Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 42) Osnabrück 1645 Dezember 28 / 1646 Januar 7
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Osnabrück 1645 Dezember 28 / 1646 Januar 7
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 334’–337’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I
fol. 429–436 (nur 1. Umfrage), Magdeburg B fol. 195–198’, Pommern A fol. 43–44’
(nur 1. Umfrage), Sachsen-Gotha A II fol. 233’–235’, Sachsen-Weimar A I fol. 520–522,
Sachsen-Weimar B III fol. 128’–130, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A
fol. 105–107’ (mit falscher Datierung), den Druck in Meiern II, 178ff. (nur 1. Umfrage).
Bericht über die Deputation zu den schwedischen Gesandten am selben Tag : Modus der Veröf-
fentlichung der schwedischen und der französischen Replik, Ordo der Repliken
Frz. Replik: s. [Nr. 46 Anm. 18] ; schwed. Replik: s. [Nr. 29 Anm. 4] .
erneuten Deputation zu den schwedischen Gesandten zur Information über die Eröffnung der
schwedischen Replik. Anfrage Kurbrandenburgs zum Vollsaendigen Gutachten der Evangeli-
schen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayser-
liche Responsiones ist ausgelieffert worden, Gravamina politica IV (Beschwerde über Ein-
griffe des kurfürstlichen Kollegiums
Wie [Nr. 76 Anm. 2] .
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Ka-
lenberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow,
Pommern-Stettin , Pommern-Wolgast , Sachsen-Lauenburg, Wetterauische Grafen .
Magdeburgisches Direktorium . Gestriges abends [ am 27. Dezember
1645 / 6. Januar 1646] ümb 9 uhr hetten die königlich Schwedischen herren
plenipotentiarii zu ihm geschickt und berichten laßen, daß sie entschloßen,
folgendes tages, [ den 28. Dezember 1645 / 7. Januar 1646] , ihre replic denen
Keyserlichen herren gesandten zu eröfnen
fürsten und stände abgesandten communiciren wolten, so were ihr bitten, ob
man etzliche deputirten an sie abschicken wolle.
Wiewol nun die notturfft gewesen, daß man ingesamt darüber deliberirt,
so were doch die zeit zu kurtz gefallen, daß man so geschwinde nicht zu-
samenkommen können. Dieweil er nun mit Altenburg und Lüneburg hier-
aus communiciret, dieselben sich auch bemühen laßen und bei denen
Schwedischen herren plenipotentiariis gewesen, wolten sie sich gefallen
laßen, was das anbringen und verlauf gewesen, davon ümbständige relation
zu thuen.
21–25 Gestriges – eröfnen] In Magdeburg A I geht voraus: Es wollen dieselbe nicht ubel
nehmen, daß sie am sonntag beruffen worden etc. In Wetterauische Grafen ( Nas-
sau -Dillenburg) A ist am oberen Rand notiert, daß sie, die wetterauischen Gesandten,
etwas langsam [ kamen] , wegen daß der Frantzösische ambassadeur La Barde bey unß
wahr und visite gegeben
Die wetterauischen Ges. hatten den frz. Residenten La Barde um 15.00 h zu einer solennis-
sima visita empfangen ( DGeissel fol. 99). Wenn La Barde hier als ambassadeur bezeichnet
wurde, so war ihm damit der von ihm beanspruchte, als Resident aber nicht zustehende Titel
gegeben worden (s. [Nr. 3 Anm. 13] ).
Sachsen-Altenburg und Coburg . Referirte, was dabei vorgangen,
welche relation ad diarium
Wie [Nr. 56 Anm. 6] .
zu deliberiren,
[ 1.] was man ihnen wiederumb zu entbieten,
und 2. durch welche personen solches geschehen
5 solle] In Magdeburg A I folgt: Am besten morgen etc., so könte mann zugleich erfah-
ren, [ was sich bei der Eröffnung der schwedischen Replik zugetragen] . Was sonst derbey zu
consideriren etc., [ werde er] ein andermahl [ sagen] . Referirt darbey, das Maintz zu ihnen
undt dem Weinmarischen geschickt [ und vermeldet, er] hette verhofft, catholische wür-
den mit ihren gravaminibus einkommen sein etc.
