mit den Franzosen mittels der Mediatoren in Verhandlung zu treten ( ebenda 438
Z. 23–36).
denen evangelicis ertheilenden anderweitigen erklärung und vertröstung auff die hervor-
ziehung des puncti satisfactionis mit hindansetzung der ubrigen, sie zum theil in proprio
nichts angehenden, zum theil auch ihrer aigenen religion zuwiderlauffenden materien
starck inclinirten, dahero desto mehr fleißigen vigilirens und vorbiegens ex parte der
ubrigen ständt dargegen wol vonnöthen seyn wurde etc., mit begehren, solches denen
alhier anwesenden herren gesandten data occasione zu hochvernünfftigem nachdencken
vorzustellen, so man hiemit der gebühr nach verrichtet haben wolte.
Sonsten gleichwie man in denen vorher praeparatorie zusammgetragenen bedencken
vornemlich der cron Schweden in ihrer außgestellten proposition
Gemeint ist die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ).
nachgefolgt und aber dieselbe anjetzo ein andere ordnung in ihrer replic gebraucht und
nemlich die 18 articul in 4 haubtclasses redigirt, also wurde man auch ex parte der ständt
sich darnach billich zu richten haben. Und weiln zu beförderung der sachen und ab-
schneidung vieler difficultäten sehr dienlich seyn wurde, wann dißfalls zwischen beeden
cronen in ihren repliquen quoad formam et ordinem eine conformitet und gleichheit
gehalten werden möchte, alß stellete man zu fernerm nachdencken, ob nicht derentwe-
gen bey monsieur de La Barthe wie auch den herren Schwedischen plenipotentiarien
gehörige erinnerung einzuwenden seyn möchte, wie dann zwar der Schwedische metho-
dus von herrn Vollmar und anderen selbst sehr gelobt wurde und die herren Frantzösi-
sche plenipotentiarii, daß sie auch ihre replic deren mit herrn graffen Oxenstirn getrof-
fenen vergleichung gemäß uff solche 4 haubtpuncten einrichten wolten, sich ihme, abge-
sandten, sofern außdrücklich erkläret hetten, daß dahero zu praesumiren, daß, wie die in
ihrer replic und protocoll anderweitig und in etwas confusioribus terminis befindliche
dispositio einig und allein daher rühre, weiln selbige nicht von ihnen, den herren pleni-
potentiarien selbsten, sondern von den mediatoribus uffgesetzt worden
Von Chigi und Contarini (s. [Nr. 46 Anm. 18] ).
rentwegen einkommende glimpffliche erinnerung mehrangeregte verenderung und con-
formirung mit der Schwedischen replic leichtlich zu erhalten seyn möchte.
ster, sondern auch, wie mit den evangelischen zu Münster zu conferiren, ob
die bedencken schrifftlich oder per deputatos einander zu communiciren.
Magdeburgisches Direktorium. Es sei viererlei vorkommen und ge-
schloßen, daß
1. dahin zu sehen, ne quid insciis statibus et sine eorum consensu tractetur,
2. daß die ordnung der königlich Schwedischen replic in deliberando in acht
zu nehmen,
3. das zusamengetragene bedencken zu rectificiren et
4. daß die deliberation super modo re- et conferendi noch zur zeit in suspenso
zu laßen.
Künfftigen montag, [ den 19./29. Januar 1646], geliebt’s Gott, wolle man hora
4 zusamenkommen] In Magdeburg A I folgt: Lawenburgensis möchte civitatibus referi-
ren etc.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Praemissa excusatione quod
extra ordinem, was von gräflich Fränkischem de ordine seu dispositione Suecica ge-
dacht, daß etzliche catholische dennselben auch approbirten etc., si potest a Gallis obti-
neri, optimum etc. Nachzudencken, wie Galli dahin zu disponiren, ut se conforment etc.
Ita tractaretur eadem materia etc., caveretur jalousie etc., conservaretur ordo contra Ba-
varicos etc. Were sehr gut, wann es zu erhalten etc. Wann mann wieder zusammen-
komme, könte mann dervon reden. Wolle ihme auch nachdencken.
Magdeburgisches Direktorium. Uffn montag, [ den 19./29. Januar], seye etzlicher posttag
etc., ergo uff dienstag.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wegen der post etc. wehrete
es die gantze woche etc., solle ihn nicht hindern etc.
Reliqui idem etc.
Magdeburgisches Direktorium. So bleibet’s uff den montag.
Sachanmerkungen zu Nr. 82