Die Antwort und Gegen=Beschwehrden der alten Catholischen Religion zugethaner
Chur=Fuersten und Staende wurden erst am 8. Februar 1646 übergeben (s. [Nr. 67 Anm. 9] ).
noch beförderen, cum oblatione cooperationis etc.
1 Referirte – vorgangen] Sachsen-Weimar A I: Sie [ i.e.: die Sachsen-Altenburgischen] hät-
ten für sich bey den herren Schwedischen audienz gesuchet gehabt, umb sie zu ver-
mögen, daß sie auf der intentione, die gravamina allein hier zu tractiren, vest beharren
theten. Da were ihnen die stunde anheut umb 10 uhr zu erscheinen angesagt worden. Es
hätte aber herr Oxenstirn ihnen andeuten laßen, es würden umb solche stunde etliche
stände zu dero kommen, also möchten sie die privata solang suspendiren.
Weilln ihnen nun das directorium diese commission aufgetragen , weren sie neben dem
Braunschweigischen hingefahren, umb der herren Schwedischen postulata zu verneh-
men. Die hätten gefraget, ob nicht die stättischen darbeyweren. Weilln aber deren der
canzelist bey den herren Magdeburgischen nicht gedacht, hätte man es für dießmahl
dahingestellt, und herr Oxenstirn sich der ankunfft bedancket, dem ganzen hochlöbli-
chen collegio auch einen ansehenlichen neuenjahrs- {und} friedenswunsch entbothen.
Soviel die replicas betreffe, wiste man, was deren zeitlichere außliefferung gehindert,
nemlich die verweigerte salvi conductus pro non statibus , exclusio quorundam sta-
tuum
Gemeint sind das Est. Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-Durlach, Nassau-Saarbrücken und
die Stadt Straßburg (s. [Nr. 1 Anm. 9] ; [Nr. 5 Anm. 16] ). Zuletzt, am 22. Dezember, war Mag-
deburg zugelassen worden (s. Nr. 62).
Trauttmansdorff war am 15. Dezember in Osnabrück eingetroffen (s. [Nr. 48 Anm. 42] ).
wege und er, herr Oxenstirn, unlängst na[ c]h Münster verreiset
Oxenstierna war am 26. Dezember nach Münster gereist (s. [Nr. 57 Anm. 5] ).
Gallis de modo et ordine zu reden, welche per mediatores mündlich zu handlen ent-
schloßen. Sie weren neben unß auf schrifftliche handlung wenigstens für dießmahl ge-
gangen, doch im ende hierinn mit den Gallis eines worden derogestalt, daß mündlich
und schrifftlich tractirt werden sollte. Zwar würden zu Münster die mediatores die her-
ren Gallos anhören, puncta aufsezen und mit beeden conferiren
Zur Eröffnung der frz. Replik s. [Nr. 46 Anm. 18] .
brück ] aber wollten sie immediate agiren, beederseits secretarios adhibiren, welche alles
in schrifften faßen sollten. Ratione ordinis weren beede cronen different und die mate-
rien hin und her verworffen, welches wir in unserm ufsaz selbst observirt
Im Ersten Entwurff und entsprechend im Vollstaendigen Gutachten der Evangelischen
Staende zu Oßnabrueck wurde die Ordnung der schwed. Proposition als Leitfaden genommen
und die Art. der frz. Proposition jeweils zusammen mit den entsprechenden Art.n der schwed.
behandelt. Lampadius hatte dieses Verfahren am 11. Oktober vorgeschlagen, s. Nr. 24 (S. 361
Z. 15–18).
eine conformitet eingeführet werden möchte, wolle man’s [ Sachsen-Weimar B III:
man] zwar bey der materia bestendig bleiben, doch folgende ordnung halten:
1. Sollten gesezt werden causae Imperii et gravamina,
2. satisfactio coronarum,
3. assecuratio,
4. executio pacis.
Damit wollen sie heut im nahmen Gottes einen anfang machen und solchen nicht in
loco tertio, sondern sub specie einer visite, dergleichen ihnen herr Trautmanßdorff,
Lemberg [ Sachsen-Weimar B III: Lamberg] und Cran vorgestern erstattet
iure und nur vor dießmahl, biß ein anderer modus, so beförderlicher, möge ersonnen
werden. Der stände interesse solle omnibus viribus beobachtet bleiben. Trautmanßdorff
hätte lust gehabt, erstlich de satisfactione zu reden
len sie den ständen fideliter communiciren und ohne sie nichts thuen, der hoffnung, die
stände würden der cronen interesse auch nicht vergeßen.
In Magdeburg A I folgt: De gravaminibus nur incidenter etc.
Magdeburgisches Direktorium . Denen herren deputirten gebühre
danck vor die bemühung und gethane ausführliche relation. Man müße da-
hinstellen, daß die cronen über verhoffen mündlich repliciren wolten, iedoch
aber mit danck erkennen, daß sich die königlich Schwedischen herren ge-
sandten anerboten, alles dasjenige, was iedesmal vorgienge, den ständen zu
communiciren. Wolle hiertzu Altenburg, Lüneburg, Mechelnburg, die Wet-
terawische grafen beniemet haben, den reichsstädten anheimstellend, wen sie
ihres mittels deputiren wolten.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Hielten dafür, daß es nützlich und
fast nöthig, wan morgendes tages alsbalt eine reporta geschehe. Das anbrigen
könte ohngefehrlich dieses sein, daß man mit gegencurialien ihren excellen-
zen vor den gruß und newenjahrstag danck sage und dergleichen apprecire,
darbei auch andeute, daß hierunter allerlei ümbstände einfielen, die zu consi-
deriren. Darüber solte deliberirt werden und ihrer excellenz davon eröfnung
geschehen.
Wegen der deputirten personen stimmeten wir dem directorio bei und wolten
uns, im fall wir begehret würden, gerne gebrauchen laßen. Dieweil auch die
herren Schwedischen begehret, man möchte ihr anbringen auch den reichs-
städten vermelden, so were der fürstlich Lawenburgische zu ersuchen, sol-
ches auf sich zu nehmen, und ihnen anheimstellen, wen sie deputiren wolten,
und könte sodan noch diesen tag ümb audients angehalten werden.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Sage denen deputirten danck.
Wiße keine andere ingredientien, so anzubringen, alß so Altenburg erwehnet.
Per quos, wie vorsitzende.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Altenburg habe alles, was vorgangen, essentialiter vorbracht. Dieweil aber die
hauptsache uf den ordinem et modum agendi et res ipsas beruhe und daß
man vernehme, was bei der replic heute vorgangen, halte er dafür, daß man es
ebenmäßig noch zur zeit auszustellen, iedoch aber eine deputation, wie
Altenburg erinnert, an die königlich Schwedischen abgehen zu laßen.
Hessen-Kassel . Bedancke sich gegen die deputirten. Es were aber beßer
gewesen, wan die deputation in mehrern personen bestanden, wie herr graf
Oxenstiern erwehnet. Wegen der morgenden deputation conformire er sich
vorsitzenden. Hielte aber nicht undienlich, daß man etwa erwehne, man hette
zwar verhofft, die replic würde schrifftlich geschehen,
2–3 man – gleich] Magdeburg A I: nicht ex diffidentia, sondern pro meliori statuum in-
formatione et certitudine etc. Hetten ihrestheils embsig druff gedrungen etc. Duc de
Longueville etc. hette selbst die inconvenientiam bekennen müßen etc. Mann möchte
bedencken, wie es hiebevor hergangen etc. Sie hetten zwar vermeinet, wollten remedium
etc. *** Vorzubehalten wegen des modi proponendi etc., was status derbey zu erinnern
etc.
trawen in die cronen, iedoch fielen die protocolla nich gleich. Alles were
glimpflich anzubringen.
Hessen-Darmstadt . Nach beschehener dancksagung repetire er das
Altenburgische votum und daß man zuvor erfahre, was diesen tag wegen der
replic vorgangen.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Gratias agendo deputatis halte
er selbst dienlich, daß morgen per deputatos zu vernehmen, wie und welcher-
gestalt die königlich Schwedischen sich würden herauslaßen. Jedoch ver-
zugehen. Zwar sei nicht ohne, daß die königlichen sich wolten liberas manus
vorbehalten haben quoad ordinem tractandi, wie Altenburg referirt, man
wisse aber, daß es in consessu
schrifftlich geschehe, aber iedoch mit glimpf evangelischentheils solches an-
suche. Wolle sich aber doch von maioribus nicht separiren, aber zur deputa-
tion gerne gebrauchen laßen.
Pommern-Stettin .
hetten sie sich einstellen wollen, [ um] zu vernehmen, was etwa vorgangen.
Wolten nicht verhalten, daß herr graf Oxenstiern am sonnabend, [ dem 27.
Dezember 1645 / 6. Januar 1646] , bei dem herrn grafen von Witgenstein ge-
wesen undt apertur des wercks gethan
collegis unterredet, wie es etwa anzustellen, daß die stände nicht ausgeschlo-
ßen würden, iedoch dafürgehalten, es geschehe am besten per deputatos, und
zwar daß seine churfürstliche durchlaucht ratione Pommern auch beliebet
würden. Sie hetten sich auch bei Magdeburg wollen angeben, dieweil sie aber
verstanden, das Altenburg und Lüneburg weren beliebet worden und propter
morae periculum keine zusamenkunfft geschehen können, hetten sie sich
selbst ietzo mittags bei herrn graf Oxenstirn angegeben und von ihm apertur
empfangen desjenigen, so Altenburg referirt. Sie befinden, daß die herren
Schwedischen beruheten auf mündlichen tractaten, welche iedoch dubitative
gesaget, sie wolten von denen herren Keyserlichen vernehmen, ob sie münd-
lich tractiren oder schrifftlicher replic erwarten wolten. Sie hielten dafür, es
sei diesen tag von und zwischen ihnen allein de modo et quomodo gehandelt
worden, stehe zu erwarten, wie es abgangen.
Sein einig mit Altenburg und Caßel, daß eine praeliminardeputation möge
abgefertiget und praemissis curialibus acceptirt werden, daß sie vertrawlich
mit denen evangelischen communiciren wolten. Wan nun fernere nachricht,
könne man sich ratione deputandorum ferner entschließen. Weil es aber eine
praeliminardeputation, hielten sie dafür, daß wiederumb Altenburg und Lü-
neburg allein zu gebrauchen, und zwar niemand sonst auszuschließen, son-
dern fernere beniemung zu versparen. Wolten es mit ihren herren collegen
communiciren und der meinung sein, daß niemand von der deputation aus-
zuschließen, wan mundlich solle tractirt werden, per regulam: quod omnes
tangit etc.
Siehe [Nr. 7 Anm. 24] .
sideration ziehen und, weil sie aemulation mit Churmaintz, gleichwol aber
ihr interesse in acht zu nehmen, die königlich Schwedischen auch darmit zu-
frieden, dero gesandten admittiren.
Pommern-Wolgast . Wie Pommern Stetin.
Sachsen-Lauenburg .
denti, dieweil verlaute, daß die königlich Schwedischen erst quoad modum
heute mit denen Kayserlichen vergleichen
halte iedoch dafür, daß allein die heutigen reporta zu thuen und alßdan
künfftig zu deliberiren. Wie Altenburg begehret, wolle er den reichsstädten
part geben.
Wetterauische Grafen . Wie maiora.
29 Wie maiora] Magdeburg A I: Excusant tardiorum adventum wegen monsieur La Barde
etc. Darbey sonderlich de extraditione replicarum [ gesprochen] . Hetten ex votis noch
nicht vernehmen können, was a Suecis proponiret etc.
Status. De modo et ordine etc. Ordo in 3 oder 4 classes etc.
Wetterauische Grafen. La Barde hette auch von Philipßburg
Sötern hatte dem Ks. im April 1645 zugesagt, daß er sich bemühen wolle, Philippsburg von der
frz. Besatzung zu befreien und die Festung zum Nutzen von Ks. und Reich zu bewahren. Frk.
hingegen wollte Philippsburg auf Dauer behalten, und so gehörte sie zu den in der frz. Replik
genannten Satisfaktionsforderungen, s. Summa capita, Ad Art. XIII. ( Meiern II, 202 ; Ab -
meier, 50, 56).
schen seien] zuförderst per deputationem zu vernehmen etc. Ratione personarum indiffe-
rent, ad maiora etc.
Magdeburgisches Direktorium . Die maiora giengen dahin, daß Alten-
burg, Lüneburg, Mechelburg, die Wetterawischen grafen morgendes tages zu
bemühen und alßdan zu bedencken, was ferner dabei zu thuen. Die städte
hetten auch iemand
4 zuzuordnen] In Magdeburg A I folgt: Braunschweig-Liineburg-Celle, Grubenhagen und
Kalenberg. Was zu proponiren etc. undt Sachsen Altenburg undt Hessen Caßel erinnert
etc. Was mann deliberiren wolle etc. Wann mann [ nur] erst vernommen, was apud Cae-
sareos vorgangen etc. Hette deßwegen seine gedancken nicht eröffnen wollen etc. Nicht
ohne consideration, warumb Sueci ihre declaration wegen schrifftlichen verfahrens zu-
rückgezogen etc. Ob’s aber morgen zu reden undt zu erinnern etc., werde quaestio de
praeteritis sein etc. Die frage, ob nicht zu begehren, daß sie, was fürgangen, in schrifften
communiciren, möchte etc. Quod monendum etc., consentit etc., saltem an iam [ darüber
beraten werden solle] .
Magdeburgisches Direktorium. Putat esse differendum.
Hessen-Kassel. Hette es nur erinnert etc., facile consentire etc.
(Interlocutoria.)
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Putat iam super hoc delibe-
randum.
Pommern-Stettin . Sie stelleten die maiora dahin.
fürstlichen durchlaucht iura reserviren mit bitte, solches ad protocollum zu
bringen.
8–9 Nachdem – setzte] In Magdeburg A I ist notiert, daß der Protokollant Werner die pom-
merschen Gesandten pro more hinausbegleitete und in der Annahme, das die andern baldt
folgen würden, nicht wieder zurückkehrte. Für die zweite Umfrage ist in Magdeburg A I
auf das Protokoll des Herrn Syndikus (Krull; = Magdeburg B) verwiesen.
men, wurd gut befunden, daß man sich wiederumb setzte.
Magdeburgisches Direktorium . Es sei unentfallen, daß am 23. huius
[ /2. Januar 1646] finito consessu der Churbrandenburgische wegen Pommern
abgesandte herr Fromhold von denen gesamten abgesandten des fürstenraths
alhier zu wißen begehret, ob seine churfürstliche durchlaucht darunter auch
gemeint, wan in dem bedencken gesetzt, daß dem fürstlichen collegio von
dem churfürstlichen collegio starcke eingriffe geschehen . Dieweil es nun
domaln an der zeit gemangelt, stelle er uf gefallen, ob man ietzo sich ent-
schließen wolle, was ihm hierauf zur antwort zu geben.
Er wegen Magdeburg trage im gedächtnüs, daß der churfürstlich Branden-
burgische abgesandter herr Wesenbeck ratione Pommern das votum geführet,
alß von selbigem punct deliberirt worden . Dieweil nun selbes mahl fast in
allen votis churfürstlicher durchlaucht consilia gelobet und, daß sie nicht ge-
meinet, angezogen worden, hielte er demnach dafür, man habe ihn deßen zu
erinnern.
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir erinnerten uns, was der Pomme-
rische abgesandte jüngst vor eine quaestionem proponiret. Müsten be-
kennen, daß uns die angemuthete erklärung befrembdet vorkommen, und
wüsten fast nicht, was zu antworten. Gleichwol aber sei churfürstlicher
durchlaucht gantz honorifice data occasione gedacht worden, welches herr
Wesenbeck seinen collegis referiren sollen. Hielten dahero dafür, es sei also
zu antworten, daß man
1. sich nicht schuldig achte, darauf zu antworten, weil man nicht instruirt,
servilia consilia zu führen und, was einem gefalle, zu votiren. Man deliberire
de morbis Imperii et medelis. Churfürstlicher durchlaucht were in specie
nicht gedacht, wüste also nicht, was die abgesandten vor uhrsach zu solcher
frage.
2. Könten wir fürstlichen so weit nicht antworten, dan wir denen consultatio-
nibus im churfürstenrath nicht beigewohnet oder die protocolla gesehen,
weniger iedes votum gehöret. Wir sagten, was wir in veritate befinden, und
könne es das churfürstliche collegium nicht übel vermercken, daß man die
notturfft suche.
So were auch 3. zur antwort zu geben, man habe churfürstlicher durchlaucht
allezeit honorifice gedacht, und meineten, die, so solche bescheidene vota und
suffragia im churfürstlichen collegio geführet, würden es wol vermercken,
weil sie sich darauf beziehen könten und vielmehr uhrsach hetten, darauf im
collegio zu fußen. Dabei auch anzudeuten, es 〈be〉frembde fürsten und
stände dergleichen, hofften vielmehr, seine churfürstliche durchlaucht wür-
den hierin dem fürstlichen collegio assistiren. Es könne auch angeführet wer-
den, wie die beiden reichscollegia von ihnen, den herren Churbrandenbur-
gischen, wegen der excellents beschimpfet etc.
Kurbrandenburg hatte viermal die Annahme der Gravamina Evangelicorum verweigert, da
die Fürstlichen ihnen nicht den Titel „Exzellenz“ gaben (s. [Nr. 68 Anm. 38] ).
iedem seinen respect zu erweisen, iedoch keinen schimpf zu admittiren. Ver-
meinten, es sei auch zuvor mit dem städterath zu communiciren, weil man
sich mit ihnen vergliechen.
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Halte ebenmäßig dafür, daß
mit dem städtecollegio dieses zu communiciren und man nicht schuldig, ra-
tionem seines voti zu geben. Keyserliche mayestät selbst müße die warheit
dulden. Es sei bewust, daß herr Wesenbeck solches auch in effectu vorge-
bracht
lichen collegio also vorgangen
Siehe Nr. 34 bei Anm. 137. Siehe Vollstaendiges Gutachten, Gravamina politica IV ( Meiern
I, 824 ).
dem zu Anhalt
Milagius. Er war am 1. Januar bei Gf. Sayn-Wittgenstein gewesen, und dieser besuchte Mila-
gius am 2. Januar. Beide Visiten dienten den Verhandlungen über den Einschluß der Refor-
mierten in den Religionsfrieden (s. Relation des Milagius von 1645 XII 24 [/1646 I 3] in:
G. Krause V.2, 55f., hier 55), so daß offenbleiben muß, ob bei diesen Gelegenheiten auch über
die Sitzung am 17. November und das Verhalten Wesenbecks gesprochen wurde. – Milagius
war am 5. Januar nach Tecklenburg berufen worden und kehrte erst am 7. abends zurück
(s. Relation des Milagius von 1645 XII 31 [/1646 I 10] in: G. Krause V.2, 57ff., hier 57),
konnte also an dieser Sitzung nicht teilnehmen.
durchlaucht in consessu entschuldiget und zu dem ende solche worte einver-
leibet worden, herr Wesenbeck habe ihn davon nichts berichtet.
5–7 Solches – Altenburg] Sachsen-Weimar A I: Ob man nun wohl von rechts wegen in
specie gegen die herren Pommerischen sich mit antwortt herauszulaßen nicht schuldig
were, nicht nur weilln ein jeder sein frey votum habe, sondern auch herr Wesenbeck
dieselbe vorhin wohl wiße, könne es doch nicht schaden, priora zu repetiren, doch die
befrembdung darbey bescheidenlich scheinen zu laßen.
man nun auch bei der antwort anzuziehen. Conformire sich also mit Alten-
burg.
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
Alß Christus die kauffer und verkauffer ausgetrieben, habe er gesagt zu den
Phariseern, er wolle ihnen auch eine frage vorlegen .
auch fragen, ob churfürstliche durchlaucht solche facta improbirten oder ap-
probirten. Priori casu meinten wir sie nicht.
weren sie auch zu befragen, ob churfürstliche durchlaucht ihnen solches ge-
heißen. Diese quaestiones solten sie erst beantworten. Sonst wie Altenburg,
daß man nicht schuldig, ihnen rechnung zu geben, und daß es mit den
städten zu communiciren.
Hessen-Kassel . Er sei zwar nicht in loco gewesen, alß die quaestio gesche-
hen
worden. Es sein ihm auch die gedancken beigefallen wie Lüneburg, daß sie zu
befragen, wie sie darauf kämen zu fragen. Die facta sein do: Wan churfürst-
liche durchlaucht nicht implicirt, solte sie fürsten und ständen beistehen, da-
mit solchen gravaminibus abgeholffen würde.
den reichsstädten zu communiciren. Im übrigen wie Altenburg.
Hessen-Darmstadt . Conformire sich kürtzlich Altenburg, daß man nicht
schuldig zu antworten, was materiam anbelange. Weil aber die quaestio fast
einen verweiß bei sich trage, wie Altenburg.
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Vermeine auch, daß die reichs-
städte zuförderst müsten gehöret werden. Die sache an sich selbst betreffend,
were wol zu distinguiren inter facta et personas. Quoad facta were kein Indi-
viduum benennet worden. Quoad personas hette herr Wesenbeck wolgethan,
wan er seinen collegis hinterbracht, wie honorifice churfürstlicher durch-
laucht gedacht und, dieselbe zu salviren, die verba „per maiora“ hinzugeset-
zet worden . Vermeine, man solle es gegen herrn Wesenbecken ahnden, daß
er solches seinen collegen nicht communicirt. Wie Altenburg und Darmstat,
daß man zwar nicht schuldig zu antworten, iedoch aber allesfalß dasjenige,
was angezogen, anzuführen.
Sachsen-Lauenburg . Vereinige sich Altenburg mit diesem anhang, daß ex
reliquorum votis zu annectiren, ob man wol nicht schuldig etc., und praelimi-
nariter, ob sie auch dazu befehligt. Facta sein da: Weil nun Wesenbeck dabei-
gewesen, würde er relation gethan haben.
Wetterauische Grafen . Conformire sich mit Weymar und Mechelnburg,
darin gedacht, daß gleichwol churfürstliche durchlaucht darin entschuldiget
und die verba „per maiora“ deswegen hinzugesetzt worden.
Magdeburgisches Direktorium .
beschwert sein, solches mit der reichsstädte abgesandten zu communiciren.
(Consentiebat ille.)
Sachanmerkungen zu Nr. 